253421 · Antrag
Änderung der Katzenkastrationsverordnung
Kerndaten
- Nummer
- 253421
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 20.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Antrag öffentlich 253421 Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Beate Bänsch-Baltruschat SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Nico Janicke DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Jules Schenkel Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Dominik Maxein 18.06.2025 Änderung der Katzenkastrationsverordnung Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung Rat 04.09.2025 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird gebeten, den beigefügten Entwurf einer Änderungssatzung zu prüfen und ggf. erforderliche Umformulierungen im Rahmen einer verwaltungsseitigen Beschlussvorlage zu diesem Antrag vorzunehmen, sodass ein abgestimmter Satzungsbeschluss in der Ratssitzung am 04.09.25 erfolgen kann. Begründung Die ansteigende Zahl von Fundtieren in Tierheimen in den letzten Jahren hat zahlreiche Kommunen dazu veranlasst, aus Gründen des Tierschutzes und für eine bessere Nutzung von räumlichen und finanziellen Ressourcen auf eine konsequentere Durchsetzung des Kastrationsgebots für Freigängerkatzen zu achten. Denn insbesondere die Schwierigkeiten in der räumlichen Unterbringung von Katzen nehmen in Tierheimen seit Jahren zu, zuletzt musste das Bonner Tierheim deshalb sogar einen Aufnahmestopp im Katzenbereich erklären. Eine vergleichbare Fristenregelung zur Kastration von Fundkatzen findet sich z.B. in der Katzenschutzverordnung des Rhein-Sieg-Kreises. Der häufigste Anwendungsfall des § 3 Abs. 2 n.F. dürfte die bloße Zustimmung der Stadt (Veterinärdienste) zu einer Kastration auf Anfrage des örtlichen Tierheimes im Rahmen der Fundtierversorgung sein. Anlage/n 1 Katzenkastrationsverordnung neu (öffentlich)Seite 1 von 2 1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Kastrations-, Kenn- zeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen im Gebiet der Bun- desstadt Bonn - Katzenkastrationsverordnung - Vom Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ord- nungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528 / SGV NRW 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 765 / SGV.NRW 2060), wird von der Bundesstadt Bonn als ört- licher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom Platzhalter für das Gebiet der Bun- desstadt Bonn folgende Verordnung erlassen: Artikel I Die Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Regist- rierungspflicht für Freigängerkatzen im Gebiet der Bundesstadt Bonn – Katzenkastrationsver- ordnung – vom 06. Juni 2012 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. Platzhalter), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird mit folgendem Inhalt neu eingefügt: 1) Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Stadtgebiet angetroffen, so kann der Katzenhalterin bzw. dem Katzenhalter aufgegeben werden, das Tier unfruchtbar machen zu lassen sowie es kennzeichnen und registrieren zu lassen. (2) Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Katzenhalterin bzw. der Katzenhalter deswegen nicht innerhalb von drei Werktagen ermittelt werden, so können die Veterinärdienste durch einen Tierarzt auf Kosten der Katzen- halterin bzw. des Katzenhalters die Unfruchtbarmachung der Katze veranlassen. (3) Ein vom Katzenhalter bzw. von der Katzenhalterin personenverschiedener Eigentümer bzw. eine personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahme nach Absatz 1 und 2 zu dulden. 2. §§ 3-6 a.F. werden zu §§ 4-7 Artikel II Diese Verordnung tritt vier Wochen nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de