253419-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Besuchstickets in Gebieten mit flächendeckender kostenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung
Kerndaten
- Nummer
- 253419-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Nordstadt Hauptort
- Bonn
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253419-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Besuchstickets in Gebieten mit flächendeckender kostenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 09.07.2025 Kenntnisnahme Rat 04.09.2025 Kenntnisnahme Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Nach § 6 I StVG i. V. m. § 45 Abs. 1b StVO kann die Verwaltung im Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner*innen städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Die Bundesstadt Bonn hat aufgrund der oftmals dichten Bebauung sowie der starken Frequentierung (Stand 2025: 277.980 Fahrzeuge in Bonn zugelassen) einzelner Stadtteile bereits früh mit der Einrichtung von Bewohnerparkgebieten begonnen und diese im Laufe der Zeit immer weiter ausgeweitet. Mit der Einrichtung des letzten Bewohnerparkgebiets (Nordstadt) bestehen innerhalb des Stadtgebiets 18 unterschiedliche Bewohnerparkgebiete. Jedoch sieht weder § 45 StVO noch § 46 StVO eine Ermächtigung für weitergehende Ausnahmen für den im Antrag vom 18.06.2025 bezeichneten Personenkreis vor. Die Bewohner der angeordneten Bewohnerparkgebiete werden bereits durch die Anwendung des § 45 Abs. 1b StVO privilegiert, da sie einen Bewohnerparkausweis beanspruchen können, der als Ausnahmeregelung von bestehenden Vorschriften zur Parkraumbewirtschaftung zu verstehen ist. Nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts ist die Erteilung von Ausweisen an andere Personen als Bewohner*innen nicht möglich – die Hamburger und Essener Regelungen umgehen dies, indem der „Besucher“-Ausweis den Bewohner*innen ausgestellt wird, was dem Regelungsinhalt der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zuwiderläuft, nach der nur ein Ausweis pro Bewohner*in herausgegeben werden darf. Die Ermächtigungsgrundlage hierzu kann auch nicht in § 46 StVO gesehen werden. Danach sind Parkerleichterungen namentlich nur für schwerbehinderte Menschen und Ärzte zulässig. In diesen Fällen liegt jeweils eine unzumutbare Härte für die Person oder ein rechtfertigender Notstand vor. In Essen werden anlässlich einer Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde in neuen Bewohnerparkbereichen seit 2012 keine Besucherparkausweise mehr ausgegeben. Weiterhin sind solche Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall nach § 46 StVO i.V.m. der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift nur in besonders dringend Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind dabei strengeSeite 1 von 3 Seite 2 Anforderungen zu stellen. Die Notwendigkeit in dem im Antrag genannten Parkgebieten Ausnahmegenehmigungen rechtskonform ausstellen zu können ist auf ein Minimum reduziert. Besucher können jederzeit die dortigen Parkflächen innerhalb der ausgewiesenen Zeiten gebührenpflichtig und außerhalb dieser Zeiten kostenfrei nutzen. In manchen Parkgebieten auch mit einem bereits stark reduziertem Tagesticket. Unabhängig von einer fehlenden Rechtsgrundlage würde die Einführung des „Besuchstickets“ das Ziel, die Parksituation der Bewohner*innen der Bonner Bewohnerparkzonen zu verbessern, zumindest gefährden. Nach dem Beschlussvorschlag zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie (DS212060) ist beabsichtigt, in allen Quartieren im gesamten Stadtgebiet, in denen ein hoher Parkdruck vorliegt und dies rechtlich möglich ist, schrittweise eine Parkraumbewirtschaftung einzuführen. Weiterhin sollen auch neue Parkzonen eingerichtet werden (In Planung: Bonn-Beuel). In allen Gebieten gibt es Bereiche mit Parkscheinregelungen, sodass Besucher*innen von Bewohner*innen der Bewohnerparkgebiete grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich ein Tagesticket zu besorgen. Demgegenüber würde das Angebot, in den Bewohnerparkgebieten Besucherparkausweise bzw. Besuchstickets auszustellen, den Parkdruck weiter erhöhen. Dies liegt daran, dass dem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, sodass die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner*innen nach ihrem Ermessen zu begrenzen hat, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen eine privilegierte Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze erhalten sollen. Dies bedeutet, dass regelmäßig mehr Bewohnerparkausweise ausgegeben werden als es Parkmöglichkeiten gibt. Die Inhaber*innen der Ausweise haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf reservierte Parkplätze nahe der Wohnung. Bei den vorgenannten Maßnahmen handelt es sich genau genommen um Privilegierung bestimmter betroffener Bewohner*innen. Im Grunde wird den Inhaber*innen der Ausweise eine generell höhere, abstrakte Wahrscheinlichkeit, einen Parkplatz in der Nähe der Wohnung zu erhalten, eingeräumt, nicht aber ein konkreter Parkplatz zugewiesen oder ein freier Parkplatz garantiert. Würde der Kreis der Berechtigten weiter ausgedehnt werden, bedeutete dies automatisch eine Verschlechterung der Situation für die anspruchsberechtigten Bewohner*innen. Soweit eine Einschränkung dergestalt beabsichtigt ist, dass das Besuchsticket nur bei konkretem Anlass (Mithilfe beim Umzug, Besuch mobilitätseingeschränkter Personen) ausgegeben wird, würde dies in der Praxis mangels einer Möglichkeit eines Nachweises kaum umzusetzen sein. Die Verwaltung hat das Thema mit der Bezirksregierung Köln als obere Straßenverkehrsbehörde erörtert, die die oben beschrieben Rechtsauffassung vollumfänglich teilt. Die Verwaltung kann die Intention des Antrags angesichts in einzelnen Städten bestehender ähnlicher Regelungen nachvollziehen. Der Antrag kann zu den Punkten 1 und 2 jedoch nicht umgesetzt werden, da die beabsichtigteSeite 2 von 3 Seite 3 Regelung wie beschrieben auch nach Einschätzung der Bezirksregierung Köln rechtswidrig wäre. Allerdings wurde angegeben, dass vereinzelt auch Ausnahmen gem. § 46 StVO erteilt werden. Ausnahmen im Rahmen des § 46 StVO können im Einzelfall (z.B. bei in der Mobilität eingeschränkten Personen) weiterhin erteilt werden. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist – wie im Antrag gefordert – demnach bereits heute möglich, jedoch nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall. Die Oberbürgermeisterin wird sich gegenüber dem Bund für eine Flexibilisierung und Vereinfachung der geltenden Regelung einsetzen. Dies entspricht der insbesondere im Städtetag vertretenen Haltung der Stadt Bonn, den Kommunen mehr Entscheidungsspielräume vor Ort einzuräumen. Dies ist auch weiterhin gängige Praxis, findet aber wie oben beschrieben in der Regel nur in reinen Bewohnerparkbereichen statt. Beschlussvorschlag Der Antrag wird abgelehnt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de