253465 · Mitteilungsvorlage
Aktueller Stand: Sozialarbeit an Schulen
Kerndaten
- Nummer
- 253465
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 23.07.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Südstadt
- Dransdorf
- Tannenbusch
- Bonn
- Hardtberg
- Beuel
- Kottenforst
Beratungsfolge
- Sitzung des Schulausschusses Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 253465 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Aktueller Stand: Sozialarbeit an Schulen Beratungsfolge Schulausschuss 31.12.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Der beigefügte Bericht Sozialarbeit an Schulen 2019-2024 sowie die ebenfalls beigefügte Rahmenkonzeption der sozialen Arbeit an städtischen Schulen der Bundesstadt Bonn werden zur Kenntnis genommen. Anlage/n 1 253465 Bericht_Sozialarbeit an Schulen (öffentlich) 2 253465 Rahmenkonzeption (öffentlich)Seite 1 von 30 Bericht Sozialarbeit an Schulen 2019-2024 RÜCKBLICK, VERÄNDERUNGEN UND AUSBLICKSeite 2 von 30 1 1 INHALTSVERZEICHNIS 2 Neuentwicklung Rahmenkonzeption............................................................................................... 2 2.1 Koordination ............................................................................................................................ 2 2.2 Fachkräfte ................................................................................................................................ 2 3 Rechtliche Einordnung ..................................................................................................................... 4 3.1 Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in NRW Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung -524-6.08.01-162765- vom 22.09.2021 ............................................................... 4 3.2 § 13a SGB VIII .......................................................................................................................... 4 3.3 Tarifanpassung ........................................................................................................................ 4 4 Rückblick .......................................................................................................................................... 4 5 Qualifizierung ................................................................................................................................... 5 5.1 Einführung von Supervision..................................................................................................... 6 5.2 Onboarding .............................................................................................................................. 6 6 Schulsozialarbeit und Kinderschutz ................................................................................................. 7 6.1 § 42 Absatz 6 SchulG NRW ...................................................................................................... 7 6.2 Schutzkonzept ......................................................................................................................... 7 7 Fazit .................................................................................................................................................. 8Seite 3 von 30 2 Bericht Sozialarbeit an Schulen 2019- 2024 Die Schulsozialarbeit der Stadt Bonn ist mittlerweile ein anerkannter Teil der Jugendhilfe am Ort Schule. Durch die Stärkung der Schulsozialarbeit und dem entsprechenden Stellenzuwachs konnte sukzessive der Einsatz in den Schulen erhöht werden. Durch Gespräche und Rückmeldungen der Schulen wird deutlich, dass der Mehrwert von Sozialarbeit in Schule erkannt wird und eine Offenheit von Schule gegenüber der Jugendhilfe in Schule besteht. Dies zeigt sich auch darin, dass das Angebot in vielen Schulen konzeptionell verankert und im Schulprogramm ein fester Bestandsteil geworden ist. Im Folgenden werden die Veränderungen der Stellen in der Schulsozialarbeit in Bonn skizziert sowie die rechtliche Situation, die inhaltliche Weiterentwicklung von Angeboten, Einführungsmodulen von neuen Fachkräften und Qualifizierungsmaßnahmen im Ganzen beschrieben. Ebenso werden in einem Fazit aus Sicht der Koordination Empfehlungen der nötigen Weiterentwicklung des Fachbereichs zusammengefasst. 2 NEUENTWICKLUNG RAHMENKONZEPTION Die „Neuausrichtung der Sozialarbeit an Schulen“ wurde überarbeitet und angepasst, um nun als Rahmenkonzeption als pädagogische Handlungsgrundlage und -orientierung zu dienen. Sie bietet den Fachkräften Handlungssicherheit und legt die fachlichen Grundlagen verbindlich fest. Die Rahmenkonzeption basiert auf pädagogischen Standards der Jugendhilfe und berücksichtigt die rechtlichen Verpflichtungen und Grundlagen. Ebenso wurden die Entwicklungen, Erfahrungen und Ergebnisse der vergangenen Jahre berücksichtigt. Im angestoßenen Schutzkonzeptprozess werden Leitlinien und ein Verhaltenskodex entwickelt, der im Zusammenspiel mit dem Rahmenkonzept als Basis der Sozialarbeit an Schulen dient und sich zukünftig verbindlich daran orientiert werden soll. 2.1 KOORDINATION Die Leitung und Koordination ist seit 1.9.2019 mit zwei Koordinationsstellen (2 Vollzeitäquivalente (VzÄ)) der Sozialarbeit an Schulen von drei Sozialarbeiterinnen besetzt. Die 3 Fachkräfte erfüllen die Voraussetzung der langjährigen Erfahrung in der Jugendhilfe. Die Zuständigkeit für die Anzahl der Fachkräfte ist seit 2012 schrittweise gestiegen, so dass in Folge dessen die Koordination um eine weitere Stelle erweitert werden musste (nun 3 VzÄ). Alle Stellen wurden an die systemische Struktur der Neuausrichtung an Bonner Schulen überführt und eingebunden. 2.2 FACHKRÄFTE Das ursprüngliche Kontingent von 25 VzÄ im Bereich der Sozialarbeit an Schulen konnte ausgeweitet und mit zwischenzeitlich 45 VzÄ besetzt werden. Dies erfolgte durch unterschiedliche VeränderungSeite 4 von 30 3 und Erlasse. Im ersten Schritt wurden die städtischen Sozialpädagoginnen an Hauptschulen in den Fachbereich überführt. Des Weiteren konnte auf die Situation der hohen Anzahl der neu zugewanderten Schüler*innen durch sog. Matchingstellen (von Land und Kommune) reagiert werden. Im Juni 2021 wurde die Notwendigkeit einer intensiveren Schulsozialarbeit per Ratsbeschluss mit 3 weiteren Stellen bestätigt. Die Corona Pandemie erhöhte den bestehenden sozialpädagogischen Bedarf mit Blick auf die Folgen für die Kinder und Jugendlichen zusätzlich. Über das Programm „Aufholen nach Corona“ wurden 7,5 Stellen für Schulsozialarbeit zuerst befristet und später unbefristet besetzt. Gefolgt davon stehen weitere vier Stellen zur Verfügung, um u.a. auf die Problematik und deren Auswirkungen für die Kinder und Jugendlichen durch den Krieg in der Ukraine und die Zuwanderung von geflüchteten Familien einzugehen. Des Weiteren konnte der Bereich für die Aufnahme einer studierenden Person im Rahmen des Dualen Studiums ausgebaut werden. Grundlagen Schulsozialarbeiter*innen Anzahl VzÄ Personen 2012 / Neuausrichtung Sozialarbeit an Schulen (BuT) + 25 VzÄ 25 30 2013 / Zuordnung der Fachkräfte der Hauptschulen zu 40-31 + 3,5 VzÄ 28,5 37 2017 / RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 28.03.2017 - 322-08.06.10-130168 * + 2 VzÄ 30,5 39 2021 / Ratsbeschluss vom 24.6.2021 + 3 VzÄ 33,5 42 2022 / Aufholen nach Corona + 7,5 VzÄ 41 46 2022 / Ukraine Geflüchtete Ratsbeschluss + 4 VzÄ 45 50 * RdErl.: „Soziale Arbeit an Schulen zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (Multiprofessionelle Teams)“ Ein langwährendes Ziel vieler Akteure aus dem Bereich Schulsozialarbeit, dem Bedarf entsprechend zu intensivieren und höchstens eine Vollzeitstelle in zwei Schulen einzusetzen, wird insbesondere von der Landesarbeitsgemeinschat (LAG) Schulsozialarbeit politisch aktiv vorangetrieben. Die gewachsenen Stellenanteile ermöglichen im Bereich der Schulsozialarbeit in Bonn in Richtung dieser Forderung die Fachkräfte entsprechend einzusetzen. Neben den kommunalen Fachkräften in der Sozialarbeit an Schulen wurden in den vergangenen Jahren unterschiedliche sozialpädagogische Fachkräfte durch das Land in Schulen eingesetzt. Dies sind z.B. Fachkräfte in der Schuleingangsphase und sogenannte Multiprofessionelle Teams (MPT) unterschiedlicher Erlasse, wodurch eine Abstimmung und Transparenz der Tätigkeitsfelder erschwert ist.Seite 5 von 30 4 3 RECHTLICHE EINORDNUNG 3.1 RICHTLINIE ÜBER DIE FÖRDERUNG VON SCHULSOZIALARBEIT IN NRW RUNDERLASS DES MINISTERIUMS FÜR SCHULE UND BILDUNG -524-6.08.01-162765- VOM 22.09.2021 Die Neuausrichtung der Förderrichtlinien der Schulsozialarbeit bestimmt das Arbeitsfeld nähergehend und ist seitdem vom Bildungs- und Teilhabepaket abgekoppelt. 3.2 § 13A SGB VIII Am 10.06.2021 ist der neue § 13a SGB VIII in Kraft getreten. Die Reform des SGB VIII führt nun auch endgültig zu einer gesetzlich verankerten Leistung der Jugendhilfe und kann nun als Basis unseres Arbeitsverständnisses aufgezeigt werden. 3.3 TARIFANPASSUNG 2022 wurde der Bereich der Schulsozialarbeit im Rahmen der Tarifvereinbarung aufgewertet. Eine Erhöhung des Entgeltes sowie die Einstufung in S 12 wurde angepasst. 4 RÜCKBLICK Aufgrund der Schulschließungen während der Corona Pandemie änderte sich die Unterstützungsmöglichkeit der Schulsozialarbeit grundlegend. Der Zugang zu Schulen und Familien war unterbrochen und musste erneut aufgebaut werden. Erhebliche Belastungen und Herausforderungen und eine Verstärkung der sozialen Ungleichheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Heranwachsenden waren die Folgen. Entgegen der originären Aufgaben unterstützt ein Teil der Schulsozialarbeiter*innen bei den Notbetreuungen. Telefonische Beratungsangebote sowie digitale Kontaktmöglichkeiten wurden aufgebaut. Einhergehend mit der Pandemie verstärkte sich der Beratungsbedarf (insbesondere emotionale Belastungen, psychische Erkrankungen und im sozialen Miteinander) bei Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen genauso wie Eltern und schulischen Fachkräften und hält bis heute an. Zusätzlich zu den Folgen der Pandemie konnten in den letzten Jahren gesellschaftliche und soziale Herausforderungen beobachtet werden, die die Themen in den Beratungen und Projekten widerspiegelten. Heraus kristallisierte sich hierbei, dass psychische Erkrankungen, seelisches Wohlbefinden, Zukunftssorgen, Medienkompetenz, Demokratieförderung und Kinderschutz in den Fokus der Beratung, Prävention und Intervention trat. Außerdem ist die zunehmende Armut in Familien, die sich der Schulsozialarbeit gleichermaßen in Beratungen wie im Schulalltag zeigt, eine weitere ernst zu nehmende Herausforderung (Wohnungsnot, steigende Kosten, ungleiche Voraussetzungen, begrenzte Teilhabe). Schulsozialarbeit konnte als Ansprechperson betroffenen Familien mit der notwendigen Empathie beratend zur Verfügung stehen, sowie diese in spezifische Hilfsangebote weitervermitteln, darüber hinaus in der Stiftungslandschaft Ressourcen akquirieren und mit Vernetzungsarbeit Teilhabe fördern. Als neutrale Vertrauensperson, der Schweigepflicht unterliegenden Fachkraft, bietet dies für die Familien und/oder Schüler*innen einen niedrigschwelligen Zugang.Seite 6 von 30 5 Gezeigt hat sich, dass Beratungen auch durch den intensiveren Einsatz in Schulen im höheren Maße nachgefragt wurden. Projekte wurden entsprechend den oben aufgeführten Herausforderungen schwerpunktmäßig im Bereich Gewaltprävention, Konfliktlösungsstrategien, Mobbingprävention und soziales Miteinander angeboten. Methodische Ansätze wie Streitschlichtung, soziales Lernen im Klassenverband oder in Gruppen, offene Angebote für Schüler*innen und Eltern und erlebnispädagogische Maßnahmen zeigten sich als Kernleistungen. Auch die virtuellen Lebenswelten, in denen sich die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bewegen, bedürfen einer adäquaten Reaktion seitens der Schulsozialarbeit. Dort sollte sie vor allem präventiv, schützend und stärkend wirken, damit die jungen Menschen reflektiert in der digitalen Welt konsumieren und agieren. Dies setzt die Bereitschaft der Fachkräfte voraus, sich den neuesten Wissenstand anzueignen und damit auseinanderzusetzen. Die Schulsozialarbeit muss in der virtuellen Welt präsent und ansprechbar sein, was derzeit noch nicht ermöglicht wird. Als erlebnispädagogisches Highlight, insbesondere in den Ferienzeiten als auch als Eltern-/Kind- Maßnahme, hat sich das Kletterangebot bewährt und erfreut sich einer sehr hohen Nachfrage. Die Zielsetzung, Kinder und Jugendliche bei der Befähigung von sozialen Kompetenzen, genauso wie Selbstwirksamkeit und Selbst-/Vertrauen zu stärken, lässt sich mit dieser Methode im Gruppengeschehen erfolgreich umsetzen. Im Rahmen der Methodenerweiterung von 2019 und der Kooperation mit dem Eifelverein konnte das Team verstärkt werden, indem mehrere Fachkräfte Kletterscheine erwarben und damit das Angebot ausgeweitet werden konnte. 5 QUALIFIZIERUNG Der in der letzten Dokumentation angestrebte Fachtag zur weiteren Qualifizierung und Rollenidentitätsfindung wurde 2019 erfolgreich umgesetzt. Mit den Ziel das Aufgabenprofil der Sozialarbeit an Schulen zu schärfen, weitere Qualifizierungen im Sinne von Rollenverständnis und Methodenvielfalt zu ermöglichen, die Rolle und Aufgaben mit den einzelnen, in Schulen tätigen sozialpädagogischen Fachkräften und dem Lehrpersonal abzustimmen und eine sinnvolle Struktur zur Nutzung von Ressourcen und der Vermeidung von Parallelstrukturen in Schulen fand am 11.11.2019 der Fachtag im Rahmen der Sozialarbeit an Schulen mit dem Titel „Zwischen den Stühlen - Rollenverständnis der Schulsozialarbeit in ihren multiplen Kontexten“ statt. Gemeinsam mit mehreren städtischen und landesbediensteten Schulsozialpädagog*innen der Hauptschulen, der Gesamtschulen und Berufskollegs beschäftigten sich die Sozialarbeiter*innen an Bonner Schulen im Auftakt zum Thema mit einem Input von Frau Prof. Dr. Tigges, Dozentin der FH Dortmund, gefolgt von Gruppenarbeiten über Arbeitsweisen, inhaltliche Aufgaben und Möglichkeiten wie Grenzen und am Nachmittag mit Workshops zu den Themen Standards und Methoden.Seite 7 von 30 6 Die breite Vielfalt von Themen in Schulen erfordert von den Fachkräften, dass sie sich regelmäßig mit diesen vertraut machen müssen. Folgende Fortbildungen mit prioritären Themen wurden angeboten. Fortbildungsthema Referent*in Zeitrahmen Methodenerweiterung nach Interesse und Angebot an Schule unterschiedlich 2019 Medienpädagogik-Mobbing/Cybermobbing Medienzentrum Sabine Bodner 2020/2024 Achtsamkeit macht Schule Update_Fachstelle für Suchtberatung 2019 Systemische Beratung - gut beraten Grundlagen und Aufbau (Elterngespräche, Schüler*innen-Gespräche Anregungen für herausfordernde Klassen) Prof. Lilo Schmitz 2020 und 2021 Datenschutz und Verschwiegenheit Prof. Dr. Brigitta Goldberg 2021 online Traumapädagogik - die Pädagogik des sicheren Ortes Sozial-und Traumapädagogin Kirsten Schiller-Horn 2022 Anti-Mobbing Fortbildung Krämer Training 2023 Beratung im Kinderschutz; Risikoeinschätzung und Anhaltspunkte erkennen Marius Wagner, Sozialpädagoge, Supervisor, InsoFa 2023/2024 Medien im Fokus- Unterstützung im digitalen Raum Gemeinsam mit dem Medienzentrum, Fachstelle Medienpädagogik und update 2024 5.1 EINFÜHRUNG VON SUPERVISION Supervision als Reflexionsmethode soll im Berufsalltag der Schulsozialarbeit implementiert sein und ist als Qualitätssicherung sinnvoll und notwendig. Die Anlässe von Supervision unterteilen sich in drei Bereiche: 1. Supervision als systematische Reflexion pädagogischer Praxis 2. Krisenintervention und Problemstellungsklärung bei Bedarf 3. Teamentwicklung bei Bedarf Seit 2022 werden regelmäßige (6 pro Jahr) Supervisionsgruppen als systemische Reflexion der pädagogischen Praxis team- und standortübergreifend angeboten. Die seit mehreren Jahren bestehende Supervisionsgruppe des AK Hauptschulen blieb weiterhin bestehen und wurde 2024 ergänzend mit Fachkräften anderer weiterführender Schulen gemischt. Insgesamt bestehen aktuell 4 Gruppen. 5.2 ONBOARDING Die Einführungsphase neuer Fachkräfte im Bereich Schulsozialarbeit stellt einen bedeutenden Prozess dar, um vielfältige Aufgabenbereiche innerhalb unterschiedlicher Strukturen und gesetzlicher Vorgaben zu bewältigen. 2022 wurde die Einführungskonzeption neu angepasst. Seitdem werden neben der wöchentlichen Planung zum Einsatz, Hospitation, Ansprechpartner*innen und allerSeite 8 von 30 7 aufkommenden Fragen mindestens drei Einführungsveranstaltungen zu Verwaltung, Datenschutz und Kinderschutz und zu Rollenverständnis, Vorbereitung für den Schuleinstieg verbindlich durch die Koordinatorinnen angeboten. Die Handlungssicherheit der Schulsozialarbeitenden konnte durch den von der Koordination entwickelten Rahmen gestärkt werden. So werden z.B. neue Mitarbeitende in einem geregelten Onboarding Prozess inhaltlich eingearbeitet. Auch zum Kinderschutz, Schweigepflicht und dem Rollenverständnis gibt es für alle Mitarbeitenden Schulungs- und Reflexionsmöglichkeiten. Der Stellenzuwachs bei der Schulsozialarbeit in Bonn ist erfreulich sowie vorbildlich und bedarf gleichzeitig einer neuen Abstimmung innerhalb gegebener Strukturen, um auch weiterhin die Qualität der Arbeit zu gewährleisten. 6 SCHULSOZIALARBEIT UND KINDERSCHUTZ Schule hat durch ihren umfassenden Zugang zu Kinder und Jugendlichen und deren Familien einen besonderen Schutzauftrag gegenüber den ihr anvertrauten Schüler*innen, was im Schulgesetz NRW festgehalten ist. Kinderschutz ist ein fester und ausdrücklicher Bestandteil von Jugendhilfe und somit von Schulsozialarbeit. Die Verankerung der Schulsozialarbeit im Kinder-und Jugendhilfegesetz konkretisiert die Aufgabengebiete und Einsatzmöglichkeiten im Rahmen von Kindeswohlgefährdungen der sozialpädagogischen Fachkräfte in den Schulen und deren Abgrenzung zu anderem schulischen Personal. 6.1 § 42 ABSATZ 6 SCHULG NRW § 42 Absatz 6 SchulG NRW „Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Jede Schule erstellt ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch. Es bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.“ Der Kinderschutzauftrag in Schule wurde mit dem 16. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW mit Stand vom 07.04.2022 erweitert durch die Anforderung der Erstellung von Schutzkonzepten, um Kinder und Jugendliche auch in Einrichtungen vor (sexualisierter) Gewalt zu schützen. Zielsetzung der Schutzkonzepte ist eine Entwicklung von gelebter präventiver und intervenierender Handlungsstrategien, die einen Prozess unter Einbezug aller Akteur*innen und Schüler*innen in Schule voraussetzt. Schulsozialarbeit kann hier ein Bestandteil des Teams sein, oder auch begleitend in diesem Prozess aktiv werden. 6.2 SCHUTZKONZEPT Als Teil der Schule wird Schulsozialarbeit im institutionellen Schutzkonzept integriert sein. Da einige Angebote der Schulsozialarbeit zeitlich und räumlich auch außerhalb der Schule stattfinden und als Jugendhilfeangebot am Ort Schule platziert sind, muss ein eigener Schutzkonzeptprozess für die Fachkräfte stattfinden. Schutzkonzeptprozesse vermindern das Risiko, dass sexuelle Gewalt in der Einrichtung verübt wird und sie tragen dazu bei, dass betroffene Kinder und Jugendliche von Fachkräften erkannt werden und Zugang zu Hilfe erhalten.Seite 9 von 30 8 Neben den präventiven Angeboten der Sozialarbeit, sind die Fachkräfte eine Ressource im Erkennen von Kindeswohlgefährdung und können Schule begleitend dabei unterstützen. Dabei ist ein Schutzkonzept eine wichtige Hilfe. Ebenso ist es wichtig, Risikoräume – und situationen zu erkennen, möglicherweise strukturelle Veränderungen vorzunehmen, um Kindern und Jugendlichen auch im Kontakt mit der Schulsozialarbeit eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. 7 FAZIT Schulsozialarbeit ist fachlich notwendig. Fortlaufende Qualifizierung und Sensibilisierung für die vielfältigen Themen muss gewährleistet werden. Reflektion der Arbeit muss ein wiederkehrendes Instrumentarium darstellen und muss in Strukturen verlässlich verankert sein. Zugänge von Schulsozialarbeit zu den virtuellen Lebenswelten der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen muss ermöglicht werden. Um Qualität zu sichern, Bedarfen zu entsprechen und Transparenz zu gewährleisten, müssen Messinstrumente und Verteilungskriterien angepasst werden. D.h. es müssen Schulbezugsräume nach aktuellen Kriterien betrachtet werden und die Dokumentation und Evaluation zeitgemäß weiterentwickelt werden. Die unterschiedlichen sozialpädagogischen Akteur*innen an Schulen sollten untereinander bekannt sein und Schnittstellen definiert werden. Ein Schutzkonzept muss erstellt werden.Seite 10 von 30 Rahmenkonzeption der sozialen Arbeit an städtischen Schulen der Bundesstadt Bonn 1. MÄRZ 2025 BUNDESSTADT BONN Schulamt/ Sozialarbeit an Bonner SchulenSeite 11 von 30 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ......................................................................................................................................... 2 2 Ziele ................................................................................................................................................. 2 3 Grundsätze ...................................................................................................................................... 2 4 Handlungsfelder .............................................................................................................................. 3 4.1 In der Arbeit mit den Menschen ............................................................................................. 3 4.2 In der Arbeit im Schulbezugsraum .......................................................................................... 4 5 Rahmenbedingungen ...................................................................................................................... 4 5.1 Struktur.................................................................................................................................... 4 5.2 Kooperation von Schulsozialarbeit und Schule ....................................................................... 5 5.3 sächliche Ressourcen............................................................................................................... 5 6 Qualitätssicherung........................................................................................................................... 6 7 Fachleitung und kommunale Koordination Schulsozialarbeit ......................................................... 6Seite 12 von 30 2 1 EINLEITUNG Folgende Rahmenkonzeption ist eine Weiterentwicklung der im September 2011 erstellten Konzeption und im Rat verabschiedeten „Neuausrichtung der Sozialarbeit an städtischen Schulen in Bonn (Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes), September 2011“. Die Veränderung von Förderrichtlinien1, die Implementierung des §13a SGB VIII2 und der Ausbau der Stellen der Schulsozialarbeit durch den Rat der Stadt Bonn sind die wesentlichen Gründe, die eine Fortschreibung des Konzeptes erforderten3. „Die Schulsozialarbeit stellt einen eigenständigen pädagogischen Arbeitsbereich in Schule dar. Sie ergänzt den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag durch sozialpädagogische Handlungskompetenzen, Arbeitsformen und Zielbestimmungen, die auf systemische Sichtweise, Ressourcenorientierung und Individualität aufbauen.“4 Im Folgenden werden die inhaltliche Zielsetzung, die Grundsätze, die sozialpädagogischen Handlungsfelder und die Haltung der Schulsozialarbeit als Jugendhilfe in Bonn am Ort Schule beschrieben. Die Rahmenkonzeption ist die Grundlage des pädagogischen Handelns und wird prozesshaft verstanden. 2 ZIELE Schulsozialarbeit stärkt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf ihrem Lebensweg. Schulsozialarbeit fördert die individuelle, soziale und demokratische, schulische und berufliche Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Schulsozialarbeit legt ein besonderes Augenmerk auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die von Benachteiligung betroffen sind und Chancenungleichheit erleben. 3 GRUNDSÄTZE Schulsozialarbeit handelt nach den Grundsätzen der Jugendhilfe (§1 SGB VIII) und findet mit einem Großteil der Zeit am Ort Schule statt. Durch Prävention, Intervention und Beratung Nach den Prinzipien der Partizipation, der Freiwilligkeit, des parteilichen Handelns, der Vertraulichkeit und der Sorge um das Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (§8a SGB VIII). 1 s. Anhang I) 4) 2 s. Anhang I) 2) 3 s. Anhang II) 4 Qualis NRW Schulentwicklung, https://www.schulentwicklung.nrw.de/q/erziehung-und- praevention/innerschulisches-beratungsnetzwerk/fachkraefte-fuer-schulsozialarbeit/ziele/index.ht, zuletzt aufgerufen am 14.08.2024Seite 13 von 30 3 Schulsozialarbeit unterstützt und fördert Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene frühzeitig in ihrer Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Stärkung ihrer sozialen Kompetenz. Dabei ist Schulsozialarbeit lebensweltbezogen und ressourcenorientiert und bietet einen niederschwelligen Zugang an. Folgende Leitlinien sind dabei für uns zentral: Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stehen im Mittelpunkt unseres pädagogischen Handelns. Im Rahmen des gesetzlichen Jugendhilfeauftrages wirken wir mit, jegliche Form von Gewalt an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen abzuwenden, einen geschützten und sicheren Raum zu ermöglichen, ein angstfreies Miteinander als Mobbingprävention voranzutreiben und demokratische Werte zu stärken. Wir nehmen die Lebenslage junger Menschen in den Blick. Unsere Haltung ist geprägt von Wertschätzung und Respekt und setzt größtmögliche Offenheit voraus. Wir betrachten und stärken Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihrer Ganzheitlichkeit und in ihrem System und stellen diese Perspektive der Schule zur Verfügung. Wir streben nach gerechter Zukunftsperspektive für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihrer ganzen Vielfalt, unabhängig ihrer Herkunft, sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität, Ethnizität, Behinderung oder Beeinträchtigung und anderer Faktoren. 4 HANDLUNGSFELDER Schulsozialarbeit in Bonn zielt auf eine „ganzheitliche, lebensweltbezogene und lebenslagen- orientierte Förderung und Hilfe für Schülerinnen und Schüler im Zusammenwirken mit Schulen“5 ab. Schulsozialarbeit versteht sich als Teil des multiprofessionellen Teams in Schule, wenn auch gesetzliche Rahmenbedingungen der verschiedenen Professionen teilweise unterschiedlich sind. 4.1 IN DER ARBEIT MIT DEN MENSCHEN Beratung, Begleitung und Weitervermittlung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Erziehungsberechtigten, Lehrer*innen und des pädagogischen Personals. Einzelfallarbeit (intensivere prozesshafte Unterstützung) und Krisenintervention mit jungen Menschen und evtl. deren Bezugspersonen. Prävention 5 zitiert nach Frau Prof.in Dr.in Isa aus dem Vortrag „Rolle einer lebensweltorientierten Schulsozialarbeit“, gehört am 23.5.2023, FrankfurtSeite 14 von 30 4 Entwicklung und Durchführung von Angeboten aus den Bereichen Soziales Lernen, Mobbingprävention, Gewaltpräventionsprojekte, Erlebnispädagogik, Demokratieförderung, Medienkompetenz, Konfliktlösungsstrategien, genderspezifische Arbeit, Suchtprävention. Unterstützung der Schule bei Mobbing, Gewalt, Schulabsentismus, psychischen Belastungen, Suizidalität. Verfahren im Kinderschutz je nach gesetzlicher Voraussetzung6. Unter Berücksichtigung der Selbstbestimmung der Schüler*innen und der Verantwortung für das Wohl des Kindes und der Jugendlichen wirken wir auf eine enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten hin. Enge Kooperation mit Schul- und OGS- Leitungen, Lehrkräften und weiteren Akteur*innen im schulischen Kontext. Offene Angebote für Schüler*innen und Erziehungsberechtigte (z.B. Schülercafé, Elterntreff). Übergänge gestalten (Kita- Grundschule- weiterführende Schule- Beruf). Sozialpädagogische Angebote in den Ferien, welche auch außerhalb des Ortes Schule stattfinden können. 4.2 IN DER ARBEIT IM SCHULBEZUGSRAUM Schulsozialarbeit zielt auf eine ganzheitliche Lebensgestaltung ab und schließt daher den Sozialraum in der Arbeit mit ein. Die Schulsozialarbeit ist Bindeglied zwischen Schule und Jugendhilfe und ebenso in den Schulbezugsraum hinein. Für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene dient sie als Schnittstelle. Bildungsrelevante Institutionen und Einrichtungen im Schulbezugsraum sind in unterschiedlicher Form durch öffentliche und freie Jugendhilfe (z.B. FFE und Jugendzentren), sowie Vereine, Beratungsstellen, Kirchen und andere Angebote für Kinder, Jugendliche und Eltern vertreten. Um die Ressourcen der Sozialräume und der Stadt zu nutzen, sind den Schulsozialarbeiter*innen der eigene Schulbezugsraum und die Hilfeangebote bekannt und sie sind mit relevanten Akteur*innen vernetzt. Umgesetzt wird die Vernetzung in allen Schulbezugsräumen u.a. durch regelmäßige Treffen mit dem FFE und der Teilnahme an den Stadtteilarbeitskreisen sowie bedarfsorientiert und in Absprachen mit anderen Einrichtungen. 5 RAHMENBEDINGUNGEN 5.1 STRUKTUR Mit der „Neuausrichtung der Sozialarbeit an städtischen Schulen in Bonn“ von 2011 wurde das Konzept nach einem systemischen Ansatz entwickelt. Dabei wurde der Sozialraumorientierung eine hohe Bedeutung zugewiesen7. 6 s. Anhang V) 7 s. Anhang I) 1)Seite 15 von 30 5 Unter Berücksichtigung der Komplexität der Schullandschaft mit ihren unterschiedlichen Bedarfen und der Sozialraumorientierung, wurden die Ressourcen sachgerecht verteilt. Schulsozialarbeit in Bonn arbeitet in 11 Schulbezugsräumen, die bei der Einteilung an die Sozialraumorientierung der Jugendhilfe angelehnt wurden. Ein Schulbezugsraum setzt sich aus mehreren Schulen (Grund- und weiterführenden Schulen) und dem umliegenden Lebensort der Schüler*innen zusammen. Für jeden Schulbezugsraum ist ein Kleinteam von qualifizierten Fachkräften zuständig.8 Die Stellenanteile der Schulbezugsräume wurden 2011 anhand festgelegter Indikatoren gemessen9. Die verfügbaren Stellenanteile wurden ausdrücklich nicht den Schulen zugewiesen, sondern liegen im Schulbezugsraum und werden bei Bedarf und der Kooperationsbereitschaft angepasst. 5.2 KOOPERATION VON SCHULSOZIALARBEIT UND SCHULE Um eine verlässliche und effektive Arbeit in der Schule zu gewährleisten, sind verbindliche Vereinbarungen und Rahmenbedingungen notwendig. Eine Zusammenarbeit zwischen Schulsozialarbeit und Schule besteht aus einer Bedarfsanalyse, der daraus entstehenden Auftragsklärung und dem gemeinsam abgestimmten Handeln (wer übernimmt welche Aufgabe) im Sinne der Kinder und Jugendlichen. Für die daraus resultierenden Angebote und Projekte sind Austauschgespräche und Absprachen auch während des Prozesses unabdingbar. Verbindlichkeiten von Raum, Zeit und weiteren Ressourcen sind Bestandteil eines solchen Prozesses. In Absprache mit der jeweiligen Schule wird das Aufgabenspektrum der Schulsozialarbeit definiert, weshalb die Angebote differieren können und sich den individuellen Bedarfen der Schulen anpassen. Aufträge und Angebote stehen auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Schulformen und den Schulstandorten. Eine Bedarfsabfrage erfolgt mindestens einmal im Schuljahr. Das gegenseitige Kennen und die Akzeptanz der unterschiedlichen beruflichen Rolle ist eine Grundlage guter Zusammenarbeit. Dazu gehört die Kenntnis der jeweiligen rechtlichen Grundlagen von Schule und Schulsozialarbeit als Kinder- und Jugendhilfeangebot. Auftrag und Zielsetzung werden schriftlich in einem Projektplan festgehalten. 5.3 SÄCHLICHE RESSOURCEN Allen Fachkräften der Schulsozialarbeit steht ein Laptop, Handy und Standardausrüstung (Fachliteratur, Materialien etc.) zur Verfügung. Dem systemischen Ansatz entsprechend, bietet die Stadt Bonn den städtischen Schulsozialarbeiter*innen Büroarbeitsplätze außerhalb der Schule für administrative und konzeptionelle Aufgaben an und gewährleistet dadurch den Austausch innerhalb der Teams. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung für die Arbeit der Schulsozialarbeit, dass innerhalb der Schule planbare Räumlichkeiten, entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsfeldes bereitgestellt werden. D.h. für Beratung ist ein geschützter Raum notwendig, für Gruppenangebote sind evtl. größere räumliche Kapazitäten nötig. 8 s. Anhang III) 9 s. Anhang I) 1)Seite 16 von 30 6 6 QUALITÄTSSICHERUNG Um die Qualität der Arbeit zu gewährleisten, ist neben einer fundierten Evaluation die fortlaufende Reflektion des Handelns unabdingbar. Dazu sind eine ständige Auseinandersetzung und der Abgleich mit eigenen Werten und den Anforderungen an den Arbeitsbereich nötig. Folgende Bausteine sind implementiert Einbezug der vielfältigen Expertisen der Schulsozialarbeiter*innen Teamsitzungen Konzeptarbeit Supervision Fort- und Weiterbildungen Netzwerkarbeit Fallberatung Initiieren von Projekten Mittelakquise Mitarbeit in Kompetenzteams und schulformspezifischen Arbeitsgruppen Dokumentation und Evaluation 7 FACHLEITUNG UND KOMMUNALE KOORDINATION SCHULSOZIALARBEIT Mit der „Neuausrichtung der Sozialarbeit an Schulen“ wurde erstmals auch eine Koordination des Fachbereiches Soziale Arbeit an Schulen eingesetzt.10 Die Koordination vereinigt koordinierende Tätigkeiten ebenso wie die der Personalführung. Die koordinierende Tätigkeit gewährleistet die Fachleitung und -beratung und die koordinierenden Tätigkeiten zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Fachbereiches. Die Dienst- und Fachaufsicht der Schulsozialarbeiter*innen obliegt ebenso der Koordination. Da die Kommune selber Anstellungsträger der Schulsozialarbeit ist, sind die Aufgaben der Koordination teilweise eng mit denen der Personalführung verbunden. Fachleitung: Fachberatungen Fach- und Dienstaufsicht Personalführung Überblick und Abstimmung der pädagogischen Angebote der Schulsozialarbeit in Schule und im Schulbezugsraum Regelmäßige Teamsitzungen 10 s. Anhang I)1)Seite 17 von 30 7 Koordinierungsaufgaben: Die Koordination vertritt den Fachbereich nach außen und setzt sich dafür ein, dass der Fachbereich als Jugendhilfeangebot wahrgenommen wird. Fachkräfte fördern und professionelles Handeln stärken (Fortbildung, Großteamsitzungen) Koordinierung der Zusammenarbeit mit schulischen Partnern und öffentlichen und freien Trägern Weiterentwicklung des Fachbereiches Erfassen und Bearbeiten aktueller Themen (z.B. Gewaltprävention, Schutzkonzepte etc.) Berichterstattung und Evaluation Überregionale Zusammenarbeit mit kommunalen Koordinator*innen Budgetierung Öffentlichkeitsarbeit Berichterstattung in Verwaltung und politische Gremien Synergieeffekte erkennen und zusammenführen; Doppelstrukturen vermeidenSeite 18 von 30 II ANHANG I) Auftrag und gesetzliche Grundlage ................................................................................................ III 1) Neuausrichtung der Sozialarbeit an städtischen Schulen in Bonn (September 2011)............... III 2) §13a SGB VIII ............................................................................................................................... V 3) Kinderrechte ................................................................................................................................ V 4) Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in NRW Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung -524-6.08.01-162765- vom 22.09.2021).............................................................. V 5) Zukunftsvertrag für NRW ............................................................................................................ V II) Historie der Schulsozialarbeit in Bonn ............................................................................................ V 1) BuT ............................................................................................................................................... V 2) 2015 Entfristung ......................................................................................................................... VI 3) 2017 MPT.................................................................................................................................... VI 4) 2021 Erlass und Überführung in das MSB .................................................................................. VI 5) Corona Pandemie/ Aufholen nach Corona................................................................................. VI III) Schulsozialarbeiter*innen und Schulbezugsräume ....................................................................... VII IV) Vertraulichkeit und Schweigepflicht ............................................................................................. VII 1) § 65 SGB VIII .............................................................................................................................. VII 2) Schweigepflicht nach § 203 StGB ............................................................................................. VIII 3) § 8 SGB VIII ............................................................................................................................... VIII V) Kinderschutz ................................................................................................................................... IX 1) § 1666 Abs.1 Satz 1 BGB ............................................................................................................. IX 2) Vorgehensweise bei Kindeswohlgefährdung ............................................................................. IX 3) § 42 Abs. 6 SchulG NRW .............................................................................................................. X 4) § 120 SchulG NRW ....................................................................................................................... X 5) § 29 ADO (Allgemeine Dienstordnung) ....................................................................................... X 6) Geheimnisträger*in nach § 203 StGB Satz 2 ............................................................................... X 7) Anspruch auf Beratung durch Kinderschutzfachkraft nach § 8b SGB VIII .................................. XI 8) § 8a SGB VIII Auftrag, Mitwirkung und Vorgehensweise in der Schulsozialarbeit als Akteure der Jugendhilfe ................................................................................................................................... XI 9) Verantwortlichkeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung ....................................................... XII 10) Qualifizierung im Bereich Kiwo ............................................................................................. XII VI) Projektpläne .................................................................................................................................. XII VII) Notwendiger Rahmen für Kooperation in Schule ......................................................................... XII 1) § 58 SchulG – Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal ............................................. XII 2) Unterschiedliche Aufträge der in Schule tätigen Personen ...................................................... XIISeite 19 von 30 III I) AUFTRAG UND GESETZLICHE GRUNDLAGE 1) NEUAUSRICHTUNG DER SOZIALARBEIT AN STÄDTISCHEN SCHULEN IN BONN (SEPTEMBER 2011) Auszüge aus der Neuausrichtung:Seite 20 von 30 IVSeite 21 von 30 V 2) §13A SGB VIII Die Reform des SGB VIII führt zu einer Stärkung der Schulsozialarbeit. Durch den seit Juni 2021 in Kraft getretenen §13a ist Schulsozialarbeit nun auch endgültig eine gesetzlich verankerte Leistung der Jugendhilfe. „Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.“ 3) KINDERRECHTE Die Grundlage unserer Arbeit bilden neben dem SGB VIII das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention). Eines der grundlegendsten Rechte im Arbeitsfeld der Schulsozialarbeit ist dort das ‚Recht auf Bildung‘ (Artikel 29 der UN-Kinderrechtskonvention) als das Recht auf ganzheitliche Bildung begründet. 4) RICHTLINIE ÜBER DIE FÖRDERUNG VON SCHULSOZIALARBEIT IN NRW RUNDERLASS DES MINISTERIUMS FÜR SCHULE UND BILDUNG -524-6.08.01-162765- VOM 22.09.2021) Die Neuausrichtung der Förderrichtlinien der Schulsozialarbeit bestimmt das Arbeitsfeld nähergehend und ist seitdem vom Bildungs- und Teilhabepaket abgekoppelt. 5) ZUKUNFTSVERTRAG FÜR NRW In den Zeilen 2998 -3006 wird im Zukunftsvertrag (2022-2027) der CDU und der Grünen die Schulsozialarbeit explizit aufgeführt: Wir nehmen Kinder und Jugendliche, die Schwierigkeiten im Schulsystem haben, besonders in den Blick. Dabei spielt die Schulsozialarbeit eine zentrale Rolle. Sie entwickelt sich ständig weiter und wird gerade jetzt in einer Zeit, die geprägt ist durch Krisen, besonders wichtig. Wir setzen die ressortübergreifende Konzeptarbeit mit den kommunalen und zivilgesellschaftlichen Akteuren fort und werden mit der Entwicklung von Standards dafür sorgen, dass die Schulsozialarbeit fester Bestandteil von Schule wird und der Austausch zwischen Jugendhilfe und Schule verstärkt wird. II) HISTORIE DER SCHULSOZIALARBEIT IN BONN 1994 wurde an den Bonner Hauptschulen kommunale Schulsozialarbeit eingerichtet. Mit der Gründung von Gesamtschulen in den 1970er-Jahren ist Schulsozialarbeit auch seitens des Landes implementiert und im Laufe der Zeit auch auf andere Schulformen ausgeweitet worden. 1) BUT Durch das Bildungs- und Teilhabepaket wurden 2011 Bundesmittel u.a. für den Ausbau der Schulsozialarbeit bereitgestellt. Bonn entschied sich dafür, sozialräumlich angelegte Teams zu bilden, die in den städtischen Schulen vor Ort Schulsozialarbeit implementieren sollten. Dabei lag ein Augenmerk darauf, die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaktes zu den Menschen zu bringen.Seite 22 von 30 VI Aufgrund dessen wurden 2012 25 volllzeitäquivalente Stellen (VzÄ) nach den Förderrichtlinien des MAGS befristet eingerichtet. Die Verteilung der über BuT finanzierten Stellen der Schulsozialarbeit orientierte sich am sozialräumlichen Handlungskonzept innerhalb einer integrierten Schulentwicklungs-, Jugendhilfe- und Sozialplanung. Bei der Einrichtung der Schulsozialarbeit über BuT wurde die Komplexität der Schullandschaft mit ihren unterschiedlichen Bedarfen berücksichtigt. Anhand bestimmter Indikatoren (z.B. Schüler*innenanzahl, Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, Schulabsentismus, Lehrbucherstattung, Leistungen zur Hilfe zur Erziehung (HzE), Jugendgerichtshilfe) wurde jede einzelne Schule analysiert und im Zusammenhang mit dem Sozialraum betrachtet. Dadurch wurde den unterschiedlichen Lebenssituationen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen besondere Rechnung getragen. 2) 2015 ENTFRISTUNG 2015 wurden die 25 Stellen vom Rat der Stadt Bonn entfristet. 3) 2017 MPT (RdErl. v. 28.03.2017 „Soziale Arbeit an Schulen zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler“) 2017 konnten zwei weitere kommunale Stellen als Multiprofessionelle Teams (MPT) für Soziale Arbeit an Schulen eingerichtet werden. Diese sogenannten Matching Stellen werden mit Landesstellen für MPTs ergänzt. 4) 2021 ERLASS UND ÜBERFÜHRUNG IN DAS MSB (Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in NRW, Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung -524-6.08.01-162765- vom 22.09.2021) Mit dem neuen Erlass wurden 2021 die Förderrichtlinien der Schulsozialarbeit vom MAGS in das MSB überführt und eine Anpassung der Förderrichtlinien vorgenommen und steht somit nicht mehr im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Teilhabepaket. 5) CORONA PANDEMIE/ AUFHOLEN NACH CORONA Die Corona Pandemie führte ab 2020 zu wochenlangen Lockdowns, Schulschließungen und gravierenden Einschränkungen des sozialen Lebens. Erhebliche Belastungen und Herausforderungen und eine Verstärkung der sozialen Ungleichheit von Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende waren die Folgen. Der Bund reagierte infolge dessen mit einem Förderprogramm „Ankommen und Aufholen nach Corona“ wurden Gelder für die Errichtung weiterer 7,5 Stellen in der Schulsozialarbeit freigegeben, die noch 2022 durch den Rat der Stadt Bonn entfristet wurden.Seite 23 von 30 VII III) SCHULSOZIALARBEITER*INNEN UND SCHULBEZUGSRÄUME Die jeweiligen Schulsozialarbeiter*innen können unter schulsozialarbeit/bonn.de gefunden werden. Ebenso soll auf der Homepage der jeweiligen Schulen die Kontaktdaten der Schulsozialarbeit hinterlegt sein. Des Weiteren hat jedes Team eine gemeinsame Mailadresse, die für allgemeine Anfragen genutzt werden kann. In 11 verschiedenen Schulbezugsräume sind die Teams für die dortigen städtischen Schulen zuständig. Für jedes Team ist eine Koordinatorin zuständig. 11 Schulbezugsraumteams Dagmar Knyrim: Bad Godesberg Süd Hardtberg Kottenforst Hardtberg West Hanna Prüsener: Innenstadt Südstadt Beuel Nord Beuel Süd Dransdorf Magdalene Pues: Bonn Nord Tannenbusch Bad Godesberg Nord Den Teams stehen für Vor- und Nachbereitung und für Besprechungen Bürokapazitäten außerhalb der Schule zur Verfügung. Momentan gibt es 5 städtische Bürostandorte. IV) VERTRAULICHKEIT UND SCHWEIGEPFLICHT 1) § 65 SGB VIII Die Arbeit der Schulsozialarbeit unterliegt dem besonderen Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII 1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werdenSeite 24 von 30 VIII 1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder 2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder … Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat. und der 2) SCHWEIGEPFLICHT NACH § 203 STGB § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als … 6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder … anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als … 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, … anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. … Der besondere Vertrauensschutz und die Schweigepflicht kann nur bei rechtfertigendem Notstand ausgesetzt werden. Durch Einwilligungserklärungen zum Datenschutz und Entbindungserklärungen von der Schweigepflicht ist ein Austausch mit anderen Personen möglich. Dabei muss die Person und die Angelegenheit konkret benannt sein. 3) § 8 SGB VIII § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.Seite 25 von 30 IX V) KINDERSCHUTZ Kinderschutz ist ein Schwerpunkt in der Jugendhilfe und somit auch im Bereich der Schulsozialarbeit immerwährend präsent. Hintergrund 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft und intensivierte den Schutzauftrag in der Verantwortung auf alle Akteure, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und im Kontakt stehen. Hierbei werden die im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder auf ein körperlich und seelisch gesundes sowie gewaltfreies Aufwachsen Rechnung getragen und der Schutzauftrag als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe definiert mit dem Ziel eine Kultur des Hinschauens und sich Kümmerns zu fördern. Grundsätzlich steht den Eltern das Recht zu, die Erziehung ihrer Kinder zu übernehmen, gleichzeitig ergibt sich daraus auch die Pflicht. Nur bei nicht Wahrnehmung findet das Wächteramt des Staates wie im GG Art. 6 beschrieben, Anwendung. GG Art. 6 „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ 1) § 1666 ABS.1 SATZ 1 BGB §42 Abs. 6 SchulG NRW: "Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen." Was ist eine Kindeswohlgefährdung? Gefährdung im Sinne von § 1666 Abs.1 Satz 1 BGB ist das Kindeswohl immer nur beim Bestehen einer gegenwärtigen oder zumindest nahestehenden Gefahr für die Kindesentwicklung, welche so ernst zu nehmen ist, dass sich bei einer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. In der Rechtsprechung ist Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung ergeben sich 3 Kriterien, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: gegenwärtige Gefahr, erhebliche Schädigung und mit ziemlicher Sicherheit eintretend. 2) VORGEHENSWEISE BEI KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Schule als ein Lern-und Lebensort bekommt hier eine spezielle Verantwortung zugewiesen. Was gibt es an Schule? Derzeit liegen in den Schulen in diesem Bereich Kinderschutzkonzepte in Bezug auf Vorgehensweisen bei Kindeswohlgefährdungen sowie Notfallordner und ein Krisenpräventionshandbuch vor.Seite 26 von 30 X Schutzkonzepte11 gegen sexuelle Gewalt sind in der Entstehung und sollen Kindern und Jugendlichen eine verstärkte Sicherheit im öffentlichen Raum/Schule, Netzwerke und Anlaufstellen bieten. Gesetzliche Grundlagen für Vorgehen und Verpflichtungen für den Schulbereich in Bonn ergeben sich aus: 3) § 42 ABS. 6 SCHULG NRW (6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. 4) § 120 SCHULG NRW § 120 SchulG NRW (1) „Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten soweit dies zur Erfüllung der ihnen zur Rechtsvorschrift übertragebnen Aufgaben erforderlich ist.“ 5) § 29 ADO (ALLGEMEINE DIENSTORDNUNG) „Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre Schulleitung über tatsächliche Anhaltspunkte (…) zu informieren.“ 6) GEHEIMNISTRÄGER*IN NACH § 203 STGB SATZ 2 Über den § 203 StGB Satz 2 werden Lehrerinnen und Lehrer als „Amtsträger/ für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ zur Schweigepflicht verpflichtet und gelten in diesem Sinne als Geheimnisträger*innen. Eine Mitverantwortung und Handlungsfähigkeit im Falle eines Verdachtes auf Kindeswohlgefährdung ergibt sich für Lehrer*innen aus dem § 4 KKG Bundeskinderschutzgesetz. Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung „(1) Werden … 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personen- sorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberichtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendliche nicht in Frage gestellt wird.“ d.h. einschätzen, erörtern, nach Möglichkeit Kinder und Eltern mit einbeziehen, auf Hilfen hinwirken „(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrende Fachkraft. 11 §42 Abs. 6 SchulG NRW: "Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen."Seite 27 von 30 XI Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.“ 7) ANSPRUCH AUF BERATUNG DURCH KINDERSCHUTZFACHKRAFT NACH § 8B SGB VIII „(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.“ Meldung bei fehlender Abwendung oder Mitwirkung. 8) § 8A SGB VIII AUFTRAG, MITWIRKUNG UND VORGEHENSWEISE IN DER SCHULSOZIALARBEIT ALS AKTEURE DER JUGENDHILFE Auftrag, Mitwirkung und Vorgehensweise in der Schulsozialarbeit als Akteure der Jugendhilfe ergeben sich folgendermaßen: Im Jugendhilferecht kommt dem Kinderschutz eine erhebliche Bedeutung zu. In § 1 Abs. 3 des SGB VIII heißt es, dass die Jugendhilfe „… Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (soll)“. In § 8a SGB VIII wurde der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, nicht nur für Jugendämter als Vertreter der öffentlichen Jugendhilfe, sondern auch für alle im Bereich der Kinder und Jugendhilfe tätigen Einrichtungen und Dienste formuliert. § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung „(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“ In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.Seite 28 von 30 XII 9) VERANTWORTLICHKEIT BEI MÖGLICHER KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Sowohl Schule als auch die Schulsozialarbeit haben bei gewichtigen Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohlgefährdung eine jeweils eigene Verantwortung in Bezug auf die Abwendung möglicher Gefährdungen der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Wer im Einzelfall die Fallverantwortung übernimmt und innerhalb eigener gesetzlicher Vorgaben ein Verfahren in Gang setzt und unter welchen Voraussetzungen Schule und Schulsozialarbeit im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zusammenarbeiten können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wem wird der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt? im vertraulichen Gespräch mit Schulsozialarbeit im vertraulichen Gespräch mit Schulpersonal, bzw. Beobachtungen von Lehrer*innen oder Schulsozialarbeit 10) QUALIFIZIERUNG IM BEREICH KIWO 1. Einführungsveranstaltung für neue Mitarbeitende mit Kinderschutz als ein Thema 2. zweiteilige Fortbildung für neue Schulsozialarbeiter*innen durch Kinderschutzfachdienst (Kinderschutzleiter/Psychologe der psych. Beratungsstelle) 3. Fortbildung zur Rollenklärung und Verantwortlichkeit, Einschätzung und Zusammenarbeit, Verfahrensabläufe im Kinderschutz (auf das Thema spezialisierter Referent) 4. Fallbegleitung durch Koordination VI) PROJEKTPLÄNE Die Projektpläne sogenannte Gesamtpläne dienen als Grundlage der konkreten Arbeit vor Ort in der Schule oder im Sozialraum. Sie verdeutlichen was warum mit welchem Ziel wann und wie mit wem getan werden soll. Als Grundlage dient die Bedarfsermittlung in den Schulen, die in jedem Schuljahr erneut getätigt wird. Sie dienen als Kooperationsvereinbarung mit der jeweiligen Schule. Dazu nötig ist eine klare Auftragsklärung und verdeutlicht die Tätigkeit im Rahmen von Schulsozialarbeit. Des Weiteren dienen die Gesamtpläne der Reflektion des Angebotes und als Dokumentations-und Auswertungsgrundlage, um Qualität zu sichern. VII) NOTWENDIGER RAHMEN FÜR KOOPERATION IN SCHULE 1) § 58 SCHULG – PÄDAGOGISCHES UND SOZIALPÄDAGOGISCHES PERSONAL Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. 2) UNTERSCHIEDLICHE AUFTRÄGE DER IN SCHULE TÄTIGEN PERSONEN Um den vielfältigen Anforderungen an die Schulsozialarbeit gerecht zu werden, müssen sich Schule und Kinder- und Jugendhilfe auf der Basis ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlagen und entsprechenden Aufgaben aufeinander abstimmen.Seite 29 von 30 XIII Aufgaben, die im Schulgesetz verankert sind, z.B. die allumfassende Aufsichtspflicht, sind aufgrund der Handlungsprinzipien der Prävention, Partizipation, Freiwilligkeit, Verlässlichkeit und Vertraulichkeit der Schulsozialarbeit als Kinder- und Jugendhilfeangebot nicht möglich zu übertragen. Dazu gehören außerdem Notengebung, Unterrichtsübernahme, Klassenaufsicht und die Teilnahme an Klassenfahrten.Seite 30 von 30
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