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253269 · Beschlussvorlage

Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn (Veröffentlichung als Satzung)

Nummer
253269
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 10.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 08.09.2025 Entscheidung federführend
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  1. 253269-01 ST Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn (Veröffentlichung als Satzung)

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Beschlussvorlage
öffentlich
253269
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
II-2 Referat Vergabedienste
Dezernat:
Dez. II
Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn
(Veröffentlichung als Satzung)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
10.07.2025 Empfehlung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Vergabeordnung in der als Anlage 1 beigefügten Fassung wird als Satzung
beschlossen.
Begründung
Ist-Situation
Das kommunale Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte basiert auf §
75 GO NRW i.V.m. § 26 Abs. 1 KommHVO und den Kommunalen
Vergabegrundsätzen. Diese sehen eine unmittelbare Anwendungsverpflichtung
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie der
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen vor.
Beide Regelwerke stellen Vergabeverfahren unter Beachtung der
vergaberechtlichen Grundsätze (Gleichbehandlung, Transparenz,
Wirtschaftlichkeit) sicher.
Der Rat der Stadt Bonn hat diese Regelungen in der Vergabeordnung
konkretisiert und z.B. Wertgrenzen für die einzelnen Vergabeverfahren
(Direktauftrag, beschränkte Ausschreibung etc.) festgelegt.
Auf dieser Basis werden alle städtischen Aufträge über ein
Vergabemanagementsystem abgewickelt, das die vorgenannten Regelungen
umsetzt und dazu die Vergabehandbücher des Bundes sowie des Landes
nutzt. Die hinterlegten Vordrucke sind automatisiert und befüllen sich
entsprechend. Über das System werden jährlich ca. 600-700 Verfahren bzw.
Aufträge abgewickelt.
Gesetzentwurf und Konsequenzen
Der Nordrhein-Westfälische Landtag berät zurzeit einen Gesetzentwurf, der
sich mit zahlreichen kommunalrechtlichen Änderungen beschäftigt. Unter
anderem soll ein § 75a GO NRW mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:Seite 1 von 9
Seite 2
Allgemeine Vergabegrundsätze
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich
anderweitiger
Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der
Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten.
Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter
Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils
geltenden
Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung
höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von
öffentlichen
Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz
2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben
einschränken,
nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.
Für das Inkrafttreten dieser Regelung ist der 01.01.2026 vorgesehen.
Gleichzeitig liefe zum 31.12.2025 die Geltung der kommunalen
Vergabegrundsätze aus. § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW soll
gestrichen werden.
Die beabsichtigte Änderung wird seitens der Landesregierung wie folgt
begründet:
Mit diesem Gesetz soll die Unterschwellenvergabe für Kommunen weiter
erleichtert
und den Kommunen der größtmögliche Handlungsspielraum gegeben
werden. Dieses
Gesetz hebt landesrechtliche Vorgaben über Wertgrenzen für
Vergabeverfahren
auf: Damit erhalten nordrhein-westfälische Kommunen künftig
vergaberechtlich
ebenso viel Handlungsfreiheit wie Gesellschaften, die in ihrem Eigentum
stehenSeite 2 von 9
Seite 3
oder an denen sie mehrheitlich beteiligt sind. Damit wird ein erheblicher
Beitrag
zum Bürokratieabbau geleistet.
Grundsätzlich wäre nach dieser Regelung des § 75a GO NRW (neu) jede
Kommune unter Beachtung der Vorgaben aus Absatz 1 frei, Vergabe- und
Vertragsordnungen anzuwenden, abzuändern oder eigene Regelungen zu
erarbeiten. Dies bedarf allerdings der Form einer Satzung. Die derzeitige
Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn ist bislang nicht in Form einer Satzung
bekanntgemacht. Es fehlte darüber hinaus ein Hinweis zur Geltung der
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Dieser war bislang aufgrund
der unmittelbaren Wirkung der Kommunalen Vergabegrundsätze entbehrlich.
Ein solcher Hinweis wurde im beigefügten Satzungsentwurf unter Ziffer 2.1.
ergänzt.
Da ab dem 01.01.2026 eine für die Vergabe von Liefer-, Dienst- und
Bauleistungen erforderliche Satzungsregelung benötigt wird, schlägt die
Verwaltung vor, die Vergabeordnung um einen entsprechenden Passus zu
ergänzen und vorsorglich als Satzung zu veröffentlichen.
Anderenfalls würden die städtischen Vergaben ab dem 01.01.2026 ohne
Geltung der bisherigen Regelungen durchgeführt. Dies gilt es zu vermeiden.
Ausblick:
Die kommunalen Spitzenverbände haben in einer Stellungnahme die
Gesetzesänderung grundsätzlich begrüßt, aber auch auf die Risiken und
Herausforderungen hingewiesen.
Sofern die Gesetzesnovelle verabschiedet wird, planen der Städtetag NRW
sowie der Städte- und Gemeindebund in einer Arbeitsgruppe, in der nach
derzeitigem Stand auch die Stadt Bonn vertreten ist, eine Mustersatzung zu
erarbeiten.
Da dies eine umfangreiche Aufgabe darstellt, ist erst für das Jahr 2026 mit
einem entsprechenden Vorschlag zu rechnen. Die Verwaltung wird dann
prüfen, inwieweit sie Regelungen der Mustersatzung dem Rat zum Beschluss
vorschlägt, die den neuen vergaberechtlichen Handlungsspielraum sinnvoll
nutzen.
Sofern der Landesgesetzgeber dem Wunsch der Kommunalen
Spitzenverbände nachkommt, zum einen auf die Satzungsanforderung zu
verzichten und zum anderen mehr Zeit für die Erarbeitung einer Satzung
vorzusehen, wäre dies sehr zu begrüßen; dies vor allem, um einen geordneten
Beratungsprozess sicherzustellen.
Anlage/n
1 Vergabeordnung_Satzung (öffentlich)Seite 3 von 9
Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines....................................................................................................................................2
1.1 Geltungsbereich............................................................................................................................2
1.2 Vergabeausschuss .......................................................................................................................2
2. Grundlagen.....................................................................................................................................2
2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe.......................................................................................2
2.2 Nachhaltige Beschaffung / Berücksichtigung von Sozialstandards und
Umweltschutzkriterien.................................................................................................................2
2.3 Bevorzugte Bewerber ..................................................................................................................3
3. Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart ..............................................................................3
3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO......................................................................................3
3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A, Verhandlungsvergabe nach UVgO .........................3
3.3 Beschränkte Ausschreibung .....................................................................................................3
3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO ....................................................................................3
3.3.2 Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A ..................................................................................3
3.3.3 Auswärtige Unternehmer ...............................................................................................................3
3.4 Öffentliche Ausschreibung ........................................................................................................4
3.4.1 Öffentliche Ausschreibung nach UVgO .......................................................................................4
3.4.2 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A .....................................................................................4
3.5 Einleitung von Vergabeverfahren.............................................................................................4
4. Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Honoraraufträgen) gem. § 50 UVgO ...........4
4.1 Rechtsgrundlage ..........................................................................................................................4
4.2 Aufträge bis 25.000 EURO ..........................................................................................................4
4.3 Aufträge über 25.000 EURO .......................................................................................................4
4.4 Aufträge über 25.000 EURO für Architekten und Ingenieure (HOAI) ..............................5
5. Entscheidung über die Zuschlagserteilung ..........................................................................5
5.1 Zuständigkeit .................................................................................................................................5
5.2 Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte von mehr als 10 % ....5
5.3 Entscheidung bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes ............................5
6. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes ..........................................................................5
7. Inkrafttreten ....................................................................................................................................5Seite 4 von 9
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am ??.??.2025 folgende Vergabeordnung be-
schlossen:
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Richtlinien gelten für alle Vergaben, sofern nicht im Einzelfall abweichende Re-
gelungen beschlossen sind, einschließlich die der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (§ 107 Abs.
2 GO).
Übergangsregelung:
Solange seitens der Vergabestelle das Vergabemanagementsystem (VMS) in einer Übergangs-
phase noch nicht angewendet wird, gilt – mit Ausnahme der in dieser Vergabeordnung fortgeschrie-
benen Wertgrenzen – die bisherige Vergabeordnung vom 05. September 2017 weiterhin.
Sie gelten auch dann, wenn die Finanzierungsmittel ganz oder teilweise von anderer Seite zur Ver-
fügung gestellt werden. Die mit der Bewilligung dieser Finanzierungsmittel verbundenen Bedingun-
gen und Auflagen sind zu beachten.
Die Funktionsbezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
1.2 Vergabeausschuss
Vergabeausschuss im Sinne dieser Richtlinien sind die Gremien, denen durch Gesetz, Hauptsat-
zung oder Ratsbeschluss für ihren Aufgabenbereich Entscheidungsbefugnisse in Vergabeangele-
genheiten übertragen sind.
2. Grundlagen
2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die bundes- und landesrechtlichen Regelungen in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes ist die Verfah-
rensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-
Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) anzuwenden.
Bei der Vergabe von Bauleistungen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für die Vergabe von Bau-
leistungen (VOB/A) anzuwenden.
2.2 Nachhaltige Beschaffung / Berücksichtigung von Sozialstandards und Umweltschutzkri-
terien
Die Bundesstadt Bonn berücksichtigt entsprechend ihrer Nachhaltigkeitsstrategie soziale Belange
und Umweltschutzkriterien bei der städtischen Auftragsvergabe.Seite 5 von 9
Näheres regelt die Dienstanweisung der Bundesstadt Bonn zur Berücksichtigung von Nachhaltig-
keit, Sozialstandards und Umweltschutzkriterien bei der Beschaffung von Gütern, Bauleistungen und
Dienstleistungen.
2.3 Bevorzugte Bewerber
Bei der Auftragsvergabe sind die in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genannten
Bewerber nach Maßgabe der hierfür geltenden Richtlinien und Erlasse bevorzugt zu berücksichti-
gen.
3. Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart
Die genannten Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge.
Die Wahl der Vergabeart erfolgt nach qualifizierter Ermittlung der Schätzwerte. Auf § 3 der Verord-
nung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) wird verwiesen.
3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO
Aufträge mit einem Schätzwert bis 5.000 EURO können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrund-
sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt
werden.
Die Vergabestelle soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A, Verhandlungsvergabe nach UVgO
Aufträge mit einem Schätzwert über 5.000 EURO bis 25.000 EURO können freihändig bzw. im Wege
der Verhandlungsvergabe vergeben werden. Es sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen
zur Angebotsabgabe aufzufordern.
3.3 Beschränkte Ausschreibung
3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO
Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 25.000 EURO bis 75.000 EURO können beschränkt
ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben werden, es sei denn, es ist eine öffentliche Ausschrei-
bung bzw. eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb angezeigt.
Es sind grundsätzlich mindestens sieben Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
3.3.2 Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A
Aufträge nach VOB/A mit einem Schätzwert über 25.000 EURO bis 250.000 EURO können be-
schränkt ausgeschrieben werden.
Es sind grundsätzlich mindestens sieben Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Soweit es aus wettbewerblichen Gründen angezeigt ist, eine öffentliche Ausschreibung oder eine
beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen, ist dies möglich.
3.3.3 Auswärtige Unternehmer
Es sollen in der Regel auch auswärtige Unternehmer aufgefordert werden.Seite 6 von 9
3.4 Öffentliche Ausschreibung
3.4.1 Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 75.000 EURO sind öffentlich auszuschreiben.
3.4.2 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Aufträge nach VOB/A mit einem Schätzwert über 250.000 EURO sind öffentlich auszuschreiben.
3.5 Einleitung von Vergabeverfahren
Vor Beginn eines Vergabeverfahrens mit einem Schätzwert über 50.000 Euro bedarf es eines Ein-
leitungsbeschlusses des in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschusses bzw. der gem. Be-
zirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung, sofern nicht bereits der Rat, eines seiner Gremien oder
eine Bezirksvertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat bzw. die Vergabemaßnahme
auf Grundlage eines beschlossenen Wirtschaftsplanes gem. § 108 Abs. 3 Nr. 1 a) GO NRW erfolgt.
Der Einleitungsbeschluss umfasst folgende Angaben:
• Maßnahmenbeschreibung und –begründung
• Angaben zur Finanzierung
• Angaben zur Vergabe- und Vertragsordnung
• Angaben zur Wahl des Vergabeverfahrens
Bei beschränkten Ausschreibungen zusätzlich:
• Anzahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen
• Begründung, falls weniger als sieben Firmen aufgefordert werden sollen.
Sofern die Maßnahme dringlich im vergaberechtlichen Sinne ist und aus Zeitgründen die Einholung
eines Einleitungsbeschlusses vor dem Vergabebeschluss nicht möglich ist, ist im Vergabebeschluss
bzw. im Rahmen einer Mitteilungsvorlage die Dringlichkeit zu begründen.
4. Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Honoraraufträgen) gem. § 50 UVgO
4.1 Rechtsgrundlage
Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wett-
bewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 UVgO. Diese Leistungen sind
grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.
4.2 Aufträge bis 25.000 EURO
Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 4.1 mit einem Schätzwert bis 25 000
EURO (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden (Di-
rektauftrag).
4.3 Aufträge über 25.000 EURO
Bei Aufträgen über freiberufliche Leistungen mit einem Schätzwert über 25 000 EURO (einschließ-
lich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) werden grundsätzlich mindestens drei Bewerber aufgefor-
dert ein Angebot in Textform abzugeben.Seite 7 von 9
4.4 Aufträge über 25.000 EURO für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Aufträge an Architekten und Ingenieure (HOAI) können bis zu einem Schätzwert von 150.000 EURO
ohne die Einholung von Vergleichsangeboten erteilt werden.
Dies setzt voraus, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über
die Eignung im Sinne des § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei mindestens
drei möglichen Bewerbern vorausgegangen ist. Der Bewerber, mit dem verhandelt werden soll,
muss nach sachgerechten Kriterien ausgewählt werden. Die für die Auswahl maßgeblichen Erwä-
gungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist die orts-
übliche Vergütung zugrunde zu legen.
5. Entscheidung über die Zuschlagserteilung
5.1 Zuständigkeit
Über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO, VgV, VOB/A und VOB/A-EU entscheidet die Ver-
waltung unter Berücksichtigung der Ziffer 5.2 dieser Vergabeordnung.
5.2 Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte von mehr als 10 %
Sofern die Auftragssumme den Schätzwert um mehr als 10 % überschreitet, erhält der in der Zu-
ständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksver-
tretung nach Auftragserteilung eine Mitteilung ab den folgenden Wertgrenzen:
Bei Maßnahmen nach
- UVgO und VgV ab einer Auftragssumme von mehr als 75.000 EURO
- VOB/A und VOB/A-EU ab einer Auftragssumme von mehr als 175.000 EURO
- § 50 UVgO (freiberufliche Leisungen) ab einer Auftragssumme von mehr als 50.000 EURO
5.3 Entscheidung bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes
Der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige
Bezirksvertretung trifft auch die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von mehr als 15.000
EURO und bei Bauleistungen (VOB) von mehr als 25.000 EURO, wenn das Rechnungsprüfungsamt
dem Vergabevorschlag der Verwaltung nicht zustimmt und keine Einigung über die weitere Vorge-
hensweise erzielt werden kann.
6. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes
Zur Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes bei Vergaben sind die Regelungen der Rechnungs-
prüfungsordnung zu beachten.
Aus den Einladungen zu den Sitzungen des in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschusses
bzw. der gem. Bezirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung muss erkennbar sein, ob das Rech-
nungsprüfungsamt die Vergabeunterlagen bereits geprüft hat. Auf evtl. Bedenken oder Vorbehalte
ist in der Vorlage hinzuweisen.
7. Inkrafttreten
Diese Vergabeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 8 von 9
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn vom 05. September 2017
außer Kraft. Letztere gilt jedoch hinsichtlich der Verfahrensabläufe weiterhin, solange seitens der
Vergabestelle in einer Übergangsphase das Vergabemanagementsystem (VMS) noch nicht ange-
wendet wird.Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 18:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de