253269 · Beschlussvorlage
Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn (Veröffentlichung als Satzung)
Kerndaten
- Nummer
- 253269
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253269 Die Oberbürgermeisterin Federführung: II-2 Referat Vergabedienste Dezernat: Dez. II Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn (Veröffentlichung als Satzung) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 10.07.2025 Empfehlung Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Vergabeordnung in der als Anlage 1 beigefügten Fassung wird als Satzung beschlossen. Begründung Ist-Situation Das kommunale Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte basiert auf § 75 GO NRW i.V.m. § 26 Abs. 1 KommHVO und den Kommunalen Vergabegrundsätzen. Diese sehen eine unmittelbare Anwendungsverpflichtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen vor. Beide Regelwerke stellen Vergabeverfahren unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze (Gleichbehandlung, Transparenz, Wirtschaftlichkeit) sicher. Der Rat der Stadt Bonn hat diese Regelungen in der Vergabeordnung konkretisiert und z.B. Wertgrenzen für die einzelnen Vergabeverfahren (Direktauftrag, beschränkte Ausschreibung etc.) festgelegt. Auf dieser Basis werden alle städtischen Aufträge über ein Vergabemanagementsystem abgewickelt, das die vorgenannten Regelungen umsetzt und dazu die Vergabehandbücher des Bundes sowie des Landes nutzt. Die hinterlegten Vordrucke sind automatisiert und befüllen sich entsprechend. Über das System werden jährlich ca. 600-700 Verfahren bzw. Aufträge abgewickelt. Gesetzentwurf und Konsequenzen Der Nordrhein-Westfälische Landtag berät zurzeit einen Gesetzentwurf, der sich mit zahlreichen kommunalrechtlichen Änderungen beschäftigt. Unter anderem soll ein § 75a GO NRW mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:Seite 1 von 9 Seite 2 Allgemeine Vergabegrundsätze (1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt. (2) Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen. Für das Inkrafttreten dieser Regelung ist der 01.01.2026 vorgesehen. Gleichzeitig liefe zum 31.12.2025 die Geltung der kommunalen Vergabegrundsätze aus. § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW soll gestrichen werden. Die beabsichtigte Änderung wird seitens der Landesregierung wie folgt begründet: Mit diesem Gesetz soll die Unterschwellenvergabe für Kommunen weiter erleichtert und den Kommunen der größtmögliche Handlungsspielraum gegeben werden. Dieses Gesetz hebt landesrechtliche Vorgaben über Wertgrenzen für Vergabeverfahren auf: Damit erhalten nordrhein-westfälische Kommunen künftig vergaberechtlich ebenso viel Handlungsfreiheit wie Gesellschaften, die in ihrem Eigentum stehenSeite 2 von 9 Seite 3 oder an denen sie mehrheitlich beteiligt sind. Damit wird ein erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Grundsätzlich wäre nach dieser Regelung des § 75a GO NRW (neu) jede Kommune unter Beachtung der Vorgaben aus Absatz 1 frei, Vergabe- und Vertragsordnungen anzuwenden, abzuändern oder eigene Regelungen zu erarbeiten. Dies bedarf allerdings der Form einer Satzung. Die derzeitige Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn ist bislang nicht in Form einer Satzung bekanntgemacht. Es fehlte darüber hinaus ein Hinweis zur Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Dieser war bislang aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Kommunalen Vergabegrundsätze entbehrlich. Ein solcher Hinweis wurde im beigefügten Satzungsentwurf unter Ziffer 2.1. ergänzt. Da ab dem 01.01.2026 eine für die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen erforderliche Satzungsregelung benötigt wird, schlägt die Verwaltung vor, die Vergabeordnung um einen entsprechenden Passus zu ergänzen und vorsorglich als Satzung zu veröffentlichen. Anderenfalls würden die städtischen Vergaben ab dem 01.01.2026 ohne Geltung der bisherigen Regelungen durchgeführt. Dies gilt es zu vermeiden. Ausblick: Die kommunalen Spitzenverbände haben in einer Stellungnahme die Gesetzesänderung grundsätzlich begrüßt, aber auch auf die Risiken und Herausforderungen hingewiesen. Sofern die Gesetzesnovelle verabschiedet wird, planen der Städtetag NRW sowie der Städte- und Gemeindebund in einer Arbeitsgruppe, in der nach derzeitigem Stand auch die Stadt Bonn vertreten ist, eine Mustersatzung zu erarbeiten. Da dies eine umfangreiche Aufgabe darstellt, ist erst für das Jahr 2026 mit einem entsprechenden Vorschlag zu rechnen. Die Verwaltung wird dann prüfen, inwieweit sie Regelungen der Mustersatzung dem Rat zum Beschluss vorschlägt, die den neuen vergaberechtlichen Handlungsspielraum sinnvoll nutzen. Sofern der Landesgesetzgeber dem Wunsch der Kommunalen Spitzenverbände nachkommt, zum einen auf die Satzungsanforderung zu verzichten und zum anderen mehr Zeit für die Erarbeitung einer Satzung vorzusehen, wäre dies sehr zu begrüßen; dies vor allem, um einen geordneten Beratungsprozess sicherzustellen. Anlage/n 1 Vergabeordnung_Satzung (öffentlich)Seite 3 von 9 Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines....................................................................................................................................2 1.1 Geltungsbereich............................................................................................................................2 1.2 Vergabeausschuss .......................................................................................................................2 2. Grundlagen.....................................................................................................................................2 2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe.......................................................................................2 2.2 Nachhaltige Beschaffung / Berücksichtigung von Sozialstandards und Umweltschutzkriterien.................................................................................................................2 2.3 Bevorzugte Bewerber ..................................................................................................................3 3. Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart ..............................................................................3 3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO......................................................................................3 3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A, Verhandlungsvergabe nach UVgO .........................3 3.3 Beschränkte Ausschreibung .....................................................................................................3 3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO ....................................................................................3 3.3.2 Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A ..................................................................................3 3.3.3 Auswärtige Unternehmer ...............................................................................................................3 3.4 Öffentliche Ausschreibung ........................................................................................................4 3.4.1 Öffentliche Ausschreibung nach UVgO .......................................................................................4 3.4.2 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A .....................................................................................4 3.5 Einleitung von Vergabeverfahren.............................................................................................4 4. Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Honoraraufträgen) gem. § 50 UVgO ...........4 4.1 Rechtsgrundlage ..........................................................................................................................4 4.2 Aufträge bis 25.000 EURO ..........................................................................................................4 4.3 Aufträge über 25.000 EURO .......................................................................................................4 4.4 Aufträge über 25.000 EURO für Architekten und Ingenieure (HOAI) ..............................5 5. Entscheidung über die Zuschlagserteilung ..........................................................................5 5.1 Zuständigkeit .................................................................................................................................5 5.2 Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte von mehr als 10 % ....5 5.3 Entscheidung bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes ............................5 6. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes ..........................................................................5 7. Inkrafttreten ....................................................................................................................................5Seite 4 von 9 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am ??.??.2025 folgende Vergabeordnung be- schlossen: 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Die nachstehenden Richtlinien gelten für alle Vergaben, sofern nicht im Einzelfall abweichende Re- gelungen beschlossen sind, einschließlich die der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (§ 107 Abs. 2 GO). Übergangsregelung: Solange seitens der Vergabestelle das Vergabemanagementsystem (VMS) in einer Übergangs- phase noch nicht angewendet wird, gilt – mit Ausnahme der in dieser Vergabeordnung fortgeschrie- benen Wertgrenzen – die bisherige Vergabeordnung vom 05. September 2017 weiterhin. Sie gelten auch dann, wenn die Finanzierungsmittel ganz oder teilweise von anderer Seite zur Ver- fügung gestellt werden. Die mit der Bewilligung dieser Finanzierungsmittel verbundenen Bedingun- gen und Auflagen sind zu beachten. Die Funktionsbezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt. 1.2 Vergabeausschuss Vergabeausschuss im Sinne dieser Richtlinien sind die Gremien, denen durch Gesetz, Hauptsat- zung oder Ratsbeschluss für ihren Aufgabenbereich Entscheidungsbefugnisse in Vergabeangele- genheiten übertragen sind. 2. Grundlagen 2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe Bei der Vergabe von Aufträgen sind die bundes- und landesrechtlichen Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes ist die Verfah- rensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) anzuwenden. Bei der Vergabe von Bauleistungen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für die Vergabe von Bau- leistungen (VOB/A) anzuwenden. 2.2 Nachhaltige Beschaffung / Berücksichtigung von Sozialstandards und Umweltschutzkri- terien Die Bundesstadt Bonn berücksichtigt entsprechend ihrer Nachhaltigkeitsstrategie soziale Belange und Umweltschutzkriterien bei der städtischen Auftragsvergabe.Seite 5 von 9 Näheres regelt die Dienstanweisung der Bundesstadt Bonn zur Berücksichtigung von Nachhaltig- keit, Sozialstandards und Umweltschutzkriterien bei der Beschaffung von Gütern, Bauleistungen und Dienstleistungen. 2.3 Bevorzugte Bewerber Bei der Auftragsvergabe sind die in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genannten Bewerber nach Maßgabe der hierfür geltenden Richtlinien und Erlasse bevorzugt zu berücksichti- gen. 3. Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart Die genannten Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge. Die Wahl der Vergabeart erfolgt nach qualifizierter Ermittlung der Schätzwerte. Auf § 3 der Verord- nung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) wird verwiesen. 3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO Aufträge mit einem Schätzwert bis 5.000 EURO können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrund- sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt werden. Die Vergabestelle soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. 3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A, Verhandlungsvergabe nach UVgO Aufträge mit einem Schätzwert über 5.000 EURO bis 25.000 EURO können freihändig bzw. im Wege der Verhandlungsvergabe vergeben werden. Es sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. 3.3 Beschränkte Ausschreibung 3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 25.000 EURO bis 75.000 EURO können beschränkt ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben werden, es sei denn, es ist eine öffentliche Ausschrei- bung bzw. eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb angezeigt. Es sind grundsätzlich mindestens sieben Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. 3.3.2 Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A Aufträge nach VOB/A mit einem Schätzwert über 25.000 EURO bis 250.000 EURO können be- schränkt ausgeschrieben werden. Es sind grundsätzlich mindestens sieben Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Soweit es aus wettbewerblichen Gründen angezeigt ist, eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen, ist dies möglich. 3.3.3 Auswärtige Unternehmer Es sollen in der Regel auch auswärtige Unternehmer aufgefordert werden.Seite 6 von 9 3.4 Öffentliche Ausschreibung 3.4.1 Öffentliche Ausschreibung nach UVgO Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 75.000 EURO sind öffentlich auszuschreiben. 3.4.2 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Aufträge nach VOB/A mit einem Schätzwert über 250.000 EURO sind öffentlich auszuschreiben. 3.5 Einleitung von Vergabeverfahren Vor Beginn eines Vergabeverfahrens mit einem Schätzwert über 50.000 Euro bedarf es eines Ein- leitungsbeschlusses des in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschusses bzw. der gem. Be- zirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung, sofern nicht bereits der Rat, eines seiner Gremien oder eine Bezirksvertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat bzw. die Vergabemaßnahme auf Grundlage eines beschlossenen Wirtschaftsplanes gem. § 108 Abs. 3 Nr. 1 a) GO NRW erfolgt. Der Einleitungsbeschluss umfasst folgende Angaben: • Maßnahmenbeschreibung und –begründung • Angaben zur Finanzierung • Angaben zur Vergabe- und Vertragsordnung • Angaben zur Wahl des Vergabeverfahrens Bei beschränkten Ausschreibungen zusätzlich: • Anzahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen • Begründung, falls weniger als sieben Firmen aufgefordert werden sollen. Sofern die Maßnahme dringlich im vergaberechtlichen Sinne ist und aus Zeitgründen die Einholung eines Einleitungsbeschlusses vor dem Vergabebeschluss nicht möglich ist, ist im Vergabebeschluss bzw. im Rahmen einer Mitteilungsvorlage die Dringlichkeit zu begründen. 4. Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Honoraraufträgen) gem. § 50 UVgO 4.1 Rechtsgrundlage Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wett- bewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 UVgO. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. 4.2 Aufträge bis 25.000 EURO Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 4.1 mit einem Schätzwert bis 25 000 EURO (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden (Di- rektauftrag). 4.3 Aufträge über 25.000 EURO Bei Aufträgen über freiberufliche Leistungen mit einem Schätzwert über 25 000 EURO (einschließ- lich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) werden grundsätzlich mindestens drei Bewerber aufgefor- dert ein Angebot in Textform abzugeben.Seite 7 von 9 4.4 Aufträge über 25.000 EURO für Architekten und Ingenieure (HOAI) Aufträge an Architekten und Ingenieure (HOAI) können bis zu einem Schätzwert von 150.000 EURO ohne die Einholung von Vergleichsangeboten erteilt werden. Dies setzt voraus, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung im Sinne des § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei mindestens drei möglichen Bewerbern vorausgegangen ist. Der Bewerber, mit dem verhandelt werden soll, muss nach sachgerechten Kriterien ausgewählt werden. Die für die Auswahl maßgeblichen Erwä- gungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist die orts- übliche Vergütung zugrunde zu legen. 5. Entscheidung über die Zuschlagserteilung 5.1 Zuständigkeit Über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO, VgV, VOB/A und VOB/A-EU entscheidet die Ver- waltung unter Berücksichtigung der Ziffer 5.2 dieser Vergabeordnung. 5.2 Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte von mehr als 10 % Sofern die Auftragssumme den Schätzwert um mehr als 10 % überschreitet, erhält der in der Zu- ständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksver- tretung nach Auftragserteilung eine Mitteilung ab den folgenden Wertgrenzen: Bei Maßnahmen nach - UVgO und VgV ab einer Auftragssumme von mehr als 75.000 EURO - VOB/A und VOB/A-EU ab einer Auftragssumme von mehr als 175.000 EURO - § 50 UVgO (freiberufliche Leisungen) ab einer Auftragssumme von mehr als 50.000 EURO 5.3 Entscheidung bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes Der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung trifft auch die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von mehr als 15.000 EURO und bei Bauleistungen (VOB) von mehr als 25.000 EURO, wenn das Rechnungsprüfungsamt dem Vergabevorschlag der Verwaltung nicht zustimmt und keine Einigung über die weitere Vorge- hensweise erzielt werden kann. 6. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes Zur Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes bei Vergaben sind die Regelungen der Rechnungs- prüfungsordnung zu beachten. Aus den Einladungen zu den Sitzungen des in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschusses bzw. der gem. Bezirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung muss erkennbar sein, ob das Rech- nungsprüfungsamt die Vergabeunterlagen bereits geprüft hat. Auf evtl. Bedenken oder Vorbehalte ist in der Vorlage hinzuweisen. 7. Inkrafttreten Diese Vergabeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 8 von 9 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn vom 05. September 2017 außer Kraft. Letztere gilt jedoch hinsichtlich der Verfahrensabläufe weiterhin, solange seitens der Vergabestelle in einer Übergangsphase das Vergabemanagementsystem (VMS) noch nicht ange- wendet wird.Seite 9 von 9
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