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253419-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Besuchstickets in Gebieten mit flächendeckender kostenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung

Nummer
253419-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.01.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 28.05.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 15.06.2026 Kenntnisnahme
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  1. 253419 Besuchstickets in Gebieten mit flächendeckender kostenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253419-04 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Besuchstickets in Gebieten mit flächendeckender
kostenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung
Beratungsfolge
Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Beschluss des Rates vom 15.12.2025 (TOP 6.2):
"Die Verwaltung wird beauftragt, nachfolgende Ziffer 1 aus dem
Änderungsantrag von Grüne, Linke und Volt (253419-03 AA) vertieft zu prüfen
und den Fachausschüssen zur Beratung vorzulegen: Familienangehörige oder
nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige
Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone
haben, sind anspruchsberechtigt für einen Bewohnerparkausweis. Der
Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen
Person. Jeder Berechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein
Kraftfahrzeug."
Grundsätzlich begrüßt die Verwaltung jegliche Vorhaben zur Unterstützung
pflegebedürftiger Personen bzw. ihrer pflegenden Angehörigen. Die Verwaltung
kann aufgrund der rechtlichen Bestimmungen in § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO
(VwV StVO -
XI. Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere
(Bewohnerparkvorrechte), Rd-Nr.: 29 ff.) jedoch keine Bewohnerparkausweise
für Angehörige oder nahestehenden Personen von pflegebedürftigen
Anwohner*innen ausstellen, deren Wohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet
liegt.
Unter der Rd-Nr. 35 wird in der VwV StVO in Ziff. 8. geregelt, dass
Bewohnerparkausweise auf Antrag erteilt werden. Einen Anspruch auf Erteilung
hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich
wohnt.
Diese bundesrechtlichen Regelungen können nicht von der Verwaltung um
weitere Anspruchsberechtigt ergänzt werden, da der Grundsatz der Bindung
der Verwaltung an Recht und Gesetz zu beachten ist.
Die Verwaltung kann dem Prüfauftrag aber in dem Sinne entsprechen bzw.
entspricht ihm bereits in der geübten Verwaltungspraxis, dass in solchen Fällen
den Angehörigen und nahestehenden Personen, die Haushaltshilfe undSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Pflegeleistungen erbringen, im Einzelfall aus sozialen Härtefällen auf Antrag
eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO erteilt werden kann, um
auf Bewohnerparkplätzen oder gebührenpflichtigen Parkplätzen kostenfrei in
der Nähe des Wohnsitzes der hilfs- und pflegebedürftigen Person parken zu
dürfen. Dem mit dem Prüfauftrag verbundenen Anliegen kann die Verwaltung
somit nachkommen, auch wenn der Weg über Einzelausnahmegenehmigungen
gewählt wird.
Zudem gibt es aktuell eine Gesetzesinitiative und einen Referentenentwurf
eines fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, durch das der Kreis der
Personen, die Anspruch auf Parkberechtigungen in Bewohnerparkgebieten
haben, bundesrechtlich erweitert werden soll (s. Anhang). Die Verwaltung
empfiehlt daher, diese Gesetzesänderung abzuwarten und bis dahin in Bonn
entsprechenden Personen Hilfe über die Ausnahmegenehmigungen nach § 46
Abs. 1 StVO anzubieten.
Unabhängig vom Ausgang dieser Gesetzesinitiative sei bereits an dieser Stelle
darauf hingewiesen, dass je nach Neufassung des StVG auch die Fragen nach
der Konnexität und dem kommunalen Personalbedarf in den Blick genommen
werden müssen. Die Würdigung auslegungsbedürftiger unbestimmter
Rechtsbegriffe, wie „nahestehende Person“, „nachweislich hilfs- oder häuslich
pflegebedürftig“ und „Unterstützung leistend“ kann durchaus erheblichen
Nachweis- und Prüfungsaufwand hervorrufen, der nur mit zusätzlichem
Personal bewältigt werden könnte.
Grundsätzlich erteilt die Verwaltung Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO
für maximal 3 Jahre, die anschließend bei weiter vorliegenden
Voraussetzungen entsprechend verlängert werden können. Die Jahresgebühr
beträgt 170 EUR. Der Gebührenrahmen beginnt bei 10,20 EUR. Die
Verwaltung schlägt vor, die Gebührenhöhe durch eine Dienstanweisung an die
Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise anzupassen.
Anlage/n
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