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253240-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Antrag zur Entwicklung einer verbindlichen Regelung für Leihfahrräder und E-Scooter in Bonn

Nummer
253240-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.09.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 03.09.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253240 Bürgerantrag: Antrag zur Entwicklung einer verbindlichen Regelung für Leihfahrräder und E-Scooter in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253240-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Antrag zur Entwicklung einer
verbindlichen Regelung für Leihfahrräder und E-
Scooter in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
03.09.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:
Anders als von dem Antragsteller angenommen, setzt die Verwaltung in Bezug
auf das Abstellen von Mietfahrrädern und Miet-E-Scootern auf öffentlichen
Verkehrsflächen nicht auf Freiwilligkeit und "Goodwill" der Fahrzeugvermieter.
Vielmehr erteilt sie seit April 2024 an die Vermieter
Sondernutzungserlaubnisse, die mit Nebenbestimmungen versehen sind. In
diesen Nebenbestimmungen werden unter anderem Regelungen für ein
verkehrssicheres Abstellen der Fahrzeuge getroffen.
Zu den einzelnen Vorschlägen des Antragstellers teilt die Verwaltung
Folgendes mit:
Das Abstellen von Mietfahrrädern und Miet-E-Scootern ist im gesamten
Stadtgebiet Regelungen unterworfen. Diese umfassen Parkverbotszonen sowie
künftig Flächen, auf denen diese Fahrzeuge abgestellt werden.
Die Regelungen werden je nach Bedarf und Beschwerdelage angepasst.
Lt. DS 240839-01 sind spezielle Abstellflächen für die shared-mobility-
Angebote Mietfahrräder und Miet-E-Scooter an neuralgischen Punkten geplant.
Dies sind Standorte, die sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch den Bedarf
bzw. eine hohe Beschwerdelage auszeichnen. Darüber hinaus sind lt. DS
240581-04, DS 240581-05, DS 240581-06 und DS 240581-07 Standorte im
übrigen Stadtgebiet geplant, die für Mietfahrräder und Miet-E-Scooter
gleichermaßen gelten. Diese Standorte werden nur nach Bedarf beschildert
und bodenmarkiert, sind jedoch in jedem Fall in den APPs der jeweiligen
Anbietenden sichtbar. Eine Umsetzung der beschilderten Standorte erfolgt
analog DS 240581-12 sukzessive.
Unabhängig von solchen von der Verwaltung einzurichtenden Abstellflächen ist
das Abstellen der Fahrzeuge nur dort zulässig, wo anschließend zumindest
eine Resttiefe von 1,50 m zum Passieren verbleibt. Stellt die Verwaltung, sei esSeite 1 von 2
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durch Beschwerden oder durch eigene Beobachtungen, fest, dass in einzelnen
Straßenzügen wiederholt solche Fahrzeuge unter Missachtung der
entsprechenden Nebenbestimmungen abgestellt werden, so kann sie alternativ
gegen die Fahrzeugvermieter vorgehen, indem sie die entsprechenden
Nebenbestimmungen durchsetzt, oder bestimmte Bereiche mit Hilfe eines ihr
zur Verfügung stehenden Dashboards digital zu Halteverbotszonen erklären.
Solche Halteverbotszonen richtet die Verwaltung im Übrigen künftig auch in
einem größeren Radius um die von ihr zu schaffenden Abstellflächen ein, um
dadurch die Gehwege in der Umgebung von den Fahrzeugen frei zu halten.
Mit Hilfe dieser Maßnahmen wird es sukzessive gelingen, die Fälle von
verkehrswidrigem Abstellen der betreffenden Fahrzeuge auf öffentlichen
Verkehrsflächen erheblich zu reduzieren.
Als zentrale Telefonnummer, um störende Mietfahrräder oder Miet-E-Scooter
zu melden, steht die Leitstelle des kommunalen Ordnungsdienstes, die unter
der Telefonnummer 0228 77 33 33 zu erreichen ist, den Bürgern zur
Verfügung. Unter dieser Telefonnummer nehmen Mitarbeitende des
kommunalen Ordnungsdienstes Telefonate von Bürgern an, die Belästigungen
oder Ordnungswidrigkeiten melden möchten.
Die Mitarbeitenden der Leitstelle geben die Mitteilungen über falsches Abstellen
derartiger Fahrzeuge an die entsprechenden Firmen weiter oder veranlassen
bei akuten Gefahren ein sofortiges Umsetzen durch Mitarbeitende des
kommunalen Ordnungsdienstes. Sofern keine akuten Gefahren vorliegen,
müssen die Vermieter solche Fahrzeuge innerhalb von 12 Stunden versetzen,
nachdem ihnen der Mangel bekannt geworden ist.
Die Schaffung einer Meldestelle, die ausschließlich für Mitteilungen von falsch
abgestellten Leihfahrzeugen zuständig ist, ist dahingegen nicht realisierbar und
wird von der Verwaltung auch nicht als notwendig angesehen.
Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.
Anlage/n
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