253208-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einrichtung von Raucherzonen an den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen
Kerndaten
- Nummer
- 253208-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bertha-von-Suttner-Platz Hauptort
- Graurheindorfer Straße
- Stadthaus
- Oberkassel
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253208-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Einrichtung von Raucherzonen an den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.04.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Bezüglich der im Bürgerantrag beantragten, gekennzeichneten Raucherzonen an den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen müssen zwei Situationen unterschieden werden: Bei den oberirdischen Haltestellen, die im Eigentum der Stadtwerke Bus und Bahn (SWBV) sind, gilt derzeit schon ein Rauchverbot. So steht es in der Hausordnung der SWB. (Diese ist in der Anlage dieser Stellungnahme beigefügt bzw. ist auf der SWB-Webseite einzusehen) In SWB-Verantwortung liegen die oberirdischen Stadtbahnhaltestellen, an denen die Linien 16, 18, 63 und 66 verkehren – sowie die Straßenbahnhaltestellen im Bereich der Graurheindorfer Straße und im Bereich Oberkassel. Das Rauchverbot wird nicht an allen Haltestellen ausgewiesen. Die Beschilderung soll sukzessive ergänzt werden. Dass teils noch Mülleimer inklusive Aschenbecher an zentralen Haltepunkten wie u.a. am Bertha-von- Suttner-Platz, Stadthaus etc. vorhanden sind, liegt daran, dass diese erst dann ersetzt werden, wenn sie beschädigt sind. Sie wurden vor der seit 2019 gültigen Hausordnung installiert. Bei den oberirdischen Haltestellen, die im Eigentum der Stadt sind und die sich in der Regel auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, ist das Rauchen grundsätzlich zulässig. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) und das Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) sieht nicht vor, eine Rauchverbotszone im öffentlichen Raum (außer in Einrichtungen des Bundes, Bahnhöfen und ÖV-Verkehrsmittel) einzurichten. Deshalb existiert zurzeit kein generelles Rauchverbot an den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen der Stadt. Die Verwaltung hält ein generelles Rauchverbot an oberirdischen Bahnhaltestellen im Eigentum der Stadt rechtlich für sehr schwer durchsetzbar, insbesondere unverhältnismäßig. Alle o. g. bundes- und landesgesetzlichen Nichtraucherschutzbestimmungen beziehen sich auf Innenräume. Selbst auf den Bahnsteigen der Bahnhöfe der Deutschen Bundesbahn ist das Rauchen teilweise in dafür eingerichteten Raucherbereichen erlaubt, die gut sichtbarSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) gekennzeichnet sind. Auch in nicht eingehausten Außengastronomien und in stark frequentierten Fußgängerzonen ist das Rauchen grundsätzlich nicht verboten. Zudem ist an den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen im Eigentum der Stadt keine klare räumliche Abgrenzung zwischen Haltestelle und öffentlichem Verkehrsraum erkennbar. Sie gehen in der Regel direkt in Gehwegbereiche über, sodass sich ein Rauchverbot nur schwer räumlich fassen lässt. Daher schlägt die Verwaltung vor, dem Anliegen des Bürgerantrags insoweit Rechnung zu tragen, dass an den oberirdischen Bahnhaltestellen im Eigentum der Stadt niederschwelliger durch Hinweise an die Rücksichtnahme der Raucher*innen appelliert wird, damit diese Abstand zu anderen Personen halten, die möglicherweise belästigt würden. Auch stehen an diesen Haltestellen noch ausreichende Ausweichflächen zur Verfügung, damit die rauchenden Personen von nichtrauchenden Personen auf Abstand gehen können und diese nicht belästigen. Dann stellt sich auch nicht die Frage nach einer objektiv und personell kaum möglichen Durchsetzung eines Rauchverbotes an allen oberirdischen Bahnhaltestellen im Stadtgebiet. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die von der Verwaltung vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n 1 Hausordnung_SWB (öffentlich)Seite 2 von 3 Da die Stadt- und Straßenbahnhaltestellen von einer Vielzahl von Personen genutzt werden, ist die Einhaltung von Vor- schriften erforderlich, um eine friedliche Nutzung zu gewährleisten. Dies erfolgt durch die Einhaltung der Regeln unserer HAUSORDNUNG, die wir Ihnen gerne hiermit mitteilen und die zusätzlich zu den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (www.vrsinfo.de) gilt. Die Stadt- und Straßenbahnhaltestellen der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH dienen ausschließlich • • als Fußgängerunterführung und • als Zugang zu den Ladenlokalen und Einrichtungen. § 1 Hausrecht Das Hausrecht obliegt der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung und den von dieser mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten, insbesondere dem Betriebs-, Service- und Sicherheitspersonal und dem Sicherheitsper- zu gewährleisten, ist den Anweisungen dieses Personals zu folgen. § 2 Geltungsbereich Diese Hausordnung gilt für: • alle von Stadt- und/oder Straßenbahnen angefahrenen Haltepunkte, einschließlich der unter- oder oberirdischen Zuwegungen, wie Treppen, Rampen, Aufzüge, Rolltreppen (nachfolgend: Haltestelle). § 3 Unzulässiges Verhalten Verboten ist insbesondere: Im Geltungsbereich dieser Hausordnung sind insbesondere nachfolgende Handlungen und Verhal- tensweisen untersagt und verboten: • Das unbefugte Betreten der Gleisanlagen und der Tunnelanlagen hinter den Absperrungen am Ende der Bahnsteige. Die Glei- se zu überschreiten bedeutet Lebensgefahr! • Gepäck oder sonstige Gegenstände unbeaufsichtigt stehen zu lassen. Die Entfernung herrenloser Behältnisse (z. B. Taschen, - geschlossen werden. • Ball zu spielen oder Fahrräder, Roller, Skateboards, Inliner oder Rollerskates zu benutzen. • Abfälle (einschl. Zigarettenkippen und Kaugummis) außerhalb der Abfallbehälter wegzuwerfen, insbesondere Abfälle in das Gleisbett zu werfen. • Entwertete Fahrausweise weiterzugeben bzw. diese zu verkaufen. • Übermäßiger Alkoholgenuss im Geltungsbereich dieser Hausordnung. • Rauchen (inklusive der Benutzung von E-Zigaretten) • Betäubungsmittel mit sich zu führen, zu konsumieren bzw. mit diesen zu handeln. • Tiere zu füttern. • Das bloße Verweilen, ohne Absicht, die Fahrt anzutreten. • Das benutzen der Stadt- und Straßenbahnanlagen als Ruhe-, Schlaf-, Spiel- oder Lagerplatz • Der Missbrauch von Notrufen, Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln. • Belästigendes Verhalten, wie Lärmen und laute Musik. • Das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art sowie das Anbringen oder Verteilen von Werbung und anderen Druck- erzeugnissen ohne Erlaubnis der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH. • Gewerbliche Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen ohne Erlaubnis der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH zu erstellen. • Das Versperren von Flucht und Rettungswegen • Sitzen und Liegen auf dem Boden, auf Treppen und in Zugängen. • Betteln § 4 Wir bitten Sie… • Nehmen Sie Rücksicht auf andere Nutzer der Haltestellen, insbesondere Kinder, ältere Menschen oder in Ihrer Mobilität ein- geschränkte Personen. • Verhalten Sie sich so, dass die Sicherheit und der Ablauf des Bahnbetriebes nicht eingeschränkt oder gefährdet wird. • Nutzer der Haltestelle haben sich bei deren Benutzung so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. • Halten Sie auf dem Bahnsteig immer ausreichenden Abstand zum Gleis. • Drängeln Sie nicht beim Einsteigen. • Gehen Sie auf Treppen immer möglichst weit rechts. • Auf Fahrtreppen gilt, stehen bleiben und am Handlauf festhalten. • Hunde sind an der Leine zu führen. § 5 Verstöße gegen die Hausordnung Verstöße gegen diese Hausordnung können zu Hausverweis, Haus- bzw. Betretungsverbot, Beförderungsausschlüssen, Strafver- folgung und Schadensersatzforderungen führen. Unser Personal wurde angewiesen, bei einem Verstoß gegen die Hausordnung den Störer entsprechend hinzuweisen und eine sofortige Beendigung des Fehlverhaltens einzufordern. • Bei aggressivem oder uneinsichtigem Verhalten des Störers, das sich insbesondere durch die Äußerung von Beleidigungen, durch den Versuch des körperlichen Einwirkens auf das Personal (Schlagen, Treten, Spucken etc.) zeigt, ist die POLIZEI einzu- Anzeige wegen Hausfriedensbruch zu erstatten. Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH Die GeschäftsführungSeite 3 von 3
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