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253168 · Beschlussvorlage

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn

Nummer
253168
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Hauptausschusses 26.06.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
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  1. 253168-01 AA Änderungsantrag der Koalition - Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
253168
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot
des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von
Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in
der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Hauptausschuss 26.06.2025 Empfehlung
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der
Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der
Bundesstadt Bonn wird in der in Anlage 1 vorgelegten Version beschlossen.
Begründung:
Distickstoffmonoxid, umgangssprachlich auch Lachgas genannt, ist ein Gas,
das in der Medizin als Inhalationsnarkotikum verwendet wird. Es löst
euphorische und entspannte Gefühle aus und kann zudem die Wahrnehmung
der Umgebung und der Zeit beeinflussen. Die Wirkung von Lachgas tritt
innerhalb kurzer Zeit ein und dauert meist nur wenige Minuten an. Verwendung
findet es beispielsweise bei Zahnärzten oder der Geburtshilfe.
Medizinisches Lachgas unterfällt § 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes
über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Hiervon abzugrenzen ist
sogenanntes technisches Lachgas, welches beispielsweise in den Kartuschen
für die Zubereitung von Schlagsahne enthalten ist. Technisches Lachgas,
welches nicht für den Konsum von Menschen bestimmt ist, unterfällt nicht dem
AMG und ist daher derzeit grundsätzlich altersunabhängig freiverkäuflich.
Deshalb erfreut sich Lachgas einer großen Beliebtheit, insbesondere bei
Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Es wird oft über Luftballons
konsumiert, mit denen das Gas inhaliert wird.
Neben den gewünschten Wirkungen kann Lachgas auch zu Nebenwirkungen
führen, so zum Beispiel dem Verlust der Kontrolle über Körperbewegungen
oder Bewusstlosigkeit. In Ausnahmefällen kann der Konsum zu einem
Erstickungstod führen. Daneben besteht die Gefahr sich bei dem Konsum
direkt aus einer Kartusche Erfrierungen an den Lippen zuzuziehen.Seite 1 von 6
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Langfristig wirkt sich Lachgas auf den Wirkmechanismus von Vitamin B12 aus.
Folge hiervon ist, dass die Schutzhüllen der Nervenbahnen aufgelöst und diese
hierdurch zerstört werden. Dies stört die Übertragung von Nervenimpulsen, was
wiederum zu Taubheitsgefühlen, Koordinationsschwierigkeiten sowie zu
motorischen Einschränkungen der Finger führen kann. In schweren Fällen wird
das Rückenmark geschädigt, was mit Hirnschäden, Lähmungserscheinungen
und Organstörungen einhergehen kann. Ferner steht Lachgas im Verdacht bei
gesteigertem Konsum Psychosen auszulösen.
Aufgrund des leichten Zugangs und dem kurzzeitigen Rausch wird Lachgas
insbesondere von Jugendlichen und jungen Heranwachsenden als ungefährlich
eingeschätzt. Die Langzeitfolgen bleiben meist außer Betracht.
Der Missbrauch von Lachgas durch Minderjährige hat auch im Stadtgebiet der
Bundesstadt Bonn besorgniserregend zugenommen. Das Gas wird mittlerweile
in vielen Kiosken und Geschäften auch in Bonn konsumfertig angeboten, oft in
auffälligen Verpackungen, die gezielt junge Menschen ansprechen.
In letzter Vergangenheit konnten immer wieder große Mengen an Kartuschen
und leeren Ballons insbesondere auch auf Schulhöfen und Kinderspielplätzen
aufgefunden werden.
Eine abstrakte Gefahrenlage ist daher auch für die Bundesstadt Bonn gegeben.
Der Bundesgesetzgeber plant(e) zwar eine Änderung der Anlage des Neue-
psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, um den Gebrauch als berauschenden Stoff zu
untersagen. Wann eine solche Regelung verabschiedet wird, ist derzeit jedoch
nicht absehbar.
Um wirksam dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen
nachzukommen, ist es daher geboten, schnellstmöglich Maßnahmen zu
ergreifen und den Verkauf von Lachgas so weit einzuschränken, dass
Missbrauch verhindert wird. Zu diesem Zweck soll daher auf dem Gebiet der
Bundesstadt Bonn der Verkauf und die Weitergabe von technischem Lachgas
an Jugendliche untersagt sowie der Konsum auf städtischen Kinderspielplätzen
und Schulhöfen durch Jugendliche und Erwachsene verboten werden.
Gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der derzeit
gültigen Fassung können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung stellt aus Sicht der Verwaltung den
geringsten Eingriff dar, der erforderlich und auch geeignet ist, die
gesundheitlichen Gefahren von Lachgas für Kinder und Jugendliche zu
beschränken. Die Verordnung schützt gerade die Personengruppe, die
aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung besonders schützenswert ist. Um hier
wirksam dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen
nachzukommen, wird durch die beigefügte Verordnung der Verkauf in den
Verkaufsstellen und die Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige
untersagt. Damit soll verhindert werden, dass Volljährige die „Partydroge“Seite 2 von 6
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erwerben und anschließend den Minderjährigen zur Verfügung stellen.
Ebenso sollen durch das Konsumverbot von Lachgas auf städtischen
Kinderspielplätzen und Schulhöfen Jugendliche und Erwachsene davon
abgehalten werden, auf den benannten Flächen Lachgas zu konsumieren und
so möglicherweise andere Jugendliche zum Konsum anzustiften.
Nach § 31 OBG NRW können in ordnungsbehördlichen Verordnungen für den
Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen und die
Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten
Gegenstände angedroht werden. Daher sollen sowohl vorsätzliche als auch
fahrlässige Verstöße gegen § 1 und § 2 der Verordnung mit einer Geldbuße bis
zu 1.000,00 Euro (vgl. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OwiG)
geahndet werden sowie das Lachgas, das entgegen dem in § 1 dieser
Verordnung erlassenen Verbot im Gebiet der Bundesstadt Bonn in Automaten
ohne ausreichenden technischen Schutz angebotene Lachgas oder das sonst
durch Verkauf, Ab- oder Weitergabe erlangte Lachgas eingezogen werden.
Ebenfalls kann Lachgas, das auf städtischen Kinderspielplätzen und
Schulhöfen von Jugendlichen oder Erwachsenen konsumiert wird, eingezogen
werden.
Schließlich ist das Verkaufs-, Ab- und Weitergabeverbot von Lachgas an
Minderjährige sowie das Konsumverbot auf städtischen Kinderspielplätzen und
Schulhöfen auch angemessen und beschränkt die Betroffenen nicht
unzumutbar in ihrer grundrechtlich geschützten Gewerbefreiheit und in ihrem
Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff
steht insoweit in keinem Verhältnis zu dem mit der Verordnung erreichten
Gesundheitsschutz der Kinder und Jugendlichen. Es besteht erkennbar beim
Verkauf und anschließendem Konsum von Lachgas die Gefahr von schweren
gesundheitlichen Schäden, die dauerhaft sein können. Dies insbesondere
deshalb, weil eine Dosierung durch ärztliches oder medizinisches Fachpersonal
beim privaten Konsum nicht eingestellt und überwacht werden kann. Leben und
Gesundheit von Jugendlichen und Kindern sind Schutzgüter der öffentlichen
Sicherheit und fallen daher zugleich in den Schutzbereich des
Ordnungsbehördengesetzes.
Mehrere Städte und Landkreise haben bereits auf die Problematik des
Lachgaskonsums durch Minderjährige reagiert und ordnungsbehördliche
Verordnungen erlassen, die den Verkauf und die Abgabe an diese Altersgruppe
untersagen, beispielsweise Dortmund, Dormagen, Kreisstadt Bergheim sowie
Bielefeld. In weiteren Kommunen ist ein Verkaufsverbot in Planung.
Anlage/nSeite 3 von 6
Seite 4
1 Anlage 1-Lachgas VO_Entwurf20.05.2025_GO (öffentlich)Seite 4 von 6
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe
von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.2025
Aufgrund der §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S.
528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024
(GV.NRW.S.1184) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602/BGBl. II 454-1), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) wird von der Bundesstadt Bonn als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.2025 für das Gebiet
der Bundesstadt Bonn folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie
der Ab- und Weitergabe von Disticksoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn
erlassen:
§ 1
Verkaufs- und Weitergabeverbot
(1) Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an
minderjährige Personen sind im Gebiet der Bundesstadt Bonn verboten. Das Verbot gilt
unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
(2) Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige
abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als
Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten
durch Minderjährige bieten.
(3) Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.
Insbesondere ist von der Verordnung sogenanntes medizinisches Lachgas ausgenommen,
welches dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln
(AMG) unterfällt.
§ 2
Konsumverbot an bestimmten Stellen
Der Konsum von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ ist auf städtischen Kinderspielplätzen und
Schulhöfen verboten. Das Verbot umfasst den Konsum von Lachgas durch Jugendliche und
Erwachsene.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung,
Darreichungsform oder Reinheit.
(2) Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der
Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.
(3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Seite 5 von 6
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 4
Ordnungswidrigkeiten und Einziehung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot des Verkaufs oder
der Ab- und Weitergabe gemäß § 1 oder das Konsumverbot gemäß § 2 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
(3) Das entgegen dem in § 1 dieser Verordnung erlassenen Verbot im Gebiet der Bundesstadt
Bonn in Automaten ohne ausreichenden technischen Schutz angebotene Lachgas oder das
sonst durch Verkauf, Ab- oder Weitergabe erlangte Lachgas kann eingezogen werden.
Ebenfalls kann Lachgas, das an den nach § 2 dieser Verordnung verbotenen Örtlichkeiten
konsumiert wird, eingezogen werden.
§ 5
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie
ist bis zum 31.12.2027 befristet.Seite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 19:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de