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253150 · Mitteilungsvorlage

Mitteilung über Anhörung des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6224-3 "Im Rosenfeld"

Nummer
253150
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
04.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Buschdorfer Straße Straße· Tannenbusch, Bonn Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Buschdorf Ortsteil· Bonn
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 17.06.2025 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253150
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Mitteilung über Anhörung des Naturschutzbeirates
zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6224-3 "Im
Rosenfeld"
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 17.06.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden,
Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 160095NV3, wird der
Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der
Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört ( 1.2.7
Beiratserlass / § 70 LNatSchG).
Die Anhörung des Naturschutzbeirates (NB) bei bedeutenden
Bebauungsplänen sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die
Untere Naturschutzbehörde, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitzende des Beirates
Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und
Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese
ihren Aufgabenbereich betreffen.
In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die
eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die Stellungnahme
der Unteren Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren in Form einer
Mitteilungsvorlage unterrichtet. Beide Stellungnahmen werden der
Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde - Im Rosenfeld (öffentlich)
2 Stellungnahme des Naturschutzbeirates - Im Rosenfeld (öffentlich)Seite 1 von 8
Anlage 1: Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Amt 67-6 02.05.2025
Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6224-3 „Im Rosenfeld“.
Vorhabenbezogener BP
Lage
Verfahren
Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
N A T U R S C H U T Z F A C H L I C H E S T E L L U N G N A H M E
Das ca. 18,5 ha große, am Stadtrand im Übergang zum Außenbereich und Landschaftsschutz
gelegene Plangebiet, ist im Bestand durch Acker- und Wiesenflächen sowie in den
Randbereichen durch Gehölz- und Baumbestände gekennzeichnet.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura-2000- oder Naturschutzgebiet. Am nordwestlichen
und südwestlichen Rand reicht das Landschaftsschutzgebiet „Dransdorfer Weg, Bornheimer
Weg und Tannenbusch West“ (LSG 2.2, LP Kottenforst) auf einer Fläche von ca. 9,26 ha in
das Plangebiet hinein. Die für die Wohnbebauung vorgesehene Fläche liegt außerhalb des
Landschaftsschutzgebietes.
Am östlichen und südlichen Rand ragen schutzwürdige Biotope (Biotopkatasterflächen des
LANUK) in das Plangebiet hinein: gehölzbestandene bzw. begrünte Böschungen, Wälle an
der Autobahn (BK-5208-506) sowie die Flächen der Stadtbahn mit Schotterkörper und
begrünten Böschungen oder Rändern (BK-5208-507).
Die Flächen der Stadtbahn am östlichen Rand des Plangebiets stellen zudem Flächen von
besonderer Bedeutung für den Biotopverbund dar: „Bahntrasse und aufgelassene Kiesgrube
im Westen von Bonn“ (VB-K-5208-025). Die nordwestlich angrenzenden „Freiflächen bei
Hersel“ (VB-K-5208-022) sind ebenfalls von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung
eines Bebauungsplans im Vollverfahren (gem. § 2 (4) BauGB) mit Umweltprüfung/
Umweltbericht erstellt werden.
Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die
Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen darzustellen.
Von der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft
aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit
einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen.
Eine Bebauung führt durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust bisher
landwirtschaftlich genutzter Frei- und Grünflächen sowie von linearen Baum- und
Gehölzbeständen.Seite 2 von 8
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder
von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht).
Der Umweltbericht zur Aufstellung des BP Nr. 6224-3 muss daher alle notwendigen Angaben
zur Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / LFB)
beinhalten, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1
Abs. 6 BauGB erforderlich sind.
➢ Am nordwestlichen und südwestlichen Rand reicht das Landschaftsschutzgebiet
„Dransdorfer Weg, Bornheimer Weg und Tannenbusch West“ (LSG 2.2, LP Kottenforst) auf
einer Fläche von ca. 9,26 ha in das Plangebiet hinein. Die für die Wohnbebauung
vorgesehene Fläche liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Der als Grünfläche
„Grünes C“ geplante Teil des Bebauungsplans, welcher im Landschaftsschutzgebiet liegt,
ist von der Bebauung freizuhalten. Eine Zerschneidung und Flächeninanspruchnahme
dieses Bereichs im LSG durch Fuß- und Radwege ist zu vermeiden. Wegeverbindungen
sind entlang und innerhalb des bebauten Bereichs zu planen.
➢ Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung ist ein
Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischem Fachbeitrag (LFB) zu erarbeiten.
Dieser ist der UNB zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
➢ Im Rahmen des zu erstellenden LFB werden zur Abhandlung der Eingriffsregelung, gem.
Ratsbeschluss vom 17.03.2022 (BVL DS 211141), die Biotoptypen der realen Situation im
Plangebiet als Bestand herangezogen, um die tatsächlich stattfindenden Eingriffe in Natur
und Landschaft zu ermitteln, bewerten und durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
➢ Maßnahmen zur Kompensation, artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen sowie
geeignete Maßnahmenflächen sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen.
Artenschutzprüfung
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren sind die
Zugriffsverbote für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten des
§ 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten,
Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs-
und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei einem zu erwarteten Eintreten von
Zugriffsverboten sind Vermeidungs- und / oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
durchzuführen, um eine Erfüllung der Verbotstatbestände zu verhindern.
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I) vom Dezember 2021 kommt zu dem Ergebnis,
dass eine vorhabenbedingte Gefährdung von planungsrelevanten Arten nach § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG und die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG für die Haselmaus, Fledermausarten, Vögel, Amphibien (Wechselkröte) und
Reptilien (Zauneidechse) nicht ausgeschlossen werden kann.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP-Stufe II)
gemäß VV-Artenschutz. Im Jahr 2022 wurden hierzu faunistische Erhebungen durchgeführt.
Das Gutachten zur ASP II liegt noch nicht vor.Seite 3 von 8
Die faunistischen Erfassungen aus dem Jahre 2022 kamen i.W. zu folgenden Ergebnissen:
➢ Vögel:
Vorkommen von Schwarzkehlchen, Bluthänfling und Star, die das Plangebiet als
Nahrungslebensraum nutzen sowie der Feldlerche, die ein Revier im Zentrum des
Plangebietes besetzt.
➢ Fledermäuse: Vorkommen der Zwergfledermaus, die das Plangebiet als Nahrungs- und
Jagdhabitat nutzt.
➢ Haselmaus: Die Haselmaus konnte in den geeigneten Holzbeständen der BAB A 555 und
der Stadtbahnlinie 16/63 des Plangebietes nicht nachgewiesen werden.
➢ Amphibien: Innerhalb des Plangebietes konnte die Wechselkröte nachgewiesen werden.
Das Plangebiet stellt hauptsächlich einen Wanderkorridor und Landlebensraum für aus
dem Herseler Lebensraum einwandernde Wechselkröten dar. Für die Wechselkröte wurde
im Zuge der Realisierung der Grünanlage im „Grünen C“ zwischen dem Spielplatz und der
Buschdorfer Straße zur Verhinderung des Einwanderns in das zwischen dem „Grünen C“
und der Stadtbahnlinie geplante Baugebiet ein festes Amphibienleitsystem installiert. Das
Leitsystem erfüllt seine Funktion derzeit nur unzureichend und muss vor Beginn von
Bauarbeiten ertüchtigt werden, damit etwaige Verbotstatbestände ausgeschlossen werden
können.
➢ Reptilien: Trotz fehlender Nachweise ist davon auszugehen, dass zumindest unmittelbar
angrenzend an das Plangebiet Habitate der Zauneidechse, vorliegen. Dabei handelt es sich
hauptsächlich um die Randbereiche des Plangebiets im Übergang zum Freiraum sowie um
die Einschnittsböschungen der Stadtbahnlinie. Beide verfügen über ausgeprägte Säume
bzw. Bereiche mit wechselnder Vegetationsdichte und Sonneneinstrahlung.
Einwanderungen in das Plangebiet wären bei ausreichender struktureller Vernetzung daher
nicht unwahrscheinlich. Aus diesem Grunde und den ungünstigen Bedingungen während
des Erfassungszeitraums ist eine erweiterte Erfassung der Zauneidechse durchzuführen.
➢ Die Artenschutzprüfung (Stufe II) ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen. Diese muss auch die gem. VV-Artenschutz vorgegebenen
Prüfprotokolle enthalten. Im Zuge der ASP II ist eine erweiterte Bestandserfassung
der Zauneidechse durchzuführen.
➢ Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind in der weiteren Planung zu
berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den
weiteren Planungsprozess einzubinden.
➢ Dachflächen- und Fassadenbegrünung
Eine Begrünung von Flachdächern und Fassaden der Neubebauung wird aus
naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume
für Tier- und Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei.
➢ Maßnahmen zur Habitatverbesserung
Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, wird empfohlen an geeigneten
Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten Fassaden
Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind
bereits bauseitig mitzuplanen.
➢ Vermeidung von Vogelschlag
Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so
können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG)
ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag).
Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig
nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Sollten sich im Rahmen der vertiefenden
Artenschutzprüfung Hinweise auf ein verstärktes Risiko für Vogelschlag an GlasfassadenSeite 4 von 8
ergeben, sind geeignete Maßnahmen zum Vogelschutz in Bebauungsplan festzusetzen und
im Baugenehmigungsverfahren als Nebenbestimmung aufzunehmen.
Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und
Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen
& M. Rössler (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage.
Schweizerische Vogelwarte Sempach.
➢ Beleuchtung
Die Beleuchtung der Gebäudeteile, die in der Nähe von Gehölzbeständen liegt, sollte so
ausgerichtet sein, dass sie nicht in Richtung der Gehölze abstrahlt. Eine Beleuchtung über die
Horizontale hinaus ist nicht zulässig. Es ist eine Farbtemperatur von max. 2400 Kelvin zu
verwenden und die Beleuchtungsstärke auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Bei der Beleuchtung des Geländes sind generell insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B.
Farbtemperatur Amber) mit staubdichter Abdeckung und maximaler Oberflächentemperatur
von 60°C zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die Abstrahlungsgeometrie (asymmetrisch
tief) und Lichtfarbe (korrelierte Farbtemperatur (CCT) von max. 2400 Kelvin) sind ebenfalls
naturschutzgerecht zu gestalten.
Satzungsgeschützter Baumbestand
Im Plangebiet ist umfangreicher, z.T. alter Baumbestand vorhanden, der unter den Schutz der
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fällt.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von
150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.
➢ Die Untere Naturschutzbehörde fordert eine Optimierung der Planung, die zum
größtmöglichen Schutz, zum Erhalt und zur Vermeidung von Eingriffen in den
vorhandenen Baumbestand, beiträgt.
➢ Der Baumbestand im Plangebiet ist durch ein Fachgutachten zu erfassen, zu
bewerten und sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen
enthalten.
➢ Sollte eine Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand unvermeidlich werden,
ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Wird
die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller
gemäß § 7 der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
➢ Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem
Baumbestand sind innerhalb des Plangebietes vorzunehmen.
Oberflächengewässer (Teilstellungnahme der Unteren Wasserbehörde)
Das Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des
Rheins oder von Bächen. Es liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der
Wassergewinnungsanlage Urfeld des Wasserbeschaffungsverbandes Wesseling-Hersel. Auf
das Schutzgebiet für die Grund- und Quellwassergewinnung und die dem entsprechend zu
beachtende Wasserschutzgebietsverordnung wird hiermit hingewiesen. Die sich aus dieser
Verordnung ergebenden Bedingungen sind einzuhalten
Beteiligung des Naturschutzbeirats
Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des
Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt, wurde der Naturschutzbeirat, im Rahmen derSeite 5 von 8
„Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die UNB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme
gebeten. Die Anregungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirats wurden in der
Stellungnahme der UNB berücksichtigt.Seite 6 von 8
Anlage 2: Stellungnahme des Naturschutzbeirates
16.04.2025
Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6224-3 „Im Rosenfeld“
Lage Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf
Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
S T E L L U N G N A H M E D E S N A T U R S C H U T Z B E I R A T E S
Der Naturschutzbeirat beanstandet zunächst, dass das Bauvorhaben und die damit
verbundene Umweltbelastung isoliert betrachtet wird und nicht im Kontext der weiteren
Vorhaben, die die Freiräume rund um Buschdorf betreffen. Das sind außer vorgesehener
Wohnbebauung in der Größenordnung weiterer 800-1000 Wohneinheiten, Projekte wie die
Verlängerung der Stadtbahnlinie 63 sowie Erweiterungen der Gewerbeflächen und eine
Umgehungsstraße für den Bornheimer Ortsteil Hersel. All diese Maßnahmen lassen eine
irgendwie geartete Abstimmung, die gerade vor dem Hintergrund der Neufassung der
Regionalpläne selbstverständlich sein sollte, vermissen.
Die geplante Bebauung beeinträchtigt nach Ansicht des Naturschutzbeirats die
Funktionsfähigkeit des LSG „Grünes C“ in vielfältiger Weise direkt und indirekt. Das LSG dient
im Planbereich als Erhaltungsraum für planungsrelevante Arten wie Wechselkröte,
Zauneidechse, Feldlerche und Rebhuhn. Auch deshalb erfordern alle vorgesehenen
Planungselemente eine vertiefte Umwelt- und Artenschutzprüfung.
Einen direkten Eingriff ins LSG stellt die geplante Errichtung eines Flächenkollektors für flache
Geothermie dar. Der NB sieht keine zwingende Notwendigkeit, diese Anlage im LSG
anzusiedeln, so lange Alternativen nicht geprüft und ausgeschlossen sind. Der NB fordert,
dass überprüft wird, in welchem Maße die damit verbundene Veränderung der
Bodentemperatur (Absenkung im Winter und Erhöhung im Sommer) nachteiligen Einfluss auf
die o.g. Arten hat. Er fordert weiter, dass ein Konzept vorgelegt wird, wie Beeinträchtigungen
der planungsrelevanten Arten in der Bauphase verhindert werden können. Dazu sind
aktualisierte Kartierungen der planungsrelevanten Arten notwendig.
Ein weiterer direkter Eingriff im LSG ist die, folgt man der zeichnerischen Darstellung,
vorgesehene Anlage zusätzlicher Wege im LSG, vor allem von Wegen, die rechtwinklig zu den
bestehenden verlaufen und die Freiflächen zerschneiden. Wir erinnern daran, dass das grüne
C dem Förderbescheid zufolge als Raum für Mensch und Natur geplant wurde. Die geplanten
Wegeverbindungen verkleinern den Raum, der der Natur störungsarm zur Verfügung steht, in
unverhältnismäßiger Weise.
Der Naturschutzbeirat fordert deshalb:
Es werden keine zusätzlichen Wege angelegt, die das LSG quer zerschneiden.
Die Wanderkorridore der Wechselkröte dürfen nicht durch Wege zerschnitten werden. Der
Einfluss neu angelegter Wege auf die Wirksamkeit der Artenschutzmaßnahmen für
Wechselkröte und Zauneidechse ist zu überprüfen.
Parallel zur Autobahn wird kein weiterer Weg zusätzlich zu dem „Laufweg“, der unmittelbar an
die Bebauung anschließt, gebaut.
Das LSG wird durch eine lenkende Grüngestaltung (dornige Hecken, evtl. Erdwälle)
gegenüber der Wohnbebauung abgegrenzt. Damit wird dafür Sorge getragen, dass der
Zugang nur auf den vorgesehenen Wegen erfolgt.Seite 7 von 8
Insgesamt hat der Beirat allerdings erhebliche Zweifel, ob der Erholungsdruck auf das Grüne
C angesichts der hohen Zahl von Wohneinheiten überhaupt naturverträglich gelenkt werden
kann. Die Planung sollte deshalb grundlegend daraufhin überprüft werden, ob sich aus diesem
Sachverhalt möglicherweise Rückzahlungsforderungen an Fördergeldern ergeben könnten. In
diesem Zusammenhang merken wir kritisch an, dass für die geplante Kita keine Freiflächen
innerhalb des Planungsraumes vorgesehen sind, sodass die Einrichtung zwingend das LSG
als Erlebnisfläche nutzen muss.
Der Naturschutzbeirat fordert, dass, sollte es beabsichtigt sein, Flächen des LSG in die
Bebauung einzubeziehen, das nicht irgendwo ausgeglichen wird, sondern im unmittelbaren
Umfeld gleichwertige Flächen unter Landschaftsschutz gestellt werden.
Berücksichtigt werden müssen auch indirekte Einflüsse auf das LSG. Dazu gehört vorrangig
die Wirkung der hohen Bebauung durch Beschattung von Flächen. Hier ist eine genauere
Überprüfung notwendig.
Der Beirat fordert, dass zur Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe der aktuelle
ökologische Zustand als unbebaute Landwirtschaftsfläche herangezogen wird und nicht etwa
die Differenz zum genehmigten früheren Bebauungsplan.
Das Rosenfeld ist im Klimaanalyseplan der Stadt Bonn als Fläche mit hohem bzw. erhöhtem
Schutzbedarf ausgewiesen. Das wird unseres Ermessens in der vorliegenden Planung nicht
berücksichtigt. Es ist dafür Sorge zu tragen und nachzuweisen, dass der Luftaustausch nicht
durch überhohe Baukörper und massive bauliche Barrieren beeinträchtigt wird. Er darf nicht
auf schmale Korridore reduziert werden. Für alle Maßnahmen, die klimaregulierend wirken
sollen, wie Gründächer und Grünflächen, ist die Wirksamkeit im Vorfeld nachzuweisen.
Aus Gründen des Klima- und Überflutungsschutzes sind alle Wegebeziehungen im Baugebiet,
soweit nicht gesetzlich anderes gefordert wird, mit dauerhaft versickerungsfähigen
Oberflächen anzulegen.Seite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 22:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de