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253300 · Beschlussvorlage

Sanierungssatzung Bonn „Bonn Tannenbusch“; hier: Beschluss zur Aufhebung der Sanierungssatzung Bonn „Bonn Tannenbusch“ gemäß § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch

Nummer
253300
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Schlesienstraße Straße· Tannenbusch, Bonn Hauptort
  • Schweidnitzer Weg Straße· Meßdorf, Bonn
  • Waldenburger Ring Straße· Meßdorf, Bonn
  • Hirschberger Straße Straße· Meßdorf, Bonn
  • Agnetendorfer Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Oppelner Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Hohe Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Chemnitzer Weg Straße· Dransdorf, Bonn
  • Sudetenstraße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Ostpreußenstraße Straße· Dransdorf, Bonn
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Neu-Tannenbusch siedlung· Tannenbusch, Bonn
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 08.09.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253300-01 AA SPD-Änderungsantrag: Sanierungssatzung Bonn „Bonn Tannenbusch“; hier: Beschluss zur Aufhebung der Sanierungssatzung Bonn „Bonn Tannenbusch“ gemäß § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 253300

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Beschlussvorlage
öffentlich
253300
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Sanierungssatzung Bonn „Bonn Tannenbusch“;
hier: Beschluss zur Aufhebung der
Sanierungssatzung Bonn „Bonn Tannenbusch“
gemäß § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Anhörung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Aufhebung der Satzung gemäß § 142 Baugesetzbuch für das
Sanierungsgebiet „Bonn Tannenbusch“ ist gemäß § 162 Abs. 1
Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.
2. Die Aufhebungssatzung „Sanierungsgebiet Bonn Tannenbusch“ ist gemäß §
162 Abs. 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntzumachen.
Begründung
Ausgangsituation
Im Jahr 2009 startete im Stadtteil Neu-Tannenbusch auf Grundlage des
Integrierten Handlungskonzeptes (IHaK) Bonn Neu-Tannenbusch ein
Erneuerungsprozess im Rahmen des Bund-Länder-Programms „Soziale Stadt“
(DS-Nr. 0811057ST11).
Die Ausgangslage für die Erneuerungstätigkeit in dem nordwestlich der Bonner
Innenstadt gelegenen Stadtteil Neu-Tannenbusch war u. a. durch
städtebauliche Mängel bzw. Missstände bestimmt. Das rund 10.000
Einwohner*innen zählende Quartier entstand in den 1970er Jahren im Zuge der
Wohnungsknappheit und ist dem damaligen Zeitgeist entsprechend durch
zahlreiche markante Hochhausbauten gekennzeichnet. Nach etwa 40 Jahren
zeigten sich erhebliche Sanierungs- und Modernisierungsbedarfe in den
Wohngebäuden sowie in einer nicht mehr zeitgemäßen Gestaltung von
öffentlichen Aufenthalts- und Spielflächen und des zentralen
Versorgungsbereichs.Seite 1 von 7
Seite 2
Darüber hinaus wies und weist Neu-Tannenbusch erhebliche soziale
Handlungsbedarfe auf. Ein hoher Anteil an Personen und Haushalten im
Transferleistungsbezug sowie Interventionsbedarf im Bildungsbereich waren
und sind einige der sozialstrukturellen Ausgangsbedingungen, die den Stadtteil
und sein Außenimage erheblich belasten. Zugleich ist Neu-Tannenbusch durch
einen hohen Anteil an Einwohner*innen mit Migrationsgeschichte
gekennzeichnet: Menschen aus 120 verschiedenen Nationen leben heute hier
zusammen, wodurch Herausforderungen auch im Zusammenleben der
Bewohner*innen entstehen.
Sanierungssatzung als ergänzendes Instrumentarium
Das 2009 erstellte Integrierte Handlungskonzept (IHaK) Bonn Neu-
Tannenbusch bildete die Grundlage für den Erneuerungsprozess. Ergänzend
hierzu beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 20.12.2011 den Beginn
von vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB (DS-Nr. 1113546).
Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB sollten
weitere Beurteilungsgrundlagen für die Entscheidung geschaffen werden, ob
ein förmliches Sanierungsverfahren nach §§ 136 ff BauGB das geeignete
Instrument zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände im Stadtteil Neu-
Tannenbusch darstellt. Weiterhin sollte die Frage beantwortet werden, mit
welchen Zielen, in welcher Form und in welchem Umfang die
Sanierungsmaßnahme zielführend durchgeführt werden sollte.
Auf Grundlage der vorbereitenden Untersuchung beschloss der Rat der
Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 18.07.2013 die Sanierungssatzung
„Bonn Tannenbusch“ gem. § 142 BauGB (DS-Nr. 1312031). Die Satzung trat
mit Bekanntmachung vom 24.07.2013 in Kraft.
Das Gebiet wurde wie folgt umgrenzt:
„Von der Gemeindegrenze zu Alfter, nördliche Grenze des Grundstückes
Schweidnitzer Weg 2 bis 12, Waldenburger Ring, östliche Grenze des Baublock
Hirschberger Straße 58 bis 66, südliche Grenze Gymnasium Tannenbusch,
Brücke Agnetendorfer Straße, Nördliche Seite des Parkplatzes Stadtbahn
Haltestelle Tannenbusch-Mitte, nördliche Grenze des Grundstückes Oppelner
Straße 126, Östliche Seite St. Thomas-Morus-Kirche, Oppelner Straße,
Schlesienstraße, Hohe Straße, in nördlicher Richtung entlang der östlichen
Grenze des Masurenweges bis zum Chemnitzer Weg, Brücke Stadtbahn, in
südlicher Richtung entlang der Trasse der HGK (vormals Rheinuferbahn) bis
Hohe Straße, Hohe Straße, von Hohe Straße in nördlicher Richtung westlich
des Blockes Sudetenstraße 63 bis 69, Sudetenstraße, Ostpreußenstraße,
Oppelner Straße, Hohe Straße, Schweidnitzer Weg.“
Als Ziele der Sanierung „Bonn Tannenbusch“ wurden insbesondere die
folgenden Maßnahmen benannt, die sich sowohl auf den privaten als auch den
öffentlichen Bereich erstrecken sollten:
• Langfristige Sicherung des Wohnstandortes Neu-Tannenbusch
• Wohnbestände instand setzen zur Herstellung gesunder
WohnverhältnisseSeite 2 von 7
Seite 3
• Wohnbestände modernisieren zur Beseitigung von Funktionsmängeln
• Verbesserung des Stadtteilimages/ Quartiersidentität durch eine
verbesserte Situation in den Gebäuden und im Wohnumfeld
• Erhöhung der Sicherheit im Stadtteil
• Erreichen der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer
Darüber hinaus wurde die Verbesserung des städtebaulichen
Erscheinungsbildes als ein weiteres Sanierungsziel formuliert.
Ausgehend von den Empfehlungen der vorbereitenden Untersuchung wurde
die Anwendung des vereinfachten Sanierungsverfahrens (unter Ausschluss der
§§ 152 bis 156 BauGB) unter Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 144
BauGB festgelegt. Dies war für die Grundstückseigentümer verbunden mit der
Eintragung des Sanierungsvermerkes im Grundbuch.
In § 4 der Sanierungssatzung „Bonn-Tannenbusch“ wurde als
Durchführungsfrist festgelegt:
„Die Sanierung soll gemäß § 142 Abs. 3 BauGB innerhalb von zehn Jahren
nach dem Inkrafttreten der Satzung durchgeführt werden.“
Maßnahmendurchführung
Das Integrierte Handlungskonzept (IHaK) Bonn Neu-Tannenbusch sowie die
Sanierungssatzung „Bonn-Tannenbusch“ bildeten die Grundlage für den 2009
angestoßenen Erneuerungsprozess. Bis 2019/2020 wurden zahlreiche und
insbesondere (städte-)bauliche Maßnahmen und Projekte umgesetzt. So z.B.
• Architektonische und technische Machbarkeitsstudien,
Leitbildentwicklung
• Wohnentwicklungskonzept
• Städtebauliches und kriminalpräventives Konzept
• Abriss und Neubau Studentenwohnheim TABU 1
• Hof- und Fassadenprogramm
• Aufwertung öffentlicher (Straßen)Räume, u.a. Oppelner Straße
Aufgrund der bis dahin bestehenden Fördersystematik konnten soziale
Maßnahmen bis dahin im Erneuerungsprozess nicht bearbeitet werden. Vor
dem Hintergrund, dass die (städte-)baulichen Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt
nahezu vollständig abgeschlossen waren sowie als Reaktion auf neu
entstehende Förderzugänge, wurde 2019 mit der Fortschreibung des
Integrierten Handlungskonzepts IHaK der zukünftige Fokus im
Erneuerungsprozess auf soziale Maßnahmen gelegt (DS-Nr. 1910819). Für die
Förderung und Durchführung der sozialen Maßnahmen war und ist die
Sanierungssatzung „Bonn-Tannenbusch“ jedoch nicht erforderlich.Seite 3 von 7
Seite 4
Vorkaufsrecht der Kommune
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet steht der Kommune auf
Grundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch beim Kauf von Grundstücken
ein Vorkaufsrecht zu. Anlässlich der Übertragung einer Liegenschaft im Jahr
2018 hatte die Verwaltung zu der Großen Anfrage DS-Nr. 1910470 zu den
Anwendungsvoraussetzungen, Folgen und Alternativen zur Ausübung des
gemeindlichen Vorkaufsrechts im Bereich der Sanierungssatzung
Tannenbusch-Mitte dahingehend Stellung genommen (DS-Nr. 1910470ST2),
als dass die aus der Vorbereitenden Untersuchung abgeleiteten Ziele und
Zwecke der Sanierung „Bonn-Tannenbusch“ die Ausübung des gemeindlichen
Vorkaufsrechts innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets nicht
rechtssicher ermöglichen. Die Inhalte dieser Stellungnahme haben weiter
Bestand.
Aufhebung Sanierungssatzung und Rechtsfolgen
Entsprechend § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben,
wenn sie durchgeführt ist oder die Sanierung sich als undurchführbar erweist
oder die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die
nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 BauGB für die Durchführung der Sanierung
festgelegte Frist abgelaufen ist. Die Aufhebung hat entsprechend § 162 Abs. 2
BauGB als Satzung zu erfolgen.
Da der (städte-)bauliche Erneuerungsprozess in Neu-Tannenbusch auf
Grundlage der Sanierungssatzung bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen
und auch die in der Sanierungssatzung festgelegte Durchführungsfrist bereits
seit fast 2 Jahren abgelaufen ist, soll nun die Aufhebung der
Sanierungssatzung „Bonn-Tannenbusch“ erfolgen. Die hierfür notwendige
Aufhebungssatzung sowie ein Übersichtsplan sind dieser Vorlage als Anlagen
beigefügt.
Nach Rechtskraft der Aufhebungssatzung erfolgt die Löschung des
Sanierungsvermerks im jeweiligen Grundbuch. Des Weiteren entfällt die
Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB.
Anlage/n
1 Satzung zur Aufhebung des Sanierungsgebiets Bonn Tannenbusch
(öffentlich)
2 Übersichtsplan über den Geltungsbereich der Aufhebungssatzung
„Sanierungsgebiet Bonn Tannenbusch“ (öffentlich)Seite 4 von 7
Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebietes „Bonn-Tannenbusch“
vom xx.xx.20xx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.20xx aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs.
1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit
§ 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Aufhebung der Satzung
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Bonn-Tan-
nenbusch“ welche mit dem Beschluss des Rates vom 24.07.2013 in Kraft getreten ist, wird hiermit
aufgehoben.
§ 2
Geltungsbereich
Die Aufhebungssatzung umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im beiliegenden
Lageplan abgegrenzten Flächen. Der Lageplan mit den Grenzen des Sanierungsgebietes „Bonn-Tan-
nenbusch“ ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB
mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn rechtsverbindlich.
Hinweise:
Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Danach werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Bundesstadt
Bonn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen
soll, ist darzulegen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
GO NRW gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,Seite 5 von 7
2
c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver-
letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den xx.xx.20xx
Katja Dörner
Oberbürgermeisterin
Anlage
Lageplan gemäß § 2 dieser Satzung als Anlage zur Satzung der Bundesstadt Bonn über die Aufhebung
der Sanierungssatzung „Bonn-Tannenbusch“.Seite 6 von 7
Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 19:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de