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253123 · Beschlussvorlage

Sicherstellung und Ausbau des Netzwerkes Kinderschutz Bonn sowie Etablierung einer Fachberatung bei Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdung in den Jahren 2025 und 2026

Nummer
253123
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Eifelstraße Straße· Weststadt, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 05.06.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253123
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Sicherstellung und Ausbau des Netzwerkes
Kinderschutz Bonn sowie Etablierung einer
Fachberatung bei Verdachtsfällen auf
Kindeswohlgefährdung in den Jahren 2025 und
2026
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 05.06.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, das Bonner Netzwerk Kinderschutz (NWKS) in
den Jahren 2025 und 2026 aufrecht zu erhalten und weiter zu fördern.
Zur Koordination und Umsetzung des Netzwerkes gem. § 9 LKG NRW und
Einrichtung der Fachberatung bei Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdung
gem. § 8b SGB VIII erhält der Kinderschutzbund Bonn e.V. eine finanzielle För-
derung in Höhe von
- max. 194.500,00 € im Jahr 2025 und
- max. 292.500,00 € im Jahr 2026.
Die hierfür erforderlichen Mittel sind in den Haushaltsanmeldungen 2025/2026
ff. enthalten und ergänzend über die Mittel des Landes zur Umsetzung der Auf-
gaben nach dem LKG NRW gedeckt.
Begründung
1. Ausgangslage
1.1. Netzwerk Kinderschutz (NWKS)
Im Bundeskinderschutzgesetz von 2012 forderte der Gesetzgeber gem.
§ 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
(KKG) zur Schaffung verbindlicher Netzwerkstrukturen auf, ohne das
genauere Aufgabenprofil zu definieren.
Seit Mai 2018 konnte hierauf basierend in Kooperation mit dem Kinder-
schutzbund Bonn e.V. (KSB) das NWKS Bonn entwickelt und umge-
setzt werden, welches zunächst eine Vernetzung der in Bonn ansässi-
gen „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ (InsoFa) bzw. Kinderschutzfach-Seite 1 von 21
Seite 2
kräfte (KSF) zur vorrangigen Aufgabe hatte.
Mit Inkrafttreten des Landeskinderschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
(LKG NRW) im Mai 2022 wurde seitens des Landesgesetzgebers die
Verpflichtung zum Aufbau und Betrieb der NWKS konkretisiert und
rechtlich verbindlich festgelegt.
Für die Jugendämter wurde die Einrichtung einer Koordinierungsstelle
verpflichtend. Diese fachlich-konzeptionelle Begleitung von Seiten des
Amtes für Kinder, Jugend und Familie erfolgt seit 01.11.2023 durch die
Koordinierungsstelle „Koordination & Qualitätsentwicklung Kinder-
schutz“ (51-31_QE).
Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber im § 9 LKG NRW gleich-
zeitig den im Rahmen der Netzwerkaktivitäten zu berücksichtigenden
Personenkreis konkretisiert und erheblich erweitert. Dies sind insb. (je-
doch nicht abschließend):
➢ das Jugendamt – hier insbesondere die Mitarbeitenden Fachdiens-
te für Familien- und Erziehungshilfen (FFE) und der besonderen
Fachdienste;
➢ Träger von Einrichtungen und Diensten, mit denen Vereinbarun-
gen gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII bestehen;
➢ Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige;
➢ insoweit erfahrene Fachkräfte (InsoFas) bzw. Kinderschutzfach-
kräfte (KSF);
➢ Berufsgeheimnisträger*innen i. S. d. § 4 Abs. 2 KKG – hier insbe-
sondere Kinder- und Jugendmediziner*innen, Kinder- und Jugend-
psychotherapeut*innen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Ju-
gendberater*innen sowie Lehrkräfte der Grund- und weiterführen-
den Schulen;
➢ das Gesundheitsamt – hier insbesondere die Stabstelle Gesund-
heitsförderung, der Kinder- und Jugendärztlicher Dienst sowie der
Jugendzahnärztlicher Dienst
➢ die Bonner Polizeibehörden
➢ das Bonner Ordnungsamt
➢ das Amtsgericht Bonn – hier das Familiengericht
➢ Staatsanwaltschaften
➢ Verfahrensbeistände
➢ das Netzwerk „Frühe Hilfen Bonn – Das Netzwerk für Vater, Mut-
ter, Kind“
➢ Kinderschutzgruppen und -ambulanzen der örtlichen Kliniken so-
wie
➢ Feuerwehr und Rettungsdienst.
Auch ein konkretes, ebenfalls inhaltlich deutlich umfassenderes, Aufga-
benprofil wurde gesetzlich verankert:
➢ die strukturelle Vernetzung aller mit einer möglichen Kindeswohl-
gefährdung befassten Stellen,
➢ Absprachen zum Verfahren nach § 8a SGB VIII und § 4 KKG so-
wie
➢ die Herstellung von Transparenz über Mitteilungswege und dieSeite 2 von 21
Seite 3
Übermittlung von Informationen gemäß § 4 KKG
➢ regelmäßige Netzwerktreffen
➢ bedarfsgerechte Organisation regelmäßiger Fortbildungsangebote
(insb. mind. 3 Mal jährlich interdisziplinäre Qualifizierungsangebo-
te) für die Netzwerkpartner*innen sowie
➢ Informationstransfer aus dem Netzwerk heraus, sowie in das
Netzwerk hinein. Teilnahme an anderen Netzwerken und Arbeits-
gemeinschaften im Jugendamtsbezirk mit Berührungspunkten zum
Kinderschutz
➢ Durchführung anonymisierter Fallkonferenzen bzw. Beratungen
➢ Öffentlichkeitsarbeit
Aufbauend auf dem vorhandenen Netzwerk wurde in Kooperation mit
dem KSB seither mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (20 Wochen-
stunden Netzwerkkoordination beim KSB) bereits stetig daran gearbei-
tet, die bestehenden Strukturen auf die neuen Netzwerkakteur*innen
und Aufgaben entsprechend auszuweiten. Das Konzept wurde aktuali-
siert und an die neuen Anforderungen angepasst:
Es findet monatlich ein Kinderschutzcafé statt, bei denen Fachkräfte
und andere Interessierte sich austauschen und neue fachliche Entwick-
lungen vorgestellt werden. Im Rahmen diverser interdisziplinärer Schu-
lungsangebote wurde verschiedene Netzwerkpartner*innen über Stan-
dards und Verfahren im Kinderschutz informiert und Arbeitshilfen in
Form altersgestaffelter Beobachtungsbögen und eines Workflows ent-
wickelt. Der KSB verfasst regelmäßig einen Newsletter und bietet direk-
te Beratung zu Fragen und Problemen rund um den Kinderschutz an.
Daneben erfolgten Vernetzung und Informationstransfer zu anderen re-
levanten Bonner Netzwerken. Auch erfolgt eine strukturelle und wert-
schöpfende Zusammenarbeit insb. auch mit der Koordinierungsstelle
kinderstark, im Rahmen derer bereits ein netzwerkübergreifender Fach-
tag und eine Mitarbeit am Netzwerk für Einsteiger*innen erfolgen konn-
te. Hinsichtlich der gesamten Aktivitäten wird auf den aktuellen Tätig-
keitsbericht 2024 verwiesen.
Das NWKS Bonn stellt somit einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssiche-
rung und -entwicklung des kommunalen Kinderschutzes dar.
Die Durchführung durch einen freien Jugendhilfeträger hat sich dabei in
den vergangenen Jahren bewährt und wurde zwischenzeitlich sogar von
anderen Kommunen i.S. eines Best-Practice-Beispiels adaptiert und
steht damit auch ganz im Sinne des Vorrangs der freien Jugendhilfe
gem. § 4 Abs. 2 SGB VIII.
1.2. Fachberatung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (KWG)
Berufsgeheimnisträger*innen i. S. d. § 4 Abs. 1 KKG haben einen An-
spruch gegenüber dem Jugendamt sich bei Verdacht auf KWG anony-
misiert durch eine KSF beraten zu lassen. Die gleiche Verpflichtung er-
gibt sich analog für alle Personen, die beruflich mit Kindern und Jugend-
lichen arbeiten, aus dem § 8b Abs. 1 SGB VIII.
Diese Aufgabe wurde bisher durch den Fachdienst Kinderschutz (FDK)
und die Bezirksleitungen der Fachdienste für Familien- und Erziehungs-Seite 3 von 21
Seite 4
hilfen (FFE) wahrgenommen, bringt in der Praxis jedoch wiederkehrend
Rollenkonflikte (Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes vs. neu-
trale Beratung) mit sich, die sich potenziell negativ auf Kinderschutzver-
läufe im Einzelfall auswirken können. Diese Praxis entspricht dem-
gemäß auch nicht dem aktuellen sozialwissenschaftlichen Forschungs-
stand, der herrschenden Rechtsauffassung1 und den Empfehlungen der
Landesjugendämter. Vielmehr ist inzwischen fachlich unstrittig, dass die
anonymisierte Fachberatung in Verdachtsfällen durch neutrale KSFK
erbracht werden sollte, welche strukturell nicht in die Gefährdungsprü-
fung und Fallbearbeitung involviert sind und somit auch nicht das staat-
liche Wächteramt ausüben, wenn sich im Rahmen der Beratung An-
haltspunkte für eine Gefährdung erhärten. Auch unter Aspekten des So-
zialdatenschutzes erscheint es nicht möglich, neutral zu beraten, wenn
im Rahmen der Beratung eine evtl. Zuordnung der anonymisierten In-
formationen zu einer bereits bekannten Familie erfolgen könnte. Letzte-
res ist in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen und löst seitens
des Jugendamtes eine Verpflichtung zum Tätigwerden (Garantenstel-
lung gem. § 8a Abs. 1 SGB VIII) aus, auch wenn dies seitens der zu be-
ratenden Person nicht gewollt war und gefährdet somit u.U. eine erfolg-
reiche Hilfeerbringung und Vertrauensbeziehung zu den Betroffenen.
Für die zu Beratenden ist ferner die Hürde sich – wenn auch anonymi-
siert – an das Jugendamt zu wenden ungleich höher, als Unterstützung
durch eine neutrale Person oder Institution in Anspruch zu nehmen.
In den bereits längerfristig belasteten Fachdiensten ist zudem bisher
i.d.R. nur eine tel. Kurzberatung leistbar.
2. Aktuelle Situation
➢ Aufstockung der Fachkraftstunden für das Netzwerk Kinderschutz
Die praktische Umsetzung und Netzwerkkoordination erfolgt bereits seit
mehreren Jahren erfolgreich durch den Ortsverein Bonn des KSB. Auf-
grund des erheblich erweiterten Personenkreises und Aufgabenspek-
trums (vgl. 1.1) stößt die Umsetzung mit bisher einer halben Fachkraft-
stelle jedoch zunehmend an ihre Grenzen, so dass eine Aufstockung
auf 30 Fachkraftstunden notwendig ist, um den gesetzlichen Anforde-
rungen auch künftig gerecht werden zu können.
➢ Fachberatung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Bei dem o. g. Personenkreis der zu Beratenden (vgl. 1.2) handelt es
sich im Wesentlichen um die gleichen Personen, welche durch das
NWKS bereits zu Fragen rund um den Kinderschutz und damit verbun-
dene Verfahrensabläufe informiert werden sollen. Auch ist es gem. § 9
LKG NRW explizit Aufgabe des NWKS die Möglichkeit anonymisierter
Fachberatungen zu gewährleisten. Die bisherige Praxis entspricht ferner
nicht mehr der herrschenden Rechtsauffassung (vgl. 1.2).
Es erscheint daher erforderlich, eine neutrale Fachberatung bei Ver-
dacht auf KWG einzurichten, die den Beratungsanspruch gem. §§ 4
Abs. 2 KKG i.V.m. 8b Abs. 1 SGB VIII gewährleisten kann ohne in dieSeite 4 von 21
Seite 5
Behördenstruktur und die Fallbearbeitung eingebunden zu sein. Dabei
wäre es inhaltlich sinnvoll und ressourcenschonend, diese Aufgabe an
das bisherige NWKS „anzudocken“ und den KSB Bonn mit der Aufgabe
zu betrauen. Um die erforderliche, verlässliche Erreichbarkeit, auch in
Vertretungssituationen, sicherstellen zu können, sind für die Umsetzung
2 Fachkräfte à 30 Wochenstunden erforderlich (basierend auf den Er-
fahrungswerten aus den o.a. Fachdiensten).
Zur fachlichen Steuerung und Begleitung der Aufgaben, die sich dann
aus dem erweiterten NWKS und der Fachberatung ergeben, ist darüber
hinaus eine pädagogische Leitung mit 20 Wochenstunden einzurichten,
welche für o.a. Kolleg*innen, sowie die bisherige Koordination des
Netzwerkes zuständig ist.
Die Maßnahme würde somit das NWKS fachlich aufwerten und das
Aufgabenportfolio i.S.d. Gesetzgebers erweitern, die Qualität der Bera-
tungsprozesse verbessern und als Synergieeffekt zu einer Entlastung
der Mitarbeitenden in den Fachdiensten für Familien- und Erziehungshil-
fe führen.
3. Fazit / Zusammenfassung
Zur Sicherstellung der erweiterten gesetzlichen Pflichtaufgaben aus dem
LKG NRW und zur Einrichtung einer unabhängigen Fachberatung bei Ver-
dacht auf KWG, die der aktuellen Rechtsauffassung und den Empfehlungen
der Landesjugendämter entspricht, wird die Verwaltung beauftragt, den
KSB Bonn mit folgenden Aufgaben zu betrauen bzw. folgende Maßnahmen
umzusetzen:
➢ Erhöhung der Netzwerkkoordination auf 30 Wochenstunden
➢ Einrichtung einer Fachberatung bei Verdacht auf KWG mit zwei Fach-
kräften à 30 Wochenstunden und Anbindung an das NWKS
➢ Einrichtung einer päd. Leitung mit 20 Wochenstunden zur Steuerung
und fachlichen Begleitung der o. g. Fachkräfte in Kooperation mit dem
JA
Die Refinanzierung erfolgt aus den vorgesehen Haushaltsmitteln sowie er-
gänzend aus den Zuschüssen des Landes zur Erfüllung der Aufgaben nach
dem LKG NRW und wirkt sich somit nicht negativ auf die Haushaltskonsoli-
dierung aus.
Die Förderung entspricht den Regelungen des § 82 GO NRW (vorläufige
Haushaltsführung).
1 Vgl. hierzu:
❖ Meysen, T. & Eschelbach, D. (2012). Das neue Bundeskinderschutzgesetz. Baden-
Baden
❖ Wiesner, R. (2015). SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. München
❖ Schimke, H. (2014). Kommentar zum Bundeskinderschutzgesetz. In: Jans, K. et al.
(Hrsg.). 2013: Kinder- und Jugendhilferecht. Nachtragslieferung. Stuttgart
❖ Münder, J., Meysen, T. & Trenczek, T. (2019). Frankfurter Kommentar SGB VIII. Kin-
der- und Jugendhilfe. Baden-BadenSeite 5 von 21
Seite 6
Finanzielle Auswirkungen:
2025
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.05 Sonstige Leistungen zur
Förderung junger Men-
schen und Familien
1.06.05.01 Allgemeine Förderung der Erzie-
hung in der Familie
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in 2025
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
194.500,00
EUR
151000605/
73.1000
52.153,92
EUR
142.346,08 EUR FSt. 151000605/
Fipo 72.1000
Einzahlungen /
Erträge
142.346,08
EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
52.153,92 EUR
2026
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.05 Sonstige Leistungen zur
Förderung junger Men-
schen und Familien
1.06.05.01 Allgemeine Förderung der Erzie-
hung in der Familie
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in 2026
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen / 292.500,00 151000605/ 53.197,00 239.303,00 EUR FSt. 151000605/Seite 6 von 21
Seite 7
Aufwendungen EUR 73.1000 EUR Fipo 72.1000
Einzahlungen /
Erträge
239.303,00
EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
53.197,00 EUR
Anlage/n
1 Konzept Anonyme Fachberatung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
(KSB) (öffentlich)Seite 7 von 21
Anonyme Fachberatung
bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
gemäß § 8b (1) SGB VIII und §4 (2) KKG in NRW
Konzept des Kinderschutzbund – Ortsverband Bonn e.V.
2025Seite 8 von 21
2
Inhaltsverzeichnis
1 Rechtliche Rahmenbedingungen 3
2 Verortung im Netzwerk Kinderschutz der Bundesstadt
Bonn
3
3 Ergebnisqualität 4
3.1 Rolle & Funktion der Fachberatung 4
3.2 Ziel & Gegenstand der Beratung 5
3.3 Aufgaben der Fachberatung 5
3.4 Dokumentation 6
4 Prozessqualität 7
4.1 Zugang 7
4.1 Ablaufschema 8
4.2 Prozessschritte (tabellarisch) 9
5 Strukturqualität 10
5.1 Kriterien für die Qualifikation der Fachberatung 10
5.2 Strukturelle Rahmenbedingungen 10
5.3 Evaluation & Qualitätsentwicklung 11
6 Kontakt 12
7 Anhang 13Seite 9 von 21
3
1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) 2012 haben gem. § 8b (1) SGB VIII
Personen, die im beruflichen Kontext Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen, und Berufsgeheim-
nisträger*innen nach § 4 (1) des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ggü.
dem örtlichen Jugendhilfeträger der Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
(InsoFa – beim Amt für Kinder, Jugend und Familie auch: Kinderschutzfachkraft/KSF) bei der Einschät-
zung von Anhaltspunkten möglicher Kindeswohlgefährdung eingeführt. Gemäß § 4 (2) KKG sind die zur
Beratung erforderlichen Daten vor einer Übermittlung zu pseudonymisieren.
Ziel dieser Beratungen ist die benannten Personengruppen bei der Gefährdungseinschätzung zu unter-
stützen, ihre Handlungssicherheit im Kinderschutz zu stärken und insg. die Risikobewertung von KWG
qualitativ zu professionalisieren.
2 Verortung im Netzwerk Kinderschutz
Der Anspruch auf Beratung durch eine InsoFa im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung für Berufsge-
heimnisträger*innen und weitere Personengruppen, die im beruflichen Kontext Kontakt zu Kindern und
Jugendlichen haben ist gegenüber dem öffentlichen Träger einzufordern, so dass die Beratung bisher
insbesondere durch den Fachdienst Kinderschutz und die Leitungen der übrigen Fachdienste im Amt für
Kinder, Jugend und Familie erbracht wurde.
Die Durchführung der Beratung durch die Stelle, die gleichzeitig in der Verantwortung für die Garanten-
stellung zur Umsetzung des Schutzauftrages gem. § 8a (1) SGB VIII steht, ist nach herrschender Rechts-
auffassung1 und fachlicher Expertise der Landesjugendämter2 aufgrund von Rollen- und Interessenkon-
flikten (Beratungs- vs. Schutzauftrag sowie ggf. datenschutzrechtliche Schwierigkeiten) jedoch ungüns-
tig, da es so zu einem Rollen-/Interessenskonflikt im Rahmen der Beratung kommen kann. Auch sei eine
prozesshafte Weiterbegleitung über eine einmalige Beratung hinaus aufgrund der Vielzahl anderer Auf-
gaben der Mitarbeitenden in den Jugendämtern zumeist nicht realisierbar.
Auch unterstreiche, so die Expertise der Landesjugendämter weiter, die Anbindung der InsoFa zur 8b-
Beratung bei einem Träger der freien Jugendhilfe die gemeinsame Verantwortungsgemeinschaft im Kin-
derschutz3 und entspreche dem Gedanken des Vorrangs der freien Jugendhilfe i. S. d.. § 4 (2) SGB VIII.
Weiterer Vorteile sind:
➢ Der Datenschutz ist aufgrund der organisatorischen Trennung leichter sicherzustellen und es
erfolgt eine klare Trennung zwischen gesetzlichem Schutzauftrag und Beratungsanspruch.
➢ Ein regelmäßiger Austausch zwischen Jugendamt und externen insoweit erfahrenen Fachkräften
ist dabei sinnvoll und zur Abstimmung mit den im örtlichen Jugendamt vorherrschenden Pro-
1 Vgl. hierzu: Meysen, T. &Eschelbach D. (2012).
Das neue Bundeskinderschutzgesetz. Baden-Baden; Wiesner, R.
(2015).
SGB VIII : Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. München; Schimke, H. (2014).
Kommentar zum Bundeskin-
derschutzgesetz. In: Jans, K. et al. (Hrsg.).
2013: Kinder- und Jugendhilferecht. Nachtragslieferung. Stuttgart; Mün-
der, J., Meysen, T. & Trenczek, T. (2019).
Frankfurter Kommentar SGB VIII. Kinder- und ugendhilfe. Baden-Baden
2 Landschaftsverband Westfalen Lippe, LWL-Landesjugendamt Westfalen und Landschaftsverband Rheinland,
LVR-Landesjugendamt Rheinland (Hrsg.) (2020).
Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer in-
soweit erfahrenen Fachkraft. Empfehlungen für Jugendämter. Köln
3 vgl. Fn. 2Seite 10 von 21
4
zessen und Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Gefährdungseinschätzung zwingend not-
wendig. Diese institutionelle Nähe ermöglicht eine schnelle Weitervermittlung und stärkt zudem
die Grundlage einer intensiven Kooperation mit dem mit dem Schutzauftrag befassten Diensten
und Personen.
Mit dem Landeskinderschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LKG NRW) wurde 2022 ferner die verpflichtende
Einrichtung und Koordination interdisziplinärer Netzwerke zum Kinderschutz gesetzlich verankert. Auch
haben die Netzwerke zur Aufgabe, die Rahmenbedingungen für eine effektive und schnelle Zusammen-
arbeit bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung sicherzustellen durch:
➢ strukturelle Vernetzung der mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung befassten Stellen,
➢ Absprachen zum Verfahren nach § 8a SGB VIII und § 4 KKG sowie
➢ die Herstellung von Transparenz über Mitteilungswege und die Übermittlung von informationen-
gemäß § 4 KKG vor (vgl. § 9 LKG NRW) vor.
Dazu sollen die Netzwerke Kinderschutz explizit auch die Möglichkeit interdisziplinärer Fallkonferenzen
zur Beratung in Kinderschutzfällen vorhalten, so dass insgesamt die Verortung der Fachberatung gemäß
§ 8b (1) SGB VIII und § 4 (2) KKG im Netzwerk Kinderschutz in gut geeignet erscheint, um benannten
qualitativen und rechtlichen Anforderungen möglichst effektiv und effizient umzusetzen. Durch die städ-
tische Koordinierungsstelle wiederum besteht zeitgleich eine gemeinsame Schnittstelle zum Jugendamt,
wodurch beispielsweise gemeinsame Jahresauswertung und Qualitätsdialoge effiziente Strukturen ge-
schaffen werden.
3 Ergebnisqualität
3.1 Rolle & Funktion der Fachberatung4
Die Aufgabe der Fachberatung ist es, beratend tätig zu sein. Gegenstand ihrer Beratung ist die Gefähr-
dungseinschätzung – also „die fachlich geleitete Einschätzung von Art, Erheblichkeit und Wahrschein-
lichkeit von Schädigung für das Kind oder Jugendlichen“.5 Die Beratung kann einmalig oder prozessbe-
gleitend erfolgen.
Insgesamt soll die Hinzuziehung der InsoFa dazu dienen, die Handlungssicherheit der Ratsuchenden im
Umgang mit etwaigen Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdungen zu erhöhen. Als fallbezo-
gene Berater*in erfüllt die InsoFa im Rahmen der Gefährdungseinschätzung unterschiedliche Rollen. Sie
ist gleichermaßen
• Fachberater*in im Kinderschutz,
• Verfahrensexpert*in sowie
• methodische Berater*in zu Fragen der Durchführung von Elterngesprächen im Bereich Kindes-
wohlgefährdung und der Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in die Gefährdungsein-
schätzung
4 angelehnt an: Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e. V. (Hrsg.) (2014).
Kompetenzprofil Kinder-
schutzfachkräfte. Wuppertal
5 Schone, R. (2012).
Kindeswohl – Was ist das? In: Schone, R. & Tenhaken, W. (Hrsg
.). Kinderschutz in Einrichtungen
und Diensten der Jugendhilfe. Weinheim und BaselSeite 11 von 21
5
• und verfügt über Expertise zur lokalen Hilfelandschaft
Die Fachberatung trägt die Verantwortung für den Prozess der Beratung. Sie übernimmt keine
Fallverantwortung. Dies deckt sich mit den Empfehlungen der Landesjugendämter:
„Verantwortlich für
die Umsetzung der empfohlenen oder vereinbarten Handlungsschritte bleibt die ratsuchende Person,
gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Leitung und Träger. Dieses gilt auch für die Organisation even-
tuell notwendiger kollegialer Beratungen. Diese sind einrichtungsintern von der Kontaktperson des Kindes
bzw. der/des Jugendlichen und/oder von der Leitung zu organisieren; die insoweit erfahrene Fachkraft
berät ggf. zum Beratungssetting und strukturiert das Zusammenwirken der Fachkräfte.“6
3.2 Gegenstand und Ziel der Beratung
Gegenstand der Fachberatung ist eine Gefährdungseinschätzung bereits im Vorfeld einer etwaigen
Mitteilung an das Jugendamt sowie die Planung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen.
Ziel der Beratung ist es, den bestmöglichen Schutz sowie die bestmögliche Hilfe für das Kind oder den/die
Jugendlichen zu gewährleisten, eine geteilte Problemansicht über Vorliegen und Ausmaß einer möglichen
Kindeswohlgefährdung zu schaffen und weitere Handlungsschritte anzuregen. Hierzu werden im Rahmen
der Beratung gemeinsam
• Risiko- und Schutzfaktoren im Fall gesammelt,
• gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung benannt,
• eine Einschätzung zur Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Personensorgeberechtigten
getroffen
• und auf dieser Grundlage eine Prognose über die zukünftige Entwicklung des Kindes bzw. der/des
Jugendlichen abgegeben sowie dabei
• besondere Schutzbedürfnisse von Kindern/Jugendlichen mit Behinderung gesondert berücksich-
tigt.
Weiterer Inhalt der Beratung ist die fachliche Unterstützung im Hinblick auf die Umsetzung der in § 4
KKG genannten Verfahrensschritte (vgl. 3.2 Rolle und Funktion der insoweit erfahrenen Fachkraft).
Die Beratung kann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn:
• der/die Ratsuchende und die Fachberatung einvernehmlich zu dem Schluss kommen, dass keine
Kindeswohlgefährdung (mehr) vorliegt,
• der/die Ratsuchende keinen weiteren Beratungsbedarf mehr anmeldet, weil die empfohlenen
Handlungsschritte wirkungsvoll sind und das Kindeswohl wieder gesichert ist,
• eine Mitteilung und Übergabe an das Jugendamt erfolgt, weil dessen Tätigwerden für erforder-
lich erachtet wird und keine andere Möglichkeit der Abwendung der Gefährdung besteht.
3.3 Aufgaben der Fachberatung
Die Fachberatung steht als unabhängige*r Ansprechpartner*in von außen zur Unterstützung begleitend
bereit. Es ist ihre Aufgabe für einen qualifizierten und strukturierten Prozess der Gefährdungseinschät-
zung und der Entwicklung geeigneter Hilfe- und Schutzmaßnahmen zu sorgen. Sie verfügt über das
6 Vgl. FN 2, S. 16Seite 12 von 21
6
notwendige Fachwissen und methodische Fertigkeiten und stellt diese für die Ratsuchenden zur Umset-
zung der einzelnen Verfahrensschritte ihres Schutzauftrages bereit.
Das bedeutet, die Fachberatung
• gestaltet das Setting der Beratung,
• moderiert und strukturiert den Beratungsprozess,
• stellt Transparenz über Zielsetzung und Gegenstand der Beratung, über die verschiedenen Auf-
träge und Rollen der Beteiligten her und
• informiert im Beratungsprozess über Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung, über rechtliche
Grundlagen, Verfahrensweisen und die jeweiligen Aufträge der beteiligten Institutionen zur
Wahrnehmung des Schutzauftrags sowie über mögliche Hilfeangebote bzw. Schutzmaßnahmen.
Eine unabhängige Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft setzt gemäß den Empfehlungen der
Landesjugendämter7 voraus, dass die Fachberatung selbst nicht in den Fall involviert ist. In diesem Sinne
widerspricht es dem originären Auftrag der Fachberatung
• eigenständig Sachverhalte zu ermitteln,
• diagnostische Aufgaben z.B. im direkten Kontakt mit den Eltern, Kindern und Jugendlichen zu
übernehmen,
• sich an Elterngesprächen zu beteiligen
• oder Aufgaben im Rahmen der Schutzplanung für ein Kind oder eine Jugendliche bzw. einen
Jugendlichen zu übernehmen.
3.4 Dokumentation
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt die Beratung durch die InsoFa mit anonymisierten bzw.
pseudonymisierten Falldaten. Die InsoFa selbst erhebt keine personenbezogenen Daten. Die Ratsuchen-
den sind bereits im Rahmen der Auftragsklärung (vgl. Abschnitt 4) darauf hinzuweisen.
Für die eigene Qualitätssicherung und -entwicklung, aus haftungsrechtlichen Aspekten sowie um sowohl
der InsoFa und auch der ratsuchenden buw. fallzuständigen Fachkraft eine nachfolgende Fallreflexion
zu ermöglichen und einen Dissens in der Falleinschätzung festhalten zu können, erfolgt eine Dokumen-
tation (s. Anhang) der Beratungsergebnisse durch die InsoFa.
Die Dokumentation ist der ratsuchenden bzw. fallzuständigen Fachkraft nach Abschluss der Beratung
zur Verfügung zu stellen. Sie ersetzt nicht die Dokumentation der fallzuständigen Fachkraft:
Die Dokumentation des Beratungsprozesses obliegt der InsoFa.
Die Verantwortung für die Falldokumentation liegt ausschließlich bei der ratsuchenden bzw.
fallzuständigen Fachkraft.
Die Dokumentation ist für Dritte unzugänglich aufzubewahren. Nach Ablauf von 10 Jahren muss die
Dokumentation gelöscht bzw. vernichtet werden.
7 Vgl. FN 2, S. 23Seite 13 von 21
7
4 Prozessqualität
4.1 Zugang
Die Fachberatung richtet sich an alle Personen, die beruflich im Kontakt mit Kindern stehen und daher
den gesetzlichen Anspruch auf Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung haben. Für dieses
breite Spektrum an Personengruppen muss somit ein leicht zugänglicher und verlässlicher Weg zur
Fachberatung im Kinderschutz geschaffen werden.
Eine telefonische Erreichbarkeit der Fachberatung an Werktagen muss zu festgelegten Zeiten gewähr-
leistet sein.
Die Rufnummer der Fachberatung sowie deren Erreichbarkeit sollte über die Website des KSB Bonn8 –
hier auch auf der Unterseite des Netzwerks Kinderschutz9 – sowie auf der Seite „Kinderschutz“ der städ-
tischen Website10 hinterlegt sein.
Gleichermaßen ist eine positionsbezogene Emailadresse für die Fachberatung beim KSB Bonn einzurich-
ten, welche auf den bereits benannten Webseiten hinterlegt werden sollte.
Um die neue Zuständigkeit der Fachberatung publik zu machen, bestünde die Möglichkeit, den im Rah-
men der Landeskonferenz für insoweit erfahrene Fachkräfte mit koordinierenden Aufgaben in NRW er-
arbeiteten Flyer „
Machen Sie sich Sorgen um ein Kind? Fachliche Beratung zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen“11 zu nutzen. Auf der Rückseite besteht die Möglichkeit, kommunale bzw. trägerspezifische
Informationen/Kontaktdaten hinzuzufügen.
Sollten Anfragen für eine anonymisierte Fachberatung an den Fachdienst Kinderschutz der Bundesstadt
Bonn (FDK) gerichtet werden, so sollte dieser auf das entsprechende Angebot des KSB Bonn verweisen.
Sinnvollerweise sollte ein Hinweis auf die Möglichkeit der anonymisierten Fachberatung beim KSB Bonn
unter Nennung der Telefonnummer entsprechend in der Mailbox- bzw. Anrufbeantworterdurchsage des
FDK’s benannt werden.
8 https://www.kinderschutzbund-bonn.de/
9 https://www.kinderschutzbund-bonn.de/netzwerk-kinderschutz-bonn/
10 https://www.bonn.de/vv/produkte/Kinderschutz.php
11 https://www.kinderschutz-in-nrw.de/fachinformationen/materialien/sammlung/flyer-machen-sie-sich-sor-
gen-um-ein-kind-fachliche-beratung-zum-schutz-von-kindern-und-jugendlichen/Seite 14 von 21
8
4.2 Ablaufschema
Ende Auftrag?
Akute KWG?Ende
Wenn nötig:
ZUERST Rettungs-
dienst/Polizei informieren
Mitteilung gew. Anhalts-
punkte an den FDK durch
Ratsuchende*n
1. Auftragsklärung
2. Gefährdungs-
einschätzung
Nein
Ja
Ja Nein
Abwendung er-
folglos oder
scheidet aus?
3. Erarbeitung von
Handlungsstrategien
Ende
Ende
Mitteilung gew. Anhalts-
punkte an den FDK durch
Ratsuchende*n
4. Abschluss
NeinJaSeite 15 von 21
9
4.2 Prozessschritte (tabellarisch)
1. Auftragsklärung 2. Gefährdungs-
einschätzung
3. Erarbeitung von
Handlungsstrategien
4. Abschluss
Ziel(e) Einvernehmen über
Inhalt und Ziel der
Beratung
Ratsuchende*r verfü-
gen über reflektierte
Bewertung der Ge-
fährdung des Kin-
des/Jugendlichen
Ratsuchende*r erhält
Perspektive für weite-
res Vorgehen
Beendigung in bei-
derseitigem Ein-
vernehmen oder
alternativ Verein-
barung zur
Rücksprache, Fort-
setzung oder Wie-
deraufnahme des
Beratungs-prozes-
ses
Tätigkeiten • Information über
rechtliche Grundla-
gen, Voraussetzun-
gen und Ziel der Be-
ratung
• Klärung von Aufga-
ben und Rolle der In-
soFa
und ggf. anderer
Beteiligter
• Klärung des konkre-
ten Beratungsanlie-
gens
• Planung von Setting
und Ablauf des Bera-
tungsprozesses
• Sammlung von Ri-
siko- und Schutzfak-
toren
• Berücksichtigung
besonderer Schutzbe-
dürfnisse
• Systematisches
Nachfragen, Anre-
gung sachgerechter
Dokumentation
• Vermittlung von
Fachwissen zu
Indikatoren KWG,
kindlichen Grundbe-
dürfnissen, Familien-
dynamiken etc.
• Hypothesenbildung
• Klärung weiterge-
hender Informations-
bedarfe
• Einschätzung der
Gefährdungssituation
des Kindes bzw.
der/des Jugendlichen
sowie
der Kooperationsbe-
reitschaft/-fähigkeit
der Sorgeberechtig-
ten
• Ggf. Beratung zur
Einbeziehung der Sor-
geberechtigten in die
Gefährdungseinschät-
zung
• ggf. Beratung zur
Beteiligung und Ge-
sprächsführung mit
Kindern und Jugendli-
chen
• ggf. Erörterung er-
forderlicher Schutz-
maßnahmen sowie
Vorbereitung der hier-
mit verbundenen
Handlungsschritte
• Vermittlung von In-
formationen über
mögliche Hilfeange-
bote und Abschätzung
von deren Wirksamkeit
• gemeinsame Re-
flexion und ggf.
Evaluation des Be-
ratungsprozesses
• Aushändigung
der Kopie der Do-
kumentation der
Beratung
Frist Werktags binnen 24
h
Möglichst unmittel-
bar nach Auftrags-
klärung, ansonsten
nach Absprache
Möglichst unmittelbar
nach Auftragsklärung,
ansonsten nach Ab-
sprache
Nach AbspracheSeite 16 von 21
10
5 Strukturqualität
Der Kinderschutzbund – Ortsverband Bonn e.V. gewährleistet, dass bei der Umsetzung der Fachberatung
die nachfolgenden Merkmale zur Strukturqualität zu jeder Zeit sichergestellt sind.
5.1 Kriterien für die Qualifikation der Fachberatung
Die Bewältigung der Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft stellt spezifische Anforderungen an
ihre berufliche Erfahrung, ihr Fachwissen und ihre methodischen Kompetenzen. Ihre Qualifikation setzt
sich aus einer Kombination der Kriterien beruflicher Abschluss, einschlägiger Praxiserfahrung und auf-
gabenbezogenen Kompetenzen zusammen. Zur Prüfung der Kriterien einer entsprechenden Qualifikation
sei an dieser Stelle auf die gemeinsame Empfehlung für Jugendämter „Grundsätze und Maßstäbe zur
Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“ des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)
und Westfalen Lippe (LWL) verwiesen. Aus dieser ergeben sich folgende Qualitätskriterien:
(1) Bei der InsoFa handelt es sich um eine Fachkraft „im Sinne des § 72 SGB VIII mit abgeschlos-
sener einschlägiger, für eine beratende Tätigkeit in der Jugendhilfe qualifizierender Berufsaus-
bildung im (sozial-)pädagogischen oder psychologischen Bereich, in der Regel (Fach-)Hochschul-
abschluss (B.A., M.A., Diplom) bzw. Nachweis analoger Qualifikation durch spezifische Zu-
satzqualifikationen und/oder spezifische Berufserfahrung. [...]“
(2) Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung ist vorausgesetzt.
(3) Die InsoFa soll persönlich geeignet sein. Sie zeichnet sich insbesondere durch Urteilsfähigkeit,
Belastbarkeit sowie professionelle Distanz aus.
(4) Sie muss über Erfahrungen in der Fachberatung von Einzelpersonen und/oder Gruppen sowie
(5) Wissen im Kinderschutz verfügen. Hierzu zählen einschlägige Praxiserfahrung im Umgang mit
Kindeswohlgefährdung und den damit verbundenen familialen Dynamiken, sowie eine entspre-
chende Zertifizierung zur InsoFa.
(6) Letztlich benötigt die Fachberatung Wissen um mögliche Hilfen sowie regionale Rahmenbedin-
gungen und Einrichtungen.
5.2 Strukturelle Rahmenbedingungen
Um qualifiziert beraten zu können, benötigt die Fachberatung im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Kinder-
schutzbund – OV Bonn:
• die Möglichkeit zum kollegialen Austausch und/oder zu externer Fachberatung,
• eine verpflichtende regelmäßige Teilnahme an Supervision
• kontinuierliche Fort- und Weiterbildung zu Fragen des Kinderschutzes, der Rolle und Tätigkeit
der Fachberatung,
• sowie ausreichend zeitliche Ressourcen ggf. auch zum organisationsübergreifenden Fachaus-
tausch.Seite 17 von 21
11
5.3 Evaluation & Qualitätsentwicklung
Analog zum gemeinsamen Konzept des Netzwerks Kinderschutz der Bundestadt Bonn mit dem Kinder-
schutzbund – Ortsverband Bonn e. V. sind die Aufgaben der Fachberatung sowie konkrete Maßnahmen
der Qualitätssicherung vertraglich zu fixieren. Hierzu gehört insbesondere auch die regelmäßige Über-
prüfung der vorliegenden Konzeption sowie der Konzeption des Netzwerks Kinderschutz im Rahmen jähr-
licher Qualitätsdialoge sowie Planungs- und Auswertungsgespräche auf Basis einer verlässlichen Doku-
mentation und Evaluation.
6 Kontakt
Netzwerk Kinderschutz Bundesstadt Bonn
Der Kinderschutzbund Bonn e.V.
Eifelstraße 7
53119 BonnSeite 18 von 21
12
7 Anhang
Datum Dauer der Beratung
Fachkraft
Dokumentationsbogen
der InsoFa-Beratung nach § 8a & b SGB VIII sowie § 4 KKG
Pseudonym des Kindes bzw. der/des Jugendlichen Alter (in Jahren) Ge-
schlecht
Fallführende Fachkraft (Einrichtung)
Ggf. weitere Teilnehmende an der Gefährdungseinschätzung
Die Dokumentation der Falldarstellung erfolgt durch den bzw. die Fallzuständige*n.
Ergeben sich besondere Schutzbedürfnisse12 aus der Falldarstellung?
Welche Risikofaktoren ergeben sich aus der Falldarstellung? Handelt es sich um statische
oder dynamische Faktoren, proximale oder distale13?
12 spezifische Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder drohender Beeinträchtigung bzw. Behinderung
13 vgl. Kindler (2022).
Risiko- und Schutzfaktoren für KindesmisshandlungSeite 19 von 21
13
Welche Schutzfaktoren und Ressourcen ergeben sich aus der Falldarstellung?
Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor?
Sind die Eltern gewillt und in der Lage, die Gefährdung abzuwenden?
Welche Prognose kann hinsichtlich einer möglichen Schädigung getroffen werden?Seite 20 von 21
14
Welche Hilfen und/oder Maßnahmen können geeignet sein, um die Gefährdung abzuwenden?
Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor?
❑ Nein (Beratungsvorgang abgeschlossen)
❑ Einschätzung nicht möglich, da Einholen weitere Daten notwendig
❑ Austausch mit wem? Bis wann? ___________________________________________
Wiedervorlage am: ____________________________________________________
❑ Austausch nicht möglich? Warum? _________________________________________
Daher: Mitteilung an das zuständige Jugendamt
❑ Ja
❑ Erstellung einer Schutzvereinbarung
❑ Schutzvereinbarung nicht möglich, weil: ______________________________________
Daher: Mitteilung an das zuständige Jugendamt
________________________________
Datum, Unterschrift InsoFaSeite 21 von 21

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Datenstand: 02.11.2026, 17:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de