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253035 · Beschlussvorlage

10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)

Nummer
253035
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte Hauptort
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Am Dickobskreuz Straße· Weststadt, Bonn
  • Immenburgstraße Straße· Weststadt, Bonn
  • Südstraße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Weststraße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Lievelingsweg Straße· Castell, Bonn
  • Richard-Wagner-Straße Straße· Weststadt, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 13.11.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,6 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 253035-03 AA BBB-Änderungsantrag: 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) Antrag zur Vorlage 253035
  2. 253035-01 AA Grüne-Änderungsantrag: 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) Antrag zur Vorlage 253035
  3. 253035-02 AA Volt-Änderungsantrag 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) Antrag zur Vorlage 253035

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Beschlussvorlage
öffentlich
253035
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
10. Satzung zur Änderung der Satzung der
bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
– über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt
Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.06.2025 Empfehlung
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den Beschluss des Verwaltungs-
rates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung vom 07.03.2025 (Druck-
sachen AöR-25015 und AöR-25024 Niederschrift) hinsichtlich der Sat-
zung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt
Bonn (Abfallsatzung -AbfS-) zur Kenntnis (dort beschlossene Fassung
s. Anlage 1).
2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 10. Satzung zur Änderung der
Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundes-
stadt Bonn (Abfallsatzung -AbfS) abweichend seines Beschlusses vom
7. März in der Fassung der Anlage 2 mit einem Inkrafttreten zum
01.01.2026 zu beschließen und zu veröffentlichen.
Begründung
Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 1 der Unternehmens-
satzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung
über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete zu erlas-
sen sind.
Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. Die bonnoran-
ge AöR hat die Abfallsatzung umfangreichen redaktionellen Änderungen unter-
zogen. Die wesentlichen Änderungen können der nachfolgenden Begründung
entnommen werden.Seite 1 von 75
Seite 2
1. Bioabfall in § 10 und § 18
Eine Erfahrung der Bonner Abfallwirtschaft seit Beginn der 1990er Jahre ist,
dass die Bioabfallqualität im Sinne der Sortenreinheit, insbesondere in kleine-
ren Wohnstrukturen (1 bis 6-Familienhäusern), besonders gut ist.
Bisher wurde auf einen sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang für die
Biotonne verzichtet, weil in großen Wohnanlagen die Voraussetzungen für die
sortenreine Bioabfallsammlung eher ungünstig sind. Ein nur geringer Anteil der
Bewohner*innen kann die Bioabfallqualität daher durch Unachtsamkeit derart
negativ beeinflussen, dass sie den Anforderungen der Bioabfallverordnung
(BioAbfV) nicht entspricht.
Die Verwertungsanlage hat ein grundsätzliches Rückweisungsrecht für Biogut
bei mehr als 3 % Gesamtfremdstoffen in der Frischmasse und ab Mai 2025 gilt
der verschärfte Kontrollwert für Kunststoffe von 1 % in der Frischmasse.
Mit der Satzungsänderung wird den (hohen) Anforderungen an die Fremdstof-
fentfrachtung künftig Rechnung getragen.
Die Änderungen sollen aber auch die Erreichung der Ziele aus dem Abfallwirt-
schaftskonzept der Bundesstadt Bonn (Verwaltungsratsbeschluss 27.01.2023,
Drucksache AöR-23007) zur Steigerung der Bioabfallmenge dienen (siehe
auch das „Arbeitsblatt 59 Handlungsempfehlungen zur Optimierung der ge-
trennten Sammlung vonBio- und Grünabfällen in Nordrhein-Westfalen“ sowie
der „Fachbericht 156 Getrennte Sammlung von Bio- und Grünabfällen in Nord-
rheinWestfalen“ des LANUV NRW).
2. Arbeitssicherheit in §10 und § 22
Hinsichtlich der grundsätzlich geltenden gesetzlichen Arbeitssicherheitsanfor-
derungen und -pflichten wurden Klarstellungen ergänzend aufgenommen. Die
bonnorange will zukünftig eine rechtskonforme Umsetzung der einschlägigen
Vorschriften sicherstellen:
Derzeit wird mit erheblichem Aufwand ein Verzeichnis in Übereinstimmung mit
der DGUV Regel 114-601 „Abfallsammlung“ über die Verkehrswege in Bonn
erstellt und die dazugehörigen Gefährdungsbeurteilung samt Handlungsemp-
fehlung aktualisiert.
Mit den neuen Ergänzungen wird darauf hingewiesen, dass für die Behälterlee-
rung die jeweiligen Straßen mit einem Standardabfallsammelfahrzeug befahr-
bar sein müssen.
Die meisten Regelungen zur Arbeitssicherheit sind in der Abfallsatzung seit
2013 enthalten. Einen “konkreten Hinweis darauf” soll die Ergänzung des Sat-
zes „Die Leerungen der Abfallbehälter erfolgen nach Maßgabe des Arbeits-
schutzgesetzes (ArbSchG) und einschlägigen Regelungen der Deutschen Ge-
setzlichen Unfallversicherung (DGUV).“ in § 22 Abs. 1 darstellen.
Die Beschlussvorlage für den Verwaltungsrat, die Abfallsatzung (Volltext alsSeite 2 von 75
Seite 3
Fassung für Amtsblatt), die Synopse sowie die Niederschrift vom 07.03.2025
sind den Anlagen zu entnehmen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass es sich bei der 10. Änderungssatzung
durch den Verwaltungsrat der bonnorange AöR faktisch um eine Neufassung
handelt.
Anlage/n
1 Anlage 1_Abfallsatzung _Volltext fuer Amtsblat_ (öffentlich)
2 Anlage 2_10. Satzungsänderung AbfS (öffentlich)
3 Anlage 3_Synopse Abfallsatzung (öffentlich)
4 Anlage 4_AoeR-25015 (öffentlich)
5 Anlage 5_AoeR-25024 Niederschrift (öffentlich)Seite 3 von 75
1
Satzung
der bonnorange − Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) −
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
in der ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung
Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am tt.mm.jjjj
Aufgrund
• der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW.
S. 136) i. V. m. § 4 der Unternehmenssatzung,
• des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56),
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. I S. 1739), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I., S. 2240),
• der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443),
• § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I., S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I., S. 700),
• § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I., S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.
März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73),
jeweils in der derzeit gültigen Fassung
hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung
am 7. März 2025 folgende Abfallsatzung beschlossen:
Präambel
Die Bundesstadt Bonn hat ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zum 1. Januar 2013 zur
wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30. November 2012
übernimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Bundesstadt Bonn,
die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO
NRW), soweit diese Aufgaben nicht dem Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation
(REK) übertragen sind. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der
Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist alleinverantwortlicher
Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden.
Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch
das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen.
Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NRW. 1969, S. 712) in der derzeit gültigen Fassung für
die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung der bonnorange AöR und des
REK obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.Seite 4 von 75
2
I. Allgemeine Regelungen
§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR
(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen
Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt
die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW
(LKrWG NRW) in eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr
gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind:
– Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
anfallen
– Information und Beratung über die Möglichkeit der Vermeidung, Verwertung und
Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung)
– Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach
den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist
– Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet, wenn Maßnahmen gegen die
Verursachenden nicht möglich oder nicht vertretbar sind und niemand anderes
verpflichtet ist.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des
Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns,
Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Nachsorge stillgelegter Anlagen, solange
sie dieser bedürfen.
(3) Im Übrigen werden die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und
Deponierung der Abfälle durch den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation
(REK) wahrgenommen.
§ 2
Aufgaben des REK
(1) Die Bundesstadt Bonn hat gemeinsam mit dem Rhein-Sieg-Kreis den Zweckverband
Rheinische Entsorgungskooperation – REK – gegründet und ihm folgende der Bundesstadt
Bonn als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach den Vorgaben des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW
zugewiesene Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Entsorgung
übertragen für:
a) Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG
NRW. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll
einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen
erforderlich sind.
b) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus
Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.Seite 5 von 75
3
c) Sonstige im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus
privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen
Fassung.
d) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle im
Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der
Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß
§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen
Fassung.
(2) Außerdem ist nach Abs. 1 die Aufgabe der Sickerwasserreinigung an den REK übertragen,
die der bonnorange AöR ab dem 1. Januar 2013 als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer
Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG
sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I
S. 900), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegt. Etwaige bestehende Pflichten zur
Abwasserbeseitigung gemäß § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz − WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. § 53 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz − LWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77,
jeweils in der derzeit gültigen Fassung, bleiben unberührt.
(3) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes NRW (KAG
NRW) für die dem REK gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben erfolgt weiterhin durch die
Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) gemäß
Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn.
§ 3
Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung
(1) Die bonnorange AöR betreibt zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 1
eine öffentliche Einrichtung, soweit die Aufgaben nicht bereits auf den Zweckverband
Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind (vgl. § 2). Die öffentliche
Einrichtung bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit und wird als
„kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet. Die bonnorange AöR kann sich zur
Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet
angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG NRW:
1. Einsammeln und Befördern von
– Restabfall,
– Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile
zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
– Altpapier,
– Alttextilien,
– sperrigen Abfällen/Sperrmüll,
– Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung undSeite 6 von 75
4
– schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen.
2. Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet
der Bundesstadt Bonn.
3. Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur
Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von
Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW).
4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus
Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen sowie Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des
privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG.
(4) Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung
bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR oder der
Stadt Bonn durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach
verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit
Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie
nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange des
öffentlichen Wohls dieses erfordern.
(5) Die bonnorange AöR wirkt auf Veranstaltende öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken
ein, damit Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen
Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.
(6) Das Recht, Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der bonnorange
AöR nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu erheben, obliegt weiterhin der Bundesstadt
Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) auf Grundlage der
Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 10. September 1987 in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 4
Ausschluss der Abfallentsorgung
(1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die
bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Abfälle ausgeschlossen,
1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese
von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
Gefährliche Abfälle werden nach Maßgabe des § 20 dieser Satzung angenommen.
2. für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind,
soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Darüber hinaus kann die bonnorange AöR im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung
Köln Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die
nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden
Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung
ausschließen. Die bonnorange AöR kann die Besitzer*innen solcher Abfälle verpflichten, dieSeite 7 von 75
5
Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe ausgeschlossen,
die nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können.
(4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht
mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).
§ 5
Abfälle
(1) Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihre
Besitzer*innen entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen. Abfälle zur
Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind
Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrWG).
Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein
Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für
bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie
alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine
Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt
(§ 5 Abs. 1 KrWG). Beim Einsammeln und Befördern sind sperrige Abfälle (Sperrmüll),
Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte,
Verpackungen, gefährliche Abfälle und sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen
(Hausmüll) sowie Baustellenabfälle zu unterscheiden.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2
GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung
anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen
sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuten Wohnens.
(3) Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder
aufgrund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich sind alle
übrigen Abfälle, § 3 Abs. 5 KrWG.
§ 6
Trennung nach Abfallarten
(1) Abfälle aus privaten Haushalten gemäß § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Satzung
getrennt zu halten und dem jeweiligen Sammelsystem zuzuführen.
(2) Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG (z. B.
Gewerbebetriebe) sind getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung
zu halten und den vorgeschriebenen Entsorgungswegen zuzuführen. Die Bestimmungen
der Gewerbeabfallverordnung sind zu beachten.Seite 8 von 75
6
II. Anschluss und Benutzung
§ 7
Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang
(1) Jede*r Eigentümer*in eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung
das Recht, das eigene Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung
anzuschließen (Anschlussrecht).
Jede*r Anschlussberechtigte und jede*r sonstige Abfallbesitzer*in im Stadtgebiet hat im
Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen
anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungsrecht).
Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die bonnorange AöR nach § 4
dieser Satzung ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur
darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung
bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.
(2) Alle Anschlussberechtigten sind verpflichtet, ihr Grundstück im Rahmen dieser Satzung an
die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die
Erzeugenden und Besitzenden von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke
anzuschließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht
vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang).
Alle Anschlussberechtigten und sonstige Abfallbesitzende sind verpflichtet, im Rahmen des
Anschlusszwangs die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihnen angefallenen
überlassungspflichtigen Abfälle (einschließlich des bei der Gehwegreinigung anfallenden
Kehrichts) der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen
(Benutzungszwang). Die Benutzung beginnt mit der Entgegennahme eines nach § 10 zur
Verfügung gestellten Abfallbehälters.
Die Anschlussberechtigten, auf deren Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen,
sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem
Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur
Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich
den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit
der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 6 voraus.
Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gemäß § 4 durch die bonnorange AöR
ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und des LKrWG
NRW zu entsorgen.
(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen
gleichermaßen allen Eigentümer*innen eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, das
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. gewerblich, genutzt wird, soweit dort
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen und auf
diesem Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt
werden können. Nach § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung ist eine Pflicht-
Restabfalltonne zu benutzen.Seite 9 von 75
7
(4) Es ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 – nicht zulässig, Abfälle zur
Beseitigung auf Grundstücken oder in Anlagen von Anschlusspflichtigen, wie z. B.
Verbrennungsanlagen, vollständig oder teilweise zu beseitigen, zu vergraben, zu lagern,
abzulagern oder zu behandeln.
§ 8
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Der Benutzungszwang gemäß § 7 Abs. 2 besteht nicht,
– soweit Abfälle nach § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgungseinrichtung der
bonnorange AöR ausgeschlossen sind,
– soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 25 KrWG unterliegen und die bonnorange AöR an deren Rücknahme nicht mitwirkt
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG),
– soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig
zurückgenommen werden, wenn den Zurücknehmenden durch die zuständige Behörde ein
Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG),
– soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch
eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
– soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§ 9
Befreiung
(1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, dass die Abfälle zur Verwertung aus
privaten Haushaltungen selbst auf dem an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung
angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3
KrWG verwertet (Eigenverwertung) werden. Die bonnorange AöR stellt auf der Grundlage
der Darlegungen der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit
eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz KrWG besteht.
(2) Die bonnorange AöR kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Einsammeln und
Transport der Abfälle befreien, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen.
Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsammelns und Transportierens der Abfälle ist im
Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich erteilt
und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.
(3) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7
bestehen.Seite 10 von 75
8
III. Einsammeln und Befördern
§ 10
Art
(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und
Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und
den Zeitpunkt der Abfuhr. Die Abfallbehälter sind objektgebunden und müssen am
Grundstück verbleiben. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns und
Beförderns. Straßen auf öffentlichem Grund müssen zum Zwecke des Einsammelns und
Beförderns mit einem Standardabfallsammelfahrzeug befahrbar sein. Restabfall wird
grundsätzlich im Vollservice abgeholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen
werden.
(2) Für das Einsammeln und Befördern der anfallenden Abfälle kommen in Betracht:
a) Abfallbehälter nach EN 840
b) Beistellsäcke
c) Depotcontainer
d) Sondersammelverfahren
e) Unterflurcontainer
(3) Depotcontainer und Sondersammelverfahren sind für Sperrmüll, Behältnisse aus Altglas,
Papier, Alttextilien, organische Küchen- und Gartenabfälle, Verkaufsverpackungen und
gefährliche Abfälle eingerichtet.
(4) Es ist unzulässig, in Abfallbehälter oder Depotcontainer, die von der bonnorange AöR oder
mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B.
Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen)
bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle einzugeben.
(5) Die Zugabe von Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des Abfallsammel-
gemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. Bei Fehlbefüllung wird die Altpapier- bzw.
Biotonne nicht entleert. Diese werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet und die
Überlassungspflichtigen schriftlich zur Nachsortierung aufgefordert. Es besteht kein Anspruch
auf Schadensersatz, Entschädigung oder Gebührenermäßigung. Bei wiederholt festgestellter
Fehlbefüllung behält sich die bonnorange AöR vor, die Altpapier- bzw. Biotonne dauerhaft
abzuziehen und den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend zu erhöhen. Dies
gilt analog bei wiederholt festgestellter Überfüllung der Altpapier- bzw. Biotonne.
Die Restabfalltonne wird bei Überfüllung nicht entleert (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6). Satz 3
und 4 gelten analog. Bei wiederholt festgestellter Überfüllung der Restabfalltonne behält sich die
bonnorange AöR vor, den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend zu erhöhen.
(6) Die Nutzung eines Unterflurcontainers setzt die Errichtung eines unterflurfähigen
Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt den Grundstückseigentümer*innen und ist mit
der zuständigen Behörde und der bonnorange AöR abzustimmen. Die Einzelheiten zum
Standort, der Standplatzerrichtung und der kostenmäßigen Abwicklung werden durch einen
gesonderten Vertrag festgelegt.Seite 11 von 75
9
§ 11
Abfallbehälter
(1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren
mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende
Abfallbehälter und Größen zugelassen:
Abfallbehälter Zulässiges
Gesamtgewicht Restabfall Bioabfall Altpapier
40 Liter 40 Kilogramm x
60 Liter 40 Kilogramm x
80 Liter 40 Kilogramm x
120 Liter 48 Kilogramm x x x
240 Liter 96 Kilogramm x x
660 Liter 264 Kilogramm x x x
1.100 Liter 440 Kilogramm x x x
Unterflurcontainer bis maximal 5
Kubikmeter
x x x
Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm), 90
Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm), 100 Litern (zulässiges Gesamtgewicht:
40 Kilogramm) oder 110 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 Kilogramm) Inhalt
vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden.
Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken
ein Restabfallbehältervolumen von 15 Liter pro Person und Woche zugrunde gelegt.
Maßgeblich ist die Anzahl der nach dem Bundesmeldegesetz gemeldeten Personen
(Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz).
Auf Antrag kann ein Restabfallbehältervolumen von 10 Liter pro Person und Woche zugelassen
werden, soweit eine Abfallverwertung nachgewiesen wird. Diese muss mindestens die
regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen,
Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräten umfassen.
Die Behältergröße wird aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet. Entspricht
die errechnete Behältergröße nicht den zugelassenen Abfallbehältergrößen gemäß § 11 Abs. 1
Satz 2, wird ein Restabfallbehälter mit dem nächstgrößeren Volumen oder eine
Behälterkombination gestellt.
Der Abfallbehälter mit 40 Litern Inhalt ist die kleinstmögliche Behältergröße für ein
bewirtschaftetes Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort gemeldeten Person
kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats um
50 Prozent ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern und wenn
die antragstellende Person nachweist, dass das Restabfallbehältervolumen von 15 Litern pro
Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die gemeinsame
Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem
Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, wenn Einvernehmen über eine*n
Gebührenschuldner*in nachgewiesen wird; auch hier wird die Behältergröße aus dem
erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet.
Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind von den Eigentümer*innen oder
von ihnen bevollmächtigten Personen schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen.
Grundstücke mit Eigenkompostierung erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach
Maßgabe der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.Seite 12 von 75
10
(2) Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen und
ausreichenden Restabfallvolumens nach den Bestimmungen der
Gewerbeabfallverordnung zwingend. Dieses wird branchenspezifisch wie folgt ermittelt.
Branche Einheit Mindestvolumen in
Liter pro Einheit und
Woche
Krankenhäuser, Pflegeheime Betten 15
Schulen,
Kinderbetreuungseinrichtungen Kinder/Mitarbeitende 5
Verwaltungen, Büros Mitarbeitende 5
Speisewirtschaften, Imbisse Mitarbeitende 50
Schankwirtschaften, Eisdielen Mitarbeitende 30
Beherbergungsbetriebe Betten 4
Lebensmittelhandel Mitarbeitende 20
Sonstiger Einzel- und
Großhandel
Mitarbeitende 7,5
Industrie, Handwerk, sonstiges
Gewerbe
Mitarbeitende 7,5
Die zur Festsetzung des angemessenen und ausreichenden Restabfallvolumens
erforderlichen Nachweise müssen der bonnorange AöR auf Anforderung vorgelegt werden.
Für nicht aufgeführte Branchen wird das angemessene Restabfallvolumen anhand von
Erfahrungswerten bzw. einer Vor-Ort-Prüfung ermittelt. Für gemischt genutzte Grundstücke
wird das vorzuhaltende Restabfallvolumen additiv ermittelt.
(3) Nicht infektiöse Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensiv-Pflege-Stationen
sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung
an der behandelten Person gekommen sind und mit deren Ausscheidungen, Blut oder
Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), sind,
sofern sie nicht nach § 3 von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen
sind, in besonders hierfür durch die bonnorange AöR bereitgestellte verschließbare
Abfallbehälter einzugeben. Die Entsorgung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Abfuhr.
(4) Die anfallenden Abfälle sind nur in den zur Verfügung gestellten Behältern zu sammeln.
Andere Behälter werden nicht entleert. Die Ablagerung der Abfälle außerhalb der Behälter
ist nicht zulässig. Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, dürfen nicht
in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der
Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter eingefüllt werden.
(5) Abfallbehälter können den Anschlussberechtigten und allen anderen Abfallbesitzenden für
kürzere Zeiträume – längstens jedoch für die Zeit von neun Monaten – auf Antrag zur
Verfügung gestellt werden, sofern vorübergehend Abfälle in außergewöhnlichem Umfang
anfallen.
(6) Die Grundstückseigentümer*innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen
Hausbewohner*innen zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können.
(7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von
zugelassenen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu
verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet,
brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Größere Mengen an
staubbildenden Abfällen (kalte Asche, Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die AbfallbehälterSeite 13 von 75
11
eingefüllt werden. Abfallbehälter sind nur so weit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut
schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen sein. Die
nominalen Nutzlasten gemäß Abs. 1 gelten auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und
dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und
Leichtverpackungsbehälter des Unterflursystems dürfen nur so weit befüllt werden, dass
sich die Schüttschwinge gut schließen lässt.
(8) Unbefugten ist es nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die
Durchsuchung der Abfälle sowie deren Behandlung vor Ort ist darüber hinaus allgemein
untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder die
Abfallbehälter beschädigt werden können.
§ 12
Beistellsäcke
(1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls sind zusätzlich Beistellsäcke mit
70 Litern Inhalt zugelassen.
(2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen
dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem
Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20
Kilogramm je Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten
Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand,
Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen
Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(3) Die Beistellsäcke werden über den Handel zum Kauf angeboten. Sie tragen die Aufschrift
„bonnorange AöR“ sowie den Hinweis „für Hausabfälle bestimmt“. In dem jeweils geltenden
Verkaufspreis ist die Gebühr für die Entsorgung enthalten.
§ 13
Sperrmüll
(1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen
ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt
werden können. Es handelt sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen, die
üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen,
Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige
sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm im Einzelfall);
darüber hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen
oder Dielen. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen sind Sperrmüll, soweit sie nach Art
und Menge mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 und 2
vergleichbar sind.
Nicht zum Sperrmüll zählen:
a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren,
Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren
b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer,
Sichtschutzwände, Bahnschwellen und Brandholz
(2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen
(Hausmüll) anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR.
(3) Sperrmüll wird grundsätzlich dreimal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligenSeite 14 von 75
12
Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach
Terminvereinbarung angeboten. Der Sperrmüll wird in haushaltsüblichen Mengen bis
maximal 5 Kubikmeter abgeholt. Dieser Termin kann durch die Haushalte eigenständig mit
der bonnorange AöR vereinbart werden.
Abholung des Sperrmülls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
erfolgt, sofern ein Restabfallanschluss gemäß § 7 vorliegt, nur in haushaltsüblichen
Mengen bis maximal. 5 Kubikmeter.
Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend.
(4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7 Uhr am Rande der öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur
öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder
belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige Grundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur
dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Ist die Straße zum Grundstück nicht befahrbar,
obliegt es den Abfallerzeugenden, den Sperrmüll an die nächstgelegene befahrbare Straße
verkehrssicher zur Abholung bereitzustellen. Bei der Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und
Behälter als Sperrmüll betrachtet.
§ 14
Behältnisse aus Altglas
Behältnisse aus Altglas (Flaschen, Gläser) sind zur Wiederverwertung in die im Stadtgebiet
aufgestellten besonderen Depotcontainer – nach Farbe getrennt – einzufüllen. Die Ablagerung
solcher Altglasbehältnisse außerhalb der Depotcontainer ist nicht zulässig; dies gilt auch, wenn
die Container voll sind.
§ 15
Altpapier
(1) Papier, Pappe und Kartonagen sind über kommunal bereitgestellte Sammelsysteme für die
Wiederverwertung getrennt zu sammeln (Altpapiertonnen, blaue Papiercontainer im öffentlichen
Straßenland, Wertstoffhöfe, qualifizierte Grünannahmestellen). Das Ablagern von Papier,
Pappe und Kartonagen außerhalb dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen
Sammelsystemen ist nicht zulässig.
Zugabe von Stoffen, die nicht Papier, Pappe oder Kartonage sind, stellt eine Fehlbefüllung dar.
§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Die jeweiligen Abfuhrtermine für Altpapier werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
(3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6:30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar
an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
(4) Abweichend zu Abs. 3 wird die blaue Tonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt
entsprechend.
§ 16
Alttextilien
Alttextilien sind getrennt zu halten und für eine Wiederverwendung oder Verwertung zuSeite 15 von 75
13
sammeln (Alttextilcontainer). Das Ablagern von Alttextilien außerhalb der Alttextilcontainer oder
Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.
§ 17
Verpackungen
(1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu sammeln.
Dazu zählen insbesondere geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von
Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen, Kanister,
Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen, die von
Endverbraucher*innen zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet
werden.
(2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung
gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar
an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
(3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die
Gelbe Tonne oder in Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten
separaten Sammelsystemen zuzuführen.
(4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen
zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.
§ 18
Organische Küchen- und Gartenabfälle
(1) Organische Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare
Nahrungsmittel-, Küchen- und Gartenabfälle wie Obst- und Gemüsereste, Speisereste, Rasen-
und Strauchschnitt. Diese sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie dürfen in loser Form,
in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp oder in Servietten
eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift
„bonnorange AöR“ werden über den Handel zum Kauf angeboten.
Keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind Küchen- und
Speiseabfälle aus den sonstigen Herkunftsbereichen, z. B. aus Kantinen, Imbissen,
Gastronomiebetrieben, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Großküchen, Hersteller
von Fertiggerichten. Für die Entsorgung dieser Abfälle gelten die branchenspezifischen
gesetzlichen Regelungen.
Die Zuführung von biologisch abbaubaren Kunststoffprodukten wie Tragetaschen,
Kaffeekapseln, Cateringgeschirr und Verpackungen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die
Kunststoffbeutel mit diversen Gütesiegeln und der Kennzeichnung nach Bioabfallverordnung
(grüner Keimling).
Die Biotonne darf nur mit Abfällen und Hilfsmitteln gemäß Satz 1 und 3 in haushaltsüblichen
Mengen befüllt werden. Der Rasen- und Strauchschnitt darf nur in den in Privatgärten
üblicherweise anfallenden Mengen zugefügt werden. Die Einfüllung von Baumschnitt ist
unzulässig.
Zugabe von nicht biologisch abbaubaren Bio- und Gartenabfällen, Abfällen gemäß Satz 5,
Baumschnitt sowie Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des
Abfallsammelgemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.Seite 16 von 75
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(2) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen
sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der
Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
(3) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus
gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle
aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder
Gemüse eingefüllt werden. Anfallstellen aus sonstigen Herkunftsbereichen kann auf Antrag
eine nicht kostenpflichtige Biotonne zur Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen
darf 1.100 Liter nicht überschreiten.
(4) Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden
Annahmestellen eingegeben werden:
– Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur
werktäglich von 7 bis 20 Uhr gestattet.
– Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht (Adressen, aktuelle Öffnungszeiten und
Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange AöR zu finden).
– Wertstoffhöfe (maximal 2 Kubikmeter).
Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege.
An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die
Standorte, Sammlungstermine und Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange
AöR zu finden.
(5) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt
entsprechend.
§ 19
Elektro- und Elektronikgeräte
(1) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind nach den Vorgaben des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling
und anderen Formen der umweltgerechten und schadlosen Verwertung gesondert
bereitzustellen.
Elektro- oder Elektronikgeräte aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen
können an den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden. § 23 gilt entsprechend.
(2) Die privaten Haushalte können schriftlich oder telefonisch die haushaltsbezogenen
Abfuhrtermine für große Elektro- und Elektronikgeräte bestellen. Große Elektro- und
Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als
50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 ElektroG).
An den festgesetzten Abfuhrtagen sind diese bis 7 Uhr unberaubt am Rande der öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur
öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder
belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt werden, dass Kühlmittel oder
Kompressoröl austritt.Seite 17 von 75
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(3) Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten können zusätzlich in die von
der bonnorange AöR in allen Stadtbezirken aufgestellten Roten Tonnen eingegeben werden.
Dies gilt auch für die sonstigen Herkunftsbereiche, soweit die kleinen Elektro- und
Elektronikgeräte in ihrer Beschaffenheit und Menge den in privaten Haushalten anfallenden
Elektroaltgeräten entsprechen. Kleine Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen
keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 und 6
ElektroG). Batterien und Akkus sind aus dem Gerät zu entfernen, sofern sie nicht von dem Gerät
fest umschlossen sind. Die Standorte werden auf der Webseite der bonnorange AöR bekannt
gegeben.
§ 20
Gefährliche Abfälle
(1) Gefährliche Abfälle gemäß §§ 3 Abs. 5, 48 KrWG aus Haushalten sind Reste von Farben,
Lacken, Lösungsmitteln und sonstigen brennbaren Stoffen, Pflanzenschutzmitteln,
Insektiziden, Säuren, Laugen sowie feste chemische Abfälle (z. B. Altmedikamente,
Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und Batterien) und dergleichen.
(2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden
Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, an den Wertstoffhöfen
abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den Wertstoffhöfen üben das Hausrecht aus. Ihre
Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen Abfälle nur an den
zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den
Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
(3) Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus sonstigen Herkunftsbereichen können, soweit sie
mit den in Abs. 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige
ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung an
den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Die Kleinmengen sind auf
maximal 2.000 Kilogramm pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 Kilogramm begrenzt.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der
Bundesstadt Bonn. Als Nachweis über den Verbleib der Abfälle wird ein Übernahmeschein
ausgestellt.
§ 21
Bau- und Abbruchabfälle
Haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen können an den Wertstoffhöfen
kostenpflichtig abgegeben werden. Dies gilt ausschließlich für private Haushalte und Abfälle,
die im Rahmen privater Renovierungen angefallen sind. Für die Annahme gelten außerdem die
Bestimmungen des § 23 dieser Satzung.
Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen sind von der
Annahme ausgeschlossen.
§ 22
Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter
(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der Grundstückseigentümer*innen die
Standplätze der Abfallbehälter auf dem Grundstück, auf dem Abfälle entsorgt werden
sollen; sie kann auch verlangen, dass die Behälter für mehrere Grundstücke auf einem
gemeinsamen Platz aufgestellt werden. Sofern die sonst übliche Zu- oder Abfahrt zu einem
Grundstück gesperrt ist oder dadurch der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer
Weise erschwert wird, kann eine Änderung des Standplatzes für einen vorübergehenden
Zeitraum verlangt werden.Seite 18 von 75
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Die Leerungen der Abfallbehälter erfolgen nach Maßgabe des Arbeitsschutzgesetzes
(ArbSchG) und einschlägigen Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV).
(2) Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig aufzustellen. Die Größe des Standplatzes
muss so bemessen sein, dass die Behälter rundum mindestens 10 Zentimeter freien Raum
haben. Für den Transport der zweirädrigen Behälter ist ein Gang von mindestens 1,2 Meter
Breite freizuhalten. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Abs. 1 Satz 3 gilt für die
Anfahrten analog.
(3) Standplätze in Höfen und Gärten müssen mit einem dauerhaften, leicht zu reinigenden
Bodenbelag versehen sein, der ein Absetzen der Behälter aushält. Die Standplätze sollen
in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und nicht durch Schwellen, Einfassungen
oder Rillen unterbrochen sein. Das Oberflächenwasser muss von den Standplätzen
abfließen oder versickern können.
(4) Standplätze in Kellern und Stockwerken oder Vertiefungen (z. B. in den Boden
eingelassene Betonringe) werden aus Gründen der Unfallverhütung grundsätzlich nicht
zugelassen. Besteht jedoch keine Möglichkeit, einen ebenerdigen Standplatz einzurichten,
müssen die Abfallbehälter aus Kellern und Stockwerken an Abfuhrtagen ebenerdig und
rechtzeitig zur Abfuhr bereitgestellt werden.
(5) Abfallbehälter können auch in schrankähnlichen Stellräumen untergebracht werden.
Abfallbehälter mit einem Inhalt bis einschließlich 120 Liter können an einer Schwenksäule
oder an der Innenseite einer verwindungsfreien Schranktür aufgehangen werden. Die
Unterkante der Tür darf höchstens 5 Zentimeter über dem Transportweg liegen. Die
Schranktüren müssen sich ohne Schlüssel öffnen lassen.
(6) Die Standplätze sind von den Grundstückseigentümer*innen nach den Vorschriften dieser
Satzung herzurichten.
(7) Die Transportwege für Abfallbehälter müssen eine geeignete gleitsichere Befestigung
(Platten, Beton oder Ähnliches) aufweisen und mindestens 1 Meter, für fahrbare vierrädrige
Behälter 1,5 Meter breit sein. Auf dem Transportweg sollen keine Stufen liegen.
Höhenunterschiede sind durch Rampen (maximale Steigerung 1:20) auszugleichen.
Führt ein Transportweg durch ein Gebäude, so müssen Durchgänge mindestens 2 Meter
hoch und 1 Meter, bei fahrbaren Behältern 1,5 Meter breit sein. An Türen müssen geeignete
Feststellvorrichtungen angebracht sein.
Transportwege dürfen vom Standplatz der Abfallbehälter bis zur öffentlichen Verkehrsfläche
höchstens 15 Meter betragen, müssen ausreichend beleuchtet sein und stets in
verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Schnee und Winterglätte sind von
Grundstückseigentümer*innen oder deren Beauftragten rechtzeitig zu beseitigen. Abs. 1
Satz 3 gilt für die Transportwege analog.
(8) Abfallbehälter werden erst dann gestellt, wenn die Standplätze sowie die Anfahr- und
Transportwege den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Sollte die Forderung aus
baulichen Gründen nicht zu Beginn der Nutzung des Gebäudes erfüllt werden können, so
muss ein Provisorium geschaffen werden, das in Bezug auf Standplatz und Transportweg
den Vorschriften der Abs. 2, 3 und 7 entspricht.
(9) Die gefüllten Abfallbehälter eines Unterflursystems werden von der bonnorange AöR oder
einem von ihr beauftragten Unternehmen am Standplatz mit einem Kranfahrzeug geleert.
Der Standplatz von Unterflursystemen ist so zugänglich zu halten, dass die Abholung der
Abfälle gewährleistet ist. Im Übrigen ist den Anweisungen der mit der AbfallentsorgungSeite 19 von 75
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Beauftragten Folge zu leisten.
§ 23
Wertstoffhöfe
(1) Die bonnorange AöR unterhält zwei Wertstoffhöfe:
- Wertstoffhof Am Dickobskreuz
Immenburgstraße 22, 53121 Bonn
- Wertstoffhof Südstraße
Weststraße 11, 53175 Bonn
Für die Benutzung gilt die Betriebsordnung für die Wertstoffhöfe der bonnorange AöR.
(2) An den Wertstoffhöfen werden ausschließlich haushaltsübliche Mengen an Wertstoffen und
Abfällen angenommen, die auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallen sind.
(3) Die maximale Anliefermenge beträgt 2 Kubikmeter pro Anlieferung und Tag. Das
Aufsichtspersonal hat das Recht, das Abladen von größeren Mengen zu verweigern und
die Anliefernden beim wiederholten Erscheinen am selben Tag abzuweisen.
(4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen Wertstoffe oder Abfälle richtet sich nach der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.
§ 24
Abfuhr der Abfälle aus privaten Haushalten
(1) Die Abfallbehälter und die zugelassenen Beistellsäcke (§ 12 Abs. 1) werden grundsätzlich
wöchentlich einmal, bei zweiwöchentlicher Abfuhr alle zwei Wochen einmal werktags in der
Zeit von 6 bis 20 Uhr entleert bzw. abgefahren. Die Papiersammlung (§ 15) erfolgt
grundsätzlich monatlich. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können auch häufigere
Entleerungen, insbesondere bei Behältern mit 660 Litern und 1.100 Litern Inhalt, erfolgen.
Die Abholtage und den Zeitpunkt der Abfuhr bestimmt die bonnorange AöR.
(2) Fällt ein Abholtag auf einen Feiertag, so wird die Abfuhr so verlegt, dass nach Möglichkeit
nur eine kurzfristige Verschiebung eintritt. Die Terminverschiebungen werden jährlich im
Abfallplaner bekannt gegeben.
(3) Die Grundstückseigentümer*innen haben dafür zu sorgen, dass die Mülllader*innen an den
Abfuhrtagen ungehindert Zugang zu den Abfallbehältern haben. Die Abfallbehälter werden
von den Mülllader*innen vom Standort geholt, entleert und danach wieder zurückgebracht.
Können die Behälter ohne Verschulden der bonnorange AöR nicht entleert werden, so wird
die Entleerung erst am nächstfolgenden regelmäßigen Abfuhrtag durchgeführt. Die Abfuhr
unterbleibt, wenn nicht zugelassene Abfälle eingefüllt sind oder die Entleerung durch
Anfrieren des Behälterinhalts unzumutbar erschwert wird.
§ 25
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen,
betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes
der Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet
durchgeführt, haben die an die Abfallentsorgung Angeschlossenen keinen Anspruch auf
Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.Seite 20 von 75
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(2) Ist das Abholen der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird es
sobald wie möglich nachgeholt. Soweit der Betrieb der Abfallentsorgungsanlagen gestört
ist, wird die bonnorange AöR im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten für
Ersatzregelungen sorgen.
IV. Sonstige Rechte und Pflichten
§ 26
Anmeldepflicht
(1) Die Grundstückseigentümer*innen haben den erstmaligen Anfall von Abfällen und die
voraussichtliche Menge sowie deren wesentliche Änderung unverzüglich schriftlich bei der
bonnorange AöR anzumelden. Sie haben dabei im Rahmen der Regelung des § 11 Abs. 1
die freie Wahl unter den satzungsmäßig zugelassenen Abfallbehältern. Wird jedoch
hierdurch die ordnungsgemäße Entsorgung auf dem Grundstück nicht sichergestellt, legt
die bonnorange AöR Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie die sonstigen
Leistungen fest.
(2) Wechseln die Eigentumsverhältnisse, so sind alle Beteiligten verpflichtet, die bonnorange
AöR unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 27
Auskunftspflicht, Zugang zu den Grundstücken
(1) Die Anschlussberechtigten sind über § 26 hinaus verpflichtet, alle für die Abfallentsorgung
erforderlichen Auskünfte zu geben.
(2) Die Zuständigkeit für die Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, richtet
sich nach § 18 LKrWG. Sie obliegt den Beauftragten der Abfallwirtschaftsbehörden. Diesen
ist ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und Betrieben zu gewähren, auf bzw. in denen
Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu
diesem Zweck zugänglich sein.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist entsprochen, so sind die Abfallwirtschaftsbehörden berechtigt,
diese mit Zwangsmitteln nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
durchzusetzen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
§ 28
Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang
(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten die Abfälle, die in zugelassene
Abfallbehälter, Beistellsäcke oder in Depotcontainer eingefüllt sind und zur Abfuhr
bereitstehen oder für die Sondersammelverfahren bereitgestellt sind.
(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern in den Abfallentsorgungsanlagen
gelten die Abfälle, die in zulässiger Weise auf das Gelände der Abfallentsorgungsanlagen
gebracht worden sind.
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der bonnorange AöR über, sobald sie eingesammelt
oder an den Sammelstellen angenommen sind.
(4) Die bonnorange AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchenSeite 21 von 75
19
zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(5) Das Durchsuchen zum Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll zum Zwecke der
Wiederverwendung ist nur gestattet, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, nicht beeinträchtigt wird.
§ 29
Haftung
(1) Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder
Verlust der Abfallbehälter, Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen, Nichtbeachtung der
Anordnungen des Aufsichtspersonals der Sondersammelstellen oder durch sonstige
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften und den jeweiligen Betriebsordnungen.
(2) Für Beschädigungen beim Transport der Abfallbehälter, die dadurch entstehen, dass die
Standplätze und Transportwege nicht den Anforderungen des § 22 entsprechen, haftet die
bonnorange AöR gegenüber den Grundstückseigentümer*innen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
(3) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und der Sondersammelstellen erfolgt auf
eigene Gefahr.
§ 30
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für das Grundstückseigentum ergebenden Rechte und Pflichten
gelten entsprechend für Personen mit Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungs- und
Nutzungsrechten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbrauch sowie auch alle
sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die
Grundstückseigentümer*innen werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass
neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 31
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist – unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung
– jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung werden von der
Bundesstadt Bonn Gebühren nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der
Bundesstadt Bonn erhoben.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 4 bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für
die öffentliche Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen derSeite 22 von 75
20
bonnorange AöR bzw. der Stadt Bonn durchgeführt werden, Speisen oder Getränke
nicht in mehrfach verwendbaren Verpackungen und Behältnissen und mit
Mehrwegbesteck ohne Ausnahmegenehmigung ausgibt,
2. entgegen § 4 Abfälle, die von der Entsorgung durch die bonnorange AöR
ausgeschlossen sind, in die Abfallbehälter eingibt,
3. entgegen §§ 6, 14, 15, 16, 17, 19 und 20 Abfälle nicht getrennt den jeweiligen
Sammelsystemen zuführt,
4. unberechtigt (siehe § 7) Abfälle der Abfallentsorgung der bonnorange AöR zuführt,
5. entgegen § 7 Abs. 2 angefallene und durch die bonnorange AöR zu entsorgende Abfälle
nicht der Abfallentsorgung der bonnorange AöR überlässt,
6. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle, die von der bonnorange AöR vom Einsammeln und
Befördern ausgeschlossen sind, nicht zu den öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen
verbringt,
7. entgegen § 10 in Abfallbehälter, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung
von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer,
Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind,
andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle eingibt oder objektgebundene
Abfallbehälter vom Grundstück entfernt,
8. entgegen den §§ 11 und 12 die von der bonnorange AöR bereitgestellten Abfallbehälter
oder die Beistellsäcke bei Abfallanfall nicht oder nicht bestimmungsgemäß benutzt oder
entgegen § 11 Abfälle, die in Haushalten oder sonstigen Herkunftsbereichen anfallen,
in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der
Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter einfüllt,
9. anfallende Abfälle entgegen § 11 und § 28 unbefugt durchsucht oder wegnimmt,
10. entgegen §§ 14, 15 und 16 außerhalb der Depotcontainer Wertstoffe oder sonstige
Abfälle ablagert,
11. entgegen § 17 Abs. 4 Verkaufsverpackungen außerhalb des dafür vorgesehenen
Sammelsystems entsorgt,
12. entgegen § 18 Abs. 1 Fremd- und Störstoffe, Abfälle, die keine organischen Küchen- und
Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind, biologisch abbaubare Kunststoffprodukte, nicht
zugelassene Hilfsmittel, Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den üblicherweise
bei Klein- und Ziergärten anfallenden Mengen in die Biotonne einfüllt,
13. entgegen § 18 Abs. 3 Grünabfälle aus der gewerblichen Anlage oder Pflege von
Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- oder
Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse in die
stationären Grüncontainer oder Biotonnen einfüllt,
14. entgegen § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 Sperrmüll,
Altpapier, Leichtverpackungen oder Elektrogroßgeräte so bereitstellt, dass hierdurch
Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen entstehen, ordnungsgemäß
bereitgestellter Sperrmüll oder Altpapier, bereitgestellte Elektrogroßgeräte oder
Leichtverpackungen am Bereitstellungsort nachträglich in Lage oder Zustand so
verändert, dass Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen entstehen oder
Kühlgeräte so beschädigt, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt,Seite 23 von 75
21
15. entgegen § 13 Abs. 4 Sperrmüll an den für das jeweilige Wohngrundstück festgesetzten
Abfuhrtagen nicht dort bereitstellt, wo er angefallen ist,
16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 bei der Anlieferung von gefährlichen Abfällen an den
Wertstoffhöfen den Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht folgt,
17. entgegen § 22 die Einrichtung neuer oder die Änderung vorhandener Standplätze oder
Transportwege für Abfallbehälter ohne vorherige Zustimmung der bonnorange AöR
vornimmt oder Auflagen der bonnorange AöR zur Herrichtung von Standplätzen und
Transportwegen für Abfallbehälter auf seinem Grundstück nicht erfüllt,
18. entgegen § 26 den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche – nicht nur
gelegentliche – Änderungen der Abfallmengen nicht unverzüglich anmeldet,
19. entgegen § 28 Abs. 5 beim Durchsuchen oder Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll
diesen in Lage oder Zustand so verändert, dass die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, beeinträchtigt wird, oder
andere bereitgestellte Abfälle durchsucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit
nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
(3) Unberührt bleibt die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach bundes- und
landesrechtlichen Bestimmungen.
V. Schlussbestimmung
§ 34
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.Seite 24 von 75
1
Anlage
zu § 4 Abs. 1 der Satzung der bonnorange AöR
über die Abfallentsorgung auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung
von Nahrungsmitteln
02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei
02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackung)
02 01 99 Abfälle anderweitig nicht genannt
02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe
02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide,
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung,
der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse
02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung
02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken
(ohne Kaffee, Tee und Kakao)
02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
03 Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Platten,
Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die
gefährliche Stoffe enthalten
03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme
derjenigen, die unter 03 01 04 fallenSeite 25 von 75
2
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer,
Plastomer)
04 02 10 Organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
06 03 Abfälle aus der HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 14 Feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und
06 03 13 fallen
06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen anderwertig nicht genannt
06 13 03 Industrieruß
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 02 Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischen Gummi und
Kunstfasern
07 02 13 Kunststoffabfälle
07 05 Abfälle aus der HZVA von Pharmazeutika
07 05 99 Abfälle anderweitig nicht genannt
07 06 Abfälle aus der HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln,
Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 08* andere Reaktions-und Destillationsrückstände
07 06 99 Abfälle anderweitig nicht genannt
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA)
von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen
und Druckfarben
08 03 Abfälle HZVA von Druckfarben
08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 Abfälle aus der fotografischen IndustrieSeite 26 von 75
3
09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen
enthalten
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 02 Anodenschrott
10 03 17* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 03 17 fallen
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung
von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie
11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der
physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung vom
Metallen und Kunststoffen
12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der
physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen
12 01 05 Kunststoffspäne und-drehspäne
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und
Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)
13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
13 02 05* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und
Schutzkleidung (ander- wertig nicht genannt)
15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler
Verpackungsabfälle)
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03 Verpackungen aus Holz
15 01 05 Verbundverpackungen
15 01 06 gemischte VerpackungenSeite 27 von 75
4
15 01 09 Verpackungen aus Textilien
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02* Aufsaug-und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter anderweitig nicht
genannt), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind
15 02 03 Aufsaug-und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler
Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der
Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
16 01 03 Altreifen
16 02 Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile
16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit
Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen
16 02 11* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW
enthalten
16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
16 02 13* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen
16 02 14 Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02
13 fallen
16 02 15* Aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
16 02 16 Aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die
unter 16 02 15 fallen
16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich
Halonen)
16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche
enthalten, einschließlich Gemische von LaborchemikalienSeite 28 von 75
5
16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen
oder solche enthalten
16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen
oder solche enthalten
16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05
07 oder 16 05 08 fallen
16 06 01* Bleibatterien
16 06 02* Ni-Cd-Batterien
16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien
16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03)
16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten
Standorten)
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme
derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 02 Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01 Holz
17 02 03 Kunststoff
17 02 04* Holz, Glas und Kunststoff, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 1703 01 fallen
17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 05 Eisen und Stahl
17 04 07 gemischte Metalle
17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 11* fallen
17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche
Stoffe enthältSeite 29 von 75
6
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03
fällt
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe
17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 04 gemischte Bau-und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09
01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung
und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der
unmittelbaren Krankenpflege stammen)
18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von
Krankheiten beim Menschen
18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht
keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund-und Gips-
verbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
18 01 07 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei
Tieren
18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 1802
02 fallen
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht
keine besonderen Anforderungen gestellt werden
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasser-
behandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den
menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen (anderweitig nicht genannt)
19 08 01 Sieb-und Rechenrückstände
19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch
oder industriellem Brauchwasser
19 09 04 gebrauchte Aktivkohle
19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren,
Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) anderwertig nicht genannt
19 12 01 Papier und Pappe
19 12 04 Kunststoff und GummiSeite 30 von 75
7
19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 1912 06 fällt
19 12 08 Textilien
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine)
19 12 11* Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen
Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen
Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 1912 11 fallen
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und
industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich
getrennt gesammelter Fraktionen
20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 01 Papier und Pappe
20 01 02 Glas
20 01 08 biologisch abbaubare Küchen-und Kantinenabfälle
20 01 10 Bekleidung
20 01 11 Textilien
20 01 13* Lösemittel
20 01 14* Säuren
20 01 15* Laugen
20 01 17* Fotochemikalien
20 01 19* Pestizide
20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
20 01 25 Speiseöle und -fette
20 01 23* gebrauchte Geräte, die Fluorkohlenwasserstoffe enthalten
20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe
enthalten
20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen,
die unter 20 01 27 fallen
20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallenSeite 31 von 75
8
20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02, oder 16 06 03
fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien
enthalten
20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33
fallen
20 01 35* Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile
enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen
20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen,
die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
20 01 39 Kunststoffe
20 01 40 Metalle
20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen
20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle
20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
20 03 Andere Siedlungsabfälle
20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
20 03 02 Marktabfälle
20 03 03 Straßenkehricht
20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung
20 03 07 Sperrmüll
20 03 99 Siedlungsabfälle anderweitig nicht genanntSeite 32 von 75
1
10. Satzung zur Änderung der Satzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) -
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
in der ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung
(Abfallsatzung - AbfS -)
Aufgrund
• der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW.
S. 136) i. V. m. § 4 der Unternehmenssatzung,
• des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56),
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. I S. 1739), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I., S. 2240),
• der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443),
• § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I., S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I., S. 700),
• § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I., S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73),
jeweils in der derzeit gültigen Fassung
hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner
Sitzung am 7. März 2025 folgende 10. Änderungssatzung zu der am 18. Dezember 2012
erlassenen Abfallsatzung beschlossen:
Art. I
Die Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom
18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.11.2023, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Ziff. 3
Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur
Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von
Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW).
2. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 S. 3
Gefährliche Abfälle werden nach Maßgabe des § 20 dieser Satzung angenommen.
3. § 7 Abs. 2 S. 5
Die Anschlussberechtigten, auf deren Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle
anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf
ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und
zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.Seite 33 von 75
2
4. § 7 Abs. 2 S. 6
Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich
den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle
mit der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 6 voraus.
5. § 10 Abs. 1 S. 2
Die Abfallbehälter sind objektgebunden und müssen am Grundstück verbleiben.
6. § 10 Abs. 1 S. 4
Straßen auf öffentlichem Grund müssen zum Zwecke des Eisammelns und Beförderns mit
einem Standardabfallsammelfahrzeug befahrbar sein.
7. § 10 Abs. 1 S. 5
Restabfall wird grundsätzlich im Vollservice abgeholt.
8. § 10 Abs. 1 S. 6
In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
9. § 10 Abs. 5 (neu)
Die Zugabe von Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des
Abfallsammelgemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. Bei Fehlbefüllung wird die
Altpapier- bzw. Biotonne nicht entleert. Diese werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet
und die Überlassungspflichtigen schriftlich zur Nachsortierung aufgefordert. Es besteht
kein Anspruch auf Schadensersatz, Entschädigung oder Gebührenermäßigung. Bei
wiederholt festgestellter Fehlbefüllung behält sich die bonnorange AöR vor, die Altpapier-
bzw. Biotonne dauerhaft abzuziehen und den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil
entsprechend zu erhöhen. Dies gilt analog bei wiederholt festgestellter Überfüllung der
Altpapier- bzw. Biotonne.
Die Restabfalltonne wird bei Überfüllung nicht entleert (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6). Satz
3 und 4 gelten analog. Bei wiederholt festgestellter Überfüllung der Restabfalltonne behält
sich die bonnorange AöR vor, den kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend
zu erhöhen.
10. § 11 Abs. 1 Satz 5
Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei
Wohngrundstücken Restabfallbehältervolumen von 15 Liter pro Person und Woche
zugrunde gelegt.
11. § 11 Abs. 1 Satz 6
Maßgeblich ist die Anzahl der nach dem Bundesmeldegesetz gemeldeten Personen
(Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz).
12. § 11 Abs. 1 Satz 7
Auf Antrag kann ein Restabfallbehälter-volumen von 10 Liter pro Person und Woche
zugelassen werden, soweit eine Abfallverwertung nachgewiesen wird.Seite 34 von 75
3
13. § 11 Abs. 1 Satz 8
Diese muss mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas,
Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräten
umfassen.
14. § 11 Abs. 1 Satz 9
Die Behältergröße wird aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet.
15. § 11 Abs. 1 Satz 10
Entspricht die errechnete Behältergröße nicht den zugelassenen Abfallbehältergrößen
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, wird ein Restabfallbehälter mit dem nächstgrößeren Volumen
oder eine Behälterkombination gestellt.
16. § 11 Abs. 1 Satz 11
Der Abfallbehälter mit 40 Litern Inhalt ist die kleinstmögliche Behältergröße für ein
bewirtschaftetes Grundstück.
17. § 11 Abs. 1 Satz 12
Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort gemeldeten Person kann auf Antrag die
Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats um 50 Prozent
ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern und wenn die
antragstellende Person nachweist, dass das Restabfallbehältervolumen von 15 Litern pro
Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird.
18. § 11 Abs. 1 Satz 13
Die gemeinsame Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender
Wohngrundstücke mit einem Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig,
wenn Einvernehmen über eine*n Gebührenschuldner*in nachgewiesen wird; auch hier
wird die Behältergröße aus dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet.
19. § 11 Abs. 1 Satz 15
Grundstücke mit Eigenkompostierung erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach
Maßgabe der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.
20. § 11 Abs. 2 Satz 1
Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen und
ausreichenden Restabfallvolumens nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallver-
ordnung zwingend.
21. § 11 Abs. 2 Satz 2
Dieses wird branchenspezifisch wie folgt ermittelt.
Branche Einheit Mindestvolumen in Liter
pro Einheit und Woche
Krankenhäuser, Pflegeheime Bett 15
Schulen, Kind/Mitarbeiter 5Seite 35 von 75
4
Kinderbetreuungseinrichtungen
Verwaltungen, Büros Mitarbeiter 5
Speisewirtschaften, Imbisse Mitarbeiter 50
Schankwirtschaften, Eisdielen Mitarbeiter 30
Beherbergungsbetriebe Bett 4
Lebensmittelhandel Mitarbeiter 20
Sonstiger Einzel- und Großhandel Mitarbeiter 7,5
Industrie, Handwerk, sonstiges
Gewerbe
Mitarbeiter 7,5
22. 11 Abs. 2 Satz 3
Die zur Festsetzung des angemessenen und ausreichenden Restmüllvolumens
erforderliche Nachweise müssen der bonnorange AöR auf Anforderung vorgelegt werden.
23. § 13 Abs. 1 S. 3
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge
mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 und 2 vergleichbar sind.
24. § 13 Abs. 4 S. 2
Sperrmüll darf an den für das jeweilige Grundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur dort
bereitgestellt werden, wo er angefallen ist.
25. § 13 Abs. 4 S. 3
Ist die Straße zum Grundstück nicht befahrbar, obliegt es den Abfallerzeugenden, den
Sperrmüll an die nächstgelegene befahrbare Straße verkehrssicher zur Abholung
bereitzustellen.
26. § 15 Abs. 1 S. 1
Papier, Pappe und Kartonagen sind über kommunal bereitgestellte Sammelsysteme für
die Wiederverwertung getrennt zu sammeln (Altpapiertonnen, blaue Papiercontainer im
öffentlichen Straßenland, Wertstoffhöfe, qualifizierte Grünannahmestellen).
27. § 15 Abs. 1 S. 2
Das Ablagern von Papier, Pappe und Kartonagen außerhalb dieser Sammelsysteme oder
Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.
28. § 15 Abs. 1 S. 3
Zugabe von Stoffen, die nicht Papier, Pappe oder Kartonage sind, stellt eine Fehlbefüllung
dar. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
29. § 18 Abs. 1
Organische Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch
abbaubare Nahrungsmittel-, Küchen- und Gartenabfälle wie Obst- und Gemüsereste,
Speisereste, Rasen- und Strauchschnitt. Diese sind getrennt über die Biotonne zu
sammeln. Sie dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier,
Küchenkrepp oder in Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die
Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den HandelSeite 36 von 75
5
zum Kauf angeboten.
Keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind Küchen- und
Speiseabfälle aus den sonstigen Herkunftsbereichen, z. B. aus Kantinen, Imbissen,
Gastronomiebetrieben, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Großküchen,
Hersteller von Fertiggerichten. Für die Entsorgung dieser Abfälle gelten die
branchenspezifischen gesetzlichen Regelungen.
Die Zuführung von biologisch abbaubaren Kunststoffprodukten wie Tragetaschen,
Kaffeekapseln, Cateringgeschirr und Verpackungen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die
Kunststoffbeutel mit diversen Gütesiegeln und der Kennzeichnung nach
Bioabfallverordnung (grüner Keimling).
Die Biotonne darf nur mit Abfällen und Hilfsmitteln gemäß Satz 1 und 3 in
haushaltsüblichen Mengen befüllt werden. Der Rasen- und Strauchschnitt darf nur in den
in Privatgärten üblicherweise anfallenden Mengen zugefügt werden. Die Einfüllung von
Baumschnitt ist unzulässig.
Zugabe von nicht biologisch abbaubaren Bio- und Gartenabfällen, Abfällen gemäß Satz 5,
Baumschnitt sowie Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit des
Abfallsammelgemisches führen, stellt eine Fehlbefüllung dar. § 10 Abs. 5 gilt
entsprechend.
30. § 18 Abs. 2
Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen
sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der
Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
31. § 18 Abs. 3
In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus
gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle
aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder
Gemüse eingefüllt werden. Anfallstellen aus sonstigen Herkunftsbereichen kann auf
Antrag eine nicht kostenpflichtige Biotonne zur Verfügung gestellt werden; das
Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten.
32. § 18 Abs. 4
Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden
Annahmestellen eingegeben werden:
– Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur
werktäglich von 7 bis 20 Uhr gestattet.
– Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht (Adressen, aktuelle Öffnungszeiten und
Annahmedetails sind auf der Webseite der bonnorange AöR zu finden).
– Wertstoffhöfe (maximal 2 Kubikmeter).
Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege.Seite 37 von 75
6
An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt.
Die Standorte, Sammlungstermine und Annahmedetails sind auf der Webseite der
bonnorange AöR zu finden.
33. § 19 Abs. 1
Elektro- und Elektronikaltgeräte sind nach den Vorgaben des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum
Recycling und anderen Formen der umweltgerechten und schadlosen Verwertung
gesondert bereitzustellen.
Elektro- oder Elektronikgeräte aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen
können an den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden. § 23 gilt
entsprechend.
34. § 19 Abs. 2
Die privaten Haushalte können schriftlich oder telefonisch die haushaltsbezogenen
Abfuhrtermine für große Elektro- und Elektronikgeräte bestellen. Große Elektro- und
Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr
als 50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 ElektroG).
An den festgesetzten Abfuhrtagen sind diese bis 7 Uhr unberaubt am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar
an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand
gefährdet, behindert oder belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt werden,
dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt.
35. § 19 Abs. 3
Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten können zusätzlich in die
von der bonnorange AöR in allen Stadtbezirken aufgestellten Roten Tonnen eingegeben
werden. Dies gilt auch für die sonstigen Herkunftsbereiche, soweit die kleinen Elektro- und
Elektronikgeräte in ihrer Beschaffenheit und Menge den in privaten Haushalten
anfallenden Elektroaltgeräten entsprechen. Kleine Elektro- und Elektronikgeräte sind
Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (§ 2
Abs. 1 Ziff. 5 und 6 ElektroG). Batterien und Akkus sind aus dem Gerät zu entfernen, sofern
sie nicht von dem Gerät fest umschlossen sind. Die Standorte werden auf der Webseite
der bonnorange AöR bekannt gegeben.
36. § 20 Abs. 3 S. 1
Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus sonstigen Herkunftsbereichen können, soweit sie
mit den in Abs. 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige
ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung an
den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden.
37. § 21 Bau- und Abbruchabfälle (Benennung neu)
38. § 21 S.4
Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen sind von
der Annahme ausgeschlossen.Seite 38 von 75
7
39. § 22 Abs. 1 S. 1
Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der Grundstückseigentümer*innen die
Standplätze der Abfallbehälter auf dem Grundstück, auf dem Abfälle entsorgt werden
sollen; sie kann auch verlangen, dass die Behälter für mehrere Grundstücke auf einem
gemeinsamen Platz aufgestellt werden.
40. § 22 Abs. 1 S. 3
Die Leerungen der Abfallbehälter erfolgen nach Maßgabe des Arbeitsschutzgesetzes
(ArbSchG) und einschlägigen Regelungen der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV).
41. § 22 Abs. 2 S. 3
Für den Transport der zweirädrigen Behälter ist ein Gang von mindestens 1,2 Meter Breite
freizuhalten. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
42. § 22 Abs. 2 S. 4
Abs. 1 Satz 3 gilt für die Anfahrten analog.
43. § 22 Abs. 7 S. 1
Die Transportwege für Abfallbehälter müssen eine geeignete gleitsichere Befestigung
(Platten, Beton oder Ähnliches) aufweisen und mindestens 1 Meter, für fahrbare vierrädrige
Behälter 1,5 Meter, breit sein.
44. § 22 Abs. 7 S. 8
Abs. 1 Satz 3 gilt für die Transportwege analog.
45. § 28
Das Durchsuchen zum Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll zum Zwecke der
Wiederverwendung ist nur gestattet, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, nicht beeinträchtigt wird.
46. § 33 Abs. 1 Ziff. 12
entgegen § 10 in Abfallbehälter, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung
von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer,
Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind,
andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle eingibt oder objektgebundene
Abfallbehälter vom Grundstück entfernt,
47. § 33 Abs. 1 Ziff. 13
entgegen den §§ 11 und 12 die von der bonnorange AöR bereitgestellten Abfallbehälter
oder die Beistellsäcke bei Abfallanfall nicht oder nicht bestimmungsgemäß benutzt oder
entgegen § 11 Abfälle, die in Haushalten oder sonstigen Herkunftsbereichen anfallen, in
die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der
Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter einfüllt,Seite 39 von 75
8
48. § 33 Abs. 1 Ziff. 14
entgegen § 18 Abs. 1 Fremd- und Störstoffe, Abfälle, die keine organischen Küchen- und
Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind, biologisch abbaubare Kunststoffprodukte,
nicht zugelassene Hilfsmittel, Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den
üblicherweise bei Klein- und Ziergärten anfallende Mengen in die Biotonne einfüllt,
49. Anlage zu § 4 Abs. 1
Ergänzung um Abfallschlüsselnummer
17 04 05 Eisen und Stahl
17 04 07 gemischte Metalle
17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 11* fallen
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine)
Art. II
Artikel I tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bonn, den _________________________
gez. Helmut Wiesner
Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 40 von 75
Abfallsatzung der bonnorange AöR
Synopse / Stand 20.02.2025
Seite 1 von 20
Alte Fassung (aF) 2024 Neue Fassung (nF) 2026 Grund der Änderung
§ 3 Abfallentsorgungsleistungen der
AöR im Rahmen der öffentlichen
Einrichtung
§ 3 Abfallentsorgungsleistungen der
AöR im Rahmen der öffentlichen
Einrichtung
(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende
Abfallentsorgungsleistungen der im
Stadtgebiet angefallenen und
überlassenen Abfälle aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG NRW:
[…]
3. Information und Beratung über die
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung
von Abfällen.
[…]
(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende
Abfallentsorgungsleistungen der im
Stadtgebiet angefallenen und
überlassenen Abfälle aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG NRW:
[…]
3. Information und Beratung über
Möglichkeiten der Vermeidung, der
Vorbereitung zur Wiederverwendung, des
Recyclings, der sonstigen Verwertung und
der Beseitigung von Abfällen (§ 46 KrWG
i. V. m. § 3 LKrWG NRW).
Redaktionelle Änderung im Sinne des KrWG
§ 4 Ausschluss der Abfallentsorgung § 4 Ausschluss der Abfallentsorgung
(1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln,
Lagern, Ablagern und Verwerten durch die
bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3
KrWG mit Zustimmung der zuständigen
Behörde Abfälle ausgeschlossen,
1. die in der als Anlage zu dieser
Satzung beigefügten Liste nicht
aufgeführt sind. Diese von der
Bezirksregierung Köln genehmigte
Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
Der Ausschluss gilt nicht für Abfälle,
(1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln,
Lagern, Ablagern und Verwerten durch die
bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3
KrWG mit Zustimmung der zuständigen
Behörde Abfälle ausgeschlossen,
1. die in der als Anlage zu dieser
Satzung beigefügten Liste nicht
aufgeführt sind. Diese von der
Bezirksregierung Köln genehmigte
Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
Gefährliche Abfälle werden nach
§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 3 wird gestrichen.
Unabhängig von der Sammelmethode
(Müllabfuhr, Wertstoffhöfe, Grünannahme-
stellen) darf die bonnorange AöR nur die
Abfälle einsammeln, die in der Anlage zu
dieser Satzung aufgeführt und durch die BZR
Köln genehmigt sind. Die bisher in der
Satzung enthaltene (Ausnahme-)Formulierung
suggeriert jedoch, dass an den Wertstoffhöfen
alle Arten von Abfällen/WertstoffenSeite 41 von 75
Abfallsatzung der bonnorange AöR
Synopse / Stand 20.02.2025
Seite 2 von 20
wenn sie in Haushalten bzw.
Kleingewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben anfallen und
von den von der bonnorange AöR
eingerichteten besonderen
Sammelstellen angenommen werden,
[…]
Maßgabe des § 20 dieser Satzung
angenommen.
[…]
angenommen werden. Dies entspricht nicht
der tatsächlichen Lage.
Neuer Satz als Klarstellung zu den
gefährlichen Abfällen.
§ 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/-
zwang
§ 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/-
zwang
(2) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet,
sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung
an die öffentliche Einrichtung der
Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben
sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen
zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden
Grundstücke anzuschließen, soweit sie
diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen
beseitigen und keine überwiegenden
öffentlichen Interessen die Überlassung
erfordern, sofern die Abfälle nicht vom
Einsammeln und Befördern ausgeschlossen
sind (Anschlusszwang).
Jeder Anschlussberechtigte und sonstige
Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des
Anschlusszwanges die auf dem Grundstück
oder die sonst bei ihm angefallenen
überlassungspflichtigen Abfälle (einschl. des
bei der Gehwegreinigung anfallenden
Kehrichts) der öffentlichen Einrichtung zur
Abfallentsorgung satzungsgemäß zu
überlassen (Benutzungszwang). Die
(2) Alle Anschlussberechtigten sind verpflichtet,
ihr Grundstück im Rahmen dieser Satzung
an die öffentliche Einrichtung der
Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben
sind die Erzeugenden und Besitzenden von
Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden
Grundstücke anzuschließen, soweit sie
diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen
beseitigen und keine überwiegenden
öffentlichen Interessen die Überlassung
erfordern, sofern die Abfälle nicht vom
Einsammeln und Befördern ausgeschlossen
sind (Anschlusszwang).
Alle Anschlussberechtigten und sonstige
Abfallbesitzende sind verpflichtet, im
Rahmen des Anschlusszwangs die auf dem
Grundstück oder die sonst bei ihnen
angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle
(einschließlich des bei der Gehwegreinigung
anfallenden Kehrichts) der öffentlichen
Einrichtung zur Abfallentsorgung
satzungsgemäß zu überlassenSeite 42 von 75
Abfallsatzung der bonnorange AöR
Synopse / Stand 20.02.2025
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Benutzung beginnt mit der Entgegennahme
eines nach § 10 zur Verfügung gestellten
Abfallbehälters.
Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer
verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich
den Abschluss eines Vertrages über
Errichtung und Betrieb einer
Unterflursammelstelle mit der bonnorange
AöR nach § 10 Abs. 5 voraus.
Soweit das Einsammeln und Befördern von
Abfällen gem. § 4 durch die bonnorange
AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle
nach den Vorschriften des KrW

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

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Datenstand: 02.11.2026, 17:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de