253399 · Mitteilungsvorlage
Umsetzung der Grundsteuerreform: Entwicklung der Grundsteuermessbeträge und des Steueraufkommens nach Umsetzung der Reform
Kerndaten
- Nummer
- 253399
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 20.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 253399 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Umsetzung der Grundsteuerreform: Entwicklung der Grundsteuermessbeträge und des Steueraufkommens nach Umsetzung der Reform Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 10.07.2025 Kenntnisnahme Rat 04.09.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2025 die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025“ beschlossen (DS 252428). Daraufhin hat die Verwaltung Anfang März 2025 die bis dahin seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten rund 106.000 Grundsteuermessbescheide nach neuem Recht zur Veranlagung der Grundsteuer in das städtische SAP-Fachverfahren übernommen und zum 27. März 2025 die Grundsteuerbescheide für das Veranlagungsjahr 2025 an alle steuerpflichtigen Immobilieneigentümer*innen versandt. Wie in o. g. Beschlussvorlage angekündigt, hat die Verwaltung die weitere Entwicklung des Grundsteuermessbetragsvolumens analysiert. Hierzu wurden zum Stichtag 16. Mai 2025 die nunmehr real veranlagten Grundsteuerdaten mit nachstehend aufgeführten Ergebnissen ausgewertet. Zur Erhöhung der Lesbarkeit wurden sämtliche Zahlen gerundet, so dass sich bei den in dieser Vorlage und ihren Anlagen genannten Zahlen und Summierungen Rundungsdifferenzen ergeben können: Messbetragsvolumen tatsächlicher Hebesatz Steueraufkommen 2025 14,0 Mio. € 101,2 Mio. € davon: Wohnen: 10,2 Mio. € 657 % 67,4 Mio. € Nicht-Wohnen 3,8 Mio. € 900 % 33,8 Mio. € Im Rahmen der Vorbereitungen zur Umsetzung der Grundsteuerreform hatte die Verwaltung bereits mehrfach Prognosen zur Entwicklung des Grundsteuermessbetragsvolumens erstellt und hierüber die städtischenSeite 1 von 6 Seite 2 Gremien informiert (vgl. DS 242138-01 ST sowie 252428). In diesem Zusammenhang wurde stets darauf hingewiesen, dass dessen künftige Entwicklung mit Unsicherheiten behaftet ist und stetigen Veränderungen unterliegen wird. Diese Unsicherheiten halten – auch bezüglich der aktuellen Auswertung – unverändert an. Dieser Umstand ist deshalb von erheblicher fiskalischer Bedeutung, weil das Grundsteueraufkommen 2025 bereits jetzt 1,3 Mio. € p. a. hinter dem Steueraufkommen zurückbleibt, welches zur aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform notwendig wäre. Die damaligen Prognosen zur Entwicklung des Grundsteuermessbetragsvolumens stellten sich wie folgt dar: Prognose Oktober 2024 Messbetragsvolumen aufk.-neutr. Hebesatz Steueraufkommen 15,1 Mio. € 679 % 102,5 Mio. € davon: Wohnen 11,2 Mio. € 76,0 Mio. € Nicht-Wohnen 3,9 Mio. € 26,5 Mio. € Prognose November 2024 14,0 Mio. € 732 % 102,5 Mio. € davon: Wohnen 10,0 Mio. € 73,2 Mio. € Nicht-Wohnen 4,0 Mio. € 29,3 Mio. € Prognose Januar 2025 13,9 Mio. € 100,4 Mio. € davon: Wohnen 10,3 Mio. € 657% 67,8 Mio. € Nicht-Wohnen 3,6 Mio. € 900 % 32,6 Mio. € Diese Prognosen wurden – anders als die aktuelle Auswertung – mit einem im SAP-Fachverfahren implementierten Prognosetool erstellt, welches nach Übernahme der Messbescheide in das reguläre Veranlagungsverfahren nun nicht mehr nutzbar ist. Daher können seit der Datenübernahme im März 2025 nur noch Echtdaten ausgewertet und miteinander verglichen werden. Die Verwaltung weist darauf hin, dass im v. g. Veranlagungsverfahren für Steuerjahre vor 2025 keine Nutzungsarten gespeichert wurden, da diese bis Ende 2024 für die Steuerveranlagung nicht relevant waren. Das Prognosetool konnte diese Daten ausschließlich aus den an den neuen Grundsteuermessbescheiden gespeicherten Nutzungsarten auswerten.Seite 2 von 6 Seite 3 Analyse der Messbetragsentwicklung in einzelnen Nutzungsarten Neben der o. g. Auswertung hat die Verwaltung ebenfalls analysiert, wie sich die Grundsteuermessbeträge innerhalb der einzelnen Nutzungsarten verändert haben. Weil Altdaten zu den Nutzungsarten vor dem Steuerjahr 2025 aus v. g. Gründen nicht zur Verfügung stehen, wurde auf die ab 2025 erfasste Nutzungsart zurückgegriffen und der Grundsteuermessbetrag 2025 mit dem Messbetrag des Jahres 2024 verglichen. Bei den durchgeführten Analysen liegt dementsprechend die Annahme zugrunde, dass bei der deutlich überwiegenden Zahl der Immobilien die Nutzungsart gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist. Die Messbetragsveränderungen je Nutzungsart sind im Detail in der Anlage zu dieser Vorlage dargestellt. Zusammengefasst ergeben sich nach aktuellem Stand für das Veranlagungsjahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 folgende wesentliche Effekte: Die Grundsteuermessbeträge haben sich im Bereich Wohnen in rund 50.000 Fällen erhöht (+ 2,6 Mio. €). Für rund 43.000 Wohnimmobilien sind diese Messbeträge gegenüber 2024 gesunken (- 1,3 Mio. €). Insgesamt betrachtet ist somit das Messbetragsvolumen für alle Wohnimmobilien gegenüber dem Vorjahr saldiert um 1,3 Mio. EUR gestiegen. Innerhalb der Gruppe der Wohnimmobilien erfahren die Einfamilienhäuser die größte Zusatzbelastung (+ 1,1 Mio. €). Im Bereich Nichtwohnen sind die Grundsteuermessbeträge in rund 6.700 Fällen gestiegen (+1,0 Mio. €); in 6.200 Fällen niedriger als im Vorjahr (- 2,8 Mio. €). Das Messbetragsvolumen im Bereich Nichtwohnen hat sich somit um saldiert 1,8 Mio. EUR gemindert. Der größte Anteil der Minderungen entfällt auf die Geschäftsgrundstücke (- 1,8 Mio. €), unbebaute Grundstücke sind demgegenüber deutlich stärker zusätzlich belastet (+ 0,3 Mio. €). Es kann somit festgehalten werden, dass durch die auf Bundes- und Landesebene beschlossene Grundsteuerreform in Bonn der Bereich Wohnen mit einem Messbetragsvolumen von saldiert 1,3 Mio. € zusätzlich belastet wird, während der Bereich Nichtwohnen saldiert um 1,8 Mio. € entlastet wurde. Es ist also eine entsprechende Belastungsverschiebung vom Bereich Nichtwohnen hin zum Bereich Wohnen eingetreten. Effekte aus der Einführung differenzierender Hebesätze bei der Grundsteuer B Ziel der Einführung differenzierender Hebesätze im Geltungsbereich der Bundesstadt Bonn war es, diese auf Ebene der Messbeträge festzustellende Belastungsverschiebung möglichst auszugleichen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Bundesstadt Bonn für den Bereich Wohnen den Hebesatz auf 657 %, für den Bereich Nichtwohnen auf 900 % festgelegt (DS 242138-09 AA). Zuvor hatte die Verwaltung einen aufkommensneutralen Einheitshebesatz für die Grundsteuer B von 732 % vorgeschlagen. Bei Betrachtung der zusätzlichen Belastung des Bereichs Wohnen von saldiert 1,3 Mio. € führt die Einführung des differenzierten Hebesatzes von 657 % im Vergleich zu dem aufkommensneutralen Einheitshebesatz von 732 % zu einerSeite 3 von 6 Seite 4 Minderung der Gesamtsteuerlast von knapp 1 Mio. €. Dieser Entlastungsbetrag begünstigt hierbei alle steuerpflichtigen Immobilien im Bereich Wohnen, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Anstieg (50.000 Fälle) oder eine Reduktion des Grundsteuermessbetrags (43.000 Fälle) durch die Grundsteuerreform eingetreten ist. Bei letztgenannter Gruppe führt die Einführung differenzierender Hebesätze somit zu einer steuerlichen Doppelentlastung. Demgegenüber wird der Bereich Nichtwohnen durch die Einführung differenzierender Hebesätze und dem für diesen Bereich geltenden erhöhten Hebesatz von 900 % im deutlichen Umfang zusätzlich belastet. Hierdurch fällt der Entlastungseffekt durch reduzierte Messbeträge insbesondere im Bereich der Geschäftsgrundstücke niedriger aus. Gleichzeitig belastet der erhöhte Hebesatz die der Nutzungsart „unbebaute Grundstücke“ zugeordneten Immobilien (3.000 Fälle), da insbesondere diese Nutzungsart innerhalb des Bereichs Nichtwohnen bereits auf Ebene der Grundsteuermessbeträge zusätzliche Belastungen tragen muss. An dieser Stelle führt die Hebesatzdifferenzierung somit zu einer steuerlichen Doppelbelastung. Eine Möglichkeit, für diese Nutzungsart einen weiteren differenzierenden Hebesatz vorzusehen, besteht – anders als in anderen Bundesländern – in Nordrhein- Westfalen derzeit nicht. Weitere Folgen aus der Einführung differenzierender Hebesätze Die Einführung der differenzierenden Grundsteuerhebesätze hat – wie auch durch den Rat der Bundesstadt Bonn erwartet (DS: 242138-09 AA) – die Verwaltung vor erhebliche organisatorische, personelle und technische Herausforderungen gestellt, mit denen sie nach wie vor konfrontiert ist. Durch die verzögerte Beschlussfassung zur Einführung differenzierender Hebesätze mussten die im Januar 2025 versandten Abgabenbescheide zur Veranlagung der Gebühren aus dem Grundbesitz mit erhöhtem technischen Aufwand angepasst werden. Gleichzeitig hat die Verwaltung sodann mit höchster Priorität die technischen Voraussetzungen geschaffen, um den Versand der Steuerveranlagungsbescheide nach neuem Grundsteuerrecht möglichst zeitnah sicherzustellen (DS: 242138). Darüber hinaus bestehen nach wie vor technische Anpassungsnotwendigkeiten des Veranlagungsverfahrens durch die Einführung differenzierender Hebesätze. Aus diesem Grund ist die Verwaltung derzeit nicht in der Lage, durch die Finanzverwaltung übermittelte Grundsteuermessbescheide (insbesondere auch Änderungsbescheide nach der Bearbeitung von Einsprüchen) zu verarbeiten, die nach der erstmaligen Übernahme der neuen Grundsteuermessbescheide im März 2025 über die entsprechenden Schnittstellen eingegangen sind. Hierdurch werden – neben einer erschwerten Widerspruchssachbearbeitung – unweigerlich zusätzliche Bearbeitungsrückstände eintreten, welche bereits in Vorjahren in Gestalt von Grundsteuermessbescheiden nach altem Grundsteuerrecht bestanden haben. Deshalb wird an der Beseitigung der technischen Problemstellungen in Zusammenarbeit mit dem SAP-Dienstleister mit höchster Priorität weitergearbeitet. Unabhängig davon sind nach Versand der Veranlagungsbescheide bis Mitte Mai 2025 rund 5.000 Eingaben eingegangen. Darin enthaltene WidersprücheSeite 4 von 6 Seite 5 wurden unter Berücksichtigung ihrer Begründungen wie folgt kategorisiert: o Verfassungsrechtliche Bedenken/Bundesmodell o Laufendes Einspruchsverfahren beim Finanzamt o Bewertung/Einstufung der Immobilie o Hebesätze (insbesondere Zuordnung Wohnen/Nichtwohnen) o Erläuterung des Bescheides/der Fälligkeiten o Widersprüche ohne Begründung In der Hauptsache wurden Widersprüche wegen der Bewertung bzw. Einstufung der steuerpflichtigen Immobilie eingelegt. Eine Bearbeitung der Widersprüche wird allerdings nur sehr zeitverzögert möglich sein, da sich die Gewinnung des dazu notwendigen Unterstützungspersonals aufgrund der vorgegebenen Befristung der entsprechenden Stellen als herausfordernd erweist. Es ist daher unverändert von dem Risiko einer weiteren Reduktion des Grundsteueraufkommens für 2025 auszugehen, was sich insbesondere durch die ausstehende Verarbeitung von neu übermittelten Messbescheiden sowie die fortschreitende Bearbeitung von Ein- und Widersprüchen ergeben kann. Aus diesen Gründen kann derzeit auch keine genauere Prognose über die weitere Entwicklung das Messbetragsvolumen getroffen werden. Anlage/n 1 Kopie von Anlage zur Mitteilungsvorlage (öffentlich)Seite 5 von 6 Veränderung der Grundsteuer 2025 innerhalb der einzelnen Grundstücksarten Dargestellt ist die Anzahl der jeweiligen Objekte und die jeweils absolute Veränderung des Messbetrages gegenüber den Messbeträgen aus 2024 Grundstücksarten Wohnen Messbetrag gesunken Anteil Messbetrag bis 100 EURgestiegen Anteil Messbetrag bis 500 EURgestiegen Anteil Messbetrag bis 1.000 EURgestiegen Anteil Messbetrag mehr als 1.000 EURgestiegen Anteil Anzahl Objekte insgesamt Einfamilienhaus 5.839 19,43% 20.907 69,59% 3.295 10,97% 2 0,01% 2 0,01% 30.045 Zweifamilienhaus 1.172 24,91% 2.702 57,43% 829 17,62% 1 0,02% 1 0,02% 4.705 Mietwohngrundstück 4.915 44,69% 4.634 42,13% 1.373 12,48% 58 0,53% 18 0,16% 10.998 Wohnungseigentum 31.190 65,63% 15.463 32,54% 862 1,81% 5 0,01% 1 0,00% 47.521 Grundstücksarten Nicht-Wohnen Messbetrag gesunken Anteil Messbetrag bis 100 EURgestiegen Anteil Messbetrag bis 500 EURgestiegen Anteil Messbetrag bis 1.000 EURgestiegen Anteil Messbetrag mehr als 1.000 EURgestiegen Anteil Anzahl Objekte insgesamt unbebautes Grundstück 728 24,59% 1436 48,50% 697 23,54% 42 1,42% 58 1,96% 2.961 Teileigentum 2.165 56,79% 1582 41,50% 64 1,68% 1 0,03% 0,00% 3.812 Geschäftsgrundstück 1.522 69,02% 304 13,79% 286 12,97% 55 2,49% 38 1,72% 2.205 gemischt genutztes Grundstück 1.331 51,93% 682 26,61% 512 19,98% 25 0,98% 13 0,51% 2.563 sonstiges bebautes Grundstück 480 34,91% 772 56,15% 105 7,64% 12 0,87% 6 0,44% 1.375 Bereich Wohnen Veränderung Messbeträge Anzahl Messbeträge Veränderung Messbeträge Anzahl Messbeträge Einfamilienhäuser 1.320.000 € 24.200 -180.000 € 5.800 1.140.000 € Mietwohngrundstücke 550.000 € 6.100 -640.000 € 4.900 -90.000 € Eigentumswohnungen 430.000 € 16.300 -440.000 € 31.200 -10.000 € Zweifamilienhäuser 260.000 € 3.500 -40.000 € 1.200 220.000 € Gesamt: 2.560.000 € 50.100 -1.300.000 € 43.100 1.260.000 € Bereich Nichtwohnen Gemischt genutzte Grundstücke 190.000 € 1.200 -420.000 € 1.300 -230.000 € Geschäftsgrundstücke 300.000 € 700 -2.150.000 € 1.500 -1.850.000 € sonstige bebaute Grundstücke 80.000 € 900 -30.000 € 500 50.000 € Teileigentum 30.000 € 1.700 -100.000 € 2.200 -70.000 € unbebaute Grundstücke 430.000 € 2.200 -90.000 € 700 340.000 € Gesamt: 1.030.000 € 6.700 -2.790.000 € 6.200 -1.760.000 € Messbetragsanstiege Messbetragsreduktion saldierte Belastung/ Entlastung (-) Be-/Entlastung Analyse der Belastungsverschiebungen je Nutzungsart (gerundete Werte)Seite 6 von 6
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