253524 · Mitteilungsvorlage
Anhörung des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6421-1 "Universitäts-Campus Endenich"
Kerndaten
- Nummer
- 253524
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 05.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- An der Immenburg Hauptort
- Auf dem Hügel
- Justus-von-Liebig-Straße
- Immenburgpark
- Endenich
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (23.090 Zeichen)
Mitteilungsvorlage öffentlich 253524 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Anhörung des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6421-1 "Universitäts- Campus Endenich" Beratungsfolge Naturschutzbeirat 03.09.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 160095NV3, wird der Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7 Beiratserlass / § 70 LNatSchG). Die Anhörung des Naturschutzbeirates (NB) bei bedeutenden Bebauungsplänen sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitzende des Beirates Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Aufgabenbereich betreffen. In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren in Form einer Mitteilungsvorlage unterrichtet. Beide Stellungnahmen werden der Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde - Campus Endenich (öffentlich) 2 Stellungnahme des Naturschutzbeirates - Campus Endenich (öffentlich)Seite 1 von 9 Anlage 1: Untere Naturschutzbehörde (UNB) Amt 67-6 20.06.2025 Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus Endenich“ Lage Stadtbezirk Bonn, OT Endenich Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME Das ca. 17 ha große, im planerischen Innenbereich gelegene Plangebiet ist durch Bestandsbebauung der Universität Bonn gekennzeichnet und ist in Teilen durch historische Baumbestände des Lennéparks geprägt. Diese umfassen z.T. alten und satzungsgeschützten Baumbestand mit großkronigen Laub- und Nadelbäumen, die sich in parkartigen Strukturen im Bereich östlich der Straße „Auf dem Hügel“ erstrecken. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte Biotope sowie solche mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Das schutzwürdige Biotop „Parkanlage „Auf dem Hügel“ (BK-5208-016)“ mit dem Schutzziel „Erhalt und Optimierung einer Parkanlage mit Althölzern und Mauerfugengesellschaften“ liegt im südlichen Teil des Plangebiets. Am östlichen Rand des Plangebiets liegt das schutzwürdige Biotop „Autobahn, nordwestliche Abschnitte (BK-5208-506)“. Die planungsrechtlichen Grundlagen zur Realisierung der Planung sollen durch die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans im Vollverfahren geschaffen werden. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes muss der FNP gem. § 8 Abs. 3 BauGB entsprechend der neuen Planung geändert werden. Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung Von der Aufstellung des BP Nr. 6421-1 gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Die geplante Bebauung führt durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust innerstädtischer Grünflächen mit Baum- und Gehölzbeständen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht). Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung des Bauleitplans im Vollverfahren eine Umweltprüfung notwendig. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht sind zudem erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen darzustellen. Der Umweltbericht benötigt daher alleSeite 2 von 9 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 2 notwendigen Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Dazu ist ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zu erarbeiten der die Eingriffs- / Ausgleichbewertung/ Bilanzierung sowie Aussagen zu Kompensations-/Ausgleichmaßnahmen enthält. ➢ Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung, ist eine Umweltprüfung / Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag (inklusive Eingriffs-Ausgleich Bilanzierung) zu erarbeiten. Dieser ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. ➢ Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft zu legen. ➢ Festsetzungen, Maßnahmen und Flächen zur naturschutz-/artenschutzrechtlichen Kompensation sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen. Artenschutzprüfung Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür wurden bereits im Jahre 2017 eine Artenschutzprüfung I und im Jahr 2018 eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP II) durchgeführt, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wurde. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Die im Zusammenhang mit der Aufstellung des BP 6421-1 durchgeführte vertiefende Artenschutzprüfung II konnte ein Vorkommen der Zwergfledermaus, des Stares, des Mauerseglers und ubiquitärer Vogelarten feststellen und kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Aufgrund des Alters der Artenschutzgutachten (> 7 Jahre) ist eine Aktualisierung der Gutachten zwingend erforderlich. ➢ Die Artenschutzprüfungen sind älter als 7 Jahre, daher ist eine Aktualisierung der Gutachten notwendig. ➢ Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind im weiteren Planungsprozess umzusetzen. ➢ Die für den Artenschutz erforderlichen Maßnahmen sind als Festsetzungen bzw. Hinweise in den Bebauungsplanentwurf aufzunehmen bzw. vertraglich zu regeln. Satzungsgeschützter Baumbestand Für den Vorhabenbereich gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn. Die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.Seite 3 von 9 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 3 Gemäß den vorgelegten Plänen wurden im Bereich des Bauvorhabens 888 Bäume erfasst, von denen 192 laut aktueller Planung für das Vorhaben gefällt werden müssen. Dies bedeutet einen signifikanten Eingriff in den bestehenden Baumbestand. Demgegenüber ist die Neupflanzung von ca. 326 Bäumen auf dem Campusgelände geplant. Die drei im Garten des Instituts für Obstbaus liegenden Mammutbäume, sind als Naturdenkmäler nach §28 BNatSchG besonders geschützt. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können sind verboten. ➢ Die Untere Naturschutzbehörde fordert eine Optimierung der Planung, die zum größtmöglichen Schutz, zum Erhalt und zur Vermeidung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand, beiträgt. ➢ Der Baumbestand im Plangebiet ist durch ein Fachgutachten zu erfassen, zu bewerten und sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen enthalten. ➢ Für alle Bäume im Plangebiet, die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. ➢ Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen. ➢ Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand sind innerhalb des Plangebietes außerhalb von Tiefgaragen vorzunehmen. ➢ Die Naturdenkmäler (ID: 18) in Form dreier Mammutbäume sind zu erhalten und durch geeignete Schutzmaßnahmen vor den baubedingten Auswirkungen zu schützen. Bauzeitenregelung Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, sind ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG).) durchzuführen, um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden. Beleuchtung/Lichtemission Zum Schutz wildlebender Tiere vor den Auswirkungen von Beleuchtungen sollen, neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen – ebenso wie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke und beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen - konstruktiv so gestaltet und mit Leuchtmitteln ausgestattet werden, dass Tiere wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt werden. Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV-Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe zu verwenden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen) und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen.Seite 4 von 9 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 4 Für Empfehlungen und Praxisbeispiele vgl.: Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen - Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung. Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten Nr. 543, 2019. Dachflächen- und Fassadenbegrünung Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei. Maßnahmen zur Habitatverbesserung Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung wird empfohlen an geeigneten Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Die Ergebnisse der noch ausstehenden Artenschutzrechtlichen Prüfung sind in den weiteren Planungsprozess zu integrieren. Grundsätzlich sollen alle Maßnahmen zur Quartierbegrünung biodiversitätsfördernd geplant, umgesetzt und entsprechend unterhalten werden. Vermeidung von Vogelschlag Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen. Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente / Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: ➢ Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen). ➢ Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen). ➢ Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. ➢ UV-Markierungen sowie Greifvogelsilhouetten sind nicht ausreichend bzw. nicht wirksam. Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im: Leitfaden: Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K. Steiof & C. Wegworth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Oberflächengewässer (Teilstellungnahme der Unteren Wasserbehörde) Durch das Plangebiet verläuft der verrohrte Endenicher Bach. Nach dem vorgelegten Entwurf soll der Bach offengelegt werden. Dies entspricht gemäß § 6 Wasserhaushaltsgesetz den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung. Demnach sollen nicht naturnah ausgebaute Gewässer soweit wie möglich in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden. Zudem entspricht die Maßnahme der EU-Wasserrahmenrichtlinie wonach bis spätestens Ende 2027 für den Endenicher Bach ein definiertes gutes ökologisches Potential zu erreichen ist. NachSeite 5 von 9 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 5 dem vorliegenden Umsetzungsfahrplan zur Wasserrahmenrichtlinie ist die naturnahe Gestaltung des Endenicher Bachs zur Zielerreichung erforderlich. Somit ist die Offenlegung verbindlich umzusetzen. In einer Machbarkeitsstudie mit Gutachten wurden zwei Varianten für eine offene Bachführung untersucht. Nachträglich wurde noch eine dritte Variante hinzugefügt. Die in der vorgelegten Planung dargestellte Linienführung entspricht der Variante 3 aus der Machbarkeitsstudie. Die Machbarkeitsstudie kommt zu dem Schluss, dass der Variante 1 gegenüber Variante 2 der Vorzug zu geben ist. Auch aus Sicht der Unteren Wasserbehörde wird die Variante 1 aufgrund der längeren offenen Gewässerstrecke, des geringeren Gefälles, des geringeren Eingriffs in den Baumbestand und des geringeren erforderlichen Aushubs deutlich gegenüber Variante 2 favorisiert. Sowohl bei Variante 2 wie bei Variante 3 werden aufgrund der Topographie des Geländes Streckenweise Einschnitte von fünf bis sechs Meter Tiefe erforderlich. Damit verbunden sind steile Böschungen und die Notwendigkeit deutlich mehr Bäume zu entfernen als bei Variante 1. Für die Offenlegung des Baches ist ein Planfeststellungs- bzw. ein Plangenehmigungsverfahren parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans durchzuführen. Die Bachtrasse ist im Bebauungsplan festzusetzen. Die Breite der Trasse hat sich an den Anforderungen für den naturnahen Ausbau von Fließgewässern zu orientieren (Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen). Es ist ein Korridor festzusetzen, der neben dem Bachbett mit Uferböschungen, die Anlage beidseitiger Gewässerrandstreifen zulässt. Die Breite der Randstreifen muss in Summe mindestens zehn Meter betragen. Ein Teil des Plangebietes liegt im durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Endenicher Bachs (Überschwemmungsgebietsverordnung Hardtbach und Katzenlochbach). In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, 2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und 3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben. Insbesondere die unter Nummer 1 genannte Anforderung ist nachzuweisen. Zur Entwässerung der A 565 wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der A 565 eine wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Retentionsbodenfilter-anlage erteilt. Die Lage ist innerhalb des Bebauungsplangebietes geplant. Hierzu sind Abstimmungen mit der Autobahn GmbH erforderlich. Sofern Niederschlagswasser aus dem Bebauungsplangebiet in den Endenicher Bach eingeleitet werden soll, kann dies nur gedrosselt erfolgen.Seite 6 von 9 Anlage 2: Stellungnahme des Naturschutzbeirats (vom 17.06.2025) Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6421-1 „Campus Endenich“ Lage Stadtbezirk Bonn, OT Endenich Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Stellungnahme zur DS 220324-10 Campus Endenich • Der Lenne Park muss in seinem Charakter und seiner Funktion erhalten bleiben, der NB schließt sich der Stellungnahme der Lenne -Gesellschaft in den unten aufgeführten Punkten an (s.u.) • Endenicher Bach liegt mehrere m unter Grund, wie kann er an die Oberfläche gelangen und verhindert werden, dass er wieder im Grund verschwindet? Hochpumpen eines Teiles des Wassers in einer Verrohrung ist keine Offenlegung. Der NB fordert eine echte Offenlegung. Alternativ wäre die Anlage eines wechselfeuchten Grabens / einer Abfolge von Mulden in den Grünflächen auf der angedeuteten Bachtrasse. • Vorhandene Kaltluftflüsse müssen erhalten bleiben. Die vorhandene Bebauung steht rechtwinklig zu den Kaltluftströmen. Durch die Planung werden sie aber durch Gebäude, Lärmschutzwall und dichte Pflanzungen gebremst. Entlang der Terrassenkante ist die damit die vierte massive Maßnahme (neben Justus-von-Liebig Straße, Vogelsang, Atochem-Gelände), die die Kaltluftströme, vor allem aus dem Messdorfer Feld, beeinträchtigt. • Etliche der zu erhaltenden Bäume sind sehr nah an den Gebäudeumrissen, hier ist ein Erhalt fraglich. Neue Bäume sind mit kleinen Kronendurchmessern eingezeichnet, hier wird langfristig ein dichter Baumbestand entstehen, der den Kaltluftstrom ebenfalls bremsen wird. Auch aus Gründen der Biodiversitätsförderung und zur Erhaltung des Parkcharakters ist ein lockerer Baumbestand günstiger. Fehlender Ausgleich ist z. B. durch Entsiegelung in der Nähe zu leisten. • Alle Pflanzungen und Einsaaten sind biodiversitätsfördernd mit einheimischen Pflanzen und Einsaaten standortheimischer Herkunft vorzunehmen. • Die Versickerungsmulde an der BAB ist biodiversitätsfördernd auszulegen, z.B. keine Todesfallen für Kleintiere, Pflanzung von einzelnen Gehölzen, Einsaat mit standortheimischen Herkünften, biodiversitätsfördernde Mahdtechnik und Mosaikmahd. • Die alte Mauer an der Straße „An der Immenburg“ beheimatet eine wertvolle Flora und Fauna und sollte, zumindest als Lebensraum, erhalten werden. • Vogelschutz (Ersatz für höhlenbrütenden Arten, Kollisionen mit spiegelnden und durchsichtigen Flächen), Gebäudebrüter, vogelfreundliche Pflege (z.B. Knicken statt „Auf-den-Stock-setzen“ sind festzusetzen).Seite 7 von 9 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 2 Aus der Stellungnahme der Lenne-Gesellschaft Der Lenne-Park hat kulturhistorische Bedeutung für Bonn, weil es der einzig von Lenne in Bonn angelegte Park ist, er liegt in einem hitzebelasteten Bereich und ist für die dort arbeitende und lebenden Menschen für Ihre Gesundheit sehr wichtig, durch die Verlagerung der 2 Hochhäuser nach Norden kann ein durchgehender Grünzug mit dem Immenburgpark entstehen, die gegenüberliegenden Wohnhäuser Auf dem Hügel werden nicht durch die 7-geschossigen Bauten beeinträchtigt, Der Erhalt, die weitestgehende Wiederherstellung und Fortentwicklung der noch vorhandenen Teile des historischen Lenneparks, des einzigen Parks des berühmten Gartenarchitekten und Sohnes der Bundesstadt Peter Joseph Lenne in Bonn, wird durch die geplante Bebauung mit Studierendenwohnheimen weitgehend infrage gestellt. (Alter, prägender und satzungsgeschützter Baumbestand mit großkronigen Laub- und Nadelbäumen, sowie drei Mammutbäu- Niederschrift über die Sitzung des Naturschutzbeirates Seite 13 — — men, die als Naturdenkmale besonders geschützt sind ( S. 2, 3 Vorlage 220324). Der begrünte Naturraum im Hangbereich zwischen Boulevard und dem Straßenzug „Auf dem Hügel“ mit Lennepark, Immenburgpark und Kleingärten wird durch die Bebauung so weit zerschnitten und reduziert, dass er nicht mehr als zusammenhängender Freiraum wirken kann ( Die Breite beträgt statt 100 m nur noch ca. 50 m). Eine großzügige Offenlegung des Endenicher Baches in diesem schmalen Raum wird nicht mehr möglich sein. Die Bebauung des Lenneparks mit drei Studierendenwohnheimen führt zum Verlust innerstädtischer Grünflächen im kritischen Bereich, zu weiterer Neuversiegelung von Grünflächen und zur weiteren Erwärmung der angrenzenden Stadtviertel (siehe Klimakarte Bonn – Nichtbeachtung der Klimaempfehlung 2035: nicht versiegelte Bereiche sollen unversiegelt und begrünt bleiben (S. 16 Vorlage 220324); Hitzerekord Juli 2019 – 41,9 Grad). Der geplante Grünzug kann durch die großflächigen Studierendwohnheime die Aufgabe als nutzbarer Freiraum für Anwohner und Studierende, als Rückzugsraum für Pflanzen und Tiere, als Wasserspeicher (Schwammstadt) und als Freifläche zur Kaltluftproduktion nicht mehr ausreichend erfüllen. Die massive Bebauung des neuen Campus Endenich erfordert das Gegengewicht eines zusammenhängenden Grünzuges. Wir fordern deshalb den Verzicht auf die Bebauung des Lenneparks als bedeutendes Kulturgut und die Zusammenführung des Lenneparks und des Immenburgparks durch eine Wegebrücke über die Straße „An der Immenburg“.Seite 8 von 9 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde – Naturschutzfachliche Stellungnahme BP Nr. 6421-1 „Universitäts-Campus-Endenich“ 3 Wir fordern deshalb den Verzicht auf die Bebauung des Lenneparks als bedeutendes Kulturgut und die Zusammenführung des Lenneparks und des Immenburgparks durch eine Wegebrücke über die Straße „An der Immenburg“. Wir fordern die Berücksichtigung der Grünfläche des Lenneparks und des Immenburgparks im Gesamtlandschaftsplan bzw. im Freiraumkonzept der Stadt. Wir fordern die Festlegung des Lenneparks und des Immenburgparks als Grünfläche und nicht als Sondergebiet Universität.Seite 9 von 9
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de