253196-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Herwarthstraße (ab Einmündung Gluckstraße), über Endenicher Straße bis zur Kreuzung am Wittelsbacherring.
Kerndaten
- Nummer
- 253196-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Endenicher Straße Hauptort
- Herwarthstraße
- Gluckstraße
- Wittelsbacherring
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253196-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Herwarthstraße (ab Einmündung Gluckstraße), über Endenicher Straße bis zur Kreuzung am Wittelsbacherring. Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat aus Anlass des Bürgerantrags überprüft, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 50 auf Tempo 30 im Bereich der Herwarthstraße (ab Einmündung Gluckstraße), über Endenicher Straße bis zur Kreuzung am Wittelsbacherring durchzuführen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9. Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung insbesondere nach folgenden Voraussetzungen möglich: - Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder an Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist). - Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße (Schulen, KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.). - Im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Spielplätzen oder hochfrequentierten Schulwegen - Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Im Bereich Herwarthstraße (ab Einmündung Gluckstraße), über Endenicher Straße bis zur Kreuzung am Wittelsbacherring liegt keine Unfallhäufung oder eine sonstige Gefahrenlage vor, die eine verkehrsrechtliche Einschränkung wie beantragt rechtfertigen würde. Ebenfalls befinden sich im betreffenden Abschnitt weder ein Spielplatz noch einSeite 1 von 2 Seite 2 Fußgängerüberweg oder ein stark frequentierter Schulweg. An der Endenicher Straße 10a befindet sich mit der Kita Rasselbande e.V. eine schützenswerte Einrichtung mit direktem Zugang zur Fahrbahn. Vor diesem Hintergrund ist es möglich, im Bereich von etwa 50 Metern eine Tempo-30- Regelung für die üblichen Betriebszeiten solcher Einrichtungen (Montag bis Freitag, 7:00 bis 17:00 Uhr) anzuordnen. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz- Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet. Ein Auftrag zur Durchführung von Lärmberechnungen nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS) wird in der nächsten Ausschreibungsrunde verwaltungsintern abgestimmt. Erst auf Basis dieser Ergebnisse kann geprüft werden, ob eine Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen rechtlich erforderlich oder möglich ist. Beschlussvorschlag: Es wird daher empfohlen, dem Bürgerantrag in dem Teilbereich zu entsprechen, der eine Tempo-30-Regelung im Umfeld der schützenswerten Einrichtung (Kita Rasselbande e.V.) betrifft. Für den weiteren Bereich sollte das Ergebnis der Lärmschutzprüfung abgewartet werden. Die Antragstellenden sollten eine Mitteilung im Sinne dieser Stellungnahme erhalten. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de