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253524 · Mitteilungsvorlage

Anhörung des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6421-1 "Universitäts-Campus Endenich"

Nummer
253524
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
05.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • An der Immenburg Straße· Endenich, Bonn Hauptort
  • Auf dem Hügel Straße· Endenich, Bonn
  • Justus-von-Liebig-Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Immenburgpark Straße· Endenich, Bonn
  • Endenich Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 03.09.2025 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253524
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Anhörung des Naturschutzbeirates zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 6421-1 "Universitäts-
Campus Endenich"
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 03.09.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden,
Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 160095NV3, wird der
Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der
Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7
Beiratserlass / § 70 LNatSchG).
Die Anhörung des Naturschutzbeirates (NB) bei bedeutenden
Bebauungsplänen sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die
Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitzende des Beirates
Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und
Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese
ihren Aufgabenbereich betreffen.
In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die
eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die Stellungnahme
der Unteren Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren in Form einer
Mitteilungsvorlage unterrichtet. Beide Stellungnahmen werden der
Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde - Campus Endenich
(öffentlich)
2 Stellungnahme des Naturschutzbeirates - Campus Endenich (öffentlich)Seite 1 von 9
Anlage 1:
Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Amt 67-6 20.06.2025
Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus Endenich“
Lage Stadtbezirk Bonn, OT Endenich
Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
nach § 4 (1) BauGB
NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME
Das ca. 17 ha große, im planerischen Innenbereich gelegene Plangebiet ist durch
Bestandsbebauung der Universität Bonn gekennzeichnet und ist in Teilen durch historische
Baumbestände des Lennéparks geprägt. Diese umfassen z.T. alten und satzungsgeschützten
Baumbestand mit großkronigen Laub- und Nadelbäumen, die sich in parkartigen Strukturen im
Bereich östlich der Straße „Auf dem Hügel“ erstrecken.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000,
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte Biotope sowie solche mit
besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht
betroffen.
Das schutzwürdige Biotop „Parkanlage „Auf dem Hügel“ (BK-5208-016)“ mit dem Schutzziel
„Erhalt und Optimierung einer Parkanlage mit Althölzern und Mauerfugengesellschaften“ liegt im
südlichen Teil des Plangebiets. Am östlichen Rand des Plangebiets liegt das schutzwürdige
Biotop „Autobahn, nordwestliche Abschnitte (BK-5208-506)“.
Die planungsrechtlichen Grundlagen zur Realisierung der Planung sollen durch die Aufstellung
eines Angebotsbebauungsplans im Vollverfahren geschaffen werden. Parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplanes muss der FNP gem. § 8 Abs. 3 BauGB entsprechend der neuen Planung
geändert werden.
Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung
Von der Aufstellung des BP Nr. 6421-1 gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild
aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen
Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Die geplante Bebauung führt durch
Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust innerstädtischer Grünflächen mit Baum-
und Gehölzbeständen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht).
Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung des Bauleitplans
im Vollverfahren eine Umweltprüfung notwendig.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Ermittlung der
abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt, sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Im Umweltbericht sind zudem erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen darzustellen. Der Umweltbericht benötigt daher alleSeite 2 von 9
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 2
notwendigen Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung, die für eine gerechte Abwägung
der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Dazu ist ein
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zu erarbeiten der die Eingriffs- / Ausgleichbewertung/
Bilanzierung sowie Aussagen zu Kompensations-/Ausgleichmaßnahmen enthält.
➢ Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung, ist
eine Umweltprüfung / Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag
(inklusive Eingriffs-Ausgleich Bilanzierung) zu erarbeiten. Dieser ist der Unteren
Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
➢ Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft zu legen.
➢ Festsetzungen, Maßnahmen und Flächen zur naturschutz-/artenschutzrechtlichen
Kompensation sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen.
Artenschutzprüfung
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen
grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür wurden bereits im Jahre 2017 eine
Artenschutzprüfung I und im Jahr 2018 eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP II)
durchgeführt, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen
Prüfverfahren unterzogen wurde. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus
den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten (wie die
einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten
Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder
zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder
zu zerstören.
Die im Zusammenhang mit der Aufstellung des BP 6421-1 durchgeführte vertiefende
Artenschutzprüfung II konnte ein Vorkommen der Zwergfledermaus, des Stares, des
Mauerseglers und ubiquitärer Vogelarten feststellen und kam zu dem Ergebnis, dass unter
Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in
Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Aufgrund des Alters
der Artenschutzgutachten (> 7 Jahre) ist eine Aktualisierung der Gutachten zwingend erforderlich.
➢ Die Artenschutzprüfungen sind älter als 7 Jahre, daher ist eine Aktualisierung der
Gutachten notwendig.
➢ Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind in der weiteren Planung zu
berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind im weiteren
Planungsprozess umzusetzen.
➢ Die für den Artenschutz erforderlichen Maßnahmen sind als Festsetzungen bzw.
Hinweise in den Bebauungsplanentwurf aufzunehmen bzw. vertraglich zu regeln.
Satzungsgeschützter Baumbestand
Für den Vorhabenbereich gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn. Die Baumschutzsatzung
der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Geschützt sind Bäume mit
einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von 150 cm und mehr, gemessen
in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.Seite 3 von 9
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 3
Gemäß den vorgelegten Plänen wurden im Bereich des Bauvorhabens 888 Bäume erfasst, von
denen 192 laut aktueller Planung für das Vorhaben gefällt werden müssen. Dies bedeutet einen
signifikanten Eingriff in den bestehenden Baumbestand.
Demgegenüber ist die Neupflanzung von ca. 326 Bäumen auf dem Campusgelände geplant.
Die drei im Garten des Instituts für Obstbaus liegenden Mammutbäume, sind als
Naturdenkmäler nach §28 BNatSchG besonders geschützt. Alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können sind verboten.
➢ Die Untere Naturschutzbehörde fordert eine Optimierung der Planung, die zum
größtmöglichen Schutz, zum Erhalt und zur Vermeidung von Eingriffen in den
vorhandenen Baumbestand, beiträgt.
➢ Der Baumbestand im Plangebiet ist durch ein Fachgutachten zu erfassen, zu
bewerten und sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen
enthalten.
➢ Für alle Bäume im Plangebiet, die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht
erhalten werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren
Naturschutzbehörde zu beantragen.
➢ Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller
gem. § 7 der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
➢ Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem
Baumbestand sind innerhalb des Plangebietes außerhalb von Tiefgaragen
vorzunehmen.
➢ Die Naturdenkmäler (ID: 18) in Form dreier Mammutbäume sind zu erhalten und
durch geeignete Schutzmaßnahmen vor den baubedingten Auswirkungen zu
schützen.
Bauzeitenregelung
Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs,
sind ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des
Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2
BNatSchG).) durchzuführen, um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1)
BNatSchG zu vermeiden.
Beleuchtung/Lichtemission
Zum Schutz wildlebender Tiere vor den Auswirkungen von Beleuchtungen sollen, neu zu
errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen – ebenso wie Außenbeleuchtungen baulicher
Anlagen und Grundstücke und beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen - konstruktiv so
gestaltet und mit Leuchtmitteln ausgestattet werden, dass Tiere wildlebender Arten vor
nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt werden.
Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell
insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu
verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV-Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe zu
verwenden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen) und
einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen.Seite 4 von 9
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 4
Für Empfehlungen und Praxisbeispiele vgl.: Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von
Außenbeleuchtungsanlagen - Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung. Bundesamt für
Naturschutz, BfN-Skripten Nr. 543, 2019.
Dachflächen- und Fassadenbegrünung
Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht
ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und
Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei.
Maßnahmen zur Habitatverbesserung
Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung wird empfohlen an geeigneten
Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten Fassaden
Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind
bereits bauseitig mitzuplanen. Die Ergebnisse der noch ausstehenden Artenschutzrechtlichen
Prüfung sind in den weiteren Planungsprozess zu integrieren.
Grundsätzlich sollen alle Maßnahmen zur Quartierbegrünung biodiversitätsfördernd geplant,
umgesetzt und entsprechend unterhalten werden.
Vermeidung von Vogelschlag
Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen. Sollen in Neubauten großflächige
Glaselemente / Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände
der Verletzung oder Tötung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn
Glasflächen zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der
Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame
Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet:
➢ Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale /
vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen).
➢ Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas,
Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen).
➢ Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren.
➢ UV-Markierungen sowie Greifvogelsilhouetten sind nicht ausreichend bzw. nicht wirksam.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von
Gebäuden finden sich im: Leitfaden: Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K.
Steiof & C. Wegworth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., überarbeitete Auflage.
Schweizerische Vogelwarte Sempach.
Oberflächengewässer (Teilstellungnahme der Unteren Wasserbehörde)
Durch das Plangebiet verläuft der verrohrte Endenicher Bach. Nach dem vorgelegten Entwurf soll
der Bach offengelegt werden. Dies entspricht gemäß § 6 Wasserhaushaltsgesetz den
allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung. Demnach sollen nicht naturnah
ausgebaute Gewässer soweit wie möglich in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.
Zudem entspricht die Maßnahme der EU-Wasserrahmenrichtlinie wonach bis spätestens Ende
2027 für den Endenicher Bach ein definiertes gutes ökologisches Potential zu erreichen ist. NachSeite 5 von 9
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 5
dem vorliegenden Umsetzungsfahrplan zur Wasserrahmenrichtlinie ist die naturnahe Gestaltung
des Endenicher Bachs zur Zielerreichung erforderlich. Somit ist die Offenlegung verbindlich
umzusetzen.
In einer Machbarkeitsstudie mit Gutachten wurden zwei Varianten für eine offene Bachführung
untersucht. Nachträglich wurde noch eine dritte Variante hinzugefügt. Die in der vorgelegten
Planung dargestellte Linienführung entspricht der Variante 3 aus der Machbarkeitsstudie. Die
Machbarkeitsstudie kommt zu dem Schluss, dass der Variante 1 gegenüber Variante 2 der
Vorzug zu geben ist. Auch aus Sicht der Unteren Wasserbehörde wird die Variante 1 aufgrund
der längeren offenen Gewässerstrecke, des geringeren Gefälles, des geringeren Eingriffs in den
Baumbestand und des geringeren erforderlichen Aushubs deutlich gegenüber Variante 2
favorisiert. Sowohl bei Variante 2 wie bei Variante 3 werden aufgrund der Topographie des
Geländes Streckenweise Einschnitte von fünf bis sechs Meter Tiefe erforderlich. Damit
verbunden sind steile Böschungen und die Notwendigkeit deutlich mehr Bäume zu entfernen als
bei Variante 1.
Für die Offenlegung des Baches ist ein Planfeststellungs- bzw. ein Plangenehmigungsverfahren
parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans durchzuführen. Die Bachtrasse ist im
Bebauungsplan festzusetzen. Die Breite der Trasse hat sich an den Anforderungen für den
naturnahen Ausbau von Fließgewässern zu orientieren (Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen). Es ist ein Korridor festzusetzen, der neben dem Bachbett
mit Uferböschungen, die Anlage beidseitiger Gewässerrandstreifen zulässt. Die Breite der
Randstreifen muss in Summe mindestens zehn Meter betragen.
Ein Teil des Plangebietes liegt im durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet des
Endenicher Bachs (Überschwemmungsgebietsverordnung Hardtbach und Katzenlochbach). In
festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung von Bauleitplänen, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches
insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Insbesondere die unter Nummer 1 genannte Anforderung ist nachzuweisen.
Zur Entwässerung der A 565 wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau
der A 565 eine wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Retentionsbodenfilter-anlage
erteilt. Die Lage ist innerhalb des Bebauungsplangebietes geplant. Hierzu sind Abstimmungen
mit der Autobahn GmbH erforderlich.
Sofern Niederschlagswasser aus dem Bebauungsplangebiet in den Endenicher Bach eingeleitet
werden soll, kann dies nur gedrosselt erfolgen.Seite 6 von 9
Anlage 2:
Stellungnahme des Naturschutzbeirats (vom 17.06.2025)
Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6421-1 „Campus Endenich“
Lage Stadtbezirk Bonn, OT Endenich
Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Stellungnahme zur DS 220324-10 Campus Endenich
• Der Lenne Park muss in seinem Charakter und seiner Funktion erhalten bleiben, der NB
schließt sich der Stellungnahme der Lenne -Gesellschaft in den unten aufgeführten Punkten an
(s.u.)
• Endenicher Bach liegt mehrere m unter Grund, wie kann er an die Oberfläche gelangen und
verhindert werden, dass er wieder im Grund verschwindet? Hochpumpen eines Teiles des
Wassers in einer Verrohrung ist keine Offenlegung. Der NB fordert eine echte Offenlegung.
Alternativ wäre die Anlage eines wechselfeuchten Grabens / einer Abfolge von Mulden in den
Grünflächen auf der angedeuteten Bachtrasse.
• Vorhandene Kaltluftflüsse müssen erhalten bleiben. Die vorhandene Bebauung steht
rechtwinklig zu den Kaltluftströmen. Durch die Planung werden sie aber durch Gebäude,
Lärmschutzwall und dichte Pflanzungen gebremst. Entlang der Terrassenkante ist die damit die
vierte massive Maßnahme (neben Justus-von-Liebig Straße, Vogelsang, Atochem-Gelände), die
die Kaltluftströme, vor allem aus dem Messdorfer Feld, beeinträchtigt.
• Etliche der zu erhaltenden Bäume sind sehr nah an den Gebäudeumrissen, hier ist ein Erhalt
fraglich. Neue Bäume sind mit kleinen Kronendurchmessern eingezeichnet, hier wird langfristig
ein dichter Baumbestand entstehen, der den Kaltluftstrom ebenfalls bremsen wird. Auch aus
Gründen der Biodiversitätsförderung und zur Erhaltung des Parkcharakters ist ein lockerer
Baumbestand günstiger. Fehlender Ausgleich ist z. B. durch Entsiegelung in der Nähe zu leisten.
• Alle Pflanzungen und Einsaaten sind biodiversitätsfördernd mit einheimischen Pflanzen und
Einsaaten standortheimischer Herkunft vorzunehmen.
• Die Versickerungsmulde an der BAB ist biodiversitätsfördernd auszulegen, z.B. keine
Todesfallen für Kleintiere, Pflanzung von einzelnen Gehölzen, Einsaat mit standortheimischen
Herkünften, biodiversitätsfördernde Mahdtechnik und Mosaikmahd.
• Die alte Mauer an der Straße „An der Immenburg“ beheimatet eine wertvolle Flora und Fauna
und sollte, zumindest als Lebensraum, erhalten werden.
• Vogelschutz (Ersatz für höhlenbrütenden Arten, Kollisionen mit spiegelnden und durchsichtigen
Flächen), Gebäudebrüter, vogelfreundliche Pflege (z.B. Knicken statt „Auf-den-Stock-setzen“
sind festzusetzen).Seite 7 von 9
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 2
Aus der Stellungnahme der Lenne-Gesellschaft
Der Lenne-Park hat kulturhistorische Bedeutung für Bonn, weil es der einzig von Lenne in Bonn
angelegte Park ist, er liegt in einem hitzebelasteten Bereich und ist für die dort arbeitende und
lebenden Menschen für Ihre Gesundheit sehr wichtig, durch die Verlagerung der 2 Hochhäuser
nach Norden kann ein durchgehender Grünzug mit dem Immenburgpark entstehen, die
gegenüberliegenden Wohnhäuser Auf dem Hügel werden nicht durch die 7-geschossigen Bauten
beeinträchtigt,
Der Erhalt, die weitestgehende Wiederherstellung und Fortentwicklung der noch vorhandenen
Teile des historischen Lenneparks, des einzigen Parks des berühmten Gartenarchitekten und
Sohnes der Bundesstadt Peter Joseph Lenne in Bonn, wird durch die geplante Bebauung mit
Studierendenwohnheimen weitgehend infrage gestellt. (Alter, prägender und
satzungsgeschützter Baumbestand mit großkronigen Laub- und Nadelbäumen, sowie drei
Mammutbäu- Niederschrift über die Sitzung des Naturschutzbeirates Seite 13 — — men, die als
Naturdenkmale besonders geschützt sind ( S. 2, 3 Vorlage 220324).
Der begrünte Naturraum im Hangbereich zwischen Boulevard und dem Straßenzug „Auf dem
Hügel“ mit Lennepark, Immenburgpark und Kleingärten wird durch die Bebauung so weit
zerschnitten und reduziert, dass er nicht mehr als zusammenhängender Freiraum wirken kann (
Die Breite beträgt statt 100 m nur noch ca. 50 m). Eine großzügige Offenlegung des Endenicher
Baches in diesem schmalen Raum wird nicht mehr möglich sein.
Die Bebauung des Lenneparks mit drei Studierendenwohnheimen führt zum Verlust
innerstädtischer Grünflächen im kritischen Bereich, zu weiterer Neuversiegelung von Grünflächen
und zur weiteren Erwärmung der angrenzenden Stadtviertel (siehe Klimakarte Bonn –
Nichtbeachtung der Klimaempfehlung 2035: nicht versiegelte Bereiche sollen unversiegelt und
begrünt bleiben (S. 16 Vorlage 220324); Hitzerekord Juli 2019 – 41,9 Grad).
Der geplante Grünzug kann durch die großflächigen Studierendwohnheime die Aufgabe als
nutzbarer Freiraum für Anwohner und Studierende, als Rückzugsraum für Pflanzen und Tiere,
als Wasserspeicher (Schwammstadt) und als Freifläche zur Kaltluftproduktion nicht mehr
ausreichend erfüllen.
Die massive Bebauung des neuen Campus Endenich erfordert das Gegengewicht eines
zusammenhängenden Grünzuges.
Wir fordern deshalb den Verzicht auf die Bebauung des Lenneparks als bedeutendes Kulturgut
und die Zusammenführung des Lenneparks und des Immenburgparks durch eine Wegebrücke
über die Straße „An der Immenburg“.Seite 8 von 9
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 3
Wir fordern deshalb den Verzicht auf die Bebauung des Lenneparks als bedeutendes Kulturgut
und die Zusammenführung des Lenneparks und des Immenburgparks durch eine Wegebrücke
über die Straße „An der Immenburg“.
Wir fordern die Berücksichtigung der Grünfläche des Lenneparks und des Immenburgparks im
Gesamtlandschaftsplan bzw. im Freiraumkonzept der Stadt.
Wir fordern die Festlegung des Lenneparks und des Immenburgparks als Grünfläche und nicht
als Sondergebiet Universität.Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 23:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de