253488-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu SPD-Antrag: Fuß- und Fahrradweg Katzenlochbachtal
Kerndaten
- Nummer
- 253488-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Kottenforst Hauptort
- Röttgen
- Ippendorf
- Ückesdorf
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.665 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253488-01 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zu SPD-Antrag: Fuß- und Fahrradweg Katzenlochbachtal Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung weist (siehe hierzu auch DS-Nr. 242313-02 ST) darauf hin, dass das Katzenlochbachtal und fast die komplette Wegeverbindung zwischen dem Kreisel in Röttgen und Ippendorf im Geltungsbereich des Landschaftsplans Kottenforst, im festgesetzten Naturschutzgebiet /NSG „Kottenforst“ bzw. im Landschaftsschutzgebiet / LSG „Freiräume um Ückesdorf und Röttgen“ liegt. Gemäß den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans sind in beiden Schutzkategorien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Es ist insbesondere verboten, bauliche Anlagen, Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder deren Nutzung zu ändern, sowie die Aufschüttung, Abgrabung, Verfüllung oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt. Das Vorhabengebiet liegt zudem teilweise innerhalb eines auf EU-Ebene rechtsverbindlich geschützten FFH- und Vogelschutzgebiets, bzw. grenzt unmittelbar daran an. Bei FFH-Gebieten handelt es sich um die höchste Schutzgebietskategorie, die auf europäischer Ebene als Naturschutzgebiet festgesetzt ist. Für diese Schutzgebiete gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot (Artikel 6 der FFH-Richtlinie) und Wiederherstellungsgebot (EU-Wiederherstellungs VO). Hier sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die den Erhaltungszustand der dort geschützten Lebensräume und Arten gefährden könnten. Eingriffe, die zu einer Verschlechterung der Lebensräume oder einer Beeinträchtigung der Arten führen, sind unzulässig. Es sind grundsätzlich alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten (BNatSchG). Die Verwaltung weist explizit daraufhin, dass Flächeninanspruchnahmen für bauliche Maßnahmen nicht zulässig sind und auch bereits Veränderungen einen Verbotstatbestand darstellen. Es ist zu berücksichtigen, dass selbst für ein Brückenbauwerk, das, wenn es fertig errichtet ist, vielleicht filigran und wenig störend anmutet, stabile Fundamente benötigt werden, die meist aus Beton mit Bewehrungsstahl in den Boden gegossen werden. Je nach Tragfähigkeit des Bodens müssen auch tiefe Ramm- oder Bohrpfähle in den Boden eingelassen werden. Um FundamenteSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) herzustellen und auch das darauf stehende Brückenbauwerk zu errichten, muss man mit schweren Baufahrzeugen in das Gebiet fahren, Baustelleneinrichtungsflächen vorhalten, Bohrungen oder Ausschachtungsarbeiten vornehmen etc. Das alles stellt einen erheblichen Eingriff ins Schutzgebiet dar. Und auch das Brückenbauwerk als solches und der darauf stattfindende Verkehr stellen letztendlich eine Beeinträchtigung des Schutzgebietes dar. Bei Annahme des Antrages wird die Verwaltung wie gewünscht Nutzen, Machbarkeit, Kosten und Möglichkeiten der Förderung und Finanzierung für die drei genannten Alternativen prüfen. Die Verwaltung weist daraufhin, dass diese Prüfung vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel durchgeführt werden kann und bei Beschluss entsprechend ins Arbeitsprogramm aufgenommen und dort in Abhängigkeit anderer Projekte priorisiert wird. Die Errichtung einer Fuß- und Fahrradbrücke stellt naturschutzfachlich einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, die grundsätzlich zu vermeiden sind. Eingriffe in die oben genannten Schutzgebiete sind nur nach aufwendigen naturschutzfachlichen Genehmigungsprozessen möglich. Für eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG müsste ein den Naturschutz überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen, das detailliert begründet werden muss. Voraussetzung für eine naturschutzfachliche Prüfung sind neben einer detaillierten Planung und Begründung das Vorlegen folgender natur- und artenschutzrechtlichen Fachgutachten: • eine Artenschutzprüfung (ASP), wahrscheinlich mit vertiefender Artenschutzprüfung mit Art-für-Art-Analyse (ASP Stufe I und II) • eine FFH-Vorprüfung, ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung • ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), zur Ermittlung, Bewertung und Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft. Der Naturschutzbeirat ist im Prozess zu beteiligen und müsste der beabsichtigten naturschutzfachlichen Genehmigung durch die UNB zustimmen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de