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253419-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Besuchstickets in Gebieten mit flächendeckender kostenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung

Nummer
253419-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Nordstadt Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung des Rates 15.06.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 28.05.2026 Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253419-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Besuchstickets in Gebieten mit flächendeckender
kostenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 09.07.2025 Kenntnisnahme
Rat 04.09.2025 Kenntnisnahme
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Nach § 6 I StVG i. V. m. § 45 Abs. 1b StVO kann die Verwaltung im
Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner*innen
städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der
Freistellung der Berechtigten von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Die Bundesstadt Bonn hat
aufgrund der oftmals dichten Bebauung sowie der starken Frequentierung
(Stand 2025: 277.980 Fahrzeuge in Bonn zugelassen) einzelner Stadtteile
bereits früh mit der Einrichtung von Bewohnerparkgebieten begonnen und
diese im Laufe der Zeit immer weiter ausgeweitet. Mit der Einrichtung des
letzten Bewohnerparkgebiets (Nordstadt) bestehen innerhalb des Stadtgebiets
18 unterschiedliche Bewohnerparkgebiete.
Jedoch sieht weder § 45 StVO noch § 46 StVO eine Ermächtigung für
weitergehende Ausnahmen für den im Antrag vom 18.06.2025 bezeichneten
Personenkreis vor. Die Bewohner der angeordneten Bewohnerparkgebiete
werden bereits durch die Anwendung des § 45 Abs. 1b StVO privilegiert, da sie
einen Bewohnerparkausweis beanspruchen können, der als
Ausnahmeregelung von bestehenden Vorschriften zur
Parkraumbewirtschaftung zu verstehen ist. Nach den Vorschriften des
Straßenverkehrsrechts ist die Erteilung von Ausweisen an andere Personen als
Bewohner*innen nicht möglich – die Hamburger und Essener Regelungen
umgehen dies, indem der „Besucher“-Ausweis den Bewohner*innen ausgestellt
wird, was dem Regelungsinhalt der Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung zuwiderläuft, nach der nur ein Ausweis pro
Bewohner*in herausgegeben werden darf. Die Ermächtigungsgrundlage hierzu
kann auch nicht in § 46 StVO gesehen werden. Danach sind
Parkerleichterungen namentlich nur für schwerbehinderte Menschen und Ärzte
zulässig. In diesen Fällen liegt jeweils eine unzumutbare Härte für die Person
oder ein rechtfertigender Notstand vor. In Essen werden anlässlich einer
Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde in neuen Bewohnerparkbereichen
seit 2012 keine Besucherparkausweise mehr ausgegeben. Weiterhin sind
solche Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall nach § 46 StVO i.V.m. der dazu
ergangenen Verwaltungsvorschrift nur in besonders dringend Fällen
gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind dabei strengeSeite 1 von 3
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Anforderungen zu stellen. Die Notwendigkeit in dem im Antrag genannten
Parkgebieten Ausnahmegenehmigungen rechtskonform ausstellen zu können
ist auf ein Minimum reduziert. Besucher können jederzeit die dortigen
Parkflächen innerhalb der ausgewiesenen Zeiten gebührenpflichtig und
außerhalb dieser Zeiten kostenfrei nutzen. In manchen Parkgebieten auch mit
einem bereits stark reduziertem Tagesticket.
Unabhängig von einer fehlenden Rechtsgrundlage würde die Einführung des
„Besuchstickets“ das Ziel, die Parksituation der Bewohner*innen der Bonner
Bewohnerparkzonen zu verbessern, zumindest gefährden. Nach dem
Beschlussvorschlag zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie (DS212060) ist
beabsichtigt, in allen Quartieren im gesamten Stadtgebiet, in denen ein hoher
Parkdruck vorliegt und dies rechtlich möglich ist, schrittweise eine
Parkraumbewirtschaftung einzuführen. Weiterhin sollen auch neue Parkzonen
eingerichtet werden (In Planung: Bonn-Beuel).
In allen Gebieten gibt es Bereiche mit Parkscheinregelungen, sodass
Besucher*innen von Bewohner*innen der Bewohnerparkgebiete grundsätzlich
die Möglichkeit haben, sich ein Tagesticket zu besorgen. Demgegenüber würde
das Angebot, in den Bewohnerparkgebieten Besucherparkausweise bzw.
Besuchstickets auszustellen, den Parkdruck weiter erhöhen. Dies liegt daran,
dass dem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige
privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, sodass die Straßenverkehrsbehörde
in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise
den Kreis derjenigen Bewohner*innen nach ihrem Ermessen zu begrenzen hat,
die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen eine privilegierte
Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze erhalten
sollen.
Dies bedeutet, dass regelmäßig mehr Bewohnerparkausweise ausgegeben
werden als es Parkmöglichkeiten gibt. Die Inhaber*innen der Ausweise haben
allerdings keinen Rechtsanspruch auf reservierte Parkplätze nahe der
Wohnung. Bei den vorgenannten Maßnahmen handelt es sich genau
genommen um Privilegierung bestimmter betroffener Bewohner*innen. Im
Grunde wird den Inhaber*innen der Ausweise eine generell höhere, abstrakte
Wahrscheinlichkeit, einen Parkplatz in der Nähe der Wohnung zu erhalten,
eingeräumt, nicht aber ein konkreter Parkplatz zugewiesen oder ein freier
Parkplatz garantiert. Würde der Kreis der Berechtigten weiter ausgedehnt
werden, bedeutete dies automatisch eine Verschlechterung der Situation für die
anspruchsberechtigten Bewohner*innen. Soweit eine Einschränkung dergestalt
beabsichtigt ist, dass das Besuchsticket nur bei konkretem Anlass (Mithilfe
beim Umzug, Besuch mobilitätseingeschränkter Personen) ausgegeben wird,
würde dies in der Praxis mangels einer Möglichkeit eines Nachweises kaum
umzusetzen sein.
Die Verwaltung hat das Thema mit der Bezirksregierung Köln als obere
Straßenverkehrsbehörde erörtert, die die oben beschrieben Rechtsauffassung
vollumfänglich teilt.
Die Verwaltung kann die Intention des Antrags angesichts in einzelnen Städten
bestehender ähnlicher Regelungen nachvollziehen. Der Antrag kann zu den
Punkten 1 und 2 jedoch nicht umgesetzt werden, da die beabsichtigteSeite 2 von 3
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Regelung wie beschrieben auch nach Einschätzung der Bezirksregierung Köln
rechtswidrig wäre. Allerdings wurde angegeben, dass vereinzelt auch
Ausnahmen gem. § 46 StVO erteilt werden. Ausnahmen im Rahmen des § 46
StVO können im Einzelfall (z.B. bei in der Mobilität eingeschränkten Personen)
weiterhin erteilt werden. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist – wie
im Antrag gefordert – demnach bereits heute möglich, jedoch nicht pauschal,
sondern nur im Einzelfall. Die Oberbürgermeisterin wird sich gegenüber dem
Bund für eine Flexibilisierung und Vereinfachung der geltenden Regelung
einsetzen. Dies entspricht der insbesondere im Städtetag vertretenen Haltung
der Stadt Bonn, den Kommunen mehr Entscheidungsspielräume vor Ort
einzuräumen.
Dies ist auch weiterhin gängige Praxis, findet aber wie oben beschrieben in der
Regel nur in reinen Bewohnerparkbereichen statt.
Beschlussvorschlag
Der Antrag wird abgelehnt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 12:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de