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253192 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für eine Himalaja-Zeder und eine Schwarz-Kiefer auf dem Baugrundstück Mirbachstr. 10/Wielandstr. 4, 53173 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

Nummer
253192
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Mirbachstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Wielandstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Baumkommission 16.06.2025 Baumkommission Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
253192
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für eine Himalaja-Zeder und eine
Schwarz-Kiefer auf dem Baugrundstück Mirbachstr.
10/Wielandstr. 4, 53173 Bonn im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens
Beratungsfolge
Baumkommission 16.06.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für eine Himalaja-Zeder und eine Schwarz-Kiefer auf dem
Baugrundstück Mirbachstr. 10/Wielandstr. 4, 53173 Bonn wird erteilt.
Begründung
Auf dem Baugrundstück Mirbachstr. 10, 53173 Bonn ist die Errichtung von zwei
Mehrfamilienhäusern mittlerer Höhe mit Tiefgarage geplant.
Für die geplante Baumaßnahme müssen insgesamt vier satzungsgeschützte
Bäume entfernt werden, da sich diese im Baufeld befinden.
Darunter befinden sich zwei Bäume, Baum Nr. 10 und 11, die einen
Stammumfang über 200 cm aufweisen.
Die Himalaja-Zeder (Cedrus deodara), Baum Nr. 10, weist gemäß dem
eingereichten Gutachten einen Stammumfang von 275 cm und einen
Kronendurchmesser von ca. 16 m auf. Der Zustand wurde anhand der
eingereichten Unterlagen mit befriedigend bewertet.
Die Schwarz-Kiefer (Pinus nigra), Baum Nr. 11, weist gemäß dem
eingereichten Gutachten einen Stammumfang von 222 cm und einen
Kronendurchmesser von ca. 12 m auf. Der Zustand wurde anhand der
eingereichten Unterlagen mit ausreichend bewertet.
Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung des oben
genannten Baumbestandes ist nicht möglich. Gemäß § 4 Abs. 1 b) der Satzung
zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist die
Fällgenehmigung zur Verwirklichung der zulässigen baulichen Maßnahme zu
erteilen.
Als Ersatz für die Himalaja-Zeder und die Schwarz-Kiefer werden zwei
standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von 20 – 25 cm nachSeite 1 von 57
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Fertigstellung des geplanten Bauvorhabens gefordert. Nach Fertigstellung der
Baumaßnahme müssen die Ersatzpflanzungen der Unteren
Naturschutzbehörde nachgewiesen werden.
Für die zwei weiteren satzungsgeschützten Bäume, die für die Baumaßnahme
gefällt werden müssen, wird ebenfalls Ersatz gefordert.
Sollte ein vollständiger Ersatz auf dem Grundstück nicht möglich sein, wird die
Leistung einer Ausgleichszahlung gefordert. Mit dieser Ausgleichszahlung
würde anschließend seitens des Amtes für Umwelt und Stadtgrün
entsprechender Ersatz im Bonner Stadtgebiet gepflanzt.
Anlage/n
1 Amtlicher Lageplan - AZ 40314-2024 mit Baumnr.(geschwärzt) (öffentlich)
2 Baumgutachten 21.03.2025 Teil 1 (öffentlich)
3 Baumgutachten 21.03.2025 Teil 2 geschwärzt final (öffentlich)
4 Bilder satzungsgeschützte Bäume Ergänzung (öffentlich)Seite 2 von 57
Baum Nr. 10
Baum Nr. 11Seite 3 von 57
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hier Baum Nr. 10Seite 56 von 57
hier Baum Nr. 11Seite 57 von 57

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Datenstand: 02.11.2026, 19:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de