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253201-06 · Mitteilungsvorlage

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, hier: Befreiung zur Errichtung von gefördertem Wohnungsbau

Nummer
253201-06
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
29.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Schloßallee Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 14.07.2026 Kenntnisnahme
  3. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  4. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253201 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253201-06
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2
„Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil
Mehlem, hier: Befreiung zur Errichtung von
gefördertem Wohnungsbau
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
14.07.2026 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
15.09.2026 Kenntnisnahme
Rat 24.09.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 wurde vom Rat am 4. Sep-
tember 2025 als Satzung beschlossen. Gemäß dem abgeschlossenen Durch-
führungsvertrag zum Bebauungsplan verpflichtet sich die Vorhabenträgerin,
nach den Vorgaben des Bonner Baulandmodells im Geltungsbereich des Vor-
haben- und Erschließungsplans Nr. 7213-2 Wohnungen mit einer Gesamt-
Bruttofläche „Wohnen“ von mindestens 3.031 m² mit Fördermitteln des Landes
NRW gemäß der jeweils geltenden Förderrichtlinie herzustellen. Zur Absiche-
rung dieser Verpflichtung hat die Vorhabenträgerin die Eintragung einer auf 30
Jahre befristeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt
bewilligt. Diese Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vorha-
benträgerin die notwendigen Wohnraumfördermittel des Landes NRW tatsäch-
lich bewilligt werden.
Im November 2025 wurde der Verwaltung von der Vorhabenträgerin mitgeteilt,
dass für das Jahr 2025 keine weiteren Fördermittel mehr zur Verfügung stehen.
Nach Gesprächen mit Vertretern der Vorhabenträgerin, des Stadtplanungsam-
tes und des Amtes für Soziales und Wohnen wurde anschließend vereinbart,
dass im östlichen Bauteil des Vorhabens keine geförderten Wohnungen errich-
tet werden müssen.
Auch für das Jahr 2026 steht kein ausreichender Bewilligungsrahmen für die
Förderung des Mietwohnungsbaus im Plangebiet zur Verfügung, sodass auch
im westlichen Bauteil keine geförderten Wohneinheiten realisiert werden kön-
nen.
Zudem war das Vorhaben im Jahr 2025 und 2026 zum Zeitpunkt der Mittelver-Seite 1 von 2
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teilung nicht bewilligungsreif im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nut-
zung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen. Ein Baubeginn vor
einer Bewilligung wäre darüber hinaus förderschädlich.
Um das Bauvorhaben nicht weiter zu verzögern und die zeitnahe Errichtung
des vorgesehenen Lebensmittelmarktes zur Stärkung des Mehlemer Versor-
gungsbereichs zu ermöglichen, wurde der Vorhabenträgerin daher mit Schrei-
ben vom 1. Juni 2026 mitgeteilt, dass wegen weiterhin nicht verfügbarer Wohn-
raumfördermittel auch im westlichen Bauteil auf die Errichtung von gefördertem
Wohnraum seitens der Stadt verzichtet wird. Gemäß der oben genannten
Wohnfläche entfällt somit geförderter Wohnungsbau im Umfang von ca. 30
Wohneinheiten.
Die im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit zuguns-
ten der Stadt zur Errichtung von gefördertem Wohnungsbau wird auf Antrag der
Vorhabenträgerin wieder freigegeben.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de