253315 · Beschlussvorlage
Bebauungsplanverfahren 6324-2 "Kölnstr / Schlesienstr" - Beschluss über die Maßgabe der "Haftungsfrage"
Kerndaten
- Nummer
- 253315
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.06.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- Schlesienstraße Hauptort
- Kölnstraße
- Buschdorf
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 253315 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bebauungsplanverfahren 6324-2 "Kölnstr / Schlesienstr" - Beschluss über die Maßgabe der "Haftungsfrage" Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Stellungnahme über die Handlungsmöglichkeiten sowie die Fragen der Gewährleistung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Quartiersentwicklung wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Maßgabe aus dem Beschluss zu DS-Nr. 230748, "die Haftungsfrage ... rechtlich darzustellen", wird als erfüllt angesehen.. 3. Die Vorhabenträgerin ist zu verpflichten, noch vor der Durchführung des Wettbewerbsverfahrens eine Bodenuntersuchung vorzunehmen. Begründung Zu den Ziffern 1 und 2: Mit seinem Änderungsbeschluss über die Verwaltungsvorlage DS Nr. 230748 stellte der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen die Maßgabe auf, dass "die Haftungsfrage für die Altlasten auf dem Grundstück des Vorhabenträgers und der Kirche rechtlich darzustellen" sind. Dieser Aufforderung ist die Vorhabenträgerin gemeinsam mit der Verwaltung und der in dieser Sache beauftragten Kanzlei Lenz und Johlen nachgekommen. Im Ergebnis sind die beiden in den Anlagen 1 und 2 abgelegten Stellungnahmen entstanden. • Anlage 1: Handlungsmöglichkeiten der Bodenschutzbehörden und Adressaten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz unter Berücksichtigung der beabsichtigten Quartiersentwicklung Kölnstraße / Schlesienstraße in Bonn-Buschdorf • Anlage 2: Ergänzende Stellungnahme zu Fragen der Gewährleistung im Zusammenhang mit einer Schlechterfüllung der werkvertraglichen Pflichten aus dem Durchführungsvertrag Die Notwendigkeit einer zweiten, ergänzenden Stellungnahme ergab sich fürSeite 1 von 19 Seite 2 die Verwaltung zur Konkretisierung der Fragestellung und hinreichenden Betrachtung des komplexen Sachverhalts. Im Folgenden werden die zentralen Ergebnisse der Stellungnahmen kurz zusammengefasst. 1. Haftung der Stadt als „Störer“ im Rahmen des Bodenschutzgesetzes Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Stadt Bonn als „Störer“ im Sinne des Bodenschutzgesetzes haftbar gemacht werden könnte. Generell lässt sich eine solche gefahrenabwehrrechtliche Haftung der Stadt dem Grund nach nicht völlig ausschließen. Da sich der Erschließungsträger gegenüber der Stadt allerdings vertraglich dazu verpflichten wird, die erforderlichen bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung ordnungsgemäß durchzuführen, werden gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen auf Grundlage des Bodenschutzgesetzes aller Voraussicht nach erst gar nicht erforderlich sein. Mit der Durchführung der Sanierung würde eine etwaige Gefahrenlage im Boden beseitigt, sodass keine Gefahr im Sinne des Bodenschutzgesetzes mehr vorläge. Infolgedessen käme auch eine gefahrenabwehrrechtliche Haftung als Störer auf Grundlage des Bodenschutzgesetzes nicht mehr in Betracht. 2. Haftung der Stadt im Falle einer unzureichenden Sanierung Dem Ergebnis von Punkt 1 folgend schließt sich die Frage an, ob die Stadt Bonn im Fall einer unzureichend durchgeführten Bodensanierung (durch den Erschließungsträger oder dessen Nachunternehmer) von Dritten im Sinne von Schadensersatzansprüchen haftbar gemacht werden könnte. Es ist denkbar, dass nach einer mangelhaften Sanierung Gefahren bestehen bleiben, die später zu gesundheitlichen Schäden bei Bewohnern oder zu Sachschäden (z. B. durch Absenkungen) führen könnten. Den Ausführungen der Kanzlei ist zu entnehmen, dass das Haftungsrisiko für die Stadt im Ergebnis recht überschaubar ist, wenn sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten umfassend erfüllt bzw. durch eine entsprechende Vertragsgestaltung dafür sorgt, dass die von ihr beauftragten Unternehmen dies tun oder anderenfalls Regress zu leisten haben. Während die gefahrenabwehrrechtliche Haftung nämlich gerade kein Fehlverhalten im Sinne eines Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), sondern vielmehr lediglich eine normative Zurechenbarkeit (Eigenschaft als Verhaltens- oder Zustandsstörer) voraussetzt, kommt eine zivilrechtliche Haftung (bzw. eine Amtshaftung) nur dann in Betracht, wenn der eingetretene Schaden auf einem schuldhaften Verhalten (Tun oder Unterlassen) beruht. Erforderlich ist also die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von (gesetzlichen oder vertraglichen) Sorgfaltspflichten. Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf eine eventuelle strafrechtliche Haftung wegen eines möglichen Gesundheitsschadens (Stichwort: fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen). Fazit Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Haftungsrisiken der Stadt Bonn im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung und der unter Umständen notwendigen Bodensanierung insgesamt moderat sind, solange die Stadt ihren Sorgfaltspflichten nachkommt. Die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Sanierung und die Vermeidung von Gefahren liegt beim Erschließungsträger und dessen Nachunternehmern. Die Stadt muss sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß arbeiten und sämtliche rechtlichenSeite 2 von 19 Seite 3 Anforderungen erfüllen. Zu Ziffer 3: Weiteres Vorgehen Gemäß der Maßgabe aus der DS Nr. 230748 ist vor Durchführung des Wettbewerbsverfahrens noch eine umfassende Bodenuntersuchung durchzuführen. Die Vorhabenträgerin macht das Auslösen dieses umfangreichen und kostenintensiven Auftrags abhängig vom Beschluss der vorliegenden Vorlage. Nach einem positiven Beschluss würde das Verfahren sodann wieder aufgenommen. Die Ergebnisse des Bodengutachtens sowie die Aufgabenstellung des Wettbewerbsverfahrens werden dem Ausschuss nach Abschluss und Auswertung der Untersuchungen zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt. Anlage/n 1 Anlage 1: Juristische Stellungnahme zur Kölnstr / Schlesienstr - Juni 2025 (öffentlich) 2 Anlage 2: Ergänzung zur juristischen Stellungnahme zu Kölnstr / Schlesienstr - Juni 2025 (öffentlich)Seite 3 von 19 /.. 19.06.2024 Handlungsmöglichkeiten der Bodenschutzbehörden und Adressaten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz unter Berücksichtigung der beabsichtigten Quartierentwicklung Kölnstraße / Schlesienstraße in Bonn-Buschdorf I. Sachverhalt und Aufgabenstellung Auf den Grundstücken Gemarkung Buschdorf, Flurstück 4, Flurstücke 1538, 1539, 1540 und 1541 (Kölnstraße / Schlesienstraße in Bonn-Buschdorf) ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Quartierentwicklung mit mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern beabsichtigt. Die Concept 3 Bauträgergesellschaft mbH ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Buschdorf, Flurstück 4, Flurstück 1540. Das Flurstück 1541 steht aktuell im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde St. Aegidius in Bonn-Buschdorf und soll ebenfalls durch die Concept 3 Bauträgergesellschaft mbH erworben werden. Die Stadt Bonn ist Eigentümerin der Flurstücke 1538 und 1539. 1. Altlastenkataster Das Flurstück 1540 ist im Altlastenkataster der Stadt Bonn als Altablagerung 7424-007 und als Altstandort-Verdachtsfläche 7424-060 erfasst. Bei der Altablagerung handelt es sich um eine ehemalige Sand- und Kiesgrube, die jedenfalls auch mit Haus- und Sperrmüll sowie Bodenaushub und Bauschutt in Wechsellagerung verfüllt worden ist. vgl. Auskunft aus dem Altlastenkataster der Stadt Bonn vom 22.04.2024 Nach der vorgenannten Altlastenauskunft zeigten Bodenluftuntersuchungen, dass weitflächig eine intensive Deponiegasentwicklung nachweisbar sei, die bis heute anhalte.Seite 4 von 19 - 2 - /.. In Bodenproben seien erhöhte Gehalte an verschiedenen Metallen und einiger anderer Parameter nachgewiesen worden. Grundwasseruntersuchungen zeigten, dass insbesondere für Nitrat Austräge feststellbar seien. Das Gelände des Flurstücks 1540 liege momentan brach. Dies zugrunde gelegt, lasse sich kein weitergehender Hand- lungs-, Untersuchungs- oder Sanierungsbedarf erkennen. Im Falle einer Umnutzung werde eine Neubewertung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzung vorzunehmen sein. Der südliche Teil der Altablagerung wurde nach den hier vorliegenden Informationen lange Zeit von einem Kfz-Verwertungsbetrieb genutzt. vgl. Geologie, Bau & Umweltconsult GmbH, Hinweise auf die Bebaubarkeit der Fläche aus geotechnischer Sicht, 05.12.2022 In diesem Bereich zeigten sich punktuell erhöhte Kohlenwasserstoff- und BTEX- Konzentrationen. vgl. Geologie, Bau & Umweltconsult GmbH, Auswirkungen von Baumaßnahmen auf das Grundwasser, 05.12.2022 2. Kaufvertrag Die Concept 3 Bauträgergesellschaft mbH hat das Grundstück Gemarkung Buschdorf, Flurstück 4, Flurstück 1540mit notariellem Kaufvertrag vom 30.01.2017 von der Patron Weghell II S.a.r.l. erworben. Unter Ziffer 6.3 des Kaufvertrages findet sich eine Regelung zu dort definierte n Umweltschäden. Hiernach schließt der Verkäufer jede Haftung für das Freisein des Kaufgegenstandes von Umweltschäden aus. Auf die mögliche Belastung mit Umweltschäden infolge der früheren Nutzung als Abfalldeponie und der anschließenden Wiederverfüllung wurde hingewiesen. 3. Aufgaben-/Fragestellung Im Folgenden ist in rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen, welche Möglichkeiten der Behörde nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zustehen. Dabei ist insbesondere aufzuzeigen, ob und inwieweit sich infolge des beabsichtigten Vorhabens, der ErrichtungSeite 5 von 19 - 3 - /.. von mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern, Unterschiede in der rechtlichen Bewertung ergeben. Unterstellt wird die Anwendbarkeit des BBodSchG. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass eine Subsidiarität gegenüber den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht besteht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG). Nicht Gegenstand dieser rechtlichen Ausführung sind die Anforderungen an dem Umgang mit dem Bodenschutz in der Bauleitplanung. II. Rechtliche Ausführungen Im Folgenden führen wir unter 1. aus zu Handlungsmöglichkeiten der Bodenschutzbehörde. Sodann finden sich unter 2. Ausführungen zu den potentiellen Adressaten und der von der Behörde vorzunehmenden Störerauswahl. 1. Handlungsmöglichkeiten der Bodenschutzbehörde a) 3-stufiger Aufbau des BBodSchG Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist 3-stufig aufgebaut: (1) Gefährdungsabschätzung von Amts wegen, § 9 Abs. 1 BBodSchG Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Eine Gefährdungsabschätzung wird demgemäß von der Behörde selbst durchgeführt. Eine Gefährdungsabschätzung ist bereits im Jahre 1989 durchgeführt worden. vgl. Auskunft aus dem Altlastenkataster der Stadt Bonn vom 22.04.2024 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßenSeite 6 von 19 - 4 - /.. Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen; bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stilllegung den Verdacht nahelegen, dass Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden (§ 3 Bundesbodenschutzverordnung – BBodSchV). (2) Anordnung zur Gefährdungsabschätzung, § 9 Abs. 2 BBodSchG Die Rechtsgrundlage zur Anordnung einer Gefährdungsabschätzung findet sich in § 9 Abs. 2: „Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. […]“ Wann aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein solch hinreichender Verdacht besteht, ist in § 3 Abs. 4 BBodSchV geregelt: „Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detail- untersuchung durchgeführt werden.“ Die konkreten Anhaltspunkte bestehen also – in der Regel – in den folgenden Fällen: > Bei einer Untersuchung des Bodens wird das Überschreiten der Prüfwerte festgestellt. > Eine Bewertung anhand von § 4 Abs. 3 BBodSchV lässt eine Überschreitung erwarten (Sickerwasserprognose). > Sonstige Feststellungen rechtfertigen den hinreichenden Verdacht.Seite 7 von 19 - 5 - /.. (3) Anordnung zur Sanierung, § 4 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 BBodSchG Voraussetzung für die Anordnung einer Sanierung nach § 4 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 BBodSchG ist das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 3 Abs. 3 BBodSchG). Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) (Ziff. 1), und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte) (Ziff. 2), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG ist beim Überschreiten von Maßnahmenwerten in der Regel vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen. b) Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten der Bodenschutzbehörde infolge der Aufstellung eines Bebauungsplans Die Frage, ob eine Behörde eine Gefährdungsabschätzung oder Sanierung anordnen darf, hängt mit der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung ab. Denn der Sanierungsmaßstab und auch die Prüf- und Maßnahmenwerte sind im Bodenschutzrecht nutzungsbezogen ausgestaltet. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird daher Einfluss genommen auf die Möglichkeiten der Bodenschutzbehörde. (1) Nutzungsbezogene Modifikation des Sanierungsmaßstabes (Abs. 4 S. 1, S. 2) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach § 4 Abs. 1 bis 3 BBodSchG, dh bei der Sanierung, ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten (§ 4 Abs. 4 BBodSchG). Das Planungsrecht hat damit maßgebliche Bedeutung für die Erfüllung und die Steuerung umweltrechtlicher Anforderungen. Dombert in: Landmann/Rohmer UmweltR, BBodSchG, § 4 Rn. 68Seite 8 von 19 - 6 - /.. Bodenschutzrechtliche Relevanz haben damit zunächst die Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Dombert in: Landmann/Rohmer UmweltR, BBodSchG, § 4 Rn. 69 In Anhang 2 BBodSchV werden die hierbei anzusetzenden Maßstäbe präzisiert. Hilf in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, BBodSchG, § 4 Rn. 63 (2) Nutzungsbezogenheit der Prüf- und Maßnahmenwerte, Anhang 2 BBodSchV Die Prüf- und die Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden – Mensch sind nutzungsbezogen. Tabelle 4 und 5 der Anlage 2 zur BBodSchG Es wird unterschieden zwischen: > Kinderspielflächen, > Wohngebieten, > Park- und Freizeitanlagen sowie > Industrie- und Gewerbegrundstücken. Mit der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplans zur Verwirklichung von Wohn- und Geschäftshäusern werden voraussichtlich andere, nämlich strengere Prüf- und Maßnahmenwerte zur Anwendung kommen. Dies hat zur Folge, dass die Behörde voraussichtlich schon bei geringeren Werten als bisher Maßnahmen nach dem BBodSchG (Gefährdungsabschätzung oder Sanierung) und einen höheren Sanierungsstandard anordnen kann. Insoweit ist insbesondere auf die strengeren Werte für Wohngebiete und Kinderspielflächen hinzuweisen. c) Sanierung anlässlich des Bebauungsplanverfahrens Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird den bodenschutzrechtlichen Belangen nachzugehen sein. Nach diesseitiger Kenntnis ist beabsichtigt, dass sich der Erschließungsträger gegenüber der Stadt Bonn verpflichtet, die von der Bodenschutzbehörde geforderten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Mit den obigen Ausführungen wird dabei angesichts der beabsichtigten Wohnnutzung nebstSeite 9 von 19 - 7 - /.. Kinderspielflächen ein entsprechend hoher Sanierungsstandard seitens der Bodenschutzbehörde festgesetzt werden. 2. Mögliche Adressaten und Störerauswahl Mit den obigen Ausführungen wird es anlässlich des Bebauungsplanverfahrens zu einer vertraglichen Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Durchführung von bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen kommen. Dies bedeutet, dass eine Sanierung erfolgen wird, ohne dass die Bodenschutzbehörde einem der möglichen Adressaten die Sanierung durch Bescheid aufgeben muss. Ungeachtet dessen sei angemerkt, dass der Behörde die Möglichkeit, einen der nachfolgenden Adressaten durch Bescheid in Anspruch zu nehmen, weiterhin verbleibt. a) Mögliche Adressaten Die Bodenschutzbehörde kann verschiedene, in § 4 BBodSchG aufgeführte Adressaten in Anspruch nehmen. Genannt sind dort (u.a.): > der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, > der Grundstückseigentümer, > der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, > derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, > derjenige, der das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt, > der frühere Grundstückseigentümer unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 BBodSchG, d.h. wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist. Mit der Veräußerung des Grundstücks kommt der neue Grundstückseigentümer als weiterer möglicher Adressat bodenschutzrechtlicher Verfügungen hinzu. Dagegen fällt der frühere Grundstückseigentümer als möglicher Adressat nicht weg.Seite 10 von 19 - 8 - /.. b) Störerauswahl Der Bodenschutzbehörde steht bei der Auswahl, welchen der sog. Störer sie in Anspruch nimmt, ein Auswahlermessen zu. Maßgeblich für die Auswahl ist die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 – 7 B 16/16 Eine Verpflichtung, vorrangig den Verursacher in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 – 7 B 16/16 Zu der Bedeutung einer Regelung im Kaufvertrag für die Störerauswahl verweisen wir auf die nachstehenden Ausführungen unter c). c) Bedeutung von Regelungen im Grundstückskaufvertrag für die Inanspruchnahme nach dem BBodSchG Die im Grundstückskaufvertrag zwischen der Concept 3 Bauträgergesellschaft mbH und der Patron Weghell II S.a.r.l. getroffene Vereinbarung, wonach der Verkäufer ua jede Haftung für das Freisein des Kaufgegenstandes von Umweltschäden ausschließt, führt nicht dazu, dass eine Inanspruchnahme der Patron Weghell II S.a.r.l. durch die Bodenschutzbehörde ausgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer früheren Entscheidung angenommen, dass es im Einzelfall ermessensfehlerhaft sein kann, wenn die Behörde bei der Auswahl des von ihr in Anspruch genommenen Störers ihr bekannte Regelungen des internen Ausgleichs der Vertragsparteien völlig unberücksichtigt lässt. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1989 – 4 B 59/89, BeckRS 1989, 3484 In einer späteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, wonach die Auswahl des Störers bei zwei gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeigneten Störern unter Berücksichtigung der bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse zu erfolgen hat.Seite 11 von 19 - 9 - /.. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1998 – 7 B 72.98, BeckRS 1998, 30440251 Da die Vorschriften des BBodSchG der Gefahrenabwehr dienen und sich die Auswahl des Störers am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr messen lassen muss, lehnen sogar einige Gerichte eine Beachtlichkeit zivilrechtlicher Abreden bei der Störerauswahl ab. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.1993 – 8 S 515/92 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.1997 – 7 M 3628/96 –, juris Rn. 17; VG Augsburg, Urteil vom 04.09.2023 – Au 9 K 22.1567 –, juris Rn. 44 Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Augsburg führt auch der Umstand, dass die In- anspruchnahme des neuen Grundstückseigentümers im Hinblick auf die vertragliche Regelung möglicherweise zweckmäßiger gewesen sein könnte, nicht zur Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung. Andernfalls könnten die gesetzlichen Regelungen mittels zivilrechtlicher Vereinbarungen umgangen werden, was im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenbeseitigung nicht angemessen erscheint. VG Augsburg, Urteil vom 04.09.2023 – Au 9 K 22.1567 –, juris Rn. 44 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung ist die kaufvertragsrechtliche Regelung letztlich ein Element, das in die Ermessensentscheidung eingestellt werden darf. d) Bedeutung der Nutzungsabhängigkeit der behördlichen Anordnungen Wie oben dargestellt, hat die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung einer sensibleren Nutzung Einfluss auf die Möglichkeiten der Bodenschutzbehörde. Diskutiert wird, ob einem Verursacher (einer Bodenbelastung) auch die Gefahren, die erst infolge der Ermöglichung einer sensibleren Nutzung entstehen, zugerechnet werden können. Hiermit im Zusammenhang steht die Frage, ob bei Überplanung einer Altlastenfläche eine Verursacherverantwortlichkeit der Gemeinde iSd § 4 Abs. 3 S. 1 1. Alt. BBodSchG entstehen kann, wenn erst infolge dieser Überplanung ein höherer Sanierungsstandard erreicht werden muss.Seite 12 von 19 - 10 - /.. Nach diesseitiger Kenntnis wird sich der Erschließungsträger gegenüber der Stadt Bonn zur Durchführung von bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen verpflichten. Zur Bestimmung des Sanierungsstandards soll dort die durch den Bebauungsplan ermöglichte Wohnnutzung und die Kinderspielflächen zugrunde gelegt werden. Der Erschließungsträger soll daher genau den Sanierungsstandard herstellen, der infolge der Überplanung durch die Stadt Bonn erforderlich wird. Unabhängig davon, dass hiernach bereits aus tatsächlichen Gründen, nämlich nach entsprechender Sanierung durch den Erschließungsträger, eine Verantwortlichkeit ausscheiden wird, wird im Nachfolgenden der rechtliche Meinungsstand aufgezeigt. Die Rechtsprechung ergibt für die Beantwortung der Frage, in welchen Konstellationen eine behördliche Verantwortlichkeit in Betracht kommt, kein einheitliches Bild. vgl. eingehend hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2016 – 7 LB 59/15 Das OVG Lüneburg führt hierzu aus, dass die Verursachereigenschaft zumindest eine Mitwirkung an einer Bodenkontamination erfordere. Hierunter sei ein Verhalten zu verstehen, durch das die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrenschwelle überschritten werde. Für die Verursachung einer Gefahr komme es auf deren unmittelbare Herbeiführung an. Es sei also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreite, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setze. OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2016 – 7 LB 59/15 Das VG Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 10.03.1986 entschieden, dass die Stadt die Gefahrengrenze dadurch überschritten habe, dass sie ein mit Schadstoffen belastetes früheres Zechen- und Kokereigelände durch einen Bebauungsplan überplant und für die Wohnbebauung freigegeben habe. Erst durch die hierdurch ermöglichte Besiedlung des Geländes mit Wohnbevölkerung habe sich das mit den bereits vorhandenen Schadstoffkontaminationen des Erdreichs möglicherweise verbundene abstrakte Risiko zu einer konkreten Gefahrenlage aktualisiert. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.1988 – 16 K 2360/86 – NVwZ 1988, 1061Seite 13 von 19 - 11 - /.. Das OVG NRW hat in einem anderen Fall, in dem es die Haftung des Rechtsnachfolgers eines Rüstungsunternehmens als Verhaltensstörer verneint hat, ausgeführt, dass die in Frage stehende Gesundheitsgefährdung hinreichend wahrscheinlich erst mit der Bebauung geworden sei, die auf die Willensentscheidungen der Bauherren sowie die behördlichen Zulassungsentscheidungen zurückgehe und deshalb in deren Verantwortungsbereich falle. OVG NRW, Urteil vom 30.05.1996 – 20 A 2640/94 –, juris, Rn. 37 Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004 ausgeführt, dass weder eine planungsrechtliche Ausweisung als reines Wohngebiet noch die Erteilung von Baugenehmigungen für kontaminierte Flächen zu einer Verantwortlichkeit der Behörde für die Altlastensanierung führe. Offen gelassen wurde dabei allerdings, ob in gleicher Weise zu entscheiden sei, wenn die bauplanerische Ausweisung als Wohngebiet eine in der Vergangenheit zwar kontaminierte, aber seit der Einstellung der Produktion unveränderte und für die Bevölkerung unzugängliche Industriebrache betrifft. In diesem Fall würden die von den Altlasten ausgehenden Gefahren erst durch den späteren Erlass eines Bebauungsplans und die Erteilung der Baugenehmigungen verursacht. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.2004 – 7 LB 248/02, juris Das OVG Lüneburg verneint in seinem oben bereits angeführten Urteil vom 31.05.2016 die Verursachereigenschaft der Kommune durch Aufstellung eines Bebauungsplans. Eine derartige Auffassung dehne den Nutzungsbezug des Bodenschutzrecht zu weit aus. Die Planung an sich verändere nicht den Bodenzustand. § 4 Abs. 1 BBodSchG gehe aber von einer Einwirkung auf den Boden aus, was, auch unseres Erachtens darauf schließen lässt, dass unter den Begriff des Verursachers nur fällt, wer tatsächlich auf den Boden einwirkt. OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2016 – 7 LB 59/15; zustimmend Koch/Hofmann/Reese, Handbuch Umweltrecht, § 10 Bodenschutz- und Altlastenrecht, Rn. 81Seite 14 von 19 - 12 - /.. III. Zusammenfassung 1. Handlungsmöglichkeiten der Bodenschutzbehörde Mit der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplans zur Verwirklichung von Wohn- und Geschäftshäusern wird die Bodenschutzbehörde einen höheren Sanierungsstandard verlangen können. Die Möglichkeiten der Behörde werden insoweit infolge der Festsetzung von Wohngebieten erweitert. Der Erschließungsträger wird sich nach diesseitiger Kenntnis gegenüber der Stadt Bonn verpflichten, die von der Bodenschutzbehörde geforderten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Zugrunde zu legen ist hierbei angesichts der beabsichtigten Wohnnutzung nebst Kinderspielflächen ein entsprechend hoher Sanierungsstandard. 2. Mögliche Adressaten und Störerauswahl Mit der vertraglichen Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Durchführung von bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen wird es zu einer Sanierung kommen, ohne dass die Bodenschutzbehörde einem der möglichen Adressaten die Sanierung durch Bescheid aufgeben muss. Ungeachtet dessen kann die Bodenschutzbehörde verschiedene, in § 4 BBodSchG aufgeführte Adressaten in Anspruch nehmen. Mit der Veräußerung des Grundstücks kommt der neue Grundstückseigentümer als weiterer möglicher Adressat bodenschutzrechtlicher Verfügungen hinzu. Der frühere Grundstückseigentümer fällt als möglicher Adressat nicht weg. Regelungen im Kaufvertrag zu der Haftung für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten führen nicht dazu, dass eine behördliche Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Sie stellen ein Element dar, das in die Ermessensentscheidung eingestellt werden darf. Die Rechtsprechung ergibt für die Beantwortung der Frage, in welchen Konstellationen eine behördliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für eine belastete Fläche, in Betracht kommt, kein einheitliches Bild. Die Verursachereigenschaft einer Kommune durch Aufstellung eines Bebauungsplans zu bejahen, dehnt unserer Auffassung nach den Nutzungsbezug des Bodenschutzrecht zuSeite 15 von 19 - 13 - weit aus. Die Planung an sich verändert nicht den Bodenzustand. Es ist daher bereits in rechtlicher Hinsicht offen, ob eine Verursachereigenschaft einer Kommune durch Aufstellung eines Bebauungsplans in rechtlicher Hinsicht in Betracht kommt. Unabhängig hiervon ist vorliegend zu berücksichtigen, dass infolge einer Sanierung durch den Erschließungsträger eine Verantwortlichkeit bereits aus tatsächlichen Gründen ausscheiden / wegfallen wird.Seite 16 von 19 Ergänzende Stellungnahme zu Fragen der Gewährleistung im Zusammenhang mit einer Schlechterfüllung der werkvertraglichen Pflichten aus dem Durchführungsvertrag Quartierentwicklung Kölnstraße / Schlesienstraße in Bonn-Buschdorf I. Bezugnahme auf den Hauptvermerk Wir verweisen zunächst auf den Inhalt des Hauptvermerks vom 19.06.2024. Dort ist unter Abschnitt II. 1.c) geschildert, dass nach dem uns bekannten Sachverhalt Sie als Erschließungsträger sich gegenüber der Stadt Bonn verpflichten werden, die von der Bodenschutzbehörde geforderten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Angesichts der beabsichtigten Wohnnutzung nebst Kinderspielflächen wird voraussichtlich ein entsprechend hoher Sanierungsstandard seitens der Bodenschutzbehörde festgesetzt werden. Die betreffenden Maßnahmen werden Sie nicht selbst durchführen, sondern sich dazu der Einschaltung dritter Nachunternehmer bedienen. Die Stadt Bonn hat in ihrer E-Mail vom 08.11.2024 ergänzende Fragen aufgeworfen. Diese haben wir im Rahmen einer internen gemeinsamen Videokonferenz am 28.11.2024 präzisiert. Wir verstehen diese Fragestellung dahin, dass die Stadt Bonn wissen möchte, welche zivilrechtlichen Ansprüche ihr gegen Sie als Erschließungsträger zustehen, sofern die Sanierung des Bodens und/oder die Herstellung der eigentlichen Erschließungsanlagen von Ihnen (bzw. Ihren Nachunternehmern, zu denen die Stadt Bonn allerdings keine unmittelbare vertragliche Beziehung haben wird) nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Damit sind insbesondere zwei denkbare Risiken angesprochen, nämlich ▪ der Eintritt künftiger Absenkungen durch unzureichende Verfüllung sowie ▪ eine spätere Kontaminierung der betroffenen Flächen durch die Sanierung. Bei der Beantwortung der Frage beschränken wir uns abstimmungsgemäß auf diejenigen Flächen, auf denen von Ihnen aufgrund des Durchführungsvertrages die Erschließungsanlagen hergestellt werden und die im Anschluss der Stadt Bonn zu Eigentum übertragen werden.Seite 17 von 19 II. Inhaltliche Ergänzung 1. Im vorliegenden Fall gehen wir zunächst davon aus, Sie sich im Rahmen des Erschließungsvertrages zur Durchführung der dort im Detail definierten Erschließungsanlagen und zur Sanierung des Bodens werden verpflichten müssen. Der zu erreichende Sanierungsstandard wird sich an der Wohnnutzung und den geplanten Kinderspielplätzen orientieren. Soweit von Ihnen aufgrund des Durchführungsvertrages zu erbringende Leistungen eine ausreichende Tragfähigkeit des Baugrundes voraussetzen, trifft Sie jedenfalls aus dem Durchführungsvertrag die Verpflichtung, die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen und sich daraus ergebende bauliche Anforderungen einzuhalten. Zu denken ist hierbei etwa an Absenkungen im Bereich der Kanalleitungen oder der Erschließungsstraßen. Insoweit liegt letztlich keine Besonderheit vor, sondern es geht darum zu prüfen, ob die aufgrund der bisherigen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse für eine fachgerechte Umsetzung ausreichen oder ob erst noch weitere Baugrunduntersuchungen vor der Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind. Der Erschließungsträger haftet der Kommune im Rahmen seiner vertraglichen Herstellungsverpflichtung für eine mangelhafte Ausführung. Soweit es um Ihre zivilrechtliche – i. E. werkvertragliche – Verpflichtung aus dem Durchführungsvertrag geht und um die der Stadt Bonn hieraus erwachsenden Gewährleistungsansprüche, verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachstehenden Ausführungen zur Sanierung des Bodens. Die dortigen Überlegungen sind, soweit es den gewährleistungsmäßigen Rückgriff der Stadt Bonn auf Sie als Erschließungsträger betrifft, auf das Risiko der Absenkung übertragbar. Im Hinblick auf die Sanierung des Bodens gilt: Die Qualität der von Ihnen ausgeführten bodenschutzrechtlichen Sanierung wird nach den anerkannten Regeln der Technik für dieses Gewerk zu bewerten sein; ergänzend gelten etwaig bestehende DIN-Bestimmungen, sonstige technische Regelwerke sowie die gesetzlichen Bestimmungen (einmal in Richtung einer ggf. fachlichen Vorgabe (falls solche bestehen), daneben aber auch die Bestimmungen des BGB-Werkvertragsrechts oder (nicht gesetzlich) die Bestimmungen der VOB/B und VOB/C). Bei Mängeln der Sanierungsmaßnahme gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 633 ff. BGB (ggf. § 13 VOB/B). Soweit Sie Nachunternehmer einsetzen, wird die Stadt Bonn ihr Einverständnis unter den Vorbehalt der fachlichen – und ggf. wirtschaftlichen – Eignung stellen.Seite 18 von 19 Zur Absicherung des Leistungserfolges wird die Stadt Bonn im Rahmen des Vertrages die üblichen Sicherungsmittel verlangen. Sie kann dazu einerseits das Recht der Selbstvornahme vereinbaren und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Stellung einer Erfüllungs- und/oder Gewährleistungsbürgschaft verlangen. Insoweit stellt die vorliegende Konstellation aber keine Besonderheit dar, sondern es gelten die allgemeinen Erwägungen zum Abschluss von Erschließungs- bzw. Durchführungsverträgen. 2. Es dürfte hilfreich – wenn nicht gar notwendig – sein, von Anfang an sehr engmaschige Beprobungen und Befundungen der betroffenen Grundstücke vorzunehmen. Eine engmaschige Beprobung dürfte für alle Beteiligten insoweit von Bedeutung sein, wie auch Sie dann sicher sein können, dass der von Ihnen mit den betreffenden Maßnahmen beauftragte Nachunternehmer nicht einwenden könnte, eine von Anfang an ungeeignete Bodenbeschreibung erhalten zu haben. 3. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir eine Haftung der Stadt Bonn im Außenverhältnis abschließend nicht ausschließen können. Wir haben vorstehend lediglich etwas zu den möglichen Rückgriffs- bzw. Gewährleistungsansprüchen gesagt, die der Stadt Bonn im Verhältnis zu Ihnen als Erschließungsträger zustehen dürften. Insbesondere haben wir eine mögliche Haftung der Stadt Bonn weder im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans geprüft, noch verhält sich unsere Stellungnahme zu einer möglichen Heranziehung der Stadt Bonn aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. aufgrund der Bestimmungen des BBodschG). Soweit der Stadt Bonn im Rahmen der Bauleitplanung Fehler unterlaufen – etwa, indem die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nicht ausreichend berücksichtigt werden – kann das Risiko einer Haftung der Stadt Bonn nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die spätere Erteilung von Baugenehmigungen. Keine Aussage können wir schließlich dazu treffen, ob sich mögliche Haftungsrisiken für die Stadt Bonn aufgrund ihrer Funktion als vormaliger Betreiber der Deponie ergeben. Hierzu liegen uns weder hinreichende Angaben zum Sachverhalt vor, noch sind wir insoweit von der Stadt Bonn beauftragt. Köln, 25.03.2025Seite 19 von 19
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de