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253186 · Beschlussvorlage

Machbarkeitsstudie für einen Naturkapitalfonds, um zusätzliche Finanzmittel für Klimaschutz und -anpassung zu mobilisieren

Nummer
253186
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.06.2025
Letzte Änderung
31.10.2026
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn Hauptort
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Vilich Ortsteil· Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 10.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253186-01 AA Koalitionsänderungsantrag: Machbarkeitsstudie für einen Naturkapitalfonds, um zusätzliche Finanzmittel für Klimaschutz und -anpassung zu mobilisieren Antrag zur Vorlage 253186

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Beschlussvorlage
öffentlich
253186
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Machbarkeitsstudie für einen Naturkapitalfonds, um
zusätzliche Finanzmittel für Klimaschutz und -
anpassung zu mobilisieren
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
10.07.2025 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
10.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Machbarkeitsstudie für einen
Naturkapitalfonds als Finanzierungsinstrument für regionale Projekte mit CO2-
Bindungs-, Wasserrückhalte- und Biodiversitätswirkung in Kooperation mit dem
Verein Regionales Naturkapital e.V. durchzuführen.
2. Die Machbarkeitsstudie umfasst folgende Prüfaufträge (vgl. Anlage 1):
i. Flächenpotenzial & Eigentümer*inneninteresse
ii. Realisierbarkeit der satellitengestützten Messverfahren
iii. Marktfähigkeit & handelsrechtliche Abwicklung
iv. Mobilisierung nicht-öffentlicher Mittel
v. Struktur einer möglichen Organisationsform
vi. Einbindung der umgebenden Region
3. Die Verwaltung wird beauftragt, Pilotflächen in Bonn und der Region zu
identifizieren, auf denen im Rahmen der Machbarkeitsstudie Maßnahmen
umgesetzt werden.
Begründung
1. Anlass: Finanzbedarf für Klimaschutz- und
Klimaanpassungsmaßnahmen übersteigt dauerhaft die finanziellen
Handlungsspielräume der KommuneSeite 1 von 39
Seite 2
Die Bundesstadt Bonn hat sich u.a. mit dem Bonner Klimaplan (DS 222006),
dem Bonner Freiraumplan (DS 231965), der Biodiversitätsstrategie (DS
220672-01) und dem Integrierten Klimaanpassungskonzept KLAKi (DS 253014)
anspruchsvolle Ziele hinsichtlich Klimaschutz und Klimaanpassung sowie
Biodiversität gegeben, bzw. die politischen Beratungen hierzu dauern aktuell
an. Allein für die Umsetzung der Maßnahmen in kommunaler Zuständigkeit –
etwa auf städtischen Liegenschaften, Flächen oder Infrastrukturen – entsteht in
den kommenden Jahren ein erheblicher Finanzbedarf, der die verfügbaren
Haushaltsmittel dauerhaft übersteigt. Zugleich zeigt sich, dass der
überwiegende Teil der notwendigen Maßnahmen außerhalb des unmittelbaren
Einflussbereichs der Kommune liegt – etwa auf privaten Grundstücken –, für
die finanzielle Mittel nur schwer zu mobilisieren sind.
Vor diesem Hintergrund wurde die Verwaltung beauftragt, einen „Klima-Fonds
als Instrument zur Finanzierung von Klimaschutzaktivitäten“ zu entwickeln,
welcher zusätzliche private Finanzmittel mobilisieren soll (Klimaplan Steckbrief
1.1.2.5).
2. Ausgangslage
a. Analyse: Bestehende Klimafonds sind dauerhaft
haushaltsbelastend bzw. nicht selbsttragend
Im Rahmen der Konzeptentwicklung hat die Verwaltung eine umfassende
Bestandsaufnahme bestehender Klimafonds und Finanzierungsansätze auf
kommunaler, regionaler und unternehmerischer Ebene durchgeführt.
Berücksichtigt wurden sowohl Modellprojekte (Nürnberg, Allgäu, Karlsruhe,
Stuttgart, Mecklenburg-Vorpommern, München, Weserbergland, Konstanz,
Schweinfurt, Hamburg, Freiburg, Bremen, Elmshorn, Reutlingen, Hannover,
Wiesbaden, Düsseldorf, Bürgerverein Vilich Müldorf) wie auch der direkte
Austausch mit Fachinstitutionen/Beratungen (Adelphi, NABU, Climate Partner,
Knauber Pro Klima, Metabolic, Dark Matter Labs).
Die Analyse zeigt, dass unter „Klimafonds“ primär konsumtive
Förderinstrumente oder spendenbasierte Modelle verstanden werden. Diese
sind strukturell auf laufende Zuwendungen angewiesen und administrativ
aufwändig.
Bereits im Steckbrief ist jedoch das Ziel formuliert, ein Modell zu entwickeln,
welches mittelfristig (in 3-5 Jahren) ohne kommunale Eigenmittel tragfähig ist
und mit privaten Finanzmitteln eine langfristige Hebelwirkung entfalten kann.
b. Wirkungspotential: Unterfinanzierung und fehlende
Anreizsysteme der ökologischen Flächenaufwertung
In ertragreiche PV-, Wind- und Wärme-Infrastruktur wurde in den vergangenen
Jahren in hohem Umfang privates und institutionelles Kapital investiert.
Investitionen in Naturflächen bleiben trotz hoher ökologischer und klimatischer
Dringlichkeit jedoch unterentwickelt:
Der Handlungsbedarf auf Freiflächen im Stadtgebiet Bonn ist groß. Dazu
kommt, dass der Anteil der Freiflächen in kommunalem Eigentum allein (ca.
19%) keine ausreichende Wirkung auf Temperaturentwicklung, Wasserhaushalt
oder Frischluftproduktion erzielen. Notwendige Maßnahmen auf Freiflächen –Seite 2 von 39
Seite 3
etwa regenerative Landwirtschaft, resilienter Waldumbau oder Renaturierung
von Wasserflächen – sind bekannt und fachlich gut vorbereitet. Es scheitert oft
an fehlenden Ressourcen und finanziellen Anreizen der Landeigentümer*innen.
Wenn Flächen zum Beispiel hinsichtlich der Artenvielfalt aufgewertet werden
sollen, bringt die erfolgreiche Umsetzung i.d.R. keinen unmittelbaren
wirtschaftlichen Vorteil. Bei konkurrierenden Nutzungsinteressen ist die
ökologische Aufwertung in der kurzfristigen Betrachtung i.d.R. wirtschaftlich
unattraktiver als eine intensive ertragsorientierte Nutzung. Es braucht folglich
ein Anreizsystem in Ergänzung bestehender staatlicher Förderungen /
Flächenprämien für Flächeneigentümer*innen, zur Unterstützung der
städtischen Ziele. Beschlüsse zur Freiraumplanung weisen auf den Bedarf
solcher Kooperationsformen hin. (etwa Rheingärten, DS: 241029)
c. Investitionsbereitschaft: Interesse an der Finanzierung von
lokal nachweisbaren Naturleistungen seitens Unternehmen
Bereits heute zeigen regionale Unternehmen, Finanzakteure und
zivilgesellschaftliche Organisationen Interesse an naturbasierten Lösungen.
Natur bzw. Leistungen wie CO￿-Bindung, Wasserrückhalt und
Biodiversitätsförderung gelten als kosteneffiziente Infrastruktur, die langfristige
Kosten etwa für (Rück-)Versicherer und Krankenkassen reduzieren kann und
somit eine indirekte Rendite darstellen. Dennoch sind solche Naturleistungen
bislang nicht gezielt „investierbar“. Eine Studie des Swiss Re Institute (Nov.
2024) berechnet beispielsweise, dass den Kosten für Maßnahmen zur
Vermeidung von Schäden durch Sturzfluten entlang europäischer
Flusssysteme ein Kosten-Nutzen-Verhältnis von 1 : 7 zu erwarten ist.
Um die konzeptionelle Ausgestaltung auf die o.g. Nachfrage auszurichten,
wurden seit Dezember 2024 über 40 Akteur*innen aus Wirtschaft,
Zivilgesellschaft und Finanzwesen in Interviews und Workshops eingebunden
(vgl. Anlage 3). Die Verwaltung richtete hierfür eine externe Arbeitsgruppe ein,
die wöchentlich tagte und im Mai 2025 eigenständig den Verein Regionales
Naturkapital gründete.
3. Naturkapital als Modell messbarer Verbesserungen von Naturflächen
a. Was ist Naturkapital?
Naturkapital bezeichnet die quantifizierbaren ökologischen Leistungen einer
Fläche – insbesondere CO￿-Bindung, Wasserrückhalt und Biodiversität. Es
zeigt, in welchem Maß eine Fläche zur lokalen Resilienz beiträgt, z.￿B. durch
die Aufnahme von Starkregen, die Kühlung über Verdunstung, die Förderung
von Bestäubern oder die Bodenfruchtbarkeit. Jede landnutzende Maßnahme
verändert diese Leistungen – Flächeneigentümer*innen übernehmen damit
Verantwortung für den Zustand des „Naturkapitals“.
b. Was ist ein Naturkapitalkonto?
Die Leistungen einer Fläche zu CO￿-Bindung, Wasserrückhalt und
Biodiversität werden auf einem digitalen Konto pro Fläche erfasst. Grundlage
sind Fernerkundungsdaten, z. B. wird die Wasserspeicherkapazität von der
Bodenfeuchte im zeitlichen Verlauf durch satellitengestützte
Mikrowellenmessung berechnet. Bei Bedarf werden diese Daten durchSeite 3 von 39
Seite 4
bodennahe Erhebungen ergänzt. Je höher die gemessene Leistung, desto
mehr Naturkapital-Einheiten sind auf dem Konto.
c. Wie funktioniert ein Naturkapitalfonds?
Ein Naturkapitalfonds vermittelt zwischen Flächeneigentümer*innen und
Nachfrager*innen ökologischer Leistungen, etwa Unternehmen. Dazu werden
Leistungseinheiten (z. B. Tonnen CO￿, Kubikmeter Wasserspeicher,
Biodiversitätspunkte) zu festen Preisen vertraglich festgehalten. Die Mittel
fließen bei nachgewiesener Wirkung an den/die Eigentümer*in. Die Preise
sollen sich an Zahlungsbereitschaft und anerkanntem Bewertungsverfahren
(z.￿B. Umweltbundesamt, KfW, Swiss Re Institute, TNFD) orientieren. Der
Fonds übernimmt die Messung, Dokumentation und Verbriefung der
Leistungen, die über das Konto nachgewiesen und übertragbar gemacht
werden.
d. Beispielhafte Wirkung für Bonn
Ein Naturkapitalfonds aktiviert bislang ökologisch untergenutzte Flächen mit
hohem Potenzial für Resilienz und CO2-Bindung. So können die Mittel aus dem
Klimafonds zielgerichtet für lokal wirksame Flächenaufwertung eingesetzt
werden. Beispiele für geeignete Pilotflächen, auf denen die Machbarkeitsstudie
durchgeführt werden soll, könnten sein:
• Private Landwirtschaftsflächen, etwa in den Rheingärten (DS 241029),
mit Potenzial für regenerative Maßnahmen im Rahmen existierender
Beschlüsse;
• Städtische Brachflächen, die durch Wildblumenwiesen oder
Gehölzpflanzungen wie Obstbaumreihen aufgewertet werden oder mit
Relevanz zur Erhaltung und Entwicklung bestehender ökologischer
Qualitäten
• Kalamitätsflächen im Kottenforst, für klimaresiliente Wiederbewaldung
zusätzlich zu existierenden Förderungen.
Ausgeschlossen sind Flächen mit bestehenden Kompensationsverpflichtungen,
Ökokonto-Maßnahmen, CO￿-Kompensation oder anderen ausschließenden
Verträgen. Die Vereinbarkeit mit bestehenden Förderprogrammen wird
fallbezogen geprüft, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden.
4. Die Machbarkeitsstudie zu einem regionalen Naturkapitalfonds
a. Ziele der Machbarkeitsstudie
Mit einer Machbarkeitsstudie soll das Konzept eines wirkungsorientierten
Naturkapitalfonds validiert werden. Insbesondere sollen erste Investitionen auf
konkreten Pilotflächen entstehen und Ansätze für die Marktbereitschaft für die
Tragfähigkeit des Konzepts evaluiert werden. Die Verwaltung schlägt dafür vor,
in Kooperation mit dem Verein Regionales Naturkapital e. V. erste Pilotprojekte
auf städtischen und privaten Flächen umzusetzen.
Das Ziel ist es eine fundierte Entscheidungsbasis für folgende Kriterien zu
schaffen:Seite 4 von 39
Seite 5
i. Flächenpotenzial & Eigentümer*inneninteresse: Welche Pilotflächen
(städtische Brache und/oder private Flächen) eignen sich für die
Erprobung, ohne dass es zu Zielkonflikten z.B. bzgl. der Schaffung von
Wohnraum kommt? Welches Interesse und welche Anforderungen gibt
es seitens privater Landeigentümer*innen?
ii. Realisierbarkeit der satellitengestützten Messverfahren: Unter welchen
Rahmenbedingungen funktioniert eine Messung von Naturkapital
zuverlässig?
iii. Marktfähigkeit & handelsrechtliche Abwicklung: Auf Basis des bereits
durchgeführten und angehängten Kurzgutachtens, das ein initiales
Potenzial zur Bilanzierbarkeit testiert hat, gilt es folgende Frage zu
vertiefen: Welche Arten von Geldgebern haben Interesse? Welches
Angebot und welche Abwicklung ist für die jeweiligen Geldgeber
relevant? (Gemeinnützige Abwicklung, Buchung als Aufwand, bilanzielle
Aktivierbarkeit, usw.) Wie lässt sich so ein Angebot bepreisen und
ausgestalten? Welche Business Cases lassen sich für einzelne
Industrien aufstellen?
iv. Mobilisierung nicht-öffentlicher Mittel: Wie viele Mittel können in den
einzelnen Zielgruppen (Privatpersonen, regionale Unternehmen,
Finanzindustrie, Stiftungen, usw.) mobilisiert werden? Welche
Haushaltsposten des kommunalen Haushaltes können perspektivisch
entlastet werden?
v. Struktur einer möglichen Organisationsform: Welche
gesellschaftsrechtliche Form wäre geeignet, um die Abwicklung einen
regionalen Naturkapitalfonds dauerhaft zu tragen? (Verein, Stiftung
Kapitalgesellschaft, usw.) Gibt es Anforderungen bezüglich
finanzrechtlichen Erlaubnispflichten?
vi. Einbindung der umgebenden Region: Welche regionale Ausgestaltung
ist sinnvoll, um signifikante Finanzmittel und eine messbare Wirkung für
die Stadt Bonn zu erzielen? Wie und wann sollten andere Kommunen
eingebunden werden?
b. Umsetzung im Rahmen einer Kooperation
i. Rolle des Vereins Regionales Naturkapital e. V.
Der Verein ist aus einer extern begleitenden Arbeitsgruppe im Rahmen des
Konzeptentwicklungsprozesses hervorgegangen. Er bündelt die Expertise von
Akteuren aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft. Sein Zweck ist die
Förderung von Naturkapital als partnerschaftliches Modell für regionale
Resilienz (vgl. Anlage 4).
Der Verein übernimmt:
• die Projektentwicklung auf Flächen in kommunalem und privatem
Eigentum,
• die Messung und Verifizierung von Naturleistungen,Seite 5 von 39
Seite 6
• Mittelakquise, Bildungs- und Kommunikationsarbeit mit privaten
Akteuren,
• sowie die methodische Entwicklung für die Angebotsgestaltung für
einzelne Sektoren (Wald, Agrar, Gesundheit, Tourismus) als auch
sektorübergreifend.
Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Die städtische
Kooperation ermöglicht die konzeptionelle und methodische Entwicklung. Die
Ergebnisse fließen in den Aufbau einer eigenständigen Trägerstruktur mit
städtischer Beteiligung ein.
Die Satzung des Vereins befindet sich in der Anlage 4 dieser Beschlussvorlage.
ii. Rolle der Stadt Bonn in der Kooperation
Die Machbarkeitsstudie wird von der Stadt Bonn fachlich und organisatorisch
begleitet. Insbesondere übernehmen:
• die städtische Projektleitung für den Klimafonds im Programmbüro
Klimaneutrales Bonn 2035 die organisatorische Unterstützung,
• das Amt für Umwelt und Stadtgrün fachliche Beratung,
• die Wirtschaftsförderung begleitet die Unternehmensansprache (z.B.
über das Projekt Nachhaltigkeits-Hub Region Bonn).
Die Mitwirkung der Stadt stellt sicher, dass die Ausrichtung den kommunalen
Zielen zu Klimaschutz und -anpassung als auch der Biodiversität und
Freiraumplanung entspricht. Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verein
und der Verwaltung wird eine projektbegleitende Steuerungsgruppe
eingerichtet. Es ist aktuell keine städtische Beteiligung als Vorstand oder
Mitglied vorgesehen.
c. Finanzierung
Von Juli 2025 bis Juni 2028 stellt die Stadt Bonn anteilsmäßig eine jährliche
Zuwendung in Form einer Projektförderung von bis zu 100.000€, die auf
Grundlage eines noch vorzulegenden Kosten- und Finanzierungsplans gewährt
werden. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, die ordnungsgemäße
Verwendung der Mittel zu beantragen und nachzuweisen. Die entsprechenden
Inhalte sind in Anlage 1 aufgeführt.
Darüber hinaus werden dem Verein auf Grundlage eines noch vorzulegenden
Kosten- und Finanzierungsplans Projektfördermittel zur Finanzierung konkreter
Aufwertungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden nur
ausgezahlt, wenn der Träger Finanzierungszusagen von Dritten in gleicher
Höhe nachweisen kann. Diese Projektfördermittel sind auf 100.000 € pro
Jahresperiode begrenzt.
Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Steckbriefs 1.1.2.5 aus dem Bonner
Klimaplan im Doppelhaushalt 2025/2026.
5. Weiterentwicklung und Ausgestaltung des KonzeptsSeite 6 von 39
Seite 7
Aus den Erkenntnissen der Machbarkeitsstudie werden sich die
Entscheidungskriterien (siehe „Ziele der Machbarkeitsstudie“) für die
Ausgestaltung eines selbsttragenden Naturkapitalfonds ableiten lassen. Sollte
sich bereits während der Machbarkeitsstudie die Notwendigkeit zur
Weiterentwicklung des Konzeptes oder dem Format der Kooperation ergeben,
wird die Verwaltung einen eigenständigen Beschluss einbringen.
Anlagen
Anlage 1: Inhalte der Machbarkeitsstudie
Anlage 2: Kurzgutachten zur Bilanzierung
Anlage 3: Übersicht beteiligter Personen
Anlage 4: Satzung & Übersicht Gründungsmitglieder Regionales Naturkapital
e.V.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.01.03
Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
Verwaltungsführung 1.02.00.01.03.04 Strategische Programmsteuerung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
100.000 €
200.000 €
200.000 €
100.000 €
102000103 /
72.1000
(IA 9201110
1.1.2.5 Klima-
Fonds)
2025
2026
2027
2028
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 01 Anlage Inhalte der Machbarkeitsstudie (öffentlich)Seite 7 von 39
Seite 8
2 02 Anlage Kurzgutachten zur Bilanzierung (öffentlich)
3 03 Anlage Übersicht beteiligter Personen (öffentlich)
4 04 Anlage Satzung und Uebersicht Regionales Naturkapital eV (öffentlich)Seite 8 von 39
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Inhalte der Machbarkeitsstudie
Prüfauftrag 07/2025-06/2026 07/2026-06/2027 07/2027-06/2028
Flächenpotenzial &
Eigentümerinteresse • Evaluierung und Erprobung eines
Kontensystems für Naturkapital
• Entwicklung und Anschub-Finanzierung von 1-2
Pilotflächen (städtisch und/oder privat) in Bonn in
enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt
und Stadtgrün. Hierfür ist ein Budget
einzuplanen, um spezifische Maßnahmen wie
Pflanzungen, Bodenbearbeitung, Begrünung
über die Beauftragung von Fachunternehmen
vorzunehmen
• Fortführung der Messungen und
Entwicklungsarbeiten auf den
Pilotflächen in Bonn sowie
Erweiterung um 2 neue Pilotflächen
• Kommunikations- und
Bildungsmaßnahmen in Bonn und der
Region, die die Ergebnisse der
Projektfläche dokumentieren und
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
machen
• Weiterentwicklung der Messungen auf den
Pilotflächen sowie Dokumentation der
Ergebnisse
• Konzeptionierung von zusätzlichen
Pilotflächen zB. Deichbegrünung,
Freilegung von Bachläufen, Schutz von
grünen Korridoren
• Durchführung weiterer kleinerer Projekte
(inkl wissenschaftlicher und
kommunikativer Begleitung)
Realisierbarkeit der
satellitengestützten
Messverfahren
• Aufbau von Messverfahren, um die Naturkapital-
Elemente Wasserspeicherfähigkeit,
Kohlenstoffbindung, Temperatur, Luftqualität,
Biodiversität im Zeitablauf zu erfassen
(technische Beweisführung des Naturkapital-
Ansatzes). Der Verein wird gemeinsam mit
Facheinrichtungen der Uni Bonn und
Fachunternehmen die entsprechenden
Messungen beginnen und diese über einen
Zeitraum von mindestens 3 Jahren durchführen
lassen.
• Beauftragung von externen (technischen)
Prüfungsunternehmen, um den gemessenen
Naturkapital-Zuwachs zu validieren
• Fortlaufende Durchführung der
Messungen, um einen Aufbau von
Naturkapital im Jahresvergleich zu
erfassen
• Erweiterung der Messverfahren und
Aufnahme und Erfassung weiterer
Dimensionen (z.B. Biodiversität)
• Fortlaufende Durchführung der
Messungen, um den Aufbau von
Naturkapital über mehrere
Vegetationsperioden hinweg zu erfassen,
zu dokumentieren und zu kommunizieren
• Erweiterung der Messverfahren und
Aufnahme und Erfassung weiterer
Dimensionen (z.B.Luftqualität und
Temperatur mit Blick auf die Gesundheit)
Marktfähigkeit &
handelsrechtliche
Abwicklung
• Beauftragung von weiterführenden Gutachten
zur Herstellung der Bilanzierbarkeit von
Naturkapital. (Kommerzielle Beweisführung)
• Entwicklung einer Plakette, die
anhand nachvollziehbarer,
zertifizierbarer Kriterien den
werthaltigen Aufbau von Naturkapital
begründet.
• Unterstützung des Trägers
Naturkapitalfonds mit Gutachten,
wissenschaftlicher und konzeptioneller
Unterstützung, Case Studies (zB für die
Gesundheitsbranche oder den Tourismus)
Mobilisierung nicht-
öffentlicher Mittel • Private Mittelakquise von mindestens 20 TEUR
zur Erreichung der Kooperationsziele.
• Private Mittelakquise von mindestens
40 TEUR zur Erreichung der
Kooperationsziele.
• Private Mittelakquise von mindestens 60
TEUR zur Erreichung der
Kooperationsziele.
Struktur einer
möglichen
Organisationsform1
• Evaluierung von möglichen Strukturen für die
Skalierung für das Konzept Naturkapital in eine
Gesellschaft
• Vorbereitung einer Entscheidung zur Gründung
des Trägers für den Naturkapitalfonds
• Unterstützung bei der Gründung, dem
Aufbau und der operativen
Administration des Trägers
Naturkapitalfonds
• Dauerhafte Unterstützung des Trägers
Naturkapitalfonds mit Gutachten,
wissenschaftlicher und konzeptioneller
Unterstützung, Case Studies (zB für die
Gesundheitsbranche oder den Tourismus)
Einbindung der
umgebenden Region • Evaluierung der Möglichkeiten für einen regionalen Ansatz mit angrenzenden Landkreisen und Gemeinden
Abbruchkriterien
1. Die Fortführung der Machbarkeitsstudie ist an Meilensteine gekoppelt. Diese Meilensteine
müssen vorab der Zahlungen der Finanzmittel der zweiten und dritten Jahresperiode geprüft
und bewilligt werden.
2. Die Meilensteine für die Zahlung der Finanzmittel für die zweite Jahresperiode
a. Meilenstein 1: Die Methodik der Naturkapitalkonten wurde aufgebaut.
b. Meilenstein 2: Die Pilotfläche wurde identifiziert, die Maßnahmen auf der Pilotfläche
wurden mit den Landeigentümern/-pächter vereinbart, die Messverfahren wurden
entschieden und die Beauftragung der Messungen ist erfolgt.
3. Die Meilensteine für die Zahlung der Finanzmittel für die dritte Jahresperiode werden im
ersten Halbjahr 2026 definiert. Die Mittel werden nach erfolgreicher Evaluierung und nach
Erreichen von weiteren Meilensteinen, die im ersten Halbjahr 2026 definiert werden, bewilligt.
1 Für den Naturkapitalfonds soll eine zukünftige Organisationsform geschaffen werden. Sie soll die vertriebliche und operative Skalierung von
Naturkapitalprojekten in der Zielregion verantworten, während sich der Verein satzungsgemäß um die Entwicklung von regionalen Pilotprojekten, der
Entwicklung von Methoden zur technischen und kommerziellen Messung von Wertzuwächsen in der Natur sowie Bildungsaufgaben kümmert. Die
genaue Aufteilung der Struktur wird auf den (Teil-) Ergebnissen der Machbarkeitsstudie aufbauen.Seite 9 von 39
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
An: Bundesstadt Bonn
Herr Daniel Valenzuela
Von: WP/StB Dr. Stefan Grabs,
WP/StB Gero Hagemeister
Datum: 12. Mai 2025
Kurzgutachten
Bilanzierung von Naturkapitalmaßnahmen durch einen
Verein und andere Investoren in einen Klimafonds in
Form einer KapitalgesellschaftSeite 10 von 39
Seite 2 von 18
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Inhalt
1 Zusammenfassung ................................................................................................................ 3
2 Bilanzierung der Investitionen in Naturmaßnahmen ................................................................. 4
2.1 Sachverhalt ................................................................................................................... 4
2.2 Auftrag ......................................................................................................................... 5
3 Ausgaben der Kapitalgesellschaft ............................................................................................ 5
3.1 Direkte Ausgaben für Maßnahmen .................................................................................. 5
3.2 Investition in handelbare Umweltgüter............................................................................ 6
3.2.1 Sachverhalt ............................................................................................................... 6
3.2.2 Würdigung ................................................................................................................ 7
3.2.3 Konkrete Beispiele für ökonomischen Nutzen .............................................................. 7
3.2.4 Szenarien der Auszahlungen ...................................................................................... 9
3.2.5 Ergebnis ..................................................................................................................10
4 Bilanzierung und Behandlung der Zahlungen bei den Mittelgebern / Investoren .......................10
4.1 Sachverhalt ..................................................................................................................10
4.2 Rechtliche Würdigung ...................................................................................................10
4.2.1 Privatpersonen .........................................................................................................11
4.2.2 Unternehmen (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie) .................................................12
5 Weitere Überlegungen ..........................................................................................................13
5.1 Entwicklung eines Marktes ............................................................................................13
5.2 Alternative: Siegel ........................................................................................................13
6 Exkurse ...............................................................................................................................14
6.1 KWK: Wann liegt ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG
vor/besteht Banklizenzpflicht? ...................................................................................................14
6.1.1 Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) ...........................................................14
6.1.2 Annäherung über Finanzinstrumente (WpHG / ZAG / KWG) ........................................15
6.2 Gemeinnützige Betätigung – Zahlung an gemeinnützige Gesellschaften / Bilanzierung
handelbarer Umweltgüter .........................................................................................................16
6.2.1 Sachverhalt ..............................................................................................................16
6.2.2 Rechtliche Würdigung ...............................................................................................16
6.2.3 Ergebnis ..................................................................................................................17
7 Literatur...............................................................................................................................18
Anlage – Checkliste zur Implementierung.......................................................................................18Seite 11 von 39
Seite 3 von 18
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1 Zusammenfassung
Die vorliegende Stellungnahme bewertet aus handels- und ertragsteuerrechtlicher Sicht, ob und unter
welchen Bedingungen Aufwendungen und Rechte im Zusammenhang mit dem geplanten
Naturkapitalfonds der Bundesstadt Bonn – bilanzierungsfähig sind. Untersucht wurden:
1. ökologische Maßnahmen auf fremden Flächen,
2. der Erwerb handelbarer Naturkapital-Rechte (CO₂-, Biodiversitäts-, Wasser-Credits) und
3. die steuerliche Behandlung von Mitteln, die externe Geldgeber in das Konstrukt einbringen.
Direkte Projektaufwendungen – kein Bilanzansatz
Maßnahmen, welche die KapGes auf Grundstücken Dritter finanziert (z. B. Waldumbau,
Renaturierung), vermitteln weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum. Die Ausgaben sind
nicht aktivierungsfähig und werden vollständig als Projektaufwand (§ 275 Abs. 2 HGB) erfasst.
Handelbare Naturkapital-Rechte – aktivierungsfähig
Werden marktgängige Umweltgüter (CO₂-Zertifikate, Biodiversitäts-Credits usw.) eindeutig
zugeordnet, übertragen und bewertet, erfüllen sie bei der Naturkapitalgesellschaft die Kriterien
immaterieller Vermögensgegenstände:
• Ansatz zu Anschaffungskosten, Umlaufvermögen, Folgebewertung strenges
Niederstwertprinzip.
• Wertrisiken durch Naturereignisse sind laufend zu testen (Impairment).
Steuerliche Behandlung eingebrachter Mittel beim Mittelgeber
• Unternehmen: Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar, sofern betrieblich
veranlasst (Klimastrategie, ESG). Eine Aktivierung beim Erwerber ist zulässig, wenn ein
messbarer, langfristiger Nutzen vorliegt (rechtliche Zuordnung, Bewertungsnachweis,
Nutzungsdauer > 1 Jahr); Einzelfallprüfung erforderlich.
• Abgrenzung und Möglichkeit bzgl. gemeinnütziger Mittel: Mittel gemeinnütziger
Stiftungen oder spendenden Privatpersonen erfolgen über den Verein Regionales Naturkapital
e. V. bzw. eine gemeinnützige KapGes steuerneutral und zweckgebunden;
Spendenbescheinigungen nach § 10b EStG sind möglich, eine Aktivierung erfolgt nicht.Seite 12 von 39
Seite 4 von 18
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2 Bilanzierung der Investitionen in Naturmaßnahmen
2.1 Sachverhalt
Die Bundesstadt Bonn steht vor der Herausforderung im Rahmen ihrer Klimaschutz-,
Klimaanpassungs- und Biodiversitätsziele (Klimaplan, Freiraumplan, KLAKi), auf eigenen sowie auf
privaten Flächen umfangreiche ökologische Maßnahmen umzusetzen. Die hierfür erforderlichen
Finanzmittel übersteigen dauerhaft die kommunalen Haushalts- und Förderspielräume. Ein
Finanzierungsinstrument mit Einbindung privaten Kapitals wird daher erwogen.Geschäftsmodell des Naturkapitalfonds
Die geplante Naturkapital Rheinland Kapitalgesellschaft („KapGes“) soll als eigenständige
wirtschaftliche Einheit eingerichtet werden, deren Aufgabe es ist, finanzielle Mittel von privaten
Investoren und eingeschränkt auch von der öffentlichen Hand einzuwerben, diese Mittel für vertraglich
definierte ökologische Maßnahmen auf fremden Grundstücken einzusetzen und die daraus
resultierenden ökologischen Leistungen in Form klar zugeordneter Rechte an erwerbende
Unternehmen zu übertragen. Durch dieses Vorgehen entsteht ein intermediärer Marktmechanismus,
der private Kapitalströme mit den ökologischen Zielsetzungen der Bundesstadt Bonn verknüpft, ohne
dass die Kommune selbst dauerhaft haushaltswirksame Verpflichtungen eingeht.Begriffsklärung
Unter Naturkapital werden im vorliegenden Zusammenhang jene quantifizierbaren ökologischen
Leistungen einer Fläche verstanden, die sich objektiv messen und langfristig ökonomisch bewerten
lassen, insbesondere CO₂-Bindung (t CO₂e / Jahr), Wasserrückhalt (m³ / ha) und Biodiversitätsindizes
(Punkte / Ha). Diese Leistungen einer Fläche können – bei verlässlicher Methodik – als eindeutig
zugeordnete Rechte erfasst, dokumentiert und grundsätzlich übertragen werden.Zielstruktur
Gesellschafter der künftigen KapGes sind die Bundesstadt Bonn mit einem Minderheitsanteil, der
ausreicht, um bei wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen ein Vetorecht auszuüben;
ausgewählte private Investoren; der gemeinnützige Verein Regionales Naturkapital e. V. mit einem
Mehrheitsanteil. Der Verein übernimmt die Rolle der methodischen Entwicklungsarbeit, Mittel von
gemeinnützigen Zuwendungsgebern zu mobilisieren sowie die Beteiligung gesellschaftlicher
Akteursgruppen – Landeigentümer, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft – in das
Governance-System einzubinden. Die KapGes selbst befindet sich noch im Gründungsprozess.Seite 13 von 39
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2.2 Auftrag
Wir wurden mit der Würdigung der handelsrechtlichen und ertragsteuerrechtlichen Behandlung im
Jahresabschluss bzw. nach KStG beauftragt. Eine Würdigung nach UStG ist nicht Gegenstand dieses
Auftrags. Auch das Gemeinnützigkeitsrecht sowie weitere Rechtsgebiete im Bereich der Banken
werden nur am Rande einführend, aber nicht abschließend, behandelt. Hier ist eine weitere Prüfung
im Rahmen der nächsten Schritte empfehlenswert.
3 Ausgaben der Kapitalgesellschaft
3.1 Direkte Ausgaben für Maßnahmen
Es ist zu prüfen, ob die Naturkapital Rheinland KapGes (im Folgenden auch „Gesellschaft“) bestimmte
projektbezogene Maßnahmen, die sie selbst durchführt, bilanzrechtlich aktivieren kann oder ob es sich
um sofort zu erfassenden Aufwand handelt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Investitionen wie
Bepflanzungen oder Maßnahmen zum Wasserrückhalt auf fremden Flächen.
Rechtsgrundlagen
Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der folgenden handels- und steuerrechtlichen Normen:
• § 246 Abs. 1 HGB: Vollständigkeitsgebot des Vermögensausweises
• § 247 HGB: Gliederungsvorschriften für die Bilanz
• § 253 HGB: Bewertungsmaßstäbe für Vermögensgegenstände
• Steuerrechtliche Definition des Wirtschaftsguts gemäß Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH)
Nach der BFH-Rechtsprechung liegt ein Wirtschaftsgut – und somit ein handelsrechtlich
aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand – nur dann vor, wenn:
1. eine Einzelbewertbarkeit besteht,
2. eine selbstständige Verkehrsfähigkeit oder Nutzungsmöglichkeit gegeben ist und
3. eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Objekt vorliegt.
Subsumtion – Direkte Projektkosten
Die projektbezogenen Aufwendungen der Gesellschaft betreffen Maßnahmen auf fremden Flächen,
über die die Gesellschaft keine zivilrechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht besitzt.
Die Gesellschaft ist nicht Eigentümerin der betroffenen Flächen. Sie hat weder ein Besitzrecht noch ein
dauerhaft gesichertes Nutzungsrecht.
Verbesserung fremden Eigentums: Die durchgeführten Maßnahmen – wie z. B. Renaturierung,
Bepflanzung oder bauliche Eingriffe zur Wasserrückhaltung – kommen ausschließlich dem Eigentümer
der Fläche zugute. Eine Gegenleistung oder wirtschaftliche Beteiligung der Gesellschaft ist nicht
vereinbart. Jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen die Aktivierung eines unentgeltlichenSeite 14 von 39
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oder verbilligten Nutzungsrechts in Betracht kommen, das allerdings entsprechend seiner restlichen
Dauer abzuschreiben ist. Wenn die Gesellschaft auf einem fremden Grundstück Investitionen wie
Bepflanzungen oder Maßnahmen zum Wasserrückhalt durchführt, können die aufgewandten
Herstellungskosten grundsätzlich aktiviert werden, wenn die der Gesellschaft zustehende
Nutzungsbefugnis bilanziell wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln ist und nach den für
Gebäude geltenden Grundsätzen abgeschrieben wird. Dies ist u. E. jedoch nicht gegeben, da die
KapGes von der Nutzung ausgeschlossen ist und es damit an der notwendigen Verfügungsmacht fehlt.
Mangels Verfügungsmacht über den Gegenstand ist eine Aktivierung nach § 247 HGB ausgeschlossen.
• Kein immaterieller Vermögensgegenstand: Es fehlt an einem entgeltlichen Erwerb eines
Rechts sowie am wirtschaftlichen Eigentum. Die Kriterien nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB für
eine bilanzielle Erfassung immaterieller Vermögensgegenstände werden nicht erfüllt.
• Nicht als Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne zu qualifizieren: Die Maßnahmen führen zu
keinem selbstständig bewertbaren, übertragbaren oder eigenständig nutzbaren Objekt im
Sinne der steuerrechtlichen Wirtschaftsgutdefinition.
Ergebnis und bilanzielle Einordnung
Die beschriebenen Investitionen der Gesellschaft erfüllen weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich
die Voraussetzungen eines aktivierungsfähigen Vermögensgegenstands. Es handelt sich vielmehr um
sofort aufwandswirksame Ausgaben. Diese stehen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck
und sind daher als Betriebsausgaben anzusehen.
Gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB (Gesamtkostenverfahren) sind die Projektkosten als sonstiger
betrieblicher Aufwand zu verbuchen. Eine alternative Gliederung als Projektaufwand kann – je nach
Gestaltung des Jahresabschlusses – zur internen Steuerung und zur Transparenz sinnvoll sein, ändert
jedoch nichts an der grundsätzlichen Aufwandserfassung.
Die projektbezogenen Maßnahmen der Gesellschaft auf fremden Grundstücken sind nicht
bilanzierungsfähig. Sie führen zu keinem Vermögenszuwachs im Sinne der handels- oder
steuerrechtlichen Vorschriften. Die entsprechenden Aufwendungen sind daher im Jahr der
Verausgabung vollständig erfolgswirksam zu erfassen.
Sollten die Ausgaben im Voraus für eine längere Laufzeit gezahlt werden, sind diese als
Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.
3.2 Investition in handelbare Umweltgüter
3.2.1 Sachverhalt
Sollte die Gesellschaft im Laufe der Entwicklung die geplanten Investitionen in zertifizierte Rechte (z.B.
an Verbesserungsäquivalenten aus CO2-Speicherung, Humusaufbau, Wasserspeicherung und/oder
Biodiversität) in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern, wie z.B. der The Landbanking Group,
transferieren, könnten hier immaterielle Vermögensgegenstände vorliegen.
Daher stellt sich die Frage, ob bei einer Investition in ein handelbares Umweltgut ein
aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand nach HGB vorliegen könnte.Seite 15 von 39
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3.2.2 Würdigung
Ein Vermögensgegenstand nach § 246 Abs. 1 HGB ist gegeben, wenn
1. ein selbstständig bewertbares Gut,
2. das dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen ist
3. und das einer selbstständigen Verwertung zugänglich ist, vorliegt.1. Selbstständige Bewertbarkeit
Handelbare Umweltgüter (z. B. CO₂-Zertifikate) verfügen in der Regel über einen Marktwert bzw.
können über externe Bewertungsverfahren (z. B. auf freiwilligen Märkten oder über
Zertifizierungsstellen) beziffert werden. Werden im Zusammenhang mit der The Landbanking Group
Verträge über Rechte an Verbesserungsäquivalenten geschlossen, werden i.d.R. Kaufpreise festgelegt,
sodass eine Bewertbarkeit gegeben ist.2. Wirtschaftliche Zurechnung
Sofern die Gesellschaft bzw. das investierende Unternehmen Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche ist
(z. B. durch Kauf oder selbst erzeugte Rechte mit Nutzungsberechtigung), ist eine wirtschaftliche
Zurechnung gegeben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn Rechte eindeutig und exklusiv zugeordnet
sind.3. Selbstständige Verwertbarkeit
Die Umweltgüter müssen übertragbar oder nutzbar sein, etwa durch:
• Verkauf am (freiwilligen oder regulatorischen) Markt,
• Einlösung zur Erfüllung eigener Verpflichtungen in der Zukunft oder
• Weiterverkauf an Investoren zur Nutzung für die Image-/Wirkungsberichterstattung.
Aus der Investition in Naturkapital entstehen für den Fonds handelbare Rechte, die gegen Geld
weiterverkauft werden können. Hier kommen als Rechte insbesondere CO₂-Verbesserungen in Frage,
die im Rahmen des Offsettings von den Käufern genutzt werden könnten, um freiwillige
Verpflichtungen zur Dekarbonisierung zu erfüllen.
Alternativ ist die Nutzung der weiteren möglichen Ökosystemdienstleistungen (Biodiversität, Wasser,
Humus) im Rahmen der Berichterstattung durch den Käufer nutzbar, sodass hier für den Fonds ein
Markt entstehen kann. Dies wäre durch entsprechende Verträge nachzuweisen.
Somit kann in dieser Konstellation eine selbstständige Verwertbarkeit vorliegen, dieses Kriterium ist
somit im Falle des Weiterverkaufs der Rechte erfüllt.
3.2.3 Konkrete Beispiele für ökonomischen Nutzen
Um konkrete Beispiele für den ökonomischen Nutzen in dem von dir geschilderten Sachverhalt
darzustellen, können wir uns auf die verschiedenen Merkmale und Möglichkeiten von
Naturkapitalmaßnahmen und den daraus resultierenden Handelsrechten konzentrieren.Seite 16 von 39
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Hier sind konkrete Beispiele für den ökonomischen Nutzen in Bezug auf die drei Kriterien:
1. Selbstständige Bewertbarkeit
Beispiel 1: CO₂-Zertifikate
• Marktwert von CO₂-Zertifikaten: Ein Unternehmen investiert in Naturkapitalmaßnahmen, um
CO₂-Emissionen zu reduzieren, und erhält CO₂-Zertifikate als Nachweis für die Reduktion.
Diese Zertifikate können auf freiwilligen oder regulatorischen Märkten gehandelt werden, wie
beispielsweise dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) oder freiwilligen Märkten wie Verra.
• Ökonomischer Nutzen: Das Unternehmen kann die CO₂-Zertifikate verkaufen, um zusätzliche
Einnahmen zu generieren, oder sie verwenden, um eigene gesetzliche Klimaziele zu erfüllen
(z. B. das Unternehmen erfüllt damit seine CO₂-Minderungsverpflichtung und spart so
potenzielle Strafzahlungen).
Beispiel 2: Zertifizierte Biodiversitätsmaßnahmen
• Ein Unternehmen setzt auf Biodiversitätsmaßnahmen, die durch eine zertifizierte Stelle wie die
Biodiversity Impact Assessment (BIA) bewertet werden. Diese Biodiversitätszertifikate können
dann auf Märkten für Biodiversitätskompensationen gehandelt werden.
• Ökonomischer Nutzen: Das Unternehmen verkauft die Biodiversitätszertifikate an andere
Unternehmen, die zur Erfüllung gesetzlicher oder freiwilliger Umweltschutzverpflichtungen
eine Kompensation benötigen. Dies schafft eine zusätzliche Einnahmequelle.
2. Wirtschaftliche Zurechnung
Beispiel 1: Kauf von Rechten an CO₂-Verbesserungen
• Ein Unternehmen kauft Rechte an CO₂-Verbesserungen (z. B. im Rahmen von
Landnutzungsprojekten) von einer spezialisierten Firma. Diese Rechte ermöglichen es dem
Unternehmen, diese CO₂-Verbesserungen entweder zu verkaufen oder für die eigene
Berichterstattung zu nutzen.
• Ökonomischer Nutzen: Die Rechte sind dem Unternehmen eindeutig zugeordnet, was es ihm
ermöglicht, diese zum besten Marktpreis zu veräußern oder als Unternehmensressource in der
Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verwenden. Das Unternehmen profitiert sowohl von der
Erfüllung eigener Klimaziele als auch von möglichen Einnahmen aus dem Verkauf der Rechte.
Beispiel 2: Eigenständige Herstellung von Humus oder Wasserzertifikaten
• Ein Unternehmen investiert in den Aufbau eines Humus- oder Wasserprojektes, das positive
ökologische Effekte erzielt. Das Unternehmen erlangt die Rechte an den positiven
Auswirkungen, die dann als separate handelbare Güter gelten.
• Ökonomischer Nutzen: Die Rechte an den ökologischen Verbesserungen (z. B. zusätzliche
Wasservorkommen oder Humusgehalte) können als Exklusivrechte an andere Unternehmen
verkauft werden, die ebenfalls ihren ökologischen Fußabdruck verbessern möchten. Der Wert
dieser Rechte steigt, je größer der Bedarf nach nachhaltiger Ressourcennutzung und -
kompensation wird.Seite 17 von 39
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3. Selbstständige Verwertbarkeit
Beispiel 1: Verkauf von CO₂-Verbesserungsrechten
• Ein Unternehmen, das CO₂-Verbesserungsrechte besitzt, verkauft diese an andere
Unternehmen oder auf dem Markt für Klimakompensationen. Die Käufer nutzen diese Rechte
für ihre Berichterstattung oder zur Erfüllung freiwilliger oder regulatorischer
Emissionsreduktionsziele.
• Ökonomischer Nutzen: Durch den Verkauf der CO₂-Rechte erzielt das Unternehmen
Einnahmen, die es wieder in weitere Naturkapitalmaßnahmen investieren kann. Alternativ
können sie die Rechte auch für den eigenen Bedarf einsetzen, um freiwillige Klimaziele zu
erfüllen.
Beispiel 2: Nutzung der Ökosystemdienstleistungen für Berichterstattung
• Ein Unternehmen hat in Projekte investiert, die Biodiversität, Wasserverfügbarkeit oder
Humusgehalt verbessern. Es kann die entsprechenden Zertifikate oder Nachweise an Käufer
weitergeben, die diese als Teil ihrer Nachhaltigkeitsstrategie oder Imageberichterstattung
verwenden.
• Ökonomischer Nutzen: Der Käufer nutzt die Nachweise, um seine eigenen ökologischen Ziele
zu kommunizieren und das Unternehmensimage zu verbessern, während der Verkäufer durch
den Weiterverkauf der Rechte Einnahmen generiert.
Gesamtsicht auf den ökonomischen Nutzen:
• Einnahmen durch Verkauf von Rechten: Die Investitionen in Naturkapital erzeugen handelbare
Rechte (z. B. CO₂-Zertifikate, Biodiversitätszertifikate), die auf verschiedenen Märkten
verkauft werden können. Dies führt zu direkten Einnahmen für das Unternehmen oder den
Fonds.
• Erfüllung von Verpflichtungen: Unternehmen, die Naturkapitalrechte erwerben, können diese
zur Erfüllung eigener gesetzlicher oder freiwilliger Verpflichtungen verwenden. So wird
beispielsweise eine gesetzlich vorgeschriebene Reduktion von CO₂-Emissionen durch den
Erwerb von CO₂-Zertifikaten erreicht.
• Wertsteigerung der Investitionen: Durch die zunehmende Nachfrage nach nachhaltigen,
naturkapitalorientierten Investitionen können die erworbenen Rechte im Laufe der Zeit im
Wert steigen, was das Portfolio des Unternehmens oder Fonds noch wertvoller macht.
Diese Beispiele verdeutlichen, wie der ökonomische Nutzen der Naturkapitalinvestitionen durch
Handel, Zurechnung und Verwertbarkeit für verschiedene Unternehmen und Fonds maximiert werden
kann.
3.2.4 Szenarien der Auszahlungen
Die Bilanzierung wird auch geprägt durch die Modalitäten für die Auszahlungen. Es ist also zu
unterscheiden, ob die KapGes für ein Jahr oder für mehrere Jahre auf einmal gebündelt (z.B. 30 Jahre
im Falle eines Waldprojekts) die Zahlungen an die Landbesitzer zur Durchführung der
Maßnahmenpakete leisten.Seite 18 von 39
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Bei grundsätzlicher Behandlung der Ausgaben als Betriebsaufwand entsteht durch die Zahlung des
gesamten Betrags vorab ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, der über die Laufzeit des Vertrags
p.r.t. in den Aufwand umgebucht wird. Insoweit erfolgt. Bei Zahlung der jeweiligen jährlichen Tranche
wird diese direkt als Aufwand erfasst.
Bei der Behandlung der Ausgaben als immaterielle Vermögensgegenstände sind die Zahlungen bis
zum Erhalt der Rechte als geleistete Anzahlungen in der Bilanz zu erfassen.
3.2.5 Ergebnis
Die Schaffung von Rechten an Verbesserungsäquivalenten bezogen auf eine Fläche durch die
Gesellschaft (z. B. von Credits oder Token) mit anschließender Weiterveräußerung an Investoren oder
die Stadt kann zu einer Aktivierung zu Anschaffungskosten bei der Gesellschaft erfolgen.
Je nach Nutzungszweck kommt die Bilanzierung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in
Betracht. Analog der Klassifikation von EU-ETS Rechten erscheint hier die Bilanzierung als immaterielle
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sachgerecht. Diese insbesondere, da der Fonds ja den
Weiterverkauf anstrebt.
Es sind jedoch für die Folgebewertung die Werthaltigkeit / Existenz der Verbesserungen zu prüfen.
Hierbei ist dann für die planmäßige Abschreibung auf die vertragliche Nutzungsdauer der Rechte
abzustellen. Darüber hinaus sind Anlässe für außerplanmäßige Wertminderungen (Brand, Sturm,
Hochwasser) zu überprüfen. Dies birgt eine gewissen Volatilität in der Bilanzierung der
Vermögensgegenstände. Bei der Bilanzierung im Umlaufvermögen ist das strenge Niederstwertprinzip
zu beachten, sodass jegliche Wertänderungen aus Marktpreisen zum Stichtag zu erfassen sind (mit
der Obergrenze der Anschaffungskosten) eitere Beurteilung.
4 Bilanzierung und Behandlung der Zahlungen bei den
Mittelgebern / Investoren
4.1 Sachverhalt
Private oder institutionelle Geldgeber investieren in einen von der Stadt Bonn initiierten Klimafonds in
Form einer Naturkapital Rheinland KapGes. Die Mittel werden dem Verein (hier Regionales
Naturkapital e.V.) zur Verfügung gestellt, um diese an die KapGes für die Umsetzung von
Naturkapital-Maßnahmen weiterzugeben.
4.2 Rechtliche Würdigung
Es ist zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Zahlungen an eine Naturkapitalgesellschaft –
insbesondere durch Privatpersonen oder institutionelle Anleger – als Vermögensgegenstände zu
aktivieren sind oder ob eine Qualifikation als Spende vorliegt. Zudem ist zu prüfen, ob
aufsichtsrechtliche Anforderungen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder dem
Kreditwesengesetz (KWG) bestehen.Seite 19 von 39
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Rechtsgrundlagen
Für die Beurteilung sind folgende Vorschriften maßgeblich:
• § 246 HGB: Grundsatz des vollständigen Vermögensausweises und Aktivierungspflicht von
Vermögensgegenständen,
• § 6 EStG: Steuerrechtliche Definition des Wirtschaftsguts,
• § 10b EStG: Steuerliche Abziehbarkeit von Spenden,
• Abgrenzung Spende/Schenkung vs. Kapitalanlage,
• KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch): Regulatorische Anforderungen an Fondsstrukturen.
4.2.1 PrivatpersonenPrivatpersonen (ohne Gewinnerzielungsabsicht)
Zahlungen von natürlichen Personen, die keine Rückflusserwartung hegen, sind i. d. R. nicht
aktivierungsfähig. Es fehlt an:
• der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen bestimmten Wert,
• einer eigenständigen Verwertungsmöglichkeit
• sowie einer Rückflusskomponente im Sinne eines wirtschaftlichen Vorteils.
Die Zahlungen stellen aus bilanzieller Sicht private Ausgaben dar. Steuerlich handelt es sich
regelmäßig um eine Spende, die gem. § 10b EStG als Sonderausgabe abzugsfähig sein kann. Eine
Aktivierung unterbleibt. Für die sachgemäße Verwendung der Spenden muss der e.V. die Weitergabe
an eine gemeinnützige Gesellschaft gewährleisten.
Zahlungen von natürlichen Personen an eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) für Naturkapital, wie z.B.
die Schaffung von Ausgleichsflächen, sind steuerlich wie folgt zu behandeln:
1. Betriebliche Veranlassung: Wenn die Zahlungen betrieblich veranlasst sind, können sie als
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden. Dies setzt voraus, dass die
Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und angemessen
sind.
2. Spendenabzug: Handelt es sich bei den Zahlungen um Spenden an die gGmbH, die als
gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist, können diese als Sonderausgaben nach § 10b EStG
abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die gGmbH die Mittel satzungsgemäß für den
Natur- und Landschaftsschutz verwendet.Seite 20 von 39
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4.2.2 Unternehmen (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie)
4.2.2.1 Aufwendungen als Betriebsausgaben
Geben die Unternehmen Gelder an den e.V. oder direkt an die KapGes um hier der gesellschaftlichen
Verantwortung für den Erhalt der Natur im Zuge des eigenen Wirtschaftens zu übernehmen, liegen
betrieblich veranlasste Aufwendungen vor, die handelsrechtliche als Aufwand zu verbuchen sind.
Ausgaben für Naturkapital können auch im steuerlichen Sinne als Betriebsausgaben abziehbar sein,
wenn sie betrieblich veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen mit der betrieblichen
Zielsetzung getragen werden, beispielsweise um den eigenen unternehmerischen CO₂-Fußabdruck zu
egalisieren und dies auch werbewirksam in der Öffentlichkeit dargestellt wird. In solchen Fällen wird
eine mögliche private Mitveranlassung durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt,
weshalb keine Bedenken bestehen, diese Aufwendungen grundsätzlich zum Betriebsausgabenabzug
gemäß § 4 Abs. 4 EStG zuzulassen.
Es ist jedoch wichtig, die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen, um die betriebliche
Veranlassung der Aufwendungen zu bestätigen. Hierbei sind wesentliche Prüfkriterien, ob den
Aufwendungen Verträge zwischen fremden Dritten oder nahestehenden Personen zugrunde liegen,
wem die Aufwendungen zufließen (Vorteilseignung) und ob die Aufwendungen nach den betrieblichen
Verhältnissen und in Relation zu dem zu erwartenden betrieblichen Nutzen angemessen oder
unverhältnismäßig hoch sind.4.2.2.2 Aktivierung der Aufwendungen / Schaffung eines immateriellen Vermögenswertes
Für die Aktivierung von Aufwendungen müssen diese als Vermögensgegenstände oder
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens qualifiziert werden. Dies setzt voraus, dass die Aufwendungen
einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen darstellen und über einen längeren
Zeitraum genutzt werden können.
Im Fall von Naturkapital, wie z.B. der Wiederaufforstung von Wäldern, könnte eine Aktivierung in
Betracht kommen, wenn die Maßnahme zu einem langfristigen Nutzen für das Unternehmen führt,
beispielsweise durch die Schaffung von Emissionsminderungsgutschriften, die über mehrere Jahre
genutzt werden können. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
• Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen: Die Maßnahme muss einen klaren und messbaren
wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen in der Zukunft bieten. Dieser könnte im
Weiterverkauf der erworbenen Rechte liegen. Alternativ wären Stabilisierung der eigenen
Lieferkette oder die Vermeidung von Auszahlungen denkbar. Auch bietet es sich an, über
Risiko- bzw. Schadensreduzierungen bei Versicherern oder oder strategische Ziele im Bereich
Tourismus als Quellen wirtschaftlichen Nutzens in der Zukunft nachzudenken. Ein zukünftiger
wirtschaftlicher Nutzen ist immer dann gegeben, wenn durch die Auszahlung für das
Naturkapital entweder Kosten eingespart oder weitere Umsatzerlöse erzielt werden können.
Hier ist ein direkter Zusammenhang zwingend nachzuweisen. Am Ende ist dies in einer
Planung als Überschuss der Einzahlungen über die Auszahlungen im Vergleich zum Status Quo
darzustellen.
• Langfristige Nutzung: Der Nutzen der Maßnahme muss über einen längeren Zeitraum
bestehen bleiben.Seite 21 von 39
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• Dokumentation und Nachweis: Es muss eine ordnungsgemäße Dokumentation und
Nachweisführung über die Maßnahme und deren Nutzen erfolgen.
Die Aktivierung könnte dann in der Bilanz des Unternehmens erfolgen und die Aufwendungen werden
über die Nutzungsdauer bzw. über die Nutzung der Zertifikate abgeschrieben. Es ist wichtig, die
Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine
Aktivierung erfüllt sind.
Handelt es sich um Emissionsrechte, sind diese nach hM dem Umlaufvermögen als immaterielle
Vermögensgegenstände zuzuordnen und dies unabhängig von der Nutzung der Rechte zum Ausgleich
oder zum Handeln.
Zusammenfassend können Aufwendungen für Naturkapital aktiviert werden, wenn sie einen
zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen bieten und über einen längeren Zeitraum genutzt werden können.
Eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation der Maßnahme ist erforderlich, um die Aktivierung zu
rechtfertigen.
Hinweis: Zur Bilanzierung von Naturkapitalinvestitionen nach IFRS liegt der The Landbanking Group
ein Gutachten vor, dass diese Thematik nach IFRS behandelt und zum selben Ergebnis kommt.
5 Weitere Überlegungen
5.1 Entwicklung eines Marktes
Durch die Aufstellung der gGmbH als Investor in Naturkapital, der die Effekte misst und als Rechte
exklusiv weiterverkauft, kann ein Markt für Naturkapital-Zertifikate für eine bestimmte Region
entstehen. Diese werden in einer größeren Fläche gesteuert und durch die Verbriefung
weiterveräußert.
Die Naturkapital gGmbH könnte damit einen Markt für den Handel mit Naturkapitalverbesserungen
schaffen, der sich analog dem ETS-Markt oder den freiwilligen CO2-Märkten entwickeln könnte.
5.2 Alternative: Siegel
Eine Alternative zur Schaffung von Naturkapitalverbesserungen wäre die Entwicklung eines Siegels,
dass nur Investoren für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung einer Lizenzgebühr führen dürfen.
In diesem Fall erhält die gGmbH Geld für die Nutzungsüberlassung des Siegels und der Investor wird
zeitlich berechtigt, das Siegel zu führen. Darin liegt die Gewährung eines Nutzungsrechts, dass als
immaterielle Vermögenswert des Anlagevermögens zu aktivieren und über die Nutzungsdauer
planmäßig abzuschreiben ist.
Hier könnte eine Klassifikation in Gold-, Silber- und Bronze-Status mit bestimmten
Investitionsbeträgen geregelt werden.
Sollte diese Idee weiterverfolgt werden, wäre hier die gemeinnützigkeitsrechtliche Dimension zu
würdigen.Seite 22 von 39
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6 Exkurse
6.1 KWK: Wann liegt ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG vor/besteht Banklizenzpflicht?
6.1.1 Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
Rechtsfrage
Zu prüfen ist, ob im Rahmen bestimmter Finanzierungs- oder Investitionsmodelle – insbesondere im
Kontext von tokenisierten Umweltgütern oder ähnlichen Ansprüchen – ein erlaubnispflichtiges
Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) vorliegt. Konkret ist zu klären,
ob eine Banklizenzpflicht wegen Einlagengeschäfts besteht.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG liegt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vor, wenn
• fremde Gelder entgegengenommen werden,
• auf Zeit,
• mit der Verpflichtung zur Rückzahlung.
Die Verwaltung solcher Gelder erfordert in Deutschland grundsätzlich die Erlaubnis der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen.Entgegennahme von Geldern auf Zeit
Erfolgt eine Investition durch Dritte (z. B. in ein Projekt oder in tokenisierte Rechte), bei der der
investierte Betrag nicht dauerhaft überlassen, sondern auf Rückzahlung angelegt ist, liegt eine zeitlich
begrenzte Überlassung fremder Gelder vor.Rückzahlungsverpflichtung
Wenn Investoren – sei es ausdrücklich vertraglich oder faktisch im Rahmen des Produktversprechens
– darauf vertrauen können oder ihnen zugesichert wird, dass sie ihre Einlage zurückerhalten oder dass
ein Rückzahlungsmechanismus vorgesehen ist, entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn:
• dem Investor zugesichert wird, dass er den investierten Betrag zu einem späteren Zeitpunkt
zurückerhält oder
• die Investition „liquiditätsmäßig verfügbar“ gemacht wird, also eine Rückgabe gegen Geld
möglich ist.
Auch tokenisierte Umweltclaims (z. B. digitale CO₂-Zertifikate), die mit einem Rücknahmeversprechen
oder einem Anspruch auf Rückzahlung ausgestattet sind, können als Einlagen im Sinne des KWG
gewertet werden. Maßgeblich ist hier nicht die Form des Vermögenswertes, sondern der
wirtschaftliche Gehalt des Versprechens gegenüber dem Investor.
Eine Prüfung im Detail erfolgte auftragsgemäß nicht.Seite 23 von 39
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6.1.2 Annäherung über Finanzinstrumente (WpHG / ZAG / KWG)
Rechtsfrage
Zu klären ist, ob bei der Ausgabe oder Vermittlung tokenisierter Umweltclaims – insbesondere im
Zusammenhang mit Finanzierungsversprechen, Investorenbeteiligung oder Blockchain-basierten
Nature Credits – eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) besteht.
Relevante Warnsignale für Erlaubnispflicht
Nach Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind folgende Kriterien
typische Indikatoren für eine potenzielle Aufsichtspflicht:
• Zins- oder Renditeversprechen, wie z. B. „3 % CO₂-Rendite“, können ein Indiz für die
Einstufung als Finanzinstrument sein.
• Handelbare Claims oder Tokens, insbesondere wenn sie mit Wertsteigerungsabsicht beworben
oder vertrieben werden.
• Tokenisierte Anrechte (z. B. CO₂-Zertifikate auf der Blockchain), die übertragbar oder
wirtschaftlich verwertbar sind.
• Zweckungebundene Mittelverwendung, wenn die eingesammelten Gelder nicht ausschließlich
zweckgebunden (z. B. für einen Naturschutzauftrag) verwendet werden, sondern als
Investitionsbasis dienen.
Subsumtion und Zwischenergebnis
Je nach konkreter Ausgestaltung kann eine Aufsichtspflicht aus unterschiedlichen Regelwerken
entstehen:
• Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG): Liegt vor, wenn eine
Rückzahlungsverpflichtung für eingesammelte Gelder besteht.
• Finanzinstrumente (WpHG): Tokenisierte Anrechte mit Rendite- oder
Wertentwicklungsversprechen können als Finanzinstrumente gelten, insbesondere bei
wirtschaftlicher Beteiligung.
• Zahlungsdienste oder E-Geld (ZAG): Wenn Gelder für Dritte entgegengenommen, verwaltet
oder rückzahlbar aufbewahrt werden.
Erforderlich ist eine Banklizenz insbesondere, wenn:
• Gelder mit Rückzahlungsverpflichtung angenommen werden (Einlagengeschäft),
• Zins- oder Renditeversprechen gemacht werden (Nähe zu Finanzinstrument),
• Token mit Anspruch auf Wertentwicklung oder Rückgabe verbunden sind (BaFin-Prüfung
erforderlich),
• keine eindeutige gemeinnützige Zweckbindung ohne Rückfluss vorliegt.
Auch hier erfolgte auftragsgemäß keine weitere Beurteilung.Seite 24 von 39
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6.2 Gemeinnützige Betätigung – Zahlung an gemeinnützige
Gesellschaften / Bilanzierung handelbarer Umweltgüter
6.2.1 Sachverhalt
Eine gemeinnützige Gesellschaft investiert in Maßnahmen, die handelbare Umweltgüter (z. B. CO₂-
Zertifikate) generieren könnten. Eine Aktivierung wäre handelsrechtlich möglich (vgl. vorherige
Subsumtion). Fraglich ist, ob das auch gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
6.2.2 Rechtliche Würdigung
Darf eine gemeinnützige Organisation (gemeinnützige Gesellschaft) Umweltgüter aktivieren, die ggf.
auch veräußerbar wären, oder steht dies im Widerspruch zur Gemeinnützigkeit? Dies ist
Voraussetzung, damit der e.V. seine eingeworbenen Mittel an die gKapGes weitergeben darf und es
hier um Mittelverwendung geht.
Subsumtion (Gemeinnützigkeitsrecht)
Wenn Zahlungen an eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) geleistet werden, ist Folgendes zu beachten:
1. Zweckbindung der Mittel: Die gGmbH muss die erhaltenen Mittel satzungsgemäß für
gemeinnützige Zwecke verwenden. Dies bedeutet, dass die Mittel für den Natur- und
Landschaftsschutz oder ähnliche gemeinnützige Projekte eingesetzt werden müssen.
2. Steuerliche Behandlung bei der gGmbH: Die entgeltliche Übernahme der Durchführung
von Verpflichtungen zur Schaffung von Ausgleichsflächen durch die gGmbH kann
grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die gGmbH für die Durchführung der Maßnahmen eine
Gegenleistung erhält.
3. Nachweis und Dokumentation: Es ist wichtig, dass die gGmbH die Verwendung der Mittel
ordnungsgemäß dokumentiert und nachweist, dass diese für die gemeinnützigen Zwecke
verwendet wurden. Dies kann durch entsprechende Berichte, Rechnungen und andere
Nachweise erfolgen.
4. Vertragliche Regelungen: Es sollten klare vertragliche Regelungen zwischen dem
zahlenden Unternehmen und der gGmbH bestehen, die die Verwendung der Mittel und die
Durchführung der Maßnahmen festlegen. Dies hilft, die Gemeinnützigkeit der gGmbH und die
steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen beim zahlenden Unternehmen sicherzustellen.
Zusammengefasst ist bei Zahlungen an eine gGmbH sicherzustellen, dass die Mittel zweckgebunden
verwendet werden, die steuerliche Behandlung der gGmbH berücksichtigt wird und eine
ordnungsgemäße Dokumentation und vertragliche Regelung vorliegt.
Dazu ist zu beachten:
Als Zweck käme hier der gemeinnützige Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO in Frage:Seite 25 von 39
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die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,
einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.
Keine spekulative Haltung erlaubt
Ein reiner “Halten-auf-Wertsteigerung”-Ansatz ist mit dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht vereinbar.
Möglich ist jedoch eine Dokumentation der Umweltleistung als Teil der Wirkungsberichterstattung oder
im Rahmen eines späteren konkreten Verwendungsplans.
Die Aktivierung eines Vermögensgegenstandes muss jedoch im Einklang mit den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben stehen. Das bedeutet, dass die Mittel der gGmbH
ausschließlich für die satzungsgemäßen und damit gemeinnützigen Zwecke verwendet werden dürfen
(§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Darüber hinaus ist die gGmbH berechtigt, wirtschaftliche Aktivitäten zu entfalten, die notwendig sind,
um die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der steuerbegünstigten Zwecke zu erwirtschaften (sog.
Nebenzweckprivileg). Dies schließt die Aktivierung von Vermögensgegenständen ein, die im Rahmen
dieser wirtschaftlichen Aktivitäten erworben oder hergestellt werden.
Wenn die gGmbH die Mittel für die Schaffung von Ausgleichsflächen verwenden sollte, kann dies einen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Dies wäre der Fall, wenn die gGmbH
die Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichsflächen entgeltlich übernähme.
6.2.3 Ergebnis
Auch wenn Umweltgüter handelsrechtlich aktivierungsfähig wären, darf eine gemeinnützige
Gesellschaft diese nur dann aktivieren, wenn dies zweckgebunden, selbstlos und nicht spekulativ
erfolgt. Transparenz, klare Mittelbindung und saubere Dokumentation sind Pflicht.
Nach unserer Auffassung geht es dem Fonds jedoch nicht um die Erzielung einer Rendite aus dem
Handel der Rechte, sondern um die Förderung von Naturkapitalinvestitionen durch die Stellung als
Intermediär am Markt.
Insoweit kann die gGmbH es ermöglichen, dass eingeworbene Mittel von anderen gemeinnützigen
Organisationen gemeinnützig verwendet werden und damit auch die Zwecke der spendenden
gemeinnützigen Gesellschaft verwirklicht werden können. Hier gilt es die Satzungszwecke der
spendenden Gesellschaft zu prüfen.Seite 26 von 39
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
7 Literatur
Beck Bil-Komm/Justenhoven/Usinger, 14. Aufl. 2024, HGB § 248 Rn. 55-59
Brandis/Heuermann/Krumm, 175. EL Februar 2025, EStG § 5 Rn. 324-334
Hiby, in: Lippross/Seibel (Hrsg.), Basiskommentar Steuerrecht, Kapitel § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten
und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden, Rn. 55
IDW Verlautbarungen IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von
Emissionsberechtigungen nach HGB (IDW RS HFA 15) Rn. (5), (6)
Kaspras/Schirrmacher, in: Centrale für GmbH (Hrsg.), GmbH-Handbuch, Kapitel a) Unterbilanz, Rn.
631
MüKoBilanzR/Hennrichs, 1. Aufl. 2013, HGB § 246 Rn. 21-32
Neumann, in: Centrale für GmbH (Hrsg.), GmbH-Handbuch, Kapitel Bauten auf einem
Gesellschaftergrundstück, Rn. 1287
Schiffers, in: Centrale für GmbH (Hrsg.), GmbH-Handbuch, Kapitel 3. Selbstgeschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Rn. 1115
Schmidt/Weber-Grellet, 44. Aufl. 2025, EStG § 5 Rn. 94-96
Verfügung Bayerisches LfSt. S 0184 - 2 St 31 N vom 18.4.2006, StEK, AO, § 65, Nr. 67
Verfügung OFD Frankfurt S 0184 A - 20 - St 53 vom 14.2.2014, StEK, AO, § 64, Nr. 63
Verwaltung, Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben, LfSt Niedersachsen
vom 03.02.2022 - S 2144 - 310 - St 226, Karl-Heinz Günther, in: Der Ertrag-Steuer-Berater 2022, Heft
06, S. 215
Anlage – Checkliste zur ImplementierungSeite 27 von 39
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Personen deren Feedback in die bisherige Konzepterstellung eingeflossen ist:
Organisation Personen
Alv Stiftung Anja König, Geschäftsführerin
Barmenia.Gothaer Finanzholding AG Sophia Thamm, Executive Assistant
Biologische Station Bonn/Rhein-Erft
e.V.
Christian Chmela, Geschäftsführer
Bundesinitiative Impact Investing e.V. Sebastian Fittko, stellv. Vorstand
Club of Rome / Scientists for Future Dr. Daniel Dahm
Dark Matter Labs / Bioregional Finance Leon Seefeld
Deutsche Post Stiftung (SUN) Martin Clemens, Geschäftsführer
Mark Fallak, Kommunikationsleiter
Deutsche Telekom AG Moritz Brantz
dhpg GmbH Dr. Lutz Engelsing, Geschäftsführer
Forster Garten- und Landschaftsbau
GmbH
August Forster, Geschäftsführer
Mathias Forster, Geschäftsführer
Freudenhammer Maas und Partner mbB Christoph Scheur, Partner, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
GLS Gemeinschaftsbank eG Aida Jukas, Senior Referentin Strategie & Entwicklung
GLS Investment Management GmbH Karsten Kührlings, Geschäftsführer
HW Partners AG Dr. Jörg Haas, Vorstand
Kleine & Partner Partnerschaftsges.
mbB
Maximilian Kleine, Partner
Carl Knauber Holding GmbH & Co. KG Moritz Kroymann, Vertriebsleiter ProKlima
Alexander Cöln, Nachhaltigkeit & Naturschutzprojekte
Metabolic Matthey Moroney, Head of Finance
NABU e. V. Ingo Ammermann, Bundesgeschäftsführer
NELA. Next Economy Lab UG Hannah Strobel, Geschäftsführerin
Nexia GmbH (Wirtschaftsprüfung) Gero Hagemeister, Partner
Stefan Grabs, Partner
PANDION Engineering GmbH Lutz Langer, Geschäftsführer
Provinzial Asset Management GmbH Friederike Lüking, Direktanlage & Private Debt
Regionales Naturkapital e.V.
Dr. Alexander Lautz (Executive Advisor, Deutsche Telekom)
Dr. Gabriele Freise-Buhr (GF, GFB Medical Consulting)
Tobias Andreae (ex-Division CFO, GEA Group)
Dr. Verena Lautz (Direktorin, ASSIST Scholars)
Rewilding Europe Wouter Helmet, Gründer
Root Now UG Louis Andreae, Geschäftsführer
David Hirschelmann, Geschäftsführer
Sparkasse KölnBonn Ulrich Voigt, Vorstandsvorsitzender
Florian Plum, Referent des Vorstandsvorsitzenden
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Thomas Muchow, Geschäftsführer
The Landbanking Group GmbH Dr. Sonja Stuchtey, Geschäftsführerin
Dr. Martin Stuchtey, Geschäftsführer
Universität Bonn
Prof. Denise Fischer-Kreer
Prof. Theo Kötter
Prof. Klaus Greve
Michael SchmidtSeite 28 von 39
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Hintergrund & Satzung zum Regionales Naturkapital e.V.
Im Rahmen der Konzeptentwicklung zum Bonner Naturkapitalfonds wurde im Mai 2025 aus der
Zivilgesellschaft heraus der gemeinnützige Verein Regionales Naturkapital e. V. gegründet. Am 5. Mai 2025
wurde die Satzung notariell beurkundet und die Gemeinnützigkeit beantragt. Der Verein übernimmt die
Entwicklung regionaler Pilotprojekte, die methodische Grundlagenarbeit sowie Bildungsaufgaben und
wird perspektivisch als Mehrheitsgesellschafter an der operativen Fondsgesellschaft beteiligt sein.
Gründungsmitglieder:
Person, Rolle Kurzbeschreibung
Dr. Alexander Lautz,
Vorstandsvorsitzender
• Executive Advisor, Deutsche Telekom
• Investor in Klimatechnologien
• Gründer & ex-Geschäftsführer Congstar
Dr. Gabriele Freise-Buhr,
Stellv. Vorstandsvorsitzende
• Geschäftsführerin GFB Medical Consulting
• Ärztin mit über 20 Jahren Erfahrung in präventiver Medizin
und der Arbeit mit privaten Krankenkassen
Tobias Andreae,
Vorstand
• Zuletzt Division-CFO bei der GEA Group
• Über 30 Jahre Erfahrung in CFO Rollen u.a. bei Peek und
Cloppenburg KG Düsseldorf, Dynamit Nobel AG und
weiteren mittelständischen Produktionsunternehmen
Dr. Verena Lautz,
Vorstand
• Marketing- und Relationship-Direktorin bei ASSIST Scholars
• Erfahrene Vertrieblerin von Anlage- und Fondsprodukten im
Privatbanksektor
Prof. Denise Fischer-Kreer,
Gründungsmitglied
• Professorin an der Landwirtschaftlichen Fakultät der
Universität Bonn und Leiterin des Lehrstuhls für
Entrepreneurial Behaviour
Sebastian Fittko,
Gründungsmitglied
• Vizevorstand Bundesinitiative Impact Investing
• Vorstand Initiative Regenerative Marktwirtschaft
David Hirschelmann & Louis Andreae,
Gründungsmitglieder
• Geschäftsführer Root Now, ein Unternehmen mit Erfahrung
in der erfolgreichen Abwicklung von naturbasierten
KompensationsprojektenSeite 29 von 39
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Datenstand: 03.11.2026, 10:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de