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253180-02 · Mitteilungsvorlage

Altschuldenentlastungsgesetz: Aktueller Sachstand zur Abwicklung der Altschuldenübernahme - Entlastung der Liquiditätskredite

Nummer
253180-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
12.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Hubertusstraße Straße· Röttgen, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 12.03.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 04.03.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253180 Altschuldenentlastungsgesetz: Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK - Entlastung der Liquiditätskredite

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253180-02
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Altschuldenentlastungsgesetz: Aktueller Sachstand
zur Abwicklung der Altschuldenübernahme -
Entlastung der Liquiditätskredite
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
04.03.2026 Kenntnisnahme
Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung: Die Bezirksregierung Köln hat der Bundesstadt Bonn am
23.12.2025 den Bescheid zur Altschuldenentlastung übermittelt. Das Land
Nordrhein-Westfalen hat den Umfang der Übernahme übermäßiger
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023
auf 225.247.749,82 EUR festgelegt.
Ende Januar 2026 wurde mit dem Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen abgestimmt, welche konkreten Kredite durch das Land
übernommen werden. Festgelegt wurde die Übernahme von 130 Mio. EUR
langfristiger sowie 95.247.749,82 EUR kurzfristiger Liquiditätskredite mit einer
durchschnittlichen Verzinsung von 2,09 %. Damit liegt der Zinssatz des
übernommenen Portfolios um rund 0,11 Prozentpunkte unter dem
Durchschnittszins des Gesamtportfolios. Bei der Auswahl der zu
übernehmenden Kredite orientierte sich das Finanzministerium – soweit
möglich – an Laufzeitstruktur und durchschnittlichem Zinssatz des bestehenden
Portfolios. Damit wird die Bonn um rund 4,7 Mio. EUR p.a. Zinsaufwand
entlastet.
Gemäß § 7 ASEG gilt:
„(3) ... Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden
Verbindlichkeiten zugrunde liegenden Verträge trifft das für Finanzen
zuständige Ministerium unter Berücksichtigung des Volumens, der
durchschnittlichen Laufzeit, der Verzinsung sowie der strategischen
Anforderungen der Kommunen hinsichtlich angestrebter Gläubiger- und
Limitpositionen. Ein Anspruch der Kommune auf Auswahl eines bestimmten
Kreditvertrags besteht nicht...“
Zum Stichtag 23.02.2026 erfolgt die Übernahme des festgelegten Teilbetrags
der Altschulden. Das Schuldenvolumen der Liquiditätskredite beträgt zum
10.02.2026 insgesamt 1.096 Mio. EUR. Nach Abzug der übernommenenSeite 1 von 11
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Altschulden reduziert sich das Volumen auf rund 871 Mio. EUR. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass hierin 140 Mio. EUR vorfinanzierte investive Kredite
sowie 25 Mio. EUR Konzernkredite an die Stadtwerke enthalten sind. Der
tatsächliche Bestand der Liquiditätskredite des Kernhaushalts beläuft sich somit
auf rund 706 Mio. EUR.
Im Vergleich zum bereinigten Bestand zum Stichtag 31.12.2023 in Höhe von
586 Mio. EUR ergibt sich trotz Schuldübernahme ein Anstieg der
Liquiditätskredite um aktuell 120 Mio. EUR.
Anlage/n
1 Bescheid_ASEG_2025_05314000_Bonn (öffentlich)Seite 2 von 11
Bezirksregierung Köln 50606 Köln
Bezirksregierung Köln
23.Dezember 2025
Aktenzeichen
31.1.2
Oberbürgermeister
der Stadt Bonn
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Anteilige Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
Festsetzung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 3 des Altschuldenentlastungsgesetzes Nordrhein-
Westfalen (ASEG NRW)
Anlage: Rechtsbehelfsverzichtserklärung
I. Festsetzung
Der Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung
zum Stichtag 31. Dezember 2023 durch das Land Nordrhein-Westfalen wird auf
225 247 749,82 Euro1 (2.2.5)
festgesetzt.
Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bewilligungsbescheid hat aufgrund von § 6 Absatz 3 Satz
3 ASEG NRW keine aufschiebende Wirkung.
1 Die Ziffer in der Klammer gibt die Position des Betrages in der tabellarischen Übersicht der Berechnungsgrundlagen
in Abschnitt II (Begründung) dieses Bescheids an.Seite 3 von 11
[2]
II. Begründung
Das Land Nordrhein-Westfalen führt auf Grundlage des ASEG NRW eine anteilige
Entschuldung von Städten, Gemeinden und Kreisen durch, die in ihren Kernhaushalten
übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung aufweisen.
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung setzen sich nach § 3 Absatz 1 ASEG NRW aus
den Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 Absatz 2 Satz 1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, aus zur Sicherstellung der
Liquidität begebenen Wertpapieren in einem kommunalen Kernhaushalt sowie aus
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem kommunalseitig geführten Cash-Pool
zusammen.
Von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sind nach § 3 Absatz 2
ASEG NRW der Bestand der liquiden Mittel in dem kommunalen Kernhaushalt sowie
Forderungen aus einem kommunalseitig geführten Cash-Pool zum Stichtag 31.
Dezember 2023 in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht für liquide Mittel aus
Stiftungsvermögen sowie aus zweckgebundenen Eigenmitteln, Zuweisungen und
Einzahlungen, die der Kommune aufgrund einseitiger rechtlicher Bindungen durch Dritte
nicht zur selbstständigen Rückführung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zur
Verfügung standen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens fand nach § 4 Absatz 3 ASEG NRW eine Überprüfung
der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auf Grundlage des Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2023 sowie des Abzugsbetrages durch eine von der Kommune beauftragte
Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
statt. Sofern im Zuge der Prüfung Korrekturen an den im Jahresabschluss ausgewiesenen
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oder dem Abzugsbetrag erforderlich waren,
war im Antrag der bereinigte Betrag anzugeben.
Ermittlung der als übermäßig geltenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung Ihrer
Kommune zum 31. Dezember 2023 nach Durchführung des Prüfungsverfahrens:
Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31. Dezember 2023:
631 933 163,70 Euro (2.1.1)
Abzugsbetrag zum 31. Dezember 2023:
49 708 370,19 Euro (2.1.2)
Anmeldefähiger Betrag:
582 224 793,51 Euro (2.1.1 abzgl. 2.1.2)Seite 4 von 11
[3]
Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ASEG NRW gilt der Bestand von Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung in einer Kommune als „übermäßig“, wenn dieser eine Pro-Kopf-
Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner nach Berücksichtigung des
Abzugsbetrages übersteigt.
Amtlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum 31. Dezember 2023 gemäß Anlage zum
ASEG NRW:
335 789 (2.1.3)
Übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb des Sockelbetrages von
100 Euro je Einwohnerin und Einwohner:
548 645 893,51 Euro (2.1.5)
Ermittlung des Umfangs der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung Ihrer Kommune:
Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein-Westfalen
abgenommen (Mindestentschuldung). Sofern eine teilnehmende Kommune nach der
Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr
als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner aufweist, werden die übermäßigen
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig von dem
Land Nordrhein-Westfalen übernommen (Spitzenentschuldung).
Die Ermittlung des Mindestentschuldungstarifes erfolgt auf der Grundlage eines iterativen
Rechenverfahrens, bei dem sichergestellt wird, dass alle nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. In Summe werden 50 Prozent der von den teilnehmenden Kommunen insgesamt
als übermäßig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die
Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen,
2. bei keiner teilnehmenden Kommune unterschreitet der Anteilswert der zu
übernehmenden übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den
Mindestentschuldungstarif und
3. bei keiner teilnehmenden Kommune übersteigt das nach der Übernahme
verbleibende Gesamtvolumen der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung den Höchstbetrag von 1 500 Euro je Einwohnerin und
Einwohner.Seite 5 von 11
[4]
Anhand des von den nordrhein-westfälischen Städten, Gemeinden und Kreisen
gemeldeten Gesamtvolumens an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung, das zur Hälfte in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen
übergeht, wurde gemäß § 6 Absatz 2 ASEG NRW ein Mindestentschuldungstarif von
41,055214753666 Prozent (1.2.1) festgestellt.
Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung
anhand des Mindestentschuldungstarifs (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW):
225 247 749,82 Euro (2.2.1)
Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung
anhand des Spitzenentschuldungstarifs (§ 5 Absatz 1 Satz 2 ASEG NRW):
0,00 Euro (2.2.3)
Insgesamt erfolgt eine Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023 durch das Land Nordrhein-
Westfalen in Höhe von
225 247 749,82 Euro (2.2.5).Seite 6 von 11
[5]
Tabelle: Übersicht über die Berechnungsgrundlagen der anteiligen Entschuldung nach
dem Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Ziffer Position Einheit Wert
1 Gesamtberechnung für das Land Nordrhein-Westfalen
1.1 Ermittlung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung (§ 3 ASEG NRW)
1.1.1 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2023
(§ 3 Absatz 1 ASEG NRW) Euro 19 653 750 059,27
1.1.2 Abzugsbetrag zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 2 ASEG NRW) Euro 746 070 367,27
1.1.3
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Ziffer 1.1.1)
abzüglich Abzugsbetrags (Ziffer 1.1.2) unterhalb Pro-
Kopf-Betrag von 100 Euro (§ 3 Absatz 3 ASEG NRW)
Euro 1 181 852 500,00
1.1.4 Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung (§ 3 Abs. 1-3 ASEG NRW) Euro 17 725 827 192,00
1.2 Ermittlung des Umfangs der anteiligen Entschuldung
(§ 5 ASEG NRW)
1.2.1 Mindestentschuldungstarif (§ 5 Absatz 2 ASEG NRW) Prozent 41,055214753666
1.2.2 Übernahmevolumen Mindestentschuldung (§ 5 Absatz 1
Satz 1 ASEG NRW) Euro 7 277 376 420,54
1.2.3 Übernahmevolumen Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1
Satz 2 ASEG NRW) Euro 1 585 537 175,46
1.2.4 Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung Euro 8 862 913 596,00
1.2.5
nachrichtlich: Entschuldungsquote (Summenwert von
Mindest- und Spitzenentschuldung in Relation zum
Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung)
Prozent 50,00
2 Berechnung für Ihre Kommune
2.1 Ermittlung der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung (§ 3 ASEG NRW)
2.1.1 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2023
(§ 3 Absatz 1 ASEG NRW) Euro 631 933 163,70
2.1.2 Abzugsbetrag zum 31.12.2023 (§ 3 Absatz 2 ASEG NRW) Euro 49 708 370,19
2.1.3 Einwohnerzahl zum 31.12.2023 (Anlage zum ASEG
NRW) Anzahl 335 789
2.1.4
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Ziffer 2.1.1)
abzüglich Abzugsbetrags (Ziffer 2.1.2) unterhalb Pro-
Kopf-Betrag von 100 Euro (§ 3 Absatz 3 ASEG NRW)
Euro 33 578 900,00
2.1.5 Summenwert der übermäßigen Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung (§ 3 Abs. 1-3 ASEG NRW) Euro 548 645 893,51
2.2 Ermittlung des Umfangs der anteiligen Entschuldung
(§ 5 ASEG NRW)
2.2.1 Übernahmevolumen Mindestentschuldung (§ 5 Absatz 1
Satz 1 ASEG NRW) Euro 225 247 749,82
2.2.2 Nach Mindestentschuldung bei Kommune verbleibende
übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung
Euro 323 398 143,69
Euro/Einw. 963,10
2.2.3 Übernahmevolumen Spitzenentschuldung (§ 5 Absatz 1
Satz 2 ASEG NRW)
Euro 0,00
Euro/Einw. 0,00
2.2.4
Nach Mindest- und Spitzenentschuldung bei Kommune
verbleibende übermäßige Verbindlichkeiten zur
Liquiditätssicherung
Euro 323 398 143,69
Euro/Einw. 963,10
2.2.5 Summenwert von Mindest- und Spitzenentschuldung (§ 5
Absatz 1 ASEG NRW) Euro 225 247 749,82Seite 7 von 11
[6]
III. Weiteres Verfahren zur Schuldübernahme nach dem ASEG NRW
1. Das für Finanzen zuständige Ministerium löst nach § 7 Absatz 1 ASEG NRW die
kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe der in diesem
Bewilligungsbescheid festgesetzten Übernahmebeträge ab der Bestandskraft des
Bewilligungsbescheides in einem Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember
2026 bei Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern ab. Der festgesetzte Betrag wird
dabei im Rahmen der Schuldübernahme zugunsten der Kommune durch das für
Finanzen zuständige Ministerium auf einen vollen Euro-Betrag aufgerundet. Bis
zum tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme verbleiben die Zins- und
Tilgungspflichten bei der Kommune. Die so durch das Land Nordrhein-Westfalen
übernommenen Verbindlichkeiten sind im Zeitpunkt der Übernahme erfolgsneutral
gegen die allgemeine Rücklage eigenkapitalerhöhend zu verrechnen.
2. Der nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 ASEG NRW im Kommunenportal der
NRW.BANK aktualisierte Darlehensbestand und die beizufügenden Unterlagen
sind so zu pflegen, dass nach Aufforderung des für Finanzen zuständigen
Ministeriums innerhalb von fünf Werktagen die Übernahmefähigkeit gewährleistet
werden kann. Für den aktualisierten Darlehensbestand ist durch die
antragstellende Kommune elektronisch zu erklären, welche Gläubigerin oder
welcher Gläubiger zu einer Übernahme der Schuld durch das Land Nordrhein-
Westfalen bereit ist.
3. Die nach § 7 Absatz 3 ASEG NRW durch das Land Nordrhein-Westfalen
abzunehmenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung müssen aus
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Übernahme
ablösbar sein. Übernahmefähig sind nur vollständige, ungeteilte Verträge über
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Die teilnehmenden Kommunen stellen
in ihrer Verantwortung sicher, dass eine Ablösung durch das Land Nordrhein-
Westfalen in Höhe des festgesetzten Betrages rechtlich und tatsächlich möglich
ist. Sie holen die Genehmigung der Gläubigerin oder des Gläubigers zu dem
Schuldnerwechsel ein und tragen die hierfür gegebenenfalls anfallenden Gebühren
und Kosten. Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden
Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Verträge trifft das für Finanzen zuständige
Ministerium unter Berücksichtigung des Volumens, der durchschnittlichen Laufzeit,
der Verzinsung sowie der strategischen Anforderungen der Kommunen hinsichtlich
angestrebter Gläubiger- und Limitpositionen. Ein Anspruch auf Auswahl eines
bestimmten Kreditvertrags besteht nicht.
4. Die Ablösung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung erfolgt nach § 7
Absatz 4 ASEG NRW maximal bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid
festgesetzten Betrages. Sofern der durch Bewilligungsbescheid festgesetzte
Betrag den zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich vorhandenen Bestand an
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung übersteigt, erfolgt eine Ablösung nur bis
zu dem vorhandenen Bestand.Seite 8 von 11
[7]
5. Sofern nach § 7 Absatz 5 ASEG NRW wegen der Voraussetzungen nach § 7
Absatz 3 Satz 2 ASEG NRW eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im
Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist bis zum
31. Dezember 2026 für diesen Teil nicht maßgeblich. Soweit die teilnehmende
Kommune nachträglich, insbesondere durch Umschuldung, eine
Übernahmefähigkeit herstellt und spätestens bis zum 31. Dezember 2028
gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzeigt, hat dieses zum
nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahmen einer Kreditablösung eine
Restschuldübernahme durchzuführen. Soweit die genannten Voraussetzungen
nicht innerhalb dieser Frist geschaffen werden, ist eine Restschuldübernahme
ausgeschlossen.
6. Kommunal begebene Inhaberwertpapiere zur Liquiditätssicherung können nach §
7 Absatz 6 ASEG NRW erst nach vollständiger Rückzahlung und anschließender
Refinanzierung in einer nicht als Inhaberwertpapier verbrieften Form übernommen
werden. Die entsprechenden Inhaberwertpapiere sind auf Kosten der
teilnehmenden Kommune rechtzeitig abzulösen oder umzuwandeln, um die
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gleiches gilt für Kredite, die auf eine
andere als Euro lautende Währung abgeschlossen wurden, sowie für Kredite, die
durch ein konnexes Zinsderivat abgesichert sind. Sofern wegen der genannten
Voraussetzungen eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des in diesem
Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist bis zum
31. Dezember 2026 für diesen Teil nicht maßgeblich. In diesem Fall gilt das
Verfahren nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ASEG NRW entsprechend.
Sofern die teilnehmende Kommune nach § 6 Absatz 5 ASEG NRW im Rahmen des
Antragsverfahrens unzutreffende Angaben macht oder sonstige Pflichten nach dem
ASEG NRW oder solche, die sich aus diesem Bewilligungsbescheid ergeben, verletzt,
kann der Bewilligungsbescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. Ohne Rechtsgrund erbrachte
Leistungen sind zu erstatten. Im Übrigen finden die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW Anwendung.
Dieser Bewilligungsbescheid ist dem Rat beziehungsweise Kreistag zur Kenntnis zu
geben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgericht Köln erhoben werden.
Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift rechtsgültig.Seite 9 von 11
Seite 10 von 11
Anlage
Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat 304
Hubertusstraße 9
40219 Düsseldorf
kommunalentschuldung@mhkbd.nrw.de
Rechtsbehelfsverzichtserklärung
Hiermit wird bestätigt, dass die Stadt Bonn den Bewilligungsbescheid des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 23.12.2025 über den Umfang der Übernahme von übermäßigen
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach § 6 Absatz 3 Satz 1
Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) am 23.12.2025 erhalten hat.
Hiermit erkläre ich mich für die Stadt Bonn mit dem Inhalt des oben genannten Bescheides
einverstanden und erkenne die getroffenen Regelungen als rechtsverbindlich an.
Ich erkläre für die Stadt Bonn, dass auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den oben
genannten Bescheid verzichtet wird.
Es wird um Ablösung der kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe des
im oben genannten Bescheid festgesetzten Übernahmebetrages gebeten.
[Stadt Bonn]
[Datum]
__________________________________________________
[Unterschrift der vertretungsberechtigten Person(en)]
[Vollständiger Name, Funktion]Seite 11 von 11

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Datenstand: 02.11.2026, 22:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de