253186 · Beschlussvorlage
Machbarkeitsstudie für einen Naturkapitalfonds, um zusätzliche Finanzmittel für Klimaschutz und -anpassung zu mobilisieren
Kerndaten
- Nummer
- 253186
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.06.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- Kottenforst Hauptort
- Markt
- Vilich
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 253186 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Machbarkeitsstudie für einen Naturkapitalfonds, um zusätzliche Finanzmittel für Klimaschutz und - anpassung zu mobilisieren Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 10.07.2025 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Machbarkeitsstudie für einen Naturkapitalfonds als Finanzierungsinstrument für regionale Projekte mit CO2- Bindungs-, Wasserrückhalte- und Biodiversitätswirkung in Kooperation mit dem Verein Regionales Naturkapital e.V. durchzuführen. 2. Die Machbarkeitsstudie umfasst folgende Prüfaufträge (vgl. Anlage 1): i. Flächenpotenzial & Eigentümer*inneninteresse ii. Realisierbarkeit der satellitengestützten Messverfahren iii. Marktfähigkeit & handelsrechtliche Abwicklung iv. Mobilisierung nicht-öffentlicher Mittel v. Struktur einer möglichen Organisationsform vi. Einbindung der umgebenden Region 3. Die Verwaltung wird beauftragt, Pilotflächen in Bonn und der Region zu identifizieren, auf denen im Rahmen der Machbarkeitsstudie Maßnahmen umgesetzt werden. Begründung 1. Anlass: Finanzbedarf für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen übersteigt dauerhaft die finanziellen Handlungsspielräume der KommuneSeite 1 von 39 Seite 2 Die Bundesstadt Bonn hat sich u.a. mit dem Bonner Klimaplan (DS 222006), dem Bonner Freiraumplan (DS 231965), der Biodiversitätsstrategie (DS 220672-01) und dem Integrierten Klimaanpassungskonzept KLAKi (DS 253014) anspruchsvolle Ziele hinsichtlich Klimaschutz und Klimaanpassung sowie Biodiversität gegeben, bzw. die politischen Beratungen hierzu dauern aktuell an. Allein für die Umsetzung der Maßnahmen in kommunaler Zuständigkeit – etwa auf städtischen Liegenschaften, Flächen oder Infrastrukturen – entsteht in den kommenden Jahren ein erheblicher Finanzbedarf, der die verfügbaren Haushaltsmittel dauerhaft übersteigt. Zugleich zeigt sich, dass der überwiegende Teil der notwendigen Maßnahmen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Kommune liegt – etwa auf privaten Grundstücken –, für die finanzielle Mittel nur schwer zu mobilisieren sind. Vor diesem Hintergrund wurde die Verwaltung beauftragt, einen „Klima-Fonds als Instrument zur Finanzierung von Klimaschutzaktivitäten“ zu entwickeln, welcher zusätzliche private Finanzmittel mobilisieren soll (Klimaplan Steckbrief 1.1.2.5). 2. Ausgangslage a. Analyse: Bestehende Klimafonds sind dauerhaft haushaltsbelastend bzw. nicht selbsttragend Im Rahmen der Konzeptentwicklung hat die Verwaltung eine umfassende Bestandsaufnahme bestehender Klimafonds und Finanzierungsansätze auf kommunaler, regionaler und unternehmerischer Ebene durchgeführt. Berücksichtigt wurden sowohl Modellprojekte (Nürnberg, Allgäu, Karlsruhe, Stuttgart, Mecklenburg-Vorpommern, München, Weserbergland, Konstanz, Schweinfurt, Hamburg, Freiburg, Bremen, Elmshorn, Reutlingen, Hannover, Wiesbaden, Düsseldorf, Bürgerverein Vilich Müldorf) wie auch der direkte Austausch mit Fachinstitutionen/Beratungen (Adelphi, NABU, Climate Partner, Knauber Pro Klima, Metabolic, Dark Matter Labs). Die Analyse zeigt, dass unter „Klimafonds“ primär konsumtive Förderinstrumente oder spendenbasierte Modelle verstanden werden. Diese sind strukturell auf laufende Zuwendungen angewiesen und administrativ aufwändig. Bereits im Steckbrief ist jedoch das Ziel formuliert, ein Modell zu entwickeln, welches mittelfristig (in 3-5 Jahren) ohne kommunale Eigenmittel tragfähig ist und mit privaten Finanzmitteln eine langfristige Hebelwirkung entfalten kann. b. Wirkungspotential: Unterfinanzierung und fehlende Anreizsysteme der ökologischen Flächenaufwertung In ertragreiche PV-, Wind- und Wärme-Infrastruktur wurde in den vergangenen Jahren in hohem Umfang privates und institutionelles Kapital investiert. Investitionen in Naturflächen bleiben trotz hoher ökologischer und klimatischer Dringlichkeit jedoch unterentwickelt: Der Handlungsbedarf auf Freiflächen im Stadtgebiet Bonn ist groß. Dazu kommt, dass der Anteil der Freiflächen in kommunalem Eigentum allein (ca. 19%) keine ausreichende Wirkung auf Temperaturentwicklung, Wasserhaushalt oder Frischluftproduktion erzielen. Notwendige Maßnahmen auf Freiflächen –Seite 2 von 39 Seite 3 etwa regenerative Landwirtschaft, resilienter Waldumbau oder Renaturierung von Wasserflächen – sind bekannt und fachlich gut vorbereitet. Es scheitert oft an fehlenden Ressourcen und finanziellen Anreizen der Landeigentümer*innen. Wenn Flächen zum Beispiel hinsichtlich der Artenvielfalt aufgewertet werden sollen, bringt die erfolgreiche Umsetzung i.d.R. keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Bei konkurrierenden Nutzungsinteressen ist die ökologische Aufwertung in der kurzfristigen Betrachtung i.d.R. wirtschaftlich unattraktiver als eine intensive ertragsorientierte Nutzung. Es braucht folglich ein Anreizsystem in Ergänzung bestehender staatlicher Förderungen / Flächenprämien für Flächeneigentümer*innen, zur Unterstützung der städtischen Ziele. Beschlüsse zur Freiraumplanung weisen auf den Bedarf solcher Kooperationsformen hin. (etwa Rheingärten, DS: 241029) c. Investitionsbereitschaft: Interesse an der Finanzierung von lokal nachweisbaren Naturleistungen seitens Unternehmen Bereits heute zeigen regionale Unternehmen, Finanzakteure und zivilgesellschaftliche Organisationen Interesse an naturbasierten Lösungen. Natur bzw. Leistungen wie CO-Bindung, Wasserrückhalt und Biodiversitätsförderung gelten als kosteneffiziente Infrastruktur, die langfristige Kosten etwa für (Rück-)Versicherer und Krankenkassen reduzieren kann und somit eine indirekte Rendite darstellen. Dennoch sind solche Naturleistungen bislang nicht gezielt „investierbar“. Eine Studie des Swiss Re Institute (Nov. 2024) berechnet beispielsweise, dass den Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch Sturzfluten entlang europäischer Flusssysteme ein Kosten-Nutzen-Verhältnis von 1 : 7 zu erwarten ist. Um die konzeptionelle Ausgestaltung auf die o.g. Nachfrage auszurichten, wurden seit Dezember 2024 über 40 Akteur*innen aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Finanzwesen in Interviews und Workshops eingebunden (vgl. Anlage 3). Die Verwaltung richtete hierfür eine externe Arbeitsgruppe ein, die wöchentlich tagte und im Mai 2025 eigenständig den Verein Regionales Naturkapital gründete. 3. Naturkapital als Modell messbarer Verbesserungen von Naturflächen a. Was ist Naturkapital? Naturkapital bezeichnet die quantifizierbaren ökologischen Leistungen einer Fläche – insbesondere CO-Bindung, Wasserrückhalt und Biodiversität. Es zeigt, in welchem Maß eine Fläche zur lokalen Resilienz beiträgt, z.B. durch die Aufnahme von Starkregen, die Kühlung über Verdunstung, die Förderung von Bestäubern oder die Bodenfruchtbarkeit. Jede landnutzende Maßnahme verändert diese Leistungen – Flächeneigentümer*innen übernehmen damit Verantwortung für den Zustand des „Naturkapitals“. b. Was ist ein Naturkapitalkonto? Die Leistungen einer Fläche zu CO-Bindung, Wasserrückhalt und Biodiversität werden auf einem digitalen Konto pro Fläche erfasst. Grundlage sind Fernerkundungsdaten, z. B. wird die Wasserspeicherkapazität von der Bodenfeuchte im zeitlichen Verlauf durch satellitengestützte Mikrowellenmessung berechnet. Bei Bedarf werden diese Daten durchSeite 3 von 39 Seite 4 bodennahe Erhebungen ergänzt. Je höher die gemessene Leistung, desto mehr Naturkapital-Einheiten sind auf dem Konto. c. Wie funktioniert ein Naturkapitalfonds? Ein Naturkapitalfonds vermittelt zwischen Flächeneigentümer*innen und Nachfrager*innen ökologischer Leistungen, etwa Unternehmen. Dazu werden Leistungseinheiten (z. B. Tonnen CO, Kubikmeter Wasserspeicher, Biodiversitätspunkte) zu festen Preisen vertraglich festgehalten. Die Mittel fließen bei nachgewiesener Wirkung an den/die Eigentümer*in. Die Preise sollen sich an Zahlungsbereitschaft und anerkanntem Bewertungsverfahren (z.B. Umweltbundesamt, KfW, Swiss Re Institute, TNFD) orientieren. Der Fonds übernimmt die Messung, Dokumentation und Verbriefung der Leistungen, die über das Konto nachgewiesen und übertragbar gemacht werden. d. Beispielhafte Wirkung für Bonn Ein Naturkapitalfonds aktiviert bislang ökologisch untergenutzte Flächen mit hohem Potenzial für Resilienz und CO2-Bindung. So können die Mittel aus dem Klimafonds zielgerichtet für lokal wirksame Flächenaufwertung eingesetzt werden. Beispiele für geeignete Pilotflächen, auf denen die Machbarkeitsstudie durchgeführt werden soll, könnten sein: • Private Landwirtschaftsflächen, etwa in den Rheingärten (DS 241029), mit Potenzial für regenerative Maßnahmen im Rahmen existierender Beschlüsse; • Städtische Brachflächen, die durch Wildblumenwiesen oder Gehölzpflanzungen wie Obstbaumreihen aufgewertet werden oder mit Relevanz zur Erhaltung und Entwicklung bestehender ökologischer Qualitäten • Kalamitätsflächen im Kottenforst, für klimaresiliente Wiederbewaldung zusätzlich zu existierenden Förderungen. Ausgeschlossen sind Flächen mit bestehenden Kompensationsverpflichtungen, Ökokonto-Maßnahmen, CO-Kompensation oder anderen ausschließenden Verträgen. Die Vereinbarkeit mit bestehenden Förderprogrammen wird fallbezogen geprüft, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden. 4. Die Machbarkeitsstudie zu einem regionalen Naturkapitalfonds a. Ziele der Machbarkeitsstudie Mit einer Machbarkeitsstudie soll das Konzept eines wirkungsorientierten Naturkapitalfonds validiert werden. Insbesondere sollen erste Investitionen auf konkreten Pilotflächen entstehen und Ansätze für die Marktbereitschaft für die Tragfähigkeit des Konzepts evaluiert werden. Die Verwaltung schlägt dafür vor, in Kooperation mit dem Verein Regionales Naturkapital e. V. erste Pilotprojekte auf städtischen und privaten Flächen umzusetzen. Das Ziel ist es eine fundierte Entscheidungsbasis für folgende Kriterien zu schaffen:Seite 4 von 39 Seite 5 i. Flächenpotenzial & Eigentümer*inneninteresse: Welche Pilotflächen (städtische Brache und/oder private Flächen) eignen sich für die Erprobung, ohne dass es zu Zielkonflikten z.B. bzgl. der Schaffung von Wohnraum kommt? Welches Interesse und welche Anforderungen gibt es seitens privater Landeigentümer*innen? ii. Realisierbarkeit der satellitengestützten Messverfahren: Unter welchen Rahmenbedingungen funktioniert eine Messung von Naturkapital zuverlässig? iii. Marktfähigkeit & handelsrechtliche Abwicklung: Auf Basis des bereits durchgeführten und angehängten Kurzgutachtens, das ein initiales Potenzial zur Bilanzierbarkeit testiert hat, gilt es folgende Frage zu vertiefen: Welche Arten von Geldgebern haben Interesse? Welches Angebot und welche Abwicklung ist für die jeweiligen Geldgeber relevant? (Gemeinnützige Abwicklung, Buchung als Aufwand, bilanzielle Aktivierbarkeit, usw.) Wie lässt sich so ein Angebot bepreisen und ausgestalten? Welche Business Cases lassen sich für einzelne Industrien aufstellen? iv. Mobilisierung nicht-öffentlicher Mittel: Wie viele Mittel können in den einzelnen Zielgruppen (Privatpersonen, regionale Unternehmen, Finanzindustrie, Stiftungen, usw.) mobilisiert werden? Welche Haushaltsposten des kommunalen Haushaltes können perspektivisch entlastet werden? v. Struktur einer möglichen Organisationsform: Welche gesellschaftsrechtliche Form wäre geeignet, um die Abwicklung einen regionalen Naturkapitalfonds dauerhaft zu tragen? (Verein, Stiftung Kapitalgesellschaft, usw.) Gibt es Anforderungen bezüglich finanzrechtlichen Erlaubnispflichten? vi. Einbindung der umgebenden Region: Welche regionale Ausgestaltung ist sinnvoll, um signifikante Finanzmittel und eine messbare Wirkung für die Stadt Bonn zu erzielen? Wie und wann sollten andere Kommunen eingebunden werden? b. Umsetzung im Rahmen einer Kooperation i. Rolle des Vereins Regionales Naturkapital e. V. Der Verein ist aus einer extern begleitenden Arbeitsgruppe im Rahmen des Konzeptentwicklungsprozesses hervorgegangen. Er bündelt die Expertise von Akteuren aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft. Sein Zweck ist die Förderung von Naturkapital als partnerschaftliches Modell für regionale Resilienz (vgl. Anlage 4). Der Verein übernimmt: • die Projektentwicklung auf Flächen in kommunalem und privatem Eigentum, • die Messung und Verifizierung von Naturleistungen,Seite 5 von 39 Seite 6 • Mittelakquise, Bildungs- und Kommunikationsarbeit mit privaten Akteuren, • sowie die methodische Entwicklung für die Angebotsgestaltung für einzelne Sektoren (Wald, Agrar, Gesundheit, Tourismus) als auch sektorübergreifend. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Die städtische Kooperation ermöglicht die konzeptionelle und methodische Entwicklung. Die Ergebnisse fließen in den Aufbau einer eigenständigen Trägerstruktur mit städtischer Beteiligung ein. Die Satzung des Vereins befindet sich in der Anlage 4 dieser Beschlussvorlage. ii. Rolle der Stadt Bonn in der Kooperation Die Machbarkeitsstudie wird von der Stadt Bonn fachlich und organisatorisch begleitet. Insbesondere übernehmen: • die städtische Projektleitung für den Klimafonds im Programmbüro Klimaneutrales Bonn 2035 die organisatorische Unterstützung, • das Amt für Umwelt und Stadtgrün fachliche Beratung, • die Wirtschaftsförderung begleitet die Unternehmensansprache (z.B. über das Projekt Nachhaltigkeits-Hub Region Bonn). Die Mitwirkung der Stadt stellt sicher, dass die Ausrichtung den kommunalen Zielen zu Klimaschutz und -anpassung als auch der Biodiversität und Freiraumplanung entspricht. Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und der Verwaltung wird eine projektbegleitende Steuerungsgruppe eingerichtet. Es ist aktuell keine städtische Beteiligung als Vorstand oder Mitglied vorgesehen. c. Finanzierung Von Juli 2025 bis Juni 2028 stellt die Stadt Bonn anteilsmäßig eine jährliche Zuwendung in Form einer Projektförderung von bis zu 100.000€, die auf Grundlage eines noch vorzulegenden Kosten- und Finanzierungsplans gewährt werden. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu beantragen und nachzuweisen. Die entsprechenden Inhalte sind in Anlage 1 aufgeführt. Darüber hinaus werden dem Verein auf Grundlage eines noch vorzulegenden Kosten- und Finanzierungsplans Projektfördermittel zur Finanzierung konkreter Aufwertungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden nur ausgezahlt, wenn der Träger Finanzierungszusagen von Dritten in gleicher Höhe nachweisen kann. Diese Projektfördermittel sind auf 100.000 € pro Jahresperiode begrenzt. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Steckbriefs 1.1.2.5 aus dem Bonner Klimaplan im Doppelhaushalt 2025/2026. 5. Weiterentwicklung und Ausgestaltung des KonzeptsSeite 6 von 39 Seite 7 Aus den Erkenntnissen der Machbarkeitsstudie werden sich die Entscheidungskriterien (siehe „Ziele der Machbarkeitsstudie“) für die Ausgestaltung eines selbsttragenden Naturkapitalfonds ableiten lassen. Sollte sich bereits während der Machbarkeitsstudie die Notwendigkeit zur Weiterentwicklung des Konzeptes oder dem Format der Kooperation ergeben, wird die Verwaltung einen eigenständigen Beschluss einbringen. Anlagen Anlage 1: Inhalte der Machbarkeitsstudie Anlage 2: Kurzgutachten zur Bilanzierung Anlage 3: Übersicht beteiligter Personen Anlage 4: Satzung & Übersicht Gründungsmitglieder Regionales Naturkapital e.V. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.01.03 Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung Verwaltungsführung 1.02.00.01.03.04 Strategische Programmsteuerung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 100.000 € 200.000 € 200.000 € 100.000 € 102000103 / 72.1000 (IA 9201110 1.1.2.5 Klima- Fonds) 2025 2026 2027 2028 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 01 Anlage Inhalte der Machbarkeitsstudie (öffentlich)Seite 7 von 39 Seite 8 2 02 Anlage Kurzgutachten zur Bilanzierung (öffentlich) 3 03 Anlage Übersicht beteiligter Personen (öffentlich) 4 04 Anlage Satzung und Uebersicht Regionales Naturkapital eV (öffentlich)Seite 8 von 39 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Inhalte der Machbarkeitsstudie Prüfauftrag 07/2025-06/2026 07/2026-06/2027 07/2027-06/2028 Flächenpotenzial & Eigentümerinteresse • Evaluierung und Erprobung eines Kontensystems für Naturkapital • Entwicklung und Anschub-Finanzierung von 1-2 Pilotflächen (städtisch und/oder privat) in Bonn in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt und Stadtgrün. Hierfür ist ein Budget einzuplanen, um spezifische Maßnahmen wie Pflanzungen, Bodenbearbeitung, Begrünung über die Beauftragung von Fachunternehmen vorzunehmen • Fortführung der Messungen und Entwicklungsarbeiten auf den Pilotflächen in Bonn sowie Erweiterung um 2 neue Pilotflächen • Kommunikations- und Bildungsmaßnahmen in Bonn und der Region, die die Ergebnisse der Projektfläche dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen • Weiterentwicklung der Messungen auf den Pilotflächen sowie Dokumentation der Ergebnisse • Konzeptionierung von zusätzlichen Pilotflächen zB. Deichbegrünung, Freilegung von Bachläufen, Schutz von grünen Korridoren • Durchführung weiterer kleinerer Projekte (inkl wissenschaftlicher und kommunikativer Begleitung) Realisierbarkeit der satellitengestützten Messverfahren • Aufbau von Messverfahren, um die Naturkapital- Elemente Wasserspeicherfähigkeit, Kohlenstoffbindung, Temperatur, Luftqualität, Biodiversität im Zeitablauf zu erfassen (technische Beweisführung des Naturkapital- Ansatzes). Der Verein wird gemeinsam mit Facheinrichtungen der Uni Bonn und Fachunternehmen die entsprechenden Messungen beginnen und diese über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren durchführen lassen. • Beauftragung von externen (technischen) Prüfungsunternehmen, um den gemessenen Naturkapital-Zuwachs zu validieren • Fortlaufende Durchführung der Messungen, um einen Aufbau von Naturkapital im Jahresvergleich zu erfassen • Erweiterung der Messverfahren und Aufnahme und Erfassung weiterer Dimensionen (z.B. Biodiversität) • Fortlaufende Durchführung der Messungen, um den Aufbau von Naturkapital über mehrere Vegetationsperioden hinweg zu erfassen, zu dokumentieren und zu kommunizieren • Erweiterung der Messverfahren und Aufnahme und Erfassung weiterer Dimensionen (z.B.Luftqualität und Temperatur mit Blick auf die Gesundheit) Marktfähigkeit & handelsrechtliche Abwicklung • Beauftragung von weiterführenden Gutachten zur Herstellung der Bilanzierbarkeit von Naturkapital. (Kommerzielle Beweisführung) • Entwicklung einer Plakette, die anhand nachvollziehbarer, zertifizierbarer Kriterien den werthaltigen Aufbau von Naturkapital begründet. • Unterstützung des Trägers Naturkapitalfonds mit Gutachten, wissenschaftlicher und konzeptioneller Unterstützung, Case Studies (zB für die Gesundheitsbranche oder den Tourismus) Mobilisierung nicht- öffentlicher Mittel • Private Mittelakquise von mindestens 20 TEUR zur Erreichung der Kooperationsziele. • Private Mittelakquise von mindestens 40 TEUR zur Erreichung der Kooperationsziele. • Private Mittelakquise von mindestens 60 TEUR zur Erreichung der Kooperationsziele. Struktur einer möglichen Organisationsform1 • Evaluierung von möglichen Strukturen für die Skalierung für das Konzept Naturkapital in eine Gesellschaft • Vorbereitung einer Entscheidung zur Gründung des Trägers für den Naturkapitalfonds • Unterstützung bei der Gründung, dem Aufbau und der operativen Administration des Trägers Naturkapitalfonds • Dauerhafte Unterstützung des Trägers Naturkapitalfonds mit Gutachten, wissenschaftlicher und konzeptioneller Unterstützung, Case Studies (zB für die Gesundheitsbranche oder den Tourismus) Einbindung der umgebenden Region • Evaluierung der Möglichkeiten für einen regionalen Ansatz mit angrenzenden Landkreisen und Gemeinden Abbruchkriterien 1. Die Fortführung der Machbarkeitsstudie ist an Meilensteine gekoppelt. Diese Meilensteine müssen vorab der Zahlungen der Finanzmittel der zweiten und dritten Jahresperiode geprüft und bewilligt werden. 2. Die Meilensteine für die Zahlung der Finanzmittel für die zweite Jahresperiode a. Meilenstein 1: Die Methodik der Naturkapitalkonten wurde aufgebaut. b. Meilenstein 2: Die Pilotfläche wurde identifiziert, die Maßnahmen auf der Pilotfläche wurden mit den Landeigentümern/-pächter vereinbart, die Messverfahren wurden entschieden und die Beauftragung der Messungen ist erfolgt. 3. Die Meilensteine für die Zahlung der Finanzmittel für die dritte Jahresperiode werden im ersten Halbjahr 2026 definiert. Die Mittel werden nach erfolgreicher Evaluierung und nach Erreichen von weiteren Meilensteinen, die im ersten Halbjahr 2026 definiert werden, bewilligt. 1 Für den Naturkapitalfonds soll eine zukünftige Organisationsform geschaffen werden. Sie soll die vertriebliche und operative Skalierung von Naturkapitalprojekten in der Zielregion verantworten, während sich der Verein satzungsgemäß um die Entwicklung von regionalen Pilotprojekten, der Entwicklung von Methoden zur technischen und kommerziellen Messung von Wertzuwächsen in der Natur sowie Bildungsaufgaben kümmert. Die genaue Aufteilung der Struktur wird auf den (Teil-) Ergebnissen der Machbarkeitsstudie aufbauen.Seite 9 von 39 Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Neue Grünstr. 25 • D-10179 Berlin·• T +49 30 254 90 10 berlin@nexia.de • www.nexia.de Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied von Nexia, einem führenden, weltweiten Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen, die Mitglieder von Nexia International Limited sind. Nexia International Limited ist ein auf der Isle of Man eingetragenes Unternehmen und erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter https://nexia.com/member-firm-disclaimer. © 2025 Nexia GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) An: Bundesstadt Bonn Herr Daniel Valenzuela Von: WP/StB Dr. Stefan Grabs, WP/StB Gero Hagemeister Datum: 12. Mai 2025 Kurzgutachten Bilanzierung von Naturkapitalmaßnahmen durch einen Verein und andere Investoren in einen Klimafonds in Form einer KapitalgesellschaftSeite 10 von 39 Seite 2 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Inhalt 1 Zusammenfassung ................................................................................................................ 3 2 Bilanzierung der Investitionen in Naturmaßnahmen ................................................................. 4 2.1 Sachverhalt ................................................................................................................... 4 2.2 Auftrag ......................................................................................................................... 5 3 Ausgaben der Kapitalgesellschaft ............................................................................................ 5 3.1 Direkte Ausgaben für Maßnahmen .................................................................................. 5 3.2 Investition in handelbare Umweltgüter............................................................................ 6 3.2.1 Sachverhalt ............................................................................................................... 6 3.2.2 Würdigung ................................................................................................................ 7 3.2.3 Konkrete Beispiele für ökonomischen Nutzen .............................................................. 7 3.2.4 Szenarien der Auszahlungen ...................................................................................... 9 3.2.5 Ergebnis ..................................................................................................................10 4 Bilanzierung und Behandlung der Zahlungen bei den Mittelgebern / Investoren .......................10 4.1 Sachverhalt ..................................................................................................................10 4.2 Rechtliche Würdigung ...................................................................................................10 4.2.1 Privatpersonen .........................................................................................................11 4.2.2 Unternehmen (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie) .................................................12 5 Weitere Überlegungen ..........................................................................................................13 5.1 Entwicklung eines Marktes ............................................................................................13 5.2 Alternative: Siegel ........................................................................................................13 6 Exkurse ...............................................................................................................................14 6.1 KWK: Wann liegt ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG vor/besteht Banklizenzpflicht? ...................................................................................................14 6.1.1 Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) ...........................................................14 6.1.2 Annäherung über Finanzinstrumente (WpHG / ZAG / KWG) ........................................15 6.2 Gemeinnützige Betätigung – Zahlung an gemeinnützige Gesellschaften / Bilanzierung handelbarer Umweltgüter .........................................................................................................16 6.2.1 Sachverhalt ..............................................................................................................16 6.2.2 Rechtliche Würdigung ...............................................................................................16 6.2.3 Ergebnis ..................................................................................................................17 7 Literatur...............................................................................................................................18 Anlage – Checkliste zur Implementierung.......................................................................................18Seite 11 von 39 Seite 3 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1 Zusammenfassung Die vorliegende Stellungnahme bewertet aus handels- und ertragsteuerrechtlicher Sicht, ob und unter welchen Bedingungen Aufwendungen und Rechte im Zusammenhang mit dem geplanten Naturkapitalfonds der Bundesstadt Bonn – bilanzierungsfähig sind. Untersucht wurden: 1. ökologische Maßnahmen auf fremden Flächen, 2. der Erwerb handelbarer Naturkapital-Rechte (CO₂-, Biodiversitäts-, Wasser-Credits) und 3. die steuerliche Behandlung von Mitteln, die externe Geldgeber in das Konstrukt einbringen. Direkte Projektaufwendungen – kein Bilanzansatz Maßnahmen, welche die KapGes auf Grundstücken Dritter finanziert (z. B. Waldumbau, Renaturierung), vermitteln weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum. Die Ausgaben sind nicht aktivierungsfähig und werden vollständig als Projektaufwand (§ 275 Abs. 2 HGB) erfasst. Handelbare Naturkapital-Rechte – aktivierungsfähig Werden marktgängige Umweltgüter (CO₂-Zertifikate, Biodiversitäts-Credits usw.) eindeutig zugeordnet, übertragen und bewertet, erfüllen sie bei der Naturkapitalgesellschaft die Kriterien immaterieller Vermögensgegenstände: • Ansatz zu Anschaffungskosten, Umlaufvermögen, Folgebewertung strenges Niederstwertprinzip. • Wertrisiken durch Naturereignisse sind laufend zu testen (Impairment). Steuerliche Behandlung eingebrachter Mittel beim Mittelgeber • Unternehmen: Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar, sofern betrieblich veranlasst (Klimastrategie, ESG). Eine Aktivierung beim Erwerber ist zulässig, wenn ein messbarer, langfristiger Nutzen vorliegt (rechtliche Zuordnung, Bewertungsnachweis, Nutzungsdauer > 1 Jahr); Einzelfallprüfung erforderlich. • Abgrenzung und Möglichkeit bzgl. gemeinnütziger Mittel: Mittel gemeinnütziger Stiftungen oder spendenden Privatpersonen erfolgen über den Verein Regionales Naturkapital e. V. bzw. eine gemeinnützige KapGes steuerneutral und zweckgebunden; Spendenbescheinigungen nach § 10b EStG sind möglich, eine Aktivierung erfolgt nicht.Seite 12 von 39 Seite 4 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2 Bilanzierung der Investitionen in Naturmaßnahmen 2.1 Sachverhalt Die Bundesstadt Bonn steht vor der Herausforderung im Rahmen ihrer Klimaschutz-, Klimaanpassungs- und Biodiversitätsziele (Klimaplan, Freiraumplan, KLAKi), auf eigenen sowie auf privaten Flächen umfangreiche ökologische Maßnahmen umzusetzen. Die hierfür erforderlichen Finanzmittel übersteigen dauerhaft die kommunalen Haushalts- und Förderspielräume. Ein Finanzierungsinstrument mit Einbindung privaten Kapitals wird daher erwogen.Geschäftsmodell des Naturkapitalfonds Die geplante Naturkapital Rheinland Kapitalgesellschaft („KapGes“) soll als eigenständige wirtschaftliche Einheit eingerichtet werden, deren Aufgabe es ist, finanzielle Mittel von privaten Investoren und eingeschränkt auch von der öffentlichen Hand einzuwerben, diese Mittel für vertraglich definierte ökologische Maßnahmen auf fremden Grundstücken einzusetzen und die daraus resultierenden ökologischen Leistungen in Form klar zugeordneter Rechte an erwerbende Unternehmen zu übertragen. Durch dieses Vorgehen entsteht ein intermediärer Marktmechanismus, der private Kapitalströme mit den ökologischen Zielsetzungen der Bundesstadt Bonn verknüpft, ohne dass die Kommune selbst dauerhaft haushaltswirksame Verpflichtungen eingeht.Begriffsklärung Unter Naturkapital werden im vorliegenden Zusammenhang jene quantifizierbaren ökologischen Leistungen einer Fläche verstanden, die sich objektiv messen und langfristig ökonomisch bewerten lassen, insbesondere CO₂-Bindung (t CO₂e / Jahr), Wasserrückhalt (m³ / ha) und Biodiversitätsindizes (Punkte / Ha). Diese Leistungen einer Fläche können – bei verlässlicher Methodik – als eindeutig zugeordnete Rechte erfasst, dokumentiert und grundsätzlich übertragen werden.Zielstruktur Gesellschafter der künftigen KapGes sind die Bundesstadt Bonn mit einem Minderheitsanteil, der ausreicht, um bei wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen ein Vetorecht auszuüben; ausgewählte private Investoren; der gemeinnützige Verein Regionales Naturkapital e. V. mit einem Mehrheitsanteil. Der Verein übernimmt die Rolle der methodischen Entwicklungsarbeit, Mittel von gemeinnützigen Zuwendungsgebern zu mobilisieren sowie die Beteiligung gesellschaftlicher Akteursgruppen – Landeigentümer, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft – in das Governance-System einzubinden. Die KapGes selbst befindet sich noch im Gründungsprozess.Seite 13 von 39 Seite 5 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2.2 Auftrag Wir wurden mit der Würdigung der handelsrechtlichen und ertragsteuerrechtlichen Behandlung im Jahresabschluss bzw. nach KStG beauftragt. Eine Würdigung nach UStG ist nicht Gegenstand dieses Auftrags. Auch das Gemeinnützigkeitsrecht sowie weitere Rechtsgebiete im Bereich der Banken werden nur am Rande einführend, aber nicht abschließend, behandelt. Hier ist eine weitere Prüfung im Rahmen der nächsten Schritte empfehlenswert. 3 Ausgaben der Kapitalgesellschaft 3.1 Direkte Ausgaben für Maßnahmen Es ist zu prüfen, ob die Naturkapital Rheinland KapGes (im Folgenden auch „Gesellschaft“) bestimmte projektbezogene Maßnahmen, die sie selbst durchführt, bilanzrechtlich aktivieren kann oder ob es sich um sofort zu erfassenden Aufwand handelt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Investitionen wie Bepflanzungen oder Maßnahmen zum Wasserrückhalt auf fremden Flächen. Rechtsgrundlagen Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der folgenden handels- und steuerrechtlichen Normen: • § 246 Abs. 1 HGB: Vollständigkeitsgebot des Vermögensausweises • § 247 HGB: Gliederungsvorschriften für die Bilanz • § 253 HGB: Bewertungsmaßstäbe für Vermögensgegenstände • Steuerrechtliche Definition des Wirtschaftsguts gemäß Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nach der BFH-Rechtsprechung liegt ein Wirtschaftsgut – und somit ein handelsrechtlich aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand – nur dann vor, wenn: 1. eine Einzelbewertbarkeit besteht, 2. eine selbstständige Verkehrsfähigkeit oder Nutzungsmöglichkeit gegeben ist und 3. eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Objekt vorliegt. Subsumtion – Direkte Projektkosten Die projektbezogenen Aufwendungen der Gesellschaft betreffen Maßnahmen auf fremden Flächen, über die die Gesellschaft keine zivilrechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht besitzt. Die Gesellschaft ist nicht Eigentümerin der betroffenen Flächen. Sie hat weder ein Besitzrecht noch ein dauerhaft gesichertes Nutzungsrecht. Verbesserung fremden Eigentums: Die durchgeführten Maßnahmen – wie z. B. Renaturierung, Bepflanzung oder bauliche Eingriffe zur Wasserrückhaltung – kommen ausschließlich dem Eigentümer der Fläche zugute. Eine Gegenleistung oder wirtschaftliche Beteiligung der Gesellschaft ist nicht vereinbart. Jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen die Aktivierung eines unentgeltlichenSeite 14 von 39 Seite 6 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) oder verbilligten Nutzungsrechts in Betracht kommen, das allerdings entsprechend seiner restlichen Dauer abzuschreiben ist. Wenn die Gesellschaft auf einem fremden Grundstück Investitionen wie Bepflanzungen oder Maßnahmen zum Wasserrückhalt durchführt, können die aufgewandten Herstellungskosten grundsätzlich aktiviert werden, wenn die der Gesellschaft zustehende Nutzungsbefugnis bilanziell wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln ist und nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen abgeschrieben wird. Dies ist u. E. jedoch nicht gegeben, da die KapGes von der Nutzung ausgeschlossen ist und es damit an der notwendigen Verfügungsmacht fehlt. Mangels Verfügungsmacht über den Gegenstand ist eine Aktivierung nach § 247 HGB ausgeschlossen. • Kein immaterieller Vermögensgegenstand: Es fehlt an einem entgeltlichen Erwerb eines Rechts sowie am wirtschaftlichen Eigentum. Die Kriterien nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB für eine bilanzielle Erfassung immaterieller Vermögensgegenstände werden nicht erfüllt. • Nicht als Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne zu qualifizieren: Die Maßnahmen führen zu keinem selbstständig bewertbaren, übertragbaren oder eigenständig nutzbaren Objekt im Sinne der steuerrechtlichen Wirtschaftsgutdefinition. Ergebnis und bilanzielle Einordnung Die beschriebenen Investitionen der Gesellschaft erfüllen weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich die Voraussetzungen eines aktivierungsfähigen Vermögensgegenstands. Es handelt sich vielmehr um sofort aufwandswirksame Ausgaben. Diese stehen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck und sind daher als Betriebsausgaben anzusehen. Gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB (Gesamtkostenverfahren) sind die Projektkosten als sonstiger betrieblicher Aufwand zu verbuchen. Eine alternative Gliederung als Projektaufwand kann – je nach Gestaltung des Jahresabschlusses – zur internen Steuerung und zur Transparenz sinnvoll sein, ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Aufwandserfassung. Die projektbezogenen Maßnahmen der Gesellschaft auf fremden Grundstücken sind nicht bilanzierungsfähig. Sie führen zu keinem Vermögenszuwachs im Sinne der handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften. Die entsprechenden Aufwendungen sind daher im Jahr der Verausgabung vollständig erfolgswirksam zu erfassen. Sollten die Ausgaben im Voraus für eine längere Laufzeit gezahlt werden, sind diese als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. 3.2 Investition in handelbare Umweltgüter 3.2.1 Sachverhalt Sollte die Gesellschaft im Laufe der Entwicklung die geplanten Investitionen in zertifizierte Rechte (z.B. an Verbesserungsäquivalenten aus CO2-Speicherung, Humusaufbau, Wasserspeicherung und/oder Biodiversität) in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern, wie z.B. der The Landbanking Group, transferieren, könnten hier immaterielle Vermögensgegenstände vorliegen. Daher stellt sich die Frage, ob bei einer Investition in ein handelbares Umweltgut ein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand nach HGB vorliegen könnte.Seite 15 von 39 Seite 7 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3.2.2 Würdigung Ein Vermögensgegenstand nach § 246 Abs. 1 HGB ist gegeben, wenn 1. ein selbstständig bewertbares Gut, 2. das dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen ist 3. und das einer selbstständigen Verwertung zugänglich ist, vorliegt.1. Selbstständige Bewertbarkeit Handelbare Umweltgüter (z. B. CO₂-Zertifikate) verfügen in der Regel über einen Marktwert bzw. können über externe Bewertungsverfahren (z. B. auf freiwilligen Märkten oder über Zertifizierungsstellen) beziffert werden. Werden im Zusammenhang mit der The Landbanking Group Verträge über Rechte an Verbesserungsäquivalenten geschlossen, werden i.d.R. Kaufpreise festgelegt, sodass eine Bewertbarkeit gegeben ist.2. Wirtschaftliche Zurechnung Sofern die Gesellschaft bzw. das investierende Unternehmen Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche ist (z. B. durch Kauf oder selbst erzeugte Rechte mit Nutzungsberechtigung), ist eine wirtschaftliche Zurechnung gegeben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn Rechte eindeutig und exklusiv zugeordnet sind.3. Selbstständige Verwertbarkeit Die Umweltgüter müssen übertragbar oder nutzbar sein, etwa durch: • Verkauf am (freiwilligen oder regulatorischen) Markt, • Einlösung zur Erfüllung eigener Verpflichtungen in der Zukunft oder • Weiterverkauf an Investoren zur Nutzung für die Image-/Wirkungsberichterstattung. Aus der Investition in Naturkapital entstehen für den Fonds handelbare Rechte, die gegen Geld weiterverkauft werden können. Hier kommen als Rechte insbesondere CO₂-Verbesserungen in Frage, die im Rahmen des Offsettings von den Käufern genutzt werden könnten, um freiwillige Verpflichtungen zur Dekarbonisierung zu erfüllen. Alternativ ist die Nutzung der weiteren möglichen Ökosystemdienstleistungen (Biodiversität, Wasser, Humus) im Rahmen der Berichterstattung durch den Käufer nutzbar, sodass hier für den Fonds ein Markt entstehen kann. Dies wäre durch entsprechende Verträge nachzuweisen. Somit kann in dieser Konstellation eine selbstständige Verwertbarkeit vorliegen, dieses Kriterium ist somit im Falle des Weiterverkaufs der Rechte erfüllt. 3.2.3 Konkrete Beispiele für ökonomischen Nutzen Um konkrete Beispiele für den ökonomischen Nutzen in dem von dir geschilderten Sachverhalt darzustellen, können wir uns auf die verschiedenen Merkmale und Möglichkeiten von Naturkapitalmaßnahmen und den daraus resultierenden Handelsrechten konzentrieren.Seite 16 von 39 Seite 8 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Hier sind konkrete Beispiele für den ökonomischen Nutzen in Bezug auf die drei Kriterien: 1. Selbstständige Bewertbarkeit Beispiel 1: CO₂-Zertifikate • Marktwert von CO₂-Zertifikaten: Ein Unternehmen investiert in Naturkapitalmaßnahmen, um CO₂-Emissionen zu reduzieren, und erhält CO₂-Zertifikate als Nachweis für die Reduktion. Diese Zertifikate können auf freiwilligen oder regulatorischen Märkten gehandelt werden, wie beispielsweise dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) oder freiwilligen Märkten wie Verra. • Ökonomischer Nutzen: Das Unternehmen kann die CO₂-Zertifikate verkaufen, um zusätzliche Einnahmen zu generieren, oder sie verwenden, um eigene gesetzliche Klimaziele zu erfüllen (z. B. das Unternehmen erfüllt damit seine CO₂-Minderungsverpflichtung und spart so potenzielle Strafzahlungen). Beispiel 2: Zertifizierte Biodiversitätsmaßnahmen • Ein Unternehmen setzt auf Biodiversitätsmaßnahmen, die durch eine zertifizierte Stelle wie die Biodiversity Impact Assessment (BIA) bewertet werden. Diese Biodiversitätszertifikate können dann auf Märkten für Biodiversitätskompensationen gehandelt werden. • Ökonomischer Nutzen: Das Unternehmen verkauft die Biodiversitätszertifikate an andere Unternehmen, die zur Erfüllung gesetzlicher oder freiwilliger Umweltschutzverpflichtungen eine Kompensation benötigen. Dies schafft eine zusätzliche Einnahmequelle. 2. Wirtschaftliche Zurechnung Beispiel 1: Kauf von Rechten an CO₂-Verbesserungen • Ein Unternehmen kauft Rechte an CO₂-Verbesserungen (z. B. im Rahmen von Landnutzungsprojekten) von einer spezialisierten Firma. Diese Rechte ermöglichen es dem Unternehmen, diese CO₂-Verbesserungen entweder zu verkaufen oder für die eigene Berichterstattung zu nutzen. • Ökonomischer Nutzen: Die Rechte sind dem Unternehmen eindeutig zugeordnet, was es ihm ermöglicht, diese zum besten Marktpreis zu veräußern oder als Unternehmensressource in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verwenden. Das Unternehmen profitiert sowohl von der Erfüllung eigener Klimaziele als auch von möglichen Einnahmen aus dem Verkauf der Rechte. Beispiel 2: Eigenständige Herstellung von Humus oder Wasserzertifikaten • Ein Unternehmen investiert in den Aufbau eines Humus- oder Wasserprojektes, das positive ökologische Effekte erzielt. Das Unternehmen erlangt die Rechte an den positiven Auswirkungen, die dann als separate handelbare Güter gelten. • Ökonomischer Nutzen: Die Rechte an den ökologischen Verbesserungen (z. B. zusätzliche Wasservorkommen oder Humusgehalte) können als Exklusivrechte an andere Unternehmen verkauft werden, die ebenfalls ihren ökologischen Fußabdruck verbessern möchten. Der Wert dieser Rechte steigt, je größer der Bedarf nach nachhaltiger Ressourcennutzung und - kompensation wird.Seite 17 von 39 Seite 9 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3. Selbstständige Verwertbarkeit Beispiel 1: Verkauf von CO₂-Verbesserungsrechten • Ein Unternehmen, das CO₂-Verbesserungsrechte besitzt, verkauft diese an andere Unternehmen oder auf dem Markt für Klimakompensationen. Die Käufer nutzen diese Rechte für ihre Berichterstattung oder zur Erfüllung freiwilliger oder regulatorischer Emissionsreduktionsziele. • Ökonomischer Nutzen: Durch den Verkauf der CO₂-Rechte erzielt das Unternehmen Einnahmen, die es wieder in weitere Naturkapitalmaßnahmen investieren kann. Alternativ können sie die Rechte auch für den eigenen Bedarf einsetzen, um freiwillige Klimaziele zu erfüllen. Beispiel 2: Nutzung der Ökosystemdienstleistungen für Berichterstattung • Ein Unternehmen hat in Projekte investiert, die Biodiversität, Wasserverfügbarkeit oder Humusgehalt verbessern. Es kann die entsprechenden Zertifikate oder Nachweise an Käufer weitergeben, die diese als Teil ihrer Nachhaltigkeitsstrategie oder Imageberichterstattung verwenden. • Ökonomischer Nutzen: Der Käufer nutzt die Nachweise, um seine eigenen ökologischen Ziele zu kommunizieren und das Unternehmensimage zu verbessern, während der Verkäufer durch den Weiterverkauf der Rechte Einnahmen generiert. Gesamtsicht auf den ökonomischen Nutzen: • Einnahmen durch Verkauf von Rechten: Die Investitionen in Naturkapital erzeugen handelbare Rechte (z. B. CO₂-Zertifikate, Biodiversitätszertifikate), die auf verschiedenen Märkten verkauft werden können. Dies führt zu direkten Einnahmen für das Unternehmen oder den Fonds. • Erfüllung von Verpflichtungen: Unternehmen, die Naturkapitalrechte erwerben, können diese zur Erfüllung eigener gesetzlicher oder freiwilliger Verpflichtungen verwenden. So wird beispielsweise eine gesetzlich vorgeschriebene Reduktion von CO₂-Emissionen durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten erreicht. • Wertsteigerung der Investitionen: Durch die zunehmende Nachfrage nach nachhaltigen, naturkapitalorientierten Investitionen können die erworbenen Rechte im Laufe der Zeit im Wert steigen, was das Portfolio des Unternehmens oder Fonds noch wertvoller macht. Diese Beispiele verdeutlichen, wie der ökonomische Nutzen der Naturkapitalinvestitionen durch Handel, Zurechnung und Verwertbarkeit für verschiedene Unternehmen und Fonds maximiert werden kann. 3.2.4 Szenarien der Auszahlungen Die Bilanzierung wird auch geprägt durch die Modalitäten für die Auszahlungen. Es ist also zu unterscheiden, ob die KapGes für ein Jahr oder für mehrere Jahre auf einmal gebündelt (z.B. 30 Jahre im Falle eines Waldprojekts) die Zahlungen an die Landbesitzer zur Durchführung der Maßnahmenpakete leisten.Seite 18 von 39 Seite 10 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bei grundsätzlicher Behandlung der Ausgaben als Betriebsaufwand entsteht durch die Zahlung des gesamten Betrags vorab ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, der über die Laufzeit des Vertrags p.r.t. in den Aufwand umgebucht wird. Insoweit erfolgt. Bei Zahlung der jeweiligen jährlichen Tranche wird diese direkt als Aufwand erfasst. Bei der Behandlung der Ausgaben als immaterielle Vermögensgegenstände sind die Zahlungen bis zum Erhalt der Rechte als geleistete Anzahlungen in der Bilanz zu erfassen. 3.2.5 Ergebnis Die Schaffung von Rechten an Verbesserungsäquivalenten bezogen auf eine Fläche durch die Gesellschaft (z. B. von Credits oder Token) mit anschließender Weiterveräußerung an Investoren oder die Stadt kann zu einer Aktivierung zu Anschaffungskosten bei der Gesellschaft erfolgen. Je nach Nutzungszweck kommt die Bilanzierung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in Betracht. Analog der Klassifikation von EU-ETS Rechten erscheint hier die Bilanzierung als immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sachgerecht. Diese insbesondere, da der Fonds ja den Weiterverkauf anstrebt. Es sind jedoch für die Folgebewertung die Werthaltigkeit / Existenz der Verbesserungen zu prüfen. Hierbei ist dann für die planmäßige Abschreibung auf die vertragliche Nutzungsdauer der Rechte abzustellen. Darüber hinaus sind Anlässe für außerplanmäßige Wertminderungen (Brand, Sturm, Hochwasser) zu überprüfen. Dies birgt eine gewissen Volatilität in der Bilanzierung der Vermögensgegenstände. Bei der Bilanzierung im Umlaufvermögen ist das strenge Niederstwertprinzip zu beachten, sodass jegliche Wertänderungen aus Marktpreisen zum Stichtag zu erfassen sind (mit der Obergrenze der Anschaffungskosten) eitere Beurteilung. 4 Bilanzierung und Behandlung der Zahlungen bei den Mittelgebern / Investoren 4.1 Sachverhalt Private oder institutionelle Geldgeber investieren in einen von der Stadt Bonn initiierten Klimafonds in Form einer Naturkapital Rheinland KapGes. Die Mittel werden dem Verein (hier Regionales Naturkapital e.V.) zur Verfügung gestellt, um diese an die KapGes für die Umsetzung von Naturkapital-Maßnahmen weiterzugeben. 4.2 Rechtliche Würdigung Es ist zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Zahlungen an eine Naturkapitalgesellschaft – insbesondere durch Privatpersonen oder institutionelle Anleger – als Vermögensgegenstände zu aktivieren sind oder ob eine Qualifikation als Spende vorliegt. Zudem ist zu prüfen, ob aufsichtsrechtliche Anforderungen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder dem Kreditwesengesetz (KWG) bestehen.Seite 19 von 39 Seite 11 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Rechtsgrundlagen Für die Beurteilung sind folgende Vorschriften maßgeblich: • § 246 HGB: Grundsatz des vollständigen Vermögensausweises und Aktivierungspflicht von Vermögensgegenständen, • § 6 EStG: Steuerrechtliche Definition des Wirtschaftsguts, • § 10b EStG: Steuerliche Abziehbarkeit von Spenden, • Abgrenzung Spende/Schenkung vs. Kapitalanlage, • KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch): Regulatorische Anforderungen an Fondsstrukturen. 4.2.1 PrivatpersonenPrivatpersonen (ohne Gewinnerzielungsabsicht) Zahlungen von natürlichen Personen, die keine Rückflusserwartung hegen, sind i. d. R. nicht aktivierungsfähig. Es fehlt an: • der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen bestimmten Wert, • einer eigenständigen Verwertungsmöglichkeit • sowie einer Rückflusskomponente im Sinne eines wirtschaftlichen Vorteils. Die Zahlungen stellen aus bilanzieller Sicht private Ausgaben dar. Steuerlich handelt es sich regelmäßig um eine Spende, die gem. § 10b EStG als Sonderausgabe abzugsfähig sein kann. Eine Aktivierung unterbleibt. Für die sachgemäße Verwendung der Spenden muss der e.V. die Weitergabe an eine gemeinnützige Gesellschaft gewährleisten. Zahlungen von natürlichen Personen an eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) für Naturkapital, wie z.B. die Schaffung von Ausgleichsflächen, sind steuerlich wie folgt zu behandeln: 1. Betriebliche Veranlassung: Wenn die Zahlungen betrieblich veranlasst sind, können sie als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden. Dies setzt voraus, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und angemessen sind. 2. Spendenabzug: Handelt es sich bei den Zahlungen um Spenden an die gGmbH, die als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist, können diese als Sonderausgaben nach § 10b EStG abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die gGmbH die Mittel satzungsgemäß für den Natur- und Landschaftsschutz verwendet.Seite 20 von 39 Seite 12 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 4.2.2 Unternehmen (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie) 4.2.2.1 Aufwendungen als Betriebsausgaben Geben die Unternehmen Gelder an den e.V. oder direkt an die KapGes um hier der gesellschaftlichen Verantwortung für den Erhalt der Natur im Zuge des eigenen Wirtschaftens zu übernehmen, liegen betrieblich veranlasste Aufwendungen vor, die handelsrechtliche als Aufwand zu verbuchen sind. Ausgaben für Naturkapital können auch im steuerlichen Sinne als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden, beispielsweise um den eigenen unternehmerischen CO₂-Fußabdruck zu egalisieren und dies auch werbewirksam in der Öffentlichkeit dargestellt wird. In solchen Fällen wird eine mögliche private Mitveranlassung durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt, weshalb keine Bedenken bestehen, diese Aufwendungen grundsätzlich zum Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG zuzulassen. Es ist jedoch wichtig, die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen, um die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu bestätigen. Hierbei sind wesentliche Prüfkriterien, ob den Aufwendungen Verträge zwischen fremden Dritten oder nahestehenden Personen zugrunde liegen, wem die Aufwendungen zufließen (Vorteilseignung) und ob die Aufwendungen nach den betrieblichen Verhältnissen und in Relation zu dem zu erwartenden betrieblichen Nutzen angemessen oder unverhältnismäßig hoch sind.4.2.2.2 Aktivierung der Aufwendungen / Schaffung eines immateriellen Vermögenswertes Für die Aktivierung von Aufwendungen müssen diese als Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens qualifiziert werden. Dies setzt voraus, dass die Aufwendungen einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen darstellen und über einen längeren Zeitraum genutzt werden können. Im Fall von Naturkapital, wie z.B. der Wiederaufforstung von Wäldern, könnte eine Aktivierung in Betracht kommen, wenn die Maßnahme zu einem langfristigen Nutzen für das Unternehmen führt, beispielsweise durch die Schaffung von Emissionsminderungsgutschriften, die über mehrere Jahre genutzt werden können. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten: • Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen: Die Maßnahme muss einen klaren und messbaren wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen in der Zukunft bieten. Dieser könnte im Weiterverkauf der erworbenen Rechte liegen. Alternativ wären Stabilisierung der eigenen Lieferkette oder die Vermeidung von Auszahlungen denkbar. Auch bietet es sich an, über Risiko- bzw. Schadensreduzierungen bei Versicherern oder oder strategische Ziele im Bereich Tourismus als Quellen wirtschaftlichen Nutzens in der Zukunft nachzudenken. Ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen ist immer dann gegeben, wenn durch die Auszahlung für das Naturkapital entweder Kosten eingespart oder weitere Umsatzerlöse erzielt werden können. Hier ist ein direkter Zusammenhang zwingend nachzuweisen. Am Ende ist dies in einer Planung als Überschuss der Einzahlungen über die Auszahlungen im Vergleich zum Status Quo darzustellen. • Langfristige Nutzung: Der Nutzen der Maßnahme muss über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben.Seite 21 von 39 Seite 13 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • Dokumentation und Nachweis: Es muss eine ordnungsgemäße Dokumentation und Nachweisführung über die Maßnahme und deren Nutzen erfolgen. Die Aktivierung könnte dann in der Bilanz des Unternehmens erfolgen und die Aufwendungen werden über die Nutzungsdauer bzw. über die Nutzung der Zertifikate abgeschrieben. Es ist wichtig, die Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Aktivierung erfüllt sind. Handelt es sich um Emissionsrechte, sind diese nach hM dem Umlaufvermögen als immaterielle Vermögensgegenstände zuzuordnen und dies unabhängig von der Nutzung der Rechte zum Ausgleich oder zum Handeln. Zusammenfassend können Aufwendungen für Naturkapital aktiviert werden, wenn sie einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen bieten und über einen längeren Zeitraum genutzt werden können. Eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation der Maßnahme ist erforderlich, um die Aktivierung zu rechtfertigen. Hinweis: Zur Bilanzierung von Naturkapitalinvestitionen nach IFRS liegt der The Landbanking Group ein Gutachten vor, dass diese Thematik nach IFRS behandelt und zum selben Ergebnis kommt. 5 Weitere Überlegungen 5.1 Entwicklung eines Marktes Durch die Aufstellung der gGmbH als Investor in Naturkapital, der die Effekte misst und als Rechte exklusiv weiterverkauft, kann ein Markt für Naturkapital-Zertifikate für eine bestimmte Region entstehen. Diese werden in einer größeren Fläche gesteuert und durch die Verbriefung weiterveräußert. Die Naturkapital gGmbH könnte damit einen Markt für den Handel mit Naturkapitalverbesserungen schaffen, der sich analog dem ETS-Markt oder den freiwilligen CO2-Märkten entwickeln könnte. 5.2 Alternative: Siegel Eine Alternative zur Schaffung von Naturkapitalverbesserungen wäre die Entwicklung eines Siegels, dass nur Investoren für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung einer Lizenzgebühr führen dürfen. In diesem Fall erhält die gGmbH Geld für die Nutzungsüberlassung des Siegels und der Investor wird zeitlich berechtigt, das Siegel zu führen. Darin liegt die Gewährung eines Nutzungsrechts, dass als immaterielle Vermögenswert des Anlagevermögens zu aktivieren und über die Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben ist. Hier könnte eine Klassifikation in Gold-, Silber- und Bronze-Status mit bestimmten Investitionsbeträgen geregelt werden. Sollte diese Idee weiterverfolgt werden, wäre hier die gemeinnützigkeitsrechtliche Dimension zu würdigen.Seite 22 von 39 Seite 14 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 6 Exkurse 6.1 KWK: Wann liegt ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG vor/besteht Banklizenzpflicht? 6.1.1 Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) Rechtsfrage Zu prüfen ist, ob im Rahmen bestimmter Finanzierungs- oder Investitionsmodelle – insbesondere im Kontext von tokenisierten Umweltgütern oder ähnlichen Ansprüchen – ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) vorliegt. Konkret ist zu klären, ob eine Banklizenzpflicht wegen Einlagengeschäfts besteht. Rechtsgrundlage Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG liegt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vor, wenn • fremde Gelder entgegengenommen werden, • auf Zeit, • mit der Verpflichtung zur Rückzahlung. Die Verwaltung solcher Gelder erfordert in Deutschland grundsätzlich die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen.Entgegennahme von Geldern auf Zeit Erfolgt eine Investition durch Dritte (z. B. in ein Projekt oder in tokenisierte Rechte), bei der der investierte Betrag nicht dauerhaft überlassen, sondern auf Rückzahlung angelegt ist, liegt eine zeitlich begrenzte Überlassung fremder Gelder vor.Rückzahlungsverpflichtung Wenn Investoren – sei es ausdrücklich vertraglich oder faktisch im Rahmen des Produktversprechens – darauf vertrauen können oder ihnen zugesichert wird, dass sie ihre Einlage zurückerhalten oder dass ein Rückzahlungsmechanismus vorgesehen ist, entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn: • dem Investor zugesichert wird, dass er den investierten Betrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückerhält oder • die Investition „liquiditätsmäßig verfügbar“ gemacht wird, also eine Rückgabe gegen Geld möglich ist. Auch tokenisierte Umweltclaims (z. B. digitale CO₂-Zertifikate), die mit einem Rücknahmeversprechen oder einem Anspruch auf Rückzahlung ausgestattet sind, können als Einlagen im Sinne des KWG gewertet werden. Maßgeblich ist hier nicht die Form des Vermögenswertes, sondern der wirtschaftliche Gehalt des Versprechens gegenüber dem Investor. Eine Prüfung im Detail erfolgte auftragsgemäß nicht.Seite 23 von 39 Seite 15 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 6.1.2 Annäherung über Finanzinstrumente (WpHG / ZAG / KWG) Rechtsfrage Zu klären ist, ob bei der Ausgabe oder Vermittlung tokenisierter Umweltclaims – insbesondere im Zusammenhang mit Finanzierungsversprechen, Investorenbeteiligung oder Blockchain-basierten Nature Credits – eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) besteht. Relevante Warnsignale für Erlaubnispflicht Nach Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind folgende Kriterien typische Indikatoren für eine potenzielle Aufsichtspflicht: • Zins- oder Renditeversprechen, wie z. B. „3 % CO₂-Rendite“, können ein Indiz für die Einstufung als Finanzinstrument sein. • Handelbare Claims oder Tokens, insbesondere wenn sie mit Wertsteigerungsabsicht beworben oder vertrieben werden. • Tokenisierte Anrechte (z. B. CO₂-Zertifikate auf der Blockchain), die übertragbar oder wirtschaftlich verwertbar sind. • Zweckungebundene Mittelverwendung, wenn die eingesammelten Gelder nicht ausschließlich zweckgebunden (z. B. für einen Naturschutzauftrag) verwendet werden, sondern als Investitionsbasis dienen. Subsumtion und Zwischenergebnis Je nach konkreter Ausgestaltung kann eine Aufsichtspflicht aus unterschiedlichen Regelwerken entstehen: • Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG): Liegt vor, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung für eingesammelte Gelder besteht. • Finanzinstrumente (WpHG): Tokenisierte Anrechte mit Rendite- oder Wertentwicklungsversprechen können als Finanzinstrumente gelten, insbesondere bei wirtschaftlicher Beteiligung. • Zahlungsdienste oder E-Geld (ZAG): Wenn Gelder für Dritte entgegengenommen, verwaltet oder rückzahlbar aufbewahrt werden. Erforderlich ist eine Banklizenz insbesondere, wenn: • Gelder mit Rückzahlungsverpflichtung angenommen werden (Einlagengeschäft), • Zins- oder Renditeversprechen gemacht werden (Nähe zu Finanzinstrument), • Token mit Anspruch auf Wertentwicklung oder Rückgabe verbunden sind (BaFin-Prüfung erforderlich), • keine eindeutige gemeinnützige Zweckbindung ohne Rückfluss vorliegt. Auch hier erfolgte auftragsgemäß keine weitere Beurteilung.Seite 24 von 39 Seite 16 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 6.2 Gemeinnützige Betätigung – Zahlung an gemeinnützige Gesellschaften / Bilanzierung handelbarer Umweltgüter 6.2.1 Sachverhalt Eine gemeinnützige Gesellschaft investiert in Maßnahmen, die handelbare Umweltgüter (z. B. CO₂- Zertifikate) generieren könnten. Eine Aktivierung wäre handelsrechtlich möglich (vgl. vorherige Subsumtion). Fraglich ist, ob das auch gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. 6.2.2 Rechtliche Würdigung Darf eine gemeinnützige Organisation (gemeinnützige Gesellschaft) Umweltgüter aktivieren, die ggf. auch veräußerbar wären, oder steht dies im Widerspruch zur Gemeinnützigkeit? Dies ist Voraussetzung, damit der e.V. seine eingeworbenen Mittel an die gKapGes weitergeben darf und es hier um Mittelverwendung geht. Subsumtion (Gemeinnützigkeitsrecht) Wenn Zahlungen an eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) geleistet werden, ist Folgendes zu beachten: 1. Zweckbindung der Mittel: Die gGmbH muss die erhaltenen Mittel satzungsgemäß für gemeinnützige Zwecke verwenden. Dies bedeutet, dass die Mittel für den Natur- und Landschaftsschutz oder ähnliche gemeinnützige Projekte eingesetzt werden müssen. 2. Steuerliche Behandlung bei der gGmbH: Die entgeltliche Übernahme der Durchführung von Verpflichtungen zur Schaffung von Ausgleichsflächen durch die gGmbH kann grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gGmbH für die Durchführung der Maßnahmen eine Gegenleistung erhält. 3. Nachweis und Dokumentation: Es ist wichtig, dass die gGmbH die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß dokumentiert und nachweist, dass diese für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wurden. Dies kann durch entsprechende Berichte, Rechnungen und andere Nachweise erfolgen. 4. Vertragliche Regelungen: Es sollten klare vertragliche Regelungen zwischen dem zahlenden Unternehmen und der gGmbH bestehen, die die Verwendung der Mittel und die Durchführung der Maßnahmen festlegen. Dies hilft, die Gemeinnützigkeit der gGmbH und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen beim zahlenden Unternehmen sicherzustellen. Zusammengefasst ist bei Zahlungen an eine gGmbH sicherzustellen, dass die Mittel zweckgebunden verwendet werden, die steuerliche Behandlung der gGmbH berücksichtigt wird und eine ordnungsgemäße Dokumentation und vertragliche Regelung vorliegt. Dazu ist zu beachten: Als Zweck käme hier der gemeinnützige Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO in Frage:Seite 25 von 39 Seite 17 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes. Keine spekulative Haltung erlaubt Ein reiner “Halten-auf-Wertsteigerung”-Ansatz ist mit dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht vereinbar. Möglich ist jedoch eine Dokumentation der Umweltleistung als Teil der Wirkungsberichterstattung oder im Rahmen eines späteren konkreten Verwendungsplans. Die Aktivierung eines Vermögensgegenstandes muss jedoch im Einklang mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben stehen. Das bedeutet, dass die Mittel der gGmbH ausschließlich für die satzungsgemäßen und damit gemeinnützigen Zwecke verwendet werden dürfen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Darüber hinaus ist die gGmbH berechtigt, wirtschaftliche Aktivitäten zu entfalten, die notwendig sind, um die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der steuerbegünstigten Zwecke zu erwirtschaften (sog. Nebenzweckprivileg). Dies schließt die Aktivierung von Vermögensgegenständen ein, die im Rahmen dieser wirtschaftlichen Aktivitäten erworben oder hergestellt werden. Wenn die gGmbH die Mittel für die Schaffung von Ausgleichsflächen verwenden sollte, kann dies einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Dies wäre der Fall, wenn die gGmbH die Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichsflächen entgeltlich übernähme. 6.2.3 Ergebnis Auch wenn Umweltgüter handelsrechtlich aktivierungsfähig wären, darf eine gemeinnützige Gesellschaft diese nur dann aktivieren, wenn dies zweckgebunden, selbstlos und nicht spekulativ erfolgt. Transparenz, klare Mittelbindung und saubere Dokumentation sind Pflicht. Nach unserer Auffassung geht es dem Fonds jedoch nicht um die Erzielung einer Rendite aus dem Handel der Rechte, sondern um die Förderung von Naturkapitalinvestitionen durch die Stellung als Intermediär am Markt. Insoweit kann die gGmbH es ermöglichen, dass eingeworbene Mittel von anderen gemeinnützigen Organisationen gemeinnützig verwendet werden und damit auch die Zwecke der spendenden gemeinnützigen Gesellschaft verwirklicht werden können. Hier gilt es die Satzungszwecke der spendenden Gesellschaft zu prüfen.Seite 26 von 39 Seite 18 von 18 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 7 Literatur Beck Bil-Komm/Justenhoven/Usinger, 14. Aufl. 2024, HGB § 248 Rn. 55-59 Brandis/Heuermann/Krumm, 175. EL Februar 2025, EStG § 5 Rn. 324-334 Hiby, in: Lippross/Seibel (Hrsg.), Basiskommentar Steuerrecht, Kapitel § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden, Rn. 55 IDW Verlautbarungen IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Emissionsberechtigungen nach HGB (IDW RS HFA 15) Rn. (5), (6) Kaspras/Schirrmacher, in: Centrale für GmbH (Hrsg.), GmbH-Handbuch, Kapitel a) Unterbilanz, Rn. 631 MüKoBilanzR/Hennrichs, 1. Aufl. 2013, HGB § 246 Rn. 21-32 Neumann, in: Centrale für GmbH (Hrsg.), GmbH-Handbuch, Kapitel Bauten auf einem Gesellschaftergrundstück, Rn. 1287 Schiffers, in: Centrale für GmbH (Hrsg.), GmbH-Handbuch, Kapitel 3. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Rn. 1115 Schmidt/Weber-Grellet, 44. Aufl. 2025, EStG § 5 Rn. 94-96 Verfügung Bayerisches LfSt. S 0184 - 2 St 31 N vom 18.4.2006, StEK, AO, § 65, Nr. 67 Verfügung OFD Frankfurt S 0184 A - 20 - St 53 vom 14.2.2014, StEK, AO, § 64, Nr. 63 Verwaltung, Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben, LfSt Niedersachsen vom 03.02.2022 - S 2144 - 310 - St 226, Karl-Heinz Günther, in: Der Ertrag-Steuer-Berater 2022, Heft 06, S. 215 Anlage – Checkliste zur ImplementierungSeite 27 von 39 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Personen deren Feedback in die bisherige Konzepterstellung eingeflossen ist: Organisation Personen Alv Stiftung Anja König, Geschäftsführerin Barmenia.Gothaer Finanzholding AG Sophia Thamm, Executive Assistant Biologische Station Bonn/Rhein-Erft e.V. Christian Chmela, Geschäftsführer Bundesinitiative Impact Investing e.V. Sebastian Fittko, stellv. Vorstand Club of Rome / Scientists for Future Dr. Daniel Dahm Dark Matter Labs / Bioregional Finance Leon Seefeld Deutsche Post Stiftung (SUN) Martin Clemens, Geschäftsführer Mark Fallak, Kommunikationsleiter Deutsche Telekom AG Moritz Brantz dhpg GmbH Dr. Lutz Engelsing, Geschäftsführer Forster Garten- und Landschaftsbau GmbH August Forster, Geschäftsführer Mathias Forster, Geschäftsführer Freudenhammer Maas und Partner mbB Christoph Scheur, Partner, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater GLS Gemeinschaftsbank eG Aida Jukas, Senior Referentin Strategie & Entwicklung GLS Investment Management GmbH Karsten Kührlings, Geschäftsführer HW Partners AG Dr. Jörg Haas, Vorstand Kleine & Partner Partnerschaftsges. mbB Maximilian Kleine, Partner Carl Knauber Holding GmbH & Co. KG Moritz Kroymann, Vertriebsleiter ProKlima Alexander Cöln, Nachhaltigkeit & Naturschutzprojekte Metabolic Matthey Moroney, Head of Finance NABU e. V. Ingo Ammermann, Bundesgeschäftsführer NELA. Next Economy Lab UG Hannah Strobel, Geschäftsführerin Nexia GmbH (Wirtschaftsprüfung) Gero Hagemeister, Partner Stefan Grabs, Partner PANDION Engineering GmbH Lutz Langer, Geschäftsführer Provinzial Asset Management GmbH Friederike Lüking, Direktanlage & Private Debt Regionales Naturkapital e.V. Dr. Alexander Lautz (Executive Advisor, Deutsche Telekom) Dr. Gabriele Freise-Buhr (GF, GFB Medical Consulting) Tobias Andreae (ex-Division CFO, GEA Group) Dr. Verena Lautz (Direktorin, ASSIST Scholars) Rewilding Europe Wouter Helmet, Gründer Root Now UG Louis Andreae, Geschäftsführer David Hirschelmann, Geschäftsführer Sparkasse KölnBonn Ulrich Voigt, Vorstandsvorsitzender Florian Plum, Referent des Vorstandsvorsitzenden Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Thomas Muchow, Geschäftsführer The Landbanking Group GmbH Dr. Sonja Stuchtey, Geschäftsführerin Dr. Martin Stuchtey, Geschäftsführer Universität Bonn Prof. Denise Fischer-Kreer Prof. Theo Kötter Prof. Klaus Greve Michael SchmidtSeite 28 von 39 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Hintergrund & Satzung zum Regionales Naturkapital e.V. Im Rahmen der Konzeptentwicklung zum Bonner Naturkapitalfonds wurde im Mai 2025 aus der Zivilgesellschaft heraus der gemeinnützige Verein Regionales Naturkapital e. V. gegründet. Am 5. Mai 2025 wurde die Satzung notariell beurkundet und die Gemeinnützigkeit beantragt. Der Verein übernimmt die Entwicklung regionaler Pilotprojekte, die methodische Grundlagenarbeit sowie Bildungsaufgaben und wird perspektivisch als Mehrheitsgesellschafter an der operativen Fondsgesellschaft beteiligt sein. Gründungsmitglieder: Person, Rolle Kurzbeschreibung Dr. Alexander Lautz, Vorstandsvorsitzender • Executive Advisor, Deutsche Telekom • Investor in Klimatechnologien • Gründer & ex-Geschäftsführer Congstar Dr. Gabriele Freise-Buhr, Stellv. Vorstandsvorsitzende • Geschäftsführerin GFB Medical Consulting • Ärztin mit über 20 Jahren Erfahrung in präventiver Medizin und der Arbeit mit privaten Krankenkassen Tobias Andreae, Vorstand • Zuletzt Division-CFO bei der GEA Group • Über 30 Jahre Erfahrung in CFO Rollen u.a. bei Peek und Cloppenburg KG Düsseldorf, Dynamit Nobel AG und weiteren mittelständischen Produktionsunternehmen Dr. Verena Lautz, Vorstand • Marketing- und Relationship-Direktorin bei ASSIST Scholars • Erfahrene Vertrieblerin von Anlage- und Fondsprodukten im Privatbanksektor Prof. Denise Fischer-Kreer, Gründungsmitglied • Professorin an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Bonn und Leiterin des Lehrstuhls für Entrepreneurial Behaviour Sebastian Fittko, Gründungsmitglied • Vizevorstand Bundesinitiative Impact Investing • Vorstand Initiative Regenerative Marktwirtschaft David Hirschelmann & Louis Andreae, Gründungsmitglieder • Geschäftsführer Root Now, ein Unternehmen mit Erfahrung in der erfolgreichen Abwicklung von naturbasierten KompensationsprojektenSeite 29 von 39 Seite 30 von 39 Seite 31 von 39 Seite 32 von 39 Seite 33 von 39 Seite 34 von 39 Seite 35 von 39 Seite 36 von 39 Seite 37 von 39 Seite 38 von 39 Seite 39 von 39
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
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