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253242 · Mitteilungsvorlage

Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023/2024

Nummer
253242
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
02.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Hans-Böckler-Straße Straße· Beuel-Mitte, Beuel Hauptort
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 28.10.2025 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253242
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der
Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum
2023/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
09.07.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-
Behörde, ehemals Heimaufsicht) legt gemäß § 14 Absatz 12 WTG NRW den
aktuellen Tätigkeitsbericht für die Berichtsjahre 2023 und 2024 vor.
Der Tätigkeitsbericht ist durch die zuständige Behörde alle zwei Jahre zu erstel-
len, den kommunalen Verwaltungsgremien und den Aufsichtsbehörden zur Ver-
fügung zu stellen und zu veröffentlichen.
Er stellt die Arbeit der WTG-Behörde nach Art und Umfang vor, informiert über
Inhalte des behördlichen Handelns und gibt so auch einen Überblick über
Struktur und Qualität der Wohn- und Betreuungsangebote für die Bonner Be-
völkerung.
Die WTG-Behörde prüft die Wohn- und Betreuungsangebote sowie die Ange-
bote zur Teilhabe am Arbeitsleben in anerkannten Werkstätten für Menschen
mit Behinderung daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich des Wohn-und Teil-
habegesetzes NRW fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllen. Die Prüfun-
gen erfolgen in Form von (unangemeldeten) Regel- oder Anlassprüfungen.
Insgesamt ist für die geprüften Einrichtungen eine überwiegend gute Pflege-
und Betreuungsqualität festzustellen. Geringfügige Mängel wurden im Rahmen
der Beratung vor Ort detailliert besprochen und meistens umgehend abgestellt
bzw. zeitnah aufgearbeitet.
Gravierende Mängel sind weiterhin (im Verhältnis zu der Anzahl der betreuten
Menschen) die Ausnahme.
Anlage/n
1 Tätigkeitsbericht WTG-Behörde 2023/2024 (öffentlich)Seite 1 von 24
Herausgeber: Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, 50/Presseamt, 07/2025
TÄTIGKEITSBERICHT DER WTG-BEHÖRDE DER
BUNDESSTADT BONN FÜR DEN BERICHTSZEIT-
RAUM 2023 / 2024Seite 2 von 24
1 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
Inhalt
1 Allgemeines 3
2 Personelle Ausstattung der WTG-Behörde 4
2.1 Zahl und Qualifikation der Beschäftigten 4
2.2 Fortbildungen 4
2.3 Qualitätsmanagement 4
3 Wohn- und Betreuungsangebote sowie Angebote zur Teilhabe
am Arbeitsleben in anerkannten Werkstätten für Menschen mit
Behinderung 5
3.1 Grunddaten zu den Wohn-, Betreuungs- und Werkstattangeboten 5
3.1.1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 5
3.1.2 Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen 6
3.1.3 Angebote des Servicewohnens 6
3.1.4 Ambulante Dienste 6
3.1.5 Gasteinrichtungen 7
3.1.6 Werkstätten für Menschen mit Behinderung 7
3.2 Veränderungen gegenüber dem Vorbericht 9
3.2.1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 9
3.2.2 anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen 9
3.2.3 Angebote des Servicewohnens 9
3.2.4 Gasteinrichtungen 9
4 Tätigkeiten der WTG-Behörde 9
4.1 Beratung und Information 10
4.2 Überwachung 11
4.2.1 Prüftätigkeit 12
4.2.1.1 Wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen) 12
4.2.1.2 Anlassprüfungen/sonstige Prüfungen 14
4.2.1.3 Prüfungsergebnisse 14Seite 3 von 24
2 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
4.2.1.4 Gemeinsame Prüfungen mit dem MD1 15
4.2.1.5 Anzeigepflichtige Tatbestände/Mitteilungen 15
4.2.1.6 Quantitative Angaben über Betrugsfälle 16
4.2.1.7 Beschwerdebearbeitung 17
4.2.1.8 Befreiungen (§ 13 Abs. 1/Abs. 2 oder § 22 Abs. 6 WTG NRW) 18
4.2.2 Gebührenerhebung 18
4.2.3 Einnahmen aus ordnungsbehördlichen Maßnahmen 18
4.3 Zusammenarbeit und Kooperation 18
4.4 Ombudspersonen 19
5 Fazit, Entwicklungen und Ausblick 19
6 Ansprechpartner*innen 21
7 Anlagen, Links 21
1 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung bzw. Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.Seite 4 von 24
3 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
1 Allgemeines
Maßgeblich für die Arbeit der WTG-Behörde ist das Wohn- und Teilhabegesetz des Landes
NRW (WTG NRW) sowie die dazu erlassene Durchführungsverordnung (WTG DVO NRW).
Hier ist die Rolle der WTG-Behörde als „Anwalt der Bewohnerinnen und Bewohner“ jedoch
eher abstrakt beschrieben:
Durch Prüfungen sowie Beratungen und Information soll sichergestellt werden, dass Men-
schen, die ein Wohn- und Betreuungsangebot für ältere oder pflegebedürftige Menschen und
Menschen mit Behinderung oder ein Angebot zur Teilhabe am Arbeitsleben in anerkannten
Werkstätten für Menschen mit Behinderung nutzen,
 ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können,
 in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwortung unterstützt werden,
 vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden,
 in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt sowie in ihrer sexuellen Orientierung und
geschlechtlichen Identität geachtet werden,
 eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte
Betreuung erhalten,
 umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und
der Behandlung informiert werden,
 Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesell-
schaftlichen Leben teilhaben können,
 ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben kön-
nen und
 in jeder Lebensphase in ihrer unverletzlichen Würde geachtet und am Ende ihres Le-
bens auch im Sterben respektvoll begleitet werden.
Die Pflichten der Leistungsanbietenden, deren Einhaltung die WTG-Behörde zu überwachen
hat, werden im WTG NRW und der WTG DVO NRW dagegen konkreter formuliert. Es werden
ordnungsrechtliche Standards gesetzt, welche die Anbieterinnen und Anbieter von Wohn- und
Betreuungsangeboten oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für
Menschen mit Behinderung erfüllen müssen. Hierzu gehören unter anderem
 Anforderungen an die Betreuungsqualität,
 Anforderungen an die Ausbildung des eingesetzten Personals,
 Mindestanforderungen an die personelle Besetzung,
 Mindestanforderungen an die Wohnqualität,
 Regelungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer und
 seit der Novellierung des WTG zum 01.01.2023 umfassende Regelungen zu Gewalt-
prävention, freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen.
In Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte die zuständigen Behörden für
die Überwachung der maßgeblichen Wohn-, Betreuungs- und Werkstattangebote. Die Auf-
gabe wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.Seite 5 von 24
4 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
Die für die Bundesstadt Bonn zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln;
oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW).
Nach § 14 WTG NRW muss die zuständige WTG-Behörde alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbe-
richt über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Ver-
tretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht
stellt die Arbeit der WTG-Behörde nach Art und Umfang vor, informiert über die Arbeitsinhalte
des behördlichen Handelns und gibt so einen Überblick über Struktur und Qualität der Wohn-
und Betreuungsangebote für die Bonner Bevölkerung. Dieser gesetzlichen Anforderung wird
mit diesem Bericht nachgekommen.
Der vorliegende Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2023 / 2024 orientiert sich in seiner
Struktur und der Auswahl der Themen an dem vom MAGS NRW vorgegebenen Strukturvor-
schlag.
Um die Entwicklung der letzten Jahre besser nachvollziehen zu können, werden in diesem
Bericht zusätzlich zu den aktuellen Daten der Jahre 2023 und 2024 auch die Daten der beiden
Vorjahre mit aufgeführt.
2 Personelle Ausstattung der WTG-Behörde
2.1 Zahl und Qualifikation der Beschäftigten
Zum Ende des Berichtszeitraums gehörten neun Mitarbeitende der WTG-Behörde an:
 5,6 Vollzeitäquivalente (VZÄ) gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
 1,77 VZÄ Pflegefachkräfte
 1,0 VZÄ sozialpädagogische Fachkraft.
2.2 Fortbildungen
Alle Mitarbeitenden der WTG-Behörde haben Ende 2023 ein mehrtägiges Seminar zum
Thema „Gewaltprävention in WTG-Einrichtungen“ besucht.
Zwei Mitarbeitende haben an dem Seminar „Ordnungsverfügungen und Ordnungswidrigkeits-
verfahren auf Grundlage des WTG NRW“ und ein neuer Kollege an der zweitägigen Fortbil-
dung „Heimaufsicht for Beginners“ teilgenommen.
2.3 Qualitätsmanagement
Folgende Maßnahmen dienten der Qualitätssicherung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerle-
digung:Seite 6 von 24
5 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
 Teilnahme an zwei Arbeitskreisen der WTG-Behörden von Kreisen und kreisfreien
Städten
 Teilnahme an den Dienstbesprechungen des MAGS NRW
 Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft der WTG-Behörden beim Städte- und Land-
kreistag
 Dienstbesprechungen des Teams WTG-Behörde Bonn zum regelmäßigen Austausch
und zur Sicherstellung eines einheitlichen Handelns
 Auswertung von Fachliteratur
3 Wohn- und Betreuungsangebote sowie Angebote zur Teilhabe am Arbeits-
leben in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung
3.1 Grunddaten zu den Wohn-, Betreuungs- und Werkstattangeboten
Die WTG-Behörde ist für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum zustän-
dig, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflege-
bedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen
Leistungen stehen. Auf Grundlage der letzten Novellierung des WTG NRW fallen außerdem
seit Januar 2023 Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für Menschen mit
Behinderung in den Zuständigkeitsbereich der WTG-Behörde.
Für das reine Vertragsrecht ist die WTG-Behörde in NRW grundsätzlich nicht zuständig, hier
gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Lediglich im Ausnahmefall, wie etwa
bei Kündigungen, fließen diese Regelungen in Beratungen durch die WTG-Behörde ein.
Es werden sechs Angebote definiert, für die das WTG NRW Anwendung findet. Jedes Angebot
ist im WTG NRW mit abgestuften Anforderungen an Qualität und behördlicher Qualitätssiche-
rung hinterlegt.
3.1.1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLA)
Gemäß § 18 WTG NRW sind Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Einrichtun-
gen, die
 den Zweck haben, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behin-
derungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, Betreuungsleistungen zur
Verfügung zu stellen und die eine umfassende Gesamtversorgung zwingend gewähr-
leisten,
 in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind und
 entgeltlich betrieben werden.
Hierzu zählen vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XI) sowie besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung nach dem Neunten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).Seite 7 von 24
6 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
Alle Pflegeeinrichtungen verfügen über mindestens 80 % Einzelzimmer und ausreichende Sa-
nitärräume in Form von Einzel- oder Tandembädern, lediglich zwei Einrichtungen bieten der-
zeit noch nicht flächendeckend die Möglichkeit der Internetnutzung. Dies sollte planmäßig je-
doch im Jahr 2025 angeschlossen sein.
Zu den Stichtagen 31.12.2023 und 31.12.2024 gab es insgesamt 39 bzw. 38 Pflegeeinrichtun-
gen und 26 bzw. 27 Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Bonn.
3.1.2 Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
Wohngemeinschaften mit Betreuungsangebot sind nach Definition des § 24 WTG NRW Wohn-
und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Men-
schen mit Behinderung in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen
von einem oder mehreren Leistungsanbietenden Betreuungsleistungen angeboten werden.
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterver-
antwortet sein. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften unterliegen gemäß § 25 WTG NRW
nicht den Anforderungen dieses Gesetzes.
Zu den Stichtagen 31.12.2023 und 31.12.2024 gab es in Bonn insgesamt 42 bzw. 41 Wohn-
gemeinschaften, jeweils 29 davon in Selbstverantwortung.
3.1.3 Angebote des Servicewohnens
Nach § 31 WTG NRW sind Angebote des Servicewohnens Angebote, in denen die Überlas-
sung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Un-
terstützungsleistungen wie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Vermittlung
von Betreuungsleistungen oder Notrufdienste (Grundleistungen) verbunden ist.
Über die Grundleistungen hinausgehende Leistungen sind von den Nutzerinnen und Nutzern
hinsichtlich des Umfangs und der Person der Leistungsanbietenden frei wählbar.
Mit Ausnahme des Verbots zur Annahme von Geld oder geldwerten Leistungen gemäß § 7
WTG NRW und einer Anzeigepflicht gemäß § 32 WTG NRW unterliegen die Angebote des
Servicewohnens nicht den Anforderungen nach dem WTG NRW.
In der landeseinheitlichen Datenbank „PfAD.wtg“ (siehe Ziffer 4.2.1.5), die von den Leistungs-
anbietenden zur Erfüllung der Anzeigepflichten zu nutzen ist, waren im Berichtszeitraum 32
bzw. 31 Altenwohnungen verzeichnet.
3.1.4 Ambulante Dienste
Ambulante Dienste sind gemäß § 33 WTG NRW mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die
entgeltlich Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen.
Mit Ausnahme der Anzeigenpflicht gemäß § 34 WTG NRW gelten die Regelungen des WTG
NRW lediglich für ambulante Dienste, die ihre Leistungen in Wohngemeinschaften mit Betreu-
ungsangeboten im Sinne des § 24 WTG NRW erbringen.Seite 8 von 24
7 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
In der landeseinheitlichen Datenbank „PfAD.wtg“ waren im Berichtszeitraum je 62 ambulante
Dienste mit Versorgungsvertrag nach SGB XI (Pflege) und je 13 Dienste mit Vergütungsver-
einbarung nach dem SGB IX verzeichnet.
3.1.5 Gasteinrichtungen
§ 36 WTG NRW definiert Gasteinrichtungen als entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem
Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur
vorübergehend aufzunehmen und ihnen Betreuungsleistungen anzubieten. Dies sind insbe-
sondere Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtun-
gen.
Zu den Stichtagen 31.12.2023 und 31.12.2024 gab es insgesamt 18 bzw. 17 Gasteinrichtun-
gen in Bonn.
3.1.6 Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Seit der Novelle des WTG NRW zum 01.01.2023 fallen auch Angebote in den anerkannten
Werkstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 219 Abs. 1 S. 1 bis 4 SGB IX in
die Zuständigkeit der WTG-Behörde.
Eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung ist gemäß § 219 SGB IX eine Einrichtung zur
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitel 10 des Teils 1 SGB IX
und zur Eingliederung in das Arbeitsleben.
Sie hat denjenigen Menschen mit Behinderung, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden
können,
 zum einen eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem
ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
 zum anderen zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu
entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter-
zuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch ge-
eignete Maßnahmen und verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und
Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden sozialen Dienst.
Zu den Stichtagen 31.12.2023 und 31.12.2024 gab es jeweils zwei unter das WTG NRW fal-
lende Angebote in Bonn.Seite 9 von 24
8 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
Gesamtüberblick:
Angebote, Einrich-
tungstypen und
Dienste
Anzahl Plätze
2021 2022 2023 2024 2021 2022 2023 2024
Einrichtungen mit
umfassendem Leis-
tungsangebot
(EULA)
66 66 65 63 3.678 3.679 3.655 3.566
Pflegeeinrichtungen 39 39 39 38 3.167 3.168 3.161 3.078
Einrichtungen der
Eingliederungshilfe 27 27 26 25 511 511 494 488
Wohngemeinschaf-
ten mit Betreuungs-
leistungen 29 41 42 41 170 215 225 219
Anbieterverantwortete
WGs 12 13 13 12 86 91 99 93
Selbstverantwortete
WGs 16 28 29 29 84 124 126 126
Servicewohnen2
hier: Altenwohnun-
gen 33 33 32 31
Ambulante Dienste 65 71 75 75
Ambulante Dienste
mit Versorgungsver-
trag nach SGB XI
(Pflege)
53 59 62 62
Ambulante Dienste
mit Vergütungsverein-
barung nach SGB IX
12 12 13 13
Gasteinrichtungen 15 15 18 17 226 235 291 275
Hospiz 1 1 1 1 10 10 10 10
Kurzzeitpflegeeinrich-
tungen 2 2 2 1 27 27 27 11
Tagespflegeeinrich-
tungen 12 12 15 15 189 198 254 254
Werkstätten für
Menschen mit Be-
hinderung 2 2 715 722
2 Der Begriff ist nicht einheitlich definiert, so dass die Zahl der Angebote variieren kann.Seite 10 von 24
9 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
3.2 Veränderungen gegenüber dem Vorbericht
3.2.1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLA)
Pflegeeinrichtungen
Im Jahr 2023 reduzierten zwei Einrichtungen ihre Platzzahl um insgesamt 13 Plätze, während
zwei andere Einrichtungen ihr Angebot um insgesamt sechs Plätze erweiterten.
2024 baute eine Einrichtung erneut drei weitere Plätze ab, zudem stellte eine Einrichtung mit
80 Plätzen den Betrieb ein.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
2023 schloss eine komplette Wohngruppe mit 15 Plätzen, zwei weitere Einrichtungen redu-
zierten ihr Angebot um je einen Platz.
Im Jahr 2024 schloss eine Einrichtung mit insgesamt sechs Plätzen.
3.2.2 anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
Im Jahr 2023 eröffnete eine neue anbieterverantwortete Wohngemeinschaft mit 12 Plätzen, in
einer Wohngemeinschaft kam ein zusätzlicher Platz hinzu. Demgegenüber stand die Schlie-
ßung einer Wohngemeinschaft mit insgesamt fünf Plätzen.
2024 schloss eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft mit insgesamt sechs Plätzen.
3.2.3 Angebote des Servicewohnens
Bei der Verringerung der Anzahl der Altenwohnungen von 2022 zu 2023 handelt es sich um
die Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Im Jahr 2024 ist ein Angebot durch den Träger vom Markt genommen worden.
3.2.4 Gasteinrichtungen
Kurzzeitpflege
Zum 01.12.2024 schloss eine die solitäre Kurzzeitpflege.
Tagespflege
Im Jahr 2023 eröffneten drei neue Einrichtungen mit insgesamt 54 Plätzen, eine bestehende
Einrichtung erweiterte ihr Angebot um zwei zusätzliche Plätze.
4 Tätigkeiten der WTG-Behörde
Die Aufgaben der WTG-Behörden orientieren sich an dem in § 1 WTG NRW festgelegten
Zweck des Gesetzes (siehe Ziffer 1).Seite 11 von 24
10 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
Im Rahmen ihres behördlichen Qualitätssicherungsauftrages hat die Behörde gemäß § 14
WTG NRW den Auftrag, zu prüfen, ob die „Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung“
eingehalten werden. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Prüfbericht zusammenge-
fasst. Die festgestellten Mängel sind abzustellen, was mit den Instrumenten des WTG NRW
überwacht und eingefordert wird.
Im Einzelnen obliegen der WTG-Behörde die folgenden Tätigkeiten:
 Beratung von Personen mit berechtigtem Interesse über Rechte und Pflichten der Leis-
tungsanbietenden sowie der Nutzenden (§ 11 Abs. 1 WTG NRW),
 Überwachung der Leistungsangebote durch unangekündigte Regelprüfungen bzw.
unangekündigte Anlassprüfungen (§ 14 WTG NRW),
 Beratung der Leistungsanbietenden bei festgestellten Mängeln (§ 15 Abs. 1 WTG
NRW),
 Ordnungsbehördliches Einschreiten (§§ 15, 42 WTG NRW) durch
o Erlass von Anordnungen (z.B. zur Beseitigung von eingetretenen oder drohen-
den Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer oder zur Untersa-
gung der Aufnahme weiterer Nutzenden),
o Untersagung des Betriebes eines Wohn- und Betreuungsangebotes,
o Erteilung eines Beschäftigungsverbotes bei fehlender persönlicher Eignung
von Beschäftigten,
o Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,
 Überprüfung von Anzeigepflichten (§ 9 WTG NRW),
 Feststellung der Eignung der Leitungskräfte (§ 4 Abs. 8 und 9 WTG NRW),
 Bestellung von Vertrauenspersonen in Gasteinrichtungen (§ 40 WTG NRW) sowie
 Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden (§ 44 WTG NRW).
4.1 Beratung und Information
Wie in den Vorjahren hatten die durchgeführten Beratungsgespräche auch im Berichtszeit-
raum 2023 / 2024 im Wesentlichen Folgendes zum Inhalt:
 allgemeine Beratungen nach § 11 WTG NRW,
 Prüfung nach § 2 WTG NRW (Geltungsbereich des WTG NRW, Angebotstyp),
 Beratungen von Leistungsanbietenden über konzeptionelle und/oder bauliche The-
men,
 Beratungen zu pflege- und betreuungsfachlichen Themen,
 Beratung von Betreibenden bzw. Investorinnen und Investoren zur Planung von Neu-
und/oder Umbauten von Einrichtungen, Wohngemeinschaften und alternative Wohn-
formen sowie
 Mängelberatung nach § 15 WTG NRW.
Hinzu kamen jedoch auch verstärkt Fragestellungen, die sich durch die Reform des WTG NRW
zum 01.01.2023 ergaben, hier insbesondere zu den neuen Anforderungen an Konzepte und
Meldepflichten im Kontext Gewaltprävention und freiheitsbeschränkende bzw. –entziehende
Maßnahmen.Seite 12 von 24
11 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
Insgesamt lag die Anzahl der im Berichtszeitraum -neben zahlreichen telefonischen Kurzbe-
ratungen, auf deren Detailerfassung verzichtet wurde- durchgeführten Beratungen höher als
in den Vorjahren.
Gesamtüberblick:
2021 2022 2023 2024
durchgeführte Beratungen 66 104 124 121
Im Rahmen der Betriebsniederlegung einer Pflegeeinrichtung im Frühjahr 2024 war die WTG-
Behörde zudem so zeitintensiv mit diversen Beratungsterminen vor Ort, einschließlich der
mehrköpfigen Teilnahme an der von hiesiger Seite angeregten Informationsveranstaltung für
Bewohnende und Angehörige zur bevorstehenden Schließung, dass auf Einzelerfassungen
verzichtet wurde.
Der außergewöhnliche Tätigkeitsumfang der WTG-Behörde umfasste in diesem Zeitraum au-
ßerdem
 sehr zeitbindende Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit Betreibern und Einrichtungs-
/ Pflegedienstleitung wegen auskömmlicher personeller Besetzung der Dienste,
 die Informationssammlung und Unterstützung zur Sicherstellung der Lebensmittelver-
sorgung in den letzten Betriebstagen der Einrichtung,
 die Ermittlung und Beauftragung von Zeitarbeitsfirmen zur Sicherstellung der pflegeri-
schen Versorgung für die in den letzten Tagen vor Betriebsniederlegung noch dort
wohnhaften Bewohnerinnen und Bewohner,
 eine intensive Kommunikation und Informationsweitergabe zum Sachstand sowie
 die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen (z. B. Sozialer Dienst,
Fachstelle Alter und Pflege, Feuerwehr im Rahmen notwendiger Krankentransporte
usw.).
4.2 Überwachung
Neben Beratung und Information obliegt der WTG-Behörde auch die Überwachung aller unter
dieses Gesetz fallenden Einrichtungen. Dies geschieht durch wiederkehrende wie anlassbe-
zogene Prüfungen.
§ 15 WTG NRW gibt in diesem Kontext abgestufte Instrumente zum ordnungsbehördlichen
Einschreiten vor, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden:
Werden Mängel festgestellt, soll die WTG-Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Ab-
stellung dieser Mängel beraten. Werden festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt,
sollen gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen
werden.
Diese Anordnungen können mit Mitteln des Verwaltungszwangs (Zwangsgeldandrohung und
-festsetzung) durchgesetzt werden. Sollte aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung
weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestellt werden können, kann die WTG-BehördeSeite 13 von 24
12 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
die Aufnahme weiterer Menschen für einen bestimmten Zeitraum untersagen (Belegungs-
stopp). Wenn aber Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht mehr ausreichen, ist der weitere
Betrieb des Leistungsangebotes zu untersagen.
4.2.1 Prüftätigkeit
Die WTG-Behörde prüft die Wohn- und Betreuungsangebote sowie die Angebote zur Teilhabe
am Arbeitsleben in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung daraufhin, ob sie
in den Geltungsbereich des WTG NRW fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllen. Die Prüfungen erfolgen
in Form von (unangemeldeten) Regel- oder Anlassprüfungen.
Bei diesen Überprüfungen wird auch regelmäßig (in Form von Stichproben) der Pflegezustand
einiger Nutzerinnen und Nutzer nach deren Zustimmung oder der Zustimmung der Betreuerin
oder des Betreuers in Augenschein genommen bzw. die Qualität der pädagogischen Betreu-
ung beurteilt.
Als handlungsleitendes Muster für die Regelprüfungen dient hierbei ein vor Jahren veröffent-
lichter Entwurf eines Rahmenprüfkataloges des MAGS NRW, der jedoch aufgrund zahlreicher
Doppelungen sowohl von Seiten des Ministeriums als auch der WTG-Prüfbehörden letztend-
lich als zu umfangreich befunden wurde. Hierin sind die folgenden Prüfkategorien vorgesehen:
 Qualitätsmanagement
 personelle Ausstattung
 Wohnqualität
 hauswirtschaftliche Versorgung
 Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
 Pflege und soziale Betreuung
 Kundinnen- und Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung
Die WTG-Behörde Bonn hat beizeiten eine angebotsausgerichtete Überarbeitung des Prüfka-
taloges vorgenommen und diesen praxisgerecht verschlankt. Für die einzelnen Angebotsfor-
men wird somit einheitlich nach -bei Bedarf auch aktualisierten- Prüfkatalogen gearbeitet.
4.2.1.1 Wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen)
In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften und Einrichtungen mit umfassendem Leis-
tungsangebot sieht das WTG NRW grundsätzlich eine jährliche Prüfung vor. Dieser Prüfab-
stand kann jedoch auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden, sofern die letzte Prüfung keine
wesentlichen Mängel ergab. Dieselbe Regelung gilt für Angebote zur Teilhabe am Arbeitsle-
ben in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
Gasteinrichtungen werden regelmäßig im Abstand von bis zu drei Jahren geprüft.
Das WTG NRW sieht vor, dass in Pflegeeinrichtungen, die in den letzten Monaten durch die
Medizinischen Dienste der Krankenversicherung bzw. den Prüfdienst des Verbandes der Pri-
vaten Krankenversicherung e. V. (MD) ohne Feststellung von Mängeln geprüft wurden, im
Rahmen von Regelprüfungen umfassend die Struktur- und Prozessqualität der EinrichtungenSeite 14 von 24
13 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
geprüft werden, zur Vermeidung von Doppelbelastungen jedoch keine Überprüfung der Er-
gebnisqualität mehr erfolgt.
Während diese Prüfungserleichterung in den beiden Vorjahren noch nicht wirklich zum Tragen
kam, da es bis auf zwei Ausnahmen keine Prüfung durch den MD ohne Feststellung von Män-
geln gab, kann im Berichtszeitraum eine erfreuliche Entwicklung bestätigt werden:
Wegen mängelfreier Prüfung durch den MD konnte in den Jahren 2023 / 2024 in elf Einrich-
tungen (drei Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, sieben Tagespflegeeinrich-
tungen, eine Einrichtung der Kurzzeitpflege) auf Prüfungen der Pflegequalität verzichtet wer-
den.
In den Einrichtungen der Eingliederungshilfe hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als
Kostenträger ein grundsätzliches Prüfrecht, bisher prüft der LVR jedoch (noch) nicht regelhaft.
Im Dezember 2024 wurde durch den LVR in einer Einrichtung anlassbezogen mit einer um-
fassenden Qualitätsprüfung begonnen.
Außerdem ist eine erfreuliche Steigerung der Anzahl der Regelprüfungen von 43 in 2023 auf
54 in 2024 zu verzeichnen, da die WTG-Behörde Bonn im Sommer 2023 eine langjährig va-
kante Sachbearbeitendenstelle nachbesetzen konnte und somit seit langer Zeit erstmalig wie-
der vollzählig besetzt ist.
Die Ergebnisse der Regelprüfungen werden einerseits in einem Prüfbericht zusammengefasst,
welcher von den Leistungsanbietenden an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen
ist. Andererseits erfolgt eine Veröffentlichung der wesentlichen Prüfergebnisse in Form eines
Ergebnisberichts über die Internetseite der Bundesstadt Bonn3.
Gesamtüberblick:
durchgeführte Regelprüfungen 2021 2022 2023 2024
in Einrichtungen mit umfassendem
Leistungsangebot 27 33 31 38
davon Pflegeeinrichtungen 15 20 19 28
davon Eingliederungshilfeeinrichtungen 12 13 12 10
in Gasteinrichtungen
(Tagespflege, Kurzzeitpflege, Hospiz) 2 3 9 10
in anbieterverantworteten Wohnge-
meinschaften 1 10 3 6
in Werkstätten für Menschen mit Be-
hinderung (siehe Erläuterungen Ziffer 5) 0 0
3https://www.bonn.de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/beratungs-und-
pruefbehoerde-nach-dem-wtg-nrw.phpSeite 15 von 24
14 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
4.2.1.2 Anlassprüfungen/sonstige Prüfungen
Anlassprüfungen werden durchgeführt, um Beschwerden nachzugehen oder die Beseitigung
erkannter Mängel zu kontrollieren.
Weitere Begehungen vor Ort dienen der Feststellung, ob es sich bei dem Angebot um eine
Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, eine anbieter- oder eine selbstverantwortete
Wohngemeinschaft handelt.
4.2.1.3 Prüfungsergebnisse
Als generelles Prüfungsergebnis kann festgehalten werden, dass bei der überwiegenden Zahl
der Prüfkriterien keine Mängel festgestellt wurden. Geringfügige Mängel wurden im Rahmen
der Beratung vor Ort detailliert besprochen und meistens umgehend abgestellt bzw. zeitnah
aufgearbeitet.
In der Regel handelte es sich bei den vorgefundenen Mängeln um Mängel
 im sachgerechten Umgang mit Medikamenten,
 in der Dokumentation,
 in der im Hinblick auf eine fehlende Beratung und/oder Dokumentation unvollständigen
Umsetzung der Expertenstandards,
 in der personellen Ausstattung.
Im Bereich der Einrichtungen der Eingliederungshilfe waren weiterhin unkonkrete Zielsetzun-
gen im Hinblick auf die pädagogische Betreuung und wenig aussagekräftige Beschreibungen
der täglichen Arbeit Ursache für Kritik.
Im Berichtszeitraum wurden jedoch in einer vollstationären Einrichtung sowie einer Einrichtung
der Eingliederungshilfe so viele Mängel aufgedeckt, die so viele Aspekte betrafen, dass eine
Abstellung der Mängel durch gemeinsam mit den Leistungsanbietenden erarbeitete Maßnah-
menpläne erfolgte. Die Umsetzung dieser Maßnahmenpläne wurde nachfolgend engmaschig
durch die WTG-Behörde begleitet.
Wie bereits in Vorjahren führte ein Mangel an Fachkräften auch in den Jahren 2023 und 2024
dazu, dass sich Einrichtungen nach teils intensiver Beratung mit der WTG-Behörde einen frei-
willigen Belegungsstopp auferlegten und für einen vorübergehenden Zeitraum keine neuen
Nutzer*innen mehr aufnahmen. Während hiervon in den Jahren 2021 / 2022 vier Einrichtungen
betroffen waren, war dies im aktuellen Berichtszeitraum nunmehr bei insgesamt neun Einrich-
tungen notwendig. Bei drei dieser Einrichtungen gilt der Belegungsstopp über den Berichts-
zeitraum zunächst unbefristet weiter. Bei einer vierten Einrichtung galt dies zunächst auch, bis
diese im Frühjahr 2024 geschlossen wurde.
Andere Einrichtungen begegnen dem Fachkräftemangel mit einer internen Stilllegung von
Pflegeplätzen oder auch Wohnbereichen, was zur angemessenen Betreuung der vorhande-
nen Nutzerinnen und Nutzer beiträgt, allerdings auch die Zahl der verfügbaren Plätze für Heim-
platzsuchende verringert.Seite 16 von 24
15 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
Mit dem seit 01.07.2023 bundeseinheitlich geltenden Personalbemessungsverfahren für voll-
stationäre Einrichtungen auf Grundlage des § 123c SGB XI soll eine Verbesserung der Perso-
nalsituation durch differenzierte Personalbemessung auf Basis des tatsächlichen Unterstüt-
zungsbedarfes der Bewohnenden erreicht werden. Hierfür wird die personelle Ausstattung in
Pflege und Betreuung in drei Qualifikationsstufen (Hilfskraft ohne Ausbildung, Assistenzkraft
mit mindestens einjähriger Ausbildung, examinierte Fachkraft mit dreijähriger Ausbildung) un-
terteilt. Es gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2025.
Die Bonner Pflegeeinrichtungen sind zunehmend dazu übergegangen, Vergütungsvereinba-
rungen auf der Basis des neuen Personalbemessungssystems abzuschließen. In der prakti-
schen Umsetzung ergibt sich jedoch allgemein das Problem, dass die Berufsgruppe der ein-
jährig Ausgebildeten noch bei weitem nicht in ausreichendem Umfang vorhanden ist. Diese
Lücke wird momentan noch mit einem Überschuss an Pflegefachkräften ausgeglichen, der
sich durch die neue Berechnung ergeben hat. Insofern wird aktuell erst noch angestrebt, das
Personal nach dem neuen Schlüssel vorzuhalten, sodass das vorhandene Personal im We-
sentlichen derzeit noch nach alten Maßstäben eingesetzt wird.
4.2.1.4 Gemeinsame Prüfungen mit dem MD
Bezüglich der Zusammenarbeit mit dem MD bewährt sich weiterhin das seit Jahren etablierte
Verfahren, am Prüfungstag mit den Vertretern*innen des MD telefonisch die ersten Prüfergeb-
nisse zu besprechen. Auf dieser Grundlage wird sodann entschieden, ob ein Hinzuziehen ei-
ner/eines Vertretenden der WTG-Behörde geboten erscheint. Hierdurch waren auch in diesem
Berichtszeitraum ein frühzeitiges Erkennen von Mängeln und eine schnelle Beurteilung, inwie-
weit ein ordnungsbehördliches Einschreiten notwendig ist, jederzeit gewährleistet.
Im März 2024 wurde die WTG-Behörde Bonn erstmalig gebeten, am Abschlussgespräch einer
Prüfung teilzuhaben.
4.2.1.5 Anzeigepflichtige Tatbestände/Mitteilungen
Gemäß § 9 WTG NRW bestehen für Anbietende von Leistungen nach dem WTG NRW fol-
gende Anzeigepflichten bei der zuständigen WTG-Behörde:
 Anzeige eines geplanten Leistungsangebotes spätestens zwei Monate vor Inbetrieb-
nahme,
 unverzügliche Anzeige einer beabsichtigten teilweisen oder vollständigen Schließung,
 unverzügliche Anzeige einer bereits eingetretenen oder drohenden Überschuldung /
Zahlungsunfähigkeit / Unfähigkeit bestehenden Verpflichtungen nachzukommen,
 unverzügliche Mitteilung in den Leistungsangeboten begangener sexueller Übergriffe
und Gewalttaten.
§ 23 WTG NRW DVO konkretisiert diese Vorgaben und legt zudem fest, dass auch Wechsel
der Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung bzw. in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
der verantwortlichen Fachkraft unverzüglich der WTG-Behörde mitzuteilen sind.
Im Berichtszeitraum 2023 / 2024 fiel der Hauptanteil der anzeigepflichtigen Tatbestände auf
personelle Wechsel im Bereich von Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen der EinrichtungenSeite 17 von 24
16 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
mit umfassendem Leistungsangebot und auf die seit dem 01.01.2023 erstmalig vorgegebene
Meldung von Gewaltvorfällen in den Leistungsangeboten.
Datenbank PfAD.wtg
Seit 2016 stellt das Land NRW für die Abwicklung fast aller Anzeigeverpflichtungen die inter-
netgestützte elektronische Datenbank „PfAD.wtg“ zur Verfügung, die von allen verpflichtend
zu nutzen ist. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Mitteilung von Gewaltvorfällen, die formlos
erfolgen können und die WTG-Behörde in der Regel per Mail erreichen.
PfAD.wtg soll nicht nur die behördliche Qualitätssicherung ohne Medienbruch unterstützen,
sondern dient vor allem dem Aufbau und Erhalt eines zentralen und immer aktuellen Daten-
bestandes.
Mitteilung von Gewaltvorfällen
Bei den gemeldeten Vorfällen handelt es sich im Schwerpunkt um Gewaltvorfälle zwischen
einzelnen Nutzenden, Gewaltvorfälle die von Nutzenden gegenüber Mitarbeitenden sowie, in
sehr deutlich geringerer Zahl, von Mitarbeitenden gegenüber Nutzenden ausgingen. Darüber
hinaus wurden im Berichtszeitraum ein bzw. zwei Vorfälle zwischen Mitarbeitenden und wei-
tere „sonstige Vorfälle“, wie etwa Gewaltvorfälle durch externe Personen oder Gewaltvorfälle
gegenüber Mitarbeitenden/Leitungskräften per Telefon / E-Mails gemeldet.
Im Jahr 2023 wurden der WTG-Behörde Bonn insgesamt 189, im Folgejahr 2024 insgesamt
160 Gewaltvorfälle gemeldet. Vor dem Hintergrund, dass es im Rahmen der Versorgung und
Betreuung von Menschen mit starkem herausforderndem Verhalten und/oder psychischen
Problematiken jedoch auch gehäuft zu Gewaltvorfällen kommen kann -beispielsweise bis eine
entsprechende begleitende Intervention ihre Wirkung entfaltet- sollten diese Zahlen jedoch
nicht isoliert betrachtet werden.
Vielmehr sollte in diesem Rahmen auch die Intention des Gesetzgebers, die Sensibilität aller
Beteiligten für die vielen Facetten von Gewalt zu erhöhen, mit bedacht werden. In diesem
Kontext belegt eine deutliche Zunahme der meldenden Einrichtungen von 20 im Jahr 2023 auf
36 im Berichtsjahr 2024, dass über diese neue gesetzliche Regelung Gewaltprävention im
allgemeinen Bewusstsein gestärkt wie auch in der Umsetzung vor Ort nochmal vorangebracht
wird.
In jedem einzelnen Meldefall fand durch die WTG-Behörde eine Prüfung und Bewertung statt.
Sofern trotz in der Regel bereits eingeleiteter Maßnahmen von Einrichtung oder Angehörigen
noch Gesprächs- oder Maßnahmenbedarf bestand, wurde dieser durch die WTG-Behörde mit
den Träger- und Einrichtungsverantwortlichen individuell besprochen und die Umsetzung
nachgehalten. Durch derartige gezielte Rückfragen, viele Gespräche im Rahmen von Prüfun-
gen, aber auch im Kontext weiterer Beratungen, konnte hier nochmals ein deutlich tieferes
Verständnis, was alles bereits Gewalt sein kann, gefördert werden.
4.2.1.6 Quantitative Angaben über Betrugsfälle
Der WTG-Behörde Bonn sind keine Betrugsfälle bekannt geworden. In einem Fall ist ein Ver-
fahren anhängig.Seite 18 von 24
17 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
4.2.1.7 Beschwerdebearbeitung
Im Jahr 2023 haben die WTG-Behörde insgesamt 57, im Jahr 2024 insgesamt 67 Beschwer-
den erreicht. Damit blieb die Beschwerdelage auf einem ähnlichen Niveau wie in den Vorjahren
(2021: 62 Beschwerden, 2022: 50 Beschwerden).
Allen Beschwerden, auch anonymen Eingaben, beispielsweise über das auf der Internetseite
der Stadt Bonn eingerichtete Hinweis- und Beschwerdeportal der WTG-Behörde Bonn, sind
die zuständigen Mitarbeitenden umfänglich, in der Regel durch Vor-Ort-Prüfungen, nachge-
gangen.
Hierbei steht immer ein sensibler Umgang mit den Beschwerden im Fokus, da häufig die Sorge
besteht, dass sich eine Beschwerde nachteilig auf die Versorgung Betroffener auswirken
könnte.
Während in den beiden Vorjahren ungefähr die Hälfte der Beschwerden Mängel im Bereich
der pflegerischen Versorgung und Betreuung zum Inhalt hatte, entfielen im Berichtsjahr 2023
61 % und 2024 sogar 75 % der Beschwerden auf Mängel in diesen Bereichen.
Zudem beklagte ein großer Teil der Beschwerdeführenden darüber hinaus einen (empfunde-
nen) Personalmangel. Nur ein weiterhin vergleichsweise kleiner Anteil der Beschwerden entfiel
auf Bereiche wie Wohnqualität / Hygiene oder Gewaltvorkommnisse.
Im Jahr 2023 waren 51 % und im Folgejahr 42 % der eingegangenen Beschwerden unbegrün-
det.
Im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum sank damit die Anzahl der als unbegrün-
det bewerteten Beschwerden kontinuierlich (in 2021 stellten sich 77 % und in 2022 noch 64 %
der Beschwerden als unbegründet heraus). Dies mag jedoch auch dem Umstand geschuldet
sein, dass die Beschwerdeinhalte zunehmend komplexer geworden sind und bei der Prüfung
einer Vielzahl von Detailpunkten naturgemäß die Wahrscheinlichkeit steigt, Mängel zu finden.
Weder der Vergleichszeitraum noch die Datenlage wird jedoch von hiesiger Sicht als valide
genug angesehen, um aus den derzeit vorliegenden Zahlen belastbare Rückschlüsse ziehen
zu können.
Ordnungswidrigkeitsverfahren
Nachdem in den letzten Jahren beständig beraten wurde, den verpflichtenden Meldungen in
der internetbasierten Datenbank des Landes „PfAD.wtg“ auch nachzukommen, wurden im Be-
richtszeitraum nunmehr in neun Fällen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
In jeweils vier Fällen wurde, jeweils nach wiederholter Beratung, ein Ordnungswidrigkeitsver-
fahren eingeleitet wegen des fehlenden Aushangs des Berichts über die letzte Regelprüfung
sowie die ausgebliebene Meldung eines Gewaltvorfalls.
Weitere Anlässe für Ordnungswidrigkeitsverfahren waren die fehlende Schulung des Gewalt-
schutzkonzepts und Verstöße gegen zuvor erlassene Anordnungen (jeweils zwei Fälle) sowie
jeweils einmal die fehlende Beteiligung des Beirats, die Nichtmeldung einer beabsichtigten
Einstellung des Betriebs, einer freiheitsentziehenden Maßnahme ohne richterliche Genehmi-
gung, einer nicht fristgerecht bearbeiteten Beschwerde eines Beirats und schließlich eines
nicht angezeigten Besuchsverbots.
Die Weiterverfolgung dieser im Berichtszeitraum eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren
erfolgt durch das Amt 33 „Bürgerdienste“.Seite 19 von 24
18 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
4.2.1.8 Befreiungen (§13 Abs. 1/Abs. 2 oder § 22 Abs. 6 WTG NRW)
Im Berichtszeitraum wurden zwei Ausnahmegenehmigungen erteilt. In beiden Fällen wurde
einer Tagespflegeeinrichtung gestattet, tageweise die vereinbarte Platzzahl zu überschreiten,
sofern dies im Monatsdurchschnitt ausgeglichen wird.
4.2.2 Gebührenerhebung
Für Amtshandlungen der WTG-Behörde sind grundsätzlich Gebühren nach der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) zu erheben. Im Rahmen der Gebührener-
hebung folgt die WTG-Behörde den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände.
Da es nach einer Änderung der Gebührenordnung Ende 2019 bis Anfang 2023 gedauert hat,
Empfehlungen zur konkreten Anwendung der einzelnen Gebührentatbestände von den kom-
munalen Spitzenverbänden zunächst zu erhalten und diese sodann noch detaillierter zu ge-
stalten, wurden 2023 -wie vorab angekündigt- Gebührenbescheide rückwirkend gefertigt.
Dadurch ergab sich für das Berichtsjahr 2023 eine erhöhte Gebührenerhebung von insgesamt
215.027,50 €. Im Berichtsjahr 2024 wurden die letzten Gebührenbescheide für zurückliegende
Prüfungstätigkeiten versandt; insgesamt ergab sich noch eine Gebührenerhebung in Höhe von
154.197,50 €.
Die Gebühren werden ausschließlich von Leistungsanbietenden erhoben. Für Bürgerinnen
und Bürger und somit auch für die Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen, ist die Inan-
spruchnahme der WTG-Behörde kostenfrei. Gebührenpflichtig sind u. a. die Durchführung von
Regel- und Anlassprüfungen, die Prüfung der Geeignetheit von Leitungskräften sowie die Be-
arbeitung von begründeten Beschwerden.
4.2.3 Einnahmen aus ordnungsbehördlichen Maßnahmen
Bei zwei Einrichtungen mussten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 38.400 € festgesetzt
werden, weil es trotz vorliegender Anordnungen zu erneuten Mängelfeststellungen kam.
4.3 Zusammenarbeit und Kooperation
Wie in den Vorjahren bestehen intensive Arbeitskontakte mit
 dem Medizinischen Dienst,
 dem Verband der Ersatzkassen als Vertretung der Pflegekassen,
 dem Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem Sozialhilfeträger und auch als
Vertragspartner von Leistungsangeboten im Rahmen der Leistungs-, Qualitäts- und
Prüfungsvereinbarungen
 weiteren Dienststellen innerhalb der Stadt Bonn:
o örtlicher Sozialhilfeträger
o Sozial- und Fachplanung des Amtes für Soziales und Wohnen
o Gesundheitsamt (Amtsapotheker, Hygienekontrolle)
o BauordnungsamtSeite 20 von 24
19 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
o Vorbeugender Brandschutz
o Bürgerdienste (wegen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten).
Themenschwerpunkte in der Zusammenarbeit mit anderen Ämtern sind die Feststellungen der
durchgeführten Prüfungen, die Abstimmung von Prüfterminen, die Überprüfung der Arznei-
und Betäubungsmittel, die Hygieneüberwachung sowie bau- und brandschutzrechtliche Anfor-
derungen.
Die zuständige Sachgebietsleitung vertritt die WTG-Behörde zudem auf der Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege.
Nach § 44 Abs. 3 WTG NRW ist zwischen der WTG-Behörde Bonn und den zuständigen Ver-
bänden der Kranken- und Pflegeversicherungen eine Vereinbarung über die Koordination der
jeweiligen Prüftätigkeiten getroffen worden. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Rege-
lungen zum Informationsaustausch, zur zeitlichen Abstimmung der Prüftätigkeiten und zur
wechselseitigen Beteiligung vor dem Erlass von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen.
4.4 Ombudspersonen
Die Bundesstadt Bonn hat bereits frühzeitig von der Möglichkeit des § 16 WTG NRW Gebrauch
gemacht und seit April 2016 zwei Ombudspersonen bestellt, welche im März 2023 für weitere
fünf Jahre bestätigt wurden. Die Ombudspersonen vermitteln ehrenamtlich auf Anfrage bei
Streitigkeiten zwischen Leistungsanbietenden und Nutzerinnen und Nutzern bzw. Angehöri-
gen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach dem WTG NRW.
Auch im Berichtszeitraum 2023 / 2024 standen laut Rückmeldung der beiden erfahrenen Om-
budspersonen Konflikte und Fragen in Bezug auf die (Pflege-)Qualität im Zentrum.
5 Fazit, Entwicklungen und Ausblick
Im Rahmen der behördlichen Qualitätssicherung wurde in den Bonner Wohn- und Betreuungs-
angeboten im Bereich der Pflege wie in den Vorjahren überwiegend eine gute Betreuungsqua-
lität festgestellt. Insbesondere in Relation zur Anzahl der betreuten Menschen ist die Zahl vor-
gefundener gravierender Mängel extrem gering.
Im Bereich der Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist leider häufig die Erkenntnis, dass die
optimale pädagogische Betreuung an mangelhaften Zielformulierungen und den anschließen-
den mangelhaften verschriftlichten Verlaufsbeobachtungen scheitert.
In allen Einrichtungsformen hat sich der beratende und begleitende Ansatz der WTG-Behörde
erneut als sehr positiv bewiesen und befördert, dass viele geringfügige Mängel ohne weitere
behördliche Intervention abgestellt und schwerwiegende Defizite vermieden werden konnten.
Zum anderen ist jedoch auch festzuhalten, dass die geprüften Einrichtungen von den Mitar-
beitenden der Bonner WTG-Behörde in der überwiegenden Anzahl auch im Prüfungsgesche-
hen als sehr offen, kooperativ und konstruktiv erlebt werden. Alle eint der Wunsch, eine best-
mögliche Versorgung und Betreuung der Menschen sicherzustellen, die auf Hilfe und Unter-
stützung angewiesen sind.Seite 21 von 24
20 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
Erfreulicherweise ist zudem festzustellen, dass zunehmend mehr Einrichtungen auch von sich
aus punktuell den Kontakt mit der WTG-Behörde Bonn suchen, um im Vorfeld aufkommende
Frage- oder Problemstellungen zu klären oder Besonderheiten abzustimmen.
Viele der festgestellten Mängel korrespondieren mit einem Mangel an ausreichend verfügba-
ren (Fach-)Personal. In einigen Einrichtungen ist erkennbar, dass häufige Wechsel auf Lei-
tungsebenen und dortige Vakanzen, die über längerer Zeit über Vertretungsregelungen ge-
deckt werden, aufgrund der fehlenden Kontinuität nicht nur Auswirkungen auf die Arbeitsqua-
lität, sondern auch das Betriebsklima haben. Gleiches gilt in Einrichtungen, die über lange
Zeiträume auf teilweise häufig wechselnde Mitarbeitende von Zeitarbeitsfirmen zurückgreifen
(müssen).
Inwieweit hier das unter Punkt 4.2.1.3 angesprochene neue Personalbemessungssystem zu-
künftig Erleichterung bringen wird und die angestrebte verbesserte Ergebnisqualität bei den
Bewohnenden ankommt, wird sich noch erweisen müssen.
Eine Entspannung auf dem Bonner Pflegemarkt ist jedenfalls noch nicht zu beobachten.
Die wesentlichen Änderungen des im März 2022 novellierten WTG NRW traten zum
01.01.2023 und damit zu Beginn dieses Berichtszeitraums mit folgenden wesentlichen Ände-
rungen in Kraft:
 Verbesserung des Schutzes der Nutzenden von Betreuungseinrichtungen vor Gewalt
und freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (hierzu auch
Etablierung einer Monitoring- und Beschwerdestelle nach § 16 WTG NRW, angesiedelt
bei der Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für
Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen):
Trotz insbesondere in der Anfangszeit teilweise erheblicher Mehrarbeit für alle Betei-
ligten kann festgehalten werden, dass mit dieser Gesetzesänderung nochmals eine
Sensibilisierung für die Problematik „Gewalt“ erreicht werden konnte.
Die Monitoring- und Beschwerdestelle hat am 15.08.2023 ihre Tätigkeit aufgenommen.
Zu ihren Aufgaben gehören nach § 16 WTG NRW insbesondere:
1. die Bereitstellung geeigneter Informationen zur Vermeidung und Anwendung von
freiheitsentziehenden und –beschränkenden Maßnahmen nach § 8a WTG NRW,
2. die Entgegennahme, Auswertung und Berichterstattung über Maßnahmen nach
§ 8a WTG NRW in Einrichtungen nach diesem Gesetz,
3. der Informationsaustausch, die Beratung und Unterstützung der kommunalen Om-
budspersonen und
4. die Entgegennahme von Beschwerden im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden
sowie freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach § 8a WTG NRW.
Auswirkungen auf die praktische Arbeit der WTG-Behörde haben sich bisher nicht er-
geben, waren aber auch nicht zu erwarten. Ein Austausch hat bisher nicht stattgefun-
den, daher liegen auch keine Erkenntnisse zu den dortigen ersten Arbeitserfahrungen
vor.
 Aufnahme der anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung in den Gel-
tungsbereich des WTG NRW.
Im Stadtgebiet Bonn liegen zwei Werkstätten für Menschen mit Behinderung, welche
grundsätzlich jährlich mit einer Regelprüfung zu begehen sind.Seite 22 von 24
21 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2023 / 2024
Nachdem zuvor mit einigem Zeitverzug nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle im Rah-
men eines Entwurfs einer Durchführungsverordnung zum WTG NRW ein Rahmenprüf-
katalog für diese Werkstätten vorgestellt wurde, folgte noch eine Handreichung mit
Hinweisen des MAGS NRW zur Anwendung des WTG NRW in den Werkstätten. Nach
Auswertung der Materialien und Austausch mit einer anderen WTG-Behörde konnten
die Vorarbeiten für die Regelprüfungen erst nach Ende des Berichtszeitraums abge-
schlossen werden. Im Frühjahr 2025 ist die erste Prüfung erfolgt.
6 Ansprechpartner*innen
Im Berichtszeitraum ist die WTG-Behörde Bonn dem Amt für Soziales und Wohnen, Abteilung
Besondere Betreuungsmaßnahmen, zugeordnet und hat ihre Räumlichkeiten in der Hans-
Böckler-Straße 5, 53225 Bonn.
Die Mitarbeitenden der WTG-Behörde sind erreichbar über
 die zentrale Rufnummer 0228 - 77 49 48,
 die Faxnummer 0228 - 77 96 19 66 9 und
 per E-Mail über das Funktionspostfach wtg-behoerde@bonn.de.
Persönliche Termine werden nach vorheriger Absprache ermöglicht.
7 Anlagen, Links
WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn (Tätigkeitsbericht dort in der Rubrik Formulare und
Links)
https://www.bonn.de/vv/produkte/WTG-NRW.php
Ergebnisberichte
https://www.bonn.de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/beratungs-und-pruef-
behoerde-nach-dem-wtg-nrw.php
Hinweis- und Beschwerdeportal
https://formulare.bonn.de/metaform/Form-Solutions/sid/as-
sistant/5bfe906ac2dcee364db2d1b3
Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=8&ugl_nr=820&bes_id=28425&
menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wtg#det0
Durchführungsverordnung zum WTG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000512Seite 23 von 24
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Datenbank PfAD.wtg
https://pfadwtg.mags.nrw/
Monitoring- und Beschwerdestelle
https://www.lbbp.nrw.de/monitoring-und-beschwerdestelleSeite 24 von 24

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Datenstand: 02.11.2026, 18:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de