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253208-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einrichtung von Raucherzonen an den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen

Nummer
253208-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bertha-von-Suttner-Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Graurheindorfer Straße Straße· Nordstadt, Bonn
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Oberkassel Ortsteil· Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.04.2026 Kenntnisnahme
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  1. 253208 Bürgerantrag: Einrichtung von Raucherzonen an den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253208-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Einrichtung von Raucherzonen an
den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
29.04.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bezüglich der im Bürgerantrag beantragten, gekennzeichneten Raucherzonen
an den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen müssen zwei Situationen
unterschieden werden:
Bei den oberirdischen Haltestellen, die im Eigentum der Stadtwerke Bus und
Bahn (SWBV) sind, gilt derzeit schon ein Rauchverbot. So steht es in der
Hausordnung der SWB. (Diese ist in der Anlage dieser Stellungnahme
beigefügt bzw. ist auf der SWB-Webseite einzusehen)
In SWB-Verantwortung liegen die oberirdischen Stadtbahnhaltestellen, an
denen die Linien 16, 18, 63 und 66 verkehren – sowie die
Straßenbahnhaltestellen im Bereich der Graurheindorfer Straße und im Bereich
Oberkassel. Das Rauchverbot wird nicht an allen Haltestellen ausgewiesen. Die
Beschilderung soll sukzessive ergänzt werden. Dass teils noch Mülleimer
inklusive Aschenbecher an zentralen Haltepunkten wie u.a. am Bertha-von-
Suttner-Platz, Stadthaus etc. vorhanden sind, liegt daran, dass diese erst dann
ersetzt werden, wenn sie beschädigt sind. Sie wurden vor der seit 2019
gültigen Hausordnung installiert.
Bei den oberirdischen Haltestellen, die im Eigentum der Stadt sind und die sich
in der Regel auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, ist das Rauchen
grundsätzlich zulässig. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)
und das Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) sieht nicht vor, eine
Rauchverbotszone im öffentlichen Raum (außer in Einrichtungen des Bundes,
Bahnhöfen und ÖV-Verkehrsmittel) einzurichten. Deshalb existiert zurzeit kein
generelles Rauchverbot an den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen der
Stadt.
Die Verwaltung hält ein generelles Rauchverbot an oberirdischen
Bahnhaltestellen im Eigentum der Stadt rechtlich für sehr schwer durchsetzbar,
insbesondere unverhältnismäßig. Alle o. g. bundes- und landesgesetzlichen
Nichtraucherschutzbestimmungen beziehen sich auf Innenräume. Selbst auf
den Bahnsteigen der Bahnhöfe der Deutschen Bundesbahn ist das Rauchen
teilweise in dafür eingerichteten Raucherbereichen erlaubt, die gut sichtbarSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
gekennzeichnet sind. Auch in nicht eingehausten Außengastronomien und in
stark frequentierten Fußgängerzonen ist das Rauchen grundsätzlich nicht
verboten.
Zudem ist an den oberirdischen Straßenbahnhaltestellen im Eigentum der Stadt
keine klare räumliche Abgrenzung zwischen Haltestelle und öffentlichem
Verkehrsraum erkennbar. Sie gehen in der Regel direkt in Gehwegbereiche
über, sodass sich ein Rauchverbot nur schwer räumlich fassen lässt. Daher
schlägt die Verwaltung vor, dem Anliegen des Bürgerantrags insoweit
Rechnung zu tragen, dass an den oberirdischen Bahnhaltestellen im
Eigentum der Stadt niederschwelliger durch Hinweise an die Rücksichtnahme
der Raucher*innen appelliert wird, damit diese Abstand zu anderen Personen
halten, die möglicherweise belästigt würden. Auch stehen an diesen
Haltestellen noch ausreichende Ausweichflächen zur Verfügung, damit die
rauchenden Personen von nichtrauchenden Personen auf Abstand gehen
können und diese nicht belästigen. Dann stellt sich auch nicht die Frage nach
einer objektiv und personell kaum möglichen Durchsetzung eines
Rauchverbotes an allen oberirdischen Bahnhaltestellen im Stadtgebiet.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die von der Verwaltung
vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Anregungen und Beschwerden der
Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
1 Hausordnung_SWB (öffentlich)Seite 2 von 3
Da die Stadt- und Straßenbahnhaltestellen von einer Vielzahl von Personen genutzt werden, ist die Einhaltung von Vor-
schriften erforderlich, um eine friedliche Nutzung zu gewährleisten. Dies erfolgt durch die Einhaltung der Regeln unserer
HAUSORDNUNG, die wir Ihnen gerne hiermit mitteilen und die zusätzlich zu den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen des
Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (www.vrsinfo.de) gilt.
Die Stadt- und Straßenbahnhaltestellen der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH dienen ausschließlich
•
• als Fußgängerunterführung und
• als Zugang zu den Ladenlokalen und Einrichtungen.
§ 1 Hausrecht
Das Hausrecht obliegt der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung und den von dieser mit der
Ausübung des Hausrechts Beauftragten, insbesondere dem Betriebs-, Service- und Sicherheitspersonal und dem Sicherheitsper-
zu gewährleisten, ist den Anweisungen dieses Personals zu folgen.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für:
• alle von Stadt- und/oder Straßenbahnen angefahrenen Haltepunkte, einschließlich der unter- oder oberirdischen Zuwegungen,
wie Treppen, Rampen, Aufzüge, Rolltreppen (nachfolgend: Haltestelle).
§ 3 Unzulässiges Verhalten
Verboten ist insbesondere: Im Geltungsbereich dieser Hausordnung sind insbesondere nachfolgende Handlungen und Verhal-
tensweisen untersagt und verboten:
• Das unbefugte Betreten der Gleisanlagen und der Tunnelanlagen hinter den Absperrungen am Ende der Bahnsteige. Die Glei-
se zu überschreiten bedeutet Lebensgefahr!
• Gepäck oder sonstige Gegenstände unbeaufsichtigt stehen zu lassen. Die Entfernung herrenloser Behältnisse (z. B. Taschen,
-
geschlossen werden.
• Ball zu spielen oder Fahrräder, Roller, Skateboards, Inliner oder Rollerskates zu benutzen.
• Abfälle (einschl. Zigarettenkippen und Kaugummis) außerhalb der Abfallbehälter wegzuwerfen, insbesondere Abfälle in das
Gleisbett zu werfen.
• Entwertete Fahrausweise weiterzugeben bzw. diese zu verkaufen.
• Übermäßiger Alkoholgenuss im Geltungsbereich dieser Hausordnung.
• Rauchen (inklusive der Benutzung von E-Zigaretten)
• Betäubungsmittel mit sich zu führen, zu konsumieren bzw. mit diesen zu handeln.
• Tiere zu füttern.
• Das bloße Verweilen, ohne Absicht, die Fahrt anzutreten.
• Das benutzen der Stadt- und Straßenbahnanlagen als Ruhe-, Schlaf-, Spiel- oder Lagerplatz
• Der Missbrauch von Notrufen, Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln.
• Belästigendes Verhalten, wie Lärmen und laute Musik.
• Das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art sowie das Anbringen oder Verteilen von Werbung und anderen Druck-
erzeugnissen ohne Erlaubnis der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH.
• Gewerbliche Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen ohne Erlaubnis der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH zu erstellen.
• Das Versperren von Flucht und Rettungswegen
• Sitzen und Liegen auf dem Boden, auf Treppen und in Zugängen.
• Betteln
§ 4 Wir bitten Sie…
• Nehmen Sie Rücksicht auf andere Nutzer der Haltestellen, insbesondere Kinder, ältere Menschen oder in Ihrer Mobilität ein-
geschränkte Personen.
• Verhalten Sie sich so, dass die Sicherheit und der Ablauf des Bahnbetriebes nicht eingeschränkt oder gefährdet wird.
• Nutzer der Haltestelle haben sich bei deren Benutzung so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre
eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.
• Halten Sie auf dem Bahnsteig immer ausreichenden Abstand zum Gleis.
• Drängeln Sie nicht beim Einsteigen.
• Gehen Sie auf Treppen immer möglichst weit rechts.
• Auf Fahrtreppen gilt, stehen bleiben und am Handlauf festhalten.
• Hunde sind an der Leine zu führen.
§ 5 Verstöße gegen die Hausordnung
Verstöße gegen diese Hausordnung können zu Hausverweis, Haus- bzw. Betretungsverbot, Beförderungsausschlüssen, Strafver-
folgung und Schadensersatzforderungen führen.
Unser Personal wurde angewiesen, bei einem Verstoß gegen die Hausordnung den Störer entsprechend hinzuweisen und eine
sofortige Beendigung des Fehlverhaltens einzufordern.
• Bei aggressivem oder uneinsichtigem Verhalten des Störers, das sich insbesondere durch die Äußerung von Beleidigungen,
durch den Versuch des körperlichen Einwirkens auf das Personal (Schlagen, Treten, Spucken etc.) zeigt, ist die POLIZEI einzu-
Anzeige wegen Hausfriedensbruch zu
erstatten.
Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH
Die GeschäftsführungSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 06:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de