253202-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Optimierung des Müllmanagements am Lausacker in Graurheindorf
Kerndaten
- Nummer
- 253202-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Graurheindorf Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253202-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Optimierung des Müllmanagements am Lausacker in Graurheindorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die bonnorange AöR teilt zum Antrag Folgendes mit: Nach erfolgter Prüfung des Sachverhaltes teilt die Stadtreinigung mit, dass das Anbringen von öffentlichen Abfalleimern am Lausacker aufgrund der Örtlichkeit nicht möglich ist. Zudem könnte eine regelmäßige Unterhaltung (Leerung, Reinigung, Instandhaltung) von Abfalleimern logistisch nicht gewährleistet werden. Die Verwaltung sieht vor diesem Hintergrund leider keine Möglichkeit, Beschlusspunkt 1 zur Umsetzung zu bringen. Bezüglich einer Beschlussfassung zum Antrag wird auf folgende Rahmenbedingungen hingewiesen: Nach § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 der Bezirkssatzung der Stadt Bonn (10-1-1 Bezirkssatzung | Bundesstadt Bonn) sind die Bezirksvertretungen „für alle Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (§ 37 Abs. 1 GO NW). Unberührt hiervon bleiben Angelegenheiten, die dem Rat oder den Ausschüssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Entscheidung vorbehalten sind - sowie Angelegenheiten von gesamtstädtischer Bedeutung und Geschäfte der laufenden Verwaltung.“ (Auszug aus der Bezirkssatzung) Geschäfte der laufenden Verwaltung der bonnorange AöR sind alle Leistungen, die in der Abfallsatzung und/oder Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind. Die Satzungen unterliegen der Beschlusskompetenz des Rates. Hierzu gehören gem. § 1 Abs. 1 3. Spiegelstrich AbfS „Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist“. Eine Entscheidung einer Bezirksvertretung in diesen Angelegenheiten ist demzufolge für die bonnorange AöR als Empfehlung/Anregung zu handhaben, die als solche auch vom zuständigen Fachbereich geprüft wird. Zur Gestellung eines Müllcontainers sowie AAA-Säcken für asbesthaltige Abfälle teilt der Geschäftsbereich Abfallwirtschaft mit:Seite 1 von 2 Seite 2 Der Umgang mit Asbest ist in der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519) geregelt. Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen ist besondere Vorsicht geboten und es sollten nur sachkundige Personen tätig werden. Daher kann die bonnorange AöR hier nicht unterstützen. Sollten bei den geplanten Reinigungsaktionen asbesthaltige Abfälle vorgefunden werden, muss das Ordnungsamt informiert werden, damit von dort die erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden können. Die bonnorange AöR wird hier im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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