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253239 · Beschlussvorlage

Entwurf des Jahresabschlusses 2024 der Bundesstadt Bonn

Nummer
253239
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 07.07.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253239-01 ST Entwurf des Jahresabschlusses 2024 der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
253239
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Entwurf des Jahresabschlusses 2024 der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 95 Abs. 5 GO NRW zur
Feststellung zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2024 zur Kenntnis
und verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den
Rechnungsprüfungsausschuss.
Begründung
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom
16.11.2004 (GV.NRW S. 644) hat die Bundesstadt Bonn ihr bisheriges
kamerales Rechnungswesen zum 01.01.2008 flächendeckend durch das Neue
Kommunale Finanzmanagement abgelöst. Die zum Stichtag 01.01.2008
aufgestellte Eröffnungsbilanz ist vom Rat am 04.10.2012 festgestellt worden.
Gemäß § 95 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Gemeinde zum
Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der
Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen
Bestimmungen aufzustellen und hat klar und übersichtlich zu sein. Der
Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen,
Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Er hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln. Der
Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den
Teilrechnungen und der Bilanz. Der Jahresabschluss ist um einen Anhang und
einen Lagebericht zu erweitern. Dem Anhang sind als Anlagen ein
Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel, ein Eigenkapitalspiegel, ein
Verbindlichkeitenspiegel und eine Übersicht über die in das folgende Jahr
übertragenen Haushaltsermächtigungen beizufügen.
Die ab dem 01.01.2019 geltende Fassung der GO NRW bzw. die neuSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
gefassten Paragrafen 84 und 95 der GO NRW (Artikel 1 des Gesetzes vom 5.
März 2024 (GV.NRW. S. 136) in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember
2023) sowie die zum 01.01.2019 in Kraft getretene
Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) wurden beachtet.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 95 Abs. 5 GO NRW ist der von
dem Kämmerer aufgestellte und von der Oberbürgermeisterin bestätigte
Entwurf innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem
Rat zur Feststellung zuzuleiten.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2023 wurde fristgerecht in die Ratssitzung
vom 20.06.2024 eingebracht (DS 240956). Der erforderliche
Bestätigungsvermerk durch das Rechnungsprüfungsamt wurde zum
19.11.2024 erteilt. Die Feststellung und Entlastung der Oberbürgermeisterin
durch den Rat erfolgten in der Ratssitzung vom 12.12.2024 (DS 242109).
Der Jahresabschluss 2024 wird hiermit fristgerecht im Entwurf vorgelegt. Der
Entwurf des Jahresabschlusses 2024 schließt mit einem negativen
Jahresergebnis in Höhe von 57.457.603,34 EUR ab. Für das Haushaltsjahr
2024 wurde ein Fehlbetrag in Höhe von 43.056.667,44 EUR geplant. Das
Ergebnis des Jahres 2024 ist im Jahresabschlussentwurf somit um
14.400.935,90 EUR schlechter als ursprünglich veranschlagt.
Der Jahresabschluss 2024 wird dem Rat nach Prüfung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Feststellung zugeleitet.
Die Anlagen werden nachgereicht.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 20:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de