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253039 · Große Anfrage

Koalitionsanfrage: Vorgehen gegen Mietpreisüberhöhung und Mietwucher

Nummer
253039
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
29.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 09.07.2025 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 253039-01 ST Koalitionsanfrage: Vorgehen gegen Mietpreisüberhöhung und Mietwucher
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Große Anfrage
öffentlich
253039
Fragesteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Prof. Dr. Detmar Jobst
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Max Biniek
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Claudia Falk
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Fabio Sánchez Copano
29.04.2025
Koalitionsanfrage: Vorgehen gegen
Mietpreisüberhöhung und Mietwucher
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
20.05.2025 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. In wie vielen Fällen hat die Stadtverwaltung seit Anfang 2023 Hinweise
auf Mietpreisüberhöhung erhalten, inwieweit wurden bzw. konnten diese
gem. § 5 WiStG überprüft werden und mit welchem Ergebnis?
2. Wurden in dieser Zeit formelle Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen
Mietpreisüberhöhung eingeleitet? Wenn ja, wie endeten diese? Kam es
zur Festsetzung von Bußgeldern?
3.
a) Erfolgten die Verdachtshinweise von Privatpersonen oder auch
durch Mitarbeitende in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit?
b) In welcher Form ist sichergestellt, dass Informationen zu möglichen
Mietpreisüberhöhungen, die bei der Wohngeldstelle oder der
Bewilligung der Kosten der Unterkunft (auch Jobcenter) anfallen
können, auch systematisch aufgegriffen werden, etwa durch
Verweisung an Fachberatungsstellen (Verbraucherzentrale,
Mieterschutzbund, Rechtsanwälte)?
c) Händigt die Stadt bei Verdachtsfällen entsprechendes
Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen aus?
4. Verfügt die Stadtverwaltung für eine voraussichtlich gerichtsfeste
Festsetzung eines Bußgeldes bzw. die Feststellung einer tatsächlichen
Überhöhung konform zu den hierfür formulierten BGH-Anforderungen
über eine ausreichende Datenbasis, um einerseits das Übersteigen der
üblichen Entgelte und andererseits die Ausnutzung eines geringen
Angebotes an vergleichbaren Räumen in Teilmärkten nachweisen zu
können?Seite 1 von 2
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5. Steht die Stadtverwaltung im Austausch zum Umgang mit bzw. Vollzug
des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz mit anderen Kommunen, ist ihr z.B. das
diesbezüglich relativ systematisch erscheinende Vorgehen der Stadt
Frankfurt/Main bekannt?
Begründung
Angesichts der sich verschärfenden Situation im Mietwohnungsmarkt, der
mindestens in Einzelfällen auch die missbräuchliche Ausnutzung der
Vermieter*innenmacht begünstigt, sind die Fragestellenden daran interessiert,
wie aktuell mit Hinweisen zur möglichen Mietpreisüberhöhung
(unangemessene 20 Prozent oder mehr über den üblichen Entgelten gem. § 5
WiStG) umgegangen wird, in welcher Häufigkeit entsprechende Hinweise
erfolgen und wie ein darauf ausgerichtetes Vorgehen verbessert werden kann.
Umgangssprachlich wird eine solche Überhöhung oft auch „Wucher“ genannt,
wobei dies nach Kenntnis der Fragestellenden im rechtlichen Sinne eine
Überhöhung von mindestens 50 Prozent und das Ausnutzen einer Zwangslage,
Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen voraussetzt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 18:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de