253240-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Antrag zur Entwicklung einer verbindlichen Regelung für Leihfahrräder und E-Scooter in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 253240-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.09.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253240-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Antrag zur Entwicklung einer verbindlichen Regelung für Leihfahrräder und E- Scooter in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 03.09.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung: Anders als von dem Antragsteller angenommen, setzt die Verwaltung in Bezug auf das Abstellen von Mietfahrrädern und Miet-E-Scootern auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht auf Freiwilligkeit und "Goodwill" der Fahrzeugvermieter. Vielmehr erteilt sie seit April 2024 an die Vermieter Sondernutzungserlaubnisse, die mit Nebenbestimmungen versehen sind. In diesen Nebenbestimmungen werden unter anderem Regelungen für ein verkehrssicheres Abstellen der Fahrzeuge getroffen. Zu den einzelnen Vorschlägen des Antragstellers teilt die Verwaltung Folgendes mit: Das Abstellen von Mietfahrrädern und Miet-E-Scootern ist im gesamten Stadtgebiet Regelungen unterworfen. Diese umfassen Parkverbotszonen sowie künftig Flächen, auf denen diese Fahrzeuge abgestellt werden. Die Regelungen werden je nach Bedarf und Beschwerdelage angepasst. Lt. DS 240839-01 sind spezielle Abstellflächen für die shared-mobility- Angebote Mietfahrräder und Miet-E-Scooter an neuralgischen Punkten geplant. Dies sind Standorte, die sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch den Bedarf bzw. eine hohe Beschwerdelage auszeichnen. Darüber hinaus sind lt. DS 240581-04, DS 240581-05, DS 240581-06 und DS 240581-07 Standorte im übrigen Stadtgebiet geplant, die für Mietfahrräder und Miet-E-Scooter gleichermaßen gelten. Diese Standorte werden nur nach Bedarf beschildert und bodenmarkiert, sind jedoch in jedem Fall in den APPs der jeweiligen Anbietenden sichtbar. Eine Umsetzung der beschilderten Standorte erfolgt analog DS 240581-12 sukzessive. Unabhängig von solchen von der Verwaltung einzurichtenden Abstellflächen ist das Abstellen der Fahrzeuge nur dort zulässig, wo anschließend zumindest eine Resttiefe von 1,50 m zum Passieren verbleibt. Stellt die Verwaltung, sei esSeite 1 von 2 Seite 2 durch Beschwerden oder durch eigene Beobachtungen, fest, dass in einzelnen Straßenzügen wiederholt solche Fahrzeuge unter Missachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen abgestellt werden, so kann sie alternativ gegen die Fahrzeugvermieter vorgehen, indem sie die entsprechenden Nebenbestimmungen durchsetzt, oder bestimmte Bereiche mit Hilfe eines ihr zur Verfügung stehenden Dashboards digital zu Halteverbotszonen erklären. Solche Halteverbotszonen richtet die Verwaltung im Übrigen künftig auch in einem größeren Radius um die von ihr zu schaffenden Abstellflächen ein, um dadurch die Gehwege in der Umgebung von den Fahrzeugen frei zu halten. Mit Hilfe dieser Maßnahmen wird es sukzessive gelingen, die Fälle von verkehrswidrigem Abstellen der betreffenden Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen erheblich zu reduzieren. Als zentrale Telefonnummer, um störende Mietfahrräder oder Miet-E-Scooter zu melden, steht die Leitstelle des kommunalen Ordnungsdienstes, die unter der Telefonnummer 0228 77 33 33 zu erreichen ist, den Bürgern zur Verfügung. Unter dieser Telefonnummer nehmen Mitarbeitende des kommunalen Ordnungsdienstes Telefonate von Bürgern an, die Belästigungen oder Ordnungswidrigkeiten melden möchten. Die Mitarbeitenden der Leitstelle geben die Mitteilungen über falsches Abstellen derartiger Fahrzeuge an die entsprechenden Firmen weiter oder veranlassen bei akuten Gefahren ein sofortiges Umsetzen durch Mitarbeitende des kommunalen Ordnungsdienstes. Sofern keine akuten Gefahren vorliegen, müssen die Vermieter solche Fahrzeuge innerhalb von 12 Stunden versetzen, nachdem ihnen der Mangel bekannt geworden ist. Die Schaffung einer Meldestelle, die ausschließlich für Mitteilungen von falsch abgestellten Leihfahrzeugen zuständig ist, ist dahingegen nicht realisierbar und wird von der Verwaltung auch nicht als notwendig angesehen. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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