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253081 · Beschlussvorlage

Klimaanpassung – Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm Begrünung

Nummer
253081
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253081-02 ST Klimaanpassung – Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm Begrünung hier: Aktualisierung aufgrund der Empfehlung des AUKLA 10.07.2025
  2. 253081-01 AA Änderungsantrag der Koalition: Klimaanpassung – Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm Begrünung

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Beschlussvorlage
öffentlich
253081
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Klimaanpassung – Aktualisierung der Richtlinie
zum Förderprogramm Begrünung
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
10.07.2025 Empfehlung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der überarbeiteten Richtlinie zum „Förderprogramm Begrünung“ wird
zugestimmt.
Begründung
Mit dem Zielbeschluss zur Klimaanpassung (DS 231893) hat der Rat der Stadt
Bonn im Jahr 2023 seine Absicht bekräftigt, Bonn kontinuierlich zu einer
klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln. Im April 2024 wurde vor dem
Hintergrund zunehmender Trockenheit das Bonner Schwammstadtkonzept (DS
230255-02) beschlossen; ein übergeordnetes integriertes Konzept zur
Klimaanpassung (KLAKi) wurde kürzlich fertiggestellt (DS 253014) und
beschreibt in Maßnahme 3 die Weiterentwicklung des Förderprogramms
Begrünung.
Seit mehreren Jahren unterstützt die Stadt Bonn mit dem „Förderprogramm
Begrünung“ private Haus- und Grundstückseigentümer*innen, Unternehmen,
Vereine und Wohnungsgesellschaften bei der Begrünung von Gebäuden sowie
bei der Entsiegelung und Begrünung vormals versiegelter Flächen. Ein großer
Teil des Bonner Stadtgebiets befindet sich in privatem Besitz. Die freiwillige
Umsetzung von Maßnahmen durch Eigentümer*innen privater und gewerblich
genutzter Grundstücke und Gebäude spielt daher eine zentrale Rolle für die
Stärkung der städtischen Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen des
Klimawandels.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Vorsorge gegen
Trockenheit sowie auf Basis der laufenden Evaluation schlägt die Verwaltung
eine Fortschreibung der Förderrichtline mit folgenden inhaltlichen
Schwerpunkten vor:
• Modul 1: Dachbegrünungen
o Die Begrünung von Nebenbauten wie Überdachungen undSeite 1 von 10
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gartenschuppen in Eigenleistung wird künftig förderfähig.
o Biodiversitäts-Gründächer und Retentions-Gründächer werden
als eigenständige Varianten aufgenommen und gefördert.
• Modul 2: Fassadenbegrünungen
o Die Förderung von Selbstklimmern (z.￿B. Efeu oder Wilder
Wein) entfällt.
• Modul 3: Entsiegelung und Begrünung
o Als Anreiz für eine strukturreiche Flächengestaltung werden
künftig auch Zuschüsse für die Pflanzung von Sträuchern und
Bäumen im Rahmen einer unter Modul 3 förderfähigen
Entsiegelungsmaßnahme gewährt.
• Modul 4: Regenwasserretention
o Regenwasserspeicher (Zisternen, Regentanks) für die Garten-
sowie Grünflächenbewässerung mit einem Fassungsvermögen
von über 1.000￿Litern sind nun eigenständig förderfähig.
Anpassungen der Zuwendungshöhe:
• Die maximale Zuwendung beträgt künftig 10.000￿€ pro Grundstück
bzw. Gebäude.
• Für Retentionssysteme sind maximal 3.000￿€ Zuschuss vorgesehen.
Für das Förderprogramm sind im Doppelhaushalt 2025/2026 jeweils 100.000 €
vorgesehen, die gemäß der Bewirtschaftungsverfügung der Kämmerei
verausgabt werden. In den vergangenen Jahren wurden die zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel nicht vollständig ausgeschöpft. Die überarbeitete
Richtlinie – insbesondere die Ausweitung um die „Zisternenförderung“ – soll als
starker Anreiz für eine künftig höhere Nachfrage dienen und die notwendige
Trockenheitsvorsorge fördern.
Parallel dazu werden die Beratungs- und Informationsangebote rund um das
Förderprogramm weiter ausgebaut. Die Zielgruppe der Unternehmer*innen wird
in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wirtschaftsförderung zum Beispiel
im Rahmen der Klimapartnerschafen (DS 241042) gezielter angesprochen.
Zudem ist geplant, die entstehenden Klimaviertel, das Quartiers- und
Innenstadtmanagement sowie die Bonner Energieagentur verstärkt als
Multiplikatoren einzubinden.
Zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit wurden zu jedem förderfähigen
Modul neue Plakatmotive entwickelt, die mit Genehmigung des
Doppelhaushalts und der aktualisierten Richtlinie zum Einsatz kommen sollen.
Die Erfolge des Förderprogramms können seit Neustem im Rahmen des
Bonner Nachhaltigkeits-Dashboards (DS 252801) auf der Homepage der
Bundesstadt Bonn eingesehen werden: https://superset.udm-Seite 2 von 10
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
mvp.bonn.de/superset/dashboard/226/?standalone=3&show_filters=0
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.14 Umweltschutz 1.14.03 Umweltvorsorge, -planung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
100.000,00
100.000,00
156001403 /
73.1001
2025
2026
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Anlage_Richtlinie FöP Begrünung (öffentlich)Seite 3 von 10
1
Bonn, Mai 2025
Richtlinie zum „Förderprogramm Begrünung“ der Bundesstadt Bonn
1 Förderziele – warum wird gefördert?
Die Auswirkungen steigender Temperaturen in Bonn sind spürbar. Insbesondere die hochversiegelten
und dicht bebauten Siedlungsbereiche weisen bei sommerlichen Wetterlagen hohe bis sehr hohe
Wärmebelastungen auf.
Mit dem Zielbeschluss zur Klimaanpassung bestärkte der Rat der Stadt Bonn 2023 die Absicht, dass
Bonn sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterentwickeln soll. Im April 2024 wurde vor dem
Hintergrund zunehmender Trockenheit das Bonner Schwammstadtkonzept beschlossen. Im
„Förderprogramm Begrünung“ werden daher im Rahmen von vier verschiedenen Modulen
Maßnahmen im Sinne der Hitze- und Trockenheitsvorsorge bei privaten Haus- und
Grundstückseigentümer*innen, Unternehmen, Vereinen oder Wohnungsgesellschaften gefördert.
Zusätzlich ergeben sich durch die Umsetzung der geförderten Maßnahmen Synergien für die
Biodiversität und den Klimaschutz.
2 Fördergebiet – Wo wird gefördert?
Die Förderung gilt für das Stadtgebiet von Bonn.
3 Förderberechtigte – Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind Eigentümer*innen, Eigentümergemeinschaften und Erbbauberechtigte privat oder
gewerblich genutzter Grundstücke bzw. Gebäude sowie sonstige Nutzungsberechtigte, sofern der bzw.
die Eigentümer*in bzw. der/die Erbbauberechtigte in die Maßnahme eingewilligt hat. Bei
Eigentümer*innengemeinschaften ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme am
‚Förderprogramm Begrünung‘ der Stadt Bonn dem Antrag beizufügen.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen. Für alle förderfähigen Begrünungsmaßnahmen sind die Fördermittel auf eine
Höchstsumme von insgesamt 10.000 Euro je Gebäude oder Grundstück begrenzt.
Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage der Förderrichtlinie zur Begrünung
um freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen.
4 Fördergegenstand – Was wird gefördert?
4.1 Modul 1: Dachbegrünungen
Begrünte Dächer tragen durch Verdunstungskühlung zur Reduktion von Wärmebelastung bei und
können Regenwasser speichern. Durch ergänzende Elemente wie Sand, Totholz und Wasser wird die
Biodiversität zusätzlich begünstigt. Eine Kombination aus Begrünung und Wasserspeicherung
(Retentionsfunktion der Dachbegrünung) und die Kombination aus Photovoltaik und extensiver
Dachbegrünung bringen besonders positive und nachhaltige Effekte.Seite 4 von 10
2
4.1.1 Förderbedingungen – welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Gefördert werden Dachbegrünungen auf Wohn- und Nichtwohngebäuden und baulichen Anlagen
wie Garagen oder Nebengebäuden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Ausführungsart.
Dazu gehören extensive und intensive Bauweisen, die Kombination mit Photovoltaik-Modulen, die
Ausführung mit Retentionselementen und die Ausstattung mit Biodiversitätsstrukturen.
• Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante
Dachabdichtung entstehen wie z.B. Ausgaben für den Aufbau der Vegetationsschicht,
Wurzelschutzbahn, Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht, Substrat, Ansaat oder Pflanzen.
• Die Mindestgröße für die Förderung von Dachbegrünungen beträgt 4 m². Zur
Dachbegrünungsfläche auf Flachdächern zählen auch die als Kiesstreifen hergestellten
Randbereiche. Nicht angerechnet werden die Flächen für technische Aufbauten wie
Lüftungsabdeckungen, Lichtkuppeln oder Fahrstuhlschächte.
• Förderfähig sind Dachbegrünungen auf Gebäuden bei Ausführung durch eine qualifizierte
Fachfirma. Eigenleistung wird ausschließlich dann gefördert, wenn extensive Dachbegrünungen
auf Überdachungen und Gartenschuppen hergestellt werden. Bei Eigenleistung können die
Materialkosten angerechnet werden, eine Förderung der Eigenleistung selbst (Arbeitszeit) ist
ausgeschlossen.
• Die Förderhöhe gemäß 4.1.2 wird auf Grundlage vorliegender Angebote von Fachfirmen und
Lageplänen bzw. anhand der eingereichten Produktinformationen bei Eigenleistung ermittelt.
• Pro Begrünungsmaßnahme werden höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss
gewährt.
4.1.2 Formen der Dachbegrünung und Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
• Extensive Gründächer werden mit 30 Euro/m² gefördert, wenn sie durch eine Fachfirma hergestellt
werden und müssen eine Substratstärke von mind. 8 cm aufweisen. Für diesen Dachaufbau eignen
sich Sedumpflanzen und/oder trockenheitsresistente Kräuter. In Eigenleistung hergestellte
extensive Begrünungen auf Überdachungen und Gartenschuppen werden mit 20€/m² gefördert.
Systemaufbauten für die Herstellung in Eigenleistung werden im Einzelfall geprüft.
• Solar-Gründächer werden als Variante einer extensiven Dachbegrünung ebenfalls mit 30 Euro/m²
gefördert. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Substratstärke 8 bis maximal 12cm beträgt, damit
der Aufwuchs der Pflanzen nicht die darüber aufgestellten Photovoltaik-Module verschattet. Es ist
auf eine Bauweise zu achten, die für die Bepflanzung eine ausreichende Versorgung mit Wasser
und Licht und somit eine lange Lebensdauer des Gründachs gewährleistet.
• Intensive Gründächer werden mit 50 Euro/m² gefördert und müssen eine Substratstärke von mind.
20 cm aufweisen. Sie können mit trockenheitsresistenten Stauden und Kräutern und ggf.
Zwergsträuchern bepflanzt werden.
• Retentions-Gründächer werden auf Nachweis mit 50 Euro/m² gefördert. Sie können durch den
Einbau von Retentionselementen unterhalb des Pflanzsubstrates besonders viel Regenwasser
zurückhalten. Dabei sickert das Niederschlagswasser durch die Substratschicht in die
Retentionselemente und wird dort zwischengespeichert. Die zusätzliche Retention eignet sich für
Dächer ohne oder mit einer sehr geringen Neigung und erfordern eine Drosseleinrichtung zur
kontrollierten Ableitung des zurückgehaltenen Regenwassers. In Verbindung mit dem Einbau von
Zisternen ermöglichen sie eine Nutzung des Regenwassers zur Bewässerung der Begrünung.
(Förderung von Retentionssystemen s. 4.4).
• Biodiversitäts-Gründächer werden mit 50 Euro/m² bezuschusst. Diese Form der Dachbegrünung
erfordert eine Mindest-Substratstärke von 15 cm und zeichnet sich durch einen hohen Anteil
heimischer Wildblumen aus (mind. 70 Prozent der Bepflanzung). Zur Begünstigung von
Nistmöglichkeiten für heimische Insektenarten müssen zusätzliche Strukturen wie Sandhügel,
Totholzhaufen und flache Wasserstellen eingebaut werden.Seite 5 von 10
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4.2 Modul 2: Fassadenbegrünungen
Fassadenbegrünungen tragen durch Verdunstungskühlung zur Reduktion der Wärmebelastung bei. Sie
leisten als Kleinbiotope einen Beitrag zur innerstädtischen Artenvielfalt, indem Sie z.B. als
Nistmöglichkeit für Vögel und Nahrungsquelle für Insekten dienen.
4.2.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Gefördert werden boden- und wandgebundene Fassadenbegrünungen an Wohn- und
Nichtwohngebäuden und baulichen Anlagen. Bodengebundene Fassadenbegrünungen mit
Selbstklimmern ohne Rankgerüst sind nicht förderfähig.
• Eine Förderung von Fassadenbegrünungen ist für zusammenhängende Flächen ab einer
Mindestgröße von 4 m² möglich. Die Berechnung der zu begrünenden Flächen erfolgt über die
Abmessungen von Rankhilfen oder Rankgerüsten bei bodengebundenen Fassadenbegrünungen
bzw. über die Systemfläche bei der wandgebundenen Variante.
• Fassadenbegrünungen an Gebäuden müssen durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht werden,
Eigenleistung ist nicht förderfähig.
• Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen zur Installation
von Rankhilfen oder wandgebundenen Begrünungssystemen und die Bepflanzung. Nicht
förderfähig sind Arbeiten zur Fassadensanierung.
• Bei bodengebundenen Fassadenbegrünungen zählen zu den förderfähigen Kosten auch die
vegetationstechnischen Arbeiten zur Anlage eines geeigneten Pflanzbereichs und vorbereitende
Maßnahmen wie das im Zusammenhang mit der Herstellung der Fassadenbegrünung stehende
Entfernen von versiegelten Bodenbelägen und die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch.
• Bei wandgebundenen Fassadenbegrünungen ist eine technische Bewässerung - vorzugsweise mit
Regenwassernutzung - vorzusehen, um die Begrünung dauerhaft erhalten zu können.
4.2.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden 50 Euro/m² für boden- oder wandgebundene Fassadenbegrünungen, höchstens
jedoch 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme.
4.3 Modul 3: Entsiegelung und Begrünung
Entsiegelte und anschließend begrünte Flächen erbringen auf vielfältige Weise ökologischen Nutzen.
Regenwasser kann im Oberboden gespeichert werden oder versickern. Pflanzen und Boden verdunsten
Regenwasser und tragen damit zur Kühlung an heißen Tagen bei. Durch eine Bepflanzung mit
Wildstauden und Wildkräutern wird die Biodiversität begünstigt und die Ansiedlung von heimischen
Wildbienen, Hummeln, Schmetterlingen und anderen Insekten unterstützt. Zur Bewässerung der
begrünten Fläche können Retentionssysteme integriert und damit Trinkwasser eingespart werden.
4.3.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Eine Förderung von Entsiegelung mit anschließender Begrünung ist für zusammenhängende
Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich.
• Gefördert werden Maßnahmen, bei denen versiegelte Flächen ohne Begrünung (z.B. Pflaster,
Beton und Asphalt) zurückgebaut und dauerhaft mit Anschluss an den natürlichen Boden begrünt
werden.
• Die Maßnahme muss durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht werden, Eigenleistung ist nicht
förderfähig.Seite 6 von 10
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• Förderfähig sind alle anfallenden Material-, und Baukosten, die im direkten Zusammenhang mit
der Entsiegelung und der Begrünung stehen, einschließlich der Kosten für die fachgerechte
Entsorgung des alten Bodenbelags.
• Förderfähig sind auch Flächen mit einer Teilentsiegelung und teilweisen Begrünung.
Voraussetzung ist, dass mind. 50 Prozent der Gesamtfläche vollständig entsiegelt und begrünt wird
und max. 50 Prozent der Fläche eine Teilversiegelung erhält. Zu teilversiegelten Flächen zählen
begrünte Rasengittersteine, Lochziegel und Blumenschotterrasen. Pflasterbeläge mit
sickerfähigen Steinen und Fugenpflaster gelten als versiegelte Flächen und sind nicht förderfähig.
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein.
4.3.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden 50 Euro/m² für Entsiegelung mit anschließender möglichst naturnaher Begrünung,
höchstens jedoch 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme.
Als zusätzlichen Anreiz für eine möglichst strukturreiche Gestaltung werden im Rahmen geförderter
Maßnahmen zur Entsieglung und Begrünung Sträucher und Bäume mit 50 Prozent der Kosten gefördert,
max. 150 € pro Gehölz.
4.4 Modul 4: Systeme zur Regenwasserretention
Mit Systemen zur Regenwasserretention soll ein Beitrag zur Einsparung von Trinkwasser geleistet werden.
Regenwasser wird während niederschlagsreichen Zeiten aufgefangen, um daraus (zumindest anteilig) die
Pflanzen während niederschlagsärmeren Zeiten zu versorgen.
4.4.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• Regentonnen bis einschließlich 1000 l sind nur in Verbindung mit einer unter 4.1, 4.2 oder 4.3
geförderten Begrünungsmaßnahme förderfähig.
• Wasserspeicher wie Zisternen und Regentanks für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung mit
einem Gesamtvolumen von über 1000 l sind auch ohne Kombination mit weiteren geförderten
Maßnahmen förderfähig.
• Die Maßnahme muss durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht werden, Eigenleistung ist nicht
förderfähig.
• Wasserspeicher müssen nach anerkannten Regeln der Technik von einem Fachbetrieb eingebaut
und angeschlossen werden.
• Wird der Überlauf des Regenwasserrückhaltesystems nicht an den Kanal angeschlossen, sondern
auf dem Privatgrundstück versickert, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässernutzung
erforderlich. Diese ist bei der Unteren Umweltbehörde der Bundesstadt Bonn einzuholen. Nicht
förderfähig sind Kosten für Rigolen und Versickerungsmulden. Beträgt die angeschlossene
Dachfläche bis zu 30 m² und wird der Überlauf auf die private begrünte Oberfläche geleitet, ist
eine Anzeige bei der Unteren Umweltbehörde notwendig.
4.4.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung?
• Regentonnen bis einschließlich 1000 l werden zu 50 Prozent der Produktkosten, maximal jedoch
mit 300 €, gefördert. Kosten für den Einbau und begleitende Kosten werden nicht übernommen.
• Regenwasserspeicher für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung mit einem
Gesamtspeichervolumen über 1000 l werden zu 50 Prozent der Material- und Einbaukosten
inklusive der notwendigen Tiefbauarbeiten, maximal jedoch mit 3.000 € gefördert.Seite 7 von 10
5
5 Weitere Bestimmungen und Ausschluss von Förderungen
• Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und sparsamer
Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der
Maßnahme zu berücksichtigen.
• Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., insbesondere die Dach- und
Fassadenbegrünungs-Richtlinien sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen.
Als Grundlage für die richtige Planung und Herstellung von Solar-Gründächern und
Retentionsdächern sind die Hinweise des Bundesverbandes GebäudeGrün e.V. zu beachten.
• Die Stadt Bonn haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen oder den
Einbau von Retentionssystemen entstehen.
Nicht gefördert werden
• Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung einer Förderung schon begonnen worden ist.
• Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer
Baugenehmigung zu erfolgen haben oder als sonstige (bau)rechtliche Vorgabe gefordert werden.
• Maßnahmen, für die aus anderen Gründen eine rechtliche Verpflichtung besteht wie z.B.
naturschutzrechtliche Entsiegelungs- und Bepflanzungsanordnungen.
• Maßnahmen, für die bereits nicht städtische Fördermittel eingesetzt wurden oder in Anspruch
genommen werden (keine Doppelförderung).
• Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften
widersprechen.
• Maßnahmen, welche vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen wie zum Beispiel
erforderliche PKW-Stellplätze oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte beeinträchtigen.
• Maßnahmen, die in Eigenleistung bzw. nicht durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht werden
(mit Ausnahme von extensiven Dachbegrünungen auf Überdachungen und Gartenschuppen).
• Maßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind. Eine
Ausnahme bilden ausreichend bemessene Pflanzkübel für Fassadenbegrünungen, wenn kein
Bodenanschluss möglich ist (z.B. an Gehsteigen oder auf Dachbegrünungen).
• Die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
• Nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte.
6 Antragstellung
Alle Informationen zur Antragstellung werden mit dem in Kraft treten der Förderrichtlinie unter
www.bonn.de/begruenung dargestellt. Die Förderanträge werden nach Einreichung der vollständigen
Antragsunterlagen geprüft und bei Feststellung der Förderfähigkeit mit dem Vorbehalt verfügbarer
Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Eingangs bewilligt.
Mit dem Antrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
• Fotos des Ausgangszustandes
• Lageplan oder aussagekräftige maßstäbliche Skizze, aus dem die Fläche für die
Begrünungsmaßnahme (mit Maßangaben) oder die Installation des Systems für die
Regenwasserretention zweifelsfrei entnommen werden kann
• ein Kostenvoranschlag bei Maßnahmen bis 5000 Euro (brutto) Gesamtkosten. Bei Kosten über
5000 Euro muss nachgewiesen werden, dass drei Angebote angefordert worden sind.
• Für extensive Dachbegrünungen in Eigenleistung (nur bei Überdachungen und Gartenschuppen
förderfähig) müssen aussagekräftige Produktinformationen eingereicht werden.
• Kopie des Grundbuchauszuges, aus dem sich die Eigentumsverhältnisse ergebenSeite 8 von 10
6
• Eigentümerbeschluss bei Wohnungseigentümergemeinschaften
• Ggf. denkmalrechtliche Erlaubnis für Begrünungen von Bau- oder Gartendenkmälern
• Ggf. wasserrechtliche Erlaubnis bei Systemen zur Regenwasserretention (siehe 4.4.1)
Bei Eigenleistungen hat der Zuwendungsempfänger nach Bewilligung und vor Beginn der Maßnahme den
geplanten Zeitraum der Umsetzung mitzuteilen.
Die geförderte Maßnahme ist innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Bewilligungsbescheids
vollständig umzusetzen. In begründeten Fällen kann eine einmalige Fristverlängerung schriftlich
beantragt werden. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht.
7 Verwendungsnachweis und Schlussabnahme
Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
verpflichtet, der Stadt Bonn innerhalb von drei Monaten einen Nachweis über die durchgeführten
Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig:
• Nachweis des Datums der Auftragsvergabe
• Rechnungsbelege der beauftragten Firma oder bei förderfähigen extensiven Dachbegrünungen in
Eigenleistung die Belege zum Kauf der erforderlichen Materialien
• das Aufmaß (falls nicht aus der Rechnung erkennbar)
• eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes
Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt.
Die Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn
Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung
der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die
Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Bonn) wird der Zuschuss ausgezahlt. Zum Zwecke der
Ortsbesichtigung ist dem Zuwendungsgeber ein Betretungsrecht zu gewähren. Die Auszahlung des
Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen
durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich
zugestimmt hat.
8 Ausschluss und Rückforderung
• Mit der Ausführung der geförderten Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung (Erhalt des
Bescheides) der Förderung begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs-
oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind
ausgenommen.
• Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere
keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie
z.B. städtischer Satzungen (z.B. Vorgartensatzung), Festsetzungen in Bebauungsplänen oder
denkmal- und wasserrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Gefördert werden ausschließlich
Maßnahmen an legal errichteten Bauten.
• Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und
Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung zum Beispiel der
statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt beim Zuwendungsempfänger.
• Die maximale Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt und nach Abschluss der Maßnahmen
auf den Cent genau abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes
gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den
zuwendungsfähigen Ausgaben.Seite 9 von 10
7
9 Widerruf
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die
Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte Fördermittel werden
inklusive Zinsen zurückgefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 Prozent über dem Zinssatz
gemäß §247 BGB zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme innerhalb eines
Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Im Falle eines beabsichtigten Rückbaus
ist die Fördergeberin mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der Rückbaumaßnahme schriftlich
zu informieren.
10 Schlussbestimmungen
Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um
freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen. Geförderte Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre lang erhalten werden. Diese
Verpflichtung ist im Falle der Veräußerung an den Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht.
11 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bonn in Kraft.Seite 10 von 10

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Datenstand: 02.11.2026, 19:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de