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253533 · Beschlussvorlage

Nutzung von Flächen im LSG als Außenspielfläche der Kita Herpenstraße

Nummer
253533
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Herpenstraße Straße· Graurheindorf, Bonn Hauptort
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Graurheindorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 03.09.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253533
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Nutzung von Flächen im LSG als Außenspielfläche
der Kita Herpenstraße
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 03.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Nutzung einer
Fläche im Landschaftsschutzgebiet als Außengelände des Kindergartens in der
Herpenstraße 36 wird zugestimmt.
Begründung
Zur Deckung des hohen Bedarfs an Betreuungsplätzen beabsichtigt die Stadt
Bonn, in der Herpenstraße 36 in Graurheindorf einen viergruppigen
Kindergartenneubau zu errichten. Da das innerstädtische
Kindergartengrundstück sehr beengt ist, kann durch das benötigte
Gebäudevolumen nicht genug Außenspielfläche für 75 Kinder hergestellt
werden. Die Anzahl der Betreuungsplätze müsste stark reduziert werden.
In direkter Umgebung des Kindergartens liegt das Landschaftsschutzgebiet
„Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker“, welches an das
Kindergartengrundstück unmittelbar angrenzt. Eine Fläche von 700 m2 soll als
Erweiterung des Außenspielbereichs genutzt werden und dadurch die
gewünschten Betreuungsplätze möglich machen. Es ist geplant, auf einer
Fläche von 300 m2 eine ca. 4 m breite randliche Hecken- und
Strauchbepflanzung mit lebensraumtypischen Gehölzen zu pflanzen. Zudem
werden auf einer Fläche von 150 m2 fünf neue Laub- bzw. Obstbäume
gepflanzt. Der mittlere, ca. 380 m2 große Bereich wird als Rasenfläche
ausgebildet.
Der Vorhabenbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
Kottenforst im Landschaftsschutzgebiet „Rheindorfer Bach und Auf dem
Klosteracker und Lausacker“ (LSG 2.1). Gesetzlich geschützte oder
schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den
Biotopverbund sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Das
Landschaftsschutzgebiet umfasst das Rheinufer mit lebensraumtypischen
Gehölzen und vorwiegend landwirtschaftlichen Nutzflächen der Niederterrasse
nördlich von Graurheindorf. Der Rheindorfer Bach einschließlich seinerSeite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Uferbereiche und anschließender Gartenflächen prägt einen korridorartigen
Freiraum zwischen Siedlungsflächen. Vernetzende Gehölzbestände und eine
geomorphologisch interessante Hangkante gliedern das Landschaftsbild. Der
Freiraum ist für die Tages- und Wochenenderholung von besonderer
Bedeutung. Entwicklungsziel für das Landschaftsschutzgebiet ist „die
Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden
und belebenden Elementen“.
Bei der Fläche handelt es sich um eine ehemalige Brachfläche, deren realer
Zustand sich aktuell wie folgt darstellt:
Durch eine frühere Aufstellung von Wohncontainern für Geflüchtete ist die
Fläche sehr stark degeneriert. Auf dem Gelände gibt es keine Gehölze, der
Boden ist stark verdichtet und weitestgehend vegetationslos. Es handelt sich
um einen Ausläufer des LSGs, der auf schmaler Breite wie eine Halbinsel in
den Siedlungsbereich hineinragt. Die Fläche ist demnach von geringem
ökologischem Wert. Auf der Fläche oder in unmittelbarer Umgebung gibt es
keine Nachweise planungsrelevanter oder anderer geschützter Arten. Aufgrund
der Randlage und der Naturferne der Fläche wurde auf eine
Artenschutzprüfung verzichtet, da keine artenschutzrechtlichen Konflikte
gemäß § 44 BNatSchG abzusehen sind.
Nach § 26 Abs.2 BNatSchG und den Festsetzungen des Landschaftsplans
Kottenforst sind in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Flächeninanspruchnahme stellt nach § 14 BNatSchG einen Eingriff in Natur
und Landschaft dar, der im Rahmen der Abhandlung der Eingriffsregelung zu
ermitteln und zu bewerten ist. Als Bestand wurde nicht der reale, stark
degenerierte Zustand, sondern die ehemals vorhandene Brachfläche
herangezogen. Auf der gesamten Fläche wird die Herstellung versiegelter
Flächen und das Aufstellen befestigter Spielgeräte untersagt. Durch die
geplanten Begrünungsmaßnahmen (randliche Eingrünung mit einer
strukturreichen Hecke, Anpflanzung von Laub- und Obstbäumen sowie einer
Rasenfläche) kann die Flächeninanspruchnahme quantitativ und qualitativ
kompensiert werden.
Für die Realisierung des o.a. Vorhabens ist eine landschaftsrechtliche
Befreiung von den Verbotstatbeständen des Landschaftsplans Kottenforst und
eine Eingriffsgenehmigung nach § 14 ff BNatSchG erforderlich. Von den
Geboten und Verboten des Gesetzes kann gem. § 67 BNatSchG auf Antrag
eine Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich
sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Untere Naturschutzbehörde sieht die Voraussetzungen für eine Befreiung
nach § 67 BNatSchG als gegeben, da das öffentliche Interesse an einer
Kindertagesstätte hier überwiegt und die stark degenerierte Fläche durch die
geplanten Maßnahmen real ökologisch aufgewertet werden kann.
Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung zu der beabsichtigtenSeite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG und der
Eingriffsgenehmigung nach §14 ff BNatSchG durch die Untere
Naturschutzbehörde gebeten.
Anlage/n
1 Anlage 1 - Luftbildübersicht (öffentlich)
2 Anlage 2 - Planungsskizze (öffentlich)Seite 3 von 5
Anlage 1:
LuftbildübersichtSeite 4 von 5
Anlage 2:
PlanungsskizzeSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 10:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de