253252 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Friesdorfer Straße 124 - Nutzungsänderung für die Erweiterung einer Shisha-Bar im Kellergeschoss Az.: 40699/2024
Kerndaten
- Nummer
- 253252
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Friesdorfer Straße Hauptort
- Bonn
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 253252 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Friesdorfer Straße 124 - Nutzungsänderung für die Erweiterung einer Shisha-Bar im Kellergeschoss Az.: 40699/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab- sichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den planungsrecht- lichen Vorschriften im Sinne von § 34 BauGB widerspricht. Begründung Angefragt ist die beabsichtigte Nutzungserweiterung einer bestehenden Shisha-Bar über das Erdgeschoss hinaus ins Kellergeschoss. Die Zulässigkeit der angefragten Nutzungsänderung richtet sich einerseits nach den Vorgaben des Fluchtlinienplans Nr. 10/G und im Übrigen nach den Inhalten und Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB), hier: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Die Eigenart der näheren Umgebung wird geprägt von einer grundsätzlich abweichenden, max. dreigeschossigen Bauweise, die auf Grund des dortigen Nutzungsmixes der eines Mischgebietes zuzuordnen ist. Der Blockinnenbereich ist, mit Ausnahme der Garagenanlage des Vorhabengrundstücks, geprägt von dichter Wohnbebauung mit privaten Gartengrundstücksbereichen. Im Hinblick auf die im Rahmen einer Bauvoranfrage angefragte Nutzungsänderung, hier Erweiterung einer Shisha-Bar im Bereich des Kellergeschosses, verbunden mit der Einrichtung neuer Stellplatzflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich widerspricht das Vorhaben den planungsrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 15 (Baunutzungsverordnung - BauNVO) sind die in den §§ 2 bis 14Seite 1 von 4 Seite 2 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Für die Shisha-Bar (EG+KG) sind nach der geltenden städtischen Stellplatzsatzung insgesamt 10 notwendige PKW-Stellplätze nachzuweisen, allein für die Erweiterung der Nutzung im KG (150,36 m²) sind 6 notwendige Stellplätze nachzuweisen. Die notwendigen Stellplätze sollen alle im rückwärtigen Grundstücksbereich auf der dort befindlichen Freifläche angeordnet werden. Die Erschließung erfolgt mittels einer Baulast. Da die Öffnungszeiten ausweislich der vorgelegten Betriebsbeschreibung täglich bis 5 Uhr morgens vorgesehen sind, würde dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen: Durch Besucher der Gaststätte, die zu den unmittelbar an die nordwestlich anschließenden Gartengrundstücksflächen anschließenden Stellplätze zurückkehren, würden Lärmimmissionen (u.a. zuschlagende Fahrzeug-Türen, Motorengeräusche) verursacht werden, die der schützenswerten Nachbarschaft in der dicht bewohnten Umgebung nicht zumutbar wären. Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage abzulehnen. Anlage/n 1 Auszug Liegenschaftskataster Friesdorfer Straße 124 (öffentlich) 2 Luftbild Friesdorfer Straße 124 (öffentlich) 3 Auszug Liegenschaftskataster Friesdorfer Straße 124_Stellplätze (nichtöffentlich) 4 Plan Stellplatzanordnung Friesdorfer Straße 124 (nichtöffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de