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253201-08 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zur BBB-Anfrage: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Errichtung von gefördertem Wohnraum und Bonner Baulandmodell Drucksachengruppen 253201, 1613742EB5 und 260169

Nummer
253201-08 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.07.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Schloßallee Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 84,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 253201 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253201-08 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zur BBB-Anfrage:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2
„Schloßallee“,
Errichtung von gefördertem Wohnraum und Bonner
Baulandmodell
Drucksachengruppen 253201, 1613742EB5 und
260169
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
14.07.2026 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
15.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zur Anfrage des BBB wie folgt Stellung:
Zu 1) und 2):
Ist es zutreffend, dass 40% der künftig rund 7.600 m² fassenden
Geschosswohnbauflächen des Bauvorhabens „Schlosshöfe“ vom
Vorhabenträger nicht, wie nach dem Bonner Baulandmodell (BBLM)
vorgesehen, mittels Wohnbauförderung errichtet werden und wenn ja, aus
welchem Grunde?
und
Sollten 25 der 64 geplanten Wohneinheiten in der Schloßallee nicht als
Sozialwohnungen hergestellt werden: Wer hat wann aus welchen Gründen,
welcher Kompetenz und Befugnis entschieden, dass der mit Entscheid vom 4.
September 2025 mit Drucksache 253201 zum Ausdruck gekommene Wille des
Rates, den Vorhabenträger zur Durchführung des o.g. Vorhabens mit der
Errichtung von öffentlich geförderten Wohnraum zu verpflichten, nicht
eingefordert wurde?
Es wird auf die Mitteilungsvorlage DS 253201-06 verwiesen.
Zu 3):Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Hätte die Stadt bei im Jahre 2026 erschöpften Fördertöpfen des Landes dem
Vorhabenträger laut Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ nicht vorgeben können, die 25 in
Rede stehenden Sozialwohnungen erst in 2027 und dann mit Fördergeldern zu
errichten?
Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer
Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Die Verfügbarkeit von Fördermitteln gehört
grundsätzlich nicht zum bauordnungsrechtlichen Prüfprogramm des
Baugenehmigungsverfahrens. Der Umstand, dass die Fördermittel in den
Jahren 2025 und 2026 ausgeschöpft sind, begründet nicht ein Recht der Stadt,
den Baubeginn oder die Umsetzung einzelner Teile des Bauvorhabens so
lange hinauszuzögern, bis wieder Fördermittel zur Verfügung stehen, da dies
gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs.
3 GG verstoßen würde.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de