253055-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Soziale Erhaltungssatzungen in Bonn. Hier: Ergebnisse gesamtstädtisches Grobscreening und Festlegung des weiteren Vorgehens - Ergänzende Informationen
Kerndaten
- Nummer
- 253055-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Nordstadt
- Endenich
- Kessenich
- Bonn
- Beuel
- Hardtberg
- Medinghoven
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253055-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Soziale Erhaltungssatzungen in Bonn. Hier: Ergebnisse gesamtstädtisches Grobscreening und Festlegung des weiteren Vorgehens - Ergänzende Informationen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.08.2025 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 27.08.2025 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Hardtberg 02.09.2025 Kenntnisnahme Rat 04.09.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Vor dem Hintergrund der im bisherigen Gremienlauf aufgekommenen Fragestellungen möchte die Verwaltung ergänzende Informationen zur besseren Einordnung der Ergebnisse des Grobscreenings und deren Bedeutung für das weitere Vorgehen zur Vorbereitung eines Satzungserlasses bereitstellen: Methodik des gesamtstädtischen Grobscreenings Das vorliegende gesamtstädtische Grobscreening zur Prüfung potenzieller Eignungsgebiete für den Erlass Sozialer Erhaltungssatzungen gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beruht auf einer systematischen Datenauswertung. Die Abgrenzungen der identifizierten Eignungsgebiete resultieren aus dieser systematischen Datenauswertung und haben vorläufigen Charakter mit dem Ziel, Gebiete mit vertieft zu untersuchendem Handlungsdruck zu benennen. Planerische Überlegungen fanden bei der Abgrenzung methodenentsprechend keine Berücksichtigung. Das bedeutet, dass damit noch keine finale Abgrenzung des Umgriffs eines Satzungsgebietes verbunden ist. Im Zentrum des Vorgehens der Datenauswertung stand eine zweistufige Analyse, die sich ausschließlich auf vorhandene Sekundärdaten und objektive Strukturmerkmale stützt. In einem ersten Schritt wurden alle 65 statistischen Bezirke Bonns hinsichtlich ihrer baulichen Eignung geprüft, insbesondere auf Basis des amtlichen Liegenschaftskatasters und ergänzender Luftbildauswertungen. Gebiete mit aufgelockerter Bebauung oder hohem Neubauanteil wurden dabei ausgeschlossen. Die zweite Stufe analysierte die in Stufe 1 identifizierten Gebiete anhand eines umfangreichen Indikatorensets. Dieses umfasste 25 statistische Merkmale zu den definierten AnalyseebenenSeite 1 von 4 Seite 2 Aufwertungspotenzial, Verdrängungspotenzial sowie Aufwertungs- und Verdrängungsdruck (vgl. DS-Nr. 253055). Die gesamthafte Bewertung des Handlungsdrucks innerhalb der untersuchten Gebiete orientierte sich an gesamtstädtischen Vergleichswerten und führte zur Identifikation von Eignungsgebieten erster und zweiter Ordnung. Ergebnis des gesamtstädtischen Grobscreenings Im Ergebnis wurden die Nordstadt, Medinghoven und Bad Godesberg als Eignungsgebiete erster Ordnung ausgewiesen. Aufgrund begrenzt zur Verfügung stehender finanzieller Mittel empfiehlt die Verwaltung, nach Beschluss des Rates zunächst vertiefende Untersuchungen in den identifizierten Gebieten der Nordstadt und in Bad Godesberg durchzuführen. Diese Untersuchungen dienen der finalen Abgrenzung potenzieller Satzungsgebiete und der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 172 BauGB tatsächlich gegeben sind. Die vertiefende Untersuchung als nächster Schritt umfasst unter anderem die Fortschreibung der bisherigen Datengrundlage, eine gebäudescharfe Ortsbildanalyse, eine Haushaltsbefragung, eine Infrastrukturanalyse sowie Gespräche mit lokalen Akteur*innen, wie dem Quartiersmanagement oder sozialen Träger*innen. Gegenüber der statistikbasierten Datenauswertung (Grobscreening), der eine quantitative Methodik zugrunde liegt, steht hinter der vertiefenden Untersuchung ein qualitativer Methodenansatz, der planerische Aspekte einbezieht. Ziel ist es, eine tragfähige und rechtssichere Grundlage für den möglichen Erlass Sozialer Erhaltungssatzungen zu schaffen. Die Untersuchungen sollen nach Möglichkeit im Herbst 2025 beginnen und durch ein externes Gutachterbüro begleitet werden. Im Hinblick auf den Zielbeschluss aus dem Jahr 2020 zur Überprüfung der Gebiete Nordstadt (+LVR-Gelände), (Alt-)Endenich und Kessenich (DS-Nr. 201565) ist festzustellen, dass die Anwendungsvoraussetzungen gemäß Grobscreening nur für die Nordstadt vorliegen. Nach fachlicher Einschätzung stellt das LVR-Gelände (DS-Nr. 201565-2 AA) kein geeignetes Gebiet für die Anwendung einer Sozialen Erhaltungssatzung dar. Zum einen befinden sich hier denkmalgeschützte Gebäude, die bereits nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes im Jahr 1980 als erstes Objekt im Rheinland unter Schutz gestellt und 1988 veräußert wurden. Die betroffenen historischen Krankenhausgebäude sind aufgrund des Denkmalschutzes baulich nur eingeschränkt veränderbar. Maßnahmen wie Balkonanbauten, energetische Fassadendämmung oder grundrissverändernde Eingriffe (z. B. Wohnungszusammenlegungen) sind nicht per se genehmigungsfähig, sondern stehen unter denkmalrechtlichem Genehmigungsvorbehalt und unterliegen somit erheblichen gesetzlichen bzw. fachlichen Restriktionen. Eine städtebauliche Aufwertung mit Verdrängungspotenzial ist daher faktisch kaum anzunehmen, weswegen hier die Steuerungswirkung des Instruments der Sozialen Erhaltungssatzung nicht gegeben wäre. Zudem besteht kein unmittelbarer städtebaulicher Zusammenhang zwischen dem Klinikgelände und dem eigentlichen Eignungsgebiet Nordstadt. Eine Einbeziehung wäre nur unter Mitberücksichtigung nicht wohnbaulicher Flächen möglich. Dies widerspräche dem Grundprinzip der sozialen Erhaltung, das auf zusammenhängende Wohnquartiere mit einheitlicher Struktur abzielt. Schließlich zeigen die DatenSeite 2 von 4 Seite 3 zum statistischen Bezirk 114 insgesamt keine Auffälligkeiten, die eine Einstufung als Eignungsgebiet begründen. Aus Sicht der Verwaltung wird eine Ausweitung des Eignungsgebiets ‚Nordstadt‘ auf das LVR-Gelände auf Grundlage der systematischen Datenauswertung ausgeschlossen. In (Alt-)Endenich sind zwar gewisse Aufwertungsdynamiken festzustellen, diese stehen jedoch in direktem Zusammenhang mit Neubautätigkeiten und nicht mit struktureller Aufwertung im Bestand. Verdrängungspotenzial und -druck sind dort insgesamt gering. Auch in Kessenich zeigen die Indikatoren eine geringe Dynamik und nur mittlere bauliche Potenziale, sodass das Gebiet aus fachlicher Sicht nicht für die Anwendung des sozialen Erhaltungsrechts in Frage kommt. Eine Weiterverfolgung dieser beiden Gebiete ist daher fachlich nicht geboten. Vertiefende Untersuchungen in Gebieten durchzuführen, die im Zuge der gesamtstädtischen statistikbasierten Untersuchung nicht als Eignungsgebiet identifiziert wurden, ist ausdrücklich nicht zu empfehlen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Anwendungsvoraussetzungen für den rechtssicheren Erlass einer Erhaltungssatzung bestätigt werden können. Ergänzende Hinweise zur Wirkungsweise Sozialer Erhaltungssatzungen Ergänzend sei zur Wirkungsweise des Instruments angemerkt, dass es sich bei der Sozialen Erhaltungssatzung nicht um ein individuelles Mieter*innenschutzinstrument handelt, sondern um ein städtebauliches Steuerungsinstrument. Es dient dazu, städtebaulich unerwünschte Entwicklungen zu unterbinden, insbesondere dann, wenn es durch bauliche oder nutzungsbezogene Veränderungen zur Verdrängung angestammter Wohnbevölkerung kommen kann oder Wohnraum gänzlich verloren geht. Dies betrifft beispielsweise den Verlust von Wohnraum durch Rückbau oder Nutzungsänderung, den Verlust von Wohnungen durch Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu größeren Wohnungen oder mögliche Verdrängungswirkungen von Mietpreissteigerungen in Folge umfassender Luxussanierungen. Das soziale Erhaltungsrecht wird gezielt eingesetzt, um insbesondere solche Prozesse zu verhindern, die zu einem sozialen Strukturwandel im Quartier führen könnten. Maßnahmen zur Energieeinsparung sind auch in Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung zu genehmigen, wenn sie der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestvoraussetzungen des Gebäudeenergiegesetzes (GeG) dienen. Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des GEG hinausgehen, sind - je nach Ausgestaltung der städtischen Genehmigungskriterien - genehmigungsfähig, wenn durch diese Maßnahmen eine geringere, jedenfalls keine höhere Belastung für die Mieter entsteht als bei einer energetischen Maßnahme im Rahmen der Mindestanforderungen, beispielsweise durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln. Die vorgenannten Erläuterungen zusammengefasst, gilt also in Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung ein Genehmigungsvorbehalt für denSeite 3 von 4 Seite 4 Rückbau, bauliche Maßnahmen und Nutzungsänderungen. Vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen sind zurzeit Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen, die durch das soziale Erhaltungsrecht zurzeit nicht reglementiert werden, da durch die aktuell geltende Landesbauordnung Nordrhein-Westfalens kein diesbezügliches Verbot vorgesehen ist. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de