253538 · Beschlussvorlage
Regionalplanung, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien: Stellungnahme im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 9 Abs. 2 ROG i. v. m. § 13 LPlG
Kerndaten
- Nummer
- 253538
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 253538 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Regionalplanung, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien: Stellungnahme im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 9 Abs. 2 ROG i. v. m. § 13 LPlG Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2025 Empfehlung Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Bonn beschließt die als Anlage beigefügte Stellungnahme zum zweiten Planentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan. Begründung Derzeit befindet sich im Regierungsbezirk Köln der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien in Aufstellung (s. DS-Nr. 241323 und DS-Nr. 242267). Im Zuge der ersten öffentlichen Auslegung im Zeitraum 13. Januar bis 13. Februar 2025 hat die Stadt Bonn bereits eine Stellungnahme im Verfahren eingereicht (vgl. DS-Nr. 242267-04). Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 04.Juli 2025 den zweiten Planentwurf zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (STP EE) zum Regionalplan Köln zur öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung beschlossen (vgl. Sitzungsvorlage RR 21/2025). Im Zeitraum vom 7. Juli bis einschließlich 7. August 2025 haben sowohl die Öffentlichkeit als auch die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen die Möglichkeit, eine Stellungnahme hinsichtlich der geänderten Planinhalte abzugeben. Im vorliegenden zweiten Planentwurf des STP EE zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln finden die seitens der Bundesstadt Bonn mit Stellungnahme vom 13.02.2025 begründet angeregten Planänderungen keine Berücksichtigung. Darüber hinaus ist der im ersten Planentwurf (Stand Regionalratsbeschluss 20.12.2024) im Stadtgebiet Bonn festgelegte Windenergiebereich Haselingsberg (BN_02) (WEB BN_02) in den zeichnerischen Planinhalten des zweiten Planentwurfs nicht mehr enthalten. Eine Begründung der Nichtberücksichtigung der Stellungnahmeinhalte erfolgteSeite 1 von 4 Seite 2 nicht. Die Streichung des zuvor festgelegten Windenergiebereichs erfolgte mit Verweis auf entgegenstehende militärische Belange, welche nicht weiter ausgeführt werden. Vor dem Hintergrund der städtischen Zielsetzung der Klimaneutralität (s. Klimaplan DS-Nr. 190232) ist es für die Bundesstadt Bonn von besonderer Bedeutung, Möglichkeiten - hier Flächen - zur Gewinnung erneuerbarer Energien auch regionalplanerisch zu sichern. Entsprechend werden die Inhalte der Stellungnahme vom 13.02.2025 erneut vorgebracht und die vorgenommene Streichung des Windenergiebereichs Haselingsberg (BN_02) (WEB BN_02) abgelehnt. Aufgrund der kurzen Auslegungsfrist hat die Stadt Bonn nach Prüfung der Unterlagen und verwaltungsinterner Abstimmung fristgerecht eine Stellungnahme vorbehaltlich der Zustimmung des Rates bei der Bezirksregierung Köln eingereicht. Die vorbehaltlich der Zustimmung des Rates eingereichte Stellungnahme ist im Anhang beigefügt. Anlage/n 1 Stellungnahme der Bundesstadt Bonn (öffentlich)Seite 2 von 4 Bundesstadt Bonn | Dezernat III | Stadtplanungsamt | Anlage zu DS Nr. 253538 1 Anlage zu DS Nr. 253538 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln hier: Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der erneuten öffentlichen Ausle- gung gemäß § 9 ROG i. V. m. § 13 LPlG Die Bundesstadt Bonn reichte im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln frist- gerecht eine Stellungnahme mit Datum vom 13.02.2025 ein (DS-Nr. 242267-04). Im nun vorlie- genden überarbeiteten Planentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regio- nalplan für den Regierungsbezirk Köln finden die seitens der Bundesstadt Bonn begründet ange- regten Planänderungen keine Berücksichtigung. Darüber hinaus ist der im ersten Planentwurf (Stand Regionalratsbeschluss 20.12.2024) im Stadtgebiet Bonn festgelegte Windenergiebereich Haselingsberg (BN_02) (WEB BN_02) in den zeichnerischen Planinhalten zur erneuten öffentli- chen Auslegung nicht mehr enthalten. Eine Begründung der Nichtberücksichtigung der Stellungnahmeinhalte erfolgte nicht. Die Strei- chung des zuvor festgelegten Windenergiebereichs erfolgte mit Verweis auf entgegenstehende militärische Belange, welche nicht weiter ausgeführt werden. Vor dem Hintergrund der städtischen Zielsetzung der Klimaneutralität (Beschluss Klimaplan DS- Nr. 190232) ist es für die Bundesstadt Bonn von besonderer Bedeutung, Möglichkeiten – hier Flä- chen – zur Gewinnung erneuerbarer Energien auch regionalplanerisch zu sichern. Entsprechend werden die Inhalte der Stellungnahme vom 13.02.2025 erneut vorgebracht und die vorgenom- mene Streichung des Windenergiebereichs Haselingsberg (BN_02) (WEB BN_02) abgelehnt. Zeichnerische Festlegung I. Windenergiebereich Haselingsberg (WEB BN_02) Der entfallene WEB Haselingsberg (WEB BN_02) ist wieder aufzunehmen. Begründung Die Fläche WEB BN_02 Haselingsberg ist im vorliegenden Planentwurf nicht als WEB festgelegt. In der Begründung zum STP EE wird dazu auf S. 87 ausgeführt, dass u. a. die Fläche BN_02 auf- grund der Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr (BAIUDBw) nicht weiterverfolgt wird, da die Bundeswehr eine Realisierung von Windenergieanlagen (WEA) auf der Fläche für nicht vereinbar mit militärischen Belangen hält. Eine nähere Erläuterung, welche konkreten militärischen Belange hier zugrunde liegen, bleibt aus. Der Schutzradius um das Radom, Weltraumbeobachtungsradar TIRA ist mit 4 km definiert. Inner- halb dieses Schutzradius liegt die maßgebliche Fläche nicht. Entsprechend kann die Streichung der Festlegung nicht nachvollzogen werden. Um mögliche Realisierungsvorbehalte auch im Pla- nentwurf abzubilden, sollte vielmehr in Erwägung gezogen werden, die Fläche mit Verweis aufSeite 3 von 4 Bundesstadt Bonn | Dezernat III | Stadtplanungsamt | Anlage zu DS Nr. 253538 2 eine im konkreten Vorhabenfall notwendige differenzierte Einzelfallprüfung zur Vereinbarkeit mit militärischen Belangen zu versehen. II. potenzieller Windenergiebereich Annaberger Hof (BN_01) Die Fläche Annaberger Hof (BN_01) ist als Windenergiebereich festzulegen. Begründung Aus Sicht der Bundesstadt Bonn, wird die Fläche BN_01 Annaberger Hof für die Festlegung als Windenergiebereich als geeignet erachtet (vgl. hierzu auch Stellungnahme vom 13.02.2025). Der Ausschluss der Fläche BN_01 erfolgte aufgrund der Lage im BSN (Bereich zum Schutz der Natur). Der vorgebrachte Ausnahmetatbestand ist anzuwenden, sodass die Fläche als Potenzialraum zu bewerten ist. Auch wenn sich die Stellungnahme im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung gem. § 9 Abs. 3 ROG auf die im Vergleich zum ersten Planentwurf vorgenommen Änderungen zu beschränken hat, ist es für die Bundesstadt bedeutsam, die vorgenannten Punkte abermals vorzubringen, da eine Begründung ihrer Nichtberücksichtigung ausstehend ist. Anmerkungen zum Verfahren Die Stadt Bonn unterstützt das Anliegen, den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zeitnah zum Feststellungsbeschluss zu führen. Dennoch stößt die inhaltliche Aufbereitung der Unterla- gen zur erneuten öffentlichen Auslegung auf Kritik. Die bereitgestellten Planunterlagen lassen eine inhaltliche Auseinandersetzung und Bewertung mit den in der ersten Offenlage vorgebrach- ten Stellungnahmeinhalten der Stadt Bonn nicht erkennen. Die Unterlagen, die die Streichung des WEB BN_02 begründen, sind nicht öffentlich, so dass eine präzise Stellungnahme hierzu nicht möglich ist. Eine umfassende Erläuterung ist erbeten.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de