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253559-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Reaktivierung des Flohmarktes in Tannenbusch, Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
253559-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.09.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Agnetendorfer Straße Straße· Dransdorf, Bonn Hauptort
  • Oppelner Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Waldenburger Ring Straße· Meßdorf, Bonn
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.12.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253559 Reaktivierung des Flohmarktes in Tannenbusch

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253559-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Reaktivierung des Flohmarktes in Tannenbusch,
Stellungnahme der Verwaltung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Eine Veranstaltung, wie der „Flohmarkt“ in Tannenbusch der über Jahre stand-
fand, wird grundsätzlich auf Antrag einer Veranstalterin gemäß § 69 Abs. 1
GewO als Jahrmarkt (§ 68 Abs 2 GewO) festgesetzt. Dies war im Jahre 2024
auch der Fall. Die Veranstalterin stellte für insgesamt 12 Veranstaltungen einen
entsprechenden Antrag. Nach den Veranstaltungen im März und April 2024
gingen Mitteilungen durch Bürger*innen des Stadtteils Tannenbusch, über
chaotische Verkehrssituationen im Umkreis der Veranstaltungen „Flohmarkt
Tannenbusch“, bei der Stadtverwaltung ein. Gleichzeitig wurden durch die Ver-
kehrsüberwachung pro Veranstaltung zwischen 150 und 200 Parkverstöße im
Umkreis der Veranstaltungsfläche festgestellt sowie Abschleppmaßnahmen
durchgeführt. Nach Berichterstattung der eingesetzten Kolleg*innen der Ver-
kehrsüberwachung wurden in den umliegenden Bereichen des Veranstaltungs-
geländes vermehrt Rettungswege sowie Feuerwehrzufahrten durch Fahrzeuge
der Veranstaltungsbesucher*innen versperrt. Ferner gingen Mitteilungen der
Stadtwerke Bonn ein, die erhebliche Störungen sowie Verspätungen der in
Tannenbusch fahrenden Buslinien darstellten. Ausgelöst wurden diese Ver-
spätungen durch ein so erhöhtes Fahrzeugaufkommen im Bereich der Veran-
staltungsfläche, dass es temporär zu einem Stillstand des gesamten Straßen-
verkehrs in den Bereichen Oppelner Straße, Agnetendorfer Straße sowie Wal-
denburger Ring, kam.
Aufgrund dieser Darstellungen wurde für die Veranstaltung im Mai 2024, die
Festsetzungsverfügung gemäß § 69 a Abs. 2 GewO mit Auflagen versehen.
Diese Auflagen beinhalteten die Herstellung von insgesamt 7 Sperrstellen, die
Bereitstellung von drei Parkplätzen sowie Maßnahmen zur Verhinderung ver-
kehrswidrigen Verhaltens Dritter (Veranstaltungsteilnehmende) durch bei-
spielsweise Sicherung von Feuerwehrzufahrten, Grünflächen und Gehwegen.
Diese Maßnahmen sollten den bei vergangenen Veranstaltungen geschilderten
Verkehrsaufkommen sowie erheblichen bzw. gefährdenden Parkverstößen ent-
gegenwirken und die gesamte Situation entschärfen.
Bei der Veranstaltung im Mai 2024 wurde die Umsetzung sowie Wirkung der
erteilten Auflagen durch Kolleg*innen des Markt- sowie Ordnungsamtes kontrol-
liert und dokumentiert. Hierbei musste festgestellt werden, dass ein als Auflage
erteilter sowie definierter Parkplatz, trotz Bestätigung der Veranstalterin, nichtSeite 1 von 3
Seite 2
für eine Nutzung zur Verfügung stand. Bei diesem Parkplatz handelte es sich
um den direkt neben der Veranstaltungsfläche liegenden Parkplatz der Firma
Aldi Süd/DM. Somit wurde eine wichtige Auflage aus der Festsetzungsverfü-
gung nicht umgesetzt. Weiter wurde festgestellt, dass die verkehrliche Situation
im Umfeld der Veranstaltungsfläche sehr angespannt war. Die ausgewerteten
Einsatzzahlen zeigten eher eine Verschlechterung der Verkehrssituation, sowie
Erhöhung der Parkverstöße im Vergleich zu den beiden vorherigen Veranstal-
tungen. Die durchgeführten Maßnahmen bzw. Sperrungen führten zu Entlas-
tungen der abgesicherten Wohngebiete. Jedoch verlagerte sich die verkehrli-
che Situation durch diese Sperrungen in andere Wohngebiete.
Die Veranstalterin wurde über die Erkenntnisse aus den Beobachtungen und
Dokumentationen der Veranstaltung vom Mai 2024 schriftlich unterrichtet.
Gleichzeitig wurde der Veranstalterin mitgeteilt, dass ohne die Schaffung weite-
ren Parkraumes eine Entschärfung der Situation bei zukünftigen Veranstaltun-
gen nicht zu erwarten ist. Auf Grund dessen wurde die Veranstalterin aufgefor-
dert, durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Eigentümers der Fläche
(Aldi Süd/DM) die Nutzung der gesamten Parkfläche bei zukünftigen Veranstal-
tungen nachzuweisen. Darüber hinaus wurde sie aufgefordert, weiteren
Parkraum zu schaffen und dies durch Vorlage eines Konzeptes mit entspre-
chenden Bestätigungen der Eigentümer*innen über die Nutzung der von ihnen
vorgeschlagenen Flächen als Parkflächen für zukünftige Veranstaltungen, mit
Anzahl der möglichen Parkplätze, einzureichen. Des Weiteren wurde seitens
der Verwaltung vorgeschlagen sich auch über Parkraum Gedanken zu machen,
der via Shuttleservice erreichbar wäre.
Eine Rückmeldung auf dieses Schreiben erfolgte, nach Erinnerung, fernmünd-
lich durch den Veranstalter. In diesem Gespräch teilte er bereits mit, dass die
Parkfläche Aldi Süd/DM zukünftig bis auf Weiteres nicht mehr zur Verfügung
stünde. Gleichzeitig teilte er mit, dass bisher auch keine, wie im Schreiben ge-
fordert, weiteren Parkmöglichkeiten geschaffen werden konnten und bis zur
nächsten Veranstaltung voraussichtlich auch nicht geschaffen werden. Über ein
Konzept bezüglich Shuttleservice machte er keine Aussage.
Aufgrund dieser Aussagen wurde der Veranstalterin mitgeteilt, dass wenn die
Auflagen aus der Festsetzungsverfügung aus Mai 2024 sowie bereits angekün-
digte fortgeschriebenen Auflagen, nicht erfüllt werden können, ein zukünftiger
Antrag auf Festsetzung abzulehnen ist.
Dies ergibt sich aus § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Hiernach ist der Antrag auf
Festsetzung abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffent-
lichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteil-
nehmenden vor Gefahren für Leib und Leben oder Gesundheit nicht gewähr-
leistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung zu befürchten ist.
Im vorliegenden Fall widerspricht die Durchführung der Veranstaltung dem öf-
fentlichen Interesse. Eine Verletzung des öffentlichen Interesses ist darin be-
gründet, dass bei einer Durchführung der Veranstaltung die konkrete Befürch-
tung eines Verkehrschaos besteht.1
1 Vgl. Landmann/Rohmer GewO/Heß GewO § 69a Rn. 4 und Rn. 4b.Seite 2 von 3
Seite 3
Wie bereits festgestellt, kommt es bei den Veranstaltungen „Flohmarkt Tan-
nenbusch“ regelmäßig zu Verkehrschaos Situationen. Maßnahmen zur Verhin-
derung eines solchen Verkehrschaos können von der Veranstalterin, wie be-
reits dargelegt, nicht ausreichend erfüllt werden.
Ferner eröffnen ein solches Verkehrschaos und auch die durch fehlenden
Parkraum entstehenden Parkverstöße insbesondere in Bereichen von Ret-
tungswegen sowie Feuerwehrzufahrten eine erhebliche Störung der öffentli-
chen Sicherheit.
Die öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der sub-
jektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, insbesondere das Leben, kör-
perliche Unversehrtheit und Freiheit sowie der Einrichtungen und Veranstaltun-
gen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.2
Wie in der Vergangenheit bei den Flohmarkt Veranstaltungen in Tannenbusch
festgestellt, werden durch den fehlenden Parkraum Rettungswege sowie Feu-
erwehrzufahrten durch Veranstaltungsteilnehmende zugestellt. Hierdurch wer-
den subjektive Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen konkret gefährdet.
Eine Erheblichkeit iSd § 69 a GewO ist zu bejahen, da bedeutsame Rechts-
güter wie Leben, Gesundheit gefährdet sind.3
Wie in § 69 a Abs. 1 beschrieben, ist der Antrag auf Festsetzung abzulehnen,
wenn die entsprechenden Tatbestandvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist wie
bereits beschrieben der Fall. Durch diese gebundene Entscheidung obliegt der
Verwaltung kein Ermessen.
Seit dieser Kommunikation im Juni 2024 kam es bisher zu keinem weiteren
Antrag durch die Veranstalterin. Die übrigen Anträge für das Jahr 2024 wurden
seitens der Veranstalterin zurückgezogen.
Sollte ein neuer Antrag gestellt werden, ist die Verwaltung selbstverständlich
gerne bereit, ein Beratungsgespräch zu führen zu Auflagen, notwendigen Maß-
nahmen und ggf. Alternativstandorten. Es wird jedoch darauf hingewiesen,
dass die Lage des bisherigen Veranstaltungsortes die oben beschriebenen
Probleme aufweist. Selbst Shuttlebus und zusätzliche Parkplätze würden ver-
mutlich nicht verhindern, dass sich Menschen mit dem PKW auf direktem Weg
zum Veranstaltungsgelände begeben.
Anlage/n
Keine
2 Vgl. Legaldefinition in §§ 2 Nr. 2 BremPolG und § 3 Nr. 1 SachsAnhSOG.
3 Vgl. BeckOK GewO/Pielow GewO § 69a Rn. 12.Seite 3 von 3

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