253533 · Beschlussvorlage
Nutzung von Flächen im LSG als Außenspielfläche der Kita Herpenstraße
Kerndaten
- Nummer
- 253533
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Herpenstraße Hauptort
- Rheinufer
- Graurheindorf
- Bonn
- Kottenforst
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 253533 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Nutzung von Flächen im LSG als Außenspielfläche der Kita Herpenstraße Beratungsfolge Naturschutzbeirat 03.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Nutzung einer Fläche im Landschaftsschutzgebiet als Außengelände des Kindergartens in der Herpenstraße 36 wird zugestimmt. Begründung Zur Deckung des hohen Bedarfs an Betreuungsplätzen beabsichtigt die Stadt Bonn, in der Herpenstraße 36 in Graurheindorf einen viergruppigen Kindergartenneubau zu errichten. Da das innerstädtische Kindergartengrundstück sehr beengt ist, kann durch das benötigte Gebäudevolumen nicht genug Außenspielfläche für 75 Kinder hergestellt werden. Die Anzahl der Betreuungsplätze müsste stark reduziert werden. In direkter Umgebung des Kindergartens liegt das Landschaftsschutzgebiet „Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker“, welches an das Kindergartengrundstück unmittelbar angrenzt. Eine Fläche von 700 m2 soll als Erweiterung des Außenspielbereichs genutzt werden und dadurch die gewünschten Betreuungsplätze möglich machen. Es ist geplant, auf einer Fläche von 300 m2 eine ca. 4 m breite randliche Hecken- und Strauchbepflanzung mit lebensraumtypischen Gehölzen zu pflanzen. Zudem werden auf einer Fläche von 150 m2 fünf neue Laub- bzw. Obstbäume gepflanzt. Der mittlere, ca. 380 m2 große Bereich wird als Rasenfläche ausgebildet. Der Vorhabenbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst im Landschaftsschutzgebiet „Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker“ (LSG 2.1). Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das Rheinufer mit lebensraumtypischen Gehölzen und vorwiegend landwirtschaftlichen Nutzflächen der Niederterrasse nördlich von Graurheindorf. Der Rheindorfer Bach einschließlich seinerSeite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Uferbereiche und anschließender Gartenflächen prägt einen korridorartigen Freiraum zwischen Siedlungsflächen. Vernetzende Gehölzbestände und eine geomorphologisch interessante Hangkante gliedern das Landschaftsbild. Der Freiraum ist für die Tages- und Wochenenderholung von besonderer Bedeutung. Entwicklungsziel für das Landschaftsschutzgebiet ist „die Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen“. Bei der Fläche handelt es sich um eine ehemalige Brachfläche, deren realer Zustand sich aktuell wie folgt darstellt: Durch eine frühere Aufstellung von Wohncontainern für Geflüchtete ist die Fläche sehr stark degeneriert. Auf dem Gelände gibt es keine Gehölze, der Boden ist stark verdichtet und weitestgehend vegetationslos. Es handelt sich um einen Ausläufer des LSGs, der auf schmaler Breite wie eine Halbinsel in den Siedlungsbereich hineinragt. Die Fläche ist demnach von geringem ökologischem Wert. Auf der Fläche oder in unmittelbarer Umgebung gibt es keine Nachweise planungsrelevanter oder anderer geschützter Arten. Aufgrund der Randlage und der Naturferne der Fläche wurde auf eine Artenschutzprüfung verzichtet, da keine artenschutzrechtlichen Konflikte gemäß § 44 BNatSchG abzusehen sind. Nach § 26 Abs.2 BNatSchG und den Festsetzungen des Landschaftsplans Kottenforst sind in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Flächeninanspruchnahme stellt nach § 14 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der im Rahmen der Abhandlung der Eingriffsregelung zu ermitteln und zu bewerten ist. Als Bestand wurde nicht der reale, stark degenerierte Zustand, sondern die ehemals vorhandene Brachfläche herangezogen. Auf der gesamten Fläche wird die Herstellung versiegelter Flächen und das Aufstellen befestigter Spielgeräte untersagt. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen (randliche Eingrünung mit einer strukturreichen Hecke, Anpflanzung von Laub- und Obstbäumen sowie einer Rasenfläche) kann die Flächeninanspruchnahme quantitativ und qualitativ kompensiert werden. Für die Realisierung des o.a. Vorhabens ist eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Verbotstatbeständen des Landschaftsplans Kottenforst und eine Eingriffsgenehmigung nach § 14 ff BNatSchG erforderlich. Von den Geboten und Verboten des Gesetzes kann gem. § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Die Untere Naturschutzbehörde sieht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG als gegeben, da das öffentliche Interesse an einer Kindertagesstätte hier überwiegt und die stark degenerierte Fläche durch die geplanten Maßnahmen real ökologisch aufgewertet werden kann. Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung zu der beabsichtigtenSeite 2 von 5 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG und der Eingriffsgenehmigung nach §14 ff BNatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde gebeten. Anlage/n 1 Anlage 1 - Luftbildübersicht (öffentlich) 2 Anlage 2 - Planungsskizze (öffentlich)Seite 3 von 5 Anlage 1: LuftbildübersichtSeite 4 von 5 Anlage 2: PlanungsskizzeSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de