253448-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu Bürgerantrag: Einführung von Zeichen 295 und Rad-Piktogrammen auf der Bornheimer Straße
Kerndaten
- Nummer
- 253448-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.10.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Guido-Westerwelle-Brücke Hauptort
- Bornheimer Straße
- Thomastraße
- Am Alten Friedhof
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253448-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zu Bürgerantrag: Einführung von Zeichen 295 und Rad-Piktogrammen auf der Bornheimer Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 28.10.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Bornheimer Straße wird, wie vom Antragsteller richtig geschildert, für den Zeitraum bis zur Fertigstellung der Rampe zwischen Guido-Westerwelle-Brücke und der Rampe Thomastraße gemäß Bundesfernstraßengesetz im Zweirichtungsverkehr auf der klassifizierten Bundesstraße B56 nach Abschluss der Bauarbeiten wieder geöffnet. Das endgültige Verkehrskonzept sieht eine Verlegung der Bundesstraße vor, so dass der Durchgangs-Kfz-Verkehr nicht mehr über die Bornheimer Straße, sondern über die geplante Rampe Am Alten Friedhof/Thomastraße auf die Guido-Westerwelle-Brücke geführt wird. Vor dem Umbau der Bornheimer Straße fuhren dort rund 17.000 Kfz an durchschnittlichen Werktagen. Die Verwaltung hat aber mit DS-Nr. 253173 eine angepasste Variante der Verkehrsführung für den Zwischenzustand nach Abschluss der Bauarbeiten in der Bornheimer Straße und vor Fertigstellung der Rampe vorgelegt, die bereits eine Reduktion der Verkehrsmenge auf rund 10.000-12.000 Kfz täglich erwarten lässt. Grundsätzlich ist die Bornheimer Straße bereits für den endgültigen Zustand hergestellt worden, die Fahrbahnquerschnitte wurden verringert und mehr Fokus auf breitere Gehwege und Aufenthaltsflächen gelegt. Radverkehr fährt im Mischverkehr auf der Fahrbahn. Für das vom Antragsteller geforderte Verkehrszeichnen 295 (durchgezogene Linie und damit einhergehendes Überholverbot) heißt es in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO): „Das Zeichen ist zur Trennung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn in der Regel dann anzuordnen, wenn die Straße mehr als einen Fahrstreifen je Richtung aufweist. In diesen Fällen ist die Fahrstreifenbegrenzung in der Regel als Doppellinie auszubilden. Auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen je Richtung ist das Zeichen nur dann anzuordnen, wenn das Befahren des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der FahrbahnSeite 1 von 3 Seite 2 aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zugelassen werden kann.“ Diese Bedingungen sind aus Sicht der Verwaltung nicht erfüllt. Zudem soll die Bornheimer Straße im Zuge der geplanten Umlegung der B56 perspektivisch in eine Tempo 30- Zone umgewandelt werden. In Tempo 30-Zonen sind gemäß StVO keine durchgehenden Mittelmarkierungen oder Zeichen 295 (Überholverbot) zulässig. Diese müssten also bei der Umwandlung wieder entfernt werden. Bereits vor dieser künftigen Umwandlung in eine Tempo 30-Zone werden im betreffenden Bereich streckenbezogen zudem wegen mehrerer Fußgängerüberwege Temporeduzierungen auf 30 km/h angeordnet. Bezüglich der Fahrradpiktogrammketten weist die Verwaltung darauf hin, dass Piktogrammketten gemäß Erlass vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW vom 25.01.2025 in besonderen Einzelfällen aufgebracht werden können. Dabei sollen Piktogrammketten aber nur in Ausnahmefällen aufgebracht werden und müssen gut begründet sein; das Ministerium weist im Erlass darauf hin, dass zu bedenken ist, dass Radverkehr auf der Fahrbahn im Mischverkehr auf Stadtstraßen, in denen keine gesonderte Radverkehrsanlage vorhanden ist, den Normalfall darstellt, auf den für gewöhnlich nicht gesondert hingewiesen werden muss. Auch sind die Piktogrammketten in erster Linie für Lückenschlüsse im Radverkehrsnetz gedacht. Das ist in der Bornheimer Straße nicht der Fall. Die Bornheimer Straße wurde explizit mit dem Gedanken, dass Radverkehr im Mischverkehr fährt, umgestaltet. Auch zuvor gab es lediglich Fahrradschutzstreifen, die verkehrsrechtlich ebenfalls einen Teil der Fahrbahn und keine gesonderte Radverkehrsführung darstellen. Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer die StVO, das heißt für den vom Antragsteller beschriebenen Fall, dass ein Kfz-Fahrer einen Radfahrer überholen möchte, dass er dies nur darf, wenn er die gesetzlich vorgeschriebenen 1,50 m Überholabstand einhalten kann. Die Verwaltung sieht darin aber keine Notwendigkeit ein generelles Überholverbot auf dem gesamten Abschnitt von 500 m anzuordnen. Es spricht nichts dagegen, dass bei ausreichend vorhandenem Platz (z.B. wenn die Gegenfahrbahn frei ist) überholt wird. Sowohl aus straßenverkehrsbehördlicher als auch aus verkehrsplanerischer Sicht wird daher von den beantragten Maßnahmen derzeit abgeraten. Die Verwaltung wird die vom Antragsteller geschilderten Bedenken aber zum Anlass nehmen, die Verkehrssituation auf der Bornheimer Straße nach Wiederherstellung des Zweirichtungsverkehrs besonders im Auge zu behalten. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag wird abgelehnt. Damit ist das nach §24 GO NRW vorgesehene Verfahren für Bürgeranträge abgeschlossen. Anlage/nSeite 2 von 3 Seite 3 KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de