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253081-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Klimaanpassung – Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm Begrünung hier: Aktualisierung aufgrund der Empfehlung des AUKLA 10.07.2025

Nummer
253081-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
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  1. 253081 Klimaanpassung – Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm Begrünung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253081-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Klimaanpassung – Aktualisierung der Richtlinie
zum Förderprogramm Begrünung
hier: Aktualisierung aufgrund der Empfehlung des
AUKLA 10.07.2025
Beratungsfolge
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Ergänzende Stellungnahme zum Änderungsantrag DS 253081-01 AA:
Auf Grundlage der DS 253081-01 AA sowie der entsprechenden Beratung im
AUKLA legt die Verwaltung eine angepasste Förderrichtlinie als Anlage zur
Beschlussvorlage DS 253081 vor. Sie berücksichtigt die beiden im
Änderungsantrag eingebrachten Punkte:
• Auch Fassadenbegrünungen mit Selbstklimmern (z.￿B. Efeu oder
Wilder Wein) ohne Rankgerüst bleiben förderfähig.
• Alle Module der Richtlinie sind künftig auch in Eigenleistung förderfähig.
Mit der vorgelegten geänderten Richtlinie folgt die Verwaltung beiden Punkten,
weist im Rahmen dieser Stellungnahme jedoch gleichzeitig auf bestehende
fachliche Bedenken und Einschränkungen hin – insbesondere im Hinblick auf
die Eigenleistung.
1. Förderung von Selbstklimmern bei Fassadenbegrünungen
Im bisherigen Entwurf der Richtlinie war es vorgesehen, Selbstklimmer wie
Efeu oder Wilden Wein von der Förderung auszunehmen. Diese Maßnahme
beruhte auf folgenden Überlegungen:
• In der Vergangenheit bestand kaum Bedarf an einer Förderung dieser
Begrünungsform, da sie ohnehin sehr kostengünstig umzusetzen ist.
• Selbstklimmer sind starkwüchsig, wachsen schnell in größere Höhen
und erfordern entsprechend regelmäßige und oftmals kostenintensive
Pflegemaßnahmen.
• Bei nicht intakten Fassaden können durch Selbstklimmer Schäden am
Gebäude entstehen.
2. Eigenleistung in allen Modulen
Der Änderungsantrag fordert zudem die generelle Förderfähigkeit von
Maßnahmen in Eigenleistung – über alle Module hinweg. Die Verwaltung hatSeite 1 von 16
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diesen Punkt geprüft und in die Richtlinie eingearbeitet, weist jedoch auf
Folgendes hin:
• Die Umsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen, Entsiegelung
und Begrünung sowie die Installation von Systemen zur
Regenwasserretention erfordert ein gewisses Maß an Fachkenntnissen
und handwerklicher Erfahrung.
• Eine individuelle Beratung oder Anleitung zur Eigenleistung kann durch
die Verwaltung nicht erfolgen.
• Die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung liegt vollständig bei
den Zuwendungsempfänger*innen. Für Schäden übernimmt die Stadt
Bonn keine Haftung.
• Maßnahmen, bei denen einzelne Arbeiten durch Fachfirmen und andere
in Eigenleistung erfolgen, können nur mit dem Fördersatz für
Eigenleistung bezuschusst werden. Eine Aufsplittung der Förderung
nach Leistungsanteilen ist nicht möglich.
• Für Retentionssysteme ab 1000l, die in Eigenleistung ausgeführt
werden, wird die maximale Zuwendungshöhe auf 1.500€ festgelegt.
Aufgrund des erhöhten Vorbereitungsaufwandes für die Verwaltung durch die
Umsetzung der Punkte aus dem Änderungsantrag (Anpassung Antrag,
Verwendungsnachweis, Richtlinie, Infomaterial) soll die aktualisierte Richtlinie
zum Förderprogramm Begrünung nicht wie ursprünglich geplant am Tag nach
der Beschlussfassung durch den Rat, sondern zum 1.10.25 in Kraft treten.
Anlage/n
1 Richtlinie Förderprogramm Begrünung: geänderte Reinfassung (öffentlich)
2 Richtlinie Förderprogramm Begrünung: Änderungen markiert (öffentlich)Seite 2 von 16
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Bonn, Juli 2025
Richtlinie zum „Förderprogramm Begrünung“ der Bundesstadt Bonn
1 Förderziele – warum wird gefördert?
Die Auswirkungen steigender Temperaturen in Bonn sind spürbar. Insbesondere die hochversiegelten
und dicht bebauten Siedlungsbereiche weisen bei sommerlichen Wetterlagen hohe bis sehr hohe
Wärmebelastungen auf.
Mit dem Zielbeschluss zur Klimaanpassung bestärkte der Rat der Stadt Bonn 2023 die Absicht, dass
Bonn sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterentwickeln soll. Im April 2024 wurde vor dem
Hintergrund zunehmender Trockenheit das Bonner Schwammstadtkonzept beschlossen. Im
„Förderprogramm Begrünung“ werden daher im Rahmen von vier verschiedenen Modulen
Maßnahmen im Sinne der Hitze- und Trockenheitsvorsorge bei privaten Haus- und
Grundstückseigentümer*innen, Unternehmen, Vereinen oder Wohnungsgesellschaften gefördert.
Zusätzlich ergeben sich durch die Umsetzung der geförderten Maßnahmen Synergien für die
Biodiversität und den Klimaschutz.
2 Fördergebiet – Wo wird gefördert?
Die Förderung gilt für das Stadtgebiet von Bonn.
3 Förderberechtigte – Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind Eigentümer*innen, Eigentümergemeinschaften und Erbbauberechtigte privat oder
gewerblich genutzter Grundstücke bzw. Gebäude sowie sonstige Nutzungsberechtigte, sofern der bzw.
die Eigentümer*in bzw. der/die Erbbauberechtigte in die Maßnahme eingewilligt hat. Bei
Eigentumsgemeinschaften ist ein entsprechender Beschluss zur Teilnahme am ‚Förderprogramm
Begrünung‘ der Stadt Bonn dem Antrag beizufügen.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen. Für alle förderfähigen Begrünungsmaßnahmen sind die Fördermittel auf eine
Höchstsumme von insgesamt 10.000 Euro je Gebäude oder Grundstück begrenzt.
Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage der Förderrichtlinie zur Begrünung
um freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen.
4 Fördergegenstand – Was wird gefördert?
4.1 Modul 1: Dachbegrünungen
Begrünte Dächer tragen durch Verdunstungskühlung zur Reduktion von Wärmebelastung bei und
können Regenwasser speichern. Durch ergänzende Elemente wie Sand, Totholz und Wasser wird die
Biodiversität zusätzlich begünstigt. Eine Kombination aus Begrünung und Wasserspeicherung
(Retentionsfunktion der Dachbegrünung) und die Kombination aus Photovoltaik und extensiver
Dachbegrünung bringen besonders positive und nachhaltige Effekte.Seite 3 von 16
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4.1.1 Förderbedingungen – welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Gefördert werden Dachbegrünungen auf Wohn- und Nichtwohngebäuden und baulichen
Anlagen wie Garagen oder Nebengebäuden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der
Ausführungsart. Dazu gehören extensive und intensive Bauweisen, die Kombination mit
Photovoltaik-Modulen, die Ausführung mit Retentionselementen und die Ausstattung mit
Biodiversitätsstrukturen.
• Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante
Dachabdichtung entstehen wie z.B. Ausgaben für den Aufbau der Vegetationsschicht,
Wurzelschutzbahn, Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht, Substrat, Ansaat oder Pflanzen.
• Die Mindestgröße für die Förderung von Dachbegrünungen beträgt 4 m². Zur
Dachbegrünungsfläche auf Flachdächern zählen auch die als Kiesstreifen hergestellten
Randbereiche. Nicht angerechnet werden die Flächen für technische Aufbauten wie
Lüftungsabdeckungen, Lichtkuppeln oder Fahrstuhlschächte.
• Förderfähig sind Dachbegrünungen auf Gebäuden sowohl bei Ausführung durch eine
qualifizierte Fachfirma als auch in Eigenleistung.
• Die Förderhöhe gemäß 4.1.2 wird auf Grundlage vorliegender Angebote von Fachfirmen bzw.
anhand der eingereichten Produkt- und Kostenangaben bei Eigenleistung sowie bemaßten
Skizzen und Lageplänen ermittelt.
4.1.2 Formen der Dachbegrünung und Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
• Extensive Gründächer werden mit 30 Euro/m² gefördert, wenn sie durch eine Fachfirma
hergestellt werden und mit 15 Euro/m² wenn sie in Eigenleistung ausgeführt werden. Sie
müssen eine Substratstärke von mind. 8 cm aufweisen. Für diesen Dachaufbau eignen sich
Sedum Pflanzen und trockenheitsresistente Kräuter.
• Solar-Gründächer werden als Variante einer extensiven Dachbegrünung ebenfalls mit 30
Euro/m² gefördert, wenn sie durch eine Fachfirma hergestellt werden und mit 15 Euro/m²,
wenn sie in Eigenleistung ausgeführt werden Hierbei ist darauf zu achten, dass die
Substratstärke 8 bis maximal 12cm beträgt, damit der Aufwuchs der Pflanzen nicht die darüber
aufgestellten Photovoltaik-Module verschattet. Es ist auf eine Bauweise zu achten, die für die
Bepflanzung eine ausreichende Versorgung mit Wasser und Licht und somit eine lange
Lebensdauer des Gründachs gewährleistet.
• Intensive Gründächer werden mit 50 Euro/m² gefördert, wenn sie durch eine Fachfirma
hergestellt werden und mit 25 Euro/m², wenn sie in Eigenleistung ausgeführt werden. Sie
müssen eine Substratstärke von mind. 20 cm aufweisen. Sie können mit
trockenheitsresistenten Stauden und Kräutern und ggf. Zwergsträuchern bepflanzt werden.
• Retentions-Gründächer werden mit 50 Euro/m² gefördert, wenn sie durch eine Fachfirma
hergestellt werden und mit 25 Euro/m², wenn sie in Eigenleistung ausgeführt werden.
Retentionsdächer können durch den Einbau von spezifischen Retentionselementen unterhalb
des Pflanzsubstrates besonders viel Regenwasser zurückhalten. Dabei sickert das
Niederschlagswasser durch die Substratschicht in die Retentionselemente und wird dort
zwischengespeichert. Die zusätzliche Retention eignet sich für Dächer ohne oder mit einer sehr
geringen Neigung und erfordern eine Drosseleinrichtung zur kontrollierten Ableitung des
zurückgehaltenen Regenwassers. In Verbindung mit dem Einbau von Zisternen ermöglichen sie
eine Nutzung des Regenwassers zur Bewässerung der Begrünung. (Förderung von
Retentionssystemen s. 4.4).
• Biodiversitäts-Gründächer werden mit 50 Euro/m² bezuschusst, wenn sie durch eine Fachfirma
hergestellt werden und mit 25 Euro/m², wenn sie in Eigenleistung ausgeführt werden. Diese
Form der Dachbegrünung erfordert eine Mindest-Substratstärke von 15 cm und zeichnet sich
durch einen hohen Anteil heimischer Wildblumen aus (mind. 70 Prozent der Bepflanzung). Zur
Begünstigung von Nistmöglichkeiten für heimische Insektenarten müssen zusätzliche
Strukturen wie Sandhügel, Totholzhaufen und flache Wasserstellen eingebaut werden.Seite 4 von 16
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• Bei Eigenleistung können nur die Materialkosten angerechnet werden, eine Förderung der
Eigenleistung selbst (Arbeitszeit) ist ausgeschlossen.
• Pro Dachbegrünung werden höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss
gewährt.
4.2 Modul 2: Fassadenbegrünungen
Fassadenbegrünungen tragen durch Verdunstungskühlung zur Reduktion der Wärmebelastung bei. Sie
leisten als Kleinbiotope einen Beitrag zur innerstädtischen Artenvielfalt, indem Sie z.B. als
Nistmöglichkeit für Vögel und Nahrungsquelle für Insekten dienen.
4.2.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Gefördert werden boden- und wandgebundene Fassadenbegrünungen an Wohn- und
Nichtwohngebäuden und baulichen Anlagen.
• Eine Förderung von Fassadenbegrünungen ist für zusammenhängende Flächen ab einer
Mindestgröße von 4 m² möglich. Die Berechnung der zu begrünenden Flächen erfolgt über die
Abmessungen von Rankhilfen oder Rankgerüsten bei bodengebundenen
Fassadenbegrünungen bzw. über die Systemfläche bei der wandgebundenen Variante. Bei
Selbstklimmern wird die verfügbare Wandfläche oberhalb der Pflanzung bis maximal 5m Höhe
für die Berechnung herangezogen.
• Förderfähig sind Fassadenbegrünungen an Gebäuden sowohl bei Ausführung durch eine
qualifizierte Fachfirma als auch in Eigenleistung. Förderfähig sind alle Kosten, die im
Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen wie z.B. die Installation von Rankhilfen oder
wandgebundenen Begrünungssystemen und die Bepflanzung. Nicht förderfähig sind Arbeiten
zur Fassadensanierung.
• Bei bodengebundenen Fassadenbegrünungen zählen zu den förderfähigen Kosten auch die
vegetationstechnischen Arbeiten zur Anlage eines geeigneten Pflanzbereiches und
vorbereitende Maßnahmen wie das im Zusammenhang mit der Herstellung der
Fassadenbegrünung stehende Entfernen von versiegelten Bodenbelägen und die
Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch.
• Bei wandgebundenen Fassadenbegrünungen ist eine technische Bewässerung - vorzugsweise
mit Regenwassernutzung - vorzusehen, um die Begrünung dauerhaft erhalten zu können.
4.2.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
• Gefördert werden 50 Euro/m² für boden- oder wandgebundene Fassadenbegrünungen, welche
durch eine Fachfirma hergestellt werden und 25 Euro/m² bei der Ausführung in Eigenleistung.
• Bei Eigenleistung können nur die Materialkosten angerechnet werden, eine Förderung der
Eigenleistung selbst (Arbeitszeit) ist ausgeschlossen.
• Pro Fassadenbegrünung werden höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss
gewährt.
4.3 Modul 3: Entsiegelung und Begrünung
Entsiegelte und anschließend begrünte Flächen erbringen auf vielfältige Weise ökologischen Nutzen.
Regenwasser kann im Oberboden gespeichert werden oder versickern. Pflanzen und Boden verdunsten
Regenwasser und tragen damit zur Kühlung an heißen Tagen bei. Durch eine Bepflanzung mit
Wildstauden und Wildkräutern wird die Biodiversität begünstigt und die Ansiedlung von heimischen
Wildbienen, Hummeln, Schmetterlingen und anderen Insekten unterstützt. Zur Bewässerung der
begrünten Fläche können Retentionssysteme integriert und damit Trinkwasser eingespart werden.Seite 5 von 16
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4.3.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Gefördert werden Maßnahmen, bei denen versiegelte Flächen ohne Begrünung (z.B. Pflaster,
Beton und Asphalt) zurückgebaut und dauerhaft mit Anschluss an den natürlichen Boden
begrünt werden.
• Eine Förderung von Entsiegelung mit anschließender Begrünung ist für zusammenhängende
Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich.
• Förderfähig sind Entsiegelungen mit Begrünung sowohl bei Ausführung durch eine qualifizierte
Fachfirma als auch in Eigenleistung. Förderfähig sind alle anfallenden Material-, und Baukosten,
die im direkten Zusammenhang mit der Entsiegelung und der Begrünung stehen, einschließlich
der Kosten für die fachgerechte Entsorgung des alten Bodenbelags.
• Förderfähig sind auch Flächen mit einer Teilentsiegelung und teilweisen Begrünung.
Voraussetzung ist, dass mind. 50 Prozent der Gesamtfläche vollständig entsiegelt und begrünt
wird und max. 50 Prozent der Fläche eine Teilversiegelung erhält. Zu teilversiegelten Flächen
zählen begrünte Rasengittersteine, Lochziegel und Blumenschotterrasen. Pflasterbeläge mit
sickerfähigen Steinen und Fugenpflaster gelten als versiegelte Flächen und sind nicht
förderfähig.
• Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein.
4.3.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
• Gefördert werden 50 Euro/m² für die Entsiegelung mit anschließender möglichst naturnaher
Begrünung, wenn sie durch eine Fachfirma ausgeführt wird und 25 Euro/m² wenn die
Maßnahme in Eigenleistung umgesetzt wird.
• Bei Eigenleistung können nur die Materialkosten angerechnet werden, eine Förderung der
Eigenleistung selbst (Arbeitszeit) ist ausgeschlossen.
• Pro Entsiegelung mit anschließender Begrünung werden höchstens 50 Prozent der
förderfähigen Kosten als Zuschuss gewährt.
• Als zusätzlichen Anreiz für eine möglichst strukturreiche Gestaltung werden im Rahmen
geförderter Maßnahmen zur Entsieglung und Begrünung Sträucher und Bäume mit 50 Prozent
der Kosten gefördert, max. 150 € pro Gehölz.
4.4 Modul 4: Systeme zur Regenwasserretention
Mit Systemen zur Regenwasserretention soll ein Beitrag zur Einsparung von Trinkwasser geleistet werden.
Regenwasser wird während niederschlagsreichen Zeiten aufgefangen, um daraus (zumindest anteilig) die
Pflanzen während niederschlagsärmeren Zeiten zu versorgen.
4.4.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Regentonnen bis einschließlich 1000 l sind nur in Verbindung mit einer unter 4.1, 4.2 oder 4.3
geförderten Begrünungsmaßnahme förderfähig.
• Wasserspeicher wie Zisternen und Regentanks für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung
mit einem Gesamtvolumen von über 1000 l sind auch ohne Kombination mit weiteren
geförderten Maßnahmen förderfähig.
• Förderfähig ist der Einbau von Wasserspeichern sowohl bei Ausführung durch eine qualifizierte
Fachfirma als auch in Eigenleistung. Wasserspeicher müssen nach anerkannten Regeln der
Technik eingebaut und angeschlossen werden.
• Wird der Überlauf des Regenwasserrückhaltesystems nicht an den Kanal angeschlossen,
sondern auf dem Privatgrundstück versickert, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur
Gewässernutzung erforderlich. Diese ist bei der Unteren Umweltbehörde der Bundesstadt
Bonn einzuholen. Nicht förderfähig sind Kosten für Rigolen und Versickerungsmulden. Beträgt
die angeschlossene Dachfläche bis zu 30 m² und wird der Überlauf auf die private begrünte
Oberfläche geleitet, ist eine Anzeige bei der Unteren Umweltbehörde notwendig.Seite 6 von 16
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4.4.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
• Regentonnen bis einschließlich 1000 l werden zu 50 Prozent der Produktkosten, maximal
jedoch mit 300 €, gefördert. Kosten für den Einbau und begleitende Kosten werden nicht
übernommen.
• Regenwasserspeicher für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung mit einem
Gesamtspeichervolumen über 1000 l werden bei Umsetzung durch eine Fachfirma zu 50
Prozent der Material- und Einbaukosten inklusive der notwendigen Tiefbauarbeiten, maximal
jedoch mit 3.000 € gefördert. Die Umsetzung einer Maßnahme in Eigenleistung wird mit 50
Prozent der Materialkosten, maximal jedoch mit 1.500 Euro/m² gefördert. Bei Eigenleistung
können nur die Materialkosten angerechnet werden, eine Förderung der Eigenleistung selbst
(Arbeitszeit) ist ausgeschlossen.
5 Weitere Bestimmungen und Ausschluss von Förderungen
• Maßnahmen, bei denen einzelne Arbeiten durch Fachfirmen und andere in Eigenleistung
erfolgen, können nur mit dem Fördersatz für Eigenleistung bezuschusst werden. Eine
Aufsplittung der Förderung nach Leistungsanteilen ist nicht möglich.
• Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und
sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und
Nachhaltigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen.
• Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., insbesondere die Dach-
und Fassadenbegrünungs-Richtlinien sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der
Maßnahmen. Als Grundlage für die richtige Planung und Herstellung von Solar-Gründächern
und Retentionsdächern sind die Hinweise des Bundesverbandes GebäudeGrün e.V. zu
beachten.
• Die Stadt Bonn haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen oder
den Einbau von Retentionssystemen entstehen.
Nicht gefördert werden
• Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung einer Förderung schon begonnen worden ist.
• Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer
Baugenehmigung zu erfolgen haben oder als sonstige (bau)rechtliche Vorgabe gefordert
werden.
• Maßnahmen, für die aus anderen Gründen eine rechtliche Verpflichtung besteht wie z.B.
naturschutzrechtliche Entsiegelungs- und Bepflanzungsanordnungen.
• Maßnahmen, für die bereits nicht städtische Fördermittel eingesetzt wurden oder in Anspruch
genommen werden (keine Doppelförderung).
• Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften
widersprechen.
• Maßnahmen, welche vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen wie zum Beispiel
erforderliche PKW-Stellplätze oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte beeinträchtigen.
• Maßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind. Eine
Ausnahme bilden ausreichend bemessene Pflanzkübel für Fassadenbegrünungen, wenn kein
Bodenanschluss möglich ist (z.B. an Gehsteigen oder auf Dachbegrünungen).
• Die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt
ist.
• Nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte.Seite 7 von 16
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6 Antragstellung
Alle Informationen zur Antragstellung werden mit dem in Kraft treten der Förderrichtlinie unter
www.bonn.de/begruenung dargestellt. Die Förderanträge werden nach Einreichung der vollständigen
Antragsunterlagen geprüft und bei Feststellung der Förderfähigkeit mit dem Vorbehalt verfügbarer
Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Eingangs bewilligt.
Mit dem Antrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
• Fotos des Ausgangszustandes
• Lageplan oder aussagekräftige maßstäbliche Skizze, aus dem die Fläche für die
Begrünungsmaßnahme (mit Maßangaben) oder die Installation des Systems für die
Regenwasserretention zweifelsfrei entnommen werden kann
• Für Maßnahmen die durch eine Fachfirma ausgeführt werden, muss ein Kostenvoranschlag bei
Maßnahmen bis 5000 Euro (brutto) Gesamtkosten eingereicht werden. Bei Kosten über 5000
Euro muss nachgewiesen werden, dass drei Angebote angefordert worden sind.
• Für Maßnahmen, die in Eigenleistung umgesetzt werden, müssen aussagekräftige
Produktinformationen mit Preisangaben eingereicht werden.
• Kopie des Grundbuchauszuges, aus dem sich die Eigentumsverhältnisse ergeben
• Eigentümerbeschluss bei Wohnungseigentümergemeinschaften
• Ggf. denkmalrechtliche Erlaubnis für Begrünungen von Bau- oder Gartendenkmälern
• Ggf. wasserrechtliche Erlaubnis bei Systemen zur Regenwasserretention (siehe 4.4.1)
Die geförderte Maßnahme ist innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Bewilligungsbescheids
vollständig umzusetzen. In begründeten Fällen kann eine einmalige Fristverlängerung schriftlich
beantragt werden. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht.
7 Verwendungsnachweis und Schlussabnahme
Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
verpflichtet, der Stadt Bonn innerhalb von drei Monaten einen Nachweis über die durchgeführten
Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig:
• Nachweis des Datums der Auftragsvergabe
• Rechnungsbelege der beauftragten Firma oder bei Eigenleistung die Belege zum Kauf der
erforderlichen Materialien
• das Aufmaß (falls nicht aus der Rechnung erkennbar)
• eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes
Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt.
Die/der Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original
zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach
Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch
die Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Bonn) wird der Zuschuss ausgezahlt. Zum Zwecke der
Ortsbesichtigung ist dem Zuwendungsgeber ein Betretungsrecht zu gewähren. Die Auszahlung des
Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen
durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich
zugestimmt hat.
8 Ausschluss und Rückforderung
• Mit der Ausführung der geförderten Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung (Erhalt des
Bescheides) der Förderung begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss einesSeite 8 von 16
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Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind
ausgenommen. Für die Bezuschussung von Materialkosten bei Eigenleistung werden nur
Kaufbelege berücksichtigt, die nach der Bewilligung datiert sind.
• Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen,
insbesondere keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher
Vorgaben wie z.B. städtischer Satzungen (z.B. Vorgartensatzung), Festsetzungen in
Bebauungsplänen oder denkmal- und wasserrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen an legal errichteten Bauten.
• Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung
und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung einschließlich
der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt beim
Zuwendungsempfänger.
• Die maximale Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt und nach Abschluss der
Maßnahmen auf den Cent genau abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können,
nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
9 Widerruf
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die
Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte Fördermittel werden
inklusive Zinsen zurückgefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 Prozent über dem Zinssatz
gemäß §247 BGB zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme innerhalb eines
Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Im Falle eines beabsichtigten Rückbaus
ist die Fördergeberin mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der Rückbaumaßnahme schriftlich
zu informieren.
10 Schlussbestimmungen
Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um
freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen. Geförderte Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre lang erhalten werden. Diese
Verpflichtung ist im Falle der Veräußerung an den Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht.
11 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 01.10.2025 in Kraft.Seite 9 von 16
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Bonn, Juli 2025
Fassung mit gelb markierten Änderungen im Zuge der Umsetzung des Änderungsantrags DS 253081 –
01 AA nach der Beratung im AUKLA
Richtlinie zum „Förderprogramm Begrünung“ der Bundesstadt Bonn
1 Förderziele – warum wird gefördert?
Die Auswirkungen steigender Temperaturen in Bonn sind spürbar. Insbesondere die hochversiegelten
und dicht bebauten Siedlungsbereiche weisen bei sommerlichen Wetterlagen hohe bis sehr hohe
Wärmebelastungen auf.
Mit dem Zielbeschluss zur Klimaanpassung bestärkte der Rat der Stadt Bonn 2023 die Absicht, dass
Bonn sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterentwickeln soll. Im April 2024 wurde vor dem
Hintergrund zunehmender Trockenheit das Bonner Schwammstadtkonzept beschlossen. Im
„Förderprogramm Begrünung“ werden daher im Rahmen von vier verschiedenen Modulen
Maßnahmen im Sinne der Hitze- und Trockenheitsvorsorge bei privaten Haus- und
Grundstückseigentümer*innen, Unternehmen, Vereinen oder Wohnungsgesellschaften gefördert.
Zusätzlich ergeben sich durch die Umsetzung der geförderten Maßnahmen Synergien für die
Biodiversität und den Klimaschutz.
2 Fördergebiet – Wo wird gefördert?
Die Förderung gilt für das Stadtgebiet von Bonn.
3 Förderberechtigte – Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind Eigentümer*innen, Eigentümergemeinschaften und Erbbauberechtigte privat oder
gewerblich genutzter Grundstücke bzw. Gebäude sowie sonstige Nutzungsberechtigte, sofern der bzw.
die Eigentümer*in bzw. der/die Erbbauberechtigte in die Maßnahme eingewilligt hat. Bei
Eigentumsgemeinschaften ist ein entsprechender Beschluss zur Teilnahme am ‚Förderprogramm
Begrünung‘ der Stadt Bonn dem Antrag beizufügen.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen. Für alle förderfähigen Begrünungsmaßnahmen sind die Fördermittel auf eine
Höchstsumme von insgesamt 10.000 Euro je Gebäude oder Grundstück begrenzt.
Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage der Förderrichtlinie zur Begrünung
um freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen.
4 Fördergegenstand – Was wird gefördert?
4.1 Modul 1: Dachbegrünungen
Begrünte Dächer tragen durch Verdunstungskühlung zur Reduktion von Wärmebelastung bei und
können Regenwasser speichern. Durch ergänzende Elemente wie Sand, Totholz und Wasser wird die
Biodiversität zusätzlich begünstigt. Eine Kombination aus Begrünung und WasserspeicherungSeite 10 von 16
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(Retentionsfunktion der Dachbegrünung) und die Kombination aus Photovoltaik und extensiver
Dachbegrünung bringen besonders positive und nachhaltige Effekte.
4.1.1 Förderbedingungen – welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Gefördert werden Dachbegrünungen auf Wohn- und Nichtwohngebäuden und baulichen
Anlagen wie Garagen oder Nebengebäuden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der
Ausführungsart. Dazu gehören extensive und intensive Bauweisen, die Kombination mit
Photovoltaik-Modulen, die Ausführung mit Retentionselementen und die Ausstattung mit
Biodiversitätsstrukturen.
• Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante
Dachabdichtung entstehen wie z.B. Ausgaben für den Aufbau der Vegetationsschicht,
Wurzelschutzbahn, Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht, Substrat, Ansaat oder Pflanzen.
• Die Mindestgröße für die Förderung von Dachbegrünungen beträgt 4 m². Zur
Dachbegrünungsfläche auf Flachdächern zählen auch die als Kiesstreifen hergestellten
Randbereiche. Nicht angerechnet werden die Flächen für technische Aufbauten wie
Lüftungsabdeckungen, Lichtkuppeln oder Fahrstuhlschächte.
• Förderfähig sind Dachbegrünungen auf Gebäuden sowohl bei Ausführung durch eine
qualifizierte Fachfirma als auch in Eigenleistung.
• Die Förderhöhe gemäß 4.1.2 wird auf Grundlage vorliegender Angebote von Fachfirmen bzw.
anhand der eingereichten Produkt- und Kostenangaben bei Eigenleistung sowie bemaßten
Skizzen und Lageplänen ermittelt.
4.1.2 Formen der Dachbegrünung und Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
• Extensive Gründächer werden mit 30 Euro/m² gefördert, wenn sie durch eine Fachfirma
hergestellt werden und mit 15 Euro/m² wenn sie in Eigenleistung ausgeführt werden. Sie
müssen eine Substratstärke von mind. 8 cm aufweisen. Für diesen Dachaufbau eignen sich
Sedum Pflanzen und trockenheitsresistente Kräuter.
• Solar-Gründächer werden als Variante einer extensiven Dachbegrünung ebenfalls mit 30
Euro/m² gefördert, wenn sie durch eine Fachfirma hergestellt werden und mit 15 Euro/m²,
wenn sie in Eigenleistung ausgeführt werden Hierbei ist darauf zu achten, dass die
Substratstärke 8 bis maximal 12cm beträgt, damit der Aufwuchs der Pflanzen nicht die darüber
aufgestellten Photovoltaik-Module verschattet. Es ist auf eine Bauweise zu achten, die für die
Bepflanzung eine ausreichende Versorgung mit Wasser und Licht und somit eine lange
Lebensdauer des Gründachs gewährleistet.
• Intensive Gründächer werden mit 50 Euro/m² gefördert, wenn sie durch eine Fachfirma
hergestellt werden und mit 25 Euro/m², wenn sie in Eigenleistung ausgeführt werden. Sie
müssen eine Substratstärke von mind. 20 cm aufweisen. Sie können mit
trockenheitsresistenten Stauden und Kräutern und ggf. Zwergsträuchern bepflanzt werden.
• Retentions-Gründächer werden mit 50 Euro/m² gefördert, wenn sie durch eine Fachfirma
hergestellt werden und mit 25 Euro/m², wenn sie in Eigenleistung ausgeführt werden.
Retentionsdächer können durch den Einbau von spezifischen Retentionselementen unterhalb
des Pflanzsubstrates besonders viel Regenwasser zurückhalten. Dabei sickert das
Niederschlagswasser durch die Substratschicht in die Retentionselemente und wird dort
zwischengespeichert. Die zusätzliche Retention eignet sich für Dächer ohne oder mit einer sehr
geringen Neigung und erfordern eine Drosseleinrichtung zur kontrollierten Ableitung des
zurückgehaltenen Regenwassers. In Verbindung mit dem Einbau von Zisternen ermöglichen sie
eine Nutzung des Regenwassers zur Bewässerung der Begrünung. (Förderung von
Retentionssystemen s. 4.4).
• Biodiversitäts-Gründächer werden mit 50 Euro/m² bezuschusst, wenn sie durch eine Fachfirma
hergestellt werden und mit 25 Euro/m², wenn sie in Eigenleistung ausgeführt werden. Diese
Form der Dachbegrünung erfordert eine Mindest-Substratstärke von 15 cm und zeichnet sichSeite 11 von 16
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durch einen hohen Anteil heimischer Wildblumen aus (mind. 70 Prozent der Bepflanzung). Zur
Begünstigung von Nistmöglichkeiten für heimische Insektenarten müssen zusätzliche
Strukturen wie Sandhügel, Totholzhaufen und flache Wasserstellen eingebaut werden.
• Bei Eigenleistung können nur die Materialkosten angerechnet werden, eine Förderung der
Eigenleistung selbst (Arbeitszeit) ist ausgeschlossen.
• Pro Dachbegrünung werden höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss
gewährt.
4.2 Modul 2: Fassadenbegrünungen
Fassadenbegrünungen tragen durch Verdunstungskühlung zur Reduktion der Wärmebelastung bei. Sie
leisten als Kleinbiotope einen Beitrag zur innerstädtischen Artenvielfalt, indem Sie z.B. als
Nistmöglichkeit für Vögel und Nahrungsquelle für Insekten dienen.
4.2.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Gefördert werden boden- und wandgebundene Fassadenbegrünungen an Wohn- und
Nichtwohngebäuden und baulichen Anlagen.
• Eine Förderung von Fassadenbegrünungen ist für zusammenhängende Flächen ab einer
Mindestgröße von 4 m² möglich. Die Berechnung der zu begrünenden Flächen erfolgt über die
Abmessungen von Rankhilfen oder Rankgerüsten bei bodengebundenen
Fassadenbegrünungen bzw. über die Systemfläche bei der wandgebundenen Variante. Bei
Selbstklimmern wird die verfügbare Wandfläche oberhalb der Pflanzung bis maximal 5m Höhe
für die Berechnung herangezogen.
• Förderfähig sind Fassadenbegrünungen an Gebäuden sowohl bei Ausführung durch eine
qualifizierte Fachfirma als auch in Eigenleistung. Förderfähig sind alle Kosten, die im
Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen wie z.B. die Installation von Rankhilfen oder
wandgebundenen Begrünungssystemen und die Bepflanzung. Nicht förderfähig sind Arbeiten
zur Fassadensanierung.
• Bei bodengebundenen Fassadenbegrünungen zählen zu den förderfähigen Kosten auch die
vegetationstechnischen Arbeiten zur Anlage eines geeigneten Pflanzbereiches und
vorbereitende Maßnahmen wie das im Zusammenhang mit der Herstellung der
Fassadenbegrünung stehende Entfernen von versiegelten Bodenbelägen und die
Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch.
• Bei wandgebundenen Fassadenbegrünungen ist eine technische Bewässerung - vorzugsweise
mit Regenwassernutzung - vorzusehen, um die Begrünung dauerhaft erhalten zu können.
4.2.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
• Gefördert werden 50 Euro/m² für boden- oder wandgebundene Fassadenbegrünungen, welche
durch eine Fachfirma hergestellt werden und 25 Euro/m² bei der Ausführung in Eigenleistung.
• Bei Eigenleistung können nur die Materialkosten angerechnet werden, eine Förderung der
Eigenleistung selbst (Arbeitszeit) ist ausgeschlossen.
• Pro Fassadenbegrünung werden höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss
gewährt.
4.3 Modul 3: Entsiegelung und Begrünung
Entsiegelte und anschließend begrünte Flächen erbringen auf vielfältige Weise ökologischen Nutzen.
Regenwasser kann im Oberboden gespeichert werden oder versickern. Pflanzen und Boden verdunsten
Regenwasser und tragen damit zur Kühlung an heißen Tagen bei. Durch eine Bepflanzung mit
Wildstauden und Wildkräutern wird die Biodiversität begünstigt und die Ansiedlung von heimischenSeite 12 von 16
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Wildbienen, Hummeln, Schmetterlingen und anderen Insekten unterstützt. Zur Bewässerung der
begrünten Fläche können Retentionssysteme integriert und damit Trinkwasser eingespart werden.
4.3.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Gefördert werden Maßnahmen, bei denen versiegelte Flächen ohne Begrünung (z.B. Pflaster,
Beton und Asphalt) zurückgebaut und dauerhaft mit Anschluss an den natürlichen Boden
begrünt werden.
• Eine Förderung von Entsiegelung mit anschließender Begrünung ist für zusammenhängende
Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich.
• Förderfähig sind Entsiegelungen mit Begrünung sowohl bei Ausführung durch eine qualifizierte
Fachfirma als auch in Eigenleistung. Förderfähig sind alle anfallenden Material-, und Baukosten,
die im direkten Zusammenhang mit der Entsiegelung und der Begrünung stehen, einschließlich
der Kosten für die fachgerechte Entsorgung des alten Bodenbelags.
• Förderfähig sind auch Flächen mit einer Teilentsiegelung und teilweisen Begrünung.
Voraussetzung ist, dass mind. 50 Prozent der Gesamtfläche vollständig entsiegelt und begrünt
wird und max. 50 Prozent der Fläche eine Teilversiegelung erhält. Zu teilversiegelten Flächen
zählen begrünte Rasengittersteine, Lochziegel und Blumenschotterrasen. Pflasterbeläge mit
sickerfähigen Steinen und Fugenpflaster gelten als versiegelte Flächen und sind nicht
förderfähig.
• Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein.
4.3.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
• Gefördert werden 50 Euro/m² für die Entsiegelung mit anschließender möglichst naturnaher
Begrünung, wenn sie durch eine Fachfirma ausgeführt wird und 25 Euro/m² wenn die
Maßnahme in Eigenleistung umgesetzt wird.
• Bei Eigenleistung können nur die Materialkosten angerechnet werden, eine Förderung der
Eigenleistung selbst (Arbeitszeit) ist ausgeschlossen.
• Pro Entsiegelung mit anschließender Begrünung werden höchstens 50 Prozent der
förderfähigen Kosten als Zuschuss gewährt.
• Als zusätzlichen Anreiz für eine möglichst strukturreiche Gestaltung werden im Rahmen
geförderter Maßnahmen zur Entsieglung und Begrünung Sträucher und Bäume mit 50 Prozent
der Kosten gefördert, max. 150 € pro Gehölz.
4.4 Modul 4: Systeme zur Regenwasserretention
Mit Systemen zur Regenwasserretention soll ein Beitrag zur Einsparung von Trinkwasser geleistet werden.
Regenwasser wird während niederschlagsreichen Zeiten aufgefangen, um daraus (zumindest anteilig) die
Pflanzen während niederschlagsärmeren Zeiten zu versorgen.
4.4.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Regentonnen bis einschließlich 1000 l sind nur in Verbindung mit einer unter 4.1, 4.2 oder 4.3
geförderten Begrünungsmaßnahme förderfähig.
• Wasserspeicher wie Zisternen und Regentanks für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung
mit einem Gesamtvolumen von über 1000 l sind auch ohne Kombination mit weiteren
geförderten Maßnahmen förderfähig.
• Förderfähig ist der Einbau von Wasserspeichern sowohl bei Ausführung durch eine qualifizierte
Fachfirma als auch in Eigenleistung. Wasserspeicher müssen nach anerkannten Regeln der
Technik eingebaut und angeschlossen werden.
• Wird der Überlauf des Regenwasserrückhaltesystems nicht an den Kanal angeschlossen,
sondern auf dem Privatgrundstück versickert, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur
Gewässernutzung erforderlich. Diese ist bei der Unteren Umweltbehörde der BundesstadtSeite 13 von 16
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Bonn einzuholen. Nicht förderfähig sind Kosten für Rigolen und Versickerungsmulden. Beträgt
die angeschlossene Dachfläche bis zu 30 m² und wird der Überlauf auf die private begrünte
Oberfläche geleitet, ist eine Anzeige bei der Unteren Umweltbehörde notwendig.
4.4.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
• Regentonnen bis einschließlich 1000 l werden zu 50 Prozent der Produktkosten, maximal
jedoch mit 300 €, gefördert. Kosten für den Einbau und begleitende Kosten werden nicht
übernommen.
• Regenwasserspeicher für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung mit einem
Gesamtspeichervolumen über 1000 l werden bei Umsetzung durch eine Fachfirma zu 50
Prozent der Material- und Einbaukosten inklusive der notwendigen Tiefbauarbeiten, maximal
jedoch mit 3.000 € gefördert. Die Umsetzung einer Maßnahme in Eigenleistung wird mit 50
Prozent der Materialkosten, maximal jedoch mit 1.500 Euro/m² gefördert. Bei Eigenleistung
können nur die Materialkosten angerechnet werden, eine Förderung der Eigenleistung selbst
(Arbeitszeit) ist ausgeschlossen.
5 Weitere Bestimmungen und Ausschluss von Förderungen
• Maßnahmen, bei denen einzelne Arbeiten durch Fachfirmen und andere in Eigenleistung
erfolgen, können nur mit dem Fördersatz für Eigenleistung bezuschusst werden. Eine
Aufsplittung der Förderung nach Leistungsanteilen ist nicht möglich.
• Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und
sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und
Nachhaltigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen.
• Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., insbesondere die Dach-
und Fassadenbegrünungs-Richtlinien sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der
Maßnahmen. Als Grundlage für die richtige Planung und Herstellung von Solar-Gründächern
und Retentionsdächern sind die Hinweise des Bundesverbandes GebäudeGrün e.V. zu
beachten.
• Die Stadt Bonn haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen oder
den Einbau von Retentionssystemen entstehen.
Nicht gefördert werden
• Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung einer Förderung schon begonnen worden ist.
• Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer
Baugenehmigung zu erfolgen haben oder als sonstige (bau)rechtliche Vorgabe gefordert
werden.
• Maßnahmen, für die aus anderen Gründen eine rechtliche Verpflichtung besteht wie z.B.
naturschutzrechtliche Entsiegelungs- und Bepflanzungsanordnungen.
• Maßnahmen, für die bereits nicht städtische Fördermittel eingesetzt wurden oder in Anspruch
genommen werden (keine Doppelförderung).
• Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften
widersprechen.
• Maßnahmen, welche vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen wie zum Beispiel
erforderliche PKW-Stellplätze oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte beeinträchtigen.
• Maßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind. Eine
Ausnahme bilden ausreichend bemessene Pflanzkübel für Fassadenbegrünungen, wenn kein
Bodenanschluss möglich ist (z.B. an Gehsteigen oder auf Dachbegrünungen).
• Die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt
ist.
• Nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte.Seite 14 von 16
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6 Antragstellung
Alle Informationen zur Antragstellung werden mit dem in Kraft treten der Förderrichtlinie unter
www.bonn.de/begruenung dargestellt. Die Förderanträge werden nach Einreichung der vollständigen
Antragsunterlagen geprüft und bei Feststellung der Förderfähigkeit mit dem Vorbehalt verfügbarer
Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Eingangs bewilligt.
Mit dem Antrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
• Fotos des Ausgangszustandes
• Lageplan oder aussagekräftige maßstäbliche Skizze, aus dem die Fläche für die
Begrünungsmaßnahme (mit Maßangaben) oder die Installation des Systems für die
Regenwasserretention zweifelsfrei entnommen werden kann
• Für Maßnahmen die durch eine Fachfirma ausgeführt werden, muss ein Kostenvoranschlag bei
Maßnahmen bis 5000 Euro (brutto) Gesamtkosten eingereicht werden. Bei Kosten über 5000
Euro muss nachgewiesen werden, dass drei Angebote angefordert worden sind.
• Für Maßnahmen, die in Eigenleistung umgesetzt werden, müssen aussagekräftige
Produktinformationen mit Preisangaben eingereicht werden.
• Kopie des Grundbuchauszuges, aus dem sich die Eigentumsverhältnisse ergeben
• Eigentümerbeschluss bei Wohnungseigentümergemeinschaften
• Ggf. denkmalrechtliche Erlaubnis für Begrünungen von Bau- oder Gartendenkmälern
• Ggf. wasserrechtliche Erlaubnis bei Systemen zur Regenwasserretention (siehe 4.4.1)
Die geförderte Maßnahme ist innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Bewilligungsbescheids
vollständig umzusetzen. In begründeten Fällen kann eine einmalige Fristverlängerung schriftlich
beantragt werden. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht.
7 Verwendungsnachweis und Schlussabnahme
Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
verpflichtet, der Stadt Bonn innerhalb von drei Monaten einen Nachweis über die durchgeführten
Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig:
• Nachweis des Datums der Auftragsvergabe
• Rechnungsbelege der beauftragten Firma oder bei Eigenleistung die Belege zum Kauf der
erforderlichen Materialien
• das Aufmaß (falls nicht aus der Rechnung erkennbar)
• eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes
Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt.
Die/der Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original
zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach
Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch
die Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Bonn) wird der Zuschuss ausgezahlt. Zum Zwecke der
Ortsbesichtigung ist dem Zuwendungsgeber ein Betretungsrecht zu gewähren. Die Auszahlung des
Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen
durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich
zugestimmt hat.Seite 15 von 16
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8 Ausschluss und Rückforderung
• Mit der Ausführung der geförderten Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung (Erhalt des
Bescheides) der Förderung begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines
Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind
ausgenommen. Für die Bezuschussung von Materialkosten bei Eigenleistung werden nur
Kaufbelege berücksichtigt, die nach der Bewilligung datiert sind.
• Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen,
insbesondere keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher
Vorgaben wie z.B. städtischer Satzungen (z.B. Vorgartensatzung), Festsetzungen in
Bebauungsplänen oder denkmal- und wasserrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen an legal errichteten Bauten.
• Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung
und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung einschließlich
der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt beim
Zuwendungsempfänger.
• Die maximale Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt und nach Abschluss der
Maßnahmen auf den Cent genau abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können,
nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
9 Widerruf
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die
Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte Fördermittel werden
inklusive Zinsen zurückgefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 Prozent über dem Zinssatz
gemäß §247 BGB zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme innerhalb eines
Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Im Falle eines beabsichtigten Rückbaus
ist die Fördergeberin mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der Rückbaumaßnahme schriftlich
zu informieren.
10 Schlussbestimmungen
Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um
freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen. Geförderte Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre lang erhalten werden. Diese
Verpflichtung ist im Falle der Veräußerung an den Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht.
11 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 01.10.2025 in Kraft.Seite 16 von 16

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Datenstand: 03.11.2026, 01:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de