253275 · Beschlussvorlage
Errichtung von Bewässerungs- und Stromleitungen für die landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftsschutzgebiet bei Geislar
Kerndaten
- Nummer
- 253275
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Geislar Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 253275 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Errichtung von Bewässerungs- und Stromleitungen für die landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftsschutzgebiet bei Geislar Beratungsfolge Naturschutzbeirat 17.06.2025 Entscheidung Begründung der Eilbedürftigkeit: Die Vorlage konnte auf Grund von umfangreichen internen Prüfungen nicht fristgerecht zur Einladung der Tagesordnung eingebracht werden. Die Beratung ist eilbedürftig, da das Vorhaben Teil eines Klageverfahrens ist, welches schnellstmöglich beendet werden muss. Beschlussvorschlag Der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zur Errichtung von Bewässerungs- und Stromleitungen für die landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftsschutzgebiet bei Geislar wird zugestimmt. Begründung Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Siegmündung und hier im Landschaftsschutzgebiet „Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm, Vilicher Bach und Vilicher Büschelchen (L 2.2)“. Sie ist aktuell im Wesentlichen gekennzeichnet durch eine gartenähnlich genutzte Rasenfläche und wird zum Teil von Schafen beweidet. Die Fläche ist im nordwestlichen Teil mit Obstbäumen bestanden. Gesetzlich geschützte Biotope oder Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind nicht vorhanden. Die Fläche ist Teil des schutzwürdigen Biotops „Obstwiesen und -brachen westlich Geislar (BK-5208-099)“ mit dem Entwicklungsziel, brachgefallene Obstwiesen zu erhalten und zu optimieren. Für die Fläche ist im Landschaftsplan das Entwicklungsziel „Erhaltung von Landschaftsräumen mit einer vielfältigen Grundstruktur und Erhaltung von geomorphologisch prägenden Landschaftsteilen und deren ökologische und ästhetische Aufwertung durch Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen“ festgesetzt. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Der Vorhabenträger hat auf der Fläche Bewässerungs- und Stromleitungen zum Zwecke des GemüseanbausSeite 1 von 3 Seite 2 angelegt. Die Landwirtschaftskammer stuft den Landwirtschaftsbetrieb als privilegiert ein, sodass eine Erteilung einer Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde möglich ist. Hierzu ist vorgesehen, dass die bereits errichtete Anlage teilweise zurückgebaut und im hinteren Grundstücksbereich eine Kompensationsfläche hergestellt wird. Der Vorhabenträger hat sein Betriebskonzept entsprechend angepasst und sich mit den vorgesehenen Maßnahmen einverstanden erklärt. Die Pläne zum Betrieb und Rückbau der Bewässerungs- und Stromleitungen für die landwirtschaftliche Nutzung sind in der Anlage 1 b) dargestellt. Nach § 26 (2) BNatSchG sind in Landschaftsschutzgebieten unter besonderer Beachtung des § 5 (2) BNatSchG grundsätzlich alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplans sind insbesondere der Bau und die Änderung von Draht- oder Rohrleitungen sowie die Umwandlung von Brachen in Ackerland oder eine andere Nutzung verboten. Von den Verboten sind dem Grunde nach die ordnungsgemäße und pflegliche Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Sinne des Landesnaturschutzgesetz und ihre Umwandlung im Rahmen dieser Bewirtschaftungsarten ausgenommen. Nach den Erläuterungen zu den Festsetzungen erfasst dies jedoch nicht die Neuverlegung von Leitungen sowie die Umwandlung von Brachen, die über eine landschaftsrechtliche Genehmigung zu regeln sind. Für die Realisierung des Vorhabens ist aus diesem Grunde eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Verbotstatbeständen des Landschaftsschutzes erforderlich. Von den Verboten kann gem. § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Das Vorhaben liegt im baurechtlichen Außenbereich und gilt aufgrund seiner Zweckgebundenheit nach § 35 Abs. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben. Aufgrund der Privilegierung und eines überwiegend öffentlichen Interessens an der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche wird eine Befreiung nach § 67 Nr.1 BNatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde in Aussicht gestellt. Die Errichtung der Bewässerungs- und Stromleitungen für die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 ff. BNatSchG dar, der zu kompensieren ist. Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt können durch geeignete Maßnahmen vollständig vor Ort ausgeglichen werden. Als Ausgleich für die Umwandlung von Dauergrünland im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 LNatSchG werden im rückwärtigen Bereich auf einer Fläche von mindestens 1.500 m² die bestehenden Bewässerungs- und Stromleitungen zurückgebaut und eine extensiv bewirtschaftete Streuobstwiese aus heimischen Obstsorten angelegt (siehe Anlage 1 b)). Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine landschaftsrechtliche Befreiung unter folgenden Auflagen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur undSeite 2 von 3 Seite 3 Landschaft zu erteilen: • Im nördlichen Teil der Fläche sind auf einer Fläche von mindestens 1.500 m² die Bewässerungs- und Stromleitungen zurückzubauen und eine extensiv bewirtschaftete Streuobstwiese anzulegen und dauerhaft zu erhalten. • Hier sind 15 ausschließlich hochstämmige Obstbäume heimischer Arten zu pflanzen. • Dabei ist ein Pflanzabstand von ca. 10 x 10 Meter für die Obstbäume zu beachten. • Vereinzelt dürfen maximal 3 heimische Nussbäume (z. B. Walnuss) gepflanzt werden, damit der Obstwiesencharakter erhalten bleibt. • Als Unternutzung der Streuobstwiese ist Dauergrünland durch Mahd vorgesehen. Die extensiv genutzte Wiese ist zweimal im Jahr zu mähen, das erste Mal nach dem Blühhöhepunkt ab ca. Mitte Juni bis ca. Mitte Juli und zum zweiten Mal kurz vor Beginn der Obsternte im September. • Eine Standbeweidung und Haltung von Schafen auf der Ausgleichsfläche sind nicht zugelassen. • Der bereits auf der Fläche vorhandene Stall ist zurückzubauen. Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung zu der landschaftsrechtlichen Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde gebeten. Mit Erteilung der Befreiung kann das noch anhängige Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt werden. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de