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253033 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch

Nummer
253033
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Landsberger Straße Straße· Tannenbusch, Bonn Hauptort
  • Schneidemühler Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Oppelner Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Görlitzer Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Paulusplatz Straße· Dransdorf, Bonn
  • Berta-Lungstras-Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonner Talweg Straße· Südstadt, Bonn
  • Hohe Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Brühler Straße Straße· Castell, Bonn
  • Agnetendorfer Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Waldau Straße· Venusberg, Bonn
  • Schlesienstraße Straße· Tannenbusch, Bonn
  • Liegnitzer Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Buschdorf Ortsteil· Bonn
  • Nordstadt Ortsteil· Bonn
  • Venusberg Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Alt-Tannenbusch siedlung· Tannenbusch, Bonn
  • Neu-Tannenbusch siedlung· Tannenbusch, Bonn
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
253033
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1
„Schneidemühler Straße“, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Tannenbusch
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Empfehlung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I Beschlüsse
Der Rat beschließt
1. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen
Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf
Nr. 6323-1 entsprechend der Entscheidung des Rates vom
13.06.2023 (Beschlussvorlage 230671) (Anlage
„Gesamtabwägung frühzeitige Beteiligung).
[siehe hierzu auch Ziffer (11) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 1“]
2. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen
Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
6323-1 gemäß den Anlagen „A Stellungnahmen“, „B
Abwägungstabelle“ mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung
und „C Gesamtabwägung“.
[siehe hierzu auch Ziffer (11) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 2“]
3. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2Seite 1 von 85
Seite 2
Baugesetzbuch (BauGB) im Planverfahren vorgetragenen
Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
6323-1 gemäß den Anlagen „A Stellungnahmen“, „B
Abwägungstabelle“ mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung
und „C Gesamtabwägung“.
[siehe hierzu auch Ziffer (11) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 3“]
4. über die redaktionelle Anpassung der Hinweise in der
Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs
Nr. 6323-1 in der Fassung des Ratsbeschlusses zur öffentlichen
Auslegung vom 13.06.2023 gemäß den Abwägungsergebnissen
zum Kampfmittelbeseitigungsdienst. Die redaktionelle Ergänzung
ist farblich in Rot in die Planurkunde eingetragen.
5. über den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 6323-1
der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Tannenbusch, zwischen Oppelner Straße und Schneidemühler
Straße als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
inklusive seiner „Begründung“.
II Hinweise
Zu dem Bebauungsplanentwurf Nr. 6323-1 wurde ein
Durchführungsvertrag abgeschlossen.
Begründung
(1)…..Plangebiet
Das ca. 1,4 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Tannenbusch, Bezirk Alt-Tannenbusch.
Der zu überplanende Bereich zwischen der Oppelner Straße und der
Schneidemühler Straße wird momentan als Garagenhof mit 50 Stellplätzen,
davon 42 Garagen genutzt. Im Eckbereich der Schneidemühler Straße mit der
Görlitzer Straße besteht der Lebensmittelmarkt „Mix-Markt“ (Schneidemühler
Straße 1) in einem eingeschossigen Baukörper. Diese Bereiche sind in der
Planzeichnung mit dem Geltungsbereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans umfasst.
Die benachbarten Grundstücke, welche bestandsbezogen in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf als Anpassungsbereich
einbezogen werden, sind an der Oppelner Straße durch eine 8- geschossige
Wohnbebauung sowie entlang der Schneidemühler Straße durch eine 4-
geschossige Wohnbebauung geprägt und sollen als Teile des neu
entstehenden Bauensembles mit in die Betrachtung der gesamten
städtebaulichen Konzeption einbezogen werden. Sowohl die Grundstücke im
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans als auch die übrigen
Grundstücke befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin.
Abseits des Plangebietes geht die bestehende und unmittelbar südlich
angrenzende Wohnbebauung in eine Bebauung mit 3 Vollgeschossen über.
Außerdem bestehen östlich gegenüber dem Mix-Markt in einem weiteren 8-Seite 2 von 85
Seite 3
geschossigen Hochhaus kleinteilige, gewerbliche Einstreuungen, so dass
insgesamt von einem vorwiegend wohnbaulich geprägten Gebiet ausgegangen
werden kann.
(2)…..Planungsvorgaben und geltendes Planungsrecht
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für
das Plangebiet Wohnbauflächen dar. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplanentwurf kann daher aus den Vorgaben des FNPs entwickelt
werden.
Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7423-78
vom 22.05.1956 vor, der als Durchführungsplan Nr. 78 in den Geltungsbereich
des BauGB übergeleitet wurde. Es ist ein Baugebiet ohne Typenzuweisung
festgesetzt mit eng gefassten überbaubaren Grundstücksflächen, wobei für das
Baufenster Oppelner Straße Nr. 27 bestimmt ist, dass keine Läden und
Garagen im Erdgeschoss zulässig sind. Der Garagenhof ist als private
Verkehrsfläche (Garagen) mit einer maximalen Bauhöhe von 2,50 m
festgesetzt. Ein- und Ausfahrten sind nur zur Schneidemühler Straße hin
zulässig. Das Gebäude des Lebensmittelmarkts ist innerhalb des Baugebietes
mit einer Ausnutzung von 2,2 m³ pro Quadratmeter bei einer maximalen
Bauhöhe von 6,0 m ausnahmsweise zulässig.
(3)…..Städtebauliche Ziele
Die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) ist als Vorhabenträgerin
mit dem Wunsch an die Bundesstadt Bonn herangetreten, auf den Flächen des
heutigen Garagenhofes zwischen Schneidemühler Straße/Oppelner Straße und
des eingeschossigen Lebensmittelmarktes im Eckbereich Görlitzer
Straße/Oppelner Straße ihren Wohnungsbestand an diesem Standort durch
zwei weitere Mehrfamilienhäuser (ca. 100 Wohneinheiten) zu erweitern.
Im Bonner Stadtgebiet besteht insgesamt ein hoher Bedarf an Wohnraum,
wobei der Bonner Wohnungsmarkt insbesondere im preisgünstigen Segment
von einem Mangel bei gleichzeitig steigender Nachfrage gekennzeichnet ist.
Die absehbare soziodemographische Entwicklung im Vergleich zum derzeitigen
Wohnungsbestand und die zu erwartenden real sinkenden Alterseinkünfte
lassen noch eine weitere steigende Nachfrage an preisgünstigen,
altersgerechten und barrierefreien Wohnungen erwarten.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Schaffung von zusätzlichem Wohnraum.
Das vorhandene Planungsrecht lässt jedoch mit der festgesetzten Nutzung
einer Stellplatzfläche und der festgesetzten Höhenbegrenzung auf 6 m im
Eckbereich Görlitzer Straße / Schneidemühler Straße eine derartige
städtebauliche Entwicklung nicht zu. Auch eine aufgrund des angespannten
Bonner Wohnungsmarktes nach § 31 (3) BauGB denkbare Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes kommt nicht in Betracht, weil es in
seinem Geltungsbereich mehrere weitere vergleichbare Grundstückssituationen
gibt und deswegen die gesetzliche Voraussetzung eines Einzelfalls nicht
gegeben ist. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7423-78 ist daher durch die
Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6323-1
zu ändern.
(4)…..Öffentlicher geförderter WohnungsraumSeite 3 von 85
Seite 4
Grundsätzlich unterliegen vorhabenbezogenen Bebauungspläne den Vorgaben
des Bonner Baulandmodells. Im vorliegenden Fall plant die Vorhabenträgerin
die Errichtung von ca. 100 Wohneinheiten, sofern die notwendigen
Wohnraumfördermittel des Landes NRW gemäß den aktuell geltenden WFB
(Wohnraumförderbestimmungen) bewilligt werden (siehe auch Ziff.10).
Wird durch einen Vorhabenträger wie im vorliegenden Fall 100% öffentlich
geförderter Wohnungsbau errichtet, verzichtet die Stadt Bonn entsprechend der
Richtlinien zur Anwendung des Bonner Baulandmodells auf die Erhebung von
Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung von Kita-Plätzen.
(5)…..Vorhabenbeschreibung
Die VEBOWAG möchte im Planbereich Mehrfamilienhäuser für den eigenen
Bestand errichten. Dabei wird als Zielgruppe insbesondere an ältere
Bevölkerungsgruppen gedacht, die infolge geringer Rentenbezüge auf
preiswerten Wohnraum angewiesen sind. Der Wohnungsmix wird einen
Schwerpunkt auf überwiegend 2-Zimmer- und kleinere 3-Zimmer-Wohnungen
setzen. Zur Vermeidung einer einseitigen Bevölkerungsstruktur sind darüber
hinaus auch einzelne 4-Zimmer-Wohnungen an der Oppelner Straße
vorgesehen.
Im Rahmen des Bauvorhabens sollen auch besondere Wohnformen
(begleitetes Wohnen) möglich sein. Zum barrierefreien Erreichen der
Wohnungen an der Oppelner Straße sind für dieses Gebäude zwei Aufzüge
vorgesehen. Ein Aufzug wird sich auch für Liegend-Transporte eignen. Dadurch
ist dort auch ein zweiter Rettungsweg baulich gegeben.
Das Gebäude an der Oppelner Straße soll mit sechs Vollgeschossen (ohne
weiteres Staffelgeschoss) errichtet werden. In diesem Gebäude sind ca. 70
Wohnungen vorgesehen.
Im Bereich der Schneidemühler Straße soll der „Kopf“ der bestehenden
Hauszeile nach Abbruch des Lebensmittelmarktes neu gefasst werden. Dort ist
eine gestaffelte Bebauung mit vier bis sechs Vollgeschossen (ebenfalls ohne
weiteres Staffelgeschoss) geplant. Hier sind ca. 27 Wohnungen in den
Obergeschossen realisierbar. In diesem Gebäude soll optional im EG auch
beispielsweise eine Niederlassung eines Pflegedienstes für die Betreuung der
Bewohner in den Neubauten, eine Kinderbetreuung (Tagespflege) sowie eine
Physiotherapie oder eine Fußpflege und Wohnen zum Gartenbereich
ermöglicht sein. Als Freisitze sind Loggien, Balkone und Terrassen im
Erdgeschoss vorgesehen. Das Vorhaben soll in zwei Bauabschnitten
verwirklicht werden.
(6)…..Fassadenbegrünung
Die VEBOWAG plant im Bereich des Fahrstuhlturms im WA 2 – eine
wirtschaftlich vertretbare Lösung zur vertikalen Fassadenbegrünung
vorzunehmen. Dies ist im Vorhabenplan durch Darstellung festgesetzt.
(7)…..Planverfahren
Da eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und
somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs in einem beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die
Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sindSeite 4 von 85
Seite 5
gegeben, da der vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße
(< 2 ha) eingehalten wird, das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines
Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener
FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen. Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr.
2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich.
Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt-
und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu
berücksichtigen und die Planungsauswirkungen sind, teilweise durch
gutachterliche Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten.
Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über die Grundstücke im
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird der
Bebauungsplan auf deren Antrag hin, als vorhabenbezogener Bebauungsplan
gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der Vorhaben- und
Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
(8)…..Planungsablauf
• Einleitung des Verfahrens
Die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) hat am 22.12.2014 den
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur entsprechenden Änderung einer
Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 7423-78 gestellt.
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung
am 12.12.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am
27.11.2018 sowie dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am
12.09.2018 den Zielbeschluss (DS-Nr. 1812033) zur Einleitung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst.
Insgesamt zeigt sich ein Planungsablauf über einen längeren Zeitraum. Dies ist
u.a. damit begründet, dass die Vorhabenträgerin das Vorhaben nach Fassung
des Zielbeschlusses zunächst in der Priorität zurückgestellt hatte. Nachdem die
Vorhgabenträgerin einen Entwurf vorgelegt hatte, ergab sich im weiteren
Planungsablauf die Notwendigkeit diverse Gutachten erarbeiten zu lassen und
diese verwaltungsintern zu prüfen. Dieser Prozess wurde durch das Auftreten
der Covid 19-Pandemie zudem erschwert.
• Frühzeitige Beteiligung
Die Bezirksvertretung Bonn hat in ihrer Sitzung am 15.06.2021 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB (Baugesetzbuch) mit
Maßgaben beschlossen (DS-Nr. 201824) welche in der Ausfertigung der
Offenlagepläne umgesetzt wurden. Die Beschlussfassung entspricht dem
Beratungsergebnis des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom
19.05.2021.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im
Zeitraum vom 27.10.2021 bis einschließlich 10.11.2021 statt. Die Planung
konnte im Stadthaus, Etage 2 (vor dem Ratssaal) bzw. durch Präsentation auf
den Beteiligungsportalen der Stadt Bonn eingesehen werden. Die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel gemäß § 4 Abs. 1
BauGB am Planverfahren beteiligt.
Aus der Öffentlichkeit gingen 14 Stellungnahmen ein, welche sich überwiegendSeite 5 von 85
Seite 6
auf die Themen geförderter Wohnungsbau, Nutzung, Parkplätze, Sicherheit
und bauliche Dichte beziehen.
Aufgrund der nach der BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen hat sich
der geplante Bau im Eckbereich der Schneidemühler Straße / Görlitzer Straße
im Bebauungsplanentwurf gegenüber dem Vorhabenplan zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend verkürzt.
• Offenlagebeschluss
In seiner Sitzung am 13.06.2023 hat der Rat nach Anhörung der BV Bonn
(23.05.2023) und Beratung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
(25.05.2023) sowie im Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda
17.05.2023) den Einleitungs- und Offenlagebeschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 6323-1 unverändert beschlossen.
• Öffentliche Auslegung
Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6323-
1 erfolgte, ebenso wie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (TÖB), in dem Zeitraum vom 17.08.2023 bis einschließlich
16.09.2023. Während der Offenlage wurden aus der Öffentlichkeit keine und 2
Stellungnahmen der TÖB abgegeben.
Die bei der Verwaltung während der öffentlichen Auslegung eingegangenen
Stellungnahmen sind in der Anlage „Gesamtabwägung Offenlage“
wiedergegeben und mit einer Abwägung versehen. Die Beschlussvorschläge
sind unter Beschlusspunkt II aufgeführt.
Die beiden Stellungnahmen waren folgenden Themenbereichen zugeordnet:
• Bäume / Freiraum,
• Verkehrliche Erschließung
• Technische Infrastruktur
Die benannten Aspekte zu den ersten beiden Themenbereichen konnten nach
den Auswertungen der Stellungnahmen keine Berücksichtigung im
Planverfahren finden. Die Hinweise zur technischen Infrastruktur können bei
der Umsetzung der Planung Berücksichtigung finden.
(9)…..Abwägung / Gutachten / Durchführungsvertrag
Die Auswertungen der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Beschlusspunkt 1 und 2) sowie die
Auswertung der Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
und der erneuten Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB
(Beschlusspunkt 3) sind als Anlage beigefügt. Die Gutachten liegen eine
Viertelstunde vor und während der Sitzungen für die Mitglieder des Rats, des
Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen sowie der Bezirksvertretung
Bonn zur Einsicht bereit. Letzteres gilt auch für den zwischen der Bundesstadt
Bonn und der Vorhabenträgerin vereinbarten Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 6323-1.
(10)…..Durchführungsvertrag
Zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn wurde ein
Durchführungsvertrag abgeschlossen. In diesem sind die zentralen ElementeSeite 6 von 85
Seite 7
des dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu Grunde liegenden
städtebaulichen Konzept vertraglich vereinbart. Im Wesentlichen enthält der
Durchführungsvertrag folgende Punkte:
1. Wohnungsbau/Geförderter Wohnungsbau:
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb eines vorgegebenen
Zeitraumes Wohngebäude mit rund 100 Wohneinheiten und
Tiefgaragen zu errichten. Sämtliche Wohnflächen (nach
Wohnflächenverordnung WoFLV) werden so hergestellt, dass sie mit
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können.
2. Fassadenbegrünung:
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Anlage einer
Fassadenbegrünung im Bereich des Fahrstuhlturms innerhalb des WA
4.
3. Energieeffizienz und Solarverpflichtung
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich - entgegen dem ursprünglich
geforderten Kfw Effizienzhaus 40-Standard und nur unter der
Voraussetzung, dass sie im Rahmen einer anderen
Modernisierungsmaßnahme eine adäquate Kompensation belegt – den
Kfw 55-Standard umzusetzen. Darüber hinaus erfolgt die Installation
von Photovoltaikanlagen gemäß Ratsbeschluss vom 16.09.2021
„Solarverpflichtung im Neubau“ (DS-Nr. 210919), sofern sie nicht durch
die am 19 Juni 2024 in Kraft getretene Verordnung zur Umsetzung der
Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen ohnehin verpflichtend vorzusehen ist.
Die Ergebnisse einer vergleichenden Betrachtung des Büros HZI
(Henneker Zillinger Ingenieure) vom 3.9.2024 zeigen überzeugend,
dass die Anhebung des Effizienzstandards von 55 auf 40 deutlich
weniger Effekt auf die Reduzierung der CO2 Emissionen hat, als die
Sanierung des von der VEBOWAG ausgewählten Bestandes „Am
Klufterhof 13“ auf einen Standard gemäß Referenzgebäude nach
Gebäudeenergiegesetz GEG.
Insbesondere im geförderten Wohnungsbau, bei dem von
flächenoptimierten Bauen auszugehen ist, ist vor dem Hintergrund einer
ganzheitlichen Betrachtung der Effizienzhausstandard 55 vertretbar.
Seit 1.10.2024 gibt es die Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau
im Niedrigpreissegment“, für die u.a. unter Einhaltung eines
Flächenschlüssels auch der Effizienzhausstandard 55 ausreichend ist.
(Siehe hierzu auch aktuellen Beschluss „Novellierung der
Energieleitlinien“ DS-Nr. 242211.).
4. Mobilitätsmaßnahmen:
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Stärkung der Verkehrsmittel
des Umweltverbunds und zur Minderung des Parkdrucks zur
Umsetzung der in der Mobilitätsuntersuchung abgeleiteten
Mobilitätsmaßnahmen [(überdachte) Fahrradabstellplätze, Abstellräume
für Kinderwagen und Gehilfen, Herstellung von 2 Car-Sharing
Stellplätzen und deren Monitoring].Seite 7 von 85
Seite 8
Des Weiteren enthält der Durchführungsvertrag Vereinbarungen zur
Erweiterung und Umbau der bestehenden öffentlichen Straßenräume Görlitzer
Straße und Schneidemühler Straße.
(11)…..Beschlüsse
Zu Beschlusspunkt I 1
Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 6323-1 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde
bereits über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den
Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend der
Entscheidung des Rates (Beschlussvorlage 230671). Die Auswertung der
Stellungahmen ist dieser Beschlussvorlage nochmals als Anlage beigefügt.
Zu Beschlusspunkt I 2
Aufgrund eines Übermittlungsfehlers wurde eine Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit und eine Stellungnahme einer Behörde nicht mit in die Vorlage
zur Beschlussfassung über die frühzeitige Beteiligung aufgenommen. Die
beiden Stellungnahmen werden in die Gesamtabwägung im Nachgang
aufgenommen und mit einem Abwägungsvorschlag sowie einem
Beschlussvorschlag versehen. Die Auswertung der Stellungnahmen ist dieser
Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Zu Beschlusspunkt I 3
Die eingereichten Stellungnahmen werden als Anlage “A Stellungnahmen“ zu
dieser Vorlage beigefügt. Zur besseren Verständlichkeit schließt sich in Anlage
„C Gesamtabwägung“ ein Gesamtabwägungsvorschlag an, der auf alle in den
Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch diese
Zusammenfassung wird den Mitgliedern des Rates sowie der Bezirksvertretung
Bonn und dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen eine vollständige
Abwägung über die vorgebrachten Stellungnahmen im Zusammenhang
ermöglicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die
entsprechende Gesamtabwägung verwiesen. Anlage „B Abwägungstabelle“
enthält die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen benannten
Aspekten.
Anlage/n
1 6323-1_Übersichtsplan (öffentlich)
2 6323-1_VEP_Lageplan (öffentlich)
3 6323-1_VEP_Ansichten (öffentlich)
4 6323-1 VBP_Rechtsplan (öffentlich)
5 6323-1_Gesamtabwägung_frühz.Beteiligung (öffentlich)
5 6323-1 Begründung_Satzung (öffentlich)
6 6323-1_A-Stellungnahmen_Offenlage (öffentlich)
7 6323-1_B-Abwägungstabelle_Offenlage (öffentlich)Seite 8 von 85
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8 6323-1_C-Gesamtabwägung_Offenlage (öffentlich)Seite 9 von 85
Bebauungsplan Nr. 6323-1
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Tannenbusch
Maßstab 1: 2500 Datum: 12.01.2023
100 mSeite 10 von 85
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Bundesstadt Bonn
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 1
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
Stellungnahme 1, Schreiben vom 27.10.2021
Mit Bedauern lese ich, dass in BN Tannenbusch noch mehr Sozialwohnungen
entstehen sollen. Ich bin in diesem Stadtteil aufgewachsen, der in den 70er Jahren
noch nicht den Ruf hatte, den er heute hat. Dann wurde Neu-Tannenbusch
errichtet, und auch in dem Areal, in dem nun neue, schöne Sozialwohnungen
errichtet werden sollen, spüren wir die Probleme, die die Neubauten der 80er
Jahre mit sich gebracht haben. Nun also noch mehr.
Und das, wo durch Neubauprojekte in Neutannenbusch und Buschdorf bereits die
Kapazitäten der Straßen und der Schulen und Kitas mehr als ausgelastet sind
(Stichwort Containergrundschule). Hatte man vergessen mit zu planen...auch bei
diesem Projekt scheint mir einiges vergessen, bzw. gar nicht mit bedacht worden
zu sein.
Geförderter Wohnungsbau
In der Bundesstadt Bonn besteht bereits heute ein erheblicher Bedarf an
preiswertem und öffentlich gefördertem Wohnraum. Nicht zuletzt aus diesen
Gründen hat die Stadt Bonn das Bonner Baulandmodell beschlossen, welches bei
jedem größeren Neubauvorhaben im gesamten Bonner Stadtgebiet angewandt
wird. Die Konzentration von preiswertem Wohnraum auf nur bestimmte Standorte
kann somit vermieden werden. Jeder Stadtteil muss daher seinen Beitrag leisten,
dass bezahlbarer Wohnraum für ganz Bonn realisiert werden kann, selbst für den
Fall, dass dort bereits eine höhere Anzahl an geförderten Wohnungen errichtet
sind, als in anderen Stadtteilen.
Zum hohen Anteil der Sozialwohnungen in Tannenbusch lässt sich sagen, dass
dies aufgrund der vielen Altbestände grundsätzlich nur für Neu-Tannenbusch der
Fall ist. Im statistischen Bezirk Alt-Tannenbusch, in dem das in Rede stehende
Bauvorhaben realisiert werden soll, liegt der Anteil an geförderten Wohnungen
zum Stichtag 31.12.2020 bei lediglich 4,8 % und somit sogar unter dem
gesamtstädtischen Wert (5,8 %).
Die VEBOWAG als kommunales Wohnungsbauunternehmen trägt insbesondere
dazu bei, die Bonner Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum zu versorgen.
Freifinanzierte Wohnungen sollen nicht Gegenstand der Planung sein. Das
Wohnungsangebot richtet sich zudem insb. an ältere Zielgruppen, die keine
Kinder mehr haben, die mit im gemeinsamen Haushalt leben.
Im Einzelnen: - in der Ladenzeile gegenüber dem Mix Markt existiert bereits eine
Fußpflege (integriert in einen Friseur-Salon)- warum noch eine ?
Art der baulichen Nutzung / soziale Infrastruktur
Die Art der Nutzung der vorgesehenen Gewerbeflächen im Erdgeschossbereich
der Bebauung an der Schneidemühler Straße/Ecke Görlitzer Straße steht noch
nicht konkret fest. Die Zulässigkeit von Vorhaben in einem Allgemeinen
Wohngebiet wird grundsätzlich durch die BauNVO (Baunutzungsverordnung)
geregelt. Planungsrechtlich können zwar aus städtebaulichen Gründen nach der
BauNVO zulässige Nutzungen ausgeschlossen werden, eine bestimmte
Betriebsart wie z.B. ein Friseurgeschäft kann jedoch nicht festgeschrieben bzw.Seite 14 von 85
Bundesstadt Bonn
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 2
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
ausgeschlossen werden, nur, weil sie ggfs. zu einer Konkurrenzsituation führen
würde. Dies unterliegt der Marktwirtschaft. Im Übrigen sind in einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur solche Nutzungen zulässig, wozu sich
die Vorhabenträgerin – hier die VEBOWAG - vertraglich verpflichtet.
Im Plangebiet soll ggf. im Erdgeschossbereich des neuen Eckgebäudes an der
Schneidemühler Straße/Görlitzer Straße eine Tagespflege für Kinder sowie ein
Pflegedienst ermöglicht werden. Durch das Vorhaben wäre keine Überbelastung
der sozialen Infrastruktur zu erwarten. Zur Sicherung dieser Anlagen für soziale
und gesundheitliche Zwecke werden dann erforderlichenfalls im
Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan entsprechende Vereinbarungen
getroffen.
Hinsichtlich des in einigen Stellungnahmen angesprochenen Ladens, bzw. einer
Bäckerei oder eines Cafés sind diese Nutzungen zwar grundsätzlich in einem
Allgemeinem Wohngebiet zulässig. Zudem liegt der Bereich des Mix Marktes
innerhalb des ausgewiesenen Versorgungsbereiches (D-Zentrum „Paulusplatz“).
Ein Antrag zur Errichtung eines Ladenbetreibers liegt jedoch nicht vor, so dass
die VEBOWAG hier nun auf ihren eigenen Grundstücksflächen vorrangig
geförderten Wohnungsbau errichten will.
-Parkplätze: bereits jetzt ist im Umfeld des geplanten Wohnareals die
Parkraumsituation angespannt, z. T. wird auf den Wiesen zwischen den
Gebäuden geparkt.
Eine Berechnung von 0,5 Stellplätzen pro Wohneinheit wird die Anwohner nach
entfallen des Garagenhofes + Errichtung der Neubauwohnungen zu wildem
parken zwingen!!!
-Tiefgarage: Bereits aus Neutannenbusch kennen wir die Problematik der
Brandstiftung in den Tiefgaragen, weshalb das gros der Anwohner dort NICHT in
den Tiefgaragen parkt.
Parkplätze
Es wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens vom 04.03.2022 eine
Parkraumbeobachtung in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr an einem Werktag
durchgeführt. Im Untersuchungsraum, der sich von der Schneidemühler Straße
im Westen bis zur Berta-Lungstras-Straße im Osten und der Oppelner Straße im
Norden bis zur Düne im Süden erstreckt, wurden ca. 179 öffentliche Parkplätze
erfasst, die im Untersuchungszeitraum zu ca. 90 %, zum Abend hin ansteigend,
ausgelastet waren. Dabei wurden in den Spitzenstunden vor allem Überlastungen
im Bereich des Mix-Marktes und der Postfiliale, beide an der Görlitzer Straße
gelegen, festgestellt. Mit der Neuordnung des Straßenraumes werden 11
öffentliche Stellplätze entfallen, wobei andererseits durch den Wegfall der
Supermarkt-Nutzung der Parkdruck reduziert wird.Seite 15 von 85
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Dennoch wird sich aus gutachterlicher Sicht der Parkdruck auf die öffentlichen
Parkplätze erhöhen. Dem geplanten Vorhaben kann allerdings nicht die
Bewältigung der bestehenden Parkraumsituation angelastet werden. Eine
Parkraumbewirtschaftung ist gemäß der gesamtstädtischen Parkraumstrategie
aktuell nicht vorgesehen. Vielmehr besteht die Bestrebung, eine großflächige
Parkraumbewirtschaftung aus den Zentren in die Stadtrandgebiete heraus zu
entwickeln. Eine Parkraumbewirtschaftung in „Insellagen“ ohne Anschluss an ein
Gesamtsystem führt in der Regel, insbesondere in den Randbereichen, nur zu
Verdrängungseffekten in benachbarte Quartiere und somit zu weiteren
Problemen. Für Tannenbusch wäre eine Parkraumbewirtschaftung somit erst
langfristig denkbar.
Insgesamt können innerhalb des Vorhabengebietes weiterhin 28 öffentliche
Parkplätze angeboten werden. Einige Parkplätze im Bereich des ehemaligen Mix-
Marktes verbleiben als Längsparker. Zudem sollen im Plangebiet 2 Car-Sharing-
Stellplätze auf dem Grundstück der VEBOWAG errichtet werden, die auch von
Bewohner*innen aus den Bestandsgebäuden genutzt werden können und den
Verzicht auf den Pkw unterstützen sollen.
Ursprünglich waren durch die VEBOWAG 82 Stellplätze in Tiefgaragen
vorgesehen, wodurch auch Raum für Besucherstellplätze ermöglicht wurde. Mit
Ratsbeschluss vom 15.06.2021 (DS 201824) wurden diese Tiefgaragen auf die
nun geplanten beiden Tiefgaragen mit 58 Stellplätzen reduziert, um die
Grünflächen im Bestand zu schonen. Die Tiefgaragen reichen aus, um den im
Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen Stellplatzbedarf zu
kompensieren.
Eine Vergrößerung der beiden geplanten Tiefgaragen unter den Baukörpern ist
aufgrund des engen Grundstückszuschnittes nicht möglich. Auch eine zweite
Tiefgaragenebene scheidet aus, da dafür der Raum für die erforderlichen Rampen
zum Erreichen einer 2. Tiefgaragenebene nicht gegeben ist.
Die im Garagenhof vorhandenen 50 Stellplätze (davon 42 Garagen) können nach
Umsetzung der aktuellen Planung nicht kompensiert werden. Nach der
Parkraumbeobachtung beträgt die Belegung des Garagenhofs zwischen 42 und
48 genutzten Stellplätzen. Da die genutzten Stellplätze keinem WohngebäudeSeite 16 von 85
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zugeordnet sind, die Garagen teilweise an nicht im unmittelbaren Umfeld
wohnhafte Personen vermietet sind und zahlreiche Altverträge bestehen, die
aufgrund der Altersstruktur in absehbarer Zeit enden, ist eine vollständige
Kompensation in den Tiefgaragen bau- und planungsrechtlich für diese
„Fremdnutzung“ nicht zwingend erforderlich. Das Potential zur Reduzierung des
Pkw-Besitzes für die Neubauvorhaben und die Bestandsbebauung ist vorhanden
und soll durch geeignete Mobilitätsmaßnahmen (z.B. Bau von qualitätsvollen
Fahrradabstellanlagen, bereitstellen von Car-Sharing, Einrichtung von Liefer- und
Ladezonen, Paketboxen, Lastenräder, E-Mobilität) gestärkt werden.
Bei Wirksamkeit dieser Mobilitätsmaßnahmen wird sich die VEBOWAG bemühen,
Bestandsmieter*innen des Garagenhofes wieder Stellplätze in den beiden
geplanten Tiefgaragen anzubieten.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat beschlossen, dass durch die geringeren
Bedarfe im Bereich des geförderten Wohnungsbaues rechnerisch 0,5 Stellplätze
pro Wohnung nachgewiesen werden müssen. Nach Umsetzung der vom Rat am
05.05.2022 beschlossenen Stellplatzsatzung wird sich dieser Wert entsprechend
den Wohnungsgrößen ggf. geringfügig ändern.
Werden die geplanten Stellplätze in den Tiefgaragen denn auch den
brandschutztechnischen Richtlinien der Elektro-Mobilität gerecht? Viele E-Autos
dürfen nämlich gar nicht in Tiefgaragen parken, wenn nicht gewisse bauliche
Anforderungen aus Brandschutzgründen erfüllen....
Brandstiftung
Die Tiefgaragen werden unterhalb der Gebäude errichtet und mittels Rolltor im
Bereich der Zufahrt gesichert. Die Wohnungen sind dann direkt aus der
Tiefgarage heraus über das Treppenhaus mit Aufzug erreichbar. Damit wird nur
befugten Personen der Zutritt zu den Tiefgaragen gestattet. Eine öffentliche und
damit anonyme Nutzung der Tiefgaragen findet nicht statt.
Die Tiefgaragen werden nach den aktuellen brandschutztechnischen
Bestimmungen gebaut. Dies schließt auch eine zukünftige Nutzung für
Elektroautos mit ein.
- Verkehrssituation: der Mix- Markt belebt die Wohnsiedlung. Der dort anfallende
Verkehr erstreckt sich besonders auf Samstage. Die Oppelner Straße als
Hauptverkehrsader in Tannenbusch ist jedoch insbesondere frühmorgens und am
späten Nachmittag durch den Berufsverkehr überlastet, und zwar jetzt schon. IchSeite 17 von 85
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und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
kann mir nicht denken, dass sich das durch den Wegfall des Mix- Marktes und die
Schaffung von 100 neuen Wohnungen verbessert. -was versteht man unter
"ergänzenden Mobilitätsmaßnahmen"?
Außer dem durch einen Strich auf der Fahrbahn der Oppelner Straße gezogenen
Fahrradweg auch noch eine "Rollatorspur" für die älteren Bewohner der
zukünftigen Wohnungen, die sicher (weil sie für ihren PKW keinen Parkplatz
finden) mit dem Fahrrad in die City fahren?
Verkehrssituation
Als Grundlage für die Bewertung der Verkehrsverhältnisse wurden im Rahmen
des erstellten Verkehrsgutachtens werktägliche Verkehrszählungen von 6 bis 20
Uhr an der Kreuzung Schneidemühler Straße/Görlitzer Straße durchgeführt.
Sowohl die morgendliche als auch die abendliche Spitzenstunde werden
maßgeblich durch die Nutzung des Mix- Marktes bestimmt.
Das Verkehrsgutachten hat auch die Verkehrserzeugung einschließlich der
vorgesehenen Nutzungen im Erdgeschoss des Gebäudes an der Görlitzer Straße
ermittelt, die durch das Vorhaben hervorgerufen wird. Demnach wird eine
Gesamtverkehrsmenge von ca. 370 Pkw- Fahrten als Ziel- und Quellverkehr pro
Tag erwartet. Der Gutachter geht davon aus, dass durch den Wegfall des Mix-
Marktes sogar eine Verbesserung der verkehrlichen Situation an den anliegenden
Knotenpunkten auftreten kann. Da die Umlaufzeiten an allen Knotenpunkten unter
dem kritischen Wert von 90 Sekunden liegen, kann davon ausgegangen werden,
dass alle betroffenen Knotenpunkte verkehrlich leistungsfähig bleiben werden.
Ergänzende Mobilitätsmaßnahmen könnten u.a. eine Förderung von Car-Sharing
sowie die Ausstattung mit Fahrradabstellanlagen sein (siehe auch weiter oben).
-und last, but not least: warum neu bauen? Sicher, es sind keine
SOZIALwohungen, die auf der anderen Seite der Düne wegen Sanierungsbedarf
leer stehen (Hicog-Siedlung, BIMA, Bericht im GA) sondern 328
BUNDESWOHNUNGEN. Aber warum kann denn die Stadt nicht da ein
Arrangement mit der BIMA treffen, um die Sanierung voranzutreiben und evtl.
einen Teil der Wohnungen als Sozialwohnungen zu nutzen, wenn es denn schon
Tannenbusch sein muss? Statt bestehende, gewachsene Strukturen platt zu
machen, und neu zu bauen? Nach WCCB, Beethovenhalle und CO ist mir dieses
neue Seifenblasenprojekt der Stadt Bonn ein Dorn im Auge!
Alternativen
Die angesprochene Siedlung steht nicht in der Verfügungsgewalt der Bundesstadt
Bonn oder der VEBOWAG. Daher stehen diese Bereiche nicht für eine kurzfristige
Umsetzung zur Verfügung.
Stellungnahme 2, Schreiben vom 27.10.2021
Der sogenannte Alt-Tannenbusch entwickelt sich bereits seit vielen Jahren zum
Problemkind „Neu-Tannenbusch“. Immer mehr Menschen mit
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Geförderter WohnungsbauSeite 18 von 85
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Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
Migrationshintergrund und immer mehr Drogenhandel. Mit mehr
Sozialwohnungen würden oben genannte Probleme nur noch mehr verschärft
Zu dem kommt, dass die bereits bestehende Parkplatzsituation verschärft würde.  Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze
Stellungnahme 3, Schreiben vom 28.10.2021
Grundsätzlich finde ich bezahlbaren Wohnraum für ältere Meschen gut. Leider
fehlen mir aber in der Planung Geschäfte für die Senioren und Anwohner da der
Mix Markt der Bebauung zum Opfer fällt. Senioren sind oft nicht mehr so mobil,
auch der Weg zum Nahkauf fällt dann schwer. Am Wichtigsten finde ich aber eine
Bäckerei mit Cafè. Das wäre neben frischen Brötchen und Kuchen auch ein
Treffpunkt. Man weiß doch wie einsam ältere Menschen oft sind. Das soll
unbedingt berücksichtigt werden! ! !
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Art der baulichen Nutzung / soziale
Infrastruktur
Stellungnahme 4, Schreiben vom 29.10.2021
Ich bin Anwohnerin der (…) in 53119 Bonn, meine Straße grenzt an die für den
Bau zwei weitere Mehrfamilienhäuser als Standort ausgesuchte Schneidemühler
Straße. Ich arbeite als Sozialpädagogin bei der Stadt Bonn und weiß, dass
Wohnraum in Bonn sehr knapp ist. Trotzdem möchte ich als Anwohnerin dieses
Viertels in Bonn etwas dazu sagen. Ich weiß nicht, ob im Vorfeld Kollegen von
Ihnen oder Sie selber einmal hier in der Straße waren und geschaut haben, wie
hier die Parksituation ist.
Schon jetzt ist es hier fast unmöglich zu parken, viele müssen im Halteverbot
stehen oder in umliegenden Straßen parken (wir selber parken sehr oft in der
Nähe vom Paulusplatz, das ist ca. 7 min zu Fuß von hier) Jetzt werden Garagen
und Stellplätze für den neuen Wohnkomplex abgerissen….wo sollen die Leute
parken? Werden auch für diese Anwohner neue Parkmöglichkeiten geschaffen?
Ich weiß nicht, wie das hier werden soll, wenn 100 Autos mehr da sind plus die
Autos, die jetzt nicht mehr in den Garagen und auf den Stellplätzen parken
können. Wird es eine Tiefgarage geben? Wieviele Autos können dort parken?
Wird es auch Angebote für die anderen Anwohner geben, die jetzt ihre Garagen
verlieren? Oder generell für die Anwohner hier? Bestimmt wären viele dafür
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung ParkplätzeSeite 19 von 85
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und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
dankbar. Ich selber besitze keine Garage, aber die Frustration hier in der Siedlung
ist sehr groß. Vielen Dank für Ihre Zeit, über eine Rückmeldung freue ich mich
sehr.
Stellungnahme 5, Schreiben vom 29.10.2021
Ich finde es sehr befremdlich, dass die letzten, halbwegs "offenen" Flächen noch
mit Hochbauten zugebaut werden sollen, eng gequetscht in die ohnehin schon
sehr zugebauten Verhältnisse. Frei nach dem Motto, mit dem Tannenbusch kann
man es ja machen, da wehrt sich eh keiner. Bitte nicht noch mehr große Bauten
hier.
Innenentwicklung / Bauliche Dichte
Die Bevölkerungsentwicklung der Stadt Bonn ist in den vergangenen Jahren stets
durch einen positiven Saldo gekennzeichnet. Die Inanspruchnahme von Flächen
im Außenbereich (außerhalb von Siedlungsräumen) für die Schaffung von
dringend benötigtem Wohnraum ist nach herrschendem Bauplanungsrecht nicht
gewollt. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit
Grund und Boden gem. §1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sollen neue
Wohnbauflächen vorrangig im Rahmen der Innenentwicklung realisiert werden.
Im gesamten Stadtgebiet stehen kaum Flächen für eine Entwicklung von
Wohnbebauung zur Verfügung.
Grundsätzlich braucht moderner Städtebau eine gewisse bauliche Dichte zur
ökonomischen Entwicklung einer Stadt. Hiermit soll auch eine weitreichende
Versiegelung im Umland und eine Erzeugung von unnötigen Verkehren
vermieden werden. Dichte führt zu Energieeinsparungen und bei ausreichend
Wohnraum auch zu günstigeren Mieten. Sofern eine Vorhabenträgerin aufgrund
ihrer Flächenverfügbarkeit die Schaffung von neuem Wohnraum beabsichtigt,
möglicherweise durch Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung, so wird
dies seitens der Stadt Bonn, unter Beachtung der Vorschriften des Bau- und
Planungsrechts, vom Grundsatz her unterstützt – und zwar unabhängig der
Ortsteile.
Eine „offene“ Fläche (wie angesprochen) ist bei einer 100 %igen Versiegelung mit
Garagen nicht gegeben. Für das Mikroklima, die Tierwelt oder die Lebensqualität
ist der Garagenhof bedeutungslos. Der gesamte Siedlungsraum wurde in den
50iger/60iger Jahren entsprechend dem damaligen Leitbild der gegliederten,
durch Grünflächen aufgelockerten Stadt entwickelt. Diese Grünflächen sind in
einem weit gefassten Umriss erkennbar. Die Überplanung eines versiegeltenSeite 20 von 85
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Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
Garagenhofes mit einem Wohngebäude und der Anlage von Grünflächen kann
hier auch zu einer Aufwertung des Standorts beitragen.
Die Neubebauung mit bis zu 6 Vollgeschossen entspricht einer städtebaulich
angemessenen Dichte. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse werden durch die im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang liegenden öffentlichen Grün- und Sportflächen, die als
Erholungsraum dienen, als ausgleichende Umstände gewahrt. Auch innerhalb
des Plangebietes bleiben private Grünflächen erhalten. Außerdem tragen eine
teilweise Entsiegelung der Baugrundstücke (im Verhältnis zur derzeitigen
Nutzung Garagenhof und Mix- Markt), neue Gehölzpflanzungen im Bereich der
Straßenräume und der Baugrundstücke sowie die vorgesehene Dachbegrünung
als Maßnahmen dazu bei, dass dauerhafte Auswirkungen auf die Umwelt
minimiert werden.
Zudem besteht bereits jetzt großer Parkplatzmangel, der durch zusätzliche 100
Wohneinheiten sicherlich - auch wenn Anwohnerparkgaragen geplant sind - noch
erheblich verschärft wird.  Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze
Stellungnahme 6, Schreiben vom 30.10.2021
Wir wohnen seit vielen Jahren in der Görlitzer Str. und können uns nur den sehr
kritischen Kommentaren zur Parkplatzsituation nur anschließen. Für die
bestehenden Wohneinheiten steht bereits zu wenig Parkraum zur Verfügung,
diese Situation wird nun weiterhin ins untragbare verschärft.
In den anderen Punkten macht das Projekt auf uns einen guten Eindruck, jedoch
ist im besagten Punkt eine Überarbeitung notwendig, sonst darf es nicht
umgesetzt werden (z.B. durch eine Zusammenlegung und Vergrößerung der
geplanten Tiefgaragen).
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze
Stellungnahme 7, Schreiben vom 30.10.2021
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Geförderter WohnungsbauSeite 21 von 85
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Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
aufgrund des Bürgerbriefes bin ich auf das Bauvorhaben aufmerksam geworden
und möchte gerne meine Meinung zu dem Planentwurf zur Schneidemühler
Straße äußern.
Generell ist es wichtig, dass in der Stadt Bonn neuer Wohnraum geschaffen wird.
Dazu gehört selbstverständlich auch sozialer Wohnbau für hilfsbedürftige
Menschen. Einerseits ist Tannenbusch ein sehr „bunter“ Stadtteil. Das ist
bereichernd und passt zu einer internationalen Stadt wie Bonn. Andererseits gibt
es hier aber leider auch - im Vergleich zu den übrigen Stadtteilen sehr viele -
soziale Probleme, wie die hohe Arbeitslosigkeit und einer – nach heutigen
Maßstäben – problematischen städtischen Bebauung. Im Rahmen des Projektes
„Soziale Stadt“ wird versucht, Tannenbusch baulich so zu verändern, dass mehr
Freiräume geschaffen werden und mehr Lebensqualität entsteht.
Letzteres wird vielen bisherigen Anwohnern genommen, wenn der Garagenhof
ersatzlos abgerissen wird.
Versuchen Sie mal abends einen Parkplatz in der Schneidemühler Straße, oder
auch im weiteren Umkreis zu finden. Sie werden lange suchen müssen. Laut den
Bauunterlagen entfallen die 42 Stellplätze auf dem Garagenhof und sollen zur
Hälfte in den neuen Tiefgaragen untergebracht werden. An anderer Stelle steht,
dass 58 Stellplätze in den beiden neuen Tiefgaragen entstehen sollen und diese
nur dann an „externe“ vermietet werden könnten, wenn bloß eine geringe Anzahl
der neuen Bewohner ein PKW besitzt. Ich weiß nicht, wie Sie das sehen, aber für
meine Begriffe werden die 21 Stellplätze nicht mit großer Sicherheit an die
bisherigen Mieter der Garagen gehen können. Auch wenn dies gelänge: Ohne
Glaskugel kann man dann eins und eins zusammenzählen und davon ausgehen,
dass mind. 21 Fahrzeuge mehr auf der Straße abgestellt werden müssten und
dadurch der Parkdruck auf die umliegenden Straßen noch mehr erhöht werden
würde. Das ganze ließe sich mindern, wenn man z.B. das geplante Gebäude an
der Oppelner Straße mit weniger Wohneinheiten planen würde und somit auch
den ein oder anderen Parkplatz für „externe“ miteinplanen würde. Eine weitere
Möglichkeit wäre es, die Grünstreifen der Oppelner Straße zu Parktaschen
umzufunktionieren – sähe aber nicht einladend aus und das wenige Grün würde
dort entfallen.
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze
Parkplätze im Bereich der Oppelner Straße können nicht realisiert werden, ohne
den dortigen Baumbestand mit seinen Grünflächen zu gefährden, was nicht
gewollt ist.Seite 22 von 85
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Zu den oben genannten sozialen Problemen des Stadtteils gehört leider auch
häufig der Diebstahl angeketteter, funktionsfähiger Fahrräder. Laut den
Bebauungsplänen sollen 165 Fahrradstellplätze draußen entstehen. Ich wage die
Prognose, dass dort kaum funktionstüchtige Fahrräder über Nacht stehen bleiben
werden. Vielleicht kann man hier etwas reduzieren und Parkraum oder Grünfläche
schaffen.
Fahrraddiebstahl
Das Mobilitätskonzept sieht u.a. die Errichtung von ca. 160 Fahrradstellplätzen
vor. Vor diesem Hintergrund ist eine Verminderung der Anzahl der Stellplätze für
Fahrräder zugunsten von Pkw-Stellplätzen nicht vorgesehen. Jedoch kann ein
Teil der Stellplätze für Fahrräder sicher und überdacht in den Tiefgaragen, in
eigenen oberirdischen Nebengebäuden oder hauseingangsnah untergebracht
werden. Zudem sind Fahrradstellplätze grundsätzlich in einer angemessenen
Qualität zu errichten, bei der auch eine Diebstahlsicherung möglich sein muss.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an die VEBOWAG weitergeleitet.
In Neu-Tannenbusch wurde vor wenigen Jahren das Hochhaus des
Studierendenwerkes abgerissen und durch niedrigere Bebauungen ersetzt. Das
hat dazu geführt, dass das Straßenbild an der Stelle „luftiger“ geworden ist und
somit auch das subjektive Sicherheitsempfinden erhöht hat. Das nun geplante
„große“ Gebäude an der Oppelner Straße mit 6 Vollgeschossen (mind. 18 Meter
hoch) soll praktisch direkt an die Oppelner Straße gebaut werden. Damit beginge
man meiner Ansicht nach die gleichen Fehler, die damals bei der Planung in Neu-
Tannenbusch gemacht worden sind. Das Straßenbild wird enger, was dazu führt,
dass das Sicherheitsgefühl leiden wird.
Sicherheitsgefühl
Dass das Sicherheitsgefühl auf einem unbelebten und unbeleuchteten
Garagenhof höher ist als auf einem bebauten Grundstück, welches durch die
Fensterflächen einer sozialen Kontrolle unterliegt, wird nicht geteilt. Die Probleme
die aus den Hochhaussiedlungen der 80er Jahre resultierten sind komplex und
lassen sich nicht allein mit Geschosswohnungsbau (ein Hochhaus beginnt per
Definition übrigens erst ab > 22 m) begründen. Ein Bestandteil zur Vermeidung
von sozialen Konflikten liegt u.a. in der Instandhaltung und die Pflege der
Neubauten durch die Bauherrin und nicht zwingend im Hochhaus selbst.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
werden durch die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang liegenden
öffentlichen Grün- und Sportflächen, die als Erholungsraum dienen, als
ausgleichende Umstände gewahrt. Auch innerhalb des Plangebietes bleiben
private Grünflächen erhalten. Außerdem tragen eine teilweise Entsiegelung der
Baugrundstücke (im Verhältnis zur derzeitigen Nutzung Garagenhof und Mix-
Markt), neue Gehölzpflanzungen im Bereich der Straßenräume und der
Baugrundstücke sowie die vorgesehene Dachbegrünung als Maßnahmen dazu
bei, dass dauerhafte Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden.
Die nachbarschaftsschützenden Abstandsflächen für die Neubauvorhaben
werden auf dem eigenen Grundstück bzw. bis zur Hälfte auf den angrenzenden,Seite 23 von 85
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öffentlichen Verkehrsflächen nachgewiesen. Eine Überlappung mit den
Abstandsflächen der Bestandsgebäude findet nicht statt. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Belichtung/Belüftung oder Einsehbarkeit der
Nachbarbebauung ist daher nicht zu erwarten. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Auch glaube ich nicht, dass der Straßenlärm für die gegenüberliegenden
Gebäude auf der anderen Seite der Oppelner Straße – nämlich die an der
Landsberger Straße – abnimmt. Durch die Höhe des Hauses vermute ich, dass
der Straßenlärm stärker reflektiert wird, als durch die bisherige
Garagenbebauung.
Lärmbeeinträchtigung
Inwiefern es im Bereich der Bebauung an der Landsberger Straße zu
unzumutbaren Lärmreflektionen aus Richtung der Neubebauung an der Oppelner
Straße kommen könnte, wurde im Rahmen des Lärmgutachtens berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Lösung hiergegen wäre es, die Fassade zur Oppelner Straße hin zu
begrünen.
Fassadenbegrünung
Es soll eine Klinker- Fassade umgesetzt werden. Im Bereich des freistehenden
Treppenturms im WA 2 soll eine Fassadenbegrünung umgesetzt und im
Durchführungsvertrag gesichert werden.
Zudem soll das Gebäude mit einer hellen Klinkerfassade gebaut werden. Das fügt
sich meiner Ansicht nach nicht in die nähere Wohnbebauung ein – hier stehen
keine verklinkerten Häuser.
Ich halte wegen der oben genannten Gründe deshalb zur Oppelner Straße hin
eine maximale Höhe von 2-3 Stockwerken in Ordnung, wie in den umliegenden
„flacheren“ Häusern.
Fassadengestaltung
Bei der Gestaltung der Fassaden mit Klinkern handelt es sich um ein Baumaterial,
welches gewollt einen Kontrast zur geputzten und gestrichenen Fassadenflächen
der vorhandenen Bebauung setzt und die Neubauten der VEBOWAG in Zukunft
prägen soll. Daher soll die Gestaltung der im Bestand vorhandenen Putzfassaden
bei diesem Neubauvorhaben nicht mehr aufgegriffen werden.
Wo wir schon bei den Fehlern von Neu-Tannenbusch sind, aus denen wir lernen
sollten: Eine Vielzahl sozial schwacher auf engen Raum unterzubringen hat dazu
geführt, dass Tannenbusch als sozialer Brennpunkt gilt. Ich halte es nicht für
richtig, noch mehr sozialen Wohnbau in einen Stadtteil zu bringen, in dem es
schon überwiegend sozial genutzten Wohnbau gibt. Eine Durchmischung würde
zu mehr Ruhe und auch einer besseren Außendarstellung des Stadtteils führen.
Studenten suchen ebenfalls Wohnraum und könnten zu einer Durchmischung
 Siehe Stellungnahme 1: Geförderter Wohnungsbau
 Siehe Stellungnahme 5: Innenentwicklung / Bauliche DichteSeite 24 von 85
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Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
beitragen. Das kleinere Bauvorhaben hingegen dürfte sich von der Höhe her in
die Umgebung einfügen.
Eine Frage die hier allerdings meiner Ansicht nach noch offen ist, ist die Frage,
ob die bisherigen Parktaschen am Supermarkt erhalten bleiben.
Fazit: Ich denke es wäre nur vernünftig die beiden Gebäude zu errichten, wenn
das Gebäude zur Oppelner Straße hin maximal die Hälfte der geplante
Geschosse hätte und die Fassadengestaltung sich an den umliegenden
Gebäuden orientiert oder diese begrünt werden würde. Noch mehr sozialen
Wohnbau halte ich in dem Stadtteil für falsch und wird nicht dazu führen, die
Lebensverhältnisse in dem Stadtteil zu verbessern.
Stellungnahme 8, Schreiben vom 01.11.2021
Ich frage mich wie soll das gehen, wenn der Garagenhof abgerissen wird. Wo
sollen denn die Anwohner während der Bauphase parken? Selbst die Parkfläche
vor dem Garagenhof kann dann nicht genutzt werden. Wo sollen die Anwohner
von der Schneidemühler Straße 3-19 (Görlitzer Straße mit einbezogen) dann noch
parken? Und das Hochhaus Oppelner Str. 27 natürlich auch. Das Chaos ist damit
schon vorprogrammiert.
Vor zwei Jahren wurden uns von der VEBOWAG bei einer Sitzung die Baupläne
vorgelegt und da hieß es, dass zwischen Schneidemühler und Görlitzer eine
Tiefgarage (104 Stellplätze) in L-Form entstehen soll. Die Tiefgarage sollte hinter
der Rückseite der Schneidemühler Str. 3-19 entlang entstehen. Währen der
ersten Bauphase soll der Mix Markt noch bestehen bleiben, da ist das nächste
Chaos auch schon wieder vorprogrammiert. Das kann Vorne und Hinten nicht gut
gehen!
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze
Während der Bauphase können -wie bei den meisten Bauvorhaben üblich- leider
keine Ersatzstellplätze zur Verfügung gestellt werden.
Und was passiert mit den bestehenden Häusern, die passen ja dann wohl nicht
mehr vom Äußeren zu den Neubauten.
Bestandsgebäude
Die bestehenden Gebäude sollen nicht umgestaltet werden. Die Renovierung /
Sanierung von Bestandbauten ist nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens.
Sofern sich die Häuser in einem schlechten Zustand befinden, müssen sich dieSeite 25 von 85
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Da müsste einiges überdacht und gemacht werden. Die sind in einem miserablen
Zustand! Also überdenken sie nochmal das Bauvorhaben!
Mieter und Mieterinnen mit ihrem Anliegen an den jeweiligen Vermieter wenden,
z.B. an die VEBOWAG selbst.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme 9, Schreiben vom 03.11.2021
Guten Tag, letztens erst habe ich von den Plänen der Stadt erfahren, den
Supermarkt sowie die Garagenplätze an der Schneidemühler Straß
niederzulegen und stattdessen zwei große Wohngebäude dort zu errichten. Die
Idee der Wohnungsschaffung ist ja grundsätzlich erstmal eine gute, jedoch gibt
es da meiner Meinung nach einige Probleme mit dem Standort Schneidemühler
Straße.
Zunächst zum grundlegenden Problem, dass meiner Meinung nach die Gebäude
für ihre Größe viel zu nah aneinander sind. Das mag auf den Plänen nicht
ersichtlich sein, allerdings kann ich Ihnen versichern, dass vom Gebäude
Oppelner Str. 25 aus direkte Einsicht in das gegenüber entstehende Wohnhaus
bestehen würde und umgekehrt. Das ist nicht wünschenswert. Zumal fast alle
Wohnungen die Fenster lediglich zu dieser einen Seite haben und Wohnungen in
den tieferen Etagen somit fast den gesamten Tag von Sonnenlicht abgeschottet
währen.
Verschattung
Die Verschattung wird sich für das Gebäude Nr. 25 gegenüber der heutigen
Situation verändern. So werden beispielsweise am 21. März ab ca. 15:30 Uhr ca.
5/6 der Westfassade verschattet, während durch die zweigeschossige
Bestandsbebauung eine Verschattung erst gegen 17:30 Uhr und nur für 1/3 der
südlichen Fassade erfolgt. Es bleibt jedoch noch eine Besonnungsdauer von
74 % (9 Stunden). Im Juni verkürzt sich die Besonnung auf 4 Stunden von ca.
21:50 Uhr auf rund 17:40 Uhr, beträgt aber immer noch 73 % (11,20 Stunden).
Am 21. Dezember bleibt die Besonnungsdauer aufgrund des niedrigen
Sonnenstandes unverändert bei ca. 6,45 Stunden. Für die überschlägige
Berechnung wurde ein Bestandsgebäude von 6m und ein Neubau von 20 m Höhe
zu Grunde gelegt. (Rechennachweis: www.sonnenverlauf.de). Aufgrund der
langen Besonnungsdauer der Westfassade ist eine Bebauung wie geplant
städtebaulich und im Rahmen der nachbarlichen Rücksichtnahme vertretbar.
Einen Anspruch auf Nichtverschattung gibt es in innerstädtischen Bereichen nicht.
Vielmehr ist insbesondere in einem bebauten innerstädtischen Gebiet mit einer
baulichen Ausnutzung von Bauflächen auch unter Erweiterung bestehender
Gebäude (etwa durch Aufstockung) zu rechnen.).
Die nachbarschaftsschützenden Abstandsflächen für die Neubauvorhaben
werden auf dem eigenen Grundstück bzw. bis zur Hälfte auf den angrenzenden,
öffentlichen Verkehrsflächen nachgewiesen. Eine Überlappung mit den
Abstandsflächen der Bestandsgebäude findet nicht statt. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Belichtung/Belüftung oder Einsehbarkeit der
Nachbarbebauung ist daher nicht zu erwarten. Dabei sind Verschattungseffekte
regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen-Seite 26 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
bestimmungen - wie vorliegend - eingehalten werden/(bzw. bei der vorgesehenen
Bebauung eingehalten werden können.
Das Gebäude Nr. 25 selbst ist 8-geschossig, die umgebenden Gebäude 4-
geschossig, damit fügt sich das Neubauvorhaben städtebaulich in die Umgebung
ein.
Ein weiteres Problem besteht aus meiner Sicht darin, dass der abzureißende Mix
Markt für viele hier lebende Menschen ein kultureller Treffpunkt ist, den es
eigentlich zu bewahren gilt. Denn der Mix Markt als ausgewiesener Laden für
Balkan-Spezialitäten bietet sowohl deutschen als auch Anwohnern mit
ausländischen Wurzeln einen gleichsames kulturelles Angebot das man so nicht
nochmal hat.
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Art der baulichen Nutzung / soziale
Infrastruktur
Der nächste kritische Punkt ist der Verkehr. Zwar behaupten die Plakate das die
Niederlegung des Marktes den Verkehr entlasten würden, jedoch erschließt sich
mir absolut nicht durch welche Maßnahme dies bewerkstelligt werden soll. Zu den
Zeiten zu denen die Menschen vorher einkaufen gefahren sind werden nun eben
58 weitere Autos auf Ihrem Weg nach Hause sein, dies klingt für mich nicht nach
einer Entlastung, sondern vielmehr nach noch höherem Verkehrsaufkommen.
Außerdem ist die Parksituation bereits jetzt völlig an Ihren Grenzen, zur
Feierabendzeit stehen die Autos jetzt schon in Kurven, in Kreuzungen und in den
Einfahrten zu den Garagenflächen. Wenn nun diese knapp 35 Garagen
abgerissen werden und die Stellplätze vor dem Mix Markt auch noch
verschwinden, dann sind das 16 weitere Autos die keine Stellfläche haben. Da
der Plan vorsieht 170 Wohnungen zu schaffen sind die geplanten 58
Tiefgaragenstellplätze wohl kaum ausreichen um den Bedarf für die derzeitigen
Anwohner mitsamt der neuen Anwohner zu decken. Das Resultat werden
vermutlich noch stärker zugeparkte Straßen sein, auch wenn das jetzt schon
kaum möglich ist. In der Zeit wenn dann gebaut wird stehen diese 51 Autos dann
nämlich ohne Parkfläche hier in der Gegend herum und verstopfen dann
tatsächlich alles.
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung VerkehrssituationSeite 27 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
Außerdem ist die Kreuzung zur Oppelner Straße bereits jetzt überfordert,
besonders im Berufsverkehr, etwaige Krankenwägen oder Notärzte die dann zur
Wohnanlage müssen werden dann mit noch erheblicheren Behinderungen
rechnen müssen.
Auf der Website der Stadt Bonn wird geschrieben, die Wohnungen sollen gebaut
werden um den Bedarf an kleinen Wohnungen zu erfüllen, jedoch steht im
Bürgerbrief, dass die Wohnungen vorzugsweise für ältere Menschen gebaut
werden sollen, wie das mit betreutem Wohnen zusammen funktionieren soll
erschließt sich mir nicht.
Außerdem, wie uns mehr Wohnungen für alte Menschen dabei helfen sollen, den
viel größeren Bedarf an Wohnungen durch junge Menschen, Studenten, von
denen es in Bonn viele gibt, und Einkommensschwächeren zu decken ist mir nicht
ersichtlich. Dazu kommt, dass Tannenbusch kein Rentnerfreundliches Gebiet ist,
die Straßen sind eng und unübersichtlich, Dienstleistungen gibt es hier wenige
und die die es hier gibt werden wenig genutzt, es ist eben ein Wohnviertel für
einkommensschwächere Bevölkerungsschichten und Arbeiter.
Ein persönlicher Punkt bleibt noch, dass ich es ehrlich gesagt nicht gut finde,
Begegnungsstätten, hier der Mix Markt, abzureißen, damit eine private
Wohnungsbaugesellschaft "für den eigenen Bestand" Immobilien bauen kann.
Das hat mit öffentlichem Interesse nun doch sehr wenig zu tun, gerade wenn man
die derzeitigen Mieten in Bonn betrachtet.
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Geförderter Wohnungsbau
Zwischen den in der Mehrzahl kleineren Wohnungen und betreutem Wohnen
besteht kein inhaltlicher Widerspruch, da betreutes Wohnen, mit der Möglichkeit
soziale Unterstützungsleistungen in der eigenen Wohnung (wie zum Beispiel
einen ambulanten Pflegedienst) in Anspruch zu nehmen, auch in einer kleineren
Wohnung möglich ist.
Der letzte Punkt ist bezüglich der Infrastruktur. Baumaschinen sind in der Regel
sehr schwere Maschinen und beschädigen fast immer die Straßen die sie
benutzen. Die Straßen hier sind bereits alt und an vielen Stellen kaputt, sollte hier
eine Baustelle in diesem Ausmaß begonnen werden dann kann man eine
Vollsanierung der gesamten Straßenanlage gleich mit einplanen, denn diese wird
es dann brauchen.
Ich lehne den Bebauungsplan in seiner jetzigen Form also entschieden ab und
hoffe, dass meine doch innige Erörterung Gehör findet sich bezüglich der
Straßenschäden
Vor Baubeginn wird eine Begehung und Dokumentation zum Zustand der durch
den Baustellenverkehr benutzten Straßen durch die Stadtverwaltung angefertigt.
Falls sich nach Abschluss der Bauarbeiten Schäden zeigen, die ursächlich auf die
Benutzung durch den Baustellenverkehr zurückzuführen sind, sind diese Schäden
durch den Veranlasser zu beseitigen. Eine komplette Sanierung der durch
Baustellenverkehr befahrenen Straßen ist nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.Seite 28 von 85
Bundesstadt Bonn
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
Nachhaltigkeit und Effizienz dieses Bebauungsplanes noch einmal Gedanken zu
machen.
Was Tannenbusch tatsächlich guttuen würde, wären mehr Stellflächen, z.B.
unterirdisch unter den Garagenflächen, oder eine Bebauung der
Einfamilienhäuser in der Nähe, die wohl weit ineffizienter sind als die ohnehin
schon dicht an dicht stehenden Wohnungsblöcke an der Schneidemühler Str.
Alternative Überplanung von Einfamilienhäuser
Ein Abriss von Einfamilienhäusern auf der gegenüberliegenden Seite der
Oppelner Straße ist nicht vorgesehen, da gerade diese Wohnformen ebenfalls zu
einer sozialen Durchmischung des Stadtteils Tannenbusch beiträgt. Außerdem
würden sich im Falle der Beseitigung erhebliche, eigentumsrechtliche und Fragen
der Verhältnismäßigkeit stellen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme 10, Schreiben vom 09.11.2021
Leider scheinen sich hier nur wenige betroffene Bürger zu beteiligen, was sehr
schade ist. Zu dem bereits geschriebenen habe ich kaum neues hinzuzufügen,
aber ich möchte das Geschriebene zu der Parksituation hiermit gerne bestätigen
und bekräftigen. So wie das nun geplant ist, wird diese Wohnecke ein riesiges
"Park"-Problem bekommen. 100 neue Wohnung!! Sollte nur die Hälfte davon ein
Auto besitzen wird es dort zum Kollaps kommen. Schon jetzt reichen die
Parkplätze für alle Bewohner:innen nicht aus. Auf dem Garagenhof stehen jetzt
schon mehr Autos wie vorgesehen, es knubbelt sich an allen Ecken. Ich möchte
fragen, gibt es in Bonn nicht die Regel, dass es für jede Wohnung einen Stellplatz
geben muss. Ich sehe das bei der jetzigen Planung nicht. Und 21 Stellplätze. die
die 42 Garagen "auffangen" sollen, reichen bei Weitem nicht aus.
Hinzu kommt dann noch die allgemeine Verkehrssituation. Durch den Mix Markt
herrscht jetzt bereits jeden Samstag ein Verkehrschaos. Durch die Entstehung
einer KITA wird es zu neuen Verkehrsbehinderungen kommen, und zwar zu den
Zeiten, wenn die Eltern Ihre Kinder morgens in die KITA bringen und nachmittags
abholen. Statt einmal die Woche samstags, werden die Bewohner fünf Mal die
Woche zweimal täglich mit höheren Verkehrsaufkommen in diesem Bereich leben
müssen. Ist das erstrebenswert.
Also bitte die Parksituation völlig neu überdenken. Auch ich hatte von einer
Planung gehört, dass es eine größere Tiefgarage unter der Wiese hinter dem Mix
Markt geben soll. Wurde diese Idee verworfen? Wo sollen die Anwohner des
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung VerkehrssituationSeite 29 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
Hochhauses Oppelner Straße und die Anwohner der Schneidemühler Straße
während der 3-jährigen Bauphase parken. Ich kann mir das in keinster Weise
vorstellen und denke mit Horror an diese Bauzeit!!!
Stellungnahme 11, Schreiben vom 09.11.2021
Ja, Bonn braucht geförderte Wohnungen aber nicht der Tannenbusch. Der Alt-
Tannenbusch wandelt sich leider zunehmend in ein zweites Neu-Tannenbusch.
Dieser Prozess begann schleichend Mitte der Neunzigerjahre und hat in den
letzten 5 Jahren dramatisch an Fahrt aufgenommen. Vermüllung und auch die
steigende Kriminalität sind ein wachsendes Problem. Auch die Schwarzarbeit in
diversen zweckentfremdeten Garagen fallen auf. Diebstähle häufen sich und
ständig brennt es irgendwo. Nein, ich glaube Tannenbusch braucht keine
Nachverdichtung mit sechsgeschossigen Gebäuden und geförderten Wohnraum.
Das Gegenteil wäre richtig und sinnvoll. Sollen denn in Tannenbusch nur noch
sozial schwache Menschen, und/oder Transferleistungsempfänder wohnen?
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Geförderter Wohnungsbau
Stellungnahme 12, Schreiben vom 09.11.2021
Für die Anwohner, insbesondere in der gegenüberliegenden Landsberger Straße,
wird es durch die Lärmreflexionen zu zusätzlichen Lärmbelästigungen kommen.
Zur Zeit kommt es hier schon zu, vor allem nachts, einer Lärmbelästigung durch
die Autobahn und gelegentlich auch durch die Aluminiumwerke. Die geplante
Lärmschutzwand zur Autobahn ist für die Häuser gegenüber dem geplanten
Neubau keine Lösung, da diese kurz vor vorher endet. Die betroffenen Anwohner
in der Landsberger Straße müssen dann also den Straßenlärm von zwei Seiten
ertragen. Hier wird es aus meiner Sicht auf jeden Fall zu Beschwerden kommen,
zu gegebener Zeit wird dann in ein Gutachten erforderlich werden.
Ein Konzept zur Verkehrsberuhigung, z. B. Tempo 30 auf der Oppelner Straße,
muss zwingend Bestandteil der Planung sein.
 Siehe Stellungnahme 7: Auswertung Lärmbeeinträchtigung
Grundsätzlich beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften gem. § 3 Abs. 1 Nr.1 StVO für alle Kraftfahrzeuge 50
km/h. Einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf z.B. 30 km/h
sind hohe Hürden gesetzt. Gründe können z.B. eine Unfallhäufungsstelle, eine
schützenswerte Einrichtung oder Lärmschutz sein. Diese Punkte sind zurzeit nicht
gegeben. Maßnahmen zur Verkehrs- bzw. Verkehrslärmreduzierung auf
öffentlichen Straßen sind komplex und Aufgabe der kommunalen
Verkehrsplanung. Sie können nicht als Vorgabe einen einzelnen Bauherrn oder
Bauherrin angelastet werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme 13, Schreiben vom 10.11.2021
 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung ParkplätzeSeite 30 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
unter Bezugnahme auf ein nettes Gespräch mit Frau Opelt am 08. November
2021 (Nachmittag) möchte ich um eine Auskunft bitten, wo nach Abriss des
Garagenhofes im Vorfeld an der Oppelner Straße + Schneidemühler Straße
insgesamt ca. 80 Parkmöglichkeiten für Anwohner wegfallen, deren Wagen
abgestellt werden können, die Annahme, dass durch die Schließung des Mix-
Marktes mehr Parkraum zur Verfügung stehe, ist meines Erachtens nicht
realistisch! Das Geschäft schließt abends und damit sind die Wagen der Kunden
weg. Vorher und nachher kommen dann die Anwohner mit ihren Autos und
suchen und …
Sollen die geplanten Fahrradständer in offener oder geschlossener Bauweise
erstellt werden (Große Diebstahlgefahr!)? Warum nicht in den geplanten
Tiefgaragen?  Siehe Stellungnahme 7: Auswertung Fahrraddiebstahl
Schade, dass wieder Bäume gefällt werden müssen! Bäume
Durch die Planung werden 7 Satzungsbäume betroffen welche auf Grundlage der
Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn durch eine Ersatzpflanzung auf den
Baugrundstücken oder innerhalb des neu zu gestaltenden Straßenraumes der
Schneidemühler Straße, insb. im Bereich der Parkplätze, mit einer
Ersatzpflanzung ausgeglichen werden. Der konkrete Umfang des Ausgleichs wird
im Rahmen des Bauantragsverfahrens festgelegt. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Durch die hohe Bauweise wird auch die Luftzufuhr für alle Anwohner beeinflusst.
(Klimaveränderungen)!!
Klima
Die im Bereich der zur Neubebauung vorgesehenen Flächen sind weitestgehend
durch den Garagenhof und den Mix- Markt mit Nebenflächen versiegelt. Daher
weist das Plangebiet am Tag eine starke Wärmebelastung auf, in der Nacht tritt
ein mäßiger bis hoher Wärmeinseleffekt auf. Mit der Insellage inmitten von
Gebäudebestand ist nicht von relevanten Behinderungen der Luftzufuhr durch
den Neubau auszugehen. Durch die Schaffung privater Grünflächen sowie der
Herstellung einer Dachbegrünung und einer Fassadenbegrünung im Bereich desSeite 31 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung
freistehenden Treppenturms im WA2 ist von einer kleinklimatischen
Verbesserung innerhalb des Plangebietes auszugehen.
Sind auch weitere Anwohnerbefragungen vorgesehen, z.B. Veranstaltungen? Bürgerbeteiligung
Aufgrund der pandemischen Lage konnte leider keine
Bürgerinformationsveranstaltung als Präsenztermin stattfinden. Weitere
Öffentlichkeitsbeteiligung findet im weiteren Verfahren zur Offenlage statt, jedoch
nicht als Veranstaltung.
Stellungnahmen der TÖB Auswertung
Bund für Umwelt und Naturschutz, Schreiben vom 17.01.2022
Die vorgesehene Nutzung durch vorwiegend ältere Menschen macht es
notwendig, besondere Vorkehrungen bezüglich der bioklimatischen Umgebung
zu schaffen. Daraus ergeben sich die folgenden zu ergreifenden Maßnahmen:
Das Gebiet ist im Bereich der beiden geplanten Gebäude zurzeit hochgradig
versiegelt. Die an sich nicht zu beanstandende Inanspruchnahme bisher schon
versiegelter Flächen für sozialen Wohnungsbau soll gemäß Planung jedoch auch
hier mit einer Fällung zum Teil mehrere Jahrzehnte alten und
satzungsgeschützten Baumbestandes einhergehen. Im Eingriffsbereich befinden
sich hochstämmige Bäume, u.a. Stiel- und Roteiche, Baumhasel und Hainbuche.
Im Rahmen der durchgeführten Artenschutzprüfung wurden keine Höhlen,
Spalten oder Risse an den zu fällenden Bäumen als mögliche Quartiere
planungsrelevanter Arten festgestellt. Daher besteht kein Konflikt zum
Artenschutz, wenn die Bäume im Winterhalbjahr gefällt werden.
Eine Verschiebung des Baukörpers an der Oppelner Straße nach Süden ist nicht
möglich, da das Baugrundstück eine geringe Tiefe in Richtung der
Schneidemühler Straße aufweist. Die zu fällenden 7 Satzungsbäume werden auf
den Baugrundstücken oder innerhalb des neu zu gestaltenden Straßenraumes
der Schneidemühler Straße insb. im Bereich der Parkplätze mit einer
Ersatzpflanzung ausgeglichen und/oder über eine Ersatzzahlung kompensiert.
Eine Ersatzpflanzung innerhalb des Baugrundstücks ist aufgrund der geplanten
beiden Tiefgaragen nicht möglich. Das weitere wird im Rahmen des Fällantrages
parallel zum Baugenehmigungsverfahren geklärt.
Eine relevante Kaltluftbahn im Bereich der Oppelner Straße ist aus der aktuellen
Klimaanalysenkarte 2018 nicht erkennbar. Kaltluftleitbahnen kommen aus
südlicher Richtung aus dem Meßdorfer Feld. Eine Verbesserung der
kleinklimatischen Verhältnisse ist durch eine geringfügige Verschiebung des
Baukörpers um wenige Meter nicht ersichtlich. Durch die vorgesehene
Dachbegründung und der geplanten Fassadenbegrünungen im Bereich desSeite 32 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der TÖB Auswertung
Ein Potential für höhlenbrütende Vögel oder als Quartier für Fledermäuse ist
daher nicht auszuschließen.
Der geplante Baukörper sollte daher von der Oppelner Straße um einige Meter in
Richtung Schneidemühler Straße verlagert werden. Dies hat den Vorteil, daß der
Baumbestand entlang dieser Straße, der gemäß Planung zum Teil gefällt werden
soll, vollständig erhalten bleibt. Die Dimensionierung bezüglich der Bereitstellung
von Wohnraum könnte dabei, ggf. unter Anpassung des Grundrisses, erhalten
werden.
Des Weiteren wird durch eine zu nahe Bebauung an der Oppelner Straße die
Wirkung der dort von Nordwesten einströmenden Kaltluftbahn eingeschränkt.
Durch die Pflanzung zusätzlicher, standortheimischer trockenheits- und
hitzeresistenter Bäume würde das lokale Mikroklima verbessert.
Ebenfalls würde in Folge des Abschirmungseffektes durch diese Maßnahmen die
Belastung durch Straßenlärm im neuen Wohnblock geringer.
Des Weiteren ist eine deutliche ökologische Aufwertung des Raumes zwischen
diesem Baukörper und der Schneidemühler Straße notwendig. Dort sollte ein
Grünbereich mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen werden. Neben der
Anpflanzung standortheimischer, dichtkroniger Bäume sollte auch der
Gefährdung durch Starkregen (gemäß Starkregenkarte im Stadtplan Bonn)
durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge begegnet werden.
freistehenden Treppenturms im WA2 sowie die Pflanzung der o.g. Bäume wird
ein effektiver Beitrag zum Klimaschutz geleistet.
Auch die Veränderung der Lärmbelastung aus Richtung der Oppelner Straße
hätte keine relevanten Auswirkungen, die nicht im hörbaren Bereich des
menschlichen Ohres liegen würden. Lärmveränderungen im Bereich von 3 dB(A)
sind demnach nicht relevant.
Per Saldo wird sich der Versiegelungsgrad des Plangebietes vermindern, da der
Garagenhof mit seinen versiegelten Zufahrten und Nebenflächen sowie der Mix-
Markt mit den versiegelten Nebenflächen abgebrochen wird. Durch die
Gestaltung der Zuwegungen -möglichst mit sickerfähigem Pflaster- wird sich die
ökologische Wertigkeit und die Aufenthaltsqualität im Plangebiet deutlich
verbessern.
Bzgl. des Themas Starkregen wurde bereits eine topographische
Gefährdungsanalyse erstellt, die ein unkritisches Ergebnis zeigt. Außerdem wird
ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 geführt, der ggfs. ein
entsprechendes Rückhaltevolumen auf den Baugrundstücken aufzeigen wird.
Stadtwerke Bonn“, Schreiben vom 15.02.2022
Fahrwege:
Keine Bedenken.
Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH , Verkehrstelematik:
Keine Bedenken.Seite 33 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der TÖB Auswertung
Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH , Verkehrsplanung:
Die Oppelner Straße wird in diesem Bereich von zwei Buslinien zu jeder Tages
‐
und Nachtzeit befahren. Ebenfalls im Planungsbereich befindet sich die
barrierefrei ausgebaute Haltestelle “Schneidemühler Straße“.
Der Linienbetrieb darf dort zu keiner Zeit behindert werden. Die Haltestelle ist
barrierefrei ausgebaut und muss jederzeit durch unsere Fahrzeuge in diesem
Sinne anfahrbar und für Fahrgäste nutzbar sein, das schließt ebenfalls die
Zuwegung zur Haltestelle ein.
Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden
und wir bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes,
sowie baulichen Veränderungen unserer Betriebsanlagen frühzeitig informiert
werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Baumaßnahme sind.
Wenn sich im Rahmen der weiteren Planung herausstellt, dass Behinderungen
für den ÖPNV nicht vermieden werden können, müssen diese frühestmöglich,
aber spätestens vier Wochen vor Baubeginn final mit uns abgestimmt sein, damit
die Auswirkung auf den ÖPNV von uns geprüft und notwendige betriebliche
Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet und kommuniziert werden können.
Wir weisen vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufgeführten Haltstelle hin.
Sollten aus unvermeidlichen Gründen Veränderungen der Haltestellenfläche
erfolgen müssen, sind diese frühzeitig mit uns abzustimmen. In diesem Bereich
muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem Busbetrieb gerechnet
werden.
Stellungnahme Stromversorgung:
Keine Bedenken.
Stellungnahme Straßenbeleuchtung:
In der Schneidemühler Straße befinden sich Anlagen der öffentlichen
Straßenbeleuchtung. Inwieweit diese Einrichtungen von der geplanten
Maßnahme betroffen sind, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Anlagen
Die vorhandene Bushaltestelle an der Oppelner Straße wird durch die vorliegende
Planung nicht tangiert. Auch der Baustellenverkehr wird nicht aus Richtung der
Oppelner Straße organisiert.Seite 34 von 85
Bundesstadt Bonn
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der TÖB Auswertung
müssen bei einer Neu
‐ oder Umplanung berücksichtigt werden. Eine Umlegung
bzw. Versetzung von Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung ist
kostenpflichtig und muss frühzeitig mit der Bonn
‐Netz GmbH, Abteilung
Straßenbeleuchtung abgestimmt werden.
Gemäß Beleuchtungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und den Stadtwerken
Bonn (SWB) sind die SWB (Bonn
‐Netz GmbH / KNSB) für die Planung, Errichtung
und den Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Bonn
verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Planungsprozesses herausstellen, dass
der Bau einer neuen, öffentlichen Beleuchtungsanlage erforderlich ist, müssen wir
frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt werden. Die Festlegung von Leuchten
‐
Standorten sowie die Auswahl von Leuchten und Masten muss in Rücksprache
mit uns erfolgen. In diesem Zusammenhang weise ich nochmal darauf hin, dass
es für das Stadtgebiet Bonn je nach Anwendung festgelegte Leuchten
‐Typen gibt.
Stellungnahme Fernwärmeversorgung:
Am äußersten östlichen Rand des Flurstückes 135 verläuft eine
Fernwärmetransportleitung DN 200 St. Im Haubenkanal in Nord
‐Süd
‐Richtung,
welche das Flurstück 136 im nordwestlichen Bereich tangiert. Der Schutzstreifen
der Fernwärmetrasse tangiert bzw. befindet sich nahezu auf der gesamten Länge
im Bereich des Flurstückes 136. Das Flurstück 287 ist frei von Fernwärme, hier
bestehen seitens der Fachabteilung keine Bedenken.
Im farblich gekennzeichnetem Teil des Flurstückes 203 befindet sich ein
unterirdisches Fernwärmeschachtbauwerk („Schieberschacht“), 2 Stück in
nördlicher und 2 Stück in südlicher Richtung verlaufende
Fernwärmehausanschluss
‐ und
‐verteilleitungen DN 50 – DN 65 St im
Haubenkanal, 2 Stück vom Schachtbauwerk in östliche Richtung abgehende
Fernwärmehausanschlussleitungen DN 50 St im Haubenkanal sowie 2 Stück in
Nord
‐Süd
‐Richtung verlaufende Fernwärmetransportleitungen DN 200 St im
Haubenkanal. Im südlichen Bereich des Flurstückes 203 knickt die
Transportleitung DN 200 um 90° in östliche Richtung ab um nach Erreichen der
Die Straßenbeleuchtung im Bereich der Schneidemühler Straße wird im Rahmen
der Umgestaltung der Straße angepasst. Die SWB wird frühzeitig an der
Erschließungsplanung, die sich an das Bebauungsplanverfahren anschließen
wird, beteiligt.
Der Leitungsverlauf der Fernwärmeleitung wurde nachrichtlich -bezogen auf die
Bestandsbebauung- in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
Die Neubebauung soll an das Fernwärmenetz der SWB angeschlossen werden.
Dies wurde auch im Energiekonzept berücksichtigt. Die Modalitäten stimmt die
VEBOWAG mit der SWB im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren ab.Seite 35 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der TÖB Auswertung
südwestlichen Ecke des Gebäudes Schneidemühler Str. 9 wiederrum um 90° in
südliche Richtung abzuknicken.
Im südöstlichen Randbereich der farblichen Markierung des Flurstück 211 (Weg)
befindet sich ein weiteres unterirdisches Fernwärmeschachtbauwerk. Dieses
Flurstück wird weiterhin im westlichen Bereich von den bereits 2 Stück oben
beschriebenen Fernwärmeverteilleitungen DN 50 – DN 65 St im Haubenkanal und
im östlichen Bereich von den 2 Stück Fernwärmetransportleitungen DN 200 St im
Haubenkanal gequert.
Sollte angedacht sein, die auf dem Areal geplanten Gebäude mit der besonders
umweltfreundlichen und energieeffizienten Bonner Fernwärme, energetisch
bewertet nach FW 309 Teile 1 & 7, mit einem fCO2eq. Nach Anlage 9 Nr. 1c GEG
2002 (berechnet nach FW 309
‐1:2021) von 0 g/kWh, mit Wärme zu versorgen
(somit würden CO2
‐Emissionen zu 100 % vermieden und somit ein erheblicher
Beitrag zum Klimaschutz geleistet), ist dieses möglich. Die
Fernwärmeversorgungskapazitäten sind vorhanden.
Stellungnahme Gas
‐ und Wasserversorgung:
Stellungnahme zum Bebauungsplan:
Gegen den zu erstellenden Bebauungsplan bestehen von Seiten der BonnNetz
bzw. EnW für den Bereich Gas und Wasser keine Bedenken.
Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas:
Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Görlitzer Straße, der Schneidemühler
Straße sowie der Oppelner Straße vorhanden. Das betreffende Gebiet liegt im
Versorgungsgebiet der EnW. Eine Gasversorgungsleitung ist in der Oppelner
Straße vorhanden.
Löschwasserbereitstellung:
Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen
Versorgungsnetz richtet sich nach der überwiegenden Bauart bzw. nach dem
Ein Gasanschluss ist nicht erforderlich, da die Fernwärme als Medium für die
Bereitstellung des Wärmebedarfs genutzt wird.
Die Löschwasserbereitstellung wird in der Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan erläutert.Seite 36 von 85
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und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der TÖB Auswertung
derzeit gültigen Bebauungsplan. Die Löschwasserbereitstellung für die
vorgesehene Bebauung ist möglich.
Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 96 m³/h für das
Gebiet sichergestellt. Die Grundschutzmenge steht über die Hydranten im
öffentlichen Versorgungsnetz zur Verfügung.
Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde
Leitungen nach dem jeweiligen Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des
Stadtgebietes und der Stadtbezirke kann über die, nach Trinkwasserbedarf
dimensionieren Leitungen, der Löschwasserbedarf für den Grundschutz
bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert daher langfristig (über 2050
hinaus) keine gesicherte Bereitstellung.
Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss
(Wandhydranten Typ F, Sprinkleranlagen, Hydranten u. ä.)
Eine Löschwasserbereitstellung für den Objektschutz über einen Hausanschluss
erfolgt nicht. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf
besondere Anfrage und nach Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine
Bereitstellung von Löschwasser für den Objektschutz erfolgen. Vorhandene
Anschlüsse Anschlussleitungen sind bei Gebäudeleerstand bzw. Gebäudeabriss
abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagnation im
Trinkwasseranschluss.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 17.02.2022
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine
Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des
Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass
Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht
durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW
(Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
Es wird ein entsprechender Hinweis in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufgenommen.Seite 37 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der TÖB Auswertung
aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und
Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal , 51491
Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
Telekom, Schreiben vom 20.01.2022
Grundsätzlich stehen den neunen Bebauungen aus Sicht der Telekom nichts im
Wege.
Allerdings sind in der Bebauungsfläche unsere vorhandenen
Telekommunikationsanlagen zu berücksichtigen. In der Bebauungsfläche sind
folgende Telekommunikationsanlagen vorhanden: KVz, Kabelschächte,
Kabelrohre, Glasfaserkabel, Kupferkabel, Abschlusspunkte (APL) und
Verbindungsstellen (Muffen). Die Telekommunikationsanlagen werden zum
gegebenen Zeitpunkt auf der Bebauungsfläche soweit wie möglich und es
erforderlich ist zurückgebaut. Der gegebene Zeitpunkt ist abhängig vom Baustart
der Bebauungen und der Freischaltungen der vorhandenen Leitungen.
Um einen unkritischen Ablauf zu gewährleisten ist es notwendig, dass Sie bzw.
der Bauträger uns (Deutsche Telekom Technik, 53113 Bonner Talweg 100)
mindestens vier Monate vor Baubeginn der Bebauungen informieren.
Die vorhandenen Telekommunikationsanlagen werden bei der Umgestaltung der
Scheidemühler Straße berücksichtigt.
Die Deutsche Telekom wird frühzeitig an der Erschließungsplanung, die sich an
das Bebauungsplanverfahren anschließen wird, beteiligt.
Geologischer Dienst, NRW, Schreiben vom 10.02.2022
Erdbebengefährdung:
Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung
und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.
Auf die Erdbebenzone bzw. die geologische Untergrundklasse gemäß DIN
4149:2005 wird im Rahmen der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung
hingewiesen. Ein Hinweis im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bedarf es
daher nicht.Seite 38 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der TÖB Auswertung
Die Erdbebengefährdung wird in DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen eingestuft, die anhand der
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1:350000, Bundesland Nordrhein-Westfalen
(Geologischer Dienst NRW 2006) bestimmt werden. In den Technischen
Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung
dieser Kartengrundlage explizit hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer
Untergrundklasse zuzuordnen: Stadt Bonn, Gemarkung Bonn: 1 / T
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und
durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses
Regelwerk ist jedoch bislang bauaufsichtlich nicht eingeführt. Anwendungsteile,
die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, sind als Stand der Technik zu
berücksichtigen. Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen,
Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 bzw. Bedeutungsklassen der relevanten Teile von DIN EN 1998 und
der jeweils entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Dies gilt insbesondere z. B. für große Wohnanlagen
Baugrund:
Es gibt keine Bedenken, ich empfehle, den Baugrund objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wird auch ein Baugrundgutachten
vorgelegt.
Polizeipräsidium Bonn, Schreiben vom 18.02.2022
Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur Städtebaulichen
Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik /
Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin.
Das Schreiben wurde an die VEBOWAG zur Information weitergeleitet. Da nur die
VEBOWAG das Plangebiet bebauen wird, bedarf es keines weiteren Hinweises
im Bebauungsplan.Seite 39 von 85
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Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“
und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen der TÖB Auswertung
Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 18.02.2022
Das ca. 1,4 ha große, im OT Tannenbusch gelegene Plangebiet, ist im südlichen
und westlichen Teilbereich durch eine parkartige Grünanlage mit altem
Baumbestand gekennzeichnet.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder in
einem Natura2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Es grenzt allerdings an
das Naturschutzgebiet „Düne Tannenbusch“ an und weist Gehölz- und
Baumbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein
kann.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Innenentwicklung
im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB geschaffen werden. Im
beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund
der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3)
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Die geplante Bebauung führt durch starke Nachverdichtung und Neuversiegelung
zu einem Verlust innerstädtischer Frei- und Grünflächen mit Baum- und
Gehölzbestand. Neben dem Lebensraumverlust von Pflanzen und Tieren, kann
ein Beitrag zur Reduzierung der Artenvielfalt, zu innerstädtischer Erwärmung
sowie zur Verschärfung der Folgen des fortschreitenden Klimawandels nicht
ausgeschlossen werden. Dies trifft insbesondere zu, wenn die
naturschutzfachlichen Wirkungen des Vorhabens nicht kompensiert werden. Es
wird daher dringend empfohlen Neuversiegelungen zu minimieren und bepflanzte
Freiflächen zu maximieren.
Artenschutzprüfung:
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren
müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine
Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest
umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird.
Per Saldo wird sich der Versiegelungsgrad des Plangebietes vermindern, da der
Garagenhof mit seinen versiegelten Zufahrten und Nebenflächen sowie der Mix-
Markt mit den versiegelten Nebenflächen abgebrochen wird. Durch die Gestaltung
der Freiflächen -möglichst mit sickerfähigen Pflaster- wird sich die ökologische
Wertigkeit und die Aufenthaltsqualität im Plangebiet deutlich verbessern.
Eine Artenschutzprüfung wurde durchgeführt.Seite 40 von 85
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Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BnatSchG).
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die besonders und streng
geschützten Arten die in § 44 Abs.1 BnatSchG formulierte Zugriffsverbote zu
beachten. Demnach ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu
verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und
Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen
die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BnatSchG.
Wenngleich die Aufstellung von Bebauungsplänen selbst nicht die
artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BnatSchG erfüllen können, kann
die spätere Realisierung der konkreten Bauvorhaben zu entsprechenden
Konflikten führen. In einer Artenschutzprüfung (ASP) der Stufe I wird daher durch
eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Falls artenschutzrechtliche
Konflikte nicht definitiv ausgeschlossen werden können, ist für die betreffenden
Arten eine vertiefende Betrachtung (ASP Stufe II) erforderlich.
Das Gutachten zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange
Zusammenhang mit der Aufstellung des BP 6323-1 „Schneidemühler Straße“
wurde der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Abnahme vorgelegt. Die
methodisch und fachlich korrekt durchgeführte Artenschutzprüfung (ASP – Stufe
I; Juli 2020), kommt im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
- Ein Quartiervorkommen von Fledermäusen in den abzubrechenden
Gebäuden bzw. den zu rodenden Gehölzen wird aufgrund fehlender Spalten
und Höhlen ausgeschlossen. Eine Einschränkung des für Fledermäuse
genutzten Nahrungslebensraumes in Folge der Neubebauung ist nicht
ableitbar.
- Durch den Bau der mehrgeschossigen Wohngebäude mit Tiefgarage sind
keine Niststätten planungsrelevanter Vogelarten betroffen. Der Verlust von
Niststätten siedlungstypischer, ungefährdeter Vogelarten führt zu keinerSeite 41 von 85
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Verletzung des Artenschutzrechts, da die ökologische Funktion in der
Umgebung gewahrt bleibt.
- Ein Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten im
Plangebiet und der näheren Umgebung wird ebenfalls ausgeschlossen, da
entsprechende Lebensräume in der näheren Umgebung fehlen.
Notwendige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen:
- Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BnatSchG
zu vermeiden, sind Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der
Entfernung von Fassadenbewuchs, ausschließlich außerhalb des allgemeinen
Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30.
September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BnatSchG).)
durchzuführen.
- Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, sollen an
geeigneten Standorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an für
Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. Dazu sollen an den Dachtraufen
der neuen Geschossbebauung alle 20 m zwei Nistkästen für Höhlenbrüter und
zwei Quartierkästen für Fledermäuse angebracht oder in die Fassade
integriert werden. Die künstlichen Höhlen sollen für Mauersegler,
Haussperlinge, Hausrotschwänze und Zwergfledermäuse geeignet sein. Die
wartungsfreien künstlichen Nisthöhlen sind nach fachlicher Anleitung
anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig
mitzuplanen.
- Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind
generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum
Schutz von Insekten zu verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV-
Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe zu verwenden. Die Lampen dürfen
nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen) und einen Streulicht-
Anteil von < 3 % aufweisen.
- Für Empfehlungen und Praxisbeispiele vgl.: Leitfaden zur Neugestaltung und
Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen – Anforderungen an eine
Es werden entsprechende Hinweise zur Bauzeitenregelung, zu Nisthilfen, zur
Beleuchtung des Plangebietes und zum Vogelschlag als artenschutzrechtliche
Vermeidungsmaßnahmen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufgenommen.Seite 42 von 85
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nachhaltige Außenbeleuchtung. Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten Nr.
543, 2019.
Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden. Sollen in Neubauten großflächige
Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch
Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BnatSchG)
ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen
(Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen
daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen.
Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet:
- Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen
(horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster,
Sandstrahlungen).
- Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht 

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Datenstand: 03.11.2026, 00:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de