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253159-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Sanierung der Straßendecken auf den Zufahrtstraßen zum Universitätsklinikum Bonn (UKB)

Nummer
253159-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Hauptausschusses 26.06.2025 Kenntnisnahme
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  1. 253159 BBB-Antrag: Sanierung der Straßendecken auf den Zufahrtstraßen zum Universitätsklinikum Bonn (UKB)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253159-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Antrag: Sanierung der Straßendecken auf den
Zufahrtstraßen zum Universitätsklinikum Bonn
(UKB)
Beratungsfolge
Hauptausschuss 26.06.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die vorliegende bauliche Substanz der einzelnen Straßenkörper entspricht
nicht den gültigen Regeln der Technik.
Die Nutzungsdauer der genannten Straßenzüge ist abgelaufen und die damit
verbundenen Restwerte sind abgeschrieben. Somit sind weitere Unterhal-
tungsmaßnahmen wirtschaftlich als nicht mehr sinnvoll einzustufen und neues
Bilanzvermögen sollte gebildet werden. Darüber hinaus bietet die vorliegende
Substanz auch keine Ansätze für eine wirtschaftliche Unterhaltungsmaßnahme
mit einem zufriedenstellenden, im Verhältnis stehenden Nutzungszeitraum.
Analog der Stellungnahme 252778-01 ST wird folgende Variante zur weiteren
Vorgehensweise empfohlen:
Wirtschaftlich und unterhaltungstechnisch sinnvollste Alternative:
Seitens der Verwaltung wird jeweils ein Entwurf für die genannten Straßenzüge
erarbeitet und der Bezirksvertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die be-
schlossenen Entwürfe sind Grundlage für einen jeweiligen Neuausbau des
Straßenzugs. In diesem Zusammenhang kann der Nutzungsquerschnitt gezielt
auf die Ansprüche aus dem Fuß- und Radverkehr sowie dem ÖPNV ausgerich-
tet werden.
Bis zum Zeitpunkt des Ausbaus werden die Straßen mit einfachen Mitteln der
Straßenunterhaltung weiterhin verkehrssicher gehalten.
Die umlagefähigen Kosten der grundhaften Erneuerung werden nach § 8a KAG
in Verbindung mit der hierzu erlassenen Erstattungsverordnung NRW durch
das Land NRW erstattet.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de