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253201-02 · Mitteilungsvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem

Nummer
253201-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
27.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Schloßallee Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Mainzer Straße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.05.2026 Kenntnisnahme
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  1. 253201 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253201-02
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2
„Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil
Mehlem
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Bebauungsplan Nr. 7213-2 der Bundesstadt Bonn wurde vom Rat in seiner
Sitzung am 4. September 2025 mit folgender Maßgabe als Satzung beschlos-
sen: „Die Verwaltung strebt an, in einem städtebaulichen Vertrag den Spatzen-
brunnenpark Ecke Schlossallee/Mainzer Straße zu jeder Zeit von jeglicher
Bautätigkeit sowie baubegleitenden Tätigkeiten, Zuwegungen zur Baustelle,
Baustellencontainer, Dixie-Klos, Materiallagerungen etc. freizuhalten, zu re-
geln. Des Weiteren stellt die Verwaltung sicher, dass die im Park liegende Tra-
fostation, so, wie in der ursprünglichen Planung vorgesehen, in den neu errich-
teten Gebäudekomplex verlegt wird sowie alle hierfür errichteten Anschlüsse
und Fundamente im Park zurückgebaut werden. Die Verwaltung stellt die Ein-
haltung dieser Maßgaben durch regelmäßige Überprüfungen sowie geeignete
Absperrmaßnahmen sicher.“
Die geforderten Maßnahmen müssen jedoch nicht in einem städtebaulichen
Vertrag zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin des Bauprojektes
Schloßallee vereinbart werden, da sich der sogenannte Spatzenbrunnenpark
im städtischen Eigentum befindet. Auch ist der Spatzenbrunnenpark nicht Be-
standteil des Bebauungsplans Nr. 7213-2. Die Umsetzung bzw. Sicherstellung
der geforderten Maßnahmen im Park liegt daher allein bei der Stadt.
Hinsichtlich der Trafostation wurde zwischen dem Versorgungsträger und der
Vorhabenträgerin ein Gestattungsvertrag abgeschlossen, der u. a. auch die
Herstellung einer provisorischen Transformationsstation auf dem Gelände des
Spatzenbrunnenparks beinhaltet. Der Gestattungsvertrag sieht vor, dass die
derzeit vorhandene Transformationsstation in das Untergeschoss des geplan-
ten Gebäudes verlegt wird. Um während der Bauarbeiten weiterhin eine Strom-
versorgung zu gewährleisten, ist in unmittelbarer Nähe ein Provisorium errichtet
worden. Dieses wird nach Abschluss der Bauarbeiten wieder abgebaut und der
ursprüngliche Zustand des Parks wiederhergestellt.
Der Schutz der Grünfläche ist in ganz Bonn im Rahmen der BaugenehmigungSeite 1 von 2
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als Standardauflage geregelt. Üblicherweise wird dieser als ortsfester Zaun
gefordert. Gleiches allgemeines Verwaltungshandeln ist auch beim Spatzen-
brunnenpark vorgesehen und ist damit nicht Bestandteil des Bebauungsplan-
verfahrens.
Darüber hinaus ist der Spatzenbrunnenpark bei der Verwaltung bereits zur
Aufwertung vorgesehen. Es ist eine Wiederinbetriebnahme des Brunnens so-
wie eine Ausweitung und Anpassung der Pflanzung an den Klimawandel unter
Kriterien zur Steigerung der Biodiversität vorgesehen. Zudem sollen gemäß des
einstimmig in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 3. Dezem-
ber 2025 angenommenen politischen Antrags zur Aufwertung des Spatzen-
brunnenparks u.a. Nachpflanzungen bei den Beeten rund um den Brunnen und
weitere Verschönerungsmaßnahmen im Park vorgenommen werden. Nach
Auffassung der Verwaltung wird damit der beschlossenen Maßgabe des Sat-
zungsbeschlusses bereits entsprochen (vgl. DS-Nrn. 252791 und 252791-01
ST).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Vorhabenträgerin nicht zur
Aufwertung des angrenzenden Parks durch einen städtebaulichen Vertrag ver-
pflichtet werden kann, da dies gegen das Koppelungsverbot gemäß § 11 Abs. 2
S. 2 des Baugesetzbuches verstoßen würde.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 05:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de