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253252 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Friesdorfer Straße 124 - Nutzungsänderung für die Erweiterung einer Shisha-Bar im Kellergeschoss Az.: 40699/2024

Nummer
253252
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Friesdorfer Straße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
253252
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Friesdorfer
Straße 124
- Nutzungsänderung für die Erweiterung einer
Shisha-Bar im Kellergeschoss
Az.: 40699/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den planungsrecht-
lichen Vorschriften im Sinne von § 34 BauGB widerspricht.
Begründung
Angefragt ist die beabsichtigte Nutzungserweiterung einer bestehenden
Shisha-Bar über das Erdgeschoss hinaus ins Kellergeschoss.
Die Zulässigkeit der angefragten Nutzungsänderung richtet sich einerseits nach
den Vorgaben des Fluchtlinienplans Nr. 10/G und im Übrigen nach den Inhalten
und Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB), hier: Art und Maß der
baulichen Nutzung, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben.
Die Eigenart der näheren Umgebung wird geprägt von einer grundsätzlich
abweichenden, max. dreigeschossigen Bauweise, die auf Grund des dortigen
Nutzungsmixes der eines Mischgebietes zuzuordnen ist. Der Blockinnenbereich
ist, mit Ausnahme der Garagenanlage des Vorhabengrundstücks, geprägt von
dichter Wohnbebauung mit privaten Gartengrundstücksbereichen.
Im Hinblick auf die im Rahmen einer Bauvoranfrage angefragte
Nutzungsänderung, hier Erweiterung einer Shisha-Bar im Bereich des
Kellergeschosses, verbunden mit der Einrichtung neuer Stellplatzflächen im
rückwärtigen Grundstücksbereich widerspricht das Vorhaben den
planungsrechtlichen Vorschriften.
Gemäß § 15 (Baunutzungsverordnung - BauNVO) sind die in den §§ 2 bis 14Seite 1 von 4
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aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn
sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des
Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen
Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des
Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind,
oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
Für die Shisha-Bar (EG+KG) sind nach der geltenden städtischen
Stellplatzsatzung insgesamt 10 notwendige PKW-Stellplätze nachzuweisen,
allein für die Erweiterung der Nutzung im KG (150,36 m²) sind 6 notwendige
Stellplätze nachzuweisen. Die notwendigen Stellplätze sollen alle im
rückwärtigen Grundstücksbereich auf der dort befindlichen Freifläche
angeordnet werden. Die Erschließung erfolgt mittels einer Baulast.
Da die Öffnungszeiten ausweislich der vorgelegten Betriebsbeschreibung
täglich bis 5 Uhr morgens vorgesehen sind, würde dies zu erheblichen
Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen: Durch Besucher der Gaststätte,
die zu den unmittelbar an die nordwestlich anschließenden
Gartengrundstücksflächen anschließenden Stellplätze zurückkehren, würden
Lärmimmissionen (u.a. zuschlagende Fahrzeug-Türen, Motorengeräusche)
verursacht werden, die der schützenswerten Nachbarschaft in der dicht
bewohnten Umgebung nicht zumutbar wären.
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage
abzulehnen.
Anlage/n
1 Auszug Liegenschaftskataster Friesdorfer Straße 124 (öffentlich)
2 Luftbild Friesdorfer Straße 124 (öffentlich)
3 Auszug Liegenschaftskataster Friesdorfer Straße 124_Stellplätze
(nichtöffentlich)
4 Plan Stellplatzanordnung Friesdorfer Straße 124 (nichtöffentlich)Seite 2 von 4
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Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de