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253465 · Mitteilungsvorlage

Aktueller Stand: Sozialarbeit an Schulen

Nummer
253465
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
23.07.2025
Letzte Änderung
31.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Südstadt Ortsteil· Bonn
  • Dransdorf Ortsteil· Bonn
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Hardtberg Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. Sitzung des Schulausschusses 16.04.2026 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253465
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
Aktueller Stand: Sozialarbeit an Schulen
Beratungsfolge
Schulausschuss 31.12.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der beigefügte Bericht Sozialarbeit an Schulen 2019-2024 sowie die ebenfalls
beigefügte Rahmenkonzeption der sozialen Arbeit an städtischen Schulen der
Bundesstadt Bonn werden zur Kenntnis genommen.
Anlage/n
1 253465 Bericht_Sozialarbeit an Schulen (öffentlich)
2 253465 Rahmenkonzeption (öffentlich)Seite 1 von 30
Bericht
Sozialarbeit an Schulen
2019-2024
RÜCKBLICK, VERÄNDERUNGEN UND AUSBLICKSeite 2 von 30
1
1 INHALTSVERZEICHNIS
2 Neuentwicklung Rahmenkonzeption............................................................................................... 2
2.1 Koordination ............................................................................................................................ 2
2.2 Fachkräfte ................................................................................................................................ 2
3 Rechtliche Einordnung ..................................................................................................................... 4
3.1 Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in NRW Runderlass des Ministeriums für
Schule und Bildung -524-6.08.01-162765- vom 22.09.2021 ............................................................... 4
3.2 § 13a SGB VIII .......................................................................................................................... 4
3.3 Tarifanpassung ........................................................................................................................ 4
4 Rückblick .......................................................................................................................................... 4
5 Qualifizierung ................................................................................................................................... 5
5.1 Einführung von Supervision..................................................................................................... 6
5.2 Onboarding .............................................................................................................................. 6
6 Schulsozialarbeit und Kinderschutz ................................................................................................. 7
6.1 § 42 Absatz 6 SchulG NRW ...................................................................................................... 7
6.2 Schutzkonzept ......................................................................................................................... 7
7 Fazit .................................................................................................................................................. 8Seite 3 von 30
2
Bericht Sozialarbeit an Schulen 2019-
2024
Die Schulsozialarbeit der Stadt Bonn ist mittlerweile ein anerkannter Teil der Jugendhilfe am Ort
Schule. Durch die Stärkung der Schulsozialarbeit und dem entsprechenden Stellenzuwachs konnte
sukzessive der Einsatz in den Schulen erhöht werden. Durch Gespräche und Rückmeldungen der
Schulen wird deutlich, dass der Mehrwert von Sozialarbeit in Schule erkannt wird und eine Offenheit
von Schule gegenüber der Jugendhilfe in Schule besteht. Dies zeigt sich auch darin, dass das Angebot
in vielen Schulen konzeptionell verankert und im Schulprogramm ein fester Bestandsteil geworden
ist.
Im Folgenden werden die Veränderungen der Stellen in der Schulsozialarbeit in Bonn skizziert sowie
die rechtliche Situation, die inhaltliche Weiterentwicklung von Angeboten, Einführungsmodulen von
neuen Fachkräften und Qualifizierungsmaßnahmen im Ganzen beschrieben. Ebenso werden in einem
Fazit aus Sicht der Koordination Empfehlungen der nötigen Weiterentwicklung des Fachbereichs
zusammengefasst.
2 NEUENTWICKLUNG RAHMENKONZEPTION
Die „Neuausrichtung der Sozialarbeit an Schulen“ wurde überarbeitet und angepasst, um nun als
Rahmenkonzeption als pädagogische Handlungsgrundlage und -orientierung zu dienen. Sie bietet
den Fachkräften Handlungssicherheit und legt die fachlichen Grundlagen verbindlich fest. Die
Rahmenkonzeption basiert auf pädagogischen Standards der Jugendhilfe und berücksichtigt die
rechtlichen Verpflichtungen und Grundlagen. Ebenso wurden die Entwicklungen, Erfahrungen und
Ergebnisse der vergangenen Jahre berücksichtigt.
Im angestoßenen Schutzkonzeptprozess werden Leitlinien und ein Verhaltenskodex entwickelt, der
im Zusammenspiel mit dem Rahmenkonzept als Basis der Sozialarbeit an Schulen dient und sich
zukünftig verbindlich daran orientiert werden soll.
2.1 KOORDINATION
Die Leitung und Koordination ist seit 1.9.2019 mit zwei Koordinationsstellen (2 Vollzeitäquivalente
(VzÄ)) der Sozialarbeit an Schulen von drei Sozialarbeiterinnen besetzt. Die 3 Fachkräfte erfüllen die
Voraussetzung der langjährigen Erfahrung in der Jugendhilfe. Die Zuständigkeit für die Anzahl der
Fachkräfte ist seit 2012 schrittweise gestiegen, so dass in Folge dessen die Koordination um eine
weitere Stelle erweitert werden musste (nun 3 VzÄ). Alle Stellen wurden an die systemische Struktur
der Neuausrichtung an Bonner Schulen überführt und eingebunden.
2.2 FACHKRÄFTE
Das ursprüngliche Kontingent von 25 VzÄ im Bereich der Sozialarbeit an Schulen konnte ausgeweitet
und mit zwischenzeitlich 45 VzÄ besetzt werden. Dies erfolgte durch unterschiedliche VeränderungSeite 4 von 30
3
und Erlasse. Im ersten Schritt wurden die städtischen Sozialpädagoginnen an Hauptschulen in den
Fachbereich überführt. Des Weiteren konnte auf die Situation der hohen Anzahl der neu
zugewanderten Schüler*innen durch sog. Matchingstellen (von Land und Kommune) reagiert
werden. Im Juni 2021 wurde die Notwendigkeit einer intensiveren Schulsozialarbeit per
Ratsbeschluss mit 3 weiteren Stellen bestätigt.
Die Corona Pandemie erhöhte den bestehenden sozialpädagogischen Bedarf mit Blick auf die Folgen
für die Kinder und Jugendlichen zusätzlich. Über das Programm „Aufholen nach Corona“ wurden 7,5
Stellen für Schulsozialarbeit zuerst befristet und später unbefristet besetzt.
Gefolgt davon stehen weitere vier Stellen zur Verfügung, um u.a. auf die Problematik und deren
Auswirkungen für die Kinder und Jugendlichen durch den Krieg in der Ukraine und die Zuwanderung
von geflüchteten Familien einzugehen.
Des Weiteren konnte der Bereich für die Aufnahme einer studierenden Person im Rahmen des
Dualen Studiums ausgebaut werden.
Grundlagen Schulsozialarbeiter*innen
Anzahl VzÄ Personen
2012 / Neuausrichtung Sozialarbeit an Schulen (BuT) + 25 VzÄ 25 30
2013 / Zuordnung der Fachkräfte der Hauptschulen zu 40-31 + 3,5 VzÄ 28,5 37
2017 / RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v.
28.03.2017 - 322-08.06.10-130168 *
+ 2 VzÄ 30,5 39
2021 / Ratsbeschluss vom 24.6.2021 + 3 VzÄ 33,5 42
2022 / Aufholen nach Corona + 7,5 VzÄ 41 46
2022 / Ukraine Geflüchtete Ratsbeschluss + 4 VzÄ 45 50
* RdErl.: „Soziale Arbeit an Schulen zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (Multiprofessionelle Teams)“
Ein langwährendes Ziel vieler Akteure aus dem Bereich Schulsozialarbeit, dem Bedarf entsprechend
zu intensivieren und höchstens eine Vollzeitstelle in zwei Schulen einzusetzen, wird insbesondere von
der Landesarbeitsgemeinschat (LAG) Schulsozialarbeit politisch aktiv vorangetrieben.
Die gewachsenen Stellenanteile ermöglichen im Bereich der Schulsozialarbeit in Bonn in Richtung
dieser Forderung die Fachkräfte entsprechend einzusetzen.
Neben den kommunalen Fachkräften in der Sozialarbeit an Schulen wurden in den vergangenen
Jahren unterschiedliche sozialpädagogische Fachkräfte durch das Land in Schulen eingesetzt. Dies
sind z.B. Fachkräfte in der Schuleingangsphase und sogenannte Multiprofessionelle Teams (MPT)
unterschiedlicher Erlasse, wodurch eine Abstimmung und Transparenz der Tätigkeitsfelder erschwert
ist.Seite 5 von 30
4
3 RECHTLICHE EINORDNUNG
3.1 RICHTLINIE ÜBER DIE FÖRDERUNG VON SCHULSOZIALARBEIT IN NRW RUNDERLASS DES
MINISTERIUMS FÜR SCHULE UND BILDUNG -524-6.08.01-162765- VOM 22.09.2021
Die Neuausrichtung der Förderrichtlinien der Schulsozialarbeit bestimmt das Arbeitsfeld
nähergehend und ist seitdem vom Bildungs- und Teilhabepaket abgekoppelt.
3.2 § 13A SGB VIII
Am 10.06.2021 ist der neue § 13a SGB VIII in Kraft getreten. Die Reform des SGB VIII führt nun auch
endgültig zu einer gesetzlich verankerten Leistung der Jugendhilfe und kann nun als Basis unseres
Arbeitsverständnisses aufgezeigt werden.
3.3 TARIFANPASSUNG
2022 wurde der Bereich der Schulsozialarbeit im Rahmen der Tarifvereinbarung aufgewertet. Eine
Erhöhung des Entgeltes sowie die Einstufung in S 12 wurde angepasst.
4 RÜCKBLICK
Aufgrund der Schulschließungen während der Corona Pandemie änderte sich die
Unterstützungsmöglichkeit der Schulsozialarbeit grundlegend. Der Zugang zu Schulen und Familien
war unterbrochen und musste erneut aufgebaut werden. Erhebliche Belastungen und
Herausforderungen und eine Verstärkung der sozialen Ungleichheit von Kindern, Jugendlichen und
jungen Heranwachsenden waren die Folgen. Entgegen der originären Aufgaben unterstützt ein Teil
der Schulsozialarbeiter*innen bei den Notbetreuungen. Telefonische Beratungsangebote sowie
digitale Kontaktmöglichkeiten wurden aufgebaut. Einhergehend mit der Pandemie verstärkte sich
der Beratungsbedarf (insbesondere emotionale Belastungen, psychische Erkrankungen und im
sozialen Miteinander) bei Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen genauso wie Eltern und
schulischen Fachkräften und hält bis heute an.
Zusätzlich zu den Folgen der Pandemie konnten in den letzten Jahren gesellschaftliche und soziale
Herausforderungen beobachtet werden, die die Themen in den Beratungen und Projekten
widerspiegelten. Heraus kristallisierte sich hierbei, dass psychische Erkrankungen, seelisches
Wohlbefinden, Zukunftssorgen, Medienkompetenz, Demokratieförderung und Kinderschutz in den
Fokus der Beratung, Prävention und Intervention trat.
Außerdem ist die zunehmende Armut in Familien, die sich der Schulsozialarbeit gleichermaßen in
Beratungen wie im Schulalltag zeigt, eine weitere ernst zu nehmende Herausforderung
(Wohnungsnot, steigende Kosten, ungleiche Voraussetzungen, begrenzte Teilhabe). Schulsozialarbeit
konnte als Ansprechperson betroffenen Familien mit der notwendigen Empathie beratend zur
Verfügung stehen, sowie diese in spezifische Hilfsangebote weitervermitteln, darüber hinaus in der
Stiftungslandschaft Ressourcen akquirieren und mit Vernetzungsarbeit Teilhabe fördern. Als neutrale
Vertrauensperson, der Schweigepflicht unterliegenden Fachkraft, bietet dies für die Familien
und/oder Schüler*innen einen niedrigschwelligen Zugang.Seite 6 von 30
5
Gezeigt hat sich, dass Beratungen auch durch den intensiveren Einsatz in Schulen im höheren Maße
nachgefragt wurden.
Projekte wurden entsprechend den oben aufgeführten Herausforderungen schwerpunktmäßig im
Bereich Gewaltprävention, Konfliktlösungsstrategien, Mobbingprävention und soziales Miteinander
angeboten.
Methodische Ansätze wie Streitschlichtung, soziales Lernen im Klassenverband oder in Gruppen,
offene Angebote für Schüler*innen und Eltern und erlebnispädagogische Maßnahmen zeigten sich
als Kernleistungen.
Auch die virtuellen Lebenswelten, in denen sich die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
bewegen, bedürfen einer adäquaten Reaktion seitens der Schulsozialarbeit. Dort sollte sie vor allem
präventiv, schützend und stärkend wirken, damit die jungen Menschen reflektiert in der digitalen
Welt konsumieren und agieren. Dies setzt die Bereitschaft der Fachkräfte voraus, sich den neuesten
Wissenstand anzueignen und damit auseinanderzusetzen. Die Schulsozialarbeit muss in der virtuellen
Welt präsent und ansprechbar sein, was derzeit noch nicht ermöglicht wird.
Als erlebnispädagogisches Highlight, insbesondere in den Ferienzeiten als auch als Eltern-/Kind-
Maßnahme, hat sich das Kletterangebot bewährt und erfreut sich einer sehr hohen Nachfrage. Die
Zielsetzung, Kinder und Jugendliche bei der Befähigung von sozialen Kompetenzen, genauso wie
Selbstwirksamkeit und Selbst-/Vertrauen zu stärken, lässt sich mit dieser Methode im
Gruppengeschehen erfolgreich umsetzen.
Im Rahmen der Methodenerweiterung von 2019 und der Kooperation mit dem Eifelverein konnte
das Team verstärkt werden, indem mehrere Fachkräfte Kletterscheine erwarben und damit das
Angebot ausgeweitet werden konnte.
5 QUALIFIZIERUNG
Der in der letzten Dokumentation angestrebte Fachtag zur weiteren Qualifizierung und
Rollenidentitätsfindung wurde 2019 erfolgreich umgesetzt.
Mit den Ziel das Aufgabenprofil der Sozialarbeit an Schulen zu schärfen, weitere Qualifizierungen im
Sinne von Rollenverständnis und Methodenvielfalt zu ermöglichen, die Rolle und Aufgaben mit den
einzelnen, in Schulen tätigen sozialpädagogischen Fachkräften und dem Lehrpersonal abzustimmen
und eine sinnvolle Struktur zur Nutzung von Ressourcen und der Vermeidung von Parallelstrukturen
in Schulen fand am 11.11.2019 der Fachtag im Rahmen der Sozialarbeit an Schulen mit dem Titel
„Zwischen den Stühlen - Rollenverständnis der Schulsozialarbeit in ihren multiplen Kontexten“ statt.
Gemeinsam mit mehreren städtischen und landesbediensteten Schulsozialpädagog*innen der
Hauptschulen, der Gesamtschulen und Berufskollegs beschäftigten sich die Sozialarbeiter*innen an
Bonner Schulen im Auftakt zum Thema mit einem Input von Frau Prof. Dr. Tigges, Dozentin der FH
Dortmund, gefolgt von Gruppenarbeiten über Arbeitsweisen, inhaltliche Aufgaben und
Möglichkeiten wie Grenzen und am Nachmittag mit Workshops zu den Themen Standards und
Methoden.Seite 7 von 30
6
Die breite Vielfalt von Themen in Schulen erfordert von den Fachkräften, dass sie sich regelmäßig mit
diesen vertraut machen müssen. Folgende Fortbildungen mit prioritären Themen wurden angeboten.
Fortbildungsthema Referent*in Zeitrahmen
Methodenerweiterung nach Interesse und
Angebot an Schule
unterschiedlich 2019
Medienpädagogik-Mobbing/Cybermobbing Medienzentrum Sabine Bodner 2020/2024
Achtsamkeit macht Schule Update_Fachstelle für
Suchtberatung
2019
Systemische Beratung - gut beraten
Grundlagen und Aufbau (Elterngespräche,
Schüler*innen-Gespräche
Anregungen für herausfordernde Klassen)
Prof. Lilo Schmitz 2020 und 2021
Datenschutz und Verschwiegenheit Prof. Dr. Brigitta Goldberg 2021 online
Traumapädagogik - die Pädagogik des
sicheren Ortes
Sozial-und Traumapädagogin
Kirsten Schiller-Horn
2022
Anti-Mobbing Fortbildung Krämer Training 2023
Beratung im Kinderschutz;
Risikoeinschätzung und Anhaltspunkte
erkennen
Marius Wagner, Sozialpädagoge,
Supervisor, InsoFa
2023/2024
Medien im Fokus- Unterstützung im digitalen
Raum
Gemeinsam mit dem
Medienzentrum, Fachstelle
Medienpädagogik und update
2024
5.1 EINFÜHRUNG VON SUPERVISION
Supervision als Reflexionsmethode soll im Berufsalltag der Schulsozialarbeit implementiert sein und
ist als Qualitätssicherung sinnvoll und notwendig.
Die Anlässe von Supervision unterteilen sich in drei Bereiche:
1. Supervision als systematische Reflexion pädagogischer Praxis
2. Krisenintervention und Problemstellungsklärung bei Bedarf
3. Teamentwicklung bei Bedarf
Seit 2022 werden regelmäßige (6 pro Jahr) Supervisionsgruppen als systemische Reflexion der
pädagogischen Praxis team- und standortübergreifend angeboten. Die seit mehreren Jahren
bestehende Supervisionsgruppe des AK Hauptschulen blieb weiterhin bestehen und wurde 2024
ergänzend mit Fachkräften anderer weiterführender Schulen gemischt. Insgesamt bestehen aktuell 4
Gruppen.
5.2 ONBOARDING
Die Einführungsphase neuer Fachkräfte im Bereich Schulsozialarbeit stellt einen bedeutenden
Prozess dar, um vielfältige Aufgabenbereiche innerhalb unterschiedlicher Strukturen und gesetzlicher
Vorgaben zu bewältigen. 2022 wurde die Einführungskonzeption neu angepasst. Seitdem werden
neben der wöchentlichen Planung zum Einsatz, Hospitation, Ansprechpartner*innen und allerSeite 8 von 30
7
aufkommenden Fragen mindestens drei Einführungsveranstaltungen zu Verwaltung, Datenschutz
und Kinderschutz und zu Rollenverständnis, Vorbereitung für den Schuleinstieg verbindlich durch die
Koordinatorinnen angeboten.
Die Handlungssicherheit der Schulsozialarbeitenden konnte durch den von der Koordination
entwickelten Rahmen gestärkt werden. So werden z.B. neue Mitarbeitende in einem geregelten
Onboarding Prozess inhaltlich eingearbeitet. Auch zum Kinderschutz, Schweigepflicht und dem
Rollenverständnis gibt es für alle Mitarbeitenden Schulungs- und Reflexionsmöglichkeiten. Der
Stellenzuwachs bei der Schulsozialarbeit in Bonn ist erfreulich sowie vorbildlich und bedarf
gleichzeitig einer neuen Abstimmung innerhalb gegebener Strukturen, um auch weiterhin die
Qualität der Arbeit zu gewährleisten.
6 SCHULSOZIALARBEIT UND KINDERSCHUTZ
Schule hat durch ihren umfassenden Zugang zu Kinder und Jugendlichen und deren Familien einen
besonderen Schutzauftrag gegenüber den ihr anvertrauten Schüler*innen, was im Schulgesetz NRW
festgehalten ist.
Kinderschutz ist ein fester und ausdrücklicher Bestandteil von Jugendhilfe und somit von
Schulsozialarbeit. Die Verankerung der Schulsozialarbeit im Kinder-und Jugendhilfegesetz
konkretisiert die Aufgabengebiete und Einsatzmöglichkeiten im Rahmen von
Kindeswohlgefährdungen der sozialpädagogischen Fachkräfte in den Schulen und deren Abgrenzung
zu anderem schulischen Personal.
6.1 § 42 ABSATZ 6 SCHULG NRW
§ 42 Absatz 6 SchulG NRW „Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem
Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig
über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
Jede Schule erstellt ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch. Es bedarf der
Zustimmung der Schulkonferenz.“
Der Kinderschutzauftrag in Schule wurde mit dem 16. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW mit Stand
vom 07.04.2022 erweitert durch die Anforderung der Erstellung von Schutzkonzepten, um Kinder
und Jugendliche auch in Einrichtungen vor (sexualisierter) Gewalt zu schützen. Zielsetzung der
Schutzkonzepte ist eine Entwicklung von gelebter präventiver und intervenierender
Handlungsstrategien, die einen Prozess unter Einbezug aller Akteur*innen und Schüler*innen in
Schule voraussetzt. Schulsozialarbeit kann hier ein Bestandteil des Teams sein, oder auch begleitend
in diesem Prozess aktiv werden.
6.2 SCHUTZKONZEPT
Als Teil der Schule wird Schulsozialarbeit im institutionellen Schutzkonzept integriert sein. Da einige
Angebote der Schulsozialarbeit zeitlich und räumlich auch außerhalb der Schule stattfinden und als
Jugendhilfeangebot am Ort Schule platziert sind, muss ein eigener Schutzkonzeptprozess für die
Fachkräfte stattfinden. Schutzkonzeptprozesse vermindern das Risiko, dass sexuelle Gewalt in der
Einrichtung verübt wird und sie tragen dazu bei, dass betroffene Kinder und Jugendliche von
Fachkräften erkannt werden und Zugang zu Hilfe erhalten.Seite 9 von 30
8
Neben den präventiven Angeboten der Sozialarbeit, sind die Fachkräfte eine Ressource im Erkennen
von Kindeswohlgefährdung und können Schule begleitend dabei unterstützen. Dabei ist ein
Schutzkonzept eine wichtige Hilfe. Ebenso ist es wichtig, Risikoräume – und situationen zu erkennen,
möglicherweise strukturelle Veränderungen vorzunehmen, um Kindern und Jugendlichen auch im
Kontakt mit der Schulsozialarbeit eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
7 FAZIT
 Schulsozialarbeit ist fachlich notwendig.
 Fortlaufende Qualifizierung und Sensibilisierung für die vielfältigen Themen muss
gewährleistet werden.
 Reflektion der Arbeit muss ein wiederkehrendes Instrumentarium darstellen und muss in
Strukturen verlässlich verankert sein.
 Zugänge von Schulsozialarbeit zu den virtuellen Lebenswelten der Kinder, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen muss ermöglicht werden.
 Um Qualität zu sichern, Bedarfen zu entsprechen und Transparenz zu gewährleisten, müssen
Messinstrumente und Verteilungskriterien angepasst werden. D.h. es müssen
Schulbezugsräume nach aktuellen Kriterien betrachtet werden und die Dokumentation und
Evaluation zeitgemäß weiterentwickelt werden.
 Die unterschiedlichen sozialpädagogischen Akteur*innen an Schulen sollten untereinander
bekannt sein und Schnittstellen definiert werden.
 Ein Schutzkonzept muss erstellt werden.Seite 10 von 30
Rahmenkonzeption der sozialen Arbeit
an städtischen Schulen der Bundesstadt
Bonn
1. MÄRZ 2025
BUNDESSTADT BONN
Schulamt/ Sozialarbeit an Bonner SchulenSeite 11 von 30
1
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ......................................................................................................................................... 2
2 Ziele ................................................................................................................................................. 2
3 Grundsätze ...................................................................................................................................... 2
4 Handlungsfelder .............................................................................................................................. 3
4.1 In der Arbeit mit den Menschen ............................................................................................. 3
4.2 In der Arbeit im Schulbezugsraum .......................................................................................... 4
5 Rahmenbedingungen ...................................................................................................................... 4
5.1 Struktur.................................................................................................................................... 4
5.2 Kooperation von Schulsozialarbeit und Schule ....................................................................... 5
5.3 sächliche Ressourcen............................................................................................................... 5
6 Qualitätssicherung........................................................................................................................... 6
7 Fachleitung und kommunale Koordination Schulsozialarbeit ......................................................... 6Seite 12 von 30
2
1 EINLEITUNG
Folgende Rahmenkonzeption ist eine Weiterentwicklung der im September 2011 erstellten
Konzeption und im Rat verabschiedeten „Neuausrichtung der Sozialarbeit an städtischen Schulen in
Bonn (Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes), September 2011“. Die Veränderung von
Förderrichtlinien1, die Implementierung des §13a SGB VIII2 und der Ausbau der Stellen der
Schulsozialarbeit durch den Rat der Stadt Bonn sind die wesentlichen Gründe, die eine
Fortschreibung des Konzeptes erforderten3.
„Die Schulsozialarbeit stellt einen eigenständigen pädagogischen Arbeitsbereich in Schule dar. Sie
ergänzt den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag durch sozialpädagogische
Handlungskompetenzen, Arbeitsformen und Zielbestimmungen, die auf systemische Sichtweise,
Ressourcenorientierung und Individualität aufbauen.“4
Im Folgenden werden die inhaltliche Zielsetzung, die Grundsätze, die sozialpädagogischen
Handlungsfelder und die Haltung der Schulsozialarbeit als Jugendhilfe in Bonn am Ort Schule
beschrieben.
Die Rahmenkonzeption ist die Grundlage des pädagogischen Handelns und wird prozesshaft
verstanden.
2 ZIELE
 Schulsozialarbeit stärkt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf ihrem Lebensweg.
 Schulsozialarbeit fördert die individuelle, soziale und demokratische, schulische und
berufliche Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
 Schulsozialarbeit legt ein besonderes Augenmerk auf Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene, die von Benachteiligung betroffen sind und Chancenungleichheit erleben.
3 GRUNDSÄTZE
Schulsozialarbeit handelt nach den Grundsätzen der Jugendhilfe (§1 SGB VIII) und findet mit einem
Großteil der Zeit am Ort Schule statt.
Durch
 Prävention, Intervention und Beratung
Nach den Prinzipien
 der Partizipation, der Freiwilligkeit, des parteilichen Handelns, der Vertraulichkeit und der
Sorge um das Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (§8a SGB VIII).
1 s. Anhang I) 4)
2 s. Anhang I) 2)
3 s. Anhang II)
4 Qualis NRW Schulentwicklung, https://www.schulentwicklung.nrw.de/q/erziehung-und-
praevention/innerschulisches-beratungsnetzwerk/fachkraefte-fuer-schulsozialarbeit/ziele/index.ht, zuletzt
aufgerufen am 14.08.2024Seite 13 von 30
3
Schulsozialarbeit unterstützt und fördert Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene frühzeitig in
ihrer Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Stärkung ihrer sozialen Kompetenz.
Dabei ist Schulsozialarbeit lebensweltbezogen und ressourcenorientiert und bietet einen
niederschwelligen Zugang an.
Folgende Leitlinien sind dabei für uns zentral:
 Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stehen im Mittelpunkt unseres
pädagogischen Handelns.
 Im Rahmen des gesetzlichen Jugendhilfeauftrages wirken wir mit, jegliche Form von Gewalt
an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen abzuwenden, einen geschützten und
sicheren Raum zu ermöglichen, ein angstfreies Miteinander als Mobbingprävention
voranzutreiben und demokratische Werte zu stärken.
 Wir nehmen die Lebenslage junger Menschen in den Blick.
 Unsere Haltung ist geprägt von Wertschätzung und Respekt und setzt größtmögliche
Offenheit voraus.
 Wir betrachten und stärken Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihrer
Ganzheitlichkeit und in ihrem System und stellen diese Perspektive der Schule zur Verfügung.
 Wir streben nach gerechter Zukunftsperspektive für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene in ihrer ganzen Vielfalt, unabhängig ihrer Herkunft, sexuellen Orientierung oder
der Geschlechtsidentität, Ethnizität, Behinderung oder Beeinträchtigung und anderer
Faktoren.
4 HANDLUNGSFELDER
Schulsozialarbeit in Bonn zielt auf eine „ganzheitliche, lebensweltbezogene und lebenslagen-
orientierte Förderung und Hilfe für Schülerinnen und Schüler im Zusammenwirken mit Schulen“5 ab.
Schulsozialarbeit versteht sich als Teil des multiprofessionellen Teams in Schule, wenn auch gesetzliche
Rahmenbedingungen der verschiedenen Professionen teilweise unterschiedlich sind.
4.1 IN DER ARBEIT MIT DEN MENSCHEN
 Beratung, Begleitung und Weitervermittlung der Kinder, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen, Erziehungsberechtigten, Lehrer*innen und des pädagogischen Personals.
 Einzelfallarbeit (intensivere prozesshafte Unterstützung) und Krisenintervention mit jungen
Menschen und evtl. deren Bezugspersonen.
 Prävention
5 zitiert nach Frau Prof.in Dr.in Isa aus dem Vortrag „Rolle einer lebensweltorientierten
Schulsozialarbeit“, gehört am 23.5.2023, FrankfurtSeite 14 von 30
4
Entwicklung und Durchführung von Angeboten aus den Bereichen Soziales Lernen,
Mobbingprävention, Gewaltpräventionsprojekte, Erlebnispädagogik, Demokratieförderung,
Medienkompetenz, Konfliktlösungsstrategien, genderspezifische Arbeit, Suchtprävention.
 Unterstützung der Schule bei Mobbing, Gewalt, Schulabsentismus, psychischen Belastungen,
Suizidalität.
 Verfahren im Kinderschutz je nach gesetzlicher Voraussetzung6.
 Unter Berücksichtigung der Selbstbestimmung der Schüler*innen und der Verantwortung für
das Wohl des Kindes und der Jugendlichen wirken wir auf eine enge Zusammenarbeit mit
den Erziehungsberechtigten hin.
 Enge Kooperation mit Schul- und OGS- Leitungen, Lehrkräften und weiteren Akteur*innen im
schulischen Kontext.
 Offene Angebote für Schüler*innen und Erziehungsberechtigte (z.B. Schülercafé, Elterntreff).
 Übergänge gestalten (Kita- Grundschule- weiterführende Schule- Beruf).
 Sozialpädagogische Angebote in den Ferien, welche auch außerhalb des Ortes Schule
stattfinden können.
4.2 IN DER ARBEIT IM SCHULBEZUGSRAUM
Schulsozialarbeit zielt auf eine ganzheitliche Lebensgestaltung ab und schließt daher den Sozialraum
in der Arbeit mit ein. Die Schulsozialarbeit ist Bindeglied zwischen Schule und Jugendhilfe und ebenso
in den Schulbezugsraum hinein. Für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene dient sie als
Schnittstelle.
Bildungsrelevante Institutionen und Einrichtungen im Schulbezugsraum sind in unterschiedlicher
Form durch öffentliche und freie Jugendhilfe (z.B. FFE und Jugendzentren), sowie Vereine,
Beratungsstellen, Kirchen und andere Angebote für Kinder, Jugendliche und Eltern vertreten.
Um die Ressourcen der Sozialräume und der Stadt zu nutzen, sind den Schulsozialarbeiter*innen der
eigene Schulbezugsraum und die Hilfeangebote bekannt und sie sind mit relevanten Akteur*innen
vernetzt.
Umgesetzt wird die Vernetzung in allen Schulbezugsräumen u.a. durch regelmäßige Treffen mit dem
FFE und der Teilnahme an den Stadtteilarbeitskreisen sowie bedarfsorientiert und in Absprachen mit
anderen Einrichtungen.
5 RAHMENBEDINGUNGEN
5.1 STRUKTUR
Mit der „Neuausrichtung der Sozialarbeit an städtischen Schulen in Bonn“ von 2011 wurde das
Konzept nach einem systemischen Ansatz entwickelt. Dabei wurde der Sozialraumorientierung eine
hohe Bedeutung zugewiesen7.
6 s. Anhang V)
7 s. Anhang I) 1)Seite 15 von 30
5
Unter Berücksichtigung der Komplexität der Schullandschaft mit ihren unterschiedlichen Bedarfen
und der Sozialraumorientierung, wurden die Ressourcen sachgerecht verteilt.
Schulsozialarbeit in Bonn arbeitet in 11 Schulbezugsräumen, die bei der Einteilung an die
Sozialraumorientierung der Jugendhilfe angelehnt wurden. Ein Schulbezugsraum setzt sich aus
mehreren Schulen (Grund- und weiterführenden Schulen) und dem umliegenden Lebensort der
Schüler*innen zusammen. Für jeden Schulbezugsraum ist ein Kleinteam von qualifizierten
Fachkräften zuständig.8
Die Stellenanteile der Schulbezugsräume wurden 2011 anhand festgelegter Indikatoren gemessen9.
Die verfügbaren Stellenanteile wurden ausdrücklich nicht den Schulen zugewiesen, sondern liegen im
Schulbezugsraum und werden bei Bedarf und der Kooperationsbereitschaft angepasst.
5.2 KOOPERATION VON SCHULSOZIALARBEIT UND SCHULE
Um eine verlässliche und effektive Arbeit in der Schule zu gewährleisten, sind verbindliche
Vereinbarungen und Rahmenbedingungen notwendig.
Eine Zusammenarbeit zwischen Schulsozialarbeit und Schule besteht aus einer Bedarfsanalyse, der
daraus entstehenden Auftragsklärung und dem gemeinsam abgestimmten Handeln (wer übernimmt
welche Aufgabe) im Sinne der Kinder und Jugendlichen.
Für die daraus resultierenden Angebote und Projekte sind Austauschgespräche und Absprachen auch
während des Prozesses unabdingbar. Verbindlichkeiten von Raum, Zeit und weiteren Ressourcen
sind Bestandteil eines solchen Prozesses.
In Absprache mit der jeweiligen Schule wird das Aufgabenspektrum der Schulsozialarbeit definiert,
weshalb die Angebote differieren können und sich den individuellen Bedarfen der Schulen anpassen.
Aufträge und Angebote stehen auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Schulformen und den
Schulstandorten. Eine Bedarfsabfrage erfolgt mindestens einmal im Schuljahr.
Das gegenseitige Kennen und die Akzeptanz der unterschiedlichen beruflichen Rolle ist eine
Grundlage guter Zusammenarbeit. Dazu gehört die Kenntnis der jeweiligen rechtlichen Grundlagen
von Schule und Schulsozialarbeit als Kinder- und Jugendhilfeangebot.
Auftrag und Zielsetzung werden schriftlich in einem Projektplan festgehalten.
5.3 SÄCHLICHE RESSOURCEN
Allen Fachkräften der Schulsozialarbeit steht ein Laptop, Handy und Standardausrüstung
(Fachliteratur, Materialien etc.) zur Verfügung. Dem systemischen Ansatz entsprechend, bietet die
Stadt Bonn den städtischen Schulsozialarbeiter*innen Büroarbeitsplätze außerhalb der Schule für
administrative und konzeptionelle Aufgaben an und gewährleistet dadurch den Austausch innerhalb
der Teams.
Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung für die Arbeit der Schulsozialarbeit, dass
innerhalb der Schule planbare Räumlichkeiten, entsprechend den Anforderungen des jeweiligen
Arbeitsfeldes bereitgestellt werden. D.h. für Beratung ist ein geschützter Raum notwendig, für
Gruppenangebote sind evtl. größere räumliche Kapazitäten nötig.
8 s. Anhang III)
9 s. Anhang I) 1)Seite 16 von 30
6
6 QUALITÄTSSICHERUNG
Um die Qualität der Arbeit zu gewährleisten, ist neben einer fundierten Evaluation die fortlaufende
Reflektion des Handelns unabdingbar. Dazu sind eine ständige Auseinandersetzung und der Abgleich
mit eigenen Werten und den Anforderungen an den Arbeitsbereich nötig.
Folgende Bausteine sind implementiert
 Einbezug der vielfältigen Expertisen der Schulsozialarbeiter*innen
 Teamsitzungen
 Konzeptarbeit
 Supervision
 Fort- und Weiterbildungen
 Netzwerkarbeit
 Fallberatung
 Initiieren von Projekten
 Mittelakquise
 Mitarbeit in Kompetenzteams und schulformspezifischen Arbeitsgruppen
 Dokumentation und Evaluation
7 FACHLEITUNG UND KOMMUNALE KOORDINATION SCHULSOZIALARBEIT
Mit der „Neuausrichtung der Sozialarbeit an Schulen“ wurde erstmals auch eine Koordination des
Fachbereiches Soziale Arbeit an Schulen eingesetzt.10
Die Koordination vereinigt koordinierende Tätigkeiten ebenso wie die der Personalführung.
Die koordinierende Tätigkeit gewährleistet die Fachleitung und -beratung und die koordinierenden
Tätigkeiten zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Fachbereiches. Die Dienst- und
Fachaufsicht der Schulsozialarbeiter*innen obliegt ebenso der Koordination.
Da die Kommune selber Anstellungsträger der Schulsozialarbeit ist, sind die Aufgaben der
Koordination teilweise eng mit denen der Personalführung verbunden.
Fachleitung:
 Fachberatungen
 Fach- und Dienstaufsicht
 Personalführung
 Überblick und Abstimmung der pädagogischen Angebote der Schulsozialarbeit in Schule und
im Schulbezugsraum
 Regelmäßige Teamsitzungen
10 s. Anhang I)1)Seite 17 von 30
7
Koordinierungsaufgaben:
Die Koordination vertritt den Fachbereich nach außen und setzt sich dafür ein, dass der Fachbereich
als Jugendhilfeangebot wahrgenommen wird.
 Fachkräfte fördern und professionelles Handeln stärken (Fortbildung, Großteamsitzungen)
 Koordinierung der Zusammenarbeit mit schulischen Partnern und öffentlichen und freien
Trägern
 Weiterentwicklung des Fachbereiches
 Erfassen und Bearbeiten aktueller Themen (z.B. Gewaltprävention, Schutzkonzepte etc.)
 Berichterstattung und Evaluation
 Überregionale Zusammenarbeit mit kommunalen Koordinator*innen
 Budgetierung
 Öffentlichkeitsarbeit
 Berichterstattung in Verwaltung und politische Gremien
 Synergieeffekte erkennen und zusammenführen; Doppelstrukturen vermeidenSeite 18 von 30
II
ANHANG
I) Auftrag und gesetzliche Grundlage ................................................................................................ III
1) Neuausrichtung der Sozialarbeit an städtischen Schulen in Bonn (September 2011)............... III
2) §13a SGB VIII ............................................................................................................................... V
3) Kinderrechte ................................................................................................................................ V
4) Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in NRW Runderlass des Ministeriums für
Schule und Bildung -524-6.08.01-162765- vom 22.09.2021).............................................................. V
5) Zukunftsvertrag für NRW ............................................................................................................ V
II) Historie der Schulsozialarbeit in Bonn ............................................................................................ V
1) BuT ............................................................................................................................................... V
2) 2015 Entfristung ......................................................................................................................... VI
3) 2017 MPT.................................................................................................................................... VI
4) 2021 Erlass und Überführung in das MSB .................................................................................. VI
5) Corona Pandemie/ Aufholen nach Corona................................................................................. VI
III) Schulsozialarbeiter*innen und Schulbezugsräume ....................................................................... VII
IV) Vertraulichkeit und Schweigepflicht ............................................................................................. VII
1) § 65 SGB VIII .............................................................................................................................. VII
2) Schweigepflicht nach § 203 StGB ............................................................................................. VIII
3) § 8 SGB VIII ............................................................................................................................... VIII
V) Kinderschutz ................................................................................................................................... IX
1) § 1666 Abs.1 Satz 1 BGB ............................................................................................................. IX
2) Vorgehensweise bei Kindeswohlgefährdung ............................................................................. IX
3) § 42 Abs. 6 SchulG NRW .............................................................................................................. X
4) § 120 SchulG NRW ....................................................................................................................... X
5) § 29 ADO (Allgemeine Dienstordnung) ....................................................................................... X
6) Geheimnisträger*in nach § 203 StGB Satz 2 ............................................................................... X
7) Anspruch auf Beratung durch Kinderschutzfachkraft nach § 8b SGB VIII .................................. XI
8) § 8a SGB VIII Auftrag, Mitwirkung und Vorgehensweise in der Schulsozialarbeit als Akteure
der Jugendhilfe ................................................................................................................................... XI
9) Verantwortlichkeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung ....................................................... XII
10) Qualifizierung im Bereich Kiwo ............................................................................................. XII
VI) Projektpläne .................................................................................................................................. XII
VII) Notwendiger Rahmen für Kooperation in Schule ......................................................................... XII
1) § 58 SchulG – Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal ............................................. XII
2) Unterschiedliche Aufträge der in Schule tätigen Personen ...................................................... XIISeite 19 von 30
III
I) AUFTRAG UND GESETZLICHE GRUNDLAGE
1) NEUAUSRICHTUNG DER SOZIALARBEIT AN STÄDTISCHEN SCHULEN IN BONN (SEPTEMBER
2011)
Auszüge aus der Neuausrichtung:Seite 20 von 30
IVSeite 21 von 30
V
2) §13A SGB VIII
Die Reform des SGB VIII führt zu einer Stärkung der Schulsozialarbeit. Durch den seit Juni 2021 in
Kraft getretenen §13a ist Schulsozialarbeit nun auch endgültig eine gesetzlich verankerte Leistung
der Jugendhilfe.
„Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen
Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der
Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch
bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen
Rechtsvorschriften erbracht werden.“
3) KINDERRECHTE
Die Grundlage unserer Arbeit bilden neben dem SGB VIII das Übereinkommen über die Rechte des
Kindes (UN-Kinderrechtskonvention). Eines der grundlegendsten Rechte im Arbeitsfeld der
Schulsozialarbeit ist dort das ‚Recht auf Bildung‘ (Artikel 29 der UN-Kinderrechtskonvention) als das
Recht auf ganzheitliche Bildung begründet.
4) RICHTLINIE ÜBER DIE FÖRDERUNG VON SCHULSOZIALARBEIT IN NRW RUNDERLASS DES
MINISTERIUMS FÜR SCHULE UND BILDUNG -524-6.08.01-162765- VOM 22.09.2021)
Die Neuausrichtung der Förderrichtlinien der Schulsozialarbeit bestimmt das Arbeitsfeld
nähergehend und ist seitdem vom Bildungs- und Teilhabepaket abgekoppelt.
5) ZUKUNFTSVERTRAG FÜR NRW
In den Zeilen 2998 -3006 wird im Zukunftsvertrag (2022-2027) der CDU und der Grünen die
Schulsozialarbeit explizit aufgeführt:
Wir nehmen Kinder und Jugendliche, die Schwierigkeiten im Schulsystem haben, besonders in den
Blick. Dabei spielt die Schulsozialarbeit eine zentrale Rolle. Sie entwickelt sich ständig weiter und
wird gerade jetzt in einer Zeit, die geprägt ist durch Krisen, besonders wichtig. Wir setzen die
ressortübergreifende Konzeptarbeit mit den kommunalen und zivilgesellschaftlichen Akteuren fort
und werden mit der Entwicklung von Standards dafür sorgen, dass die Schulsozialarbeit fester
Bestandteil von Schule wird und der Austausch zwischen Jugendhilfe und Schule verstärkt wird.
II) HISTORIE DER SCHULSOZIALARBEIT IN BONN
1994 wurde an den Bonner Hauptschulen kommunale Schulsozialarbeit eingerichtet.
Mit der Gründung von Gesamtschulen in den 1970er-Jahren ist Schulsozialarbeit auch seitens des
Landes implementiert und im Laufe der Zeit auch auf andere Schulformen ausgeweitet worden.
1) BUT
Durch das Bildungs- und Teilhabepaket wurden 2011 Bundesmittel u.a. für den Ausbau der
Schulsozialarbeit bereitgestellt. Bonn entschied sich dafür, sozialräumlich angelegte Teams zu bilden,
die in den städtischen Schulen vor Ort Schulsozialarbeit implementieren sollten. Dabei lag ein
Augenmerk darauf, die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaktes zu den Menschen zu bringen.Seite 22 von 30
VI
Aufgrund dessen wurden 2012 25 volllzeitäquivalente Stellen (VzÄ) nach den Förderrichtlinien des
MAGS befristet eingerichtet.
Die Verteilung der über BuT finanzierten Stellen der Schulsozialarbeit orientierte sich am
sozialräumlichen Handlungskonzept innerhalb einer integrierten Schulentwicklungs-, Jugendhilfe-
und Sozialplanung.
Bei der Einrichtung der Schulsozialarbeit über BuT wurde die Komplexität der Schullandschaft mit
ihren unterschiedlichen Bedarfen berücksichtigt. Anhand bestimmter Indikatoren (z.B.
Schüler*innenanzahl, Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, Schulabsentismus,
Lehrbucherstattung, Leistungen zur Hilfe zur Erziehung (HzE), Jugendgerichtshilfe) wurde jede
einzelne Schule analysiert und im Zusammenhang mit dem Sozialraum betrachtet. Dadurch wurde
den unterschiedlichen Lebenssituationen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
besondere Rechnung getragen.
2) 2015 ENTFRISTUNG
2015 wurden die 25 Stellen vom Rat der Stadt Bonn entfristet.
3) 2017 MPT
(RdErl. v. 28.03.2017 „Soziale Arbeit an Schulen zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte
Schülerinnen und Schüler“)
2017 konnten zwei weitere kommunale Stellen als Multiprofessionelle Teams (MPT) für Soziale
Arbeit an Schulen eingerichtet werden. Diese sogenannten Matching Stellen werden mit
Landesstellen für MPTs ergänzt.
4) 2021 ERLASS UND ÜBERFÜHRUNG IN DAS MSB
(Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in NRW, Runderlass des Ministeriums für Schule
und Bildung -524-6.08.01-162765- vom 22.09.2021)
Mit dem neuen Erlass wurden 2021 die Förderrichtlinien der Schulsozialarbeit vom MAGS in das MSB
überführt und eine Anpassung der Förderrichtlinien vorgenommen und steht somit nicht mehr im
Zusammenhang mit dem Bildungs- und Teilhabepaket.
5) CORONA PANDEMIE/ AUFHOLEN NACH CORONA
Die Corona Pandemie führte ab 2020 zu wochenlangen Lockdowns, Schulschließungen und
gravierenden Einschränkungen des sozialen Lebens. Erhebliche Belastungen und Herausforderungen
und eine Verstärkung der sozialen Ungleichheit von Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende
waren die Folgen.
Der Bund reagierte infolge dessen mit einem Förderprogramm „Ankommen und Aufholen nach
Corona“ wurden Gelder für die Errichtung weiterer 7,5 Stellen in der Schulsozialarbeit freigegeben,
die noch 2022 durch den Rat der Stadt Bonn entfristet wurden.Seite 23 von 30
VII
III) SCHULSOZIALARBEITER*INNEN UND SCHULBEZUGSRÄUME
Die jeweiligen Schulsozialarbeiter*innen können unter schulsozialarbeit/bonn.de gefunden werden.
Ebenso soll auf der Homepage der jeweiligen Schulen die Kontaktdaten der Schulsozialarbeit
hinterlegt sein. Des Weiteren hat jedes Team eine gemeinsame Mailadresse, die für allgemeine
Anfragen genutzt werden kann.
In 11 verschiedenen Schulbezugsräume sind die Teams für die dortigen städtischen Schulen
zuständig.
Für jedes Team ist eine Koordinatorin zuständig.
 11 Schulbezugsraumteams
 Dagmar Knyrim:
 Bad Godesberg Süd
 Hardtberg Kottenforst
 Hardtberg West
 Hanna Prüsener:
 Innenstadt
 Südstadt
 Beuel Nord
 Beuel Süd
 Dransdorf
 Magdalene Pues:
 Bonn Nord
 Tannenbusch
 Bad Godesberg Nord
Den Teams stehen für Vor- und Nachbereitung und für Besprechungen Bürokapazitäten außerhalb
der Schule zur Verfügung.
Momentan gibt es 5 städtische Bürostandorte.
IV) VERTRAULICHKEIT UND SCHWEIGEPFLICHT
1) § 65 SGB VIII
Die Arbeit der Schulsozialarbeit unterliegt dem besonderen Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII
1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke
persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben
oder übermittelt werdenSeite 24 von 30
VIII
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer
Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die
Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte,
oder
…
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie
befugt erhalten hat.
und der
2) SCHWEIGEPFLICHT NACH § 203 STGB
§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
…
6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
…
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das
ihm als
…
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
…
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. …
Der besondere Vertrauensschutz und die Schweigepflicht kann nur bei rechtfertigendem Notstand
ausgesetzt werden. Durch Einwilligungserklärungen zum Datenschutz und Entbindungserklärungen
von der Schweigepflicht ist ein Austausch mit anderen Personen möglich. Dabei muss die Person und
die Angelegenheit konkret benannt sein.
3) § 8 SGB VIII
§ 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden
Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre
Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem
Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und
Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des
Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der
Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch
durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt
entsprechend.
(4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für
sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.Seite 25 von 30
IX
V) KINDERSCHUTZ
Kinderschutz ist ein Schwerpunkt in der Jugendhilfe und somit auch im Bereich der Schulsozialarbeit
immerwährend präsent.
Hintergrund
2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft und intensivierte den Schutzauftrag in der
Verantwortung auf alle Akteure, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und im Kontakt stehen.
Hierbei werden die im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder auf ein körperlich und seelisch
gesundes sowie gewaltfreies Aufwachsen Rechnung getragen und der Schutzauftrag als eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe definiert mit dem Ziel eine Kultur des Hinschauens und sich
Kümmerns zu fördern.
Grundsätzlich steht den Eltern das Recht zu, die Erziehung ihrer Kinder zu übernehmen, gleichzeitig
ergibt sich daraus auch die Pflicht. Nur bei nicht Wahrnehmung findet das Wächteramt des Staates
wie im GG Art. 6 beschrieben, Anwendung.
GG Art. 6
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
1) § 1666 ABS.1 SATZ 1 BGB
§42 Abs. 6 SchulG NRW: "Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem
Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig
über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen."
Was ist eine Kindeswohlgefährdung?
Gefährdung im Sinne von § 1666 Abs.1 Satz 1 BGB ist das Kindeswohl immer nur beim Bestehen einer
gegenwärtigen oder zumindest nahestehenden Gefahr für die Kindesentwicklung, welche so ernst zu
nehmen ist, dass sich bei einer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen
oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
In der Rechtsprechung ist Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung ergeben sich 3 Kriterien, die gleichzeitig erfüllt
sein müssen: gegenwärtige Gefahr, erhebliche Schädigung und mit ziemlicher Sicherheit
eintretend.
2) VORGEHENSWEISE BEI KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
Schule als ein Lern-und Lebensort bekommt hier eine spezielle Verantwortung zugewiesen.
Was gibt es an Schule?
Derzeit liegen in den Schulen in diesem Bereich Kinderschutzkonzepte in Bezug auf Vorgehensweisen
bei Kindeswohlgefährdungen sowie Notfallordner und ein Krisenpräventionshandbuch vor.Seite 26 von 30
X
Schutzkonzepte11 gegen sexuelle Gewalt sind in der Entstehung und sollen Kindern und Jugendlichen
eine verstärkte Sicherheit im öffentlichen Raum/Schule, Netzwerke und Anlaufstellen bieten.
Gesetzliche Grundlagen für Vorgehen und Verpflichtungen für den Schulbereich in Bonn ergeben sich
aus:
3) § 42 ABS. 6 SCHULG NRW
(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von
Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die
Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
4) § 120 SCHULG NRW
§ 120 SchulG NRW
(1) „Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und
Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten soweit dies zur Erfüllung
der ihnen zur Rechtsvorschrift übertragebnen Aufgaben erforderlich ist.“
5) § 29 ADO (ALLGEMEINE DIENSTORDNUNG)
„Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre Schulleitung über tatsächliche Anhaltspunkte (…) zu informieren.“
6) GEHEIMNISTRÄGER*IN NACH § 203 STGB SATZ 2
Über den § 203 StGB Satz 2 werden Lehrerinnen und Lehrer als „Amtsträger/ für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten“ zur Schweigepflicht verpflichtet und gelten in diesem Sinne als
Geheimnisträger*innen.
Eine Mitverantwortung und Handlungsfähigkeit im Falle eines Verdachtes auf
Kindeswohlgefährdung ergibt sich für Lehrer*innen aus dem § 4 KKG Bundeskinderschutzgesetz.
Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
„(1) Werden …
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in
Ausübung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personen-
sorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberichtigten
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes
oder des Jugendliche nicht in Frage gestellt wird.“
d.h. einschätzen, erörtern, nach Möglichkeit Kinder und Eltern mit einbeziehen, auf Hilfen
hinwirken
„(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem
Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrende Fachkraft.
11 §42 Abs. 6 SchulG NRW: "Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem
Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig
über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen."Seite 27 von 30
XI
Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor
einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.“
7) ANSPRUCH AUF BERATUNG DURCH KINDERSCHUTZFACHKRAFT NACH § 8B SGB VIII
„(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz
1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für
erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so
sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei
denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu
diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten
mitzuteilen.“
Meldung bei fehlender Abwendung oder Mitwirkung.
8) § 8A SGB VIII AUFTRAG, MITWIRKUNG UND VORGEHENSWEISE IN DER SCHULSOZIALARBEIT ALS
AKTEURE DER JUGENDHILFE
Auftrag, Mitwirkung und Vorgehensweise in der Schulsozialarbeit als Akteure der Jugendhilfe
ergeben sich folgendermaßen: Im Jugendhilferecht kommt dem Kinderschutz eine erhebliche
Bedeutung zu. In § 1 Abs. 3 des SGB VIII heißt es, dass die Jugendhilfe „… Kinder und Jugendliche vor
Gefahren für ihr Wohl schützen (soll)“. In § 8a SGB VIII wurde der Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung, nicht nur für Jugendämter als Vertreter der öffentlichen Jugendhilfe, sondern
auch für alle im Bereich der Kinder und Jugendhilfe tätigen Einrichtungen und Dienste formuliert.
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
„(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von
ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird
sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung
einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in
Frage gestellt wird.“
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden
insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen
von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die
Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei
den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für
erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet
werden kann.Seite 28 von 30
XII
9) VERANTWORTLICHKEIT BEI MÖGLICHER KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
Sowohl Schule als auch die Schulsozialarbeit haben bei gewichtigen Anhaltspunkten einer möglichen
Kindeswohlgefährdung eine jeweils eigene Verantwortung in Bezug auf die Abwendung möglicher
Gefährdungen der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen.
Wer im Einzelfall die Fallverantwortung übernimmt und innerhalb eigener gesetzlicher Vorgaben ein
Verfahren in Gang setzt und unter welchen Voraussetzungen Schule und Schulsozialarbeit im Sinne
einer Verantwortungsgemeinschaft zusammenarbeiten können, hängt von verschiedenen Faktoren
ab.
Wem wird der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt?
 im vertraulichen Gespräch mit Schulsozialarbeit
 im vertraulichen Gespräch mit Schulpersonal,
 bzw. Beobachtungen von Lehrer*innen oder Schulsozialarbeit
10) QUALIFIZIERUNG IM BEREICH KIWO
1. Einführungsveranstaltung für neue Mitarbeitende mit Kinderschutz als ein Thema
2. zweiteilige Fortbildung für neue Schulsozialarbeiter*innen durch Kinderschutzfachdienst
(Kinderschutzleiter/Psychologe der psych. Beratungsstelle)
3. Fortbildung zur Rollenklärung und Verantwortlichkeit, Einschätzung und Zusammenarbeit,
Verfahrensabläufe im Kinderschutz (auf das Thema spezialisierter Referent)
4. Fallbegleitung durch Koordination
VI) PROJEKTPLÄNE
Die Projektpläne sogenannte Gesamtpläne dienen als Grundlage der konkreten Arbeit vor Ort in der
Schule oder im Sozialraum. Sie verdeutlichen was warum mit welchem Ziel wann und wie mit wem
getan werden soll.
Als Grundlage dient die Bedarfsermittlung in den Schulen, die in jedem Schuljahr erneut getätigt
wird.
Sie dienen als Kooperationsvereinbarung mit der jeweiligen Schule. Dazu nötig ist eine klare
Auftragsklärung und verdeutlicht die Tätigkeit im Rahmen von Schulsozialarbeit.
Des Weiteren dienen die Gesamtpläne der Reflektion des Angebotes und als Dokumentations-und
Auswertungsgrundlage, um Qualität zu sichern.
VII) NOTWENDIGER RAHMEN FÜR KOOPERATION IN SCHULE
1) § 58 SCHULG – PÄDAGOGISCHES UND SOZIALPÄDAGOGISCHES PERSONAL
Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.
2) UNTERSCHIEDLICHE AUFTRÄGE DER IN SCHULE TÄTIGEN PERSONEN
Um den vielfältigen Anforderungen an die Schulsozialarbeit gerecht zu werden, müssen sich Schule
und Kinder- und Jugendhilfe auf der Basis ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlagen und
entsprechenden Aufgaben aufeinander abstimmen.Seite 29 von 30
XIII
Aufgaben, die im Schulgesetz verankert sind, z.B. die allumfassende Aufsichtspflicht, sind aufgrund
der Handlungsprinzipien der Prävention, Partizipation, Freiwilligkeit, Verlässlichkeit und
Vertraulichkeit der Schulsozialarbeit als Kinder- und Jugendhilfeangebot nicht möglich zu übertragen.
Dazu gehören außerdem Notengebung, Unterrichtsübernahme, Klassenaufsicht und die Teilnahme
an Klassenfahrten.Seite 30 von 30

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Datenstand: 02.11.2026, 18:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de