253150 · Mitteilungsvorlage
Mitteilung über Anhörung des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6224-3 "Im Rosenfeld"
Kerndaten
- Nummer
- 253150
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 04.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Buschdorfer Straße Hauptort
- F
- Buschdorf
- Tannenbusch
- Bonn
- Kottenforst
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 253150 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Mitteilung über Anhörung des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6224-3 "Im Rosenfeld" Beratungsfolge Naturschutzbeirat 17.06.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 160095NV3, wird der Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört ( 1.2.7 Beiratserlass / § 70 LNatSchG). Die Anhörung des Naturschutzbeirates (NB) bei bedeutenden Bebauungsplänen sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitzende des Beirates Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Aufgabenbereich betreffen. In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren in Form einer Mitteilungsvorlage unterrichtet. Beide Stellungnahmen werden der Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde - Im Rosenfeld (öffentlich) 2 Stellungnahme des Naturschutzbeirates - Im Rosenfeld (öffentlich)Seite 1 von 8 Anlage 1: Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde Untere Naturschutzbehörde Amt 67-6 02.05.2025 Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6224-3 „Im Rosenfeld“. Vorhabenbezogener BP Lage Verfahren Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) N A T U R S C H U T Z F A C H L I C H E S T E L L U N G N A H M E Das ca. 18,5 ha große, am Stadtrand im Übergang zum Außenbereich und Landschaftsschutz gelegene Plangebiet, ist im Bestand durch Acker- und Wiesenflächen sowie in den Randbereichen durch Gehölz- und Baumbestände gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura-2000- oder Naturschutzgebiet. Am nordwestlichen und südwestlichen Rand reicht das Landschaftsschutzgebiet „Dransdorfer Weg, Bornheimer Weg und Tannenbusch West“ (LSG 2.2, LP Kottenforst) auf einer Fläche von ca. 9,26 ha in das Plangebiet hinein. Die für die Wohnbebauung vorgesehene Fläche liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Am östlichen und südlichen Rand ragen schutzwürdige Biotope (Biotopkatasterflächen des LANUK) in das Plangebiet hinein: gehölzbestandene bzw. begrünte Böschungen, Wälle an der Autobahn (BK-5208-506) sowie die Flächen der Stadtbahn mit Schotterkörper und begrünten Böschungen oder Rändern (BK-5208-507). Die Flächen der Stadtbahn am östlichen Rand des Plangebiets stellen zudem Flächen von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund dar: „Bahntrasse und aufgelassene Kiesgrube im Westen von Bonn“ (VB-K-5208-025). Die nordwestlich angrenzenden „Freiflächen bei Hersel“ (VB-K-5208-022) sind ebenfalls von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans im Vollverfahren (gem. § 2 (4) BauGB) mit Umweltprüfung/ Umweltbericht erstellt werden. Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen darzustellen. Von der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Eine Bebauung führt durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust bisher landwirtschaftlich genutzter Frei- und Grünflächen sowie von linearen Baum- und Gehölzbeständen.Seite 2 von 8 Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht). Der Umweltbericht zur Aufstellung des BP Nr. 6224-3 muss daher alle notwendigen Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / LFB) beinhalten, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. ➢ Am nordwestlichen und südwestlichen Rand reicht das Landschaftsschutzgebiet „Dransdorfer Weg, Bornheimer Weg und Tannenbusch West“ (LSG 2.2, LP Kottenforst) auf einer Fläche von ca. 9,26 ha in das Plangebiet hinein. Die für die Wohnbebauung vorgesehene Fläche liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Der als Grünfläche „Grünes C“ geplante Teil des Bebauungsplans, welcher im Landschaftsschutzgebiet liegt, ist von der Bebauung freizuhalten. Eine Zerschneidung und Flächeninanspruchnahme dieses Bereichs im LSG durch Fuß- und Radwege ist zu vermeiden. Wegeverbindungen sind entlang und innerhalb des bebauten Bereichs zu planen. ➢ Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung ist ein Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischem Fachbeitrag (LFB) zu erarbeiten. Dieser ist der UNB zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. ➢ Im Rahmen des zu erstellenden LFB werden zur Abhandlung der Eingriffsregelung, gem. Ratsbeschluss vom 17.03.2022 (BVL DS 211141), die Biotoptypen der realen Situation im Plangebiet als Bestand herangezogen, um die tatsächlich stattfindenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln, bewerten und durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. ➢ Maßnahmen zur Kompensation, artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmenflächen sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen. Artenschutzprüfung Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Zugriffsverbote für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten des § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei einem zu erwarteten Eintreten von Zugriffsverboten sind Vermeidungs- und / oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, um eine Erfüllung der Verbotstatbestände zu verhindern. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I) vom Dezember 2021 kommt zu dem Ergebnis, dass eine vorhabenbedingte Gefährdung von planungsrelevanten Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Haselmaus, Fledermausarten, Vögel, Amphibien (Wechselkröte) und Reptilien (Zauneidechse) nicht ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP-Stufe II) gemäß VV-Artenschutz. Im Jahr 2022 wurden hierzu faunistische Erhebungen durchgeführt. Das Gutachten zur ASP II liegt noch nicht vor.Seite 3 von 8 Die faunistischen Erfassungen aus dem Jahre 2022 kamen i.W. zu folgenden Ergebnissen: ➢ Vögel: Vorkommen von Schwarzkehlchen, Bluthänfling und Star, die das Plangebiet als Nahrungslebensraum nutzen sowie der Feldlerche, die ein Revier im Zentrum des Plangebietes besetzt. ➢ Fledermäuse: Vorkommen der Zwergfledermaus, die das Plangebiet als Nahrungs- und Jagdhabitat nutzt. ➢ Haselmaus: Die Haselmaus konnte in den geeigneten Holzbeständen der BAB A 555 und der Stadtbahnlinie 16/63 des Plangebietes nicht nachgewiesen werden. ➢ Amphibien: Innerhalb des Plangebietes konnte die Wechselkröte nachgewiesen werden. Das Plangebiet stellt hauptsächlich einen Wanderkorridor und Landlebensraum für aus dem Herseler Lebensraum einwandernde Wechselkröten dar. Für die Wechselkröte wurde im Zuge der Realisierung der Grünanlage im „Grünen C“ zwischen dem Spielplatz und der Buschdorfer Straße zur Verhinderung des Einwanderns in das zwischen dem „Grünen C“ und der Stadtbahnlinie geplante Baugebiet ein festes Amphibienleitsystem installiert. Das Leitsystem erfüllt seine Funktion derzeit nur unzureichend und muss vor Beginn von Bauarbeiten ertüchtigt werden, damit etwaige Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. ➢ Reptilien: Trotz fehlender Nachweise ist davon auszugehen, dass zumindest unmittelbar angrenzend an das Plangebiet Habitate der Zauneidechse, vorliegen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um die Randbereiche des Plangebiets im Übergang zum Freiraum sowie um die Einschnittsböschungen der Stadtbahnlinie. Beide verfügen über ausgeprägte Säume bzw. Bereiche mit wechselnder Vegetationsdichte und Sonneneinstrahlung. Einwanderungen in das Plangebiet wären bei ausreichender struktureller Vernetzung daher nicht unwahrscheinlich. Aus diesem Grunde und den ungünstigen Bedingungen während des Erfassungszeitraums ist eine erweiterte Erfassung der Zauneidechse durchzuführen. ➢ Die Artenschutzprüfung (Stufe II) ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Diese muss auch die gem. VV-Artenschutz vorgegebenen Prüfprotokolle enthalten. Im Zuge der ASP II ist eine erweiterte Bestandserfassung der Zauneidechse durchzuführen. ➢ Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den weiteren Planungsprozess einzubinden. ➢ Dachflächen- und Fassadenbegrünung Eine Begrünung von Flachdächern und Fassaden der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei. ➢ Maßnahmen zur Habitatverbesserung Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, wird empfohlen an geeigneten Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. ➢ Vermeidung von Vogelschlag Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Sollten sich im Rahmen der vertiefenden Artenschutzprüfung Hinweise auf ein verstärktes Risiko für Vogelschlag an GlasfassadenSeite 4 von 8 ergeben, sind geeignete Maßnahmen zum Vogelschutz in Bebauungsplan festzusetzen und im Baugenehmigungsverfahren als Nebenbestimmung aufzunehmen. Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. ➢ Beleuchtung Die Beleuchtung der Gebäudeteile, die in der Nähe von Gehölzbeständen liegt, sollte so ausgerichtet sein, dass sie nicht in Richtung der Gehölze abstrahlt. Eine Beleuchtung über die Horizontale hinaus ist nicht zulässig. Es ist eine Farbtemperatur von max. 2400 Kelvin zu verwenden und die Beleuchtungsstärke auf das notwendige Maß zu reduzieren. Bei der Beleuchtung des Geländes sind generell insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. Farbtemperatur Amber) mit staubdichter Abdeckung und maximaler Oberflächentemperatur von 60°C zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die Abstrahlungsgeometrie (asymmetrisch tief) und Lichtfarbe (korrelierte Farbtemperatur (CCT) von max. 2400 Kelvin) sind ebenfalls naturschutzgerecht zu gestalten. Satzungsgeschützter Baumbestand Im Plangebiet ist umfangreicher, z.T. alter Baumbestand vorhanden, der unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fällt. Die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. ➢ Die Untere Naturschutzbehörde fordert eine Optimierung der Planung, die zum größtmöglichen Schutz, zum Erhalt und zur Vermeidung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand, beiträgt. ➢ Der Baumbestand im Plangebiet ist durch ein Fachgutachten zu erfassen, zu bewerten und sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen enthalten. ➢ Sollte eine Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand unvermeidlich werden, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gemäß § 7 der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen. ➢ Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand sind innerhalb des Plangebietes vorzunehmen. Oberflächengewässer (Teilstellungnahme der Unteren Wasserbehörde) Das Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des Rheins oder von Bächen. Es liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Urfeld des Wasserbeschaffungsverbandes Wesseling-Hersel. Auf das Schutzgebiet für die Grund- und Quellwassergewinnung und die dem entsprechend zu beachtende Wasserschutzgebietsverordnung wird hiermit hingewiesen. Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Bedingungen sind einzuhalten Beteiligung des Naturschutzbeirats Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt, wurde der Naturschutzbeirat, im Rahmen derSeite 5 von 8 „Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die UNB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Anregungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirats wurden in der Stellungnahme der UNB berücksichtigt.Seite 6 von 8 Anlage 2: Stellungnahme des Naturschutzbeirates 16.04.2025 Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6224-3 „Im Rosenfeld“ Lage Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) S T E L L U N G N A H M E D E S N A T U R S C H U T Z B E I R A T E S Der Naturschutzbeirat beanstandet zunächst, dass das Bauvorhaben und die damit verbundene Umweltbelastung isoliert betrachtet wird und nicht im Kontext der weiteren Vorhaben, die die Freiräume rund um Buschdorf betreffen. Das sind außer vorgesehener Wohnbebauung in der Größenordnung weiterer 800-1000 Wohneinheiten, Projekte wie die Verlängerung der Stadtbahnlinie 63 sowie Erweiterungen der Gewerbeflächen und eine Umgehungsstraße für den Bornheimer Ortsteil Hersel. All diese Maßnahmen lassen eine irgendwie geartete Abstimmung, die gerade vor dem Hintergrund der Neufassung der Regionalpläne selbstverständlich sein sollte, vermissen. Die geplante Bebauung beeinträchtigt nach Ansicht des Naturschutzbeirats die Funktionsfähigkeit des LSG „Grünes C“ in vielfältiger Weise direkt und indirekt. Das LSG dient im Planbereich als Erhaltungsraum für planungsrelevante Arten wie Wechselkröte, Zauneidechse, Feldlerche und Rebhuhn. Auch deshalb erfordern alle vorgesehenen Planungselemente eine vertiefte Umwelt- und Artenschutzprüfung. Einen direkten Eingriff ins LSG stellt die geplante Errichtung eines Flächenkollektors für flache Geothermie dar. Der NB sieht keine zwingende Notwendigkeit, diese Anlage im LSG anzusiedeln, so lange Alternativen nicht geprüft und ausgeschlossen sind. Der NB fordert, dass überprüft wird, in welchem Maße die damit verbundene Veränderung der Bodentemperatur (Absenkung im Winter und Erhöhung im Sommer) nachteiligen Einfluss auf die o.g. Arten hat. Er fordert weiter, dass ein Konzept vorgelegt wird, wie Beeinträchtigungen der planungsrelevanten Arten in der Bauphase verhindert werden können. Dazu sind aktualisierte Kartierungen der planungsrelevanten Arten notwendig. Ein weiterer direkter Eingriff im LSG ist die, folgt man der zeichnerischen Darstellung, vorgesehene Anlage zusätzlicher Wege im LSG, vor allem von Wegen, die rechtwinklig zu den bestehenden verlaufen und die Freiflächen zerschneiden. Wir erinnern daran, dass das grüne C dem Förderbescheid zufolge als Raum für Mensch und Natur geplant wurde. Die geplanten Wegeverbindungen verkleinern den Raum, der der Natur störungsarm zur Verfügung steht, in unverhältnismäßiger Weise. Der Naturschutzbeirat fordert deshalb: Es werden keine zusätzlichen Wege angelegt, die das LSG quer zerschneiden. Die Wanderkorridore der Wechselkröte dürfen nicht durch Wege zerschnitten werden. Der Einfluss neu angelegter Wege auf die Wirksamkeit der Artenschutzmaßnahmen für Wechselkröte und Zauneidechse ist zu überprüfen. Parallel zur Autobahn wird kein weiterer Weg zusätzlich zu dem „Laufweg“, der unmittelbar an die Bebauung anschließt, gebaut. Das LSG wird durch eine lenkende Grüngestaltung (dornige Hecken, evtl. Erdwälle) gegenüber der Wohnbebauung abgegrenzt. Damit wird dafür Sorge getragen, dass der Zugang nur auf den vorgesehenen Wegen erfolgt.Seite 7 von 8 Insgesamt hat der Beirat allerdings erhebliche Zweifel, ob der Erholungsdruck auf das Grüne C angesichts der hohen Zahl von Wohneinheiten überhaupt naturverträglich gelenkt werden kann. Die Planung sollte deshalb grundlegend daraufhin überprüft werden, ob sich aus diesem Sachverhalt möglicherweise Rückzahlungsforderungen an Fördergeldern ergeben könnten. In diesem Zusammenhang merken wir kritisch an, dass für die geplante Kita keine Freiflächen innerhalb des Planungsraumes vorgesehen sind, sodass die Einrichtung zwingend das LSG als Erlebnisfläche nutzen muss. Der Naturschutzbeirat fordert, dass, sollte es beabsichtigt sein, Flächen des LSG in die Bebauung einzubeziehen, das nicht irgendwo ausgeglichen wird, sondern im unmittelbaren Umfeld gleichwertige Flächen unter Landschaftsschutz gestellt werden. Berücksichtigt werden müssen auch indirekte Einflüsse auf das LSG. Dazu gehört vorrangig die Wirkung der hohen Bebauung durch Beschattung von Flächen. Hier ist eine genauere Überprüfung notwendig. Der Beirat fordert, dass zur Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe der aktuelle ökologische Zustand als unbebaute Landwirtschaftsfläche herangezogen wird und nicht etwa die Differenz zum genehmigten früheren Bebauungsplan. Das Rosenfeld ist im Klimaanalyseplan der Stadt Bonn als Fläche mit hohem bzw. erhöhtem Schutzbedarf ausgewiesen. Das wird unseres Ermessens in der vorliegenden Planung nicht berücksichtigt. Es ist dafür Sorge zu tragen und nachzuweisen, dass der Luftaustausch nicht durch überhohe Baukörper und massive bauliche Barrieren beeinträchtigt wird. Er darf nicht auf schmale Korridore reduziert werden. Für alle Maßnahmen, die klimaregulierend wirken sollen, wie Gründächer und Grünflächen, ist die Wirksamkeit im Vorfeld nachzuweisen. Aus Gründen des Klima- und Überflutungsschutzes sind alle Wegebeziehungen im Baugebiet, soweit nicht gesetzlich anderes gefordert wird, mit dauerhaft versickerungsfähigen Oberflächen anzulegen.Seite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de