253201-08 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zur BBB-Anfrage: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Errichtung von gefördertem Wohnraum und Bonner Baulandmodell Drucksachengruppen 253201, 1613742EB5 und 260169
Kerndaten
- Nummer
- 253201-08 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.07.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Schloßallee Hauptort
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253201-08 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zur BBB-Anfrage: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Errichtung von gefördertem Wohnraum und Bonner Baulandmodell Drucksachengruppen 253201, 1613742EB5 und 260169 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 14.07.2026 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 15.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zur Anfrage des BBB wie folgt Stellung: Zu 1) und 2): Ist es zutreffend, dass 40% der künftig rund 7.600 m² fassenden Geschosswohnbauflächen des Bauvorhabens „Schlosshöfe“ vom Vorhabenträger nicht, wie nach dem Bonner Baulandmodell (BBLM) vorgesehen, mittels Wohnbauförderung errichtet werden und wenn ja, aus welchem Grunde? und Sollten 25 der 64 geplanten Wohneinheiten in der Schloßallee nicht als Sozialwohnungen hergestellt werden: Wer hat wann aus welchen Gründen, welcher Kompetenz und Befugnis entschieden, dass der mit Entscheid vom 4. September 2025 mit Drucksache 253201 zum Ausdruck gekommene Wille des Rates, den Vorhabenträger zur Durchführung des o.g. Vorhabens mit der Errichtung von öffentlich geförderten Wohnraum zu verpflichten, nicht eingefordert wurde? Es wird auf die Mitteilungsvorlage DS 253201-06 verwiesen. Zu 3):Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Hätte die Stadt bei im Jahre 2026 erschöpften Fördertöpfen des Landes dem Vorhabenträger laut Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ nicht vorgeben können, die 25 in Rede stehenden Sozialwohnungen erst in 2027 und dann mit Fördergeldern zu errichten? Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Verfügbarkeit von Fördermitteln gehört grundsätzlich nicht zum bauordnungsrechtlichen Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens. Der Umstand, dass die Fördermittel in den Jahren 2025 und 2026 ausgeschöpft sind, begründet nicht ein Recht der Stadt, den Baubeginn oder die Umsetzung einzelner Teile des Bauvorhabens so lange hinauszuzögern, bis wieder Fördermittel zur Verfügung stehen, da dies gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen würde. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de