253419-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Besuchstickets in Gebieten mit flächendeckender kostenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung
Kerndaten
- Nummer
- 253419-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.01.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253419-04 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Besuchstickets in Gebieten mit flächendeckender kostenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung Beratungsfolge Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Beschluss des Rates vom 15.12.2025 (TOP 6.2): "Die Verwaltung wird beauftragt, nachfolgende Ziffer 1 aus dem Änderungsantrag von Grüne, Linke und Volt (253419-03 AA) vertieft zu prüfen und den Fachausschüssen zur Beratung vorzulegen: Familienangehörige oder nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone haben, sind anspruchsberechtigt für einen Bewohnerparkausweis. Der Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person. Jeder Berechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug." Grundsätzlich begrüßt die Verwaltung jegliche Vorhaben zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen bzw. ihrer pflegenden Angehörigen. Die Verwaltung kann aufgrund der rechtlichen Bestimmungen in § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO (VwV StVO - XI. Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere (Bewohnerparkvorrechte), Rd-Nr.: 29 ff.) jedoch keine Bewohnerparkausweise für Angehörige oder nahestehenden Personen von pflegebedürftigen Anwohner*innen ausstellen, deren Wohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet liegt. Unter der Rd-Nr. 35 wird in der VwV StVO in Ziff. 8. geregelt, dass Bewohnerparkausweise auf Antrag erteilt werden. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Diese bundesrechtlichen Regelungen können nicht von der Verwaltung um weitere Anspruchsberechtigt ergänzt werden, da der Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz zu beachten ist. Die Verwaltung kann dem Prüfauftrag aber in dem Sinne entsprechen bzw. entspricht ihm bereits in der geübten Verwaltungspraxis, dass in solchen Fällen den Angehörigen und nahestehenden Personen, die Haushaltshilfe undSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Pflegeleistungen erbringen, im Einzelfall aus sozialen Härtefällen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO erteilt werden kann, um auf Bewohnerparkplätzen oder gebührenpflichtigen Parkplätzen kostenfrei in der Nähe des Wohnsitzes der hilfs- und pflegebedürftigen Person parken zu dürfen. Dem mit dem Prüfauftrag verbundenen Anliegen kann die Verwaltung somit nachkommen, auch wenn der Weg über Einzelausnahmegenehmigungen gewählt wird. Zudem gibt es aktuell eine Gesetzesinitiative und einen Referentenentwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, durch das der Kreis der Personen, die Anspruch auf Parkberechtigungen in Bewohnerparkgebieten haben, bundesrechtlich erweitert werden soll (s. Anhang). Die Verwaltung empfiehlt daher, diese Gesetzesänderung abzuwarten und bis dahin in Bonn entsprechenden Personen Hilfe über die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO anzubieten. Unabhängig vom Ausgang dieser Gesetzesinitiative sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass je nach Neufassung des StVG auch die Fragen nach der Konnexität und dem kommunalen Personalbedarf in den Blick genommen werden müssen. Die Würdigung auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe, wie „nahestehende Person“, „nachweislich hilfs- oder häuslich pflegebedürftig“ und „Unterstützung leistend“ kann durchaus erheblichen Nachweis- und Prüfungsaufwand hervorrufen, der nur mit zusätzlichem Personal bewältigt werden könnte. Grundsätzlich erteilt die Verwaltung Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO für maximal 3 Jahre, die anschließend bei weiter vorliegenden Voraussetzungen entsprechend verlängert werden können. Die Jahresgebühr beträgt 170 EUR. Der Gebührenrahmen beginnt bei 10,20 EUR. Die Verwaltung schlägt vor, die Gebührenhöhe durch eine Dienstanweisung an die Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise anzupassen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de