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253264 · Beschlussvorlage

4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn

Nummer
253264
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.06.2025
Letzte Änderung
31.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 10.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 08.09.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253264
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
4. Satzung zur Änderung der Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.07.2025 Empfehlung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Beschluss des Rates vom 12.05.25, DS 242127, wird aufgehoben.
2. Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbei-
trägen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinder-
tageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen
im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Die in den Jahren 2022 bis 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie
bleibt damit auf Antrag bei den steuerfreien Einkünften außer Betracht.
Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.05.2025 die Verwaltung beauftragt, § 6
Absatz 3 der Elternbeitragssatzung dahingehend zu ändern, dass steuerfreie
Zahlungen, wie z.B. die Inflationsausgleichsprämie, nicht als zur Beitragsbe-
messung zu berücksichtigende Einkommen gewertet werden.
Die Verwaltung hat bereits in der Stellungnahme DS 242127-003 ST auf fol-
gende Problematik hingewiesen, die durch das Rechtsamt bestätigt wurde:
Eine generelle Ausnahme von steuerfreien Leistungen kann
• Rechtsunsicherheiten schaffen, wenn nicht sämtliche Einzelleistungen
klar benannt werden,
• unüberschaubare finanzielle Risiken erzeugen, da zukünftige, aktuell
noch unbekannte, steuerfreie Leistungen nicht verlässlich kalkuliert
werden können,Seite 1 von 4
Seite 2
• den Verwaltungsaufwand bei der Prüfung jeder einzelnen steuerfreien
Einnahme erheblich steigern.
Eine gezielte und eindeutig definierte Ausnahme für die Inflationsausgleich-
sprämie (§￿3 Nr. 11c EStG) minimiert diese Risiken, da diese eindeutig be-
stimmt werden kann.
Zu den steuerfreien Einnahmen gehören gem. § 3 EStG u.a. Arbeitslosengeld,
Wohngeld und über 70 weitere Tatbestände und somit auch Einkünfte, die die
wirtschaftliche Situation der Beitragspflichtigen erheblich verbessern und deren
Nichtanrechnung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen führen
würde, die nur steuerpflichtiges Einkommen zur Verfügung haben.
Eine Satzungsänderung zugunsten der Beitragspflichtigen kann rückwirkend
erfolgen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass auch dies zu einem erhöh-
ten Verwaltungs- und Prüfaufwand führen wird, da bestandskräftige Beitrags-
bescheide u.U. neu berechnet werden müssten und sich im Einzelfall Rücker-
stattungsansprüche ergeben können.
Eine Prüfung sollte daher ausschließlich auf Antrag der betroffenen Eltern er-
folgen. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass Eltern sich proaktiv melden
müssen, damit eine individuelle Prüfung in die Wege geleitet werden kann. Dies
soll verhindern, dass ohne konkreten Anlass ein flächendeckender Verwal-
tungsaufwand entsteht.
Daher schlägt die Verwaltung folgende Satzungsänderung vor:
„Die in den Jahren 2022 bis 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie bleibt auf
Antrag bei den steuerfreien Einkünften außer Betracht.“
Im Gegensatz zu dem ursprünglichen Antrag wird hier das Jahr 2022 mitaufge-
führt. Hintergrund ist, dass hier ein mögliches Klagerisiko wegen Ungleichbe-
handlung besteht, wenn Eltern den Betrag schon in 2022 erhalten haben.
Weiterhin hat das Rechnungsprüfungsamt in seinem Bericht von Februar 2025
um einige redaktionelle Änderung gebeten. Diese werden überwiegend mit die-
ser Satzungsänderung umgesetzt.
Finanzielle Auswirkungen für den Haushaltsplan 2025-2026:
Da nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Haushalte einen Erstattungsan-
trag stellen, kann die finanzielle Auswirkung nicht beziffert werden.
Anlage/n
1 4. Änderungssatzung der Elternbeitragssatzung der Bundesstadt Bonn
(öffentlich)Seite 2 von 4
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage 1
4. Satzung
zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinder-
tagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der
Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), des § 90
Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 4607), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3.4.2025 (BGBL. I Nr.
107), sowie dem § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), des § 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024
(GV. NRW. S. 155), des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.
Februar 2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), und der Runderlasse des Ministeriums
für Schule und Weiterbildung des Landes NRW „Gebundene und offene Ganztagsschulen
sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und
Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 in der Fassung vom 27. März 2024 sowie
„Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen
im Primarbereich“ vom 12. Februar 2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 27. März
2024, hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vom 5. April 2019 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn, S. 219), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.02.2022 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn, S. 112), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 7 Satz 1 und Satz 4 wird der Begriff „Einkommensgruppen“ durch
„Einkommensstufen“ ersetzt.
2. § 3 Abs.10 wird wie folgt geändert:
Im Falle des § 4 Absatz 4 (Vollzeitpflege) dieser Satzung entfällt die
Elternbeitragspflicht.
Ein Kind in Vollzeitpflege löst keine Geschwistermäßigung aus.
3. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „zusammen lebt“ durch „zusammenlebt“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 2 ergänzt: „Die in den Jahren 2022 bis 2024 gezahlte
Inflationsausgleichsprämie bleibt auf Antrag bei den steuerfreien Einkünften außer
Betracht.“
5. In § 6 Abs. 10 wird der Begriff „Einkommensgruppe“ durch „Einkommensstufe“ ersetzt.Seite 3 von 4
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
6. In § 6 Abs. 11 wird der Begriff „Einkommensgruppe“ durch „Einkommensstufe“ ersetzt.
7. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „errechnet“ durch „errechnete“ ersetzt.
8. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Ergibt“ das Wort „sich“ ergänzt.
9. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „innerhalb eines Monats“ durch „innerhalb von vier
Wochen“ ersetzt.
10. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Beitragsgerechtigkeit“ die Worte „die
Bundesstadt Bonn“ ergänzt.
11. In § 9 Abs. 4 wird das Wort „endgültig“ durch „abschließend“ ersetzt.
12. In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden nach „Vorlage“ die Worte „von Einkommensnachweisen/
Unterlagen“ ergänzt. Das Wort „abschließend“ wurde gestrichen.
13. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird der Begriff „Einkommensgruppe“ durch „Einkommensstufe“
ersetzt.
Artikel II
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 17:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de