253159-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag: Sanierung der Straßendecken auf den Zufahrtstraßen zum Universitätsklinikum Bonn (UKB)
Kerndaten
- Nummer
- 253159-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (1.737 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253159-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III BBB-Antrag: Sanierung der Straßendecken auf den Zufahrtstraßen zum Universitätsklinikum Bonn (UKB) Beratungsfolge Hauptausschuss 26.06.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die vorliegende bauliche Substanz der einzelnen Straßenkörper entspricht nicht den gültigen Regeln der Technik. Die Nutzungsdauer der genannten Straßenzüge ist abgelaufen und die damit verbundenen Restwerte sind abgeschrieben. Somit sind weitere Unterhal- tungsmaßnahmen wirtschaftlich als nicht mehr sinnvoll einzustufen und neues Bilanzvermögen sollte gebildet werden. Darüber hinaus bietet die vorliegende Substanz auch keine Ansätze für eine wirtschaftliche Unterhaltungsmaßnahme mit einem zufriedenstellenden, im Verhältnis stehenden Nutzungszeitraum. Analog der Stellungnahme 252778-01 ST wird folgende Variante zur weiteren Vorgehensweise empfohlen: Wirtschaftlich und unterhaltungstechnisch sinnvollste Alternative: Seitens der Verwaltung wird jeweils ein Entwurf für die genannten Straßenzüge erarbeitet und der Bezirksvertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die be- schlossenen Entwürfe sind Grundlage für einen jeweiligen Neuausbau des Straßenzugs. In diesem Zusammenhang kann der Nutzungsquerschnitt gezielt auf die Ansprüche aus dem Fuß- und Radverkehr sowie dem ÖPNV ausgerich- tet werden. Bis zum Zeitpunkt des Ausbaus werden die Straßen mit einfachen Mitteln der Straßenunterhaltung weiterhin verkehrssicher gehalten. Die umlagefähigen Kosten der grundhaften Erneuerung werden nach § 8a KAG in Verbindung mit der hierzu erlassenen Erstattungsverordnung NRW durch das Land NRW erstattet. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de