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253421 · Antrag

Änderung der Katzenkastrationsverordnung

Nummer
253421
Art
Antrag
Veröffentlicht
20.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Einreichung erledigt · 20.06.2025
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 08.09.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 08.09.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 110,2 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 253421-01 ST Änderung der Katzenkastrationsverordnung

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Antrag
öffentlich
253421
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Beate Bänsch-Baltruschat
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Nico Janicke
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Jules Schenkel
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Dominik Maxein
18.06.2025
Änderung der Katzenkastrationsverordnung
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
10.07.2025 Empfehlung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird gebeten, den beigefügten Entwurf einer Änderungssatzung
zu prüfen und ggf. erforderliche Umformulierungen im Rahmen einer
verwaltungsseitigen Beschlussvorlage zu diesem Antrag vorzunehmen, sodass
ein abgestimmter Satzungsbeschluss in der Ratssitzung am 04.09.25 erfolgen
kann.
Begründung
Die ansteigende Zahl von Fundtieren in Tierheimen in den letzten Jahren hat
zahlreiche Kommunen dazu veranlasst, aus Gründen des Tierschutzes und für
eine bessere Nutzung von räumlichen und finanziellen Ressourcen auf eine
konsequentere Durchsetzung des Kastrationsgebots für Freigängerkatzen zu
achten. Denn insbesondere die Schwierigkeiten in der räumlichen
Unterbringung von Katzen nehmen in Tierheimen seit Jahren zu, zuletzt musste
das Bonner Tierheim deshalb sogar einen Aufnahmestopp im Katzenbereich
erklären. Eine vergleichbare Fristenregelung zur Kastration von Fundkatzen
findet sich z.B. in der Katzenschutzverordnung des Rhein-Sieg-Kreises. Der
häufigste Anwendungsfall des § 3 Abs. 2 n.F. dürfte die bloße Zustimmung der
Stadt (Veterinärdienste) zu einer Kastration auf Anfrage des örtlichen
Tierheimes im Rahmen der Fundtierversorgung sein.
Anlage/n
1 Katzenkastrationsverordnung neu (öffentlich)Seite 1 von 2
1. Verordnung
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Kastrations-, Kenn-
zeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen im Gebiet der Bun-
desstadt Bonn
- Katzenkastrationsverordnung -
Vom
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ord-
nungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528 / SGV NRW 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.
Dezember 2009 (GV.NRW. S. 765 / SGV.NRW 2060), wird von der Bundesstadt Bonn als ört-
licher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom Platzhalter für das Gebiet der Bun-
desstadt Bonn folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Regist-
rierungspflicht für Freigängerkatzen im Gebiet der Bundesstadt Bonn – Katzenkastrationsver-
ordnung – vom 06. Juni 2012 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. Platzhalter), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird mit folgendem Inhalt neu eingefügt:
1) Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Stadtgebiet
angetroffen, so kann der Katzenhalterin bzw. dem Katzenhalter aufgegeben werden, das Tier
unfruchtbar machen zu lassen sowie es kennzeichnen und registrieren zu lassen.
(2) Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und
kann die Katzenhalterin bzw. der Katzenhalter deswegen nicht innerhalb von drei Werktagen
ermittelt werden, so können die Veterinärdienste durch einen Tierarzt auf Kosten der Katzen-
halterin bzw. des Katzenhalters die Unfruchtbarmachung der Katze veranlassen.
(3) Ein vom Katzenhalter bzw. von der Katzenhalterin personenverschiedener Eigentümer
bzw. eine personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahme nach Absatz 1 und 2 zu
dulden.
2. §§ 3-6 a.F. werden zu §§ 4-7
Artikel II
Diese Verordnung tritt vier Wochen nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.Seite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 20:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de