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253275 · Beschlussvorlage

Errichtung von Bewässerungs- und Stromleitungen für die landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftsschutzgebiet bei Geislar

Nummer
253275
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Geislar Ortsteil· Beuel Hauptort
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 17.06.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253275
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Errichtung von Bewässerungs- und Stromleitungen
für die landwirtschaftliche Nutzung im
Landschaftsschutzgebiet bei Geislar
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 17.06.2025 Entscheidung
Begründung der Eilbedürftigkeit:
Die Vorlage konnte auf Grund von umfangreichen internen Prüfungen nicht
fristgerecht zur Einladung der Tagesordnung eingebracht werden.
Die Beratung ist eilbedürftig, da das Vorhaben Teil eines Klageverfahrens ist,
welches schnellstmöglich beendet werden muss.
Beschlussvorschlag
Der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zur
Errichtung von Bewässerungs- und Stromleitungen für die landwirtschaftliche
Nutzung im Landschaftsschutzgebiet bei Geislar wird zugestimmt.
Begründung
Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Siegmündung und
hier im Landschaftsschutzgebiet „Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm,
Vilicher Bach und Vilicher Büschelchen (L 2.2)“. Sie ist aktuell im Wesentlichen
gekennzeichnet durch eine gartenähnlich genutzte Rasenfläche und wird zum
Teil von Schafen beweidet. Die Fläche ist im nordwestlichen Teil mit
Obstbäumen bestanden. Gesetzlich geschützte Biotope oder Flächen mit
besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind nicht vorhanden. Die Fläche
ist Teil des schutzwürdigen Biotops „Obstwiesen und -brachen westlich Geislar
(BK-5208-099)“ mit dem Entwicklungsziel, brachgefallene Obstwiesen zu
erhalten und zu optimieren. Für die Fläche ist im Landschaftsplan das
Entwicklungsziel „Erhaltung von Landschaftsräumen mit einer vielfältigen
Grundstruktur und Erhaltung von geomorphologisch prägenden
Landschaftsteilen und deren ökologische und ästhetische Aufwertung durch
Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen“ festgesetzt.
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung oder
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Der Vorhabenträger hat auf der Fläche
Bewässerungs- und Stromleitungen zum Zwecke des GemüseanbausSeite 1 von 3
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angelegt. Die Landwirtschaftskammer stuft den Landwirtschaftsbetrieb als
privilegiert ein, sodass eine Erteilung einer Befreiung durch die Untere
Naturschutzbehörde möglich ist. Hierzu ist vorgesehen, dass die bereits
errichtete Anlage teilweise zurückgebaut und im hinteren Grundstücksbereich
eine Kompensationsfläche hergestellt wird. Der Vorhabenträger hat sein
Betriebskonzept entsprechend angepasst und sich mit den vorgesehenen
Maßnahmen einverstanden erklärt. Die Pläne zum Betrieb und Rückbau der
Bewässerungs- und Stromleitungen für die landwirtschaftliche Nutzung sind in
der Anlage 1 b) dargestellt.
Nach § 26 (2) BNatSchG sind in Landschaftsschutzgebieten unter besonderer
Beachtung des § 5 (2) BNatSchG grundsätzlich alle Handlungen verboten, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplans sind
insbesondere der Bau und die Änderung von Draht- oder Rohrleitungen sowie
die Umwandlung von Brachen in Ackerland oder eine andere Nutzung
verboten. Von den Verboten sind dem Grunde nach die ordnungsgemäße und
pflegliche Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Sinne des
Landesnaturschutzgesetz und ihre Umwandlung im Rahmen dieser
Bewirtschaftungsarten ausgenommen. Nach den Erläuterungen zu den
Festsetzungen erfasst dies jedoch nicht die Neuverlegung von Leitungen sowie
die Umwandlung von Brachen, die über eine landschaftsrechtliche
Genehmigung zu regeln sind.
Für die Realisierung des Vorhabens ist aus diesem Grunde eine
landschaftsrechtliche Befreiung von den Verbotstatbeständen des
Landschaftsschutzes erforderlich. Von den Verboten kann gem. § 67
BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses,
einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer
unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den
Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Das Vorhaben liegt im baurechtlichen Außenbereich und gilt aufgrund seiner
Zweckgebundenheit nach § 35 Abs. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben.
Aufgrund der Privilegierung und eines überwiegend öffentlichen Interessens an
der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche wird eine Befreiung nach § 67 Nr.1
BNatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde in Aussicht gestellt. Die
Errichtung der Bewässerungs- und Stromleitungen für die landwirtschaftliche
Nutzung der Fläche stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 ff.
BNatSchG dar, der zu kompensieren ist.
Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt können
durch geeignete Maßnahmen vollständig vor Ort ausgeglichen werden. Als
Ausgleich für die Umwandlung von Dauergrünland im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1
LNatSchG werden im rückwärtigen Bereich auf einer Fläche von mindestens
1.500 m² die bestehenden Bewässerungs- und Stromleitungen zurückgebaut
und eine extensiv bewirtschaftete Streuobstwiese aus heimischen Obstsorten
angelegt (siehe Anlage 1 b)).
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine landschaftsrechtliche
Befreiung unter folgenden Auflagen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur undSeite 2 von 3
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Landschaft zu erteilen:
• Im nördlichen Teil der Fläche sind auf einer Fläche von mindestens
1.500 m² die Bewässerungs- und Stromleitungen zurückzubauen und
eine extensiv bewirtschaftete Streuobstwiese anzulegen und dauerhaft
zu erhalten.
• Hier sind 15 ausschließlich hochstämmige Obstbäume heimischer Arten
zu pflanzen.
• Dabei ist ein Pflanzabstand von ca. 10 x 10 Meter für die Obstbäume zu
beachten.
• Vereinzelt dürfen maximal 3 heimische Nussbäume (z. B. Walnuss)
gepflanzt werden, damit der Obstwiesencharakter erhalten bleibt.
• Als Unternutzung der Streuobstwiese ist Dauergrünland durch Mahd
vorgesehen. Die extensiv genutzte Wiese ist zweimal im Jahr zu
mähen, das erste Mal nach dem Blühhöhepunkt ab ca. Mitte Juni bis ca.
Mitte Juli und zum zweiten Mal kurz vor Beginn der Obsternte im
September.
• Eine Standbeweidung und Haltung von Schafen auf der
Ausgleichsfläche sind nicht zugelassen.
• Der bereits auf der Fläche vorhandene Stall ist zurückzubauen.
Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung zu der landschaftsrechtlichen
Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde gebeten. Mit Erteilung der
Befreiung kann das noch anhängige Klageverfahren übereinstimmend für
erledigt erklärt und eingestellt werden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 18:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de