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253058 · Beschlussvorlage

Förderprogramm Solares Bonn – Anpassungen in der Förderung für Balkonkraftwerke und weitere redaktionelle Änderungen in der Förderrichtlinie vom 1.1.2024

Nummer
253058
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253058
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Förderprogramm Solares Bonn – Anpassungen in
der Förderung für Balkonkraftwerke und weitere
redaktionelle Änderungen in der Förderrichtlinie
vom 1.1.2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.06.2025 Empfehlung
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Förderrichtline „Solares Bonn“ vom
1.1.2024 in den folgenden Punkten anzupassen:
a. Neuausrichtung der Förderhöhe im Fördermodul M13 für
Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“)
b. Integration von Stecker-Solargeräten unter Modul 13 für
Vermietende im geförderten Wohnungsbau
c. weitere redaktionelle Änderungen
2. Der Rat der Stadt Bonn stimmt der so aktualisierten und in Anlage
beigefügten Richtlinie für das Förderprogramm „Solares Bonn“ zu.
Begründung
1. Zielsetzung und Status Quo des Förderprogramms „solares Bonn“
Mit dem Ziel, Anreize für den beschleunigten Ausbau der Photovoltaik in
Bonn zu schaffen, hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 01.09.2020
(DS 201342) und 28.06.2021 (DS 210674) das Förderprogramm
Photovoltaik beschlossen.
Bis zum 31. März 2025 sind 5.250 Förderanträge im Programm „Solares
Bonn“ eingegangen. Am stärksten nachgefragt waren das Modul 1
(„Macht die Dächer voll“) und das Modul 13
(Steckersolargeräte/“Balkonkraftwerke“). Im Haushaltsjahr 2023/24
entfielen ca. 60 Prozent auf das Modul 13 und ca. 30 Prozent auf das
Modul 1. Die Anträge im Modul 13 wurden etwa zur Hälfte von
Eigentümer*innen und Mieter*innen gestellt. Die Gesamt-Leistung aller
Anträge im abgelaufenen Doppelhaushalt beläuft sich auf ca. 15 MWp.Seite 1 von 16
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2. Technische und gesetzliche Weiterentwicklung im Bereich der
Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“)
Neben Haus- und Wohnungseigentümer*innen können sich auch
Mieter*innen durch Installation eines Stecker-Solargerätes aktiv an der
Energiewende beteiligen und ihren Strombedarf teilweise durch Nutzung
der Solarenergie decken. Stecker-Solargeräte tragen auch zur
Akzeptanzsteigerung und Demokratisierung der Energiewende bei. Im
ersten Halbjahr 2024 wurden die gesetzlichen Regelungen mit dem
Solarpaket I zu Stecker-Solargeräten stark vereinfacht. Die Anlagen
müssen nur noch im Marktstammdatenregister angemeldet werden, die
Registrierung beim Netzbetreiber ist entfallen und rückwärtslaufende
Zähler werden temporär geduldet. Zudem sind die Preise auf dem Markt
stark gefallen und die Modulleistung und Effizienz der Geräte hat sich
sukzessive erhöht. Vermieter*innen dürfen nur noch aus triftigen
Gründen die Installation durch die Mieter*innen verweigern.
Auch die Preisentwicklung für Speicher ist in der Vergangenheit stark
rückläufig gewesen, so dass es bei entsprechendem Platzangebot und
Installation von drei oder vier Solarmodulen durchaus sinnvoll sein kann,
das Stecker-Solargerät um eine Speichereinheit zu ergänzen, um bei
hoher Solarenergieerzeugung einen Zwischenspeicher zu nutzen. Der
Speicher kann somit insbesondere die Mittagsspitzen auffangen, das
Stromnetz entlasten und bedarfsgerecht Strom im Hausnetz abgeben.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist ein „Balkonkraftwerk“ eine
Steckersolaranlage mit maximal 2000 Watt-Peak Modulleistung und 800
Watt Einspeiseleistung des Wechselrichters. Der Höchstwert von 2000
Wp wird mit vier bis fünf Solarmodulen erreicht.
3. Änderungen im Modul M13 für Stecker-Solargeräte
Aufgrund der oben genannten Entwicklungen soll das Fördermodul M13
zukünftig auf die Gesamtleistung der Solarmodule (bis 2000 Wp)
ausgerichtet werden und sich nicht mehr an der maximalen
Einspeiseleistung des Wechselrichters (max. 800 W) orientieren. Die
soziale Staffelung mit der Aufteilung in
Eigentümer*innen/Mieter*innen/Bonn-Ausweis-Inhaber*innen soll
beibehalten werden. Um eine Vergleichbarkeit mit der Förderung von
Photovoltaik auf Dachflächen (Modul M1) herzustellen, wird die
Förderhöhe für Eigentümer*innen im Modul 13 ebenfalls auf 100
Euro/kWp festgelegt. Für Mieter*innen ergibt sich unter Beibehaltung
einer doppelt so hohen Förderung ein Betrag von 200 Euro/kWp. Bei
Vorlage eines Bonn-Ausweises soll die Förderhöhe 800 Euro/kWp
betragen (Beibehaltung der alten Förderhöhe).
Die Höhe der tatsächlichen Förderung bemisst sich weiterhin am
förderfähigen Rechnungsbetrag und ist für Eigentümer*innen auf 30
Prozent, für Mieter*innen auf 60 Prozent und bei Vorlage eines Bonn-Seite 2 von 16
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Ausweises auf 90 Prozent begrenzt (unveränderte Prozentsätze
gegenüber bisheriger Förderrichtlinie).
Der anzuerkennende Rechnungspreis soll zukünftig alle Komponenten
des Stecker-Solargerätes inkl. evtl. Montagekosten und ggf. auch einen
Speicher umfassen. Weiterhin abgezogen zur Ermittlung des
förderfähigen Rechnungsbetrages wird lediglich der Anteil für Versand-
oder Speditionskosten. Dieses Verfahren trägt auch zur Vereinfachung
im Verwaltungsaufwand bei, da auf Rechnungen oftmals kein separater
Anteil für den Speicher ausgewiesen wird und „Paketpreise“ ohne
Ausweisung der Einzelkomponenten von vielen Händlern üblich
geworden sind. Da diese derzeit aber nicht förderfähig sind, ergibt sich
mit der Notwendigkeit weiterer Rückfragen ein höherer
Verwaltungsaufwand.
Beispielberechnungen für Förderhöhen nach alter und vorgeschlagener
neuer Richtlinie:
A. Antrag Eigentümer*in (E)/ Mieter*in (M) für ein Stecker-Solargerät mit
zwei Solarmodulen (900 W) und einer Rechnung in Höhe von 399 Euro
(günstiger Paketpreis ohne weitere Montagekosten)
Förderhöhe nach bisheriger Richtlinie = 119,70 Euro (E)/ 239,40
Euro (M)
Förderhöhe nach neuer Richtlinie = 90 Euro (E) / 180 Euro (M)
B. Antrag Eigentümer*in / Mieter*in für ein Stecker-Solargerät mit vier
Solarmodulen (1800 W) und einer Rechnung in Höhe von 1400 Euro
(enthalten hier auch Montagekosten und Speicher)
Förderhöhe nach bisheriger Richtlinie = 240 Euro (E)/ 480 Euro
(M)
Förderhöhe nach neuer Richtlinie = 180 Euro (E)/ 360 Euro
(M)
Die Förderquote (Förderhöhe im Verhältnis zu Anschaffungskosten) ist
für Eigentümer*innen und Mieter*innen zukünftig geringfügig abgesenkt.
Für Bonn-Ausweis-Inhaber*innen bleibt die Förderquote höher und stellt
diesen Personenkreis deutlich besser im Vergleich zu den anderen
beiden Gruppen. Die Antragszahlen von Bonn-Ausweis-Inhaber*innen
waren in der Vergangenheit sehr gering (nur ca. 3 Prozent aller Anträge
Modul M13). Hier soll für die Teilhabe von Bonn-Ausweis-Inhaber*innen
neben der verbesserten Förderhöhe auch an der Bewerbung des
Programms gearbeitet werden. Um für Bonn-Ausweis-Inhaber*innen
den Eigenanteil auf Null zu bringen bzw. die Vorleistung zu minimieren
wurde auch eine 100 Prozent-Förderung für Bonn-Ausweis-
Inhaber*innen oder die Vorauszahlung des Förderbetrags an Händler
diskutiert, die jedoch aus rechtlicher Sicht nicht möglich ist.Seite 3 von 16
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Beispielberechnung für Antrag Bonn-Ausweis-Inhaber*in:
C. Antrag mit Vorlage Bonn-Ausweis für ein Stecker-Solargerät mit zwei
Solarmodulen (900 W) und einer Rechnung von 800 Euro (da für
Installation an Beton-Balkon zusätzlich Montageunterstützung
angefallen ist):
Förderhöhe nach bisheriger Richtlinie = 640 Euro
Förderhöhe nach neuer Richtlinie = 720 Euro
Vermietende im geförderten Wohnungsbau werden der Gruppe der
Mieter*innen gleichgestellt. Der solarerzeugte Strom ist den Mietenden zur
Verfügung zu stellen. Damit soll ermöglicht werden, dass alle in Bonn lebenden
Menschen die Chance erhalten, an der Energiewende teilzuhaben. In größeren
Wohnanlagen ist die Anbringung von Stecker-Solargeräten durch die
Mietenden oftmals schwieriger, beispielsweise wenn es sich um
Betonbrüstungen handelt. Für die Vermietenden wiederum ist es von Interesse,
dass eine einheitliche Anbringung erfolgt. Die höhere Bezuschussung
gegenüber den sonstigen Eigentümer*innen zielt darauf ab, einen besonderen
Anreiz für den Solarausbau im geförderten Wohnungsbau zu schaffen. Hier ist
die Nutzung von Stecker-Solargeräten bisher sehr gering. Beispielsweise ist es
für Mietende im geförderten Wohnungsbau oftmals schwierig, die erforderlichen
Eigenanteile der Anschaffungskosten aufzubringen.
4. Weitere redaktionelle Änderungen in der Förderrichtlinie im
Einzelnen
• In Ziffer 1: Zuwendungszweck wurde der Zielbeschluss Bonner Klimaplan
ergänzt.
• In Ziffer 3.1: Gefördert werden im Modul 7: Hier wurde im ersten Absatz
das Datum „31.12.2012“ durch „10 Jahre vor Antragstellung abgeschlossen
wurde“ ersetzt, damit der Zeitraum immer gleichbleibend festgelegt wird.
• In Ziffer 3.1: Gefördert werden im Modul 8: Hier wurde im letzten Satz die
Rechtsgrundlage aktualisiert (§ 48 Abs. 1a BauO).
• In Ziffer 3.1: Gefördert werden im Modul 13: Der Ausschluss von Dächern
wurde auf Hausdächer beschränkt. Die Installation von Steckersolargeräten
auf Garagendächern soll zukünftig nicht mehr ausgeschlossen werden.
Außerdem wurde die Zahl 600 Watt auf 800 Watt geändert, da der
Gesetzgeber zwischenzeitlich diese Leistungszahl erhöht hat. Der
Klammerzusatz „z.B. 800 Watt“ wurde gestrichen. Zudem entfällt der
Hinweis auf die Kontingentierung. Hier und in der gesamten Förderrichtlinie
soll künftig einheitlich der Begriff „Stecker-Solargerät“ verwendet werden.
• In Ziffer 3.2.4 wurden die Stecker-Solargeräte herausgenommen, da
mittlerweile keine Anmeldeplicht für diese Geräte bei Bonn-Netz mehr
besteht.
• In Ziffer 3.3.5 wurden Garagendächer als Ausschlussgrund für dieSeite 4 von 16
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Installation von Stecker-Solargeräten herausgenommen (siehe Änderung
unter 5.4).
• In Ziffer 4.2 wird die maximale Förderhöhe pro „Objektadresse“ definiert.
Der Begriff „Objekt“ war nicht eindeutig genug und lässt sich auch als
Gebäude interpretieren.
• Ziffer 4.3 (Mindest- und Maximalkontingent für Modul 13) wurde gestrichen.
• In der Fördertabelle und Darstellung der einzelnen Fördermodule wurde für
M7 der Zeitraum von 10 Jahren anstelle des Datums „31.12.2012“
eingesetzt. Bei M9 wurde der Klammerzusatz „bzw. EEG 2024“ entfernt.
Das Modul 13 wurde gemäß den Erläuterungen unter Punkt 4 dieser
Beschlussvorlage textlich geändert.
• Ziffer 6 wurde mit einem neuen letzten Satz eine Bestimmung zur
Kumulierung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln ergänzt.
• In Ziffer 8.1 wird auf die Antragstellung über das Online-Antragsportal der
Stadt Bonn hingewiesen.
• In Ziffer 8.5 wird eine Deckelung des Zuschusses eingeführt: Der Zuschuss
darf 30 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten. In den
Fördermodulen 7 und 13 gelten abweichend hiervon die Deckelungen wie
unter Ziffer 4.2 spezifiziert.
• In Ziffer 9 Inkrafttreten wird nach Beschlussfassung das Datum des
Inkrafttretens der neuen Förderrichtlinie eingetragen.
Anlage/n
1 Förderrichtlinie solares Bonn (öffentlich)Seite 5 von 16
Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn
1
Förderrichtlinie „Solares Bonn“
1. Zuwendungszweck
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des
CO2-Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte
Erneuerbare-Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm
Solares Bonn“ möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie
zur Strom- und Wärmeerzeugung schaffen. Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger
Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt wird bis 2035 klimaneutral“
(7.11.2019, DS 190232), „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung“
(12.12.2019, DS 190114) und Zielbeschluss Bonner Klimaplan (23.3.2023, DS 222006). Im
Sinne der sozialen Gerechtigkeit sollen auch Einwohner*innen, die nicht über Eigentum (z.B.
eigenes Hausdach) verfügen und / oder nur ein sehr geringes Einkommen haben, sich an der
Energiewende aktiv beteiligen können und gleichzeitig – durch die Eigenproduktion von
Solarstrom – ihren Netzstrombezug und ihre Stromkosten vermindern können. Zudem wird
damit auch das lokale Handwerk (z.B. Solarfachfirmen, Elektroinstallateure, Dachdecker)
gestärkt.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
 Private und gewerbliche Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte
(Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften, Vereine),
 Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
 Pächter*innen bzw. Mieter*innen von Gebäudeflächen (Dach- bzw. Fassadenflächen)
zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (z.B. durch BürgerEnergie-
Genossenschaften, Mieter*innen im Gebäude)
 Mieter*innen von Wohnungen, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten
(„Balkonkraftwerken“) beantragt wird.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden
 Modul 1: „Macht die Dächer voll“-Förderung
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden mit bis zu drei
Wohneinheiten im Fall der Dachvollbelegung mit Photovoltaik. Ziel ist die
Maximierung der Solarstromproduktion durch Maximierung des Autarkiegrades
(statt der wirtschaftlich rentableren Eigenbedarfsoptimierung).
Eine Dachvollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie ist dann erreicht, wenn derSeite 6 von 16
Amt für Umwelt und Stadtgrün, Bundesstadt Bonn
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Installateur schriftlich bestätigt (Vordruck), dass die installierte Photovoltaikanlage
zur Maximierung der Solarstromproduktion ausgelegt ist – und zwar auf allen Sattel-
und Pultdachflächen mit Süd-/Südwest-/West-/Südost-/Ost-Ausrichtung (100°W-NW
über 0°S bis 100° O-NO) sowie auf allen flachen Dächern mit 0-20° Dachneigung
(Winkel zwischen dem Dach und der Horizontalen). Ausgenommen sind Flächen, die
wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht für Solarenergie genutzt werden
dürfen, Flächen mit Solarthermie-Kollektoren, sowie ganzjährig verschattete Flächen.
 Module 2-6: Gebäude-PV Intensivförderung
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden ab vier Wohneinheiten, sowie
im geförderten Wohnungsbau, an Gebäudefassaden, auf Denkmalgebäuden und auf
Nicht-Wohngebäuden (jeweils nur im Bestand). Die Dachvollbelegung ist im Sinne
des Klimaschutzes zwar immer wünschenswert, aber nicht Bedingung für diese
Förderung.
 Modul 7: „PV-ready“-Dach-Gutachten
Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer
Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik
des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude
gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung 10 Jahre vor Antragstellung
abgeschlossen wurde.
a) Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und ggf. des darunterliegenden
Gebäudes inklusive des Dachaufbaus, Darstellung, welche zusätzlichen Dachlasten
durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und ggf. Beschreibung der
notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV-
Anlage.
b) Begutachtung des Zustandes des Daches und Einschätzung dazu, ob empfohlen
wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren.
Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, z. B.
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks
oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner.
 Modul 8: Parkplätze, Freiflächenanlagen
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (Freiflächenanlagen
nach §3 EEG). Bedingung ist, dass vor Fördermittelabruf die erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen vorliegen.
Bei großen, gewerblichen Freiflächenanlagen muss zunächst von Seiten der Stadt ein
Bebauungsplan erstellt oder ggf. geändert werden (z.B. vorhabenbezogener
Bebauungsplan nach § 12 BauGB, angestoßen durch den Bauherrn der PV-
Freiflächenanlage).
Bei privaten Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken kann die PV-
Anlage, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene BauflächenSeite 7 von 16
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bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind, als „Nebenanlage“ auf dem Grundstück
zugelassen werden – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht
erforderlich. Es handelt sich dabei aber immer um eine Einzelfallentscheidung. Kleine
Solaranlagen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW können auch ohne
Genehmigungsverfahren installiert und gefördert werden. Bei Standorten in Gärten
von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu
beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals
unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind.
Nicht förderfähig sind Parkplatz-PV-Anlagen, für die nach § 48 Abs. 1a BauO NRW
eine Solarpflicht besteht (Parkplätze im Neubau mit mind. 35 Stellplätzen).
 Modul 9: Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag (nach §19, §21 Abs. 3 EEG sowie
nach §42a EnWG) und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (nach §42b EnWG)
werden in Abhängigkeit von der installierten Leistung sowie von der Anzahl der
Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten des Gebäudes gefördert.
 Modul 10: Dachbegrünung & PV
Die kombinierte Nutzung eines Daches für Photovoltaik und mindestens extensive
Dachbegrünung auf derselben Fläche. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es
Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt,
beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module.
 Modul 11: PVT-Kollektoren
Photovoltaik-Thermie-Kollektoren (PVT) dienen zur Produktion von Solarstrom und
solarer Wärme auf derselben Fläche und werden sowohl auf Dächern als auch an
Fassaden gefördert.
 Modul 12: Solarthermie
Solarthermie-Anlagen auf Dächern und an Fassaden von Bestandsgebäuden werden
gefördert, wenn sie nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur
Heizungsunterstützung eingesetzt werden.
 Modul 13: Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“)
Stecker-Solargeräte am Balkon, auf Terrassen, an Fassaden, im Garten und auf
Garagen (jedoch nicht auf Gebäudedächern) werden gefördert, wenn die
verwendeten Mikro-Wechselrichter die laut Gesetzgeber bzw. technischen
Anschlussregeln des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
(VDE) maximal zulässige Einspeiseleistung auf Wechselstromseite (= AC-seitig) nicht
überschreiten. Nach der VDE Anwendungsregel AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am
Niederspannungsnetz besteht zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Förderrichtlinie
ein vereinfachtes Anmeldeverfahren bis zu einer Gesamtleistungsaufnahme von 800
Watt. Sobald der Gesetzgeber bzw. die technischen Anschlussregeln des VDE Stecker-
Solargeräte in Deutschland für eine höhere Einspeiseleistung zulassen, gilt diese
neue Bagatellgrenze zeitgleich auch für diese Förderrichtlinie.
Für die Stecker-Solargeräte wird der Sicherheitsstandard der Deutschen Gesellschaft
für Sonnenenergie DGS 0001:2019-10 empfohlen (Infos:Seite 8 von 16
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https://www.pvplug.de/standard/). Um Stecker-Solargeräte für finanzschwache
Haushalte noch leichter zugänglich zu machen, wird eine soziale Staffelung
eingeführt. In der Gruppe der Mietenden werden Vermietende im geförderten
Wohnungsbau bei Anschaffung eines Steckersolargerätes für die Mieter*innen in
derselben Höhe bezuschusst.
Bestandsgebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gebäude, deren Baufertigstellung bis
zum 31.12.2021 erfolgte.
3.2 Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
 3.2.1 Die PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-Solargeräte werden im
Stadtgebiet Bonn betrieben.
 3.2.2 Die PV-Anlagen bzw. Stecker-Solargeräte werden ordnungsgemäß im
Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet.
 3.2.3 Die PV-Anlagen und Solarthermie-Anlagen werden durch ein Fachunternehmen
installiert und in Betrieb genommen. Eigenleistungen sind - mit Ausnahme des
Anschlusses von Stecker-Solargeräten - nicht förderfähig.
 3.2.4 Die PV-Anlagen werden entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers Bonn
Netz angemeldet, installiert und betrieben.
 3.2.5 Die Solaranlagen sind bei Sattel- und Pultdächern in der gleichen Neigung des
Daches anzubringen (dachparallel). Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit
der Stadt Bonn.
 3.2.6 Bei PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-Solargeräten auf bzw. an
einem Denkmal, in dessen unmittelbarer Nähe oder in einem Denkmalbereich muss
die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen.
 3.2.7 Auch bei genehmigungs- bzw. erlaubnisfreien Anlagen sind die geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich des Ortsrechtes, insbesondere die
sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen
ergebenden Regelungen, einzuhalten.
 3.2.8 Soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (z.B. PV-Anlagen auf
Freiflächen) handelt, müssen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen.
3.3 Nicht gefördert werdenSeite 9 von 16
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 3.3.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Solaranlagen
(Altanlagen).
 3.3.2 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben
installiert werden müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen installiert
werden (bspw. Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 48 (1a)
BauO NRW zur Solarpflicht bei Parkplätz-Neubauten ab 35 Stellplätzen oder § 42a
BauO NRW zur Solarpflicht für Wohngebäude).
 3.3.3 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS
201344) vom 01.09.2020 oder „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche
Instrumente“ (DS 210919) vom 16.09.2021 installiert werden müssen.
 3.3.4 Anlagen bzw. Stecker-Solargeräte, die gegen sonstige gesetzliche oder
rechtliche Bestimmungen verstoßen.
 3.3.5 Stecker-Solargeräte auf Gebäudedächern. Für Gebäudedächer wird stattdessen
die Installation einer großen Photovoltaikanlage empfohlen, um die
Solarpotenzialflächen voll zur Solarstromerzeugung zu nutzen.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses.
4.2 Die maximale Förderhöhe liegt pro Objektadresse bei maximal 25.000 €. Bei Objekten,
die in die Denkmalliste der Stadt Bonn als Baudenkmäler eingetragen sind, beträgt die
maximale Förderhöhe 27.500 €, soweit nachgewiesen wird, dass für eine besondere
denkmalgerechte, insbesondere farb- bzw. materialangepasste Ausführung Mehrkosten von
mindestens 20% gegenüber einer Standardausführung entstanden sind.
Die Förderhöhe für die einzelnen Module (M1 bis M13) beträgt:
M1 „Macht die Dächer voll“-Förderung
Photovoltaik auf Dächern von
Wohngebäuden mit bis zu 3 Wohneinheiten
(Bestand), wenn das
Installationsunternehmen die
Dachvollbelegung im Sinne der Maximierung
der Solarstromproduktion bestätigt
(Vordruck)
100 €/kWp
M2 Photovoltaik auf Dächern von
Wohngebäuden ab 4 Wohneinheiten
(Bestand)
300 €/kWp
M3 Photovoltaik im geförderten Wohnungsbau
(Bestand);
300 €/kWpSeite 10 von 16
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Bonus 200 € für jedes volle noch verbleibende
Zweckbindungsjahr
M4 Photovoltaik an Fassaden (Bestand) 300 €/kWp
M5 Denkmalgerechte Photovoltaik 200 €/kWp
M6 Photovoltaik auf Nicht-Wohngebäuden (z.B.
Bürogebäude, Gewerbehallen) im Bestand
200 €/kWp
M7 Dach-Gutachten „PV-ready“
für Dächer, deren Bau oder Sanierung vor 10
Jahren abgeschlossen wurde
80 % bis max. 1.000 €
M8 Photovoltaik auf Parkplätzen und anderen
Freiflächen (z.B. Aufständerungen, Solar-
Überdachung, Solarzäune, Solarbäume)
200 €/kWp
M9 Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach
§19, §21 Abs. 3 EEG 2023 und §42a EnWG
sowie für Gemeinschaftliche
Gebäudeversorgung nach §42b EnWG
+ 10 € pro kWp und pro Wohn- bzw.
Gewerbeeinheit
Beispiel 1: Bei 10 kWp und 10 Wohneinheiten
 1.000 € Bonus
Beispiel 2: Bei 30 kWp und 50 Wohneinheiten
 15.000 € Bonus
Beispiel 3: Bei 200 kWp für 2 Gewerbeeinheiten
 4.000 € Bonus
M10 Bonus für kombinierte Nutzung von
Photovoltaik und mindestens extensiver
Dachbegrünung
+ 100 €/kWp
M11 Kombinierte Nutzung von Solarthermie und
Photovoltaik in PVT-Anlagen auf Dächern und
an Fassaden
Bonus bei PVT-Kombination mit
Wärmepumpe
300 €/kWp
+ 1.000 €
M12 Solarthermieanlagen mit
Heizungsunterstützung (Bestand) auf
Dächern und an Fassaden
150 €/m² Absorberfläche
M13 Stecker-Solargeräte am Balkon, auf der
Terrasse, an Fassaden, auf der Garage und
im Garten („Balkonkraftwerke“)
Die laut Gesetzgeber bzw. den technischen
Anschlussregeln vorgegebene Bagatellgrenze
für die maximale Einspeiseleistung des Mikro-
Wechselrichters sind einzuhalten (derzeit 800
Watt).
Soziale Staffelung
a) Für Haus-/Wohnungs-Eigentümer*innen,
Erbbauberechtigte:
100 €/kWp Gesamtleistung der Solarmodule,
dabei
max. 30 % des Rechnungspreises*.
Beispiele:
 Bei 800 Wp: max. 80 €
 Bei 1200 Wp: max. 120 €
b) Für in Bonn gemeldete Mieter*innen oder
für Vermietende von gefördertem Wohnraum:Seite 11 von 16
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200 €/kWp Gesamtleistung der Solarmodule,
dabei
max. 60 % des Rechnungspreises*.
Beispiele:
 Bei 800 Wp: max. 160 €
 Bei 1200 Wp: max. 240 €
c) Bei Vorlage des gültigen Bonn-Ausweis:
800 €/kWp Gesamtleistung der Solarmodule,
dabei
max. 90 % des Rechnungspreises*.
Beispiele:
 Bei 800 Wp: max. 640 €
 Bei 1200 Wp: max. 960 €
* Der anzuerkennende Rechnungspreis
beinhaltet Solarmodule, Mikro-Wechselrichter,
Kabel, Stecker und ggf. Befestigungsmaterial
oder Speicher, hingegen nicht die Versand- oder
Speditionskosten ).
Im geförderten Wohnungsbau ist der
solarerzeugte Strom den Mietenden zur
Verfügung zu stellen.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die
Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach
Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Sofern sie nicht
Grundstückseigentümer*innen sind, haben sie einen Zugang anderweitig zu gewährleisten.
Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden.
5.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab
dem Tag der Inbetriebnahme am Standtort der Errichtung in einem bestimmungsgemäßen
Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder
teilweise zu widerrufen. Im Falle einer Veräußerung der Anlage ist der Weiterbetrieb durch
den Rechtsnachfolger bis zum Erreichen der Mindestbetriebszeit von 10 Jahren
sicherzustellen.
5.3 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes
Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss. Im
Übrigen ist ein Abbau und eine Mitnahme außerhalb des Stadtgebietes Bonn
ausgeschlossen.
5.4 Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfrei (d.h.
genehmigungsfrei) errichtete Anlage so installiert wurde, dass sie gegen öffentlich-rechtliche
Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wennSeite 12 von 16
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der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbau der Anlage oder durch nachträgliche Erteilung
einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann.
5.5 Eine Förderung von Anlagen, für die die Stadt Bonn aufgrund vorangegangener
Entscheidung bereits eine Förderung nach dieser oder einer früheren Photovoltaik-
Förderrichtlinie gewährt hat, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die
Inanspruchnahme der Förderung aus dem vorangegangenen Bescheid verzichtet wird oder
der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag vor dessen Unanfechtbarkeit
zurückgenommen wird.
5.6 Stecker-Solargeräte müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
installiert und betrieben werden.
6. Kumulierung
Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen
Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des
Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen
der anderen Förderprogramme zulässig ist. Das kumulierte Maximum darf 90 Prozent der
Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Falle der Kumulierung verringert sich die städtische
Förderung nach diesem Förderprogramm entsprechend. Die Möglichkeit der Kumulierung
aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.
Es gilt die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-
Beihilfen in der zuletzt geltenden Fassung. Von Unternehmen ist ggf. eine „De-Minimis“-
Erklärung einzureichen.
7. Hinweis auf Beratungsangebote
Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige
Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos) oder
der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn.
Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung.
8. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
8.1 Die Antragstellung erfolgt über das Online-Antragsportal der Stadt Bonn .
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach (Schluss)Rechnung einzureichen. Eine vorherige
Beantragung auf Grundlage eines Angebots bzw. Kostenvoranschlags ist möglich und zu
empfehlen.Seite 13 von 16
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Solange die Stadt Bonn keinen Bewilligungsbescheid ausgestellt hat, erfolgt die
Auftragsvergabe bzw. der Kauf auf eigenes finanzielles Risiko, insbesondere da der
Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind
oder das Förderprogramm ausgelaufen ist. Um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren,
wird daher empfohlen, den Förderantrag frühzeitig zu stellen und erst die Bewilligung
abzuwarten, bevor die Solaranlage beauftragt bzw. die Stecker-PV-Anlage gekauft wird.
8.2 Einzureichende Unterlagen bei Photovoltaik-Anlagen sind:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. (Schluss)Rechnung mit
Angabe der geplanten bzw. tatsächlich installierten Leistung in kWp, bei Fördermodul
M1 inkl. Dachbelegungsplan (als PDF)
2. Inbetriebsetzungsprotokoll eines Fachbetriebes (nicht erforderlich bei Stecker-
Solargeräten, da diese selbst angeschlossen werden dürfen)
3. Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR
4. Foto(s) der montierten und in Betrieb genommenen PV-Anlage - im Fall kombinierter
Nutzung von Photovoltaik und Dachbegrünung muss aus den Fotos ersichtlich sein,
dass Flächendoppelnutzung für PV und Dachbegrünung vorliegt
Ggf. zusätzlich:
5. Bei Pacht bzw. Miete (von Dach-, Fassaden- oder Grundstücksflächen): Nachweis (z.B.
Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen
zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer
Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist.
6. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung: „Macht die Dächer voll“-Bescheinigung
des Installateurs (Kriterien für Dachvollbelegung siehe Punkt 3.1)
7. Im geförderten Wohnungsbau: Förderzusage Mietwohnungen und
Gruppenwohnungen der Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen (50-41)
8. Bei Mieterstrom-Anlagen: Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG
geförderten Mieterstrom-Anschluss
9. Bei Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (M9): Gebäudestromnutzungsvertrag
mit den Letztverbrauchern
10. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren
Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz (erforderlich bei Dach-,
Fassaden- und Balkonanlagen, ggf. auch Gartenanlagen)
11. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen: Bauantrag
(bei Antragstellung im zweistufigen Verfahren) bzw. Baugenehmigung
12. Bei Stecker-Solargeräten: Beleg, dass der Mikro-Wechselrichter die in Deutschland
maximal zulässige Einspeiseleistung nicht überschreitet (falls nicht aus Angebot oder
Rechnung hervorgehend); Bonn-Ausweis, falls die erhöhte Förderquote für
finanzschwache Haushalte beantragt wird
Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw.
Angebot) und ggf. Punkt 5, 7, 11, 12 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf
müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen.Seite 14 von 16
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8.3 Einzureichende Unterlagen bei Solarthermie-Anlagen sind:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. Rechnung mit Angabe der
Absorberfläche in Quadratmetern
2. Inbetriebnahmebescheinigung des Installateurs (Vordruck)
3. Foto der Anlage
Ggf. zusätzlich:
4. Bei Pacht bzw. Miete: Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem
hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen zum Betrieb einer Solarthermie-Anlage für
eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage –
rechtlich sichergestellt ist.
5. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren
Denkmalschutzbehörde nach § 9 Denkmalschutzgesetz
Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw.
Angebot) und ggf. 4 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle
Unterlagen vollständig vorliegen.
8.4 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihres Eingangs bei der
Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der
Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
8.5 Fördermittelabruf und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach Fertigstellung und
Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte. Der Zuschuss darf 30 Prozent der
Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Fördermodul 7 und 13 gelten abweichend hiervon die
Deckelungen wie unter Ziffer 4.2 spezifiziert.
8.6 Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung hängt von der durch das Fachunternehmen in
der Rechnung bescheinigten Leistung (in kWp) bzw. Absorberfläche (in Quadratmetern) ab.
Im Fall des Unterschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche verringert sich der
Auszahlungsbetrag entsprechend der tatsächlich installierten Leistung bzw. Absorberfläche.
Im Fall des Überschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche ist auf Antrag und
unter Abänderung des Bewilligungsbescheids eine Erhöhung der Zuwendung möglich, sofern
die – zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung geltenden – Fördervoraussetzungen vorliegen
und ausreichende Fördermittel vorhanden sind.
8.7 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht
innerhalb von 18 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist oder die zur Auszahlung
erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach (Schluss)Rechnung
eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann vor Fristablauf
schriftlich oder per E-Mail (an klimafoerderung@bonn.de) beantragt werden.Seite 15 von 16
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8.8 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden
sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt,
erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, oder der Zuschuss
aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. August 2025 Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die
vorangegangene Förderrichtlinie Solares Bonn vom 01.01.2024 außer Kraft.Seite 16 von 16

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Datenstand: 02.11.2026, 19:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de