253056-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag 253056-02 AA
Kerndaten
- Nummer
- 253056-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.07.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253056-03 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag 253056-02 AA Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Gemäß Beschluss des Rates vom 3. Juli 2025, vgl. DS 253056-02 AA, sind folgende Anpassungen der Förderrichtlinie erforderlich: 1. Vor Beschlussfassung ergänzt die Verwaltung ein Modell, das eine Verminderung der Modernisierungsumlage (in Prozentpunkten, nicht als Maximalbetrag pro Quadratmeter) für die Gesamtmaßnahme, von der ein Teil mit städtischen Fördermitteln unterstützt wird, vorsieht. Nach § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter im Fall von energetischen Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Von den aufgewendeten Kosten sind nach § 559a Abs. 1 BGB Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, abzuziehen. § 559 Abs. 3a BGB sieht darüber hinaus eine Kappungsgrenze vor. Danach darf sich bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach § 559 Abs. 1 BGB die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 (ortsübliche Vergleichsmiete) oder § 560 (Betriebskosten) abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro/qm Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro/qm Wohnfläche so darf sie sich abweichend um nicht mehr als 2 Euro erhöhen. Gemäß § 559 Abs. 2 BGB gehören Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist der Abnutzungsgrad der Bauteile und Einrichtungen, die von einer modernisierenden ErneuerungSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) erfasst werden, angemessen zu berücksichtigen. Bezugnehmend auf die vorgelegten Beispielrechnungen (vgl. Anlagen zu DS 253056 und DS 253056-01 ST) ergeben sich folgende mögliche Varianten zur Verminderung der Modernisierungsumlage in Prozentpunkten: Grunddaten für das Rechenbeispiel: 3 Wohneinheiten, 100 m² / Wohneinheit, Miete 1.200 EUR / Monate Investitionskosten: 223.000 EUR Kosten für Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 559 Abs. 2 BGB: 52.500 EUR BEG Einzelmaßnahmen Förderung: 38.675 EUR Förderung Stadt Bonn: 37.170 EUR Für die Umlage anrechenbare Kosten: 94.655 EUR Varianten der Mitpreisentwicklung für die Reduzierung der Modernisierungsumlage: a. Umlage 8 % Modernisierungsumlage i.H.v. 8 %: 7.572 EUR Bedeutet eine Mieterhöhung von 2,10 EUR / m² im Monat b. Reduktion der Umlage auf 6 % Modernisierungsumlage i.H.v. 6 %: 5.679 EUR Bedeutet eine Mieterhöhung von 1,58 EUR / m² im Monat c. Reduktion der Umlage auf 4 % Modernisierungsumlage i.H.v. 4 %: 3.786 EUR Bedeutet eine Mieterhöhung von 1,05 EUR / m² im Monat d. Reduktion der Umlage auf 2 % Modernisierungsumlage i.H.v. 2 %: 1.893 EUR Bedeutet eine Mieterhöhung von 0,53 EUR / m² im Monat Die Förderrichtlinie ist unter Ziffer 5.4 gemäß Beschlussfassung um folgende Regelung zu ergänzen: 5.4 Nach § 559a BGB sind die durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckten Kosten von der Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) auszuschließen. Die Zuwendungsempfänger*innen verpflichten sich, eine Erhöhung der jährlichen Miete gemäß § 559 BGB lediglich um X Prozent (X=Variante a., b., c., oder d. gemäß Beschlussfassung) der für die Wohnung aufgewendeten Kosten vorzunehmen und damit die gesetzlich möglichen 8 Prozent nicht vollumfänglich auszuschöpfen. 2. Das Förderprogramm wird auf Wohngebäude der Energieeffizienzklassen F, G und H beschränkt. Unter Ziffer 5.2 ist folgende Anpassung erforderlich: Die förderfähigen Gebäude müssen bei Antragstellung die Energieklasse D oder schlechter F, G oder H aufweisen. Dies ist durch einen maximal 10 Jahre alten Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) nachzuweisen, der den aktuellen Zustand des Gebäudes beschreibt. 3. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die/der Eigentümer*innen (bzw. Teileigentümer*innen jeweils) über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von höchstens 120.000 EURSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) verfügen (auch bei Zusammenveranlagung). Als Nachweis sind die letzten beiden vorliegenden Einkommensteuerbescheide dem Antrag in Kopie beizufügen. Unter Ziffer 5 ist folgende Ergänzung erforderlich: 5.10: Die Förderung erhalten nur Eigentümer*innen bzw. Teileigentümer*innen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von höchstens 120.000 EUR verfügen (auch bei Zusammenveranlagung). Maßgeblich sind die Einkommen gemäß Einkommenssteuerbescheid. Unter Ziffer 7.2 ist folgende Ergänzung erforderlich: Bei Antragstellung notwendige Unterlagen: Einkommenssteuerbescheide der antragstellenden Person der letzten zwei Jahre vor Antragstellung. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de