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253362 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Ippendorf, Auf dem Heidgen 52 - Errichtung einer Gaube und Änderung Dachgeschoss in separate WE Az. 10805/2024

Nummer
253362
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Auf dem Heidgen Straße· Ippendorf, Bonn Hauptort
  • Ippendorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
253362
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Ippendorf, Auf dem Heidgen
52
- Errichtung einer Gaube und Änderung
Dachgeschoss in separate WE
Az. 10805/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Nach dem vorliegenden Bauantrag soll eine Baugenehmigung für den Umbau
des Dachgeschosses bei dem Wohngebäude Auf dem Heidgen 52, Bonn, er-
teilt werden.
In diesem Rahmen sollen eine Dachgaube errichtet und das Dachgeschoss als
separate Wohneinheit (Einbau Küche, Bad) umgebaut werden, so dass ansch-
ließend drei eigenständige Wohnungen in dem Gebäude vorhanden sind.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
7618-13 vom 30.11.1990, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit
nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) richtet.
Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Bebauungsplan für den betreffen-
den Bereich ein reines Wohngebiet mit eingeschossigen Baukörpern als Ein-
zelhäuser und eine offene Bauweise fest. In den textlichen Festsetzungen (Nr.
2) wird darüber hinaus bestimmt, dass im reinen Wohngebiet nur Wohngebäu-
de mit nicht mehr als 2 Wohnungen zulässig sind.
Abweichend hiervon ist die Errichtung einer dritten Wohneinheit beabsichtigt,
so dass das Vorhaben gegen den Bebauungsplan verstößt und nur über eine
Befreiung (gem. § 31 BauGB) zugelassen werden könnte.
Trotz mehrfacher Aufforderungen wurde der dafür notwendige Antrag auf Be-Seite 1 von 3
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freiung von der Antragstellerin jedoch nicht eingereicht, so dass der Verstoß
gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeräumt werden
kann.
Darüber hinaus liegen entsprechend der eingereichten Planung auch bauord-
nungsrechtliche Verstöße hinsichtlich der notwendigen PKW- und Fahrradab-
stellplätze vor, die trotz mehreren Aufforderungen ebenfalls nicht ausgeräumt
wurden.
Aufgrund der aufgeführten planungs- und bauordnungsrechtlichen Verstöße
kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden, so dass die Ablehnung des
Antrags beabsichtigt ist.
Anlage/n
1 Auszug Liegenschaftskataster Auf dem Heidgen 52 (öffentlich)
2 Übersichts-Lageplan Auf dem Heidgen 52 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de