253035 · Beschlussvorlage
10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)
Kerndaten
- Nummer
- 253035
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Beuel Hauptort
- Markt
- Am Dickobskreuz
- Immenburgstraße
- Südstraße
- Weststraße
- Lievelingsweg
- Richard-Wagner-Straße
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Entscheidung federführend
Dateien
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Untergeordnet
- BBB-Änderungsantrag: 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) Antrag zur Vorlage 253035
- Grüne-Änderungsantrag: 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) Antrag zur Vorlage 253035
- Volt-Änderungsantrag 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) Antrag zur Vorlage 253035
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Beschlussvorlage öffentlich 253035 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Empfehlung Rat 03.07.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den Beschluss des Verwaltungs- rates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung vom 07.03.2025 (Druck- sachen AöR-25015 und AöR-25024 Niederschrift) hinsichtlich der Sat- zung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung -AbfS-) zur Kenntnis (dort beschlossene Fassung s. Anlage 1). 2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundes- stadt Bonn (Abfallsatzung -AbfS) abweichend seines Beschlusses vom 7. März in der Fassung der Anlage 2 mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2026 zu beschließen und zu veröffentlichen. Begründung Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 1 der Unternehmens- satzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete zu erlas- sen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. Die bonnoran- ge AöR hat die Abfallsatzung umfangreichen redaktionellen Änderungen unter- zogen. Die wesentlichen Änderungen können der nachfolgenden Begründung entnommen werden.Seite 1 von 75 Seite 2 1. Bioabfall in § 10 und § 18 Eine Erfahrung der Bonner Abfallwirtschaft seit Beginn der 1990er Jahre ist, dass die Bioabfallqualität im Sinne der Sortenreinheit, insbesondere in kleine- ren Wohnstrukturen (1 bis 6-Familienhäusern), besonders gut ist. Bisher wurde auf einen sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne verzichtet, weil in großen Wohnanlagen die Voraussetzungen für die sortenreine Bioabfallsammlung eher ungünstig sind. Ein nur geringer Anteil der Bewohner*innen kann die Bioabfallqualität daher durch Unachtsamkeit derart negativ beeinflussen, dass sie den Anforderungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) nicht entspricht. Die Verwertungsanlage hat ein grundsätzliches Rückweisungsrecht für Biogut bei mehr als 3 % Gesamtfremdstoffen in der Frischmasse und ab Mai 2025 gilt der verschärfte Kontrollwert für Kunststoffe von 1 % in der Frischmasse. Mit der Satzungsänderung wird den (hohen) Anforderungen an die Fremdstof- fentfrachtung künftig Rechnung getragen. Die Änderungen sollen aber auch die Erreichung der Ziele aus dem Abfallwirt- schaftskonzept der Bundesstadt Bonn (Verwaltungsratsbeschluss 27.01.2023, Drucksache AöR-23007) zur Steigerung der Bioabfallmenge dienen (siehe auch das „Arbeitsblatt 59 Handlungsempfehlungen zur Optimierung der ge- trennten Sammlung vonBio- und Grünabfällen in Nordrhein-Westfalen“ sowie der „Fachbericht 156 Getrennte Sammlung von Bio- und Grünabfällen in Nord- rheinWestfalen“ des LANUV NRW). 2. Arbeitssicherheit in §10 und § 22 Hinsichtlich der grundsätzlich geltenden gesetzlichen Arbeitssicherheitsanfor- derungen und -pflichten wurden Klarstellungen ergänzend aufgenommen. Die bonnorange will zukünftig eine rechtskonforme Umsetzung der einschlägigen Vorschriften sicherstellen: Derzeit wird mit erheblichem Aufwand ein Verzeichnis in Übereinstimmung mit der DGUV Regel 114-601 „Abfallsammlung“ über die Verkehrswege in Bonn erstellt und die dazugehörigen Gefährdungsbeurteilung samt Handlungsemp- fehlung aktualisiert. Mit den neuen Ergänzungen wird darauf hingewiesen, dass für die Behälterlee- rung die jeweiligen Straßen mit einem Standardabfallsammelfahrzeug befahr- bar sein müssen. Die meisten Regelungen zur Arbeitssicherheit sind in der Abfallsatzung seit 2013 enthalten. Einen “konkreten Hinweis darauf” soll die Ergänzung des Sat- zes „Die Leerungen der Abfallbehälter erfolgen nach Maßgabe des Arbeits- schutzgesetzes (ArbSchG) und einschlägigen Regelungen der Deutschen Ge- setzlichen Unfallversicherung (DGUV).“ in § 22 Abs. 1 darstellen. Die Beschlussvorlage für den Verwaltungsrat, die Abfallsatzung (Volltext alsSeite 2 von 75 Seite 3 Fassung für Amtsblatt), die Synopse sowie die Niederschrift vom 07.03.2025 sind den Anlagen zu entnehmen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass es sich bei der 10. Änderungssatzung durch den Verwaltungsrat der bonnorange AöR faktisch um eine Neufassung handelt. Anlage/n 1 Anlage 1_Abfallsatzung _Volltext fuer Amtsblat_ (öffentlich) 2 Anlage 2_10. Satzungsänderung AbfS (öffentlich) 3 Anlage 3_Synopse Abfallsatzung (öffentlich) 4 Anlage 4_AoeR-25015 (öffentlich) 5 Anlage 5_AoeR-25024 Niederschrift (öffentlich)Seite 3 von 75 1 Satzung der bonnorange − Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) − über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am tt.mm.jjjj Aufgrund • der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) i. V. m. § 4 der Unternehmenssatzung, • des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I., S. 2240), • der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), • § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I., S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I., S. 700), • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I., S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 7. März 2025 folgende Abfallsatzung beschlossen: Präambel Die Bundesstadt Bonn hat ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zum 1. Januar 2013 zur wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30. November 2012 übernimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Bundesstadt Bonn, die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW), soweit diese Aufgaben nicht dem Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden. Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen. Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NRW. 1969, S. 712) in der derzeit gültigen Fassung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung der bonnorange AöR und des REK obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.Seite 4 von 75 2 I. Allgemeine Regelungen § 1 Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR (1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind: – Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn anfallen – Information und Beratung über die Möglichkeit der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung) – Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist – Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet, wenn Maßnahmen gegen die Verursachenden nicht möglich oder nicht vertretbar sind und niemand anderes verpflichtet ist. (2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Nachsorge stillgelegter Anlagen, solange sie dieser bedürfen. (3) Im Übrigen werden die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle durch den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) wahrgenommen. § 2 Aufgaben des REK (1) Die Bundesstadt Bonn hat gemeinsam mit dem Rhein-Sieg-Kreis den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation – REK – gegründet und ihm folgende der Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW zugewiesene Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Entsorgung übertragen für: a) Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind. b) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.Seite 5 von 75 3 c) Sonstige im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung. d) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung. (2) Außerdem ist nach Abs. 1 die Aufgabe der Sickerwasserreinigung an den REK übertragen, die der bonnorange AöR ab dem 1. Januar 2013 als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegt. Etwaige bestehende Pflichten zur Abwasserbeseitigung gemäß § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz − WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz − LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, bleiben unberührt. (3) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes NRW (KAG NRW) für die dem REK gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben erfolgt weiterhin durch die Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) gemäß Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn. § 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung (1) Die bonnorange AöR betreibt zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 1 eine öffentliche Einrichtung, soweit die Aufgaben nicht bereits auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind (vgl. § 2). Die öffentliche Einrichtung bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit und wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet. Die bonnorange AöR kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW: 1. Einsammeln und Befördern von – Restabfall, – Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), – Altpapier, – Alttextilien, – sperrigen Abfällen/Sperrmüll, – Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung undSeite 6 von 75 4 – schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen. 2. Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet der Bundesstadt Bonn. 3. Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW). 4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen sowie Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG. (4) Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR oder der Stadt Bonn durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange des öffentlichen Wohls dieses erfordern. (5) Die bonnorange AöR wirkt auf Veranstaltende öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken ein, damit Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. (6) Das Recht, Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der bonnorange AöR nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu erheben, obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) auf Grundlage der Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 10. September 1987 in der jeweils gültigen Fassung. § 4 Ausschluss der Abfallentsorgung (1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen, 1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Gefährliche Abfälle werden nach Maßgabe des § 20 dieser Satzung angenommen. 2. für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Darüber hinaus kann die bonnorange AöR im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die bonnorange AöR kann die Besitzer*innen solcher Abfälle verpflichten, dieSeite 7 von 75 5 Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (3) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe ausgeschlossen, die nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können. (4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG). § 5 Abfälle (1) Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihre Besitzer*innen entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrWG). Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (§ 5 Abs. 1 KrWG). Beim Einsammeln und Befördern sind sperrige Abfälle (Sperrmüll), Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Verpackungen, gefährliche Abfälle und sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sowie Baustellenabfälle zu unterscheiden. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (3) Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder aufgrund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich sind alle übrigen Abfälle, § 3 Abs. 5 KrWG. § 6 Trennung nach Abfallarten (1) Abfälle aus privaten Haushalten gemäß § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Satzung getrennt zu halten und dem jeweiligen Sammelsystem zuzuführen. (2) Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG (z. B. Gewerbebetriebe) sind getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu halten und den vorgeschriebenen Entsorgungswegen zuzuführen. Die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sind zu beachten.Seite 8 von 75 6 II. Anschluss und Benutzung § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang (1) Jede*r Eigentümer*in eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, das eigene Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). Jede*r Anschlussberechtigte und jede*r sonstige Abfallbesitzer*in im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die bonnorange AöR nach § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen. (2) Alle Anschlussberechtigten sind verpflichtet, ihr Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeugenden und Besitzenden von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang). Alle Anschlussberechtigten und sonstige Abfallbesitzende sind verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwangs die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihnen angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle (einschließlich des bei der Gehwegreinigung anfallenden Kehrichts) der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). Die Benutzung beginnt mit der Entgegennahme eines nach § 10 zur Verfügung gestellten Abfallbehälters. Die Anschlussberechtigten, auf deren Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 6 voraus. Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gemäß § 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und des LKrWG NRW zu entsorgen. (3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen gleichermaßen allen Eigentümer*innen eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, das nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. gewerblich, genutzt wird, soweit dort Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen und auf diesem Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können. Nach § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung ist eine Pflicht- Restabfalltonne zu benutzen.Seite 9 von 75 7 (4) Es ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 – nicht zulässig, Abfälle zur Beseitigung auf Grundstücken oder in Anlagen von Anschlusspflichtigen, wie z. B. Verbrennungsanlagen, vollständig oder teilweise zu beseitigen, zu vergraben, zu lagern, abzulagern oder zu behandeln. § 8 Ausnahmen vom Benutzungszwang Der Benutzungszwang gemäß § 7 Abs. 2 besteht nicht, – soweit Abfälle nach § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgungseinrichtung der bonnorange AöR ausgeschlossen sind, – soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die bonnorange AöR an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG), – soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn den Zurücknehmenden durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG), – soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, – soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. § 9 Befreiung (1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, dass die Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG verwertet (Eigenverwertung) werden. Die bonnorange AöR stellt auf der Grundlage der Darlegungen der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Die bonnorange AöR kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Einsammeln und Transport der Abfälle befreien, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen. Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsammelns und Transportierens der Abfälle ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. (3) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7 bestehen.Seite 10 von 75 8 III. Einsammeln und Befördern § 10 Art (1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Die Abfallbehälter sind objektgebunden und müssen am Grundstück verbleiben. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns und Beförderns. Straßen auf öffentlichem Grund müssen zum Zwecke des Einsammelns und Beförderns mit einem Standardabfallsammelfahrzeug befahrbar sein. Restabfall wird grundsätzlich im Vollservice abgeholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. (2) Für das Einsammeln und Befördern der anfallenden Abfälle kommen in Betracht: a) Abfallbehälter nach EN 840 b) Beistellsäcke c) Depotcontainer d) Sondersammelverfahren e) Unterflurcontainer (3) Depotcontainer und Sondersammelverfahren sind für Sperrmüll, Behältnisse aus Altglas, Papier, Alttextilien, organische Küchen- und Gartenabfälle, Verkaufsverpackungen und gefährliche Abfälle eingerichtet. (4) Es ist unzulässig, in Abfallbehälter oder Depotcontainer, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle einzugeben. (5) Die Zugabe von Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des Abfallsammel- gemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. Bei Fehlbefüllung wird die Altpapier- bzw. Biotonne nicht entleert. Diese werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet und die Überlassungspflichtigen schriftlich zur Nachsortierung aufgefordert. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, Entschädigung oder Gebührenermäßigung. Bei wiederholt festgestellter Fehlbefüllung behält sich die bonnorange AöR vor, die Altpapier- bzw. Biotonne dauerhaft abzuziehen und den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend zu erhöhen. Dies gilt analog bei wiederholt festgestellter Überfüllung der Altpapier- bzw. Biotonne. Die Restabfalltonne wird bei Überfüllung nicht entleert (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6). Satz 3 und 4 gelten analog. Bei wiederholt festgestellter Überfüllung der Restabfalltonne behält sich die bonnorange AöR vor, den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend zu erhöhen. (6) Die Nutzung eines Unterflurcontainers setzt die Errichtung eines unterflurfähigen Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt den Grundstückseigentümer*innen und ist mit der zuständigen Behörde und der bonnorange AöR abzustimmen. Die Einzelheiten zum Standort, der Standplatzerrichtung und der kostenmäßigen Abwicklung werden durch einen gesonderten Vertrag festgelegt.Seite 11 von 75 9 § 11 Abfallbehälter (1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen: Abfallbehälter Zulässiges Gesamtgewicht Restabfall Bioabfall Altpapier 40 Liter 40 Kilogramm x 60 Liter 40 Kilogramm x 80 Liter 40 Kilogramm x 120 Liter 48 Kilogramm x x x 240 Liter 96 Kilogramm x x 660 Liter 264 Kilogramm x x x 1.100 Liter 440 Kilogramm x x x Unterflurcontainer bis maximal 5 Kubikmeter x x x Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm), 90 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm), 100 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm) oder 110 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken ein Restabfallbehältervolumen von 15 Liter pro Person und Woche zugrunde gelegt. Maßgeblich ist die Anzahl der nach dem Bundesmeldegesetz gemeldeten Personen (Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz). Auf Antrag kann ein Restabfallbehältervolumen von 10 Liter pro Person und Woche zugelassen werden, soweit eine Abfallverwertung nachgewiesen wird. Diese muss mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräten umfassen. Die Behältergröße wird aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet. Entspricht die errechnete Behältergröße nicht den zugelassenen Abfallbehältergrößen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, wird ein Restabfallbehälter mit dem nächstgrößeren Volumen oder eine Behälterkombination gestellt. Der Abfallbehälter mit 40 Litern Inhalt ist die kleinstmögliche Behältergröße für ein bewirtschaftetes Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort gemeldeten Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats um 50 Prozent ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern und wenn die antragstellende Person nachweist, dass das Restabfallbehältervolumen von 15 Litern pro Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die gemeinsame Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, wenn Einvernehmen über eine*n Gebührenschuldner*in nachgewiesen wird; auch hier wird die Behältergröße aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet. Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind von den Eigentümer*innen oder von ihnen bevollmächtigten Personen schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen. Grundstücke mit Eigenkompostierung erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.Seite 12 von 75 10 (2) Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen und ausreichenden Restabfallvolumens nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung zwingend. Dieses wird branchenspezifisch wie folgt ermittelt. Branche Einheit Mindestvolumen in Liter pro Einheit und Woche Krankenhäuser, Pflegeheime Betten 15 Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen Kinder/Mitarbeitende 5 Verwaltungen, Büros Mitarbeitende 5 Speisewirtschaften, Imbisse Mitarbeitende 50 Schankwirtschaften, Eisdielen Mitarbeitende 30 Beherbergungsbetriebe Betten 4 Lebensmittelhandel Mitarbeitende 20 Sonstiger Einzel- und Großhandel Mitarbeitende 7,5 Industrie, Handwerk, sonstiges Gewerbe Mitarbeitende 7,5 Die zur Festsetzung des angemessenen und ausreichenden Restabfallvolumens erforderlichen Nachweise müssen der bonnorange AöR auf Anforderung vorgelegt werden. Für nicht aufgeführte Branchen wird das angemessene Restabfallvolumen anhand von Erfahrungswerten bzw. einer Vor-Ort-Prüfung ermittelt. Für gemischt genutzte Grundstücke wird das vorzuhaltende Restabfallvolumen additiv ermittelt. (3) Nicht infektiöse Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensiv-Pflege-Stationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung an der behandelten Person gekommen sind und mit deren Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), sind, sofern sie nicht nach § 3 von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in besonders hierfür durch die bonnorange AöR bereitgestellte verschließbare Abfallbehälter einzugeben. Die Entsorgung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Abfuhr. (4) Die anfallenden Abfälle sind nur in den zur Verfügung gestellten Behältern zu sammeln. Andere Behälter werden nicht entleert. Die Ablagerung der Abfälle außerhalb der Behälter ist nicht zulässig. Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, dürfen nicht in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter eingefüllt werden. (5) Abfallbehälter können den Anschlussberechtigten und allen anderen Abfallbesitzenden für kürzere Zeiträume – längstens jedoch für die Zeit von neun Monaten – auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, sofern vorübergehend Abfälle in außergewöhnlichem Umfang anfallen. (6) Die Grundstückseigentümer*innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohner*innen zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können. (7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von zugelassenen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Größere Mengen an staubbildenden Abfällen (kalte Asche, Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die AbfallbehälterSeite 13 von 75 11 eingefüllt werden. Abfallbehälter sind nur so weit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen sein. Die nominalen Nutzlasten gemäß Abs. 1 gelten auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und Leichtverpackungsbehälter des Unterflursystems dürfen nur so weit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge gut schließen lässt. (8) Unbefugten ist es nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die Durchsuchung der Abfälle sowie deren Behandlung vor Ort ist darüber hinaus allgemein untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder die Abfallbehälter beschädigt werden können. § 12 Beistellsäcke (1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls sind zusätzlich Beistellsäcke mit 70 Litern Inhalt zugelassen. (2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 Kilogramm je Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) Die Beistellsäcke werden über den Handel zum Kauf angeboten. Sie tragen die Aufschrift „bonnorange AöR“ sowie den Hinweis „für Hausabfälle bestimmt“. In dem jeweils geltenden Verkaufspreis ist die Gebühr für die Entsorgung enthalten. § 13 Sperrmüll (1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt werden können. Es handelt sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen, die üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen, Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm im Einzelfall); darüber hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen oder Dielen. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 und 2 vergleichbar sind. Nicht zum Sperrmüll zählen: a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren, Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer, Sichtschutzwände, Bahnschwellen und Brandholz (2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR. (3) Sperrmüll wird grundsätzlich dreimal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligenSeite 14 von 75 12 Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. Der Sperrmüll wird in haushaltsüblichen Mengen bis maximal 5 Kubikmeter abgeholt. Dieser Termin kann durch die Haushalte eigenständig mit der bonnorange AöR vereinbart werden. Abholung des Sperrmülls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen erfolgt, sofern ein Restabfallanschluss gemäß § 7 vorliegt, nur in haushaltsüblichen Mengen bis maximal. 5 Kubikmeter. Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend. (4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige Grundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Ist die Straße zum Grundstück nicht befahrbar, obliegt es den Abfallerzeugenden, den Sperrmüll an die nächstgelegene befahrbare Straße verkehrssicher zur Abholung bereitzustellen. Bei der Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und Behälter als Sperrmüll betrachtet. § 14 Behältnisse aus Altglas Behältnisse aus Altglas (Flaschen, Gläser) sind zur Wiederverwertung in die im Stadtgebiet aufgestellten besonderen Depotcontainer – nach Farbe getrennt – einzufüllen. Die Ablagerung solcher Altglasbehältnisse außerhalb der Depotcontainer ist nicht zulässig; dies gilt auch, wenn die Container voll sind. § 15 Altpapier (1) Papier, Pappe und Kartonagen sind über kommunal bereitgestellte Sammelsysteme für die Wiederverwertung getrennt zu sammeln (Altpapiertonnen, blaue Papiercontainer im öffentlichen Straßenland, Wertstoffhöfe, qualifizierte Grünannahmestellen). Das Ablagern von Papier, Pappe und Kartonagen außerhalb dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. Zugabe von Stoffen, die nicht Papier, Pappe oder Kartonage sind, stellt eine Fehlbefüllung dar. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Die jeweiligen Abfuhrtermine für Altpapier werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. (3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (4) Abweichend zu Abs. 3 wird die blaue Tonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend. § 16 Alttextilien Alttextilien sind getrennt zu halten und für eine Wiederverwendung oder Verwertung zuSeite 15 von 75 13 sammeln (Alttextilcontainer). Das Ablagern von Alttextilien außerhalb der Alttextilcontainer oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. § 17 Verpackungen (1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu sammeln. Dazu zählen insbesondere geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen, die von Endverbraucher*innen zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. (2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die Gelbe Tonne oder in Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten separaten Sammelsystemen zuzuführen. (4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. § 18 Organische Küchen- und Gartenabfälle (1) Organische Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare Nahrungsmittel-, Küchen- und Gartenabfälle wie Obst- und Gemüsereste, Speisereste, Rasen- und Strauchschnitt. Diese sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp oder in Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den Handel zum Kauf angeboten. Keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind Küchen- und Speiseabfälle aus den sonstigen Herkunftsbereichen, z. B. aus Kantinen, Imbissen, Gastronomiebetrieben, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Großküchen, Hersteller von Fertiggerichten. Für die Entsorgung dieser Abfälle gelten die branchenspezifischen gesetzlichen Regelungen. Die Zuführung von biologisch abbaubaren Kunststoffprodukten wie Tragetaschen, Kaffeekapseln, Cateringgeschirr und Verpackungen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Kunststoffbeutel mit diversen Gütesiegeln und der Kennzeichnung nach Bioabfallverordnung (grüner Keimling). Die Biotonne darf nur mit Abfällen und Hilfsmitteln gemäß Satz 1 und 3 in haushaltsüblichen Mengen befüllt werden. Der Rasen- und Strauchschnitt darf nur in den in Privatgärten üblicherweise anfallenden Mengen zugefügt werden. Die Einfüllung von Baumschnitt ist unzulässig. Zugabe von nicht biologisch abbaubaren Bio- und Gartenabfällen, Abfällen gemäß Satz 5, Baumschnitt sowie Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des Abfallsammelgemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.Seite 16 von 75 14 (2) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse eingefüllt werden. Anfallstellen aus sonstigen Herkunftsbereichen kann auf Antrag eine nicht kostenpflichtige Biotonne zur Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten. (4) Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden Annahmestellen eingegeben werden: – Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur werktäglich von 7 bis 20 Uhr gestattet. – Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht (Adressen, aktuelle Öffnungszeiten und Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange AöR zu finden). – Wertstoffhöfe (maximal 2 Kubikmeter). Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege. An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte, Sammlungstermine und Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange AöR zu finden. (5) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend. § 19 Elektro- und Elektronikgeräte (1) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und anderen Formen der umweltgerechten und schadlosen Verwertung gesondert bereitzustellen. Elektro- oder Elektronikgeräte aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen können an den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden. § 23 gilt entsprechend. (2) Die privaten Haushalte können schriftlich oder telefonisch die haushaltsbezogenen Abfuhrtermine für große Elektro- und Elektronikgeräte bestellen. Große Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 ElektroG). An den festgesetzten Abfuhrtagen sind diese bis 7 Uhr unberaubt am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt werden, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt.Seite 17 von 75 15 (3) Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten können zusätzlich in die von der bonnorange AöR in allen Stadtbezirken aufgestellten Roten Tonnen eingegeben werden. Dies gilt auch für die sonstigen Herkunftsbereiche, soweit die kleinen Elektro- und Elektronikgeräte in ihrer Beschaffenheit und Menge den in privaten Haushalten anfallenden Elektroaltgeräten entsprechen. Kleine Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 ElektroG). Batterien und Akkus sind aus dem Gerät zu entfernen, sofern sie nicht von dem Gerät fest umschlossen sind. Die Standorte werden auf der Webseite der bonnorange AöR bekannt gegeben. § 20 Gefährliche Abfälle (1) Gefährliche Abfälle gemäß §§ 3 Abs. 5, 48 KrWG aus Haushalten sind Reste von Farben, Lacken, Lösungsmitteln und sonstigen brennbaren Stoffen, Pflanzenschutzmitteln, Insektiziden, Säuren, Laugen sowie feste chemische Abfälle (z. B. Altmedikamente, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und Batterien) und dergleichen. (2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den Wertstoffhöfen üben das Hausrecht aus. Ihre Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. (3) Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus sonstigen Herkunftsbereichen können, soweit sie mit den in Abs. 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung an den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Die Kleinmengen sind auf maximal 2.000 Kilogramm pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 Kilogramm begrenzt. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Als Nachweis über den Verbleib der Abfälle wird ein Übernahmeschein ausgestellt. § 21 Bau- und Abbruchabfälle Haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen können an den Wertstoffhöfen kostenpflichtig abgegeben werden. Dies gilt ausschließlich für private Haushalte und Abfälle, die im Rahmen privater Renovierungen angefallen sind. Für die Annahme gelten außerdem die Bestimmungen des § 23 dieser Satzung. Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen sind von der Annahme ausgeschlossen. § 22 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter (1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der Grundstückseigentümer*innen die Standplätze der Abfallbehälter auf dem Grundstück, auf dem Abfälle entsorgt werden sollen; sie kann auch verlangen, dass die Behälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Platz aufgestellt werden. Sofern die sonst übliche Zu- oder Abfahrt zu einem Grundstück gesperrt ist oder dadurch der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird, kann eine Änderung des Standplatzes für einen vorübergehenden Zeitraum verlangt werden.Seite 18 von 75 16 Die Leerungen der Abfallbehälter erfolgen nach Maßgabe des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und einschlägigen Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). (2) Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig aufzustellen. Die Größe des Standplatzes muss so bemessen sein, dass die Behälter rundum mindestens 10 Zentimeter freien Raum haben. Für den Transport der zweirädrigen Behälter ist ein Gang von mindestens 1,2 Meter Breite freizuhalten. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Abs. 1 Satz 3 gilt für die Anfahrten analog. (3) Standplätze in Höfen und Gärten müssen mit einem dauerhaften, leicht zu reinigenden Bodenbelag versehen sein, der ein Absetzen der Behälter aushält. Die Standplätze sollen in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und nicht durch Schwellen, Einfassungen oder Rillen unterbrochen sein. Das Oberflächenwasser muss von den Standplätzen abfließen oder versickern können. (4) Standplätze in Kellern und Stockwerken oder Vertiefungen (z. B. in den Boden eingelassene Betonringe) werden aus Gründen der Unfallverhütung grundsätzlich nicht zugelassen. Besteht jedoch keine Möglichkeit, einen ebenerdigen Standplatz einzurichten, müssen die Abfallbehälter aus Kellern und Stockwerken an Abfuhrtagen ebenerdig und rechtzeitig zur Abfuhr bereitgestellt werden. (5) Abfallbehälter können auch in schrankähnlichen Stellräumen untergebracht werden. Abfallbehälter mit einem Inhalt bis einschließlich 120 Liter können an einer Schwenksäule oder an der Innenseite einer verwindungsfreien Schranktür aufgehangen werden. Die Unterkante der Tür darf höchstens 5 Zentimeter über dem Transportweg liegen. Die Schranktüren müssen sich ohne Schlüssel öffnen lassen. (6) Die Standplätze sind von den Grundstückseigentümer*innen nach den Vorschriften dieser Satzung herzurichten. (7) Die Transportwege für Abfallbehälter müssen eine geeignete gleitsichere Befestigung (Platten, Beton oder Ähnliches) aufweisen und mindestens 1 Meter, für fahrbare vierrädrige Behälter 1,5 Meter breit sein. Auf dem Transportweg sollen keine Stufen liegen. Höhenunterschiede sind durch Rampen (maximale Steigerung 1:20) auszugleichen. Führt ein Transportweg durch ein Gebäude, so müssen Durchgänge mindestens 2 Meter hoch und 1 Meter, bei fahrbaren Behältern 1,5 Meter breit sein. An Türen müssen geeignete Feststellvorrichtungen angebracht sein. Transportwege dürfen vom Standplatz der Abfallbehälter bis zur öffentlichen Verkehrsfläche höchstens 15 Meter betragen, müssen ausreichend beleuchtet sein und stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Schnee und Winterglätte sind von Grundstückseigentümer*innen oder deren Beauftragten rechtzeitig zu beseitigen. Abs. 1 Satz 3 gilt für die Transportwege analog. (8) Abfallbehälter werden erst dann gestellt, wenn die Standplätze sowie die Anfahr- und Transportwege den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Sollte die Forderung aus baulichen Gründen nicht zu Beginn der Nutzung des Gebäudes erfüllt werden können, so muss ein Provisorium geschaffen werden, das in Bezug auf Standplatz und Transportweg den Vorschriften der Abs. 2, 3 und 7 entspricht. (9) Die gefüllten Abfallbehälter eines Unterflursystems werden von der bonnorange AöR oder einem von ihr beauftragten Unternehmen am Standplatz mit einem Kranfahrzeug geleert. Der Standplatz von Unterflursystemen ist so zugänglich zu halten, dass die Abholung der Abfälle gewährleistet ist. Im Übrigen ist den Anweisungen der mit der AbfallentsorgungSeite 19 von 75 17 Beauftragten Folge zu leisten. § 23 Wertstoffhöfe (1) Die bonnorange AöR unterhält zwei Wertstoffhöfe: - Wertstoffhof Am Dickobskreuz Immenburgstraße 22, 53121 Bonn - Wertstoffhof Südstraße Weststraße 11, 53175 Bonn Für die Benutzung gilt die Betriebsordnung für die Wertstoffhöfe der bonnorange AöR. (2) An den Wertstoffhöfen werden ausschließlich haushaltsübliche Mengen an Wertstoffen und Abfällen angenommen, die auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallen sind. (3) Die maximale Anliefermenge beträgt 2 Kubikmeter pro Anlieferung und Tag. Das Aufsichtspersonal hat das Recht, das Abladen von größeren Mengen zu verweigern und die Anliefernden beim wiederholten Erscheinen am selben Tag abzuweisen. (4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen Wertstoffe oder Abfälle richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. § 24 Abfuhr der Abfälle aus privaten Haushalten (1) Die Abfallbehälter und die zugelassenen Beistellsäcke (§ 12 Abs. 1) werden grundsätzlich wöchentlich einmal, bei zweiwöchentlicher Abfuhr alle zwei Wochen einmal werktags in der Zeit von 6 bis 20 Uhr entleert bzw. abgefahren. Die Papiersammlung (§ 15) erfolgt grundsätzlich monatlich. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können auch häufigere Entleerungen, insbesondere bei Behältern mit 660 Litern und 1.100 Litern Inhalt, erfolgen. Die Abholtage und den Zeitpunkt der Abfuhr bestimmt die bonnorange AöR. (2) Fällt ein Abholtag auf einen Feiertag, so wird die Abfuhr so verlegt, dass nach Möglichkeit nur eine kurzfristige Verschiebung eintritt. Die Terminverschiebungen werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. (3) Die Grundstückseigentümer*innen haben dafür zu sorgen, dass die Mülllader*innen an den Abfuhrtagen ungehindert Zugang zu den Abfallbehältern haben. Die Abfallbehälter werden von den Mülllader*innen vom Standort geholt, entleert und danach wieder zurückgebracht. Können die Behälter ohne Verschulden der bonnorange AöR nicht entleert werden, so wird die Entleerung erst am nächstfolgenden regelmäßigen Abfuhrtag durchgeführt. Die Abfuhr unterbleibt, wenn nicht zugelassene Abfälle eingefüllt sind oder die Entleerung durch Anfrieren des Behälterinhalts unzumutbar erschwert wird. § 25 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, haben die an die Abfallentsorgung Angeschlossenen keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.Seite 20 von 75 18 (2) Ist das Abholen der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird es sobald wie möglich nachgeholt. Soweit der Betrieb der Abfallentsorgungsanlagen gestört ist, wird die bonnorange AöR im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten für Ersatzregelungen sorgen. IV. Sonstige Rechte und Pflichten § 26 Anmeldepflicht (1) Die Grundstückseigentümer*innen haben den erstmaligen Anfall von Abfällen und die voraussichtliche Menge sowie deren wesentliche Änderung unverzüglich schriftlich bei der bonnorange AöR anzumelden. Sie haben dabei im Rahmen der Regelung des § 11 Abs. 1 die freie Wahl unter den satzungsmäßig zugelassenen Abfallbehältern. Wird jedoch hierdurch die ordnungsgemäße Entsorgung auf dem Grundstück nicht sichergestellt, legt die bonnorange AöR Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie die sonstigen Leistungen fest. (2) Wechseln die Eigentumsverhältnisse, so sind alle Beteiligten verpflichtet, die bonnorange AöR unverzüglich zu benachrichtigen. § 27 Auskunftspflicht, Zugang zu den Grundstücken (1) Die Anschlussberechtigten sind über § 26 hinaus verpflichtet, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu geben. (2) Die Zuständigkeit für die Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, richtet sich nach § 18 LKrWG. Sie obliegt den Beauftragten der Abfallwirtschaftsbehörden. Diesen ist ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und Betrieben zu gewähren, auf bzw. in denen Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck zugänglich sein. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so sind die Abfallwirtschaftsbehörden berechtigt, diese mit Zwangsmitteln nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchzusetzen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen. § 28 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang (1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten die Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter, Beistellsäcke oder in Depotcontainer eingefüllt sind und zur Abfuhr bereitstehen oder für die Sondersammelverfahren bereitgestellt sind. (2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern in den Abfallentsorgungsanlagen gelten die Abfälle, die in zulässiger Weise auf das Gelände der Abfallentsorgungsanlagen gebracht worden sind. (3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der bonnorange AöR über, sobald sie eingesammelt oder an den Sammelstellen angenommen sind. (4) Die bonnorange AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchenSeite 21 von 75 19 zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (5) Das Durchsuchen zum Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll zum Zwecke der Wiederverwendung ist nur gestattet, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, nicht beeinträchtigt wird. § 29 Haftung (1) Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Verlust der Abfallbehälter, Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen, Nichtbeachtung der Anordnungen des Aufsichtspersonals der Sondersammelstellen oder durch sonstige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und den jeweiligen Betriebsordnungen. (2) Für Beschädigungen beim Transport der Abfallbehälter, die dadurch entstehen, dass die Standplätze und Transportwege nicht den Anforderungen des § 22 entsprechen, haftet die bonnorange AöR gegenüber den Grundstückseigentümer*innen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und der Sondersammelstellen erfolgt auf eigene Gefahr. § 30 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für das Grundstückseigentum ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Personen mit Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungs- und Nutzungsrechten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbrauch sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer*innen werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 31 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist – unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 32 Gebühren Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung werden von der Bundesstadt Bonn Gebühren nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhoben. § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 4 bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen derSeite 22 von 75 20 bonnorange AöR bzw. der Stadt Bonn durchgeführt werden, Speisen oder Getränke nicht in mehrfach verwendbaren Verpackungen und Behältnissen und mit Mehrwegbesteck ohne Ausnahmegenehmigung ausgibt, 2. entgegen § 4 Abfälle, die von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in die Abfallbehälter eingibt, 3. entgegen §§ 6, 14, 15, 16, 17, 19 und 20 Abfälle nicht getrennt den jeweiligen Sammelsystemen zuführt, 4. unberechtigt (siehe § 7) Abfälle der Abfallentsorgung der bonnorange AöR zuführt, 5. entgegen § 7 Abs. 2 angefallene und durch die bonnorange AöR zu entsorgende Abfälle nicht der Abfallentsorgung der bonnorange AöR überlässt, 6. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle, die von der bonnorange AöR vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, nicht zu den öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen verbringt, 7. entgegen § 10 in Abfallbehälter, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle eingibt oder objektgebundene Abfallbehälter vom Grundstück entfernt, 8. entgegen den §§ 11 und 12 die von der bonnorange AöR bereitgestellten Abfallbehälter oder die Beistellsäcke bei Abfallanfall nicht oder nicht bestimmungsgemäß benutzt oder entgegen § 11 Abfälle, die in Haushalten oder sonstigen Herkunftsbereichen anfallen, in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter einfüllt, 9. anfallende Abfälle entgegen § 11 und § 28 unbefugt durchsucht oder wegnimmt, 10. entgegen §§ 14, 15 und 16 außerhalb der Depotcontainer Wertstoffe oder sonstige Abfälle ablagert, 11. entgegen § 17 Abs. 4 Verkaufsverpackungen außerhalb des dafür vorgesehenen Sammelsystems entsorgt, 12. entgegen § 18 Abs. 1 Fremd- und Störstoffe, Abfälle, die keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind, biologisch abbaubare Kunststoffprodukte, nicht zugelassene Hilfsmittel, Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den üblicherweise bei Klein- und Ziergärten anfallenden Mengen in die Biotonne einfüllt, 13. entgegen § 18 Abs. 3 Grünabfälle aus der gewerblichen Anlage oder Pflege von Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- oder Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse in die stationären Grüncontainer oder Biotonnen einfüllt, 14. entgegen § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 Sperrmüll, Altpapier, Leichtverpackungen oder Elektrogroßgeräte so bereitstellt, dass hierdurch Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen entstehen, ordnungsgemäß bereitgestellter Sperrmüll oder Altpapier, bereitgestellte Elektrogroßgeräte oder Leichtverpackungen am Bereitstellungsort nachträglich in Lage oder Zustand so verändert, dass Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen entstehen oder Kühlgeräte so beschädigt, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt,Seite 23 von 75 21 15. entgegen § 13 Abs. 4 Sperrmüll an den für das jeweilige Wohngrundstück festgesetzten Abfuhrtagen nicht dort bereitstellt, wo er angefallen ist, 16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 bei der Anlieferung von gefährlichen Abfällen an den Wertstoffhöfen den Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht folgt, 17. entgegen § 22 die Einrichtung neuer oder die Änderung vorhandener Standplätze oder Transportwege für Abfallbehälter ohne vorherige Zustimmung der bonnorange AöR vornimmt oder Auflagen der bonnorange AöR zur Herrichtung von Standplätzen und Transportwegen für Abfallbehälter auf seinem Grundstück nicht erfüllt, 18. entgegen § 26 den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche – nicht nur gelegentliche – Änderungen der Abfallmengen nicht unverzüglich anmeldet, 19. entgegen § 28 Abs. 5 beim Durchsuchen oder Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll diesen in Lage oder Zustand so verändert, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, beeinträchtigt wird, oder andere bereitgestellte Abfälle durchsucht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. (3) Unberührt bleibt die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen. V. Schlussbestimmung § 34 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.Seite 24 von 75 1 Anlage zu § 4 Abs. 1 der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackung) 02 01 99 Abfälle anderweitig nicht genannt 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 03 Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallenSeite 25 von 75 2 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 Organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 06 03 Abfälle aus der HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 06 03 14 Feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen 06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen anderwertig nicht genannt 06 13 03 Industrieruß 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 07 02 Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischen Gummi und Kunstfasern 07 02 13 Kunststoffabfälle 07 05 Abfälle aus der HZVA von Pharmazeutika 07 05 99 Abfälle anderweitig nicht genannt 07 06 Abfälle aus der HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln 07 06 08* andere Reaktions-und Destillationsrückstände 07 06 99 Abfälle anderweitig nicht genannt 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 08 03 Abfälle HZVA von Druckfarben 08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 Abfälle aus der fotografischen IndustrieSeite 26 von 75 3 09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 10 Abfälle aus thermischen Prozessen 10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie 10 03 02 Anodenschrott 10 03 17* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie 11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie 11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung vom Metallen und Kunststoffen 12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 05 Kunststoffspäne und-drehspäne 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen) 13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen 13 02 05* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (ander- wertig nicht genannt) 15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte VerpackungenSeite 27 von 75 4 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 15 02 02* Aufsaug-und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter anderweitig nicht genannt), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 03 Aufsaug-und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 16 01 03 Altreifen 16 02 Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile 16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 11* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten 16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 02 13* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 16 02 14 Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen 16 02 15* Aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile 16 02 16 Aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien 16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) 16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen 16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von LaborchemikalienSeite 28 von 75 5 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen 16 06 01* Bleibatterien 16 06 02* Ni-Cd-Batterien 16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien 16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03) 16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 Holz 17 02 03 Kunststoff 17 02 04* Holz, Glas und Kunststoff, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 1703 01 fallen 17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 04 Metalle (einschließlich Legierungen) 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 07 gemischte Metalle 17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 11* fallen 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthältSeite 29 von 75 6 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 17 09 04 gemischte Bau-und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund-und Gips- verbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 01 07 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen 18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 1802 02 fallen 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasser- behandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen (anderweitig nicht genannt) 19 08 01 Sieb-und Rechenrückstände 19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser 19 09 04 gebrauchte Aktivkohle 19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) anderwertig nicht genannt 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 04 Kunststoff und GummiSeite 30 von 75 7 19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 1912 06 fällt 19 12 08 Textilien 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 19 12 11* Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 1912 11 fallen 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 01 Papier und Pappe 20 01 02 Glas 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen-und Kantinenabfälle 20 01 10 Bekleidung 20 01 11 Textilien 20 01 13* Lösemittel 20 01 14* Säuren 20 01 15* Laugen 20 01 17* Fotochemikalien 20 01 19* Pestizide 20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 20 01 25 Speiseöle und -fette 20 01 23* gebrauchte Geräte, die Fluorkohlenwasserstoffe enthalten 20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallenSeite 31 von 75 8 20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02, oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen 20 01 35* Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 Kunststoffe 20 01 40 Metalle 20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen 20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 Andere Siedlungsabfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 Marktabfälle 20 03 03 Straßenkehricht 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 20 03 07 Sperrmüll 20 03 99 Siedlungsabfälle anderweitig nicht genanntSeite 32 von 75 1 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung (Abfallsatzung - AbfS -) Aufgrund • der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) i. V. m. § 4 der Unternehmenssatzung, • des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I., S. 2240), • der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), • § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I., S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I., S. 700), • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I., S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 7. März 2025 folgende 10. Änderungssatzung zu der am 18. Dezember 2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen: Art. I Die Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.11.2023, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Ziff. 3 Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW). 2. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 S. 3 Gefährliche Abfälle werden nach Maßgabe des § 20 dieser Satzung angenommen. 3. § 7 Abs. 2 S. 5 Die Anschlussberechtigten, auf deren Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.Seite 33 von 75 2 4. § 7 Abs. 2 S. 6 Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 6 voraus. 5. § 10 Abs. 1 S. 2 Die Abfallbehälter sind objektgebunden und müssen am Grundstück verbleiben. 6. § 10 Abs. 1 S. 4 Straßen auf öffentlichem Grund müssen zum Zwecke des Eisammelns und Beförderns mit einem Standardabfallsammelfahrzeug befahrbar sein. 7. § 10 Abs. 1 S. 5 Restabfall wird grundsätzlich im Vollservice abgeholt. 8. § 10 Abs. 1 S. 6 In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. 9. § 10 Abs. 5 (neu) Die Zugabe von Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des Abfallsammelgemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. Bei Fehlbefüllung wird die Altpapier- bzw. Biotonne nicht entleert. Diese werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet und die Überlassungspflichtigen schriftlich zur Nachsortierung aufgefordert. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, Entschädigung oder Gebührenermäßigung. Bei wiederholt festgestellter Fehlbefüllung behält sich die bonnorange AöR vor, die Altpapier- bzw. Biotonne dauerhaft abzuziehen und den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend zu erhöhen. Dies gilt analog bei wiederholt festgestellter Überfüllung der Altpapier- bzw. Biotonne. Die Restabfalltonne wird bei Überfüllung nicht entleert (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6). Satz 3 und 4 gelten analog. Bei wiederholt festgestellter Überfüllung der Restabfalltonne behält sich die bonnorange AöR vor, den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend zu erhöhen. 10. § 11 Abs. 1 Satz 5 Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken Restabfallbehältervolumen von 15 Liter pro Person und Woche zugrunde gelegt. 11. § 11 Abs. 1 Satz 6 Maßgeblich ist die Anzahl der nach dem Bundesmeldegesetz gemeldeten Personen (Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz). 12. § 11 Abs. 1 Satz 7 Auf Antrag kann ein Restabfallbehälter-volumen von 10 Liter pro Person und Woche zugelassen werden, soweit eine Abfallverwertung nachgewiesen wird.Seite 34 von 75 3 13. § 11 Abs. 1 Satz 8 Diese muss mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräten umfassen. 14. § 11 Abs. 1 Satz 9 Die Behältergröße wird aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet. 15. § 11 Abs. 1 Satz 10 Entspricht die errechnete Behältergröße nicht den zugelassenen Abfallbehältergrößen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, wird ein Restabfallbehälter mit dem nächstgrößeren Volumen oder eine Behälterkombination gestellt. 16. § 11 Abs. 1 Satz 11 Der Abfallbehälter mit 40 Litern Inhalt ist die kleinstmögliche Behältergröße für ein bewirtschaftetes Grundstück. 17. § 11 Abs. 1 Satz 12 Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort gemeldeten Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats um 50 Prozent ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern und wenn die antragstellende Person nachweist, dass das Restabfallbehältervolumen von 15 Litern pro Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. 18. § 11 Abs. 1 Satz 13 Die gemeinsame Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, wenn Einvernehmen über eine*n Gebührenschuldner*in nachgewiesen wird; auch hier wird die Behältergröße aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet. 19. § 11 Abs. 1 Satz 15 Grundstücke mit Eigenkompostierung erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. 20. § 11 Abs. 2 Satz 1 Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen und ausreichenden Restabfallvolumens nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallver- ordnung zwingend. 21. § 11 Abs. 2 Satz 2 Dieses wird branchenspezifisch wie folgt ermittelt. Branche Einheit Mindestvolumen in Liter pro Einheit und Woche Krankenhäuser, Pflegeheime Bett 15 Schulen, Kind/Mitarbeiter 5Seite 35 von 75 4 Kinderbetreuungseinrichtungen Verwaltungen, Büros Mitarbeiter 5 Speisewirtschaften, Imbisse Mitarbeiter 50 Schankwirtschaften, Eisdielen Mitarbeiter 30 Beherbergungsbetriebe Bett 4 Lebensmittelhandel Mitarbeiter 20 Sonstiger Einzel- und Großhandel Mitarbeiter 7,5 Industrie, Handwerk, sonstiges Gewerbe Mitarbeiter 7,5 22. 11 Abs. 2 Satz 3 Die zur Festsetzung des angemessenen und ausreichenden Restmüllvolumens erforderliche Nachweise müssen der bonnorange AöR auf Anforderung vorgelegt werden. 23. § 13 Abs. 1 S. 3 Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 und 2 vergleichbar sind. 24. § 13 Abs. 4 S. 2 Sperrmüll darf an den für das jeweilige Grundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. 25. § 13 Abs. 4 S. 3 Ist die Straße zum Grundstück nicht befahrbar, obliegt es den Abfallerzeugenden, den Sperrmüll an die nächstgelegene befahrbare Straße verkehrssicher zur Abholung bereitzustellen. 26. § 15 Abs. 1 S. 1 Papier, Pappe und Kartonagen sind über kommunal bereitgestellte Sammelsysteme für die Wiederverwertung getrennt zu sammeln (Altpapiertonnen, blaue Papiercontainer im öffentlichen Straßenland, Wertstoffhöfe, qualifizierte Grünannahmestellen). 27. § 15 Abs. 1 S. 2 Das Ablagern von Papier, Pappe und Kartonagen außerhalb dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. 28. § 15 Abs. 1 S. 3 Zugabe von Stoffen, die nicht Papier, Pappe oder Kartonage sind, stellt eine Fehlbefüllung dar. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. 29. § 18 Abs. 1 Organische Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare Nahrungsmittel-, Küchen- und Gartenabfälle wie Obst- und Gemüsereste, Speisereste, Rasen- und Strauchschnitt. Diese sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp oder in Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den HandelSeite 36 von 75 5 zum Kauf angeboten. Keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind Küchen- und Speiseabfälle aus den sonstigen Herkunftsbereichen, z. B. aus Kantinen, Imbissen, Gastronomiebetrieben, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Großküchen, Hersteller von Fertiggerichten. Für die Entsorgung dieser Abfälle gelten die branchenspezifischen gesetzlichen Regelungen. Die Zuführung von biologisch abbaubaren Kunststoffprodukten wie Tragetaschen, Kaffeekapseln, Cateringgeschirr und Verpackungen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Kunststoffbeutel mit diversen Gütesiegeln und der Kennzeichnung nach Bioabfallverordnung (grüner Keimling). Die Biotonne darf nur mit Abfällen und Hilfsmitteln gemäß Satz 1 und 3 in haushaltsüblichen Mengen befüllt werden. Der Rasen- und Strauchschnitt darf nur in den in Privatgärten üblicherweise anfallenden Mengen zugefügt werden. Die Einfüllung von Baumschnitt ist unzulässig. Zugabe von nicht biologisch abbaubaren Bio- und Gartenabfällen, Abfällen gemäß Satz 5, Baumschnitt sowie Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des Abfallsammelgemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. 30. § 18 Abs. 2 Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. 31. § 18 Abs. 3 In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse eingefüllt werden. Anfallstellen aus sonstigen Herkunftsbereichen kann auf Antrag eine nicht kostenpflichtige Biotonne zur Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten. 32. § 18 Abs. 4 Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden Annahmestellen eingegeben werden: – Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur werktäglich von 7 bis 20 Uhr gestattet. – Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht (Adressen, aktuelle Öffnungszeiten und Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange AöR zu finden). – Wertstoffhöfe (maximal 2 Kubikmeter). Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege.Seite 37 von 75 6 An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte, Sammlungstermine und Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange AöR zu finden. 33. § 19 Abs. 1 Elektro- und Elektronikaltgeräte sind nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und anderen Formen der umweltgerechten und schadlosen Verwertung gesondert bereitzustellen. Elektro- oder Elektronikgeräte aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen können an den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden. § 23 gilt entsprechend. 34. § 19 Abs. 2 Die privaten Haushalte können schriftlich oder telefonisch die haushaltsbezogenen Abfuhrtermine für große Elektro- und Elektronikgeräte bestellen. Große Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 ElektroG). An den festgesetzten Abfuhrtagen sind diese bis 7 Uhr unberaubt am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt werden, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt. 35. § 19 Abs. 3 Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten können zusätzlich in die von der bonnorange AöR in allen Stadtbezirken aufgestellten Roten Tonnen eingegeben werden. Dies gilt auch für die sonstigen Herkunftsbereiche, soweit die kleinen Elektro- und Elektronikgeräte in ihrer Beschaffenheit und Menge den in privaten Haushalten anfallenden Elektroaltgeräten entsprechen. Kleine Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 ElektroG). Batterien und Akkus sind aus dem Gerät zu entfernen, sofern sie nicht von dem Gerät fest umschlossen sind. Die Standorte werden auf der Webseite der bonnorange AöR bekannt gegeben. 36. § 20 Abs. 3 S. 1 Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus sonstigen Herkunftsbereichen können, soweit sie mit den in Abs. 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung an den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. 37. § 21 Bau- und Abbruchabfälle (Benennung neu) 38. § 21 S.4 Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen sind von der Annahme ausgeschlossen.Seite 38 von 75 7 39. § 22 Abs. 1 S. 1 Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der Grundstückseigentümer*innen die Standplätze der Abfallbehälter auf dem Grundstück, auf dem Abfälle entsorgt werden sollen; sie kann auch verlangen, dass die Behälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Platz aufgestellt werden. 40. § 22 Abs. 1 S. 3 Die Leerungen der Abfallbehälter erfolgen nach Maßgabe des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und einschlägigen Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). 41. § 22 Abs. 2 S. 3 Für den Transport der zweirädrigen Behälter ist ein Gang von mindestens 1,2 Meter Breite freizuhalten. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 42. § 22 Abs. 2 S. 4 Abs. 1 Satz 3 gilt für die Anfahrten analog. 43. § 22 Abs. 7 S. 1 Die Transportwege für Abfallbehälter müssen eine geeignete gleitsichere Befestigung (Platten, Beton oder Ähnliches) aufweisen und mindestens 1 Meter, für fahrbare vierrädrige Behälter 1,5 Meter, breit sein. 44. § 22 Abs. 7 S. 8 Abs. 1 Satz 3 gilt für die Transportwege analog. 45. § 28 Das Durchsuchen zum Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll zum Zwecke der Wiederverwendung ist nur gestattet, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, nicht beeinträchtigt wird. 46. § 33 Abs. 1 Ziff. 12 entgegen § 10 in Abfallbehälter, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle eingibt oder objektgebundene Abfallbehälter vom Grundstück entfernt, 47. § 33 Abs. 1 Ziff. 13 entgegen den §§ 11 und 12 die von der bonnorange AöR bereitgestellten Abfallbehälter oder die Beistellsäcke bei Abfallanfall nicht oder nicht bestimmungsgemäß benutzt oder entgegen § 11 Abfälle, die in Haushalten oder sonstigen Herkunftsbereichen anfallen, in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter einfüllt,Seite 39 von 75 8 48. § 33 Abs. 1 Ziff. 14 entgegen § 18 Abs. 1 Fremd- und Störstoffe, Abfälle, die keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind, biologisch abbaubare Kunststoffprodukte, nicht zugelassene Hilfsmittel, Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den üblicherweise bei Klein- und Ziergärten anfallende Mengen in die Biotonne einfüllt, 49. Anlage zu § 4 Abs. 1 Ergänzung um Abfallschlüsselnummer 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 07 gemischte Metalle 17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 11* fallen 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) Art. II Artikel I tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den _________________________ gez. Helmut Wiesner Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 40 von 75 Abfallsatzung der bonnorange AöR Synopse / Stand 20.02.2025 Seite 1 von 20 Alte Fassung (aF) 2024 Neue Fassung (nF) 2026 Grund der Änderung § 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung § 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung (2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW: […] 3. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. […] (2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW: […] 3. Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW). Redaktionelle Änderung im Sinne des KrWG § 4 Ausschluss der Abfallentsorgung § 4 Ausschluss der Abfallentsorgung (1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen, 1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Der Ausschluss gilt nicht für Abfälle, (1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen, 1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Gefährliche Abfälle werden nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 3 wird gestrichen. Unabhängig von der Sammelmethode (Müllabfuhr, Wertstoffhöfe, Grünannahme- stellen) darf die bonnorange AöR nur die Abfälle einsammeln, die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt und durch die BZR Köln genehmigt sind. Die bisher in der Satzung enthaltene (Ausnahme-)Formulierung suggeriert jedoch, dass an den Wertstoffhöfen alle Arten von Abfällen/WertstoffenSeite 41 von 75 Abfallsatzung der bonnorange AöR Synopse / Stand 20.02.2025 Seite 2 von 20 wenn sie in Haushalten bzw. Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben anfallen und von den von der bonnorange AöR eingerichteten besonderen Sammelstellen angenommen werden, […] Maßgabe des § 20 dieser Satzung angenommen. […] angenommen werden. Dies entspricht nicht der tatsächlichen Lage. Neuer Satz als Klarstellung zu den gefährlichen Abfällen. § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/- zwang § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/- zwang (2) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang). Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle (einschl. des bei der Gehwegreinigung anfallenden Kehrichts) der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). Die (2) Alle Anschlussberechtigten sind verpflichtet, ihr Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeugenden und Besitzenden von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang). Alle Anschlussberechtigten und sonstige Abfallbesitzende sind verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwangs die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihnen angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle (einschließlich des bei der Gehwegreinigung anfallenden Kehrichts) der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassenSeite 42 von 75 Abfallsatzung der bonnorange AöR Synopse / Stand 20.02.2025 Seite 3 von 20 Benutzung beginnt mit der Entgegennahme eines nach § 10 zur Verfügung gestellten Abfallbehälters. Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 5 voraus. Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gem. § 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrW
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de