253559-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Reaktivierung des Flohmarktes in Tannenbusch, Stellungnahme der Verwaltung
Kerndaten
- Nummer
- 253559-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.09.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Agnetendorfer Straße Hauptort
- Oppelner Straße
- Waldenburger Ring
- Markt
- Tannenbusch
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253559-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Reaktivierung des Flohmarktes in Tannenbusch, Stellungnahme der Verwaltung Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Eine Veranstaltung, wie der „Flohmarkt“ in Tannenbusch der über Jahre stand- fand, wird grundsätzlich auf Antrag einer Veranstalterin gemäß § 69 Abs. 1 GewO als Jahrmarkt (§ 68 Abs 2 GewO) festgesetzt. Dies war im Jahre 2024 auch der Fall. Die Veranstalterin stellte für insgesamt 12 Veranstaltungen einen entsprechenden Antrag. Nach den Veranstaltungen im März und April 2024 gingen Mitteilungen durch Bürger*innen des Stadtteils Tannenbusch, über chaotische Verkehrssituationen im Umkreis der Veranstaltungen „Flohmarkt Tannenbusch“, bei der Stadtverwaltung ein. Gleichzeitig wurden durch die Ver- kehrsüberwachung pro Veranstaltung zwischen 150 und 200 Parkverstöße im Umkreis der Veranstaltungsfläche festgestellt sowie Abschleppmaßnahmen durchgeführt. Nach Berichterstattung der eingesetzten Kolleg*innen der Ver- kehrsüberwachung wurden in den umliegenden Bereichen des Veranstaltungs- geländes vermehrt Rettungswege sowie Feuerwehrzufahrten durch Fahrzeuge der Veranstaltungsbesucher*innen versperrt. Ferner gingen Mitteilungen der Stadtwerke Bonn ein, die erhebliche Störungen sowie Verspätungen der in Tannenbusch fahrenden Buslinien darstellten. Ausgelöst wurden diese Ver- spätungen durch ein so erhöhtes Fahrzeugaufkommen im Bereich der Veran- staltungsfläche, dass es temporär zu einem Stillstand des gesamten Straßen- verkehrs in den Bereichen Oppelner Straße, Agnetendorfer Straße sowie Wal- denburger Ring, kam. Aufgrund dieser Darstellungen wurde für die Veranstaltung im Mai 2024, die Festsetzungsverfügung gemäß § 69 a Abs. 2 GewO mit Auflagen versehen. Diese Auflagen beinhalteten die Herstellung von insgesamt 7 Sperrstellen, die Bereitstellung von drei Parkplätzen sowie Maßnahmen zur Verhinderung ver- kehrswidrigen Verhaltens Dritter (Veranstaltungsteilnehmende) durch bei- spielsweise Sicherung von Feuerwehrzufahrten, Grünflächen und Gehwegen. Diese Maßnahmen sollten den bei vergangenen Veranstaltungen geschilderten Verkehrsaufkommen sowie erheblichen bzw. gefährdenden Parkverstößen ent- gegenwirken und die gesamte Situation entschärfen. Bei der Veranstaltung im Mai 2024 wurde die Umsetzung sowie Wirkung der erteilten Auflagen durch Kolleg*innen des Markt- sowie Ordnungsamtes kontrol- liert und dokumentiert. Hierbei musste festgestellt werden, dass ein als Auflage erteilter sowie definierter Parkplatz, trotz Bestätigung der Veranstalterin, nichtSeite 1 von 3 Seite 2 für eine Nutzung zur Verfügung stand. Bei diesem Parkplatz handelte es sich um den direkt neben der Veranstaltungsfläche liegenden Parkplatz der Firma Aldi Süd/DM. Somit wurde eine wichtige Auflage aus der Festsetzungsverfü- gung nicht umgesetzt. Weiter wurde festgestellt, dass die verkehrliche Situation im Umfeld der Veranstaltungsfläche sehr angespannt war. Die ausgewerteten Einsatzzahlen zeigten eher eine Verschlechterung der Verkehrssituation, sowie Erhöhung der Parkverstöße im Vergleich zu den beiden vorherigen Veranstal- tungen. Die durchgeführten Maßnahmen bzw. Sperrungen führten zu Entlas- tungen der abgesicherten Wohngebiete. Jedoch verlagerte sich die verkehrli- che Situation durch diese Sperrungen in andere Wohngebiete. Die Veranstalterin wurde über die Erkenntnisse aus den Beobachtungen und Dokumentationen der Veranstaltung vom Mai 2024 schriftlich unterrichtet. Gleichzeitig wurde der Veranstalterin mitgeteilt, dass ohne die Schaffung weite- ren Parkraumes eine Entschärfung der Situation bei zukünftigen Veranstaltun- gen nicht zu erwarten ist. Auf Grund dessen wurde die Veranstalterin aufgefor- dert, durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Eigentümers der Fläche (Aldi Süd/DM) die Nutzung der gesamten Parkfläche bei zukünftigen Veranstal- tungen nachzuweisen. Darüber hinaus wurde sie aufgefordert, weiteren Parkraum zu schaffen und dies durch Vorlage eines Konzeptes mit entspre- chenden Bestätigungen der Eigentümer*innen über die Nutzung der von ihnen vorgeschlagenen Flächen als Parkflächen für zukünftige Veranstaltungen, mit Anzahl der möglichen Parkplätze, einzureichen. Des Weiteren wurde seitens der Verwaltung vorgeschlagen sich auch über Parkraum Gedanken zu machen, der via Shuttleservice erreichbar wäre. Eine Rückmeldung auf dieses Schreiben erfolgte, nach Erinnerung, fernmünd- lich durch den Veranstalter. In diesem Gespräch teilte er bereits mit, dass die Parkfläche Aldi Süd/DM zukünftig bis auf Weiteres nicht mehr zur Verfügung stünde. Gleichzeitig teilte er mit, dass bisher auch keine, wie im Schreiben ge- fordert, weiteren Parkmöglichkeiten geschaffen werden konnten und bis zur nächsten Veranstaltung voraussichtlich auch nicht geschaffen werden. Über ein Konzept bezüglich Shuttleservice machte er keine Aussage. Aufgrund dieser Aussagen wurde der Veranstalterin mitgeteilt, dass wenn die Auflagen aus der Festsetzungsverfügung aus Mai 2024 sowie bereits angekün- digte fortgeschriebenen Auflagen, nicht erfüllt werden können, ein zukünftiger Antrag auf Festsetzung abzulehnen ist. Dies ergibt sich aus § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Hiernach ist der Antrag auf Festsetzung abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffent- lichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteil- nehmenden vor Gefahren für Leib und Leben oder Gesundheit nicht gewähr- leistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. Im vorliegenden Fall widerspricht die Durchführung der Veranstaltung dem öf- fentlichen Interesse. Eine Verletzung des öffentlichen Interesses ist darin be- gründet, dass bei einer Durchführung der Veranstaltung die konkrete Befürch- tung eines Verkehrschaos besteht.1 1 Vgl. Landmann/Rohmer GewO/Heß GewO § 69a Rn. 4 und Rn. 4b.Seite 2 von 3 Seite 3 Wie bereits festgestellt, kommt es bei den Veranstaltungen „Flohmarkt Tan- nenbusch“ regelmäßig zu Verkehrschaos Situationen. Maßnahmen zur Verhin- derung eines solchen Verkehrschaos können von der Veranstalterin, wie be- reits dargelegt, nicht ausreichend erfüllt werden. Ferner eröffnen ein solches Verkehrschaos und auch die durch fehlenden Parkraum entstehenden Parkverstöße insbesondere in Bereichen von Ret- tungswegen sowie Feuerwehrzufahrten eine erhebliche Störung der öffentli- chen Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der sub- jektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, insbesondere das Leben, kör- perliche Unversehrtheit und Freiheit sowie der Einrichtungen und Veranstaltun- gen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.2 Wie in der Vergangenheit bei den Flohmarkt Veranstaltungen in Tannenbusch festgestellt, werden durch den fehlenden Parkraum Rettungswege sowie Feu- erwehrzufahrten durch Veranstaltungsteilnehmende zugestellt. Hierdurch wer- den subjektive Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen konkret gefährdet. Eine Erheblichkeit iSd § 69 a GewO ist zu bejahen, da bedeutsame Rechts- güter wie Leben, Gesundheit gefährdet sind.3 Wie in § 69 a Abs. 1 beschrieben, ist der Antrag auf Festsetzung abzulehnen, wenn die entsprechenden Tatbestandvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist wie bereits beschrieben der Fall. Durch diese gebundene Entscheidung obliegt der Verwaltung kein Ermessen. Seit dieser Kommunikation im Juni 2024 kam es bisher zu keinem weiteren Antrag durch die Veranstalterin. Die übrigen Anträge für das Jahr 2024 wurden seitens der Veranstalterin zurückgezogen. Sollte ein neuer Antrag gestellt werden, ist die Verwaltung selbstverständlich gerne bereit, ein Beratungsgespräch zu führen zu Auflagen, notwendigen Maß- nahmen und ggf. Alternativstandorten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Lage des bisherigen Veranstaltungsortes die oben beschriebenen Probleme aufweist. Selbst Shuttlebus und zusätzliche Parkplätze würden ver- mutlich nicht verhindern, dass sich Menschen mit dem PKW auf direktem Weg zum Veranstaltungsgelände begeben. Anlage/n Keine 2 Vgl. Legaldefinition in §§ 2 Nr. 2 BremPolG und § 3 Nr. 1 SachsAnhSOG. 3 Vgl. BeckOK GewO/Pielow GewO § 69a Rn. 12.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de