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253180-01 · Mitteilungsvorlage

Altschuldenentlastungsgesetz: Aktueller Sachstand zur Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK - Entlastung der Liquiditätskredite

Nummer
253180-01
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
21.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 15.12.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253180 Altschuldenentlastungsgesetz: Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK - Entlastung der Liquiditätskredite

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253180-01
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Altschuldenentlastungsgesetz: Aktueller Sachstand
zur Teilnahme an dem anteiligen
Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen
Förderbank, der NRW.BANK - Entlastung der
Liquiditätskredite
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 03.07.2025 beschlossen, dass die
Verwaltung einen Antrag auf Teilnahme an dem anteiligen
Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.Bank,
stellt. Der Antrag musste spätestens bis zum 30. November 2025 eingereicht
werden. Nach § 4 Absatz 3 ASEG NRW war die antragsstellende Kommune
verpflichtet, auf eigene Rechnung eine Wirtschaftsprüferin, einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer
Überprüfung des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu
beauftragen. Diese Prüfung umfasst die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis im
zugrunde liegenden Jahresabschluss nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 ASEG
NRW sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit des Abzugsbetrages nach § 3
Absatz 2 ASEG NRW.
Mitte August wurde der Wirtschaftsprüfer beauftragt. Der finale Prüfbericht
(nichtöffentliche Anlage) ging am 17.11.2025 ein, sodass der Antrag auf
Altschuldenentlastung am 18.11.2025 fristgerecht über das Kommunenportal
der NRW.Bank gestellt werden konnte.
Der geprüfte Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.
Dezember 2023 beträgt 631.933.163,70￿EUR. Der Abzugsbetrag nach §￿3
Absatz￿2 ASEG NRW wurde mit 49.708.370,19￿EUR ermittelt. Daraus ergibt
sich ein anmeldefähiger Betrag von 582.224.793,51￿EUR. Nach Abzug des
gesetzlichen Sockelbetrags von 100￿EUR je Einwohner (insgesamt
33.578.900￿EUR) verbleibt ein als Altschulden anzuerkennender
Gesamtbetrag von 548.645.893,51￿EUR.
Unter Zugrundelegung der vom Städtetag in einer Modellrechnung
angenommenen Übernahmequote von 41,2￿%, die auf bestimmten Annahmen
beruht und mit Unsicherheiten behaftet ist, ergibt sich für die Bundesstadt
Bonn ein geschätzter Entlastungsbetrag von rund 226￿Mio.￿EUR. Die
Zinsentlastung wird sich auf rund 5 Mio. EUR p. a. belaufen, wobei dieSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Altschuldenübernahme durch das Land im Laufe des Jahres 2026 erfolgen
wird, ein genaues Datum wurde seitens der Landesregierung nicht benannt.
Sobald neue Erkenntnisse vorliegen, wird die Verwaltung berichten.
Anlage/n
1 Final_Prüfbericht WP_Bundesstadt Bonn (nichtöffentlich)Seite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de