253250 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen der Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach - Fortschreibung 2024/2025 - im Rahmen der Beteiligungen in Anlehnung an § 4 Abs. 2 BauGB
Kerndaten
- Nummer
- 253250
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Meckenheimer Straße
- F
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253250 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen der Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach - Fortschreibung 2024/2025 - im Rahmen der Beteiligungen in Anlehnung an § 4 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 27.08.2025 Empfehlung Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat beschließt die Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach – Fortschreibung 2024/2025 – (Anlage 1). Begründung Die Stadt Rheinbach hat die Bundesstadt Bonn mit Schreiben vom 25. April 2025 zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach – Fortschreibung 2924/2025 – in Anlehnung an § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Der vorgelegte Entwurf des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach ist insbesondere hinsichtlich seiner Steuerungswirkung der Einzelhandelslandschaft in der Region und letztlich mit Blick auf mögliche Auswirkungen bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklungen auf dem Stadtgebiet der Bundesstadt mit einer Stellungnahme zu würdigen. Die Prüfung des Konzeptentwurfes erfolgte auch mit Blick auf die Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Dazu wurde die anliegende Stellungnahme (Anlage 1) erarbeitet, die sich im Wesentlichen mit der Abgrenzung der Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte sowie des Ergänzungsstandortes in Rheinbach befasst und auf den besonderen regionalen Abstimmungswunsch von EinzelhandelsvorhabenSeite 1 von 4 Seite 2 besonderer Größe hinweist. Die Verwaltung der Bundesstadt Bonn ist aufgefordert, Stellungnahmen im Kontext der Stadtentwicklungsplanung durch die zuständigen Gremien des Rates beschließen zu lassen. Aufgrund der sehr engen Zeitvorgabe hat die Verwaltung eine Stellungnahme erarbeitet, die fristgerecht bei der Stadt Rheinbach eingereicht wurde. Sollten sich im Laufe der politischen Beratung Änderungen der Stellungnahme ergeben, werden diese der Stadt Rheinbach als Planungsträgerin nachgemeldet. Eine frühzeitigere Beteiligung der Gremien war in dem engen Zeitfenster der Beteiligung (Beteiligungszeitraum 28.04.2025 - 27.05.2025) nicht möglich. Anlage/n 1 Anlage 1_Stellungnahme zur Fortschreibung EZK Rheinbach (öffentlich)Seite 2 von 4 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage 1 Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheinbach, Fortschreibung 2024/2025 - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) hier: Stellungnahme der Bundesstadt Bonn Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2 BauGB zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes möchte die Bundesstadt Bonn wie folgt Stellung nehmen. Da die Verwaltung der Bundesstadt Bonn aufgefordert ist, Stellungnahmen im Kontext der Stadtentwicklungsplanung durch die zuständigen Gremien des Rates beschließen zu lassen, wird die Stellungnahme vorbehaltlich der Entscheidung des Rates vorgelegt. Die Entscheidung wird für Anfang September 2025 erwartet. Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Rheinbach (2024/2025) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wird grundsätzlich begrüßt. Eine zielgerichtete Steuerung der Einzelhandelslandschaft in der Stadt Rheinbach ist für die Region und letztlich auch für die wirtschaftlichen Entwicklungen auf dem Bonner Stadtgebiet von Bedeutung. Im Weiteren wird zu folgenden Inhalten mit der Bitte um Beachtung in der weiteren Konzeptbearbeitung Stellung genommen: Zentrale Versorgungsbereiche / Ergänzungsstandort / Nahversorgungsstandorte – Kartendarstellung und Abgrenzung In der Kartendarstellung der zentralen Versorgungsbereiche und des Ergänzungsstandorts in der Kernstadt (Abb. 37, S. 91) wird die Kategorie Einzelhandel nicht näher ausdifferenziert. Textlich sind bspw. die Magnetbetriebe für den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt benannt, für den zweiten zentralen Versorgungsbereich indes nicht. Damit wird nicht transparent aufgezeigt, auf der Grundlage welcher Einzelhandelslandschaft die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche fußt, insbesondere da der Ergänzungsstandort unmittelbar an den zentralen Versorgungsbereich anschließt. Mangels konkreter Steckbriefe, die aufzeigen, auf welche Kriterien die Abgrenzung der Zentralen Versorgungsbereiche (HZ/NVZ) und des Ergänzungsstandortes zurückzuführen sind, ist der gewählte räumliche Umgriff dieser Bereiche nur bedingt nachvollziehbar. Dies gilt gleichermaßen für die Ausweisung der Nahversorgungsstandorte, die zwar lokalisiert, im Umgriff aber nicht näher dargestellt sind (vgl. Abb. 36, S. 90). Auch aus den Detailkarten, in denen die Nahversorgung in den Ortschaften näher betrachtet wird, geht keine Abgrenzung der Nahversorgungsstandorte hervor.Seite 3 von 4 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel/Gewerbeflächen Im Konzeptentwurf findet sich die Aussage: „Der nicht-zentrenrelevante Einzelhandel soll auf die bereits entwickelten Standortbereiche im östlichen Gewerbegebiet Meckenheimer Straße konzentriert werden“ (S.92). Gleichzeitig wird im Abschnitt „11.4 Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten“ (S. 100 f.) lediglich der Ausschluss von Betrieben vorgesehen, deren Kernsortiment sich aus innenstadt- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten zusammensetzt. Um die Konzentration von nicht-zentrenrelevantem Einzelhandel im Gewerbegebiet Meckenheimer Straße umsetzen und die Ansiedlung des nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels grundlegend steuern zu können, wird der Ausschluss von Betrieben mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten in Gewerbegebieten grundsätzlich dringend empfohlen. Somit stünden Flächen in Gewerbegebieten primär Produktionsbetrieben und anderen Gewerbebetrieben zur Verfügung, die auf Standorte in Gewerbegebieten angewiesen sind. Vor dem Hintergrund der bestehenden Gewerbeflächenknappheit in der Region kann durch Fokussierung der originär gewerblichen Inanspruchnahme dieser – auch interkommunal abgestimmten – Flächen, ein wirksamer Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der gesamten Region geleistet werden. Bitte um Abstimmung großflächiger Vorhaben Grundsätzlich weist die Bundesstadt Bonn darauf hin, dass großflächige Vorhaben mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten gemäß :rezk in der Region insbesondere dann abstimmungsbedürftig sind, wenn Sortimente in den kommunalen Sortimentslisten bezüglich ihrer Zentrenrelevanz unterschiedlich eingeordnet werden, und bittet in einem solchen Fall ausdrücklich um Abstimmung.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de