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253196-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Herwarthstraße (ab Einmündung Gluckstraße), über Endenicher Straße bis zur Kreuzung am Wittelsbacherring.

Nummer
253196-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Endenicher Straße Straße· Weststadt, Bonn Hauptort
  • Herwarthstraße Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Gluckstraße Straße· Weststadt, Bonn
  • Wittelsbacherring Straße· Weststadt, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253196 Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Herwarthstraße (ab Einmündung Gluckstraße), über Endenicher Straße bis zur Kreuzung am Wittelsbacherring.

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253196-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im
Bereich Herwarthstraße (ab Einmündung
Gluckstraße), über Endenicher Straße bis zur
Kreuzung am Wittelsbacherring.
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat aus Anlass des Bürgerantrags überprüft, eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 50 auf Tempo 30 im Bereich der
Herwarthstraße (ab Einmündung Gluckstraße), über Endenicher Straße bis zur
Kreuzung am Wittelsbacherring durchzuführen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die
Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen
auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt
den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h auf 30 km/h ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
insbesondere nach folgenden Voraussetzungen möglich:
- Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder an
Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist).
- Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße (Schulen,
KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.).
- Im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen
Fußgängerüberwegen, Spielplätzen oder hochfrequentierten Schulwegen
- Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß§ 45 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 StVO.
Im Bereich Herwarthstraße (ab Einmündung Gluckstraße), über Endenicher
Straße bis zur Kreuzung am Wittelsbacherring liegt keine Unfallhäufung oder
eine sonstige Gefahrenlage vor, die eine verkehrsrechtliche Einschränkung wie
beantragt rechtfertigen würde.
Ebenfalls befinden sich im betreffenden Abschnitt weder ein Spielplatz noch einSeite 1 von 2
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Fußgängerüberweg oder ein stark frequentierter Schulweg.
An der Endenicher Straße 10a befindet sich mit der Kita Rasselbande e.V. eine
schützenswerte Einrichtung mit direktem Zugang zur Fahrbahn. Vor diesem
Hintergrund ist es möglich, im Bereich von etwa 50 Metern eine Tempo-30-
Regelung für die üblichen Betriebszeiten solcher Einrichtungen (Montag bis
Freitag, 7:00 bis 17:00 Uhr) anzuordnen.
Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den
Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-
Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die
Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei
deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die
in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als
Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine
Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen
hat.
Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in
Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am
Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet.
Ein Auftrag zur Durchführung von Lärmberechnungen nach der Richtlinie für
den Lärmschutz an Straßen (RLS) wird in der nächsten Ausschreibungsrunde
verwaltungsintern abgestimmt. Erst auf Basis dieser Ergebnisse kann geprüft
werden, ob eine Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen rechtlich
erforderlich oder möglich ist.
Beschlussvorschlag:
Es wird daher empfohlen, dem Bürgerantrag in dem Teilbereich zu
entsprechen, der eine Tempo-30-Regelung im Umfeld der schützenswerten
Einrichtung (Kita Rasselbande e.V.) betrifft. Für den weiteren Bereich sollte das
Ergebnis der Lärmschutzprüfung abgewartet werden. Die Antragstellenden
sollten eine Mitteilung im Sinne dieser Stellungnahme erhalten.
Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in §
24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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