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253488-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu SPD-Antrag: Fuß- und Fahrradweg Katzenlochbachtal

Nummer
253488-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn Hauptort
  • Röttgen Ortsteil· Bonn
  • Ippendorf Ortsteil· Bonn
  • Ückesdorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253488 SPD-Bezirksfraktion: Fuß- und Fahrradweg Katzenlochbachtal

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253488-01 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zu SPD-Antrag: Fuß- und
Fahrradweg Katzenlochbachtal
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung weist (siehe hierzu auch DS-Nr. 242313-02 ST) darauf hin,
dass das Katzenlochbachtal und fast die komplette Wegeverbindung zwischen
dem Kreisel in Röttgen und Ippendorf im Geltungsbereich des
Landschaftsplans Kottenforst, im festgesetzten Naturschutzgebiet /NSG
„Kottenforst“ bzw. im Landschaftsschutzgebiet / LSG „Freiräume um Ückesdorf
und Röttgen“ liegt. Gemäß den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans
sind in beiden Schutzkategorien alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Es
ist insbesondere verboten, bauliche Anlagen, Straßen, Wege oder sonstige
Verkehrsanlagen zu errichten oder deren Nutzung zu ändern, sowie die
Aufschüttung, Abgrabung, Verfüllung oder sonstige Veränderungen der
Bodengestalt.
Das Vorhabengebiet liegt zudem teilweise innerhalb eines auf EU-Ebene
rechtsverbindlich geschützten FFH- und Vogelschutzgebiets, bzw. grenzt
unmittelbar daran an. Bei FFH-Gebieten handelt es sich um die höchste
Schutzgebietskategorie, die auf europäischer Ebene als Naturschutzgebiet
festgesetzt ist. Für diese Schutzgebiete gilt ein grundsätzliches
Verschlechterungsverbot (Artikel 6 der FFH-Richtlinie) und
Wiederherstellungsgebot (EU-Wiederherstellungs VO). Hier sind grundsätzlich
alle Handlungen verboten, die den Erhaltungszustand der dort geschützten
Lebensräume und Arten gefährden könnten. Eingriffe, die zu einer
Verschlechterung der Lebensräume oder einer Beeinträchtigung der Arten
führen, sind unzulässig. Es sind grundsätzlich alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,
verboten (BNatSchG). Die Verwaltung weist explizit daraufhin, dass
Flächeninanspruchnahmen für bauliche Maßnahmen nicht zulässig sind und
auch bereits Veränderungen einen Verbotstatbestand darstellen.
Es ist zu berücksichtigen, dass selbst für ein Brückenbauwerk, das, wenn es
fertig errichtet ist, vielleicht filigran und wenig störend anmutet, stabile
Fundamente benötigt werden, die meist aus Beton mit Bewehrungsstahl in den
Boden gegossen werden. Je nach Tragfähigkeit des Bodens müssen auch tiefe
Ramm- oder Bohrpfähle in den Boden eingelassen werden. Um FundamenteSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
herzustellen und auch das darauf stehende Brückenbauwerk zu errichten,
muss man mit schweren Baufahrzeugen in das Gebiet fahren,
Baustelleneinrichtungsflächen vorhalten, Bohrungen oder
Ausschachtungsarbeiten vornehmen etc. Das alles stellt einen erheblichen
Eingriff ins Schutzgebiet dar. Und auch das Brückenbauwerk als solches und
der darauf stattfindende Verkehr stellen letztendlich eine Beeinträchtigung des
Schutzgebietes dar.
Bei Annahme des Antrages wird die Verwaltung wie gewünscht Nutzen,
Machbarkeit, Kosten und Möglichkeiten der Förderung und Finanzierung für die
drei genannten Alternativen prüfen. Die Verwaltung weist daraufhin, dass diese
Prüfung vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel
durchgeführt werden kann und bei Beschluss entsprechend ins
Arbeitsprogramm aufgenommen und dort in Abhängigkeit anderer Projekte
priorisiert wird.
Die Errichtung einer Fuß- und Fahrradbrücke stellt naturschutzfachlich einen
erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, die grundsätzlich zu
vermeiden sind. Eingriffe in die oben genannten Schutzgebiete sind nur nach
aufwendigen naturschutzfachlichen Genehmigungsprozessen möglich. Für
eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG müsste ein den Naturschutz
überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen, das detailliert begründet
werden muss. Voraussetzung für eine naturschutzfachliche Prüfung sind neben
einer detaillierten Planung und Begründung das Vorlegen folgender natur- und
artenschutzrechtlichen Fachgutachten:
• eine Artenschutzprüfung (ASP), wahrscheinlich mit vertiefender
Artenschutzprüfung mit Art-für-Art-Analyse (ASP Stufe I und II)
• eine FFH-Vorprüfung, ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung
• ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), zur Ermittlung,
Bewertung und Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft.
Der Naturschutzbeirat ist im Prozess zu beteiligen und müsste der
beabsichtigten naturschutzfachlichen Genehmigung durch die UNB
zustimmen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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