253058 · Beschlussvorlage
Förderprogramm Solares Bonn – Anpassungen in der Förderung für Balkonkraftwerke und weitere redaktionelle Änderungen in der Förderrichtlinie vom 1.1.2024
Kerndaten
- Nummer
- 253058
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Markt
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253058 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Förderprogramm Solares Bonn – Anpassungen in der Förderung für Balkonkraftwerke und weitere redaktionelle Änderungen in der Förderrichtlinie vom 1.1.2024 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Empfehlung Rat 03.07.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Förderrichtline „Solares Bonn“ vom 1.1.2024 in den folgenden Punkten anzupassen: a. Neuausrichtung der Förderhöhe im Fördermodul M13 für Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“) b. Integration von Stecker-Solargeräten unter Modul 13 für Vermietende im geförderten Wohnungsbau c. weitere redaktionelle Änderungen 2. Der Rat der Stadt Bonn stimmt der so aktualisierten und in Anlage beigefügten Richtlinie für das Förderprogramm „Solares Bonn“ zu. Begründung 1. Zielsetzung und Status Quo des Förderprogramms „solares Bonn“ Mit dem Ziel, Anreize für den beschleunigten Ausbau der Photovoltaik in Bonn zu schaffen, hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 01.09.2020 (DS 201342) und 28.06.2021 (DS 210674) das Förderprogramm Photovoltaik beschlossen. Bis zum 31. März 2025 sind 5.250 Förderanträge im Programm „Solares Bonn“ eingegangen. Am stärksten nachgefragt waren das Modul 1 („Macht die Dächer voll“) und das Modul 13 (Steckersolargeräte/“Balkonkraftwerke“). Im Haushaltsjahr 2023/24 entfielen ca. 60 Prozent auf das Modul 13 und ca. 30 Prozent auf das Modul 1. Die Anträge im Modul 13 wurden etwa zur Hälfte von Eigentümer*innen und Mieter*innen gestellt. Die Gesamt-Leistung aller Anträge im abgelaufenen Doppelhaushalt beläuft sich auf ca. 15 MWp.Seite 1 von 16 Seite 2 2. Technische und gesetzliche Weiterentwicklung im Bereich der Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“) Neben Haus- und Wohnungseigentümer*innen können sich auch Mieter*innen durch Installation eines Stecker-Solargerätes aktiv an der Energiewende beteiligen und ihren Strombedarf teilweise durch Nutzung der Solarenergie decken. Stecker-Solargeräte tragen auch zur Akzeptanzsteigerung und Demokratisierung der Energiewende bei. Im ersten Halbjahr 2024 wurden die gesetzlichen Regelungen mit dem Solarpaket I zu Stecker-Solargeräten stark vereinfacht. Die Anlagen müssen nur noch im Marktstammdatenregister angemeldet werden, die Registrierung beim Netzbetreiber ist entfallen und rückwärtslaufende Zähler werden temporär geduldet. Zudem sind die Preise auf dem Markt stark gefallen und die Modulleistung und Effizienz der Geräte hat sich sukzessive erhöht. Vermieter*innen dürfen nur noch aus triftigen Gründen die Installation durch die Mieter*innen verweigern. Auch die Preisentwicklung für Speicher ist in der Vergangenheit stark rückläufig gewesen, so dass es bei entsprechendem Platzangebot und Installation von drei oder vier Solarmodulen durchaus sinnvoll sein kann, das Stecker-Solargerät um eine Speichereinheit zu ergänzen, um bei hoher Solarenergieerzeugung einen Zwischenspeicher zu nutzen. Der Speicher kann somit insbesondere die Mittagsspitzen auffangen, das Stromnetz entlasten und bedarfsgerecht Strom im Hausnetz abgeben. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist ein „Balkonkraftwerk“ eine Steckersolaranlage mit maximal 2000 Watt-Peak Modulleistung und 800 Watt Einspeiseleistung des Wechselrichters. Der Höchstwert von 2000 Wp wird mit vier bis fünf Solarmodulen erreicht. 3. Änderungen im Modul M13 für Stecker-Solargeräte Aufgrund der oben genannten Entwicklungen soll das Fördermodul M13 zukünftig auf die Gesamtleistung der Solarmodule (bis 2000 Wp) ausgerichtet werden und sich nicht mehr an der maximalen Einspeiseleistung des Wechselrichters (max. 800 W) orientieren. Die soziale Staffelung mit der Aufteilung in Eigentümer*innen/Mieter*innen/Bonn-Ausweis-Inhaber*innen soll beibehalten werden. Um eine Vergleichbarkeit mit der Förderung von Photovoltaik auf Dachflächen (Modul M1) herzustellen, wird die Förderhöhe für Eigentümer*innen im Modul 13 ebenfalls auf 100 Euro/kWp festgelegt. Für Mieter*innen ergibt sich unter Beibehaltung einer doppelt so hohen Förderung ein Betrag von 200 Euro/kWp. Bei Vorlage eines Bonn-Ausweises soll die Förderhöhe 800 Euro/kWp betragen (Beibehaltung der alten Förderhöhe). Die Höhe der tatsächlichen Förderung bemisst sich weiterhin am förderfähigen Rechnungsbetrag und ist für Eigentümer*innen auf 30 Prozent, für Mieter*innen auf 60 Prozent und bei Vorlage eines Bonn-Seite 2 von 16 Seite 3 Ausweises auf 90 Prozent begrenzt (unveränderte Prozentsätze gegenüber bisheriger Förderrichtlinie). Der anzuerkennende Rechnungspreis soll zukünftig alle Komponenten des Stecker-Solargerätes inkl. evtl. Montagekosten und ggf. auch einen Speicher umfassen. Weiterhin abgezogen zur Ermittlung des förderfähigen Rechnungsbetrages wird lediglich der Anteil für Versand- oder Speditionskosten. Dieses Verfahren trägt auch zur Vereinfachung im Verwaltungsaufwand bei, da auf Rechnungen oftmals kein separater Anteil für den Speicher ausgewiesen wird und „Paketpreise“ ohne Ausweisung der Einzelkomponenten von vielen Händlern üblich geworden sind. Da diese derzeit aber nicht förderfähig sind, ergibt sich mit der Notwendigkeit weiterer Rückfragen ein höherer Verwaltungsaufwand. Beispielberechnungen für Förderhöhen nach alter und vorgeschlagener neuer Richtlinie: A. Antrag Eigentümer*in (E)/ Mieter*in (M) für ein Stecker-Solargerät mit zwei Solarmodulen (900 W) und einer Rechnung in Höhe von 399 Euro (günstiger Paketpreis ohne weitere Montagekosten) Förderhöhe nach bisheriger Richtlinie = 119,70 Euro (E)/ 239,40 Euro (M) Förderhöhe nach neuer Richtlinie = 90 Euro (E) / 180 Euro (M) B. Antrag Eigentümer*in / Mieter*in für ein Stecker-Solargerät mit vier Solarmodulen (1800 W) und einer Rechnung in Höhe von 1400 Euro (enthalten hier auch Montagekosten und Speicher) Förderhöhe nach bisheriger Richtlinie = 240 Euro (E)/ 480 Euro (M) Förderhöhe nach neuer Richtlinie = 180 Euro (E)/ 360 Euro (M) Die Förderquote (Förderhöhe im Verhältnis zu Anschaffungskosten) ist für Eigentümer*innen und Mieter*innen zukünftig geringfügig abgesenkt. Für Bonn-Ausweis-Inhaber*innen bleibt die Förderquote höher und stellt diesen Personenkreis deutlich besser im Vergleich zu den anderen beiden Gruppen. Die Antragszahlen von Bonn-Ausweis-Inhaber*innen waren in der Vergangenheit sehr gering (nur ca. 3 Prozent aller Anträge Modul M13). Hier soll für die Teilhabe von Bonn-Ausweis-Inhaber*innen neben der verbesserten Förderhöhe auch an der Bewerbung des Programms gearbeitet werden. Um für Bonn-Ausweis-Inhaber*innen den Eigenanteil auf Null zu bringen bzw. die Vorleistung zu minimieren wurde auch eine 100 Prozent-Förderung für Bonn-Ausweis- Inhaber*innen oder die Vorauszahlung des Förderbetrags an Händler diskutiert, die jedoch aus rechtlicher Sicht nicht möglich ist.Seite 3 von 16 Seite 4 Beispielberechnung für Antrag Bonn-Ausweis-Inhaber*in: C. Antrag mit Vorlage Bonn-Ausweis für ein Stecker-Solargerät mit zwei Solarmodulen (900 W) und einer Rechnung von 800 Euro (da für Installation an Beton-Balkon zusätzlich Montageunterstützung angefallen ist): Förderhöhe nach bisheriger Richtlinie = 640 Euro Förderhöhe nach neuer Richtlinie = 720 Euro Vermietende im geförderten Wohnungsbau werden der Gruppe der Mieter*innen gleichgestellt. Der solarerzeugte Strom ist den Mietenden zur Verfügung zu stellen. Damit soll ermöglicht werden, dass alle in Bonn lebenden Menschen die Chance erhalten, an der Energiewende teilzuhaben. In größeren Wohnanlagen ist die Anbringung von Stecker-Solargeräten durch die Mietenden oftmals schwieriger, beispielsweise wenn es sich um Betonbrüstungen handelt. Für die Vermietenden wiederum ist es von Interesse, dass eine einheitliche Anbringung erfolgt. Die höhere Bezuschussung gegenüber den sonstigen Eigentümer*innen zielt darauf ab, einen besonderen Anreiz für den Solarausbau im geförderten Wohnungsbau zu schaffen. Hier ist die Nutzung von Stecker-Solargeräten bisher sehr gering. Beispielsweise ist es für Mietende im geförderten Wohnungsbau oftmals schwierig, die erforderlichen Eigenanteile der Anschaffungskosten aufzubringen. 4. Weitere redaktionelle Änderungen in der Förderrichtlinie im Einzelnen • In Ziffer 1: Zuwendungszweck wurde der Zielbeschluss Bonner Klimaplan ergänzt. • In Ziffer 3.1: Gefördert werden im Modul 7: Hier wurde im ersten Absatz das Datum „31.12.2012“ durch „10 Jahre vor Antragstellung abgeschlossen wurde“ ersetzt, damit der Zeitraum immer gleichbleibend festgelegt wird. • In Ziffer 3.1: Gefördert werden im Modul 8: Hier wurde im letzten Satz die Rechtsgrundlage aktualisiert (§ 48 Abs. 1a BauO). • In Ziffer 3.1: Gefördert werden im Modul 13: Der Ausschluss von Dächern wurde auf Hausdächer beschränkt. Die Installation von Steckersolargeräten auf Garagendächern soll zukünftig nicht mehr ausgeschlossen werden. Außerdem wurde die Zahl 600 Watt auf 800 Watt geändert, da der Gesetzgeber zwischenzeitlich diese Leistungszahl erhöht hat. Der Klammerzusatz „z.B. 800 Watt“ wurde gestrichen. Zudem entfällt der Hinweis auf die Kontingentierung. Hier und in der gesamten Förderrichtlinie soll künftig einheitlich der Begriff „Stecker-Solargerät“ verwendet werden. • In Ziffer 3.2.4 wurden die Stecker-Solargeräte herausgenommen, da mittlerweile keine Anmeldeplicht für diese Geräte bei Bonn-Netz mehr besteht. • In Ziffer 3.3.5 wurden Garagendächer als Ausschlussgrund für dieSeite 4 von 16 Seite 5 Installation von Stecker-Solargeräten herausgenommen (siehe Änderung unter 5.4). • In Ziffer 4.2 wird die maximale Förderhöhe pro „Objektadresse“ definiert. Der Begriff „Objekt“ war nicht eindeutig genug und lässt sich auch als Gebäude interpretieren. • Ziffer 4.3 (Mindest- und Maximalkontingent für Modul 13) wurde gestrichen. • In der Fördertabelle und Darstellung der einzelnen Fördermodule wurde für M7 der Zeitraum von 10 Jahren anstelle des Datums „31.12.2012“ eingesetzt. Bei M9 wurde der Klammerzusatz „bzw. EEG 2024“ entfernt. Das Modul 13 wurde gemäß den Erläuterungen unter Punkt 4 dieser Beschlussvorlage textlich geändert. • Ziffer 6 wurde mit einem neuen letzten Satz eine Bestimmung zur Kumulierung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln ergänzt. • In Ziffer 8.1 wird auf die Antragstellung über das Online-Antragsportal der Stadt Bonn hingewiesen. • In Ziffer 8.5 wird eine Deckelung des Zuschusses eingeführt: Der Zuschuss darf 30 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten. In den Fördermodulen 7 und 13 gelten abweichend hiervon die Deckelungen wie unter Ziffer 4.2 spezifiziert. • In Ziffer 9 Inkrafttreten wird nach Beschlussfassung das Datum des Inkrafttretens der neuen Förderrichtlinie eingetragen. Anlage/n 1 Förderrichtlinie solares Bonn (öffentlich)Seite 5 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 1 Förderrichtlinie „Solares Bonn“ 1. Zuwendungszweck Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2-Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte Erneuerbare-Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm Solares Bonn“ möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie zur Strom- und Wärmeerzeugung schaffen. Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt wird bis 2035 klimaneutral“ (7.11.2019, DS 190232), „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung“ (12.12.2019, DS 190114) und Zielbeschluss Bonner Klimaplan (23.3.2023, DS 222006). Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit sollen auch Einwohner*innen, die nicht über Eigentum (z.B. eigenes Hausdach) verfügen und / oder nur ein sehr geringes Einkommen haben, sich an der Energiewende aktiv beteiligen können und gleichzeitig – durch die Eigenproduktion von Solarstrom – ihren Netzstrombezug und ihre Stromkosten vermindern können. Zudem wird damit auch das lokale Handwerk (z.B. Solarfachfirmen, Elektroinstallateure, Dachdecker) gestärkt. 2. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Private und gewerbliche Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte (Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften, Vereine), Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Pächter*innen bzw. Mieter*innen von Gebäudeflächen (Dach- bzw. Fassadenflächen) zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (z.B. durch BürgerEnergie- Genossenschaften, Mieter*innen im Gebäude) Mieter*innen von Wohnungen, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten („Balkonkraftwerken“) beantragt wird. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Gefördert werden Modul 1: „Macht die Dächer voll“-Förderung Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden mit bis zu drei Wohneinheiten im Fall der Dachvollbelegung mit Photovoltaik. Ziel ist die Maximierung der Solarstromproduktion durch Maximierung des Autarkiegrades (statt der wirtschaftlich rentableren Eigenbedarfsoptimierung). Eine Dachvollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie ist dann erreicht, wenn derSeite 6 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 2 Installateur schriftlich bestätigt (Vordruck), dass die installierte Photovoltaikanlage zur Maximierung der Solarstromproduktion ausgelegt ist – und zwar auf allen Sattel- und Pultdachflächen mit Süd-/Südwest-/West-/Südost-/Ost-Ausrichtung (100°W-NW über 0°S bis 100° O-NO) sowie auf allen flachen Dächern mit 0-20° Dachneigung (Winkel zwischen dem Dach und der Horizontalen). Ausgenommen sind Flächen, die wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht für Solarenergie genutzt werden dürfen, Flächen mit Solarthermie-Kollektoren, sowie ganzjährig verschattete Flächen. Module 2-6: Gebäude-PV Intensivförderung Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden ab vier Wohneinheiten, sowie im geförderten Wohnungsbau, an Gebäudefassaden, auf Denkmalgebäuden und auf Nicht-Wohngebäuden (jeweils nur im Bestand). Die Dachvollbelegung ist im Sinne des Klimaschutzes zwar immer wünschenswert, aber nicht Bedingung für diese Förderung. Modul 7: „PV-ready“-Dach-Gutachten Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung 10 Jahre vor Antragstellung abgeschlossen wurde. a) Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und ggf. des darunterliegenden Gebäudes inklusive des Dachaufbaus, Darstellung, welche zusätzlichen Dachlasten durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und ggf. Beschreibung der notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV- Anlage. b) Begutachtung des Zustandes des Daches und Einschätzung dazu, ob empfohlen wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren. Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, z. B. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner. Modul 8: Parkplätze, Freiflächenanlagen Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (Freiflächenanlagen nach §3 EEG). Bedingung ist, dass vor Fördermittelabruf die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Bei großen, gewerblichen Freiflächenanlagen muss zunächst von Seiten der Stadt ein Bebauungsplan erstellt oder ggf. geändert werden (z.B. vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB, angestoßen durch den Bauherrn der PV- Freiflächenanlage). Bei privaten Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken kann die PV- Anlage, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene BauflächenSeite 7 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 3 bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind, als „Nebenanlage“ auf dem Grundstück zugelassen werden – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht erforderlich. Es handelt sich dabei aber immer um eine Einzelfallentscheidung. Kleine Solaranlagen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW können auch ohne Genehmigungsverfahren installiert und gefördert werden. Bei Standorten in Gärten von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind. Nicht förderfähig sind Parkplatz-PV-Anlagen, für die nach § 48 Abs. 1a BauO NRW eine Solarpflicht besteht (Parkplätze im Neubau mit mind. 35 Stellplätzen). Modul 9: Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag (nach §19, §21 Abs. 3 EEG sowie nach §42a EnWG) und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (nach §42b EnWG) werden in Abhängigkeit von der installierten Leistung sowie von der Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten des Gebäudes gefördert. Modul 10: Dachbegrünung & PV Die kombinierte Nutzung eines Daches für Photovoltaik und mindestens extensive Dachbegrünung auf derselben Fläche. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt, beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module. Modul 11: PVT-Kollektoren Photovoltaik-Thermie-Kollektoren (PVT) dienen zur Produktion von Solarstrom und solarer Wärme auf derselben Fläche und werden sowohl auf Dächern als auch an Fassaden gefördert. Modul 12: Solarthermie Solarthermie-Anlagen auf Dächern und an Fassaden von Bestandsgebäuden werden gefördert, wenn sie nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur Heizungsunterstützung eingesetzt werden. Modul 13: Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“) Stecker-Solargeräte am Balkon, auf Terrassen, an Fassaden, im Garten und auf Garagen (jedoch nicht auf Gebäudedächern) werden gefördert, wenn die verwendeten Mikro-Wechselrichter die laut Gesetzgeber bzw. technischen Anschlussregeln des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) maximal zulässige Einspeiseleistung auf Wechselstromseite (= AC-seitig) nicht überschreiten. Nach der VDE Anwendungsregel AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz besteht zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Förderrichtlinie ein vereinfachtes Anmeldeverfahren bis zu einer Gesamtleistungsaufnahme von 800 Watt. Sobald der Gesetzgeber bzw. die technischen Anschlussregeln des VDE Stecker- Solargeräte in Deutschland für eine höhere Einspeiseleistung zulassen, gilt diese neue Bagatellgrenze zeitgleich auch für diese Förderrichtlinie. Für die Stecker-Solargeräte wird der Sicherheitsstandard der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie DGS 0001:2019-10 empfohlen (Infos:Seite 8 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 4 https://www.pvplug.de/standard/). Um Stecker-Solargeräte für finanzschwache Haushalte noch leichter zugänglich zu machen, wird eine soziale Staffelung eingeführt. In der Gruppe der Mietenden werden Vermietende im geförderten Wohnungsbau bei Anschaffung eines Steckersolargerätes für die Mieter*innen in derselben Höhe bezuschusst. Bestandsgebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gebäude, deren Baufertigstellung bis zum 31.12.2021 erfolgte. 3.2 Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 3.2.1 Die PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-Solargeräte werden im Stadtgebiet Bonn betrieben. 3.2.2 Die PV-Anlagen bzw. Stecker-Solargeräte werden ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet. 3.2.3 Die PV-Anlagen und Solarthermie-Anlagen werden durch ein Fachunternehmen installiert und in Betrieb genommen. Eigenleistungen sind - mit Ausnahme des Anschlusses von Stecker-Solargeräten - nicht förderfähig. 3.2.4 Die PV-Anlagen werden entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet, installiert und betrieben. 3.2.5 Die Solaranlagen sind bei Sattel- und Pultdächern in der gleichen Neigung des Daches anzubringen (dachparallel). Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit der Stadt Bonn. 3.2.6 Bei PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-Solargeräten auf bzw. an einem Denkmal, in dessen unmittelbarer Nähe oder in einem Denkmalbereich muss die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen. 3.2.7 Auch bei genehmigungs- bzw. erlaubnisfreien Anlagen sind die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich des Ortsrechtes, insbesondere die sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen ergebenden Regelungen, einzuhalten. 3.2.8 Soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (z.B. PV-Anlagen auf Freiflächen) handelt, müssen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen. 3.3 Nicht gefördert werdenSeite 9 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 5 3.3.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Solaranlagen (Altanlagen). 3.3.2 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben installiert werden müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen installiert werden (bspw. Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 48 (1a) BauO NRW zur Solarpflicht bei Parkplätz-Neubauten ab 35 Stellplätzen oder § 42a BauO NRW zur Solarpflicht für Wohngebäude). 3.3.3 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS 201344) vom 01.09.2020 oder „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche Instrumente“ (DS 210919) vom 16.09.2021 installiert werden müssen. 3.3.4 Anlagen bzw. Stecker-Solargeräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen verstoßen. 3.3.5 Stecker-Solargeräte auf Gebäudedächern. Für Gebäudedächer wird stattdessen die Installation einer großen Photovoltaikanlage empfohlen, um die Solarpotenzialflächen voll zur Solarstromerzeugung zu nutzen. 4. Art und Umfang der Förderung 4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses. 4.2 Die maximale Förderhöhe liegt pro Objektadresse bei maximal 25.000 €. Bei Objekten, die in die Denkmalliste der Stadt Bonn als Baudenkmäler eingetragen sind, beträgt die maximale Förderhöhe 27.500 €, soweit nachgewiesen wird, dass für eine besondere denkmalgerechte, insbesondere farb- bzw. materialangepasste Ausführung Mehrkosten von mindestens 20% gegenüber einer Standardausführung entstanden sind. Die Förderhöhe für die einzelnen Module (M1 bis M13) beträgt: M1 „Macht die Dächer voll“-Förderung Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden mit bis zu 3 Wohneinheiten (Bestand), wenn das Installationsunternehmen die Dachvollbelegung im Sinne der Maximierung der Solarstromproduktion bestätigt (Vordruck) 100 €/kWp M2 Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden ab 4 Wohneinheiten (Bestand) 300 €/kWp M3 Photovoltaik im geförderten Wohnungsbau (Bestand); 300 €/kWpSeite 10 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 6 Bonus 200 € für jedes volle noch verbleibende Zweckbindungsjahr M4 Photovoltaik an Fassaden (Bestand) 300 €/kWp M5 Denkmalgerechte Photovoltaik 200 €/kWp M6 Photovoltaik auf Nicht-Wohngebäuden (z.B. Bürogebäude, Gewerbehallen) im Bestand 200 €/kWp M7 Dach-Gutachten „PV-ready“ für Dächer, deren Bau oder Sanierung vor 10 Jahren abgeschlossen wurde 80 % bis max. 1.000 € M8 Photovoltaik auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (z.B. Aufständerungen, Solar- Überdachung, Solarzäune, Solarbäume) 200 €/kWp M9 Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach §19, §21 Abs. 3 EEG 2023 und §42a EnWG sowie für Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach §42b EnWG + 10 € pro kWp und pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit Beispiel 1: Bei 10 kWp und 10 Wohneinheiten 1.000 € Bonus Beispiel 2: Bei 30 kWp und 50 Wohneinheiten 15.000 € Bonus Beispiel 3: Bei 200 kWp für 2 Gewerbeeinheiten 4.000 € Bonus M10 Bonus für kombinierte Nutzung von Photovoltaik und mindestens extensiver Dachbegrünung + 100 €/kWp M11 Kombinierte Nutzung von Solarthermie und Photovoltaik in PVT-Anlagen auf Dächern und an Fassaden Bonus bei PVT-Kombination mit Wärmepumpe 300 €/kWp + 1.000 € M12 Solarthermieanlagen mit Heizungsunterstützung (Bestand) auf Dächern und an Fassaden 150 €/m² Absorberfläche M13 Stecker-Solargeräte am Balkon, auf der Terrasse, an Fassaden, auf der Garage und im Garten („Balkonkraftwerke“) Die laut Gesetzgeber bzw. den technischen Anschlussregeln vorgegebene Bagatellgrenze für die maximale Einspeiseleistung des Mikro- Wechselrichters sind einzuhalten (derzeit 800 Watt). Soziale Staffelung a) Für Haus-/Wohnungs-Eigentümer*innen, Erbbauberechtigte: 100 €/kWp Gesamtleistung der Solarmodule, dabei max. 30 % des Rechnungspreises*. Beispiele: Bei 800 Wp: max. 80 € Bei 1200 Wp: max. 120 € b) Für in Bonn gemeldete Mieter*innen oder für Vermietende von gefördertem Wohnraum:Seite 11 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 7 200 €/kWp Gesamtleistung der Solarmodule, dabei max. 60 % des Rechnungspreises*. Beispiele: Bei 800 Wp: max. 160 € Bei 1200 Wp: max. 240 € c) Bei Vorlage des gültigen Bonn-Ausweis: 800 €/kWp Gesamtleistung der Solarmodule, dabei max. 90 % des Rechnungspreises*. Beispiele: Bei 800 Wp: max. 640 € Bei 1200 Wp: max. 960 € * Der anzuerkennende Rechnungspreis beinhaltet Solarmodule, Mikro-Wechselrichter, Kabel, Stecker und ggf. Befestigungsmaterial oder Speicher, hingegen nicht die Versand- oder Speditionskosten ). Im geförderten Wohnungsbau ist der solarerzeugte Strom den Mietenden zur Verfügung zu stellen. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Sofern sie nicht Grundstückseigentümer*innen sind, haben sie einen Zugang anderweitig zu gewährleisten. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden. 5.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Inbetriebnahme am Standtort der Errichtung in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen. Im Falle einer Veräußerung der Anlage ist der Weiterbetrieb durch den Rechtsnachfolger bis zum Erreichen der Mindestbetriebszeit von 10 Jahren sicherzustellen. 5.3 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss. Im Übrigen ist ein Abbau und eine Mitnahme außerhalb des Stadtgebietes Bonn ausgeschlossen. 5.4 Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfrei (d.h. genehmigungsfrei) errichtete Anlage so installiert wurde, dass sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wennSeite 12 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 8 der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbau der Anlage oder durch nachträgliche Erteilung einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann. 5.5 Eine Förderung von Anlagen, für die die Stadt Bonn aufgrund vorangegangener Entscheidung bereits eine Förderung nach dieser oder einer früheren Photovoltaik- Förderrichtlinie gewährt hat, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Inanspruchnahme der Förderung aus dem vorangegangenen Bescheid verzichtet wird oder der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag vor dessen Unanfechtbarkeit zurückgenommen wird. 5.6 Stecker-Solargeräte müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert und betrieben werden. 6. Kumulierung Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Das kumulierte Maximum darf 90 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Falle der Kumulierung verringert sich die städtische Förderung nach diesem Förderprogramm entsprechend. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen. Es gilt die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen in der zuletzt geltenden Fassung. Von Unternehmen ist ggf. eine „De-Minimis“- Erklärung einzureichen. 7. Hinweis auf Beratungsangebote Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos) oder der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn. Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung. 8. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung 8.1 Die Antragstellung erfolgt über das Online-Antragsportal der Stadt Bonn . Der Antrag ist spätestens drei Monate nach (Schluss)Rechnung einzureichen. Eine vorherige Beantragung auf Grundlage eines Angebots bzw. Kostenvoranschlags ist möglich und zu empfehlen.Seite 13 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 9 Solange die Stadt Bonn keinen Bewilligungsbescheid ausgestellt hat, erfolgt die Auftragsvergabe bzw. der Kauf auf eigenes finanzielles Risiko, insbesondere da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder das Förderprogramm ausgelaufen ist. Um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren, wird daher empfohlen, den Förderantrag frühzeitig zu stellen und erst die Bewilligung abzuwarten, bevor die Solaranlage beauftragt bzw. die Stecker-PV-Anlage gekauft wird. 8.2 Einzureichende Unterlagen bei Photovoltaik-Anlagen sind: 1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. (Schluss)Rechnung mit Angabe der geplanten bzw. tatsächlich installierten Leistung in kWp, bei Fördermodul M1 inkl. Dachbelegungsplan (als PDF) 2. Inbetriebsetzungsprotokoll eines Fachbetriebes (nicht erforderlich bei Stecker- Solargeräten, da diese selbst angeschlossen werden dürfen) 3. Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR 4. Foto(s) der montierten und in Betrieb genommenen PV-Anlage - im Fall kombinierter Nutzung von Photovoltaik und Dachbegrünung muss aus den Fotos ersichtlich sein, dass Flächendoppelnutzung für PV und Dachbegrünung vorliegt Ggf. zusätzlich: 5. Bei Pacht bzw. Miete (von Dach-, Fassaden- oder Grundstücksflächen): Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist. 6. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung: „Macht die Dächer voll“-Bescheinigung des Installateurs (Kriterien für Dachvollbelegung siehe Punkt 3.1) 7. Im geförderten Wohnungsbau: Förderzusage Mietwohnungen und Gruppenwohnungen der Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen (50-41) 8. Bei Mieterstrom-Anlagen: Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG geförderten Mieterstrom-Anschluss 9. Bei Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (M9): Gebäudestromnutzungsvertrag mit den Letztverbrauchern 10. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz (erforderlich bei Dach-, Fassaden- und Balkonanlagen, ggf. auch Gartenanlagen) 11. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen: Bauantrag (bei Antragstellung im zweistufigen Verfahren) bzw. Baugenehmigung 12. Bei Stecker-Solargeräten: Beleg, dass der Mikro-Wechselrichter die in Deutschland maximal zulässige Einspeiseleistung nicht überschreitet (falls nicht aus Angebot oder Rechnung hervorgehend); Bonn-Ausweis, falls die erhöhte Förderquote für finanzschwache Haushalte beantragt wird Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw. Angebot) und ggf. Punkt 5, 7, 11, 12 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen.Seite 14 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 10 8.3 Einzureichende Unterlagen bei Solarthermie-Anlagen sind: 1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. Rechnung mit Angabe der Absorberfläche in Quadratmetern 2. Inbetriebnahmebescheinigung des Installateurs (Vordruck) 3. Foto der Anlage Ggf. zusätzlich: 4. Bei Pacht bzw. Miete: Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen zum Betrieb einer Solarthermie-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist. 5. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach § 9 Denkmalschutzgesetz Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw. Angebot) und ggf. 4 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen. 8.4 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihres Eingangs bei der Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 8.5 Fördermittelabruf und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte. Der Zuschuss darf 30 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Fördermodul 7 und 13 gelten abweichend hiervon die Deckelungen wie unter Ziffer 4.2 spezifiziert. 8.6 Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung hängt von der durch das Fachunternehmen in der Rechnung bescheinigten Leistung (in kWp) bzw. Absorberfläche (in Quadratmetern) ab. Im Fall des Unterschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche verringert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend der tatsächlich installierten Leistung bzw. Absorberfläche. Im Fall des Überschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche ist auf Antrag und unter Abänderung des Bewilligungsbescheids eine Erhöhung der Zuwendung möglich, sofern die – zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung geltenden – Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende Fördermittel vorhanden sind. 8.7 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist oder die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach (Schluss)Rechnung eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann vor Fristablauf schriftlich oder per E-Mail (an klimafoerderung@bonn.de) beantragt werden.Seite 15 von 16 Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn 11 8.8 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt, erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 1. August 2025 Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die vorangegangene Förderrichtlinie Solares Bonn vom 01.01.2024 außer Kraft.Seite 16 von 16
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de