253293-02 · Beschlussvorlage
Beantragung von Fördermitteln aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten - Projektaufruf 2026-Schwimmbäder“ für die Maßnahme "Sanierung des Freibades des Hardtbergbades"
Kerndaten
- Nummer
- 253293-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253293-02 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Beantragung von Fördermitteln aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten - Projektaufruf 2026-Schwimmbäder“ für die Maßnahme "Sanierung des Freibades des Hardtbergbades" Beratungsfolge Rat 11.06.2026 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Vorlage konnte aufgrund der umfangreichen verwaltungsinternen Abstimmung nicht fristgerecht für die notwendige Beratungsfolge eingebracht werden. Für die Teilnahme am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten - Projektaufruf 2026-Schwimmbäder“ ist ein Ratsbeschluss bis zum 03.07.2026 Voraussetzung. Diese Frist kann in einer späteren Beratungsfolge nicht eingehalten werden, so dass der Stadt Bonn aufgrund fehlenden Ratsbeschlusses Fördermittel von ca. 2,7 Mio € entgehen könnten. Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, für die Maßnahme „Sanierung des Freibades des Hardtbergbades – Projektaufruf 2026-Schwimmbäder“ Fördermittel aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ zu beantragen. Begründung Die Bezirksvertretung Hardtberg hatte am 27.01.2026 beschlossen, die Maßnahme „Sanierung und Erweiterung des Hardtbergbades“ um dringend notwendige Sanierungen im Freibad zu erweitern (DS 253293). Die Baumaßnahme passt zum Förderziel des neu aufgelegten Bundesprogrammes „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für Schwimmbäder, da die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungsstaus bei den Schwimmbädern unterstützt werden sollen, und zu den Rahmenbedingungen des Förderprogrammes. Die laufende Förderung der Sanierung undSeite 1 von 18 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Erweiterung der Module 1 und 2 im selben Bad aus dem früheren Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)“ steht einer Antragstellung für den Freibadteil nicht entgegen, da es sich um eine neue Maßnahme handelt, die von den bereits geförderten Bauabschnitten klar abgegrenzt werden kann. Die Projektauswahl wird voraussichtlich im September 2026 durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages erfolgen. Der Projektaufruf ist als Anlage beigefügt. *** Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die Gesamtkosten incl. Risikozuschlägen werden mit 6.478.000 € geschätzt und sind i.H.v. 6 Mio EUR zuwendungsfähig. Im Falle einer positiven Entscheidung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages könnte somit eine Fördersumme von 2.700.000 € erreicht werden. Die Finanzierung der städtischen Eigenmittel erfolgt aus der Pauschale Bäderkonzept und ggf. den konsumtiven Bäderbetriebsmitteln. Die Verwaltung weist vorsichtshalber darauf hin, dass die Förderung Einfluss auf den Baubeginn der erweiterten Freibadsanierung haben kann. Die Bauleistungen können erst nach Erhalt des Förderescheides ausgeschrieben werden. Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH- Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.08.03 Bereitstellung und Betrieb von Bädern 1.52.00.08.03.02 Hallenbäder/Kombibad (BgA) Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Auszahlungen 6.478.000 € 5520008038000/78.5300 2027/28 (HAR) Einzahlungen 2.700.000 € 5520008038000/68.1000 2027/28 Investiver Finanzsaldo 3.778.000 € Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen /Seite 2 von 18 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Projektaufruf_2026_sks-schwimmbaeder (öffentlich)Seite 3 von 18 Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ Projektaufruf 2026 – Schwimmbäder 1. Förderziele, Zuwendungszweck Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2026 Programmmittel in Höhe von 250 Millionen Euro für die Sanierung von Schwimmbädern im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“ bereitgestellt (SKS-Schwimm- bäder). Die Mittel sind im Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Kli- maneutralität veranschlagt und stehen für die Förderung überjähriger investiver Projekte zur Verfügung. Es sind Projektlaufzeiten von bis zu sechs Jahren vorgesehen. Schwimmbäder sind für das Erlernen und den Erhalt der Schwimmfähigkeit, für die Ge- sunderhaltung der Bevölkerung sowie für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration von besonderer Bedeutung. Jedoch besteht bei vielen dieser Einrichtungen ein erheblicher Sanierungsbedarf. Ins- besondere entsprechen sie häufig nicht mehr den aktuellen Anforderungen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit. Um dem entgegenzuwirken, unterstützt der Bund die Kommunen zum Abbau des be- stehenden Sanierungsstaus bei einer nachhaltigen Modernisierung ihrer Schwimmbä- der.Seite 4 von 18 2 2. Rechtsgrundlagen Der Bund gewährt für die Durchführung der nach diesem Programm zu fördernden Pro- jekte Zuwendungen vorbehaltlich der Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers nach Maßgabe dieses Projektaufrufs und folgender Regelungen – soweit anzuwenden – in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung: − §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen All- gemeinen Verwaltungsvorschriften − Jährliche Haushaltsgesetze des Bundes − Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Ge- bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest- Gk); diese werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide. − Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) − Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) − Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) − Art. 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungs- entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind kommunale Schwimmbäder, d. h. bauliche Anlagen mit einem oder mehreren Schwimm- oder Badebecken sowie deren typische bauliche Be- standteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Die zu fördernden Schwimmbäder müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förderge- genständlichen Schwimmbäder. Das umfasst auch Maßnahmen zur Erhöhung der Bar- rierefreiheit. Bestehende Schwimmbäder einschließlich ihrer zweckdienlichen Folgeein- richtungen sind grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind nur in AusnahmefällenSeite 5 von 18 3 förderfähig. Das kann dann der Fall sein, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die nachweislich wirtschaftlichere Variante ist. Bauliche Erweiterungen von zu sanierenden Schwimmbädern können nur gefördert werden, wenn diese zur Erreichung der Förder- ziele gemäß Ziffer 1 zwingend notwendig sind. Sofern Gebäude Fördergegenstand sind, die nach Baufertigstellung unter den Anwen- dungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, müssen die nachfolgend aufgeführten energetischen Standards mindestens eingehalten werden. Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüber hinausgehender energetischer Standards sind förderfähig. a) Anforderungen an bestehende Gebäude: Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effi- zienzgebäude-Stufe 85 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltens- werter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“ gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen. Das Erreichen der Effizienzgebäude-Stufe 70 oder besser wirkt sich positiv auf die Bewertung der Projektskizze aus. b) Anforderungen an zu errichtende Gebäude: Ersatzneubauten und Erweiterungen müssen nach Abschluss der Maßnahme die Ef- fizienzgebäude-Stufe 55 gem. KfW-Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment erreichen. Bei Ersatzneubauten muss zudem die Wärmeversorgung zu 100 Prozent mit erneu- erbaren Energien erfolgen. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist – auch bei Sanierun- gen – förderfähig. In Freibädern sind insbesondere Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneut- ralen Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien förder- fähig. Maßnahmen, die den Wasserverbrauch reduzieren oder dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Beckenwassers, zu senken, sind in allen Pro- jekten förderfähig. Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit bietet der Leitfaden Barrierefreies Bauen des Bundes eine grundsätzliche Orientierung.Seite 6 von 18 4 Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und in- vestive Ausgaben. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baube- gleitungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Expertinnen/Experten ein. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zur Unterstützung der regio- nalen Bedeutsamkeit werden Interessenbekundungen für interkommunale Projekte aus- drücklich begrüßt. Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum Dritter stehen. Einzelne Fördermaßnahmen müssen klar definiert sein, d. h. sie müssen in Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig. Gefördert werden nur neue Maßnahmen. Maßnahmen, die bereits in früheren Förder- runden des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) oder aus dem „Investitionspakt Sportstätten“ eine Zu- wendung erhalten haben, kommen für eine erneute Förderung im Bundesprogramm SKS-Schwimmbäder grundsätzlich nicht in Betracht. Nicht gefördert werden ferner Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend − dem Spitzensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und - athleten) oder dem professionellen Sport dienen oder − gewerblich betrieben werden. 4. Antragsberechtigung / Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nur Städte und Gemeinden (Kom- munen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch Samtgemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-An- halt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse. Landkreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind. Die Stadtstaaten werden hierbei wie Kommunen behandelt. Bei gemeinsamen Projek- ten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleiniger Zuwendungsempfän- ger die Federführung.Seite 7 von 18 5 Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das zu fördernde Objekt im Eigentum Dritter (insbesondere Vereinseigentum) befindet. Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO sind zulässig. 5. EU-Beihilferecht Die Art. 106 bis Art. 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), EU-ABl. 2016, C 262/1, sind zu beachten. Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vor- liegt, erfolgt auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Auf die Bekanntma- chung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 wird hingewiesen. Die antragstellenden Kommunen müssen eine entspre- chende Eigenerklärung (Musterformular des BBSR) zur etwaigen Beihilferelevanz spä- testens im Rahmen der Phase 2 bei Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen. 5.1 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Sofern danach eine Beihilfe vorliegt, können Förderungen nach diesem Projektaufruf auf Grundlage von Art. 55 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABL. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) gewährt werden. Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III AGVO erfüllt sind. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Be- schlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Im Folgenden kann eine Freistellung gemäß Artikel 55 AGVO vorliegen, wenn die ent- sprechenden Voraussetzungen gegeben sind.Seite 8 von 18 6 5.2 De-minimis-Verordnung Sofern eine Beihilfe vorliegt, können Förderungen nach diesem Projektaufruf zudem auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 als De-mini- mis-Beihilfe eingestuft werden. Dem Antrag ist eine Erklärung in schriftlicher oder elekt- ronischer Form beizufügen, in der die Antragsteller alle anderen ihnen in den vergange- nen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen angeben (De-minimis-Erklärung), so- lange bis das De-minimis-Beihilfen-Zentralregister (Artikel 6 der De-minimis-Verord- nung) einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt. Soweit eine De-minimis-Bescheinigung vorliegt, ist diese ebenfalls einzureichen. Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen werden seit dem 1. Januar 2026 durch die beihilfegewährende Stelle innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Beihilfengewährung in einem zentralen Register auf Unionsebene mit folgenden Daten erfasst: Wirtschaftsi- dentifikationsnummer (ggf. subsidiärer Identifikator), Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und be- troffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirt- schaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“). Das Zentralregister ist auf der Inter- netseite der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich. 5.3 Zweckbindung Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren. 6. Finanzierung 6.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, förderfähige Ausgaben Die Zuwendung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Projektförderung grundsätzlich in Form der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro (Mindesthöhe der beantragten Fördersumme). Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 8 Millionen Euro (maximale Förder- höhe).Seite 9 von 18 7 6.2. Komplementärfinanzierung Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Landkreisen (bei Eigentum des Land- kreises) mitfinanziert werden. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 45 Prozent an den in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der Eigenanteil der Kommunen beträgt mindes- tens 55 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamt- ausgaben. Bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage beteiligt sich der Bund mit bis zu 75 Prozent an den in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der kom- munale Eigenanteil reduziert sich entsprechend auf mindestens 25 Prozent. Die Haus- haltsnotlage ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Maßgeblich für die Feststellung der Haushaltsnotlage ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Ziff. 7.2 Phase 2). Bei Objekten im Eigentum des Landkreises beträgt die Zuschusshöhe des Bundes ma- ximal 45 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamt- ausgaben; in diesen Fällen ist eine Eigenbeteiligung des Landkreises in Höhe von 55 Prozent obligatorisch. Die finanziellen Eigenanteile der Kommune bzw. des Landkreises sind für die Laufzeit der Maßnahme zu erbringen und durch Rats-/Kreistagsbeschluss bzw. Beschluss des entsprechenden Gremiums mit dem Zuwendungsantrag zu bestätigen. 6.3 Finanzielle Beteiligungen Dritter Dritte können in die Finanzierung einbezogen werden. Auch im Falle einer finanziellen Beteiligung Dritter beträgt der von der Kommune aufzubringende Eigenanteil jedoch mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Beteiligte Dritte Als Mittel beteiligter Dritter gelten finanzielle Beteiligungen privater, öffentlicher, kirchli- cher Eigentümer oder Nutznießer sowie Mittel aus Förderprogrammen des Landes oder der Europäischen Union: Diese können aber den Eigenanteil der Kommune nicht erset- zen und werden daher von den Gesamtkosten des Projekts in Abzug gebracht. Die sichSeite 10 von 18 8 dadurch ergebenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bilden die Grundlage für die Berechnung des kommunalen Eigenanteils und der maximalen Zuschusshöhe des Bundes. Unbeteiligte Dritte Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftun- gen oder Spender). Deren Finanzierungsbeiträge können den Eigenanteil der Kommu- nen – bis auf einen in jedem Fall aufzubringenden Eigenanteil von mindestens 10 Pro- zent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben – ersetzen. 6.4 Kumulierung mit anderen Förderungen Eine Kumulierung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausge- schlossen. Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammen, ist aber möglich. Mittel des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) können als kommunaler Eigenanteil eingesetzt werden. 7. Verfahren 7.1 Zuständigkeit Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadt- entwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor- schung (BBSR) beauftragt. 7.2 Antragstellung Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. PhaseSeite 11 von 18 9 umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projekt- zuwendung (Zuwendungsantrag) durch die ausgewählten Kommunen. Phase 1: Einreichung von Projektskizzen (Interessenbekundungsverfahren) In der 1. Phase ist die Projektskizze mit dem Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf SKS-Schwimmbäder gebilligt wird, zum 19. Juni 2026 ausschließlich online einzureichen. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Or- gan für die Beschlussfassung zuständig ist. Mit Einreichung der Projektskizze muss die Gesamtfinanzierung des Projektes seitens des Antragstellers bestätigt werden. Die Skizze muss eine realistische Mittelabflusspla- nung enthalten. Das Projektskizzenformular ist ab dem 20. März 2026 über das Förderportal des Bun- des in easy-Online aufrufbar: https://foerderportal.bund.de/easyonline Der mittels easy-Online erstellten Projektskizze sind der Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf SKS-Schwimmbäder gebilligt wird, sowie ggf. ergänzende Unterlagen digital beizufügen. Eine postalische Übermittlung der Skizzen ist nicht möglich. Die eingereichten Projektskizzen werden den für die Städtebauförderung zuständigen Landesressorts nach Ablauf der Einreichfrist zur Kenntnisnahme digital zugänglich ge- macht. Ein noch nicht vorliegender Rats-/Kreistagsbeschluss kann im Förderportal easy-Online bis spätestens zum 3. Juli 2026 digital nachgereicht werden. Erneute Einreichung von Projektskizzen des Projektaufrufs 2025/2026 Projektskizzen für Schwimmbäder, die bereits auf den Projektaufruf 2025/2026 vom 16. Oktober 2025 eingereicht wurden, können ohne erneute Einreichung übernommen werden. Hierzu ist innerhalb der oben genannten Frist eine formlose Erklärung unter Angabe der Skizzen-ID, des Namens der einreichenden Kommune und des ProjekttitelsSeite 12 von 18 10 an sks-Schwimmbaeder@pd-g.de zu übersenden. Sofern sich gegenüber der bereits eingereichten Projektskizze inhaltliche und finanzielle Änderungen oder Aktualisierungen ergeben haben (insbesondere Änderungen der Ziele des Projekts, des Fördergegenstands, der Laufzeit, der Gesamtausgaben, der Finanzie- rung), ist eine vollständige Neueinreichung erforderlich. Die zu übernehmenden Projektskizzen werden anhand des vorliegenden Projektaufrufs neu bewertet. Änderungen an den Daten der bereits vorliegenden Projektskizze sind nicht möglich. Soweit erforderlich, können vorzulegende Bescheinigungen und Nach- weise (insbesondere Rats-/Kreistagsbeschluss, Nachweis Haushaltsnotlage) zusam- men mit der formlosen Erklärung neu eingereicht werden. Für Projekte, die bereits im Rahmen des Projektaufrufs 2025/2026 für eine Förderung ausgewählt wurden, kommt eine zusätzliche Förderung aus dem vorliegenden Projek- taufruf für die selbe Maßnahme nicht in Betracht. Bewertung Bei Gebäuden ist die Einhaltung der unter Ziff. 3 genannten Vorgaben zu den energeti- schen Anforderungen zwingend. Folgende Kriterien wirken sich zudem positiv auf die Bewertung der Projektskizze aus: • Eine fortgeschrittene Projektreife von mindestens Leistungsphase 3 der Honora- rordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die eine zügige Realisierung er- warten lässt. • Eine Übererfüllung der unter Ziff. 3 genannten Standards, insbesondere das Errei- chen der Effizienzgebäude-Stufe 70 oder besser bei Sanierungen von Gebäuden im Sinne des GEG. • Interessenbekundungen für interkommunale Projekte. • Bei der Sanierung von Freibädern das Erreichen eines Anteils erneuerbarer Ener- gien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von mindes- tens 75 Prozent.Seite 13 von 18 11 Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen (Antrags- verfahren) Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase durch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek- tes zu stellen. Der Zuwendungsantrag umfasst insbesondere das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss) sowie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungsantrag muss u. a. die Erklärung enthal- ten, dass mit dem beantragten Projekt noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbe- ginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (Leistungsphase 6 ff. HOAI) zu werten. Weitere Unterlagen können durch das BBSR jederzeit angefordert werden. Vor Antragstellung wird jede ausgewählte Kommune zu einem kurzfristig durchzufüh- renden Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch eingeladen und dahingehend beraten. Spätestens vier Wochen nach dem Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch sind von den Kommunen die Zuwendungsanträge einzureichen. Sofern 24 Monate nach dem verfahrenseinleitenden Antrags- bzw. Koordinierungsge- spräch keine Antragsunterlagen eingegangen sind, stehen die Mittel für eine Förderung dieses Projektes nicht mehr zur Verfügung. Sofern innerhalb von 24 Monaten nach Er- teilung des Zuwendungsbescheids keine Ausgaben zur Umsetzung des Projekts getä- tigt wurden oder es zu Projektverzögerungen kommt, die länger als zwölf Monate an- dauern, ist die Kommune dazu verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Zuwendung kann in diesen Fällen widerrufen werden. 7.3 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei Sanie- rungsmaßnahmen an Gebäuden sowie bei Ersatzneubauten eine anerkannte Energie- effizienz-Expertin/ein anerkannter Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Ex- pertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“, eingebunden werden (www.energie-effizienz-exper- ten.de/ in der Kategorie für Nichtwohngebäude geführte Personen). Bei der Sanierung von Baudenkmälern sind Energieeffizienz-Expertinnen/Experten derSeite 14 von 18 12 Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ ein- zubinden. Die/der Energieeffizienz-Expertin/Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten kann bereits für die Erarbei- tung der Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefalle- nen Ausgaben förderfähig. 7.4 Baufachliche Prüfung Sofern die vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern für eine Maßnahme zu- sammen mindestens 6 Millionen Euro betragen, ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung (Bundesbauverwaltung) zu beteiligen. Das Verfahren richtet sich nach den „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)“. Diese sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/ Bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen Euro ist eine Einbeziehung der Bundes- bauverwaltung grundsätzlich nicht verpflichtend. In diesen Fällen sind die zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers sowie ggf. deren Aufsichts- behörden zu beteiligen. Im Einzelfall kann das BBSR nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Be- teiligung der Bundesbauverwaltung auch bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen Euro erfolgen soll. Eine baufachliche Prüfung durch das BBSR erfolgt nicht. 7.5 Ausführungen zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt die/der Energieeffizienz-Ex- pertin/Experte die Einhaltung der energetischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 und die Ein- sparung von Primär- und Endenergie und CO2-Emissionen. Sie/er bestätigt auch die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen förderfähigen Aus- gaben.Seite 15 von 18 13 7.6 Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit Die Förderempfänger verpflichten sich: − dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt sowie über öffent- lichkeits- und presserelevante Ereignisse zu erteilen und eine Beteiligung der För- dermittelgeber an solchen Ereignissen anzufragen und grundsätzlich vorzusehen sowie Termine abzustimmen, − den Fördergeber bei seinen Berichterstattungspflichten projektbezogen zu unterstüt- zen, − bei der wissenschaftlichen Begleitung durch den Fördergeber mitzuwirken, − auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und − bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken.Seite 16 von 18 14 8. Weiteres Verfahren 20. März 2026 Veröffentlichung des Projektaufrufs 2026 - Schwimmbäder 20. März 2026 Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online 19. Juni 2026 Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über easy-Online 3. Juli 2026 Fristende für die digitale Nachreichung von geforderten Un- terlagen (z.B. Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss) aus- schließlich über easy-Online Bis Juli 2026 Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen durch den Zu- wendungsgeber September 2026 Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundesta- ges und Pressemitteilung des BMWSB zum Beschluss danach Durchführung der Antrags- bzw. Koordinierungsgespräche Erstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber Erteilung Zuwendungsbescheide durch das BBSRSeite 17 von 18 15 9. Kontakt Projektskizzen sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender URL bis zum 19. Juni 2026 einzureichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte per E-Mail mit dem Betreff „Projektaufruf 2026 – SKS-Schwimmbäder“ an: sks-Schwimmbaeder@pd-g.de Telefon-Hotline ab 20. März 2026 montags bis donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr so- wie freitags von 9:00 bis 15:00 Uhr unter: +49 30/257679-301 Fragen zu easy-Online: +49 30/257679-305 Es ist beabsichtigt, eine digitale Informationsveranstaltung zum Interessenbekundungs- verfahren durchzuführen. Weitere Informationen zum Projektaufruf finden sich auf der Internetseite des BBSR unter www.bbsr.bund.de/SKS-Schwimmbaeder.Seite 18 von 18
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de