253081 · Beschlussvorlage
Klimaanpassung – Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm Begrünung
Kerndaten
- Nummer
- 253081
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (25.682 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 253081 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Klimaanpassung – Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm Begrünung Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der überarbeiteten Richtlinie zum „Förderprogramm Begrünung“ wird zugestimmt. Begründung Mit dem Zielbeschluss zur Klimaanpassung (DS 231893) hat der Rat der Stadt Bonn im Jahr 2023 seine Absicht bekräftigt, Bonn kontinuierlich zu einer klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln. Im April 2024 wurde vor dem Hintergrund zunehmender Trockenheit das Bonner Schwammstadtkonzept (DS 230255-02) beschlossen; ein übergeordnetes integriertes Konzept zur Klimaanpassung (KLAKi) wurde kürzlich fertiggestellt (DS 253014) und beschreibt in Maßnahme 3 die Weiterentwicklung des Förderprogramms Begrünung. Seit mehreren Jahren unterstützt die Stadt Bonn mit dem „Förderprogramm Begrünung“ private Haus- und Grundstückseigentümer*innen, Unternehmen, Vereine und Wohnungsgesellschaften bei der Begrünung von Gebäuden sowie bei der Entsiegelung und Begrünung vormals versiegelter Flächen. Ein großer Teil des Bonner Stadtgebiets befindet sich in privatem Besitz. Die freiwillige Umsetzung von Maßnahmen durch Eigentümer*innen privater und gewerblich genutzter Grundstücke und Gebäude spielt daher eine zentrale Rolle für die Stärkung der städtischen Widerstandsfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Vorsorge gegen Trockenheit sowie auf Basis der laufenden Evaluation schlägt die Verwaltung eine Fortschreibung der Förderrichtline mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten vor: • Modul 1: Dachbegrünungen o Die Begrünung von Nebenbauten wie Überdachungen undSeite 1 von 10 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gartenschuppen in Eigenleistung wird künftig förderfähig. o Biodiversitäts-Gründächer und Retentions-Gründächer werden als eigenständige Varianten aufgenommen und gefördert. • Modul 2: Fassadenbegrünungen o Die Förderung von Selbstklimmern (z.B. Efeu oder Wilder Wein) entfällt. • Modul 3: Entsiegelung und Begrünung o Als Anreiz für eine strukturreiche Flächengestaltung werden künftig auch Zuschüsse für die Pflanzung von Sträuchern und Bäumen im Rahmen einer unter Modul 3 förderfähigen Entsiegelungsmaßnahme gewährt. • Modul 4: Regenwasserretention o Regenwasserspeicher (Zisternen, Regentanks) für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung mit einem Fassungsvermögen von über 1.000Litern sind nun eigenständig förderfähig. Anpassungen der Zuwendungshöhe: • Die maximale Zuwendung beträgt künftig 10.000€ pro Grundstück bzw. Gebäude. • Für Retentionssysteme sind maximal 3.000€ Zuschuss vorgesehen. Für das Förderprogramm sind im Doppelhaushalt 2025/2026 jeweils 100.000 € vorgesehen, die gemäß der Bewirtschaftungsverfügung der Kämmerei verausgabt werden. In den vergangenen Jahren wurden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht vollständig ausgeschöpft. Die überarbeitete Richtlinie – insbesondere die Ausweitung um die „Zisternenförderung“ – soll als starker Anreiz für eine künftig höhere Nachfrage dienen und die notwendige Trockenheitsvorsorge fördern. Parallel dazu werden die Beratungs- und Informationsangebote rund um das Förderprogramm weiter ausgebaut. Die Zielgruppe der Unternehmer*innen wird in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wirtschaftsförderung zum Beispiel im Rahmen der Klimapartnerschafen (DS 241042) gezielter angesprochen. Zudem ist geplant, die entstehenden Klimaviertel, das Quartiers- und Innenstadtmanagement sowie die Bonner Energieagentur verstärkt als Multiplikatoren einzubinden. Zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit wurden zu jedem förderfähigen Modul neue Plakatmotive entwickelt, die mit Genehmigung des Doppelhaushalts und der aktualisierten Richtlinie zum Einsatz kommen sollen. Die Erfolge des Förderprogramms können seit Neustem im Rahmen des Bonner Nachhaltigkeits-Dashboards (DS 252801) auf der Homepage der Bundesstadt Bonn eingesehen werden: https://superset.udm-Seite 2 von 10 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) mvp.bonn.de/superset/dashboard/226/?standalone=3&show_filters=0 Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.14 Umweltschutz 1.14.03 Umweltvorsorge, -planung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 100.000,00 100.000,00 156001403 / 73.1001 2025 2026 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Anlage_Richtlinie FöP Begrünung (öffentlich)Seite 3 von 10 1 Bonn, Mai 2025 Richtlinie zum „Förderprogramm Begrünung“ der Bundesstadt Bonn 1 Förderziele – warum wird gefördert? Die Auswirkungen steigender Temperaturen in Bonn sind spürbar. Insbesondere die hochversiegelten und dicht bebauten Siedlungsbereiche weisen bei sommerlichen Wetterlagen hohe bis sehr hohe Wärmebelastungen auf. Mit dem Zielbeschluss zur Klimaanpassung bestärkte der Rat der Stadt Bonn 2023 die Absicht, dass Bonn sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterentwickeln soll. Im April 2024 wurde vor dem Hintergrund zunehmender Trockenheit das Bonner Schwammstadtkonzept beschlossen. Im „Förderprogramm Begrünung“ werden daher im Rahmen von vier verschiedenen Modulen Maßnahmen im Sinne der Hitze- und Trockenheitsvorsorge bei privaten Haus- und Grundstückseigentümer*innen, Unternehmen, Vereinen oder Wohnungsgesellschaften gefördert. Zusätzlich ergeben sich durch die Umsetzung der geförderten Maßnahmen Synergien für die Biodiversität und den Klimaschutz. 2 Fördergebiet – Wo wird gefördert? Die Förderung gilt für das Stadtgebiet von Bonn. 3 Förderberechtigte – Wer wird gefördert? Förderberechtigt sind Eigentümer*innen, Eigentümergemeinschaften und Erbbauberechtigte privat oder gewerblich genutzter Grundstücke bzw. Gebäude sowie sonstige Nutzungsberechtigte, sofern der bzw. die Eigentümer*in bzw. der/die Erbbauberechtigte in die Maßnahme eingewilligt hat. Bei Eigentümer*innengemeinschaften ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme am ‚Förderprogramm Begrünung‘ der Stadt Bonn dem Antrag beizufügen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Für alle förderfähigen Begrünungsmaßnahmen sind die Fördermittel auf eine Höchstsumme von insgesamt 10.000 Euro je Gebäude oder Grundstück begrenzt. Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage der Förderrichtlinie zur Begrünung um freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4 Fördergegenstand – Was wird gefördert? 4.1 Modul 1: Dachbegrünungen Begrünte Dächer tragen durch Verdunstungskühlung zur Reduktion von Wärmebelastung bei und können Regenwasser speichern. Durch ergänzende Elemente wie Sand, Totholz und Wasser wird die Biodiversität zusätzlich begünstigt. Eine Kombination aus Begrünung und Wasserspeicherung (Retentionsfunktion der Dachbegrünung) und die Kombination aus Photovoltaik und extensiver Dachbegrünung bringen besonders positive und nachhaltige Effekte.Seite 4 von 10 2 4.1.1 Förderbedingungen – welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? • Gefördert werden Dachbegrünungen auf Wohn- und Nichtwohngebäuden und baulichen Anlagen wie Garagen oder Nebengebäuden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Ausführungsart. Dazu gehören extensive und intensive Bauweisen, die Kombination mit Photovoltaik-Modulen, die Ausführung mit Retentionselementen und die Ausstattung mit Biodiversitätsstrukturen. • Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen wie z.B. Ausgaben für den Aufbau der Vegetationsschicht, Wurzelschutzbahn, Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht, Substrat, Ansaat oder Pflanzen. • Die Mindestgröße für die Förderung von Dachbegrünungen beträgt 4 m². Zur Dachbegrünungsfläche auf Flachdächern zählen auch die als Kiesstreifen hergestellten Randbereiche. Nicht angerechnet werden die Flächen für technische Aufbauten wie Lüftungsabdeckungen, Lichtkuppeln oder Fahrstuhlschächte. • Förderfähig sind Dachbegrünungen auf Gebäuden bei Ausführung durch eine qualifizierte Fachfirma. Eigenleistung wird ausschließlich dann gefördert, wenn extensive Dachbegrünungen auf Überdachungen und Gartenschuppen hergestellt werden. Bei Eigenleistung können die Materialkosten angerechnet werden, eine Förderung der Eigenleistung selbst (Arbeitszeit) ist ausgeschlossen. • Die Förderhöhe gemäß 4.1.2 wird auf Grundlage vorliegender Angebote von Fachfirmen und Lageplänen bzw. anhand der eingereichten Produktinformationen bei Eigenleistung ermittelt. • Pro Begrünungsmaßnahme werden höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss gewährt. 4.1.2 Formen der Dachbegrünung und Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung? • Extensive Gründächer werden mit 30 Euro/m² gefördert, wenn sie durch eine Fachfirma hergestellt werden und müssen eine Substratstärke von mind. 8 cm aufweisen. Für diesen Dachaufbau eignen sich Sedumpflanzen und/oder trockenheitsresistente Kräuter. In Eigenleistung hergestellte extensive Begrünungen auf Überdachungen und Gartenschuppen werden mit 20€/m² gefördert. Systemaufbauten für die Herstellung in Eigenleistung werden im Einzelfall geprüft. • Solar-Gründächer werden als Variante einer extensiven Dachbegrünung ebenfalls mit 30 Euro/m² gefördert. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Substratstärke 8 bis maximal 12cm beträgt, damit der Aufwuchs der Pflanzen nicht die darüber aufgestellten Photovoltaik-Module verschattet. Es ist auf eine Bauweise zu achten, die für die Bepflanzung eine ausreichende Versorgung mit Wasser und Licht und somit eine lange Lebensdauer des Gründachs gewährleistet. • Intensive Gründächer werden mit 50 Euro/m² gefördert und müssen eine Substratstärke von mind. 20 cm aufweisen. Sie können mit trockenheitsresistenten Stauden und Kräutern und ggf. Zwergsträuchern bepflanzt werden. • Retentions-Gründächer werden auf Nachweis mit 50 Euro/m² gefördert. Sie können durch den Einbau von Retentionselementen unterhalb des Pflanzsubstrates besonders viel Regenwasser zurückhalten. Dabei sickert das Niederschlagswasser durch die Substratschicht in die Retentionselemente und wird dort zwischengespeichert. Die zusätzliche Retention eignet sich für Dächer ohne oder mit einer sehr geringen Neigung und erfordern eine Drosseleinrichtung zur kontrollierten Ableitung des zurückgehaltenen Regenwassers. In Verbindung mit dem Einbau von Zisternen ermöglichen sie eine Nutzung des Regenwassers zur Bewässerung der Begrünung. (Förderung von Retentionssystemen s. 4.4). • Biodiversitäts-Gründächer werden mit 50 Euro/m² bezuschusst. Diese Form der Dachbegrünung erfordert eine Mindest-Substratstärke von 15 cm und zeichnet sich durch einen hohen Anteil heimischer Wildblumen aus (mind. 70 Prozent der Bepflanzung). Zur Begünstigung von Nistmöglichkeiten für heimische Insektenarten müssen zusätzliche Strukturen wie Sandhügel, Totholzhaufen und flache Wasserstellen eingebaut werden.Seite 5 von 10 3 4.2 Modul 2: Fassadenbegrünungen Fassadenbegrünungen tragen durch Verdunstungskühlung zur Reduktion der Wärmebelastung bei. Sie leisten als Kleinbiotope einen Beitrag zur innerstädtischen Artenvielfalt, indem Sie z.B. als Nistmöglichkeit für Vögel und Nahrungsquelle für Insekten dienen. 4.2.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? • Gefördert werden boden- und wandgebundene Fassadenbegrünungen an Wohn- und Nichtwohngebäuden und baulichen Anlagen. Bodengebundene Fassadenbegrünungen mit Selbstklimmern ohne Rankgerüst sind nicht förderfähig. • Eine Förderung von Fassadenbegrünungen ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich. Die Berechnung der zu begrünenden Flächen erfolgt über die Abmessungen von Rankhilfen oder Rankgerüsten bei bodengebundenen Fassadenbegrünungen bzw. über die Systemfläche bei der wandgebundenen Variante. • Fassadenbegrünungen an Gebäuden müssen durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht werden, Eigenleistung ist nicht förderfähig. • Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen zur Installation von Rankhilfen oder wandgebundenen Begrünungssystemen und die Bepflanzung. Nicht förderfähig sind Arbeiten zur Fassadensanierung. • Bei bodengebundenen Fassadenbegrünungen zählen zu den förderfähigen Kosten auch die vegetationstechnischen Arbeiten zur Anlage eines geeigneten Pflanzbereichs und vorbereitende Maßnahmen wie das im Zusammenhang mit der Herstellung der Fassadenbegrünung stehende Entfernen von versiegelten Bodenbelägen und die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch. • Bei wandgebundenen Fassadenbegrünungen ist eine technische Bewässerung - vorzugsweise mit Regenwassernutzung - vorzusehen, um die Begrünung dauerhaft erhalten zu können. 4.2.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung? Gefördert werden 50 Euro/m² für boden- oder wandgebundene Fassadenbegrünungen, höchstens jedoch 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme. 4.3 Modul 3: Entsiegelung und Begrünung Entsiegelte und anschließend begrünte Flächen erbringen auf vielfältige Weise ökologischen Nutzen. Regenwasser kann im Oberboden gespeichert werden oder versickern. Pflanzen und Boden verdunsten Regenwasser und tragen damit zur Kühlung an heißen Tagen bei. Durch eine Bepflanzung mit Wildstauden und Wildkräutern wird die Biodiversität begünstigt und die Ansiedlung von heimischen Wildbienen, Hummeln, Schmetterlingen und anderen Insekten unterstützt. Zur Bewässerung der begrünten Fläche können Retentionssysteme integriert und damit Trinkwasser eingespart werden. 4.3.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? • Eine Förderung von Entsiegelung mit anschließender Begrünung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich. • Gefördert werden Maßnahmen, bei denen versiegelte Flächen ohne Begrünung (z.B. Pflaster, Beton und Asphalt) zurückgebaut und dauerhaft mit Anschluss an den natürlichen Boden begrünt werden. • Die Maßnahme muss durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht werden, Eigenleistung ist nicht förderfähig.Seite 6 von 10 4 • Förderfähig sind alle anfallenden Material-, und Baukosten, die im direkten Zusammenhang mit der Entsiegelung und der Begrünung stehen, einschließlich der Kosten für die fachgerechte Entsorgung des alten Bodenbelags. • Förderfähig sind auch Flächen mit einer Teilentsiegelung und teilweisen Begrünung. Voraussetzung ist, dass mind. 50 Prozent der Gesamtfläche vollständig entsiegelt und begrünt wird und max. 50 Prozent der Fläche eine Teilversiegelung erhält. Zu teilversiegelten Flächen zählen begrünte Rasengittersteine, Lochziegel und Blumenschotterrasen. Pflasterbeläge mit sickerfähigen Steinen und Fugenpflaster gelten als versiegelte Flächen und sind nicht förderfähig. Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. 4.3.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung? Gefördert werden 50 Euro/m² für Entsiegelung mit anschließender möglichst naturnaher Begrünung, höchstens jedoch 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme. Als zusätzlichen Anreiz für eine möglichst strukturreiche Gestaltung werden im Rahmen geförderter Maßnahmen zur Entsieglung und Begrünung Sträucher und Bäume mit 50 Prozent der Kosten gefördert, max. 150 € pro Gehölz. 4.4 Modul 4: Systeme zur Regenwasserretention Mit Systemen zur Regenwasserretention soll ein Beitrag zur Einsparung von Trinkwasser geleistet werden. Regenwasser wird während niederschlagsreichen Zeiten aufgefangen, um daraus (zumindest anteilig) die Pflanzen während niederschlagsärmeren Zeiten zu versorgen. 4.4.1 Förderbedingungen – Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? • Regentonnen bis einschließlich 1000 l sind nur in Verbindung mit einer unter 4.1, 4.2 oder 4.3 geförderten Begrünungsmaßnahme förderfähig. • Wasserspeicher wie Zisternen und Regentanks für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung mit einem Gesamtvolumen von über 1000 l sind auch ohne Kombination mit weiteren geförderten Maßnahmen förderfähig. • Die Maßnahme muss durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht werden, Eigenleistung ist nicht förderfähig. • Wasserspeicher müssen nach anerkannten Regeln der Technik von einem Fachbetrieb eingebaut und angeschlossen werden. • Wird der Überlauf des Regenwasserrückhaltesystems nicht an den Kanal angeschlossen, sondern auf dem Privatgrundstück versickert, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässernutzung erforderlich. Diese ist bei der Unteren Umweltbehörde der Bundesstadt Bonn einzuholen. Nicht förderfähig sind Kosten für Rigolen und Versickerungsmulden. Beträgt die angeschlossene Dachfläche bis zu 30 m² und wird der Überlauf auf die private begrünte Oberfläche geleitet, ist eine Anzeige bei der Unteren Umweltbehörde notwendig. 4.4.2 Fördersummen – Wie hoch ist die Förderung? • Regentonnen bis einschließlich 1000 l werden zu 50 Prozent der Produktkosten, maximal jedoch mit 300 €, gefördert. Kosten für den Einbau und begleitende Kosten werden nicht übernommen. • Regenwasserspeicher für die Garten- sowie Grünflächenbewässerung mit einem Gesamtspeichervolumen über 1000 l werden zu 50 Prozent der Material- und Einbaukosten inklusive der notwendigen Tiefbauarbeiten, maximal jedoch mit 3.000 € gefördert.Seite 7 von 10 5 5 Weitere Bestimmungen und Ausschluss von Förderungen • Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. • Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., insbesondere die Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen. Als Grundlage für die richtige Planung und Herstellung von Solar-Gründächern und Retentionsdächern sind die Hinweise des Bundesverbandes GebäudeGrün e.V. zu beachten. • Die Stadt Bonn haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen oder den Einbau von Retentionssystemen entstehen. Nicht gefördert werden • Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung einer Förderung schon begonnen worden ist. • Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung zu erfolgen haben oder als sonstige (bau)rechtliche Vorgabe gefordert werden. • Maßnahmen, für die aus anderen Gründen eine rechtliche Verpflichtung besteht wie z.B. naturschutzrechtliche Entsiegelungs- und Bepflanzungsanordnungen. • Maßnahmen, für die bereits nicht städtische Fördermittel eingesetzt wurden oder in Anspruch genommen werden (keine Doppelförderung). • Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen. • Maßnahmen, welche vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen wie zum Beispiel erforderliche PKW-Stellplätze oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte beeinträchtigen. • Maßnahmen, die in Eigenleistung bzw. nicht durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht werden (mit Ausnahme von extensiven Dachbegrünungen auf Überdachungen und Gartenschuppen). • Maßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind. Eine Ausnahme bilden ausreichend bemessene Pflanzkübel für Fassadenbegrünungen, wenn kein Bodenanschluss möglich ist (z.B. an Gehsteigen oder auf Dachbegrünungen). • Die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist. • Nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte. 6 Antragstellung Alle Informationen zur Antragstellung werden mit dem in Kraft treten der Förderrichtlinie unter www.bonn.de/begruenung dargestellt. Die Förderanträge werden nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen geprüft und bei Feststellung der Förderfähigkeit mit dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Eingangs bewilligt. Mit dem Antrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen einzureichen: • Fotos des Ausgangszustandes • Lageplan oder aussagekräftige maßstäbliche Skizze, aus dem die Fläche für die Begrünungsmaßnahme (mit Maßangaben) oder die Installation des Systems für die Regenwasserretention zweifelsfrei entnommen werden kann • ein Kostenvoranschlag bei Maßnahmen bis 5000 Euro (brutto) Gesamtkosten. Bei Kosten über 5000 Euro muss nachgewiesen werden, dass drei Angebote angefordert worden sind. • Für extensive Dachbegrünungen in Eigenleistung (nur bei Überdachungen und Gartenschuppen förderfähig) müssen aussagekräftige Produktinformationen eingereicht werden. • Kopie des Grundbuchauszuges, aus dem sich die Eigentumsverhältnisse ergebenSeite 8 von 10 6 • Eigentümerbeschluss bei Wohnungseigentümergemeinschaften • Ggf. denkmalrechtliche Erlaubnis für Begrünungen von Bau- oder Gartendenkmälern • Ggf. wasserrechtliche Erlaubnis bei Systemen zur Regenwasserretention (siehe 4.4.1) Bei Eigenleistungen hat der Zuwendungsempfänger nach Bewilligung und vor Beginn der Maßnahme den geplanten Zeitraum der Umsetzung mitzuteilen. Die geförderte Maßnahme ist innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Bewilligungsbescheids vollständig umzusetzen. In begründeten Fällen kann eine einmalige Fristverlängerung schriftlich beantragt werden. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht. 7 Verwendungsnachweis und Schlussabnahme Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Stadt Bonn innerhalb von drei Monaten einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig: • Nachweis des Datums der Auftragsvergabe • Rechnungsbelege der beauftragten Firma oder bei förderfähigen extensiven Dachbegrünungen in Eigenleistung die Belege zum Kauf der erforderlichen Materialien • das Aufmaß (falls nicht aus der Rechnung erkennbar) • eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt. Die Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Bonn) wird der Zuschuss ausgezahlt. Zum Zwecke der Ortsbesichtigung ist dem Zuwendungsgeber ein Betretungsrecht zu gewähren. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. 8 Ausschluss und Rückforderung • Mit der Ausführung der geförderten Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung (Erhalt des Bescheides) der Förderung begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen. • Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z.B. städtischer Satzungen (z.B. Vorgartensatzung), Festsetzungen in Bebauungsplänen oder denkmal- und wasserrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen an legal errichteten Bauten. • Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung zum Beispiel der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt beim Zuwendungsempfänger. • Die maximale Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt und nach Abschluss der Maßnahmen auf den Cent genau abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.Seite 9 von 10 7 9 Widerruf Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte Fördermittel werden inklusive Zinsen zurückgefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 Prozent über dem Zinssatz gemäß §247 BGB zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Im Falle eines beabsichtigten Rückbaus ist die Fördergeberin mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der Rückbaumaßnahme schriftlich zu informieren. 10 Schlussbestimmungen Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Geförderte Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre lang erhalten werden. Diese Verpflichtung ist im Falle der Veräußerung an den Rechtsnachfolger weiterzugeben. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht. 11 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bonn in Kraft.Seite 10 von 10
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de