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253347 · Beschlussvorlage

Finanzierung der heilpädagogischen Leistungen des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik Bonn

Nummer
253347
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • LVR-Klinik Straße· Nordstadt, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 09.07.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253347
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Finanzierung der heilpädagogischen Leistungen
des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
09.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Zur Sicherstellung der notwendigen Versorgung von Bonner Kindern mit
Behinderung erhält das Kinderneurologische Zentrum der LVR-Klinik Bonn
(KiNZ) im Jahr 2025 letztmalig eine Festbetragsförderung in Höhe von 200.000
€.
Die Förderung dient der Finanzierung der „nichtärztlichen sozialpädiatrischen
Leistungen“ für Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren.
Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zur rechtlichen Klärung
mit den leistungsverpflichteten Krankenkassen.
Dieser Beschluss basiert auf den im Doppelhaushalt 2025/2026 geplanten
Mitteln. Haushaltswirtschaftliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen können
Anpassungen erforderlich machen. Eine Kompensation von Kürzungen Dritter
ist ausgeschlossen.
Begründung
Kurzzusammenfassung in Einfacher Sprache
Das Kinderneurologische Zentrum der LVR-Klinik Bonn (KiNZ) behandelt
Kinder mit Behinderung und berät ihre Eltern. Dieses Angebot ist wichtig, weil
es besonders gut ist, wenn Kinder mit Behinderung sehr früh unterstützt
werden. Normalerweise müssen die Krankenkassen die Behandlung im KiNZ
bezahlen. Das tun sie aber nicht für alle Angebote im KiNZ. Besonders die
Beratung der Eltern wird nicht bezahlt, daher streiten sich die Krankenkassen
und das KiNZ. Damit die Kinder aus Bonn trotzdem gut unterstützt werden
können, zahlt die Stadt Bonn dem KiNZ einen Zuschuss „ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht“. Das bedeutet, wenn die Krankenkassen und das KiNZ sich
einigen können und dann die Beratung von den Krankenkassen finanziert wird,
muss das KiNZ der Stadt Bonn den Zuschuss zurückzahlen.Seite 1 von 3
Seite 2
Bis zum Jahr 2019 wurde die Behandlung in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ)
zu 85 % von den Krankenkassen im Rahmen des SGB V getragen und zu 15 %
von den Trägern der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB
XII i.V.m. SGB IX ALT.
Mit dem Inkrafttreten des 2. Teils des SGB IX NEU – Eingliederungshilfe – zum
01.01.2020 haben sich die Bedingungen für die Finanzierung der SPZ
verändert. Gleichzeitig hatte auch die Rechtsprechung der Sozialgerichte
klargestellt, dass die Finanzierung der Leistungen der SPZ vollständig durch
die Krankenkassen zu erfolgen hat. Die Krankenkassen vertreten eine andere
Rechtsauffassung und treten nicht in entsprechende Verhandlungen ein. Der
LVR als Träger der Eingliederungshilfe hat die Finanzierung der Leistungen des
SPZ für Kinder im Vorschulalter in 2021 ebenfalls eingestellt.
Die Sozialverwaltung der Bundesstadt Bonn hat die Förderung des KiNZ
aufgrund seiner Bedeutung für die frühe Förderung von Kindern mit
Behinderung in Bonn fortgesetzt. Zunächst wurden dabei in Anwendung der bis
2019 bestehenden Vereinbarungen Quartalspauschalen pro Kind finanziert. Im
zweiten Halbjahr 2022 wurde die Förderung auf eine Festbetragsfinanzierung
umgestellt (DS-Nr. 221072). Diese Finanzierung wurde auch in den Jahren
2023 und 2024 weitergeführt (DS-Nr. 230205).
In diesem Zeitraum haben die SPZ ihre Bemühungen auf Landesebene
fortgesetzt, die Finanzierung durch die Krankenkassen zu verbessern. Im
Rheinland fanden dazu Schiedsstellenverfahren statt, die nicht zum Ziel geführt
haben. Auch die politischen Initiativen der SPZ durch eine Änderung der
Sozialgesetzgebung Klarheit zu schaffen blieben bisher erfolglos.
Das Angebot des KiNZ ist eine wertvolle Ergänzung für die frühe Förderung
von Kindern mit Behinderung in Bonn, für die die Unterstützung durch
heilpädagogische Frühförderung oder Interdisziplinäre Frühforderung (IFF)
nicht ausreichend ist. Die Zahl der Kinder, die auf die Behandlung im KiNZ
angewiesen sind, ist hoch. Der Wegfall der Beratungsleistung, die über den
städtischen Zuschuss finanziert wird, würde für Familien mit Kindern mit
Behinderung eine zusätzliche Belastung darstellen.
Dennoch hatte die Verwaltung aufgrund der Konsolidierungsvorgaben zum
Haushalt 2025/2026 vorgeschlagen, die Finanzierung des KiNZ einzustellen, da
die Bundesstadt Bonn hier als „Ausfallbürge“ für die nicht auskömmliche
Finanzierung durch die Krankenkassen nach dem 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)
eintritt. Der Rat hat jedoch beschlossen, den Konsolidierungsbeitrag des Amtes
für Soziales und Wohnen im Bereich der freiwilligen Leistungen im Jahr 2025
um einen Betrag von 200.000 € reduziert (DS.-Nr. 253029), um damit die
Weiterfinanzierung des KiNZ im Jahr 2025 zu ermöglichen.
Die Zahlung erfolgt aus freiwilligen Mitteln und weiterhin ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht. So ist es möglich, im Falle einer Entscheidung zu Lasten
der Krankenkassen die seitens der Sozialverwaltung geleisteten Zahlungen
zurückzufordern. Dies gilt auch für alle Zahlungen an das KiNZ aus den Jahren
2020 bis 2024. Das KiNZ ist aufgefordert, gemeinsam mit weiteren SPZ in
Nordrhein-Westfalen in seinen Bemühungen um eine entsprechendeSeite 2 von 3
Seite 3
Vereinbarung mit den Krankenkassen aktiv zu bleiben.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.05.06 Förd.Träg.Wohlf.pfl.,Vereine,sonst.Träg 1.50.00.05.06.01 Förd.Träg.Wohlf.pfl.,Vereine,sonst.Träg
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
200.000,00 EUR 150000506 /
73.1000
2025 0
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
200.000,00 EUR
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de