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253250 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen der Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach - Fortschreibung 2024/2025 - im Rahmen der Beteiligungen in Anlehnung an § 4 Abs. 2 BauGB

Nummer
253250
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Meckenheimer Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 27.08.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253250
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen der Bundesstadt Bonn zur
Fortschreibung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach -
Fortschreibung 2024/2025 - im Rahmen der
Beteiligungen in Anlehnung an § 4 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
27.08.2025 Empfehlung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen
der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Fortschreibung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach – Fortschreibung
2024/2025 – (Anlage 1).
Begründung
Die Stadt Rheinbach hat die Bundesstadt Bonn mit Schreiben vom 25. April
2025 zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt
Rheinbach – Fortschreibung 2924/2025 – in Anlehnung an § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt.
Der vorgelegte Entwurf des fortgeschriebenen Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach ist insbesondere hinsichtlich seiner
Steuerungswirkung der Einzelhandelslandschaft in der Region und letztlich mit
Blick auf mögliche Auswirkungen bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklungen
auf dem Stadtgebiet der Bundesstadt mit einer Stellungnahme zu würdigen.
Die Prüfung des Konzeptentwurfes erfolgte auch mit Blick auf die
Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Dazu wurde
die anliegende Stellungnahme (Anlage 1) erarbeitet, die sich im Wesentlichen
mit der Abgrenzung der Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte
sowie des Ergänzungsstandortes in Rheinbach befasst und auf den
besonderen regionalen Abstimmungswunsch von EinzelhandelsvorhabenSeite 1 von 4
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besonderer Größe hinweist.
Die Verwaltung der Bundesstadt Bonn ist aufgefordert, Stellungnahmen im
Kontext der Stadtentwicklungsplanung durch die zuständigen Gremien des
Rates beschließen zu lassen.
Aufgrund der sehr engen Zeitvorgabe hat die Verwaltung eine Stellungnahme
erarbeitet, die fristgerecht bei der Stadt Rheinbach eingereicht wurde. Sollten
sich im Laufe der politischen Beratung Änderungen der Stellungnahme
ergeben, werden diese der Stadt Rheinbach als Planungsträgerin
nachgemeldet. Eine frühzeitigere Beteiligung der Gremien war in dem engen
Zeitfenster der Beteiligung (Beteiligungszeitraum 28.04.2025 - 27.05.2025)
nicht möglich.
Anlage/n
1 Anlage 1_Stellungnahme zur Fortschreibung EZK Rheinbach (öffentlich)Seite 2 von 4
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage 1
Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach,
Fortschreibung 2024/2025 - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Stellungnahme der Bundesstadt Bonn
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange in Anlehnung
an § 4 Abs. 2 BauGB zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
möchte die Bundesstadt Bonn wie folgt Stellung nehmen. Da die Verwaltung der
Bundesstadt Bonn aufgefordert ist, Stellungnahmen im Kontext der
Stadtentwicklungsplanung durch die zuständigen Gremien des Rates beschließen zu
lassen, wird die Stellungnahme vorbehaltlich der Entscheidung des Rates vorgelegt. Die
Entscheidung wird für Anfang September 2025 erwartet.
Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Rheinbach (2024/2025) als
städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wird grundsätzlich
begrüßt. Eine zielgerichtete Steuerung der Einzelhandelslandschaft in der Stadt
Rheinbach ist für die Region und letztlich auch für die wirtschaftlichen Entwicklungen
auf dem Bonner Stadtgebiet von Bedeutung.
Im Weiteren wird zu folgenden Inhalten mit der Bitte um Beachtung in der weiteren
Konzeptbearbeitung Stellung genommen:
Zentrale Versorgungsbereiche / Ergänzungsstandort / Nahversorgungsstandorte –
Kartendarstellung und Abgrenzung
In der Kartendarstellung der zentralen Versorgungsbereiche und des
Ergänzungsstandorts in der Kernstadt (Abb. 37, S. 91) wird die Kategorie Einzelhandel
nicht näher ausdifferenziert. Textlich sind bspw. die Magnetbetriebe für den zentralen
Versorgungsbereich der Innenstadt benannt, für den zweiten zentralen
Versorgungsbereich indes nicht. Damit wird nicht transparent aufgezeigt, auf der
Grundlage welcher Einzelhandelslandschaft die Abgrenzung der zentralen
Versorgungsbereiche fußt, insbesondere da der Ergänzungsstandort unmittelbar an den
zentralen Versorgungsbereich anschließt. Mangels konkreter Steckbriefe, die aufzeigen,
auf welche Kriterien die Abgrenzung der Zentralen Versorgungsbereiche (HZ/NVZ) und
des Ergänzungsstandortes zurückzuführen sind, ist der gewählte räumliche Umgriff
dieser Bereiche nur bedingt nachvollziehbar. Dies gilt gleichermaßen für die Ausweisung
der Nahversorgungsstandorte, die zwar lokalisiert, im Umgriff aber nicht näher
dargestellt sind (vgl. Abb. 36, S. 90). Auch aus den Detailkarten, in denen die
Nahversorgung in den Ortschaften näher betrachtet wird, geht keine Abgrenzung der
Nahversorgungsstandorte hervor.Seite 3 von 4
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel/Gewerbeflächen
Im Konzeptentwurf findet sich die Aussage: „Der nicht-zentrenrelevante Einzelhandel
soll auf die bereits entwickelten Standortbereiche im östlichen Gewerbegebiet
Meckenheimer Straße konzentriert werden“ (S.92). Gleichzeitig wird im Abschnitt „11.4
Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten“ (S. 100 f.) lediglich der
Ausschluss von Betrieben vorgesehen, deren Kernsortiment sich aus innenstadt- bzw.
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zusammensetzt. Um die Konzentration von
nicht-zentrenrelevantem Einzelhandel im Gewerbegebiet Meckenheimer Straße
umsetzen und die Ansiedlung des nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels grundlegend
steuern zu können, wird der Ausschluss von Betrieben mit nicht-zentrenrelevanten
Sortimenten in Gewerbegebieten grundsätzlich dringend empfohlen. Somit stünden
Flächen in Gewerbegebieten primär Produktionsbetrieben und anderen
Gewerbebetrieben zur Verfügung, die auf Standorte in Gewerbegebieten angewiesen
sind. Vor dem Hintergrund der bestehenden Gewerbeflächenknappheit in der Region
kann durch Fokussierung der originär gewerblichen Inanspruchnahme dieser – auch
interkommunal abgestimmten – Flächen, ein wirksamer Beitrag zum wirtschaftlichen
Erfolg der gesamten Region geleistet werden.
Bitte um Abstimmung großflächiger Vorhaben
Grundsätzlich weist die Bundesstadt Bonn darauf hin, dass großflächige Vorhaben mit
nicht-zentrenrelevanten Sortimenten gemäß :rezk in der Region insbesondere dann
abstimmungsbedürftig sind, wenn Sortimente in den kommunalen Sortimentslisten
bezüglich ihrer Zentrenrelevanz unterschiedlich eingeordnet werden, und bittet in einem
solchen Fall ausdrücklich um Abstimmung.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 22:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de