253564 · Anregungen und Beschwerden
Bürgerantrag: Herausnahme der Dollendorfer Allee aus dem Radroutennetz der Stadt Bonn und ferner die dauerhafte Beibehaltung der angeordneten verkehrsberuhigten Zone
Kerndaten
- Nummer
- 253564
- Art
- Anregungen und Beschwerden
- Veröffentlicht
- 04.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Dollendorfer Allee Hauptort
- Altrheinstraße
- Ernststraße
- Langemarckstraße
- Adrianstraße
- Im Michelsfeld
- Königswinterer Straße
- Basaltstraße
- Simonstraße
- Röckesbergstraße
- Oberkassel
- Bonn
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
Dateien
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Anregungen und Beschwerden öffentlich 253564 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB 28.07.2025 Bürgerantrag: Herausnahme der Dollendorfer Allee aus dem Radroutennetz der Stadt Bonn und ferner die dauerhafte Beibehaltung der angeordneten verkehrsberuhigten Zone Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 03.09.2025 Entscheidung Inhalt der Anregungen und Beschwerden Der Antrag lautet: Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Damen und Herren. „Ich / wir beantragen die Herausnahme der Dollendorfer Allee aus dem Radrou- tennetz der Stadt Bonn und ferner die dauerhafte Beibehaltung der angeordne- ten verkehrsberuhigten Zone.“ Wir sprechen uns entschieden gegen die geplante verkehrsrechtliche Umwid- mung der bestehenden Verkehrsberuhigten Zone in eine Fahrradstraße aus und beantragen explizit, dass die Dollendorfer Allee in 53227 Bonn (Oberkas- sel) aus sämtlichen planerischen und politischen Entscheidungsprozessen ge- strichen wird sowie die dauerhafte Sicherung als Verkehrsberuhigte Zone. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag, der von 180 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner unterstützt wird. Die Unterschriftenlisten liegen der Verwaltung vor. Anlage/nSeite 1 von 26 Seite 2 1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich) 2 Bürgerantrag (öffentlich) 3 Anlage 1 (öffentlich) 4 Anlage 2 (öffentlich) 5 Foto 1 (öffentlich) 6 Foto 2 (öffentlich) 7 Foto 3 (öffentlich) 8 Foto 4 (öffentlich) 9 Foto 5 (öffentlich) 10 Foto 6 (öffentlich) 11 Foto 7 (öffentlich) 12 Erga?nzung zum Bu?rgerantrag (öffentlich) 13 Dollendorfer Allee Altrheinstraße (öffentlich) 14 Dollendorfer Allee Ernststraße 2 (öffentlich) 15 Dollendorfer Allee Langemarckstraße (öffentlich) 16 Dollendorfer Allee Ro?ckesbergstraße (öffentlich) 17 Langemarckstraße Adrianstraße 1 (öffentlich) 18 Langemarckstraße (öffentlich)Seite 2 von 26 Seite 3 von 26 Seite 4 von 26 Seite 5 von 26 1 Betreff: Radverkehrsnetz Bonn Ihr Antrag: Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Damen und Herren. „Ich / wir beantragen die Herausnahme der Dollendorfer Allee aus dem Radroutennetz der Stadt Bonn und ferner die dauerhafte Beibehaltung der angeordneten verkehrsberuhigten Zone.“ Wir sprechen uns entschieden gegen die geplante verkehrsrechtliche Umwidmung der bestehenden Verkehrsberuhigten Zone in eine Fahrradstraße aus und beantragen explizit, dass die Dollendorfer Allee in 53227 Bonn (Oberkassel) aus sämtlichen planerischen und politischen Entscheidungsprozessen gestrichen wird sowie die dauerhafte Sicherung als Verkehrsberuhigte Zone. Begründung: - Die Dollendorfer Allee ist verkehrsrechtlich die westliche Begrenzung einer Verkehrsberuhigten Zone und ein wichtiger Bestandteil eines Wohngebietes mit Quartiercharakter. - Die gesetzlich verankerte „Schrittgeschwindigkeit“ in Verkehrsberuhigten Zonen schützt besonders gefährdete Gruppen (Kinder, Senioren, mobilitätseingeschränkte Personen). - Die Dollendorfer Allee ist ein wichtiger Teil eines Schulweges, insbesondere auch für Schüler der weiterführenden Schulen in der Umgebung, die auf die Nutzung des ÖPNV angewiesen sind (Haltestelle Oberkassel Süd/Römlinghoven der Linien 62/66). Weiterhin nutzen die Bewohner des nahegelegen Seniorenzentrums die Straße als Zuwegung zur Haltestelle. Um diese zu erreichen, muss die Dollendorfer Allee überquert/genutzt werden. Mit Einrichtung der Fahrradstraße verlieren nicht nur die genannten Gruppen ihren Vorrang gegenüber allen anderen Verkehrsarten. - Der Entfall des „Spielrechts“ auf der Straße stellt einen Rückschritt einer kinderfreundlicher Stadtplanung dar. Auch Kinder bis zum vollendeten Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren (§ 2 Abs. 5 StVO) und sind somit von der Nutzung der Fahrradstraße ausgenommen. - Haupteigentümer der Wohnanlagen sind die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte und die VEBOWAG. Beide Eigentümer haben sich bei der Errichtung an einer kindgerechten Konzeption orientiert. Die VEBOWAG wurde dafür mit einem bundesweiten Preis ausgezeichnet. - Die Fahrradstraße würde das Gesamtkonstrukt aus Wohnungen, Spielplätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Verkehrsberuhigter Zone konterkarieren.Seite 6 von 26 2 - Die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beinhaltet ein höheres Unfallrisiko, im Fall der Dollendorfer Allee, auch für den Radfahrer selbst. Nur die wenigsten Radfahrer erreichen auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 30 km/h. Laut diverser Studien beträgt die gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von Radfahrern ca. 19 km/h. In der Praxis hat das zur Folge, dass Führer von PKW versuchen, den Radfahrer zu überholen. Dieses ist aufgrund der Fahrbahnbreite der Örtlichkeit nur mit Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m möglich. Einwände, dass der Radfahrer verkehrsrechtlich den Vorrang hat, sind zwar richtig, aber die Praxis sieht nun mal anders aus. Würden sich alle Verkehrsteilnehmer konsequent an die gesetzlichen Regelungen halten, wäre das Ziel der Vision Zero Verkehr erreicht. Aus der Erhöhung der Geschwindigkeit resultiert eine erhebliche Verlängerung des Anhaltewegs (Reaktionsweg/Bremsweg) eines PKW zur Folge, nachfolgend beispielhaft: o 7 km/h = 2 Meter o 10 km/h = 4 Meter o 20 km/h = 10 Meter o 30 km/h = 18 Meter o 40 km/h = 28 Meter Daran erkennt man unschwer die überproportionale Steigerung des Gefährdungspotentials/ Verletzungspotentials für die besonders gefährdeten Gruppen. Eine kontinuierliche Geschwindigkeitsüberwachung durch Polizei oder andere Beauftragte ist nicht zu erwarten (fehlender Kontrolldruck). Bemerkung: Im Bereich einer Verkehrsberuhigten Zone gilt für alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich Radfahrer, „Schrittgeschwindigkeit“. Somit bedarf es eigentlich keiner gesonderten Vorrangstellung für eine einzelne Verkehrsart. - Der Wegfall von Parkplätzen, der der Fahrbahnbreite geschuldet ist, stellt einen erheblichen Nachteil insbesondere für Familien, Ältere, Menschen mit Behinderung dar, aber auch Pendler, die auf den ÖPNV umsteigen und somit zur Klimaneutralität und Entlastung der Verkehrsinfrastruktur beitragen. Es gibt in der Nähe keine andere adäquate Alternative. Parkende Fahrzeuge entlang der Straße stellen darüber hinaus eine visuelle und physische Einengung der Fahrbahn dar und erzeugen für den Fahrenden den Eindruck eines schmaleren Fahrraum. Dieses führt zu einer reduzierten Geschwindigkeit. Das Gegenteil würde die Fahrradstraße ohne Parkmöglichkeit bewirken, da hier die visuelle Wahrnehmung umgekehrt und zu höheren Geschwindigkeiten führen wird. - Die bestehende Reglung trägt im erheblichen Maße zur Wohnqualität bei. Es wird bezweifelt, dass überhaupt ein signifikanter Anstieg des Radverkehrs stattfinden wird. Sicher ist, dass die Lebensqualität eingeschränkt wird. - An dieser Stelle der Verweis auf den Leitfaden Fahrradstraßen, Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e. V. mit Unterstützung Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW. Zusätzlich zu den Anordnungsvoraussetzungen der StVO sind die Bestimmungen der VwV-StVO zu berücksichtigen. Hierzu muss für dieSeite 7 von 26 3 Anordnung einer Fahrradstraße gemäß VwV zu Zeichen 244.1 und 244.2 eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: o Auf der Straße ist eine hohe Fahrradverkehrsdichte vorhanden oder zu erwarten. o Die Straße hat eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr. o Die Straße ist für den Kfz-Verkehr von lediglich untergeordneter Bedeutung. Die Dollendorfer Allee erfüllt die Voraussetzungen der ersten beiden Spiegelpunkte nicht. - Die geplante Fahrradstraße endet „Im Michelsfeld“/Königswinterer Straße. Die Sicht auf den fließenden Verkehr der vielbefahrenen Königswinterer Straße ist durch beidseitigen Heckenbewuchs sehr eingeschränkt. Radfahrer, die nach links in südliche Richtung abbiegen wollen, müssen zudem drei Fahrstreifen queren. Eine Weiterführung eines Radweges fehlt vollständig, sodass die Hauptfahrbahn der Königswinterer Straße bis zur Einmündung „Am Strandbad“ benutzt werden muss. Ein erhöhtes Gefahrenpotential lässt sich jetzt schon prognostizieren. Ebenso wird hier der Anschluss an benachbarte und übergeordneter Radverkehrsnetze und somit an die Kommunen im Bonner Umland nicht gewährleistet (Radverkehrsnetz - Beschlussvorlage 230820, Grundlage und Zielsetzung, 3. Abs. letzter Satz) Alternative zur Streckenführung: ….., Adrianstraße – rechts Basaltstraße – Überquerung Königswinterer Straße – geradeaus Simonstraße bis Rheinradweg Diese Alternative schließt zum einen das wie vor beschriebene Gefahrenpotential aus, zum anderen ist der nahtlose Anschluss an das Radverkehrsnetz der Nachbargemeinde Königswinter hergestellt. - Die bauliche Ausgestaltung der Dollendorfer Allee entspricht zwar nicht mehr dem aktuellen Stand einer Verkehrsberuhigten Zone (gebaut vor ca. 30 Jahren – Bestandsgarantie?), sollte jedoch nicht als Argument für die Einrichtung einer Fahrradstraße herangezogen werden. Ich erlaube mir den Hinweis auf die VwV zu § 45 StVO zu der Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich – Auszug: „In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.“ Somit darf auch eine Straße ohne „niveaugleichem Ausbau“ als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden. Die Behörde muss es nur, anders als im Regelfall, begründen. Nachfolgende Gründe sind für die Abweichung vom Regelfall durchaus anwendbar und zulässig: Die Bürger*innen äußern grundsätzlich den Wunsch, dass die Dollendorfer Allee weiterhin den jetzigen verkehrsrechtlichen Status behält und die Nutzung als Spielfläche (u. a. lernen Kinder das Radfahren, skaten …) erhalten bleibt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es keinen Durchgangsverkehr gibt. Die Umwidmung einer verkehrsberuhigten Zone in eine Fahrradstraße bedeutet einen klaren Rückschritt in der Aufenthaltsqualität, Sicherheit und Nutzungsvielfalt,Seite 8 von 26 4 besonders für Familien, Kinder und ältere Menschen. Sie ist nicht ohne Weiteres äquivalent und sollte kontextabhängig sorgfältig abgewogen werden. Das Radfahrkonzept der Stadt Bonn ist grundsätzlich zu begrüßen, darf aber nicht zu einem Verlust von Schutzzonen führen, die allen Verkehrsteilnehmer dienen. Eine Fahrradstraße räumt nur der Verkehrsart Radfahrer den Vorrang ein. Anmerkung: Bisher unterstützen180 Bürger*innen, dokumentiert durch ihre Unter- schriften, diesen Antrag. Weitere Listen befinden sich noch im Umlauf und werden ggfls. nachgereicht. Im Namen der Unterstützer*innen des Bürger*innenantrages Anlagen Unterschriftenliste (Original kann bei Bedarf nachgereicht werden) Fotos NachdenklichesSeite 9 von 26 Nachdenkliches zu den verkehrspolitischen Zielen der Stadt Bonn, in puncto Umwidmung von Verkehrsberuhigten Zonen in Fahrradstraßen (Internetpräsenz der Stadt Bonn – Auszüge kursiv) Die Bonner Mobilitätswende Bonn soll eine lebenswerte Stadt für alle sein: mit sicheren Verkehrswegen, vor allem für Kinder und ältere Menschen, sauberer Luft und weniger Lärm sowie einem attraktiven Angebot an umweltfreundlichen Verkehrsmitteln. Das gelingt durch eine Mobilität, die nachhaltig und klimaverträglich gestaltet ist. Durch eine gerechte Neuaufteilung der öffentlichen Räume gibt es zukünftig wieder mehr Platz in der Stadt zum Verweilen und Begegnen. 🤔 Ist eine Umwidmung einer Verkehrsberuhigten Zone in eine Fahrradstraße gerecht? Wird hier nicht die Mehrzahl von Anwohnern einer Verkehrsberuhigten Zone gegenüber einer Minderheit von Radfahrern benachteiligt? Ein Miteinander aller Verkehrsarten ist doch gerade in solchen „Schutzzonen“ zweifelsfrei gegeben. • Ziel 2 des Radentscheids: Gut vorankommen: 75 Kilometer neue Rad- und Gehwege Die Stadt Bonn soll innerhalb von fünf Jahren insgesamt 75 Kilometer Radwege bzw. Radverkehrsanlagen einrichten, das entspricht 15 Kilometern pro Jahr. Mindestens 25 Kilometer dieser Radwege sollen baulich vor dem Befahren, Halten und Parken durch Kraftfahrzeuge geschützt werden und mindestens zwei Meter pro Fahrtrichtung breit sein. Wo diese Vorgaben nicht realisierbar sind, können alternativ Umweltspuren oder Fahrradstraßen eingerichtet werden. Letztere müssen eine Regelbreite von 4,5 Metern aufweisen. Der Ausbau der Radinfrastruktur darf dabei nicht zu Lasten des Fußverkehrs gehen. 🤔 Lässt der letzte Satz die provokative Frage zu: Geht hier Quantität vor Qualität? • Stärkung des Radverkehrs: Das tut sich in Bonn (Internetpräsenz der Stadt Bonn) - Acht Gründe für die Stärkung des Radverkehrs Nr. 6 Bonn wird lebenswerter und kinderfreundlicher Menschen bewerten diejenigen Städte als besonders lebenswert, die sich durch öffentlichen Raum für Begegnung, viele Grün und wenig Verkehr auszeichnen. Der Radentscheid Bonn hat diese Ziele formuliert: Durch die Verbesserung der Rad- und Fußinfrastruktur sollen wieder mehr Begegnungsräume für die Bonner*innen entstehen und weniger Verkehrslärm die Städter*innen belasten. Bessere Bedingungen für Radfahrende und Fußgänger*innen sollen zum Umstieg auf das Fahrrad oder zum Zu-Fuß-gehen animieren.Seite 10 von 26 Gelingt die Mobilitätswende und sinkt der individuelle Autoverkehr, stehen zukünftig wieder mehr Platz für Grünflächen und Aufenthaltsorte zur Verfügung. Das Fahrrad ist zudem das erste Verkehrsmittel, dass Kinder eigenständig nutzen können. Verbessert sich die Rad- und Fuß-Infrastruktur in Bonn, verbessert sich auch die Mobilität der Kinder. Kinder können dadurch früher selbständig zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule, zum Sport oder zu Freunden fahren. 🤔 - Kinder bis zum vollendeten Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren (§ 2 Abs. 5 StVO) und sind somit von der Nutzung der Fahrradstraße ausgenommen. - Wo sollen Kinder das Radfahren erlernen, wenn nicht in einer Verkehrsberuhigten Zone, in der sie Vorrang vor anderen Verkehrsarten haben? Die meisten Breiten der vorhandenen Gehwege lassen ein gefahrloses Erlernen des Radfahrens nicht zu. - Welche Vorteile bietet eine Fahrradstraße im Hinblick auf die Verbesserung der Fußinfrastruktur oder Begegnungsräume?Seite 11 von 26 Seite 12 von 26 Seite 13 von 26 Seite 14 von 26 Seite 15 von 26 Seite 16 von 26 Seite 17 von 26 Seite 18 von 26 - 1 - Ergänzung zum Bürger*innenantrag 25356 – „Herausnahme der Dollendorfer Allee aus dem Radroutennetz der Stadt Bonn und ferner die dauerhafte Beibehaltung der angeordneten verkehrsberuhigten Zone“ Bauliche Maßnahmen Die Einrichtung einer Fahrradstraße nach dem Qualitätsstandard gemäß den Leitlinien der AGFS NRW würde folgende Maßnahmen erforderlich machen: Bauliche Maßnahmen zur Herstellung eines durchgehend ebenengleichen und asphaltierten Fahrweges: a) Einmündungsbereich Langemarckstraße/Dollendorfer Allee Der vorhandene abgesenkte Bordstein müsste rückgebaut sowie die Pflasterung des Gehweges durch Asphalt ersetzt werden. b) Einmündungsbereich Dollendorfer Allee/Altrheinstraße Die vorhandene Aufpflasterung (ca. 30 x 5 Meter) müsste rückgebaut und asphaltiert werden. c) Einmündungsbereich Dollendorfer Allee/Röckesbergstraße – wie unter b) d) Einmündungsbereich Dollendorfer Allee/Ernststraße – wie unter b) Die o. a. Knotenpunktbereiche müssten zur Förderung der Verkehrssicherheit flächig mit einer roten Kaltplastikbeschichtung oder Epoxidharzbeschichtung versehen werden. Ein Auftrag auf den vorhandenen kleinformatigen Pflastersteinen wäre aus Gründen der kurzen Beständigkeit nicht angezeigt. Diese Umbaumaßnahmen erfordern hohe Investitionskosten, die unserer Meinung nach nicht im Verhältnis zur Streckenlänge von ca. 400 m stehen. Verkehrsrechtliche Maßnahmen Um dem Vorrang der Fahrradstraße gerecht zu werden, müsste an den o. a. Knotenpunkten sowie zusätzlich an der Einmündung Langemarckstraße /Adrianstraße (auch hier die Entfernung einer Fahrbahnschwelle), eine geänderte Vorfahrtsregelung (bisher „rechts vor links“) angeordnet werden. Hier ist anzumerken, dass die Langemarckstraße eine vielgenutzte Pendlerroute z. B. aus den Bereichen Vinxel, Stieldorf, Oberpleis und darüber hinaus Teilstrecke der Buslinie 541 ist. Eine Vorfahrtsregelung zu Gunsten der Fahrradstraße würde zu einer Erhöhung von Gefahrenkonflikten führen. Für die o. a. Knotenpunkte ist festzustellen, dass es eine eingeschränkte Sichtbeziehung zwischen den Verkehrsteilnehmern gibt (siehe beigefügte Fotos)Seite 19 von 26 - 2 - Schlussbemerkung Im Internet ist bundesweit nur ein Fall recherchierbar, in dem eine Verkehrsberuhigte Zone in eine Fahrradstraße umgewidmet werden sollte, und zwar die Knobelsdorffstraße in Berlin. Hier führte die Unvereinbarkeit mit dem Berliner Mobilitätsgesetz (fast identisch mit der Bonner Mobilitätswende) dazu, dass die Streckenführung geändert wurde.Seite 20 von 26 Seite 21 von 26 Seite 22 von 26 Seite 23 von 26 Seite 24 von 26 Seite 25 von 26 Seite 26 von 26
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de