253168 · Beschlussvorlage
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 253168
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (11.075 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 253168 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Hauptausschuss 26.06.2025 Empfehlung Rat 03.07.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn wird in der in Anlage 1 vorgelegten Version beschlossen. Begründung: Distickstoffmonoxid, umgangssprachlich auch Lachgas genannt, ist ein Gas, das in der Medizin als Inhalationsnarkotikum verwendet wird. Es löst euphorische und entspannte Gefühle aus und kann zudem die Wahrnehmung der Umgebung und der Zeit beeinflussen. Die Wirkung von Lachgas tritt innerhalb kurzer Zeit ein und dauert meist nur wenige Minuten an. Verwendung findet es beispielsweise bei Zahnärzten oder der Geburtshilfe. Medizinisches Lachgas unterfällt § 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Hiervon abzugrenzen ist sogenanntes technisches Lachgas, welches beispielsweise in den Kartuschen für die Zubereitung von Schlagsahne enthalten ist. Technisches Lachgas, welches nicht für den Konsum von Menschen bestimmt ist, unterfällt nicht dem AMG und ist daher derzeit grundsätzlich altersunabhängig freiverkäuflich. Deshalb erfreut sich Lachgas einer großen Beliebtheit, insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Es wird oft über Luftballons konsumiert, mit denen das Gas inhaliert wird. Neben den gewünschten Wirkungen kann Lachgas auch zu Nebenwirkungen führen, so zum Beispiel dem Verlust der Kontrolle über Körperbewegungen oder Bewusstlosigkeit. In Ausnahmefällen kann der Konsum zu einem Erstickungstod führen. Daneben besteht die Gefahr sich bei dem Konsum direkt aus einer Kartusche Erfrierungen an den Lippen zuzuziehen.Seite 1 von 6 Seite 2 Langfristig wirkt sich Lachgas auf den Wirkmechanismus von Vitamin B12 aus. Folge hiervon ist, dass die Schutzhüllen der Nervenbahnen aufgelöst und diese hierdurch zerstört werden. Dies stört die Übertragung von Nervenimpulsen, was wiederum zu Taubheitsgefühlen, Koordinationsschwierigkeiten sowie zu motorischen Einschränkungen der Finger führen kann. In schweren Fällen wird das Rückenmark geschädigt, was mit Hirnschäden, Lähmungserscheinungen und Organstörungen einhergehen kann. Ferner steht Lachgas im Verdacht bei gesteigertem Konsum Psychosen auszulösen. Aufgrund des leichten Zugangs und dem kurzzeitigen Rausch wird Lachgas insbesondere von Jugendlichen und jungen Heranwachsenden als ungefährlich eingeschätzt. Die Langzeitfolgen bleiben meist außer Betracht. Der Missbrauch von Lachgas durch Minderjährige hat auch im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn besorgniserregend zugenommen. Das Gas wird mittlerweile in vielen Kiosken und Geschäften auch in Bonn konsumfertig angeboten, oft in auffälligen Verpackungen, die gezielt junge Menschen ansprechen. In letzter Vergangenheit konnten immer wieder große Mengen an Kartuschen und leeren Ballons insbesondere auch auf Schulhöfen und Kinderspielplätzen aufgefunden werden. Eine abstrakte Gefahrenlage ist daher auch für die Bundesstadt Bonn gegeben. Der Bundesgesetzgeber plant(e) zwar eine Änderung der Anlage des Neue- psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, um den Gebrauch als berauschenden Stoff zu untersagen. Wann eine solche Regelung verabschiedet wird, ist derzeit jedoch nicht absehbar. Um wirksam dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen nachzukommen, ist es daher geboten, schnellstmöglich Maßnahmen zu ergreifen und den Verkauf von Lachgas so weit einzuschränken, dass Missbrauch verhindert wird. Zu diesem Zweck soll daher auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn der Verkauf und die Weitergabe von technischem Lachgas an Jugendliche untersagt sowie der Konsum auf städtischen Kinderspielplätzen und Schulhöfen durch Jugendliche und Erwachsene verboten werden. Gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der derzeit gültigen Fassung können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Diese Ordnungsbehördliche Verordnung stellt aus Sicht der Verwaltung den geringsten Eingriff dar, der erforderlich und auch geeignet ist, die gesundheitlichen Gefahren von Lachgas für Kinder und Jugendliche zu beschränken. Die Verordnung schützt gerade die Personengruppe, die aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung besonders schützenswert ist. Um hier wirksam dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen nachzukommen, wird durch die beigefügte Verordnung der Verkauf in den Verkaufsstellen und die Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige untersagt. Damit soll verhindert werden, dass Volljährige die „Partydroge“Seite 2 von 6 Seite 3 erwerben und anschließend den Minderjährigen zur Verfügung stellen. Ebenso sollen durch das Konsumverbot von Lachgas auf städtischen Kinderspielplätzen und Schulhöfen Jugendliche und Erwachsene davon abgehalten werden, auf den benannten Flächen Lachgas zu konsumieren und so möglicherweise andere Jugendliche zum Konsum anzustiften. Nach § 31 OBG NRW können in ordnungsbehördlichen Verordnungen für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen und die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände angedroht werden. Daher sollen sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gegen § 1 und § 2 der Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro (vgl. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OwiG) geahndet werden sowie das Lachgas, das entgegen dem in § 1 dieser Verordnung erlassenen Verbot im Gebiet der Bundesstadt Bonn in Automaten ohne ausreichenden technischen Schutz angebotene Lachgas oder das sonst durch Verkauf, Ab- oder Weitergabe erlangte Lachgas eingezogen werden. Ebenfalls kann Lachgas, das auf städtischen Kinderspielplätzen und Schulhöfen von Jugendlichen oder Erwachsenen konsumiert wird, eingezogen werden. Schließlich ist das Verkaufs-, Ab- und Weitergabeverbot von Lachgas an Minderjährige sowie das Konsumverbot auf städtischen Kinderspielplätzen und Schulhöfen auch angemessen und beschränkt die Betroffenen nicht unzumutbar in ihrer grundrechtlich geschützten Gewerbefreiheit und in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff steht insoweit in keinem Verhältnis zu dem mit der Verordnung erreichten Gesundheitsschutz der Kinder und Jugendlichen. Es besteht erkennbar beim Verkauf und anschließendem Konsum von Lachgas die Gefahr von schweren gesundheitlichen Schäden, die dauerhaft sein können. Dies insbesondere deshalb, weil eine Dosierung durch ärztliches oder medizinisches Fachpersonal beim privaten Konsum nicht eingestellt und überwacht werden kann. Leben und Gesundheit von Jugendlichen und Kindern sind Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und fallen daher zugleich in den Schutzbereich des Ordnungsbehördengesetzes. Mehrere Städte und Landkreise haben bereits auf die Problematik des Lachgaskonsums durch Minderjährige reagiert und ordnungsbehördliche Verordnungen erlassen, die den Verkauf und die Abgabe an diese Altersgruppe untersagen, beispielsweise Dortmund, Dormagen, Kreisstadt Bergheim sowie Bielefeld. In weiteren Kommunen ist ein Verkaufsverbot in Planung. Anlage/nSeite 3 von 6 Seite 4 1 Anlage 1-Lachgas VO_Entwurf20.05.2025_GO (öffentlich)Seite 4 von 6 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.2025 Aufgrund der §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV.NRW.S.1184) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602/BGBl. II 454-1), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) wird von der Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.2025 für das Gebiet der Bundesstadt Bonn folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Disticksoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn erlassen: § 1 Verkaufs- und Weitergabeverbot (1) Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an minderjährige Personen sind im Gebiet der Bundesstadt Bonn verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. (2) Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten. (3) Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung. Insbesondere ist von der Verordnung sogenanntes medizinisches Lachgas ausgenommen, welches dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) unterfällt. § 2 Konsumverbot an bestimmten Stellen Der Konsum von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ ist auf städtischen Kinderspielplätzen und Schulhöfen verboten. Das Verbot umfasst den Konsum von Lachgas durch Jugendliche und Erwachsene. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit. (2) Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person. (3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Seite 5 von 6 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) § 4 Ordnungswidrigkeiten und Einziehung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot des Verkaufs oder der Ab- und Weitergabe gemäß § 1 oder das Konsumverbot gemäß § 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. (3) Das entgegen dem in § 1 dieser Verordnung erlassenen Verbot im Gebiet der Bundesstadt Bonn in Automaten ohne ausreichenden technischen Schutz angebotene Lachgas oder das sonst durch Verkauf, Ab- oder Weitergabe erlangte Lachgas kann eingezogen werden. Ebenfalls kann Lachgas, das an den nach § 2 dieser Verordnung verbotenen Örtlichkeiten konsumiert wird, eingezogen werden. § 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2027 befristet.Seite 6 von 6
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de