253300 · Beschlussvorlage
Sanierungssatzung Bonn „Bonn Tannenbusch“; hier: Beschluss zur Aufhebung der Sanierungssatzung Bonn „Bonn Tannenbusch“ gemäß § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch
Kerndaten
- Nummer
- 253300
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Schlesienstraße Hauptort
- Schweidnitzer Weg
- Waldenburger Ring
- Hirschberger Straße
- Agnetendorfer Straße
- Oppelner Straße
- Hohe Straße
- Chemnitzer Weg
- Sudetenstraße
- Ostpreußenstraße
- F
- Tannenbusch
- Bonn
- Neu-Tannenbusch
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253300 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Sanierungssatzung Bonn „Bonn Tannenbusch“; hier: Beschluss zur Aufhebung der Sanierungssatzung Bonn „Bonn Tannenbusch“ gemäß § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Anhörung Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Aufhebung der Satzung gemäß § 142 Baugesetzbuch für das Sanierungsgebiet „Bonn Tannenbusch“ ist gemäß § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 2. Die Aufhebungssatzung „Sanierungsgebiet Bonn Tannenbusch“ ist gemäß § 162 Abs. 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntzumachen. Begründung Ausgangsituation Im Jahr 2009 startete im Stadtteil Neu-Tannenbusch auf Grundlage des Integrierten Handlungskonzeptes (IHaK) Bonn Neu-Tannenbusch ein Erneuerungsprozess im Rahmen des Bund-Länder-Programms „Soziale Stadt“ (DS-Nr. 0811057ST11). Die Ausgangslage für die Erneuerungstätigkeit in dem nordwestlich der Bonner Innenstadt gelegenen Stadtteil Neu-Tannenbusch war u. a. durch städtebauliche Mängel bzw. Missstände bestimmt. Das rund 10.000 Einwohner*innen zählende Quartier entstand in den 1970er Jahren im Zuge der Wohnungsknappheit und ist dem damaligen Zeitgeist entsprechend durch zahlreiche markante Hochhausbauten gekennzeichnet. Nach etwa 40 Jahren zeigten sich erhebliche Sanierungs- und Modernisierungsbedarfe in den Wohngebäuden sowie in einer nicht mehr zeitgemäßen Gestaltung von öffentlichen Aufenthalts- und Spielflächen und des zentralen Versorgungsbereichs.Seite 1 von 7 Seite 2 Darüber hinaus wies und weist Neu-Tannenbusch erhebliche soziale Handlungsbedarfe auf. Ein hoher Anteil an Personen und Haushalten im Transferleistungsbezug sowie Interventionsbedarf im Bildungsbereich waren und sind einige der sozialstrukturellen Ausgangsbedingungen, die den Stadtteil und sein Außenimage erheblich belasten. Zugleich ist Neu-Tannenbusch durch einen hohen Anteil an Einwohner*innen mit Migrationsgeschichte gekennzeichnet: Menschen aus 120 verschiedenen Nationen leben heute hier zusammen, wodurch Herausforderungen auch im Zusammenleben der Bewohner*innen entstehen. Sanierungssatzung als ergänzendes Instrumentarium Das 2009 erstellte Integrierte Handlungskonzept (IHaK) Bonn Neu- Tannenbusch bildete die Grundlage für den Erneuerungsprozess. Ergänzend hierzu beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 20.12.2011 den Beginn von vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB (DS-Nr. 1113546). Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB sollten weitere Beurteilungsgrundlagen für die Entscheidung geschaffen werden, ob ein förmliches Sanierungsverfahren nach §§ 136 ff BauGB das geeignete Instrument zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände im Stadtteil Neu- Tannenbusch darstellt. Weiterhin sollte die Frage beantwortet werden, mit welchen Zielen, in welcher Form und in welchem Umfang die Sanierungsmaßnahme zielführend durchgeführt werden sollte. Auf Grundlage der vorbereitenden Untersuchung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 18.07.2013 die Sanierungssatzung „Bonn Tannenbusch“ gem. § 142 BauGB (DS-Nr. 1312031). Die Satzung trat mit Bekanntmachung vom 24.07.2013 in Kraft. Das Gebiet wurde wie folgt umgrenzt: „Von der Gemeindegrenze zu Alfter, nördliche Grenze des Grundstückes Schweidnitzer Weg 2 bis 12, Waldenburger Ring, östliche Grenze des Baublock Hirschberger Straße 58 bis 66, südliche Grenze Gymnasium Tannenbusch, Brücke Agnetendorfer Straße, Nördliche Seite des Parkplatzes Stadtbahn Haltestelle Tannenbusch-Mitte, nördliche Grenze des Grundstückes Oppelner Straße 126, Östliche Seite St. Thomas-Morus-Kirche, Oppelner Straße, Schlesienstraße, Hohe Straße, in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Masurenweges bis zum Chemnitzer Weg, Brücke Stadtbahn, in südlicher Richtung entlang der Trasse der HGK (vormals Rheinuferbahn) bis Hohe Straße, Hohe Straße, von Hohe Straße in nördlicher Richtung westlich des Blockes Sudetenstraße 63 bis 69, Sudetenstraße, Ostpreußenstraße, Oppelner Straße, Hohe Straße, Schweidnitzer Weg.“ Als Ziele der Sanierung „Bonn Tannenbusch“ wurden insbesondere die folgenden Maßnahmen benannt, die sich sowohl auf den privaten als auch den öffentlichen Bereich erstrecken sollten: • Langfristige Sicherung des Wohnstandortes Neu-Tannenbusch • Wohnbestände instand setzen zur Herstellung gesunder WohnverhältnisseSeite 2 von 7 Seite 3 • Wohnbestände modernisieren zur Beseitigung von Funktionsmängeln • Verbesserung des Stadtteilimages/ Quartiersidentität durch eine verbesserte Situation in den Gebäuden und im Wohnumfeld • Erhöhung der Sicherheit im Stadtteil • Erreichen der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer Darüber hinaus wurde die Verbesserung des städtebaulichen Erscheinungsbildes als ein weiteres Sanierungsziel formuliert. Ausgehend von den Empfehlungen der vorbereitenden Untersuchung wurde die Anwendung des vereinfachten Sanierungsverfahrens (unter Ausschluss der §§ 152 bis 156 BauGB) unter Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB festgelegt. Dies war für die Grundstückseigentümer verbunden mit der Eintragung des Sanierungsvermerkes im Grundbuch. In § 4 der Sanierungssatzung „Bonn-Tannenbusch“ wurde als Durchführungsfrist festgelegt: „Die Sanierung soll gemäß § 142 Abs. 3 BauGB innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Satzung durchgeführt werden.“ Maßnahmendurchführung Das Integrierte Handlungskonzept (IHaK) Bonn Neu-Tannenbusch sowie die Sanierungssatzung „Bonn-Tannenbusch“ bildeten die Grundlage für den 2009 angestoßenen Erneuerungsprozess. Bis 2019/2020 wurden zahlreiche und insbesondere (städte-)bauliche Maßnahmen und Projekte umgesetzt. So z.B. • Architektonische und technische Machbarkeitsstudien, Leitbildentwicklung • Wohnentwicklungskonzept • Städtebauliches und kriminalpräventives Konzept • Abriss und Neubau Studentenwohnheim TABU 1 • Hof- und Fassadenprogramm • Aufwertung öffentlicher (Straßen)Räume, u.a. Oppelner Straße Aufgrund der bis dahin bestehenden Fördersystematik konnten soziale Maßnahmen bis dahin im Erneuerungsprozess nicht bearbeitet werden. Vor dem Hintergrund, dass die (städte-)baulichen Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt nahezu vollständig abgeschlossen waren sowie als Reaktion auf neu entstehende Förderzugänge, wurde 2019 mit der Fortschreibung des Integrierten Handlungskonzepts IHaK der zukünftige Fokus im Erneuerungsprozess auf soziale Maßnahmen gelegt (DS-Nr. 1910819). Für die Förderung und Durchführung der sozialen Maßnahmen war und ist die Sanierungssatzung „Bonn-Tannenbusch“ jedoch nicht erforderlich.Seite 3 von 7 Seite 4 Vorkaufsrecht der Kommune In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet steht der Kommune auf Grundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch beim Kauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht zu. Anlässlich der Übertragung einer Liegenschaft im Jahr 2018 hatte die Verwaltung zu der Großen Anfrage DS-Nr. 1910470 zu den Anwendungsvoraussetzungen, Folgen und Alternativen zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Bereich der Sanierungssatzung Tannenbusch-Mitte dahingehend Stellung genommen (DS-Nr. 1910470ST2), als dass die aus der Vorbereitenden Untersuchung abgeleiteten Ziele und Zwecke der Sanierung „Bonn-Tannenbusch“ die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets nicht rechtssicher ermöglichen. Die Inhalte dieser Stellungnahme haben weiter Bestand. Aufhebung Sanierungssatzung und Rechtsfolgen Entsprechend § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn sie durchgeführt ist oder die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Die Aufhebung hat entsprechend § 162 Abs. 2 BauGB als Satzung zu erfolgen. Da der (städte-)bauliche Erneuerungsprozess in Neu-Tannenbusch auf Grundlage der Sanierungssatzung bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen und auch die in der Sanierungssatzung festgelegte Durchführungsfrist bereits seit fast 2 Jahren abgelaufen ist, soll nun die Aufhebung der Sanierungssatzung „Bonn-Tannenbusch“ erfolgen. Die hierfür notwendige Aufhebungssatzung sowie ein Übersichtsplan sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Nach Rechtskraft der Aufhebungssatzung erfolgt die Löschung des Sanierungsvermerks im jeweiligen Grundbuch. Des Weiteren entfällt die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB. Anlage/n 1 Satzung zur Aufhebung des Sanierungsgebiets Bonn Tannenbusch (öffentlich) 2 Übersichtsplan über den Geltungsbereich der Aufhebungssatzung „Sanierungsgebiet Bonn Tannenbusch“ (öffentlich)Seite 4 von 7 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Bonn-Tannenbusch“ vom xx.xx.20xx Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.20xx aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufhebung der Satzung Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Bonn-Tan- nenbusch“ welche mit dem Beschluss des Rates vom 24.07.2013 in Kraft getreten ist, wird hiermit aufgehoben. § 2 Geltungsbereich Die Aufhebungssatzung umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im beiliegenden Lageplan abgegrenzten Flächen. Der Lageplan mit den Grenzen des Sanierungsgebietes „Bonn-Tan- nenbusch“ ist Bestandteil der Satzung. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn rechtsverbindlich. Hinweise: Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Danach werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Bundesstadt Bonn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,Seite 5 von 7 2 c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den xx.xx.20xx Katja Dörner Oberbürgermeisterin Anlage Lageplan gemäß § 2 dieser Satzung als Anlage zur Satzung der Bundesstadt Bonn über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Bonn-Tannenbusch“.Seite 6 von 7 Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de