253347 · Beschlussvorlage
Finanzierung der heilpädagogischen Leistungen des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 253347
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- LVR-Klinik Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 253347 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Finanzierung der heilpädagogischen Leistungen des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 09.07.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Zur Sicherstellung der notwendigen Versorgung von Bonner Kindern mit Behinderung erhält das Kinderneurologische Zentrum der LVR-Klinik Bonn (KiNZ) im Jahr 2025 letztmalig eine Festbetragsförderung in Höhe von 200.000 €. Die Förderung dient der Finanzierung der „nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen“ für Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren. Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zur rechtlichen Klärung mit den leistungsverpflichteten Krankenkassen. Dieser Beschluss basiert auf den im Doppelhaushalt 2025/2026 geplanten Mitteln. Haushaltswirtschaftliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen können Anpassungen erforderlich machen. Eine Kompensation von Kürzungen Dritter ist ausgeschlossen. Begründung Kurzzusammenfassung in Einfacher Sprache Das Kinderneurologische Zentrum der LVR-Klinik Bonn (KiNZ) behandelt Kinder mit Behinderung und berät ihre Eltern. Dieses Angebot ist wichtig, weil es besonders gut ist, wenn Kinder mit Behinderung sehr früh unterstützt werden. Normalerweise müssen die Krankenkassen die Behandlung im KiNZ bezahlen. Das tun sie aber nicht für alle Angebote im KiNZ. Besonders die Beratung der Eltern wird nicht bezahlt, daher streiten sich die Krankenkassen und das KiNZ. Damit die Kinder aus Bonn trotzdem gut unterstützt werden können, zahlt die Stadt Bonn dem KiNZ einen Zuschuss „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Das bedeutet, wenn die Krankenkassen und das KiNZ sich einigen können und dann die Beratung von den Krankenkassen finanziert wird, muss das KiNZ der Stadt Bonn den Zuschuss zurückzahlen.Seite 1 von 3 Seite 2 Bis zum Jahr 2019 wurde die Behandlung in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) zu 85 % von den Krankenkassen im Rahmen des SGB V getragen und zu 15 % von den Trägern der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII i.V.m. SGB IX ALT. Mit dem Inkrafttreten des 2. Teils des SGB IX NEU – Eingliederungshilfe – zum 01.01.2020 haben sich die Bedingungen für die Finanzierung der SPZ verändert. Gleichzeitig hatte auch die Rechtsprechung der Sozialgerichte klargestellt, dass die Finanzierung der Leistungen der SPZ vollständig durch die Krankenkassen zu erfolgen hat. Die Krankenkassen vertreten eine andere Rechtsauffassung und treten nicht in entsprechende Verhandlungen ein. Der LVR als Träger der Eingliederungshilfe hat die Finanzierung der Leistungen des SPZ für Kinder im Vorschulalter in 2021 ebenfalls eingestellt. Die Sozialverwaltung der Bundesstadt Bonn hat die Förderung des KiNZ aufgrund seiner Bedeutung für die frühe Förderung von Kindern mit Behinderung in Bonn fortgesetzt. Zunächst wurden dabei in Anwendung der bis 2019 bestehenden Vereinbarungen Quartalspauschalen pro Kind finanziert. Im zweiten Halbjahr 2022 wurde die Förderung auf eine Festbetragsfinanzierung umgestellt (DS-Nr. 221072). Diese Finanzierung wurde auch in den Jahren 2023 und 2024 weitergeführt (DS-Nr. 230205). In diesem Zeitraum haben die SPZ ihre Bemühungen auf Landesebene fortgesetzt, die Finanzierung durch die Krankenkassen zu verbessern. Im Rheinland fanden dazu Schiedsstellenverfahren statt, die nicht zum Ziel geführt haben. Auch die politischen Initiativen der SPZ durch eine Änderung der Sozialgesetzgebung Klarheit zu schaffen blieben bisher erfolglos. Das Angebot des KiNZ ist eine wertvolle Ergänzung für die frühe Förderung von Kindern mit Behinderung in Bonn, für die die Unterstützung durch heilpädagogische Frühförderung oder Interdisziplinäre Frühforderung (IFF) nicht ausreichend ist. Die Zahl der Kinder, die auf die Behandlung im KiNZ angewiesen sind, ist hoch. Der Wegfall der Beratungsleistung, die über den städtischen Zuschuss finanziert wird, würde für Familien mit Kindern mit Behinderung eine zusätzliche Belastung darstellen. Dennoch hatte die Verwaltung aufgrund der Konsolidierungsvorgaben zum Haushalt 2025/2026 vorgeschlagen, die Finanzierung des KiNZ einzustellen, da die Bundesstadt Bonn hier als „Ausfallbürge“ für die nicht auskömmliche Finanzierung durch die Krankenkassen nach dem 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) eintritt. Der Rat hat jedoch beschlossen, den Konsolidierungsbeitrag des Amtes für Soziales und Wohnen im Bereich der freiwilligen Leistungen im Jahr 2025 um einen Betrag von 200.000 € reduziert (DS.-Nr. 253029), um damit die Weiterfinanzierung des KiNZ im Jahr 2025 zu ermöglichen. Die Zahlung erfolgt aus freiwilligen Mitteln und weiterhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. So ist es möglich, im Falle einer Entscheidung zu Lasten der Krankenkassen die seitens der Sozialverwaltung geleisteten Zahlungen zurückzufordern. Dies gilt auch für alle Zahlungen an das KiNZ aus den Jahren 2020 bis 2024. Das KiNZ ist aufgefordert, gemeinsam mit weiteren SPZ in Nordrhein-Westfalen in seinen Bemühungen um eine entsprechendeSeite 2 von 3 Seite 3 Vereinbarung mit den Krankenkassen aktiv zu bleiben. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.05.06 Förd.Träg.Wohlf.pfl.,Vereine,sonst.Träg 1.50.00.05.06.01 Förd.Träg.Wohlf.pfl.,Vereine,sonst.Träg Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 200.000,00 EUR 150000506 / 73.1000 2025 0 Einzahlungen / Erträge 0,00 EUR Haushaltsbelastung jährlich 200.000,00 EUR Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de