253033 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch
Kerndaten
- Nummer
- 253033
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Landsberger Straße Hauptort
- Schneidemühler Straße
- Oppelner Straße
- Görlitzer Straße
- Markt
- Stadthaus
- Paulusplatz
- Berta-Lungstras-Straße
- F
- Bonner Talweg
- Hohe Straße
- Brühler Straße
- Agnetendorfer Straße
- Waldau
- Schlesienstraße
- Liegnitzer Straße
- Tannenbusch
- Buschdorf
- Nordstadt
- Venusberg
- Bonn
- Alt-Tannenbusch
- Neu-Tannenbusch
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 253033 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 02.09.2025 Empfehlung Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag I Beschlüsse Der Rat beschließt 1. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 6323-1 entsprechend der Entscheidung des Rates vom 13.06.2023 (Beschlussvorlage 230671) (Anlage „Gesamtabwägung frühzeitige Beteiligung). [siehe hierzu auch Ziffer (11) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 1“] 2. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 gemäß den Anlagen „A Stellungnahmen“, „B Abwägungstabelle“ mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung und „C Gesamtabwägung“. [siehe hierzu auch Ziffer (11) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 2“] 3. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2Seite 1 von 85 Seite 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 gemäß den Anlagen „A Stellungnahmen“, „B Abwägungstabelle“ mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung und „C Gesamtabwägung“. [siehe hierzu auch Ziffer (11) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 3“] 4. über die redaktionelle Anpassung der Hinweise in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs Nr. 6323-1 in der Fassung des Ratsbeschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 13.06.2023 gemäß den Abwägungsergebnissen zum Kampfmittelbeseitigungsdienst. Die redaktionelle Ergänzung ist farblich in Rot in die Planurkunde eingetragen. 5. über den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 6323-1 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch, zwischen Oppelner Straße und Schneidemühler Straße als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) inklusive seiner „Begründung“. II Hinweise Zu dem Bebauungsplanentwurf Nr. 6323-1 wurde ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Begründung (1)…..Plangebiet Das ca. 1,4 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch, Bezirk Alt-Tannenbusch. Der zu überplanende Bereich zwischen der Oppelner Straße und der Schneidemühler Straße wird momentan als Garagenhof mit 50 Stellplätzen, davon 42 Garagen genutzt. Im Eckbereich der Schneidemühler Straße mit der Görlitzer Straße besteht der Lebensmittelmarkt „Mix-Markt“ (Schneidemühler Straße 1) in einem eingeschossigen Baukörper. Diese Bereiche sind in der Planzeichnung mit dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst. Die benachbarten Grundstücke, welche bestandsbezogen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf als Anpassungsbereich einbezogen werden, sind an der Oppelner Straße durch eine 8- geschossige Wohnbebauung sowie entlang der Schneidemühler Straße durch eine 4- geschossige Wohnbebauung geprägt und sollen als Teile des neu entstehenden Bauensembles mit in die Betrachtung der gesamten städtebaulichen Konzeption einbezogen werden. Sowohl die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans als auch die übrigen Grundstücke befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Abseits des Plangebietes geht die bestehende und unmittelbar südlich angrenzende Wohnbebauung in eine Bebauung mit 3 Vollgeschossen über. Außerdem bestehen östlich gegenüber dem Mix-Markt in einem weiteren 8-Seite 2 von 85 Seite 3 geschossigen Hochhaus kleinteilige, gewerbliche Einstreuungen, so dass insgesamt von einem vorwiegend wohnbaulich geprägten Gebiet ausgegangen werden kann. (2)…..Planungsvorgaben und geltendes Planungsrecht Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet Wohnbauflächen dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf kann daher aus den Vorgaben des FNPs entwickelt werden. Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7423-78 vom 22.05.1956 vor, der als Durchführungsplan Nr. 78 in den Geltungsbereich des BauGB übergeleitet wurde. Es ist ein Baugebiet ohne Typenzuweisung festgesetzt mit eng gefassten überbaubaren Grundstücksflächen, wobei für das Baufenster Oppelner Straße Nr. 27 bestimmt ist, dass keine Läden und Garagen im Erdgeschoss zulässig sind. Der Garagenhof ist als private Verkehrsfläche (Garagen) mit einer maximalen Bauhöhe von 2,50 m festgesetzt. Ein- und Ausfahrten sind nur zur Schneidemühler Straße hin zulässig. Das Gebäude des Lebensmittelmarkts ist innerhalb des Baugebietes mit einer Ausnutzung von 2,2 m³ pro Quadratmeter bei einer maximalen Bauhöhe von 6,0 m ausnahmsweise zulässig. (3)…..Städtebauliche Ziele Die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) ist als Vorhabenträgerin mit dem Wunsch an die Bundesstadt Bonn herangetreten, auf den Flächen des heutigen Garagenhofes zwischen Schneidemühler Straße/Oppelner Straße und des eingeschossigen Lebensmittelmarktes im Eckbereich Görlitzer Straße/Oppelner Straße ihren Wohnungsbestand an diesem Standort durch zwei weitere Mehrfamilienhäuser (ca. 100 Wohneinheiten) zu erweitern. Im Bonner Stadtgebiet besteht insgesamt ein hoher Bedarf an Wohnraum, wobei der Bonner Wohnungsmarkt insbesondere im preisgünstigen Segment von einem Mangel bei gleichzeitig steigender Nachfrage gekennzeichnet ist. Die absehbare soziodemographische Entwicklung im Vergleich zum derzeitigen Wohnungsbestand und die zu erwartenden real sinkenden Alterseinkünfte lassen noch eine weitere steigende Nachfrage an preisgünstigen, altersgerechten und barrierefreien Wohnungen erwarten. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Das vorhandene Planungsrecht lässt jedoch mit der festgesetzten Nutzung einer Stellplatzfläche und der festgesetzten Höhenbegrenzung auf 6 m im Eckbereich Görlitzer Straße / Schneidemühler Straße eine derartige städtebauliche Entwicklung nicht zu. Auch eine aufgrund des angespannten Bonner Wohnungsmarktes nach § 31 (3) BauGB denkbare Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kommt nicht in Betracht, weil es in seinem Geltungsbereich mehrere weitere vergleichbare Grundstückssituationen gibt und deswegen die gesetzliche Voraussetzung eines Einzelfalls nicht gegeben ist. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7423-78 ist daher durch die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6323-1 zu ändern. (4)…..Öffentlicher geförderter WohnungsraumSeite 3 von 85 Seite 4 Grundsätzlich unterliegen vorhabenbezogenen Bebauungspläne den Vorgaben des Bonner Baulandmodells. Im vorliegenden Fall plant die Vorhabenträgerin die Errichtung von ca. 100 Wohneinheiten, sofern die notwendigen Wohnraumfördermittel des Landes NRW gemäß den aktuell geltenden WFB (Wohnraumförderbestimmungen) bewilligt werden (siehe auch Ziff.10). Wird durch einen Vorhabenträger wie im vorliegenden Fall 100% öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet, verzichtet die Stadt Bonn entsprechend der Richtlinien zur Anwendung des Bonner Baulandmodells auf die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung von Kita-Plätzen. (5)…..Vorhabenbeschreibung Die VEBOWAG möchte im Planbereich Mehrfamilienhäuser für den eigenen Bestand errichten. Dabei wird als Zielgruppe insbesondere an ältere Bevölkerungsgruppen gedacht, die infolge geringer Rentenbezüge auf preiswerten Wohnraum angewiesen sind. Der Wohnungsmix wird einen Schwerpunkt auf überwiegend 2-Zimmer- und kleinere 3-Zimmer-Wohnungen setzen. Zur Vermeidung einer einseitigen Bevölkerungsstruktur sind darüber hinaus auch einzelne 4-Zimmer-Wohnungen an der Oppelner Straße vorgesehen. Im Rahmen des Bauvorhabens sollen auch besondere Wohnformen (begleitetes Wohnen) möglich sein. Zum barrierefreien Erreichen der Wohnungen an der Oppelner Straße sind für dieses Gebäude zwei Aufzüge vorgesehen. Ein Aufzug wird sich auch für Liegend-Transporte eignen. Dadurch ist dort auch ein zweiter Rettungsweg baulich gegeben. Das Gebäude an der Oppelner Straße soll mit sechs Vollgeschossen (ohne weiteres Staffelgeschoss) errichtet werden. In diesem Gebäude sind ca. 70 Wohnungen vorgesehen. Im Bereich der Schneidemühler Straße soll der „Kopf“ der bestehenden Hauszeile nach Abbruch des Lebensmittelmarktes neu gefasst werden. Dort ist eine gestaffelte Bebauung mit vier bis sechs Vollgeschossen (ebenfalls ohne weiteres Staffelgeschoss) geplant. Hier sind ca. 27 Wohnungen in den Obergeschossen realisierbar. In diesem Gebäude soll optional im EG auch beispielsweise eine Niederlassung eines Pflegedienstes für die Betreuung der Bewohner in den Neubauten, eine Kinderbetreuung (Tagespflege) sowie eine Physiotherapie oder eine Fußpflege und Wohnen zum Gartenbereich ermöglicht sein. Als Freisitze sind Loggien, Balkone und Terrassen im Erdgeschoss vorgesehen. Das Vorhaben soll in zwei Bauabschnitten verwirklicht werden. (6)…..Fassadenbegrünung Die VEBOWAG plant im Bereich des Fahrstuhlturms im WA 2 – eine wirtschaftlich vertretbare Lösung zur vertikalen Fassadenbegrünung vorzunehmen. Dies ist im Vorhabenplan durch Darstellung festgesetzt. (7)…..Planverfahren Da eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sindSeite 4 von 85 Seite 5 gegeben, da der vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) eingehalten wird, das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen. Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu berücksichtigen und die Planungsauswirkungen sind, teilweise durch gutachterliche Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten. Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird der Bebauungsplan auf deren Antrag hin, als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. (8)…..Planungsablauf • Einleitung des Verfahrens Die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) hat am 22.12.2014 den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur entsprechenden Änderung einer Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 7423-78 gestellt. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 27.11.2018 sowie dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.09.2018 den Zielbeschluss (DS-Nr. 1812033) zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst. Insgesamt zeigt sich ein Planungsablauf über einen längeren Zeitraum. Dies ist u.a. damit begründet, dass die Vorhabenträgerin das Vorhaben nach Fassung des Zielbeschlusses zunächst in der Priorität zurückgestellt hatte. Nachdem die Vorhgabenträgerin einen Entwurf vorgelegt hatte, ergab sich im weiteren Planungsablauf die Notwendigkeit diverse Gutachten erarbeiten zu lassen und diese verwaltungsintern zu prüfen. Dieser Prozess wurde durch das Auftreten der Covid 19-Pandemie zudem erschwert. • Frühzeitige Beteiligung Die Bezirksvertretung Bonn hat in ihrer Sitzung am 15.06.2021 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB (Baugesetzbuch) mit Maßgaben beschlossen (DS-Nr. 201824) welche in der Ausfertigung der Offenlagepläne umgesetzt wurden. Die Beschlussfassung entspricht dem Beratungsergebnis des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 19.05.2021. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 27.10.2021 bis einschließlich 10.11.2021 statt. Die Planung konnte im Stadthaus, Etage 2 (vor dem Ratssaal) bzw. durch Präsentation auf den Beteiligungsportalen der Stadt Bonn eingesehen werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Planverfahren beteiligt. Aus der Öffentlichkeit gingen 14 Stellungnahmen ein, welche sich überwiegendSeite 5 von 85 Seite 6 auf die Themen geförderter Wohnungsbau, Nutzung, Parkplätze, Sicherheit und bauliche Dichte beziehen. Aufgrund der nach der BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen hat sich der geplante Bau im Eckbereich der Schneidemühler Straße / Görlitzer Straße im Bebauungsplanentwurf gegenüber dem Vorhabenplan zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend verkürzt. • Offenlagebeschluss In seiner Sitzung am 13.06.2023 hat der Rat nach Anhörung der BV Bonn (23.05.2023) und Beratung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (25.05.2023) sowie im Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023) den Einleitungs- und Offenlagebeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6323-1 unverändert beschlossen. • Öffentliche Auslegung Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6323- 1 erfolgte, ebenso wie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB), in dem Zeitraum vom 17.08.2023 bis einschließlich 16.09.2023. Während der Offenlage wurden aus der Öffentlichkeit keine und 2 Stellungnahmen der TÖB abgegeben. Die bei der Verwaltung während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage „Gesamtabwägung Offenlage“ wiedergegeben und mit einer Abwägung versehen. Die Beschlussvorschläge sind unter Beschlusspunkt II aufgeführt. Die beiden Stellungnahmen waren folgenden Themenbereichen zugeordnet: • Bäume / Freiraum, • Verkehrliche Erschließung • Technische Infrastruktur Die benannten Aspekte zu den ersten beiden Themenbereichen konnten nach den Auswertungen der Stellungnahmen keine Berücksichtigung im Planverfahren finden. Die Hinweise zur technischen Infrastruktur können bei der Umsetzung der Planung Berücksichtigung finden. (9)…..Abwägung / Gutachten / Durchführungsvertrag Die Auswertungen der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Beschlusspunkt 1 und 2) sowie die Auswertung der Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB (Beschlusspunkt 3) sind als Anlage beigefügt. Die Gutachten liegen eine Viertelstunde vor und während der Sitzungen für die Mitglieder des Rats, des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen sowie der Bezirksvertretung Bonn zur Einsicht bereit. Letzteres gilt auch für den zwischen der Bundesstadt Bonn und der Vorhabenträgerin vereinbarten Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 6323-1. (10)…..Durchführungsvertrag Zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn wurde ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. In diesem sind die zentralen ElementeSeite 6 von 85 Seite 7 des dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzept vertraglich vereinbart. Im Wesentlichen enthält der Durchführungsvertrag folgende Punkte: 1. Wohnungsbau/Geförderter Wohnungsbau: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes Wohngebäude mit rund 100 Wohneinheiten und Tiefgaragen zu errichten. Sämtliche Wohnflächen (nach Wohnflächenverordnung WoFLV) werden so hergestellt, dass sie mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. 2. Fassadenbegrünung: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Anlage einer Fassadenbegrünung im Bereich des Fahrstuhlturms innerhalb des WA 4. 3. Energieeffizienz und Solarverpflichtung Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich - entgegen dem ursprünglich geforderten Kfw Effizienzhaus 40-Standard und nur unter der Voraussetzung, dass sie im Rahmen einer anderen Modernisierungsmaßnahme eine adäquate Kompensation belegt – den Kfw 55-Standard umzusetzen. Darüber hinaus erfolgt die Installation von Photovoltaikanlagen gemäß Ratsbeschluss vom 16.09.2021 „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS-Nr. 210919), sofern sie nicht durch die am 19 Juni 2024 in Kraft getretene Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ohnehin verpflichtend vorzusehen ist. Die Ergebnisse einer vergleichenden Betrachtung des Büros HZI (Henneker Zillinger Ingenieure) vom 3.9.2024 zeigen überzeugend, dass die Anhebung des Effizienzstandards von 55 auf 40 deutlich weniger Effekt auf die Reduzierung der CO2 Emissionen hat, als die Sanierung des von der VEBOWAG ausgewählten Bestandes „Am Klufterhof 13“ auf einen Standard gemäß Referenzgebäude nach Gebäudeenergiegesetz GEG. Insbesondere im geförderten Wohnungsbau, bei dem von flächenoptimierten Bauen auszugehen ist, ist vor dem Hintergrund einer ganzheitlichen Betrachtung der Effizienzhausstandard 55 vertretbar. Seit 1.10.2024 gibt es die Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“, für die u.a. unter Einhaltung eines Flächenschlüssels auch der Effizienzhausstandard 55 ausreichend ist. (Siehe hierzu auch aktuellen Beschluss „Novellierung der Energieleitlinien“ DS-Nr. 242211.). 4. Mobilitätsmaßnahmen: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Stärkung der Verkehrsmittel des Umweltverbunds und zur Minderung des Parkdrucks zur Umsetzung der in der Mobilitätsuntersuchung abgeleiteten Mobilitätsmaßnahmen [(überdachte) Fahrradabstellplätze, Abstellräume für Kinderwagen und Gehilfen, Herstellung von 2 Car-Sharing Stellplätzen und deren Monitoring].Seite 7 von 85 Seite 8 Des Weiteren enthält der Durchführungsvertrag Vereinbarungen zur Erweiterung und Umbau der bestehenden öffentlichen Straßenräume Görlitzer Straße und Schneidemühler Straße. (11)…..Beschlüsse Zu Beschlusspunkt I 1 Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6323-1 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend der Entscheidung des Rates (Beschlussvorlage 230671). Die Auswertung der Stellungahmen ist dieser Beschlussvorlage nochmals als Anlage beigefügt. Zu Beschlusspunkt I 2 Aufgrund eines Übermittlungsfehlers wurde eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit und eine Stellungnahme einer Behörde nicht mit in die Vorlage zur Beschlussfassung über die frühzeitige Beteiligung aufgenommen. Die beiden Stellungnahmen werden in die Gesamtabwägung im Nachgang aufgenommen und mit einem Abwägungsvorschlag sowie einem Beschlussvorschlag versehen. Die Auswertung der Stellungnahmen ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Zu Beschlusspunkt I 3 Die eingereichten Stellungnahmen werden als Anlage “A Stellungnahmen“ zu dieser Vorlage beigefügt. Zur besseren Verständlichkeit schließt sich in Anlage „C Gesamtabwägung“ ein Gesamtabwägungsvorschlag an, der auf alle in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch diese Zusammenfassung wird den Mitgliedern des Rates sowie der Bezirksvertretung Bonn und dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen eine vollständige Abwägung über die vorgebrachten Stellungnahmen im Zusammenhang ermöglicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die entsprechende Gesamtabwägung verwiesen. Anlage „B Abwägungstabelle“ enthält die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen benannten Aspekten. Anlage/n 1 6323-1_Übersichtsplan (öffentlich) 2 6323-1_VEP_Lageplan (öffentlich) 3 6323-1_VEP_Ansichten (öffentlich) 4 6323-1 VBP_Rechtsplan (öffentlich) 5 6323-1_Gesamtabwägung_frühz.Beteiligung (öffentlich) 5 6323-1 Begründung_Satzung (öffentlich) 6 6323-1_A-Stellungnahmen_Offenlage (öffentlich) 7 6323-1_B-Abwägungstabelle_Offenlage (öffentlich)Seite 8 von 85 Seite 9 8 6323-1_C-Gesamtabwägung_Offenlage (öffentlich)Seite 9 von 85 Bebauungsplan Nr. 6323-1 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Tannenbusch Maßstab 1: 2500 Datum: 12.01.2023 100 mSeite 10 von 85 Seite 11 von 85 Seite 12 von 85 Seite 13 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 1 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung Stellungnahme 1, Schreiben vom 27.10.2021 Mit Bedauern lese ich, dass in BN Tannenbusch noch mehr Sozialwohnungen entstehen sollen. Ich bin in diesem Stadtteil aufgewachsen, der in den 70er Jahren noch nicht den Ruf hatte, den er heute hat. Dann wurde Neu-Tannenbusch errichtet, und auch in dem Areal, in dem nun neue, schöne Sozialwohnungen errichtet werden sollen, spüren wir die Probleme, die die Neubauten der 80er Jahre mit sich gebracht haben. Nun also noch mehr. Und das, wo durch Neubauprojekte in Neutannenbusch und Buschdorf bereits die Kapazitäten der Straßen und der Schulen und Kitas mehr als ausgelastet sind (Stichwort Containergrundschule). Hatte man vergessen mit zu planen...auch bei diesem Projekt scheint mir einiges vergessen, bzw. gar nicht mit bedacht worden zu sein. Geförderter Wohnungsbau In der Bundesstadt Bonn besteht bereits heute ein erheblicher Bedarf an preiswertem und öffentlich gefördertem Wohnraum. Nicht zuletzt aus diesen Gründen hat die Stadt Bonn das Bonner Baulandmodell beschlossen, welches bei jedem größeren Neubauvorhaben im gesamten Bonner Stadtgebiet angewandt wird. Die Konzentration von preiswertem Wohnraum auf nur bestimmte Standorte kann somit vermieden werden. Jeder Stadtteil muss daher seinen Beitrag leisten, dass bezahlbarer Wohnraum für ganz Bonn realisiert werden kann, selbst für den Fall, dass dort bereits eine höhere Anzahl an geförderten Wohnungen errichtet sind, als in anderen Stadtteilen. Zum hohen Anteil der Sozialwohnungen in Tannenbusch lässt sich sagen, dass dies aufgrund der vielen Altbestände grundsätzlich nur für Neu-Tannenbusch der Fall ist. Im statistischen Bezirk Alt-Tannenbusch, in dem das in Rede stehende Bauvorhaben realisiert werden soll, liegt der Anteil an geförderten Wohnungen zum Stichtag 31.12.2020 bei lediglich 4,8 % und somit sogar unter dem gesamtstädtischen Wert (5,8 %). Die VEBOWAG als kommunales Wohnungsbauunternehmen trägt insbesondere dazu bei, die Bonner Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum zu versorgen. Freifinanzierte Wohnungen sollen nicht Gegenstand der Planung sein. Das Wohnungsangebot richtet sich zudem insb. an ältere Zielgruppen, die keine Kinder mehr haben, die mit im gemeinsamen Haushalt leben. Im Einzelnen: - in der Ladenzeile gegenüber dem Mix Markt existiert bereits eine Fußpflege (integriert in einen Friseur-Salon)- warum noch eine ? Art der baulichen Nutzung / soziale Infrastruktur Die Art der Nutzung der vorgesehenen Gewerbeflächen im Erdgeschossbereich der Bebauung an der Schneidemühler Straße/Ecke Görlitzer Straße steht noch nicht konkret fest. Die Zulässigkeit von Vorhaben in einem Allgemeinen Wohngebiet wird grundsätzlich durch die BauNVO (Baunutzungsverordnung) geregelt. Planungsrechtlich können zwar aus städtebaulichen Gründen nach der BauNVO zulässige Nutzungen ausgeschlossen werden, eine bestimmte Betriebsart wie z.B. ein Friseurgeschäft kann jedoch nicht festgeschrieben bzw.Seite 14 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 2 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung ausgeschlossen werden, nur, weil sie ggfs. zu einer Konkurrenzsituation führen würde. Dies unterliegt der Marktwirtschaft. Im Übrigen sind in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur solche Nutzungen zulässig, wozu sich die Vorhabenträgerin – hier die VEBOWAG - vertraglich verpflichtet. Im Plangebiet soll ggf. im Erdgeschossbereich des neuen Eckgebäudes an der Schneidemühler Straße/Görlitzer Straße eine Tagespflege für Kinder sowie ein Pflegedienst ermöglicht werden. Durch das Vorhaben wäre keine Überbelastung der sozialen Infrastruktur zu erwarten. Zur Sicherung dieser Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke werden dann erforderlichenfalls im Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan entsprechende Vereinbarungen getroffen. Hinsichtlich des in einigen Stellungnahmen angesprochenen Ladens, bzw. einer Bäckerei oder eines Cafés sind diese Nutzungen zwar grundsätzlich in einem Allgemeinem Wohngebiet zulässig. Zudem liegt der Bereich des Mix Marktes innerhalb des ausgewiesenen Versorgungsbereiches (D-Zentrum „Paulusplatz“). Ein Antrag zur Errichtung eines Ladenbetreibers liegt jedoch nicht vor, so dass die VEBOWAG hier nun auf ihren eigenen Grundstücksflächen vorrangig geförderten Wohnungsbau errichten will. -Parkplätze: bereits jetzt ist im Umfeld des geplanten Wohnareals die Parkraumsituation angespannt, z. T. wird auf den Wiesen zwischen den Gebäuden geparkt. Eine Berechnung von 0,5 Stellplätzen pro Wohneinheit wird die Anwohner nach entfallen des Garagenhofes + Errichtung der Neubauwohnungen zu wildem parken zwingen!!! -Tiefgarage: Bereits aus Neutannenbusch kennen wir die Problematik der Brandstiftung in den Tiefgaragen, weshalb das gros der Anwohner dort NICHT in den Tiefgaragen parkt. Parkplätze Es wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens vom 04.03.2022 eine Parkraumbeobachtung in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr an einem Werktag durchgeführt. Im Untersuchungsraum, der sich von der Schneidemühler Straße im Westen bis zur Berta-Lungstras-Straße im Osten und der Oppelner Straße im Norden bis zur Düne im Süden erstreckt, wurden ca. 179 öffentliche Parkplätze erfasst, die im Untersuchungszeitraum zu ca. 90 %, zum Abend hin ansteigend, ausgelastet waren. Dabei wurden in den Spitzenstunden vor allem Überlastungen im Bereich des Mix-Marktes und der Postfiliale, beide an der Görlitzer Straße gelegen, festgestellt. Mit der Neuordnung des Straßenraumes werden 11 öffentliche Stellplätze entfallen, wobei andererseits durch den Wegfall der Supermarkt-Nutzung der Parkdruck reduziert wird.Seite 15 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 3 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung Dennoch wird sich aus gutachterlicher Sicht der Parkdruck auf die öffentlichen Parkplätze erhöhen. Dem geplanten Vorhaben kann allerdings nicht die Bewältigung der bestehenden Parkraumsituation angelastet werden. Eine Parkraumbewirtschaftung ist gemäß der gesamtstädtischen Parkraumstrategie aktuell nicht vorgesehen. Vielmehr besteht die Bestrebung, eine großflächige Parkraumbewirtschaftung aus den Zentren in die Stadtrandgebiete heraus zu entwickeln. Eine Parkraumbewirtschaftung in „Insellagen“ ohne Anschluss an ein Gesamtsystem führt in der Regel, insbesondere in den Randbereichen, nur zu Verdrängungseffekten in benachbarte Quartiere und somit zu weiteren Problemen. Für Tannenbusch wäre eine Parkraumbewirtschaftung somit erst langfristig denkbar. Insgesamt können innerhalb des Vorhabengebietes weiterhin 28 öffentliche Parkplätze angeboten werden. Einige Parkplätze im Bereich des ehemaligen Mix- Marktes verbleiben als Längsparker. Zudem sollen im Plangebiet 2 Car-Sharing- Stellplätze auf dem Grundstück der VEBOWAG errichtet werden, die auch von Bewohner*innen aus den Bestandsgebäuden genutzt werden können und den Verzicht auf den Pkw unterstützen sollen. Ursprünglich waren durch die VEBOWAG 82 Stellplätze in Tiefgaragen vorgesehen, wodurch auch Raum für Besucherstellplätze ermöglicht wurde. Mit Ratsbeschluss vom 15.06.2021 (DS 201824) wurden diese Tiefgaragen auf die nun geplanten beiden Tiefgaragen mit 58 Stellplätzen reduziert, um die Grünflächen im Bestand zu schonen. Die Tiefgaragen reichen aus, um den im Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen Stellplatzbedarf zu kompensieren. Eine Vergrößerung der beiden geplanten Tiefgaragen unter den Baukörpern ist aufgrund des engen Grundstückszuschnittes nicht möglich. Auch eine zweite Tiefgaragenebene scheidet aus, da dafür der Raum für die erforderlichen Rampen zum Erreichen einer 2. Tiefgaragenebene nicht gegeben ist. Die im Garagenhof vorhandenen 50 Stellplätze (davon 42 Garagen) können nach Umsetzung der aktuellen Planung nicht kompensiert werden. Nach der Parkraumbeobachtung beträgt die Belegung des Garagenhofs zwischen 42 und 48 genutzten Stellplätzen. Da die genutzten Stellplätze keinem WohngebäudeSeite 16 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 4 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung zugeordnet sind, die Garagen teilweise an nicht im unmittelbaren Umfeld wohnhafte Personen vermietet sind und zahlreiche Altverträge bestehen, die aufgrund der Altersstruktur in absehbarer Zeit enden, ist eine vollständige Kompensation in den Tiefgaragen bau- und planungsrechtlich für diese „Fremdnutzung“ nicht zwingend erforderlich. Das Potential zur Reduzierung des Pkw-Besitzes für die Neubauvorhaben und die Bestandsbebauung ist vorhanden und soll durch geeignete Mobilitätsmaßnahmen (z.B. Bau von qualitätsvollen Fahrradabstellanlagen, bereitstellen von Car-Sharing, Einrichtung von Liefer- und Ladezonen, Paketboxen, Lastenräder, E-Mobilität) gestärkt werden. Bei Wirksamkeit dieser Mobilitätsmaßnahmen wird sich die VEBOWAG bemühen, Bestandsmieter*innen des Garagenhofes wieder Stellplätze in den beiden geplanten Tiefgaragen anzubieten. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat beschlossen, dass durch die geringeren Bedarfe im Bereich des geförderten Wohnungsbaues rechnerisch 0,5 Stellplätze pro Wohnung nachgewiesen werden müssen. Nach Umsetzung der vom Rat am 05.05.2022 beschlossenen Stellplatzsatzung wird sich dieser Wert entsprechend den Wohnungsgrößen ggf. geringfügig ändern. Werden die geplanten Stellplätze in den Tiefgaragen denn auch den brandschutztechnischen Richtlinien der Elektro-Mobilität gerecht? Viele E-Autos dürfen nämlich gar nicht in Tiefgaragen parken, wenn nicht gewisse bauliche Anforderungen aus Brandschutzgründen erfüllen.... Brandstiftung Die Tiefgaragen werden unterhalb der Gebäude errichtet und mittels Rolltor im Bereich der Zufahrt gesichert. Die Wohnungen sind dann direkt aus der Tiefgarage heraus über das Treppenhaus mit Aufzug erreichbar. Damit wird nur befugten Personen der Zutritt zu den Tiefgaragen gestattet. Eine öffentliche und damit anonyme Nutzung der Tiefgaragen findet nicht statt. Die Tiefgaragen werden nach den aktuellen brandschutztechnischen Bestimmungen gebaut. Dies schließt auch eine zukünftige Nutzung für Elektroautos mit ein. - Verkehrssituation: der Mix- Markt belebt die Wohnsiedlung. Der dort anfallende Verkehr erstreckt sich besonders auf Samstage. Die Oppelner Straße als Hauptverkehrsader in Tannenbusch ist jedoch insbesondere frühmorgens und am späten Nachmittag durch den Berufsverkehr überlastet, und zwar jetzt schon. IchSeite 17 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 5 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung kann mir nicht denken, dass sich das durch den Wegfall des Mix- Marktes und die Schaffung von 100 neuen Wohnungen verbessert. -was versteht man unter "ergänzenden Mobilitätsmaßnahmen"? Außer dem durch einen Strich auf der Fahrbahn der Oppelner Straße gezogenen Fahrradweg auch noch eine "Rollatorspur" für die älteren Bewohner der zukünftigen Wohnungen, die sicher (weil sie für ihren PKW keinen Parkplatz finden) mit dem Fahrrad in die City fahren? Verkehrssituation Als Grundlage für die Bewertung der Verkehrsverhältnisse wurden im Rahmen des erstellten Verkehrsgutachtens werktägliche Verkehrszählungen von 6 bis 20 Uhr an der Kreuzung Schneidemühler Straße/Görlitzer Straße durchgeführt. Sowohl die morgendliche als auch die abendliche Spitzenstunde werden maßgeblich durch die Nutzung des Mix- Marktes bestimmt. Das Verkehrsgutachten hat auch die Verkehrserzeugung einschließlich der vorgesehenen Nutzungen im Erdgeschoss des Gebäudes an der Görlitzer Straße ermittelt, die durch das Vorhaben hervorgerufen wird. Demnach wird eine Gesamtverkehrsmenge von ca. 370 Pkw- Fahrten als Ziel- und Quellverkehr pro Tag erwartet. Der Gutachter geht davon aus, dass durch den Wegfall des Mix- Marktes sogar eine Verbesserung der verkehrlichen Situation an den anliegenden Knotenpunkten auftreten kann. Da die Umlaufzeiten an allen Knotenpunkten unter dem kritischen Wert von 90 Sekunden liegen, kann davon ausgegangen werden, dass alle betroffenen Knotenpunkte verkehrlich leistungsfähig bleiben werden. Ergänzende Mobilitätsmaßnahmen könnten u.a. eine Förderung von Car-Sharing sowie die Ausstattung mit Fahrradabstellanlagen sein (siehe auch weiter oben). -und last, but not least: warum neu bauen? Sicher, es sind keine SOZIALwohungen, die auf der anderen Seite der Düne wegen Sanierungsbedarf leer stehen (Hicog-Siedlung, BIMA, Bericht im GA) sondern 328 BUNDESWOHNUNGEN. Aber warum kann denn die Stadt nicht da ein Arrangement mit der BIMA treffen, um die Sanierung voranzutreiben und evtl. einen Teil der Wohnungen als Sozialwohnungen zu nutzen, wenn es denn schon Tannenbusch sein muss? Statt bestehende, gewachsene Strukturen platt zu machen, und neu zu bauen? Nach WCCB, Beethovenhalle und CO ist mir dieses neue Seifenblasenprojekt der Stadt Bonn ein Dorn im Auge! Alternativen Die angesprochene Siedlung steht nicht in der Verfügungsgewalt der Bundesstadt Bonn oder der VEBOWAG. Daher stehen diese Bereiche nicht für eine kurzfristige Umsetzung zur Verfügung. Stellungnahme 2, Schreiben vom 27.10.2021 Der sogenannte Alt-Tannenbusch entwickelt sich bereits seit vielen Jahren zum Problemkind „Neu-Tannenbusch“. Immer mehr Menschen mit Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Geförderter WohnungsbauSeite 18 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 6 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung Migrationshintergrund und immer mehr Drogenhandel. Mit mehr Sozialwohnungen würden oben genannte Probleme nur noch mehr verschärft Zu dem kommt, dass die bereits bestehende Parkplatzsituation verschärft würde. Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze Stellungnahme 3, Schreiben vom 28.10.2021 Grundsätzlich finde ich bezahlbaren Wohnraum für ältere Meschen gut. Leider fehlen mir aber in der Planung Geschäfte für die Senioren und Anwohner da der Mix Markt der Bebauung zum Opfer fällt. Senioren sind oft nicht mehr so mobil, auch der Weg zum Nahkauf fällt dann schwer. Am Wichtigsten finde ich aber eine Bäckerei mit Cafè. Das wäre neben frischen Brötchen und Kuchen auch ein Treffpunkt. Man weiß doch wie einsam ältere Menschen oft sind. Das soll unbedingt berücksichtigt werden! ! ! Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Art der baulichen Nutzung / soziale Infrastruktur Stellungnahme 4, Schreiben vom 29.10.2021 Ich bin Anwohnerin der (…) in 53119 Bonn, meine Straße grenzt an die für den Bau zwei weitere Mehrfamilienhäuser als Standort ausgesuchte Schneidemühler Straße. Ich arbeite als Sozialpädagogin bei der Stadt Bonn und weiß, dass Wohnraum in Bonn sehr knapp ist. Trotzdem möchte ich als Anwohnerin dieses Viertels in Bonn etwas dazu sagen. Ich weiß nicht, ob im Vorfeld Kollegen von Ihnen oder Sie selber einmal hier in der Straße waren und geschaut haben, wie hier die Parksituation ist. Schon jetzt ist es hier fast unmöglich zu parken, viele müssen im Halteverbot stehen oder in umliegenden Straßen parken (wir selber parken sehr oft in der Nähe vom Paulusplatz, das ist ca. 7 min zu Fuß von hier) Jetzt werden Garagen und Stellplätze für den neuen Wohnkomplex abgerissen….wo sollen die Leute parken? Werden auch für diese Anwohner neue Parkmöglichkeiten geschaffen? Ich weiß nicht, wie das hier werden soll, wenn 100 Autos mehr da sind plus die Autos, die jetzt nicht mehr in den Garagen und auf den Stellplätzen parken können. Wird es eine Tiefgarage geben? Wieviele Autos können dort parken? Wird es auch Angebote für die anderen Anwohner geben, die jetzt ihre Garagen verlieren? Oder generell für die Anwohner hier? Bestimmt wären viele dafür Siehe Stellungnahme 1: Auswertung ParkplätzeSeite 19 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 7 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung dankbar. Ich selber besitze keine Garage, aber die Frustration hier in der Siedlung ist sehr groß. Vielen Dank für Ihre Zeit, über eine Rückmeldung freue ich mich sehr. Stellungnahme 5, Schreiben vom 29.10.2021 Ich finde es sehr befremdlich, dass die letzten, halbwegs "offenen" Flächen noch mit Hochbauten zugebaut werden sollen, eng gequetscht in die ohnehin schon sehr zugebauten Verhältnisse. Frei nach dem Motto, mit dem Tannenbusch kann man es ja machen, da wehrt sich eh keiner. Bitte nicht noch mehr große Bauten hier. Innenentwicklung / Bauliche Dichte Die Bevölkerungsentwicklung der Stadt Bonn ist in den vergangenen Jahren stets durch einen positiven Saldo gekennzeichnet. Die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich (außerhalb von Siedlungsräumen) für die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum ist nach herrschendem Bauplanungsrecht nicht gewollt. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gem. §1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sollen neue Wohnbauflächen vorrangig im Rahmen der Innenentwicklung realisiert werden. Im gesamten Stadtgebiet stehen kaum Flächen für eine Entwicklung von Wohnbebauung zur Verfügung. Grundsätzlich braucht moderner Städtebau eine gewisse bauliche Dichte zur ökonomischen Entwicklung einer Stadt. Hiermit soll auch eine weitreichende Versiegelung im Umland und eine Erzeugung von unnötigen Verkehren vermieden werden. Dichte führt zu Energieeinsparungen und bei ausreichend Wohnraum auch zu günstigeren Mieten. Sofern eine Vorhabenträgerin aufgrund ihrer Flächenverfügbarkeit die Schaffung von neuem Wohnraum beabsichtigt, möglicherweise durch Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung, so wird dies seitens der Stadt Bonn, unter Beachtung der Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, vom Grundsatz her unterstützt – und zwar unabhängig der Ortsteile. Eine „offene“ Fläche (wie angesprochen) ist bei einer 100 %igen Versiegelung mit Garagen nicht gegeben. Für das Mikroklima, die Tierwelt oder die Lebensqualität ist der Garagenhof bedeutungslos. Der gesamte Siedlungsraum wurde in den 50iger/60iger Jahren entsprechend dem damaligen Leitbild der gegliederten, durch Grünflächen aufgelockerten Stadt entwickelt. Diese Grünflächen sind in einem weit gefassten Umriss erkennbar. Die Überplanung eines versiegeltenSeite 20 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 8 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung Garagenhofes mit einem Wohngebäude und der Anlage von Grünflächen kann hier auch zu einer Aufwertung des Standorts beitragen. Die Neubebauung mit bis zu 6 Vollgeschossen entspricht einer städtebaulich angemessenen Dichte. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang liegenden öffentlichen Grün- und Sportflächen, die als Erholungsraum dienen, als ausgleichende Umstände gewahrt. Auch innerhalb des Plangebietes bleiben private Grünflächen erhalten. Außerdem tragen eine teilweise Entsiegelung der Baugrundstücke (im Verhältnis zur derzeitigen Nutzung Garagenhof und Mix- Markt), neue Gehölzpflanzungen im Bereich der Straßenräume und der Baugrundstücke sowie die vorgesehene Dachbegrünung als Maßnahmen dazu bei, dass dauerhafte Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden. Zudem besteht bereits jetzt großer Parkplatzmangel, der durch zusätzliche 100 Wohneinheiten sicherlich - auch wenn Anwohnerparkgaragen geplant sind - noch erheblich verschärft wird. Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze Stellungnahme 6, Schreiben vom 30.10.2021 Wir wohnen seit vielen Jahren in der Görlitzer Str. und können uns nur den sehr kritischen Kommentaren zur Parkplatzsituation nur anschließen. Für die bestehenden Wohneinheiten steht bereits zu wenig Parkraum zur Verfügung, diese Situation wird nun weiterhin ins untragbare verschärft. In den anderen Punkten macht das Projekt auf uns einen guten Eindruck, jedoch ist im besagten Punkt eine Überarbeitung notwendig, sonst darf es nicht umgesetzt werden (z.B. durch eine Zusammenlegung und Vergrößerung der geplanten Tiefgaragen). Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze Stellungnahme 7, Schreiben vom 30.10.2021 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Geförderter WohnungsbauSeite 21 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 9 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung aufgrund des Bürgerbriefes bin ich auf das Bauvorhaben aufmerksam geworden und möchte gerne meine Meinung zu dem Planentwurf zur Schneidemühler Straße äußern. Generell ist es wichtig, dass in der Stadt Bonn neuer Wohnraum geschaffen wird. Dazu gehört selbstverständlich auch sozialer Wohnbau für hilfsbedürftige Menschen. Einerseits ist Tannenbusch ein sehr „bunter“ Stadtteil. Das ist bereichernd und passt zu einer internationalen Stadt wie Bonn. Andererseits gibt es hier aber leider auch - im Vergleich zu den übrigen Stadtteilen sehr viele - soziale Probleme, wie die hohe Arbeitslosigkeit und einer – nach heutigen Maßstäben – problematischen städtischen Bebauung. Im Rahmen des Projektes „Soziale Stadt“ wird versucht, Tannenbusch baulich so zu verändern, dass mehr Freiräume geschaffen werden und mehr Lebensqualität entsteht. Letzteres wird vielen bisherigen Anwohnern genommen, wenn der Garagenhof ersatzlos abgerissen wird. Versuchen Sie mal abends einen Parkplatz in der Schneidemühler Straße, oder auch im weiteren Umkreis zu finden. Sie werden lange suchen müssen. Laut den Bauunterlagen entfallen die 42 Stellplätze auf dem Garagenhof und sollen zur Hälfte in den neuen Tiefgaragen untergebracht werden. An anderer Stelle steht, dass 58 Stellplätze in den beiden neuen Tiefgaragen entstehen sollen und diese nur dann an „externe“ vermietet werden könnten, wenn bloß eine geringe Anzahl der neuen Bewohner ein PKW besitzt. Ich weiß nicht, wie Sie das sehen, aber für meine Begriffe werden die 21 Stellplätze nicht mit großer Sicherheit an die bisherigen Mieter der Garagen gehen können. Auch wenn dies gelänge: Ohne Glaskugel kann man dann eins und eins zusammenzählen und davon ausgehen, dass mind. 21 Fahrzeuge mehr auf der Straße abgestellt werden müssten und dadurch der Parkdruck auf die umliegenden Straßen noch mehr erhöht werden würde. Das ganze ließe sich mindern, wenn man z.B. das geplante Gebäude an der Oppelner Straße mit weniger Wohneinheiten planen würde und somit auch den ein oder anderen Parkplatz für „externe“ miteinplanen würde. Eine weitere Möglichkeit wäre es, die Grünstreifen der Oppelner Straße zu Parktaschen umzufunktionieren – sähe aber nicht einladend aus und das wenige Grün würde dort entfallen. Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze Parkplätze im Bereich der Oppelner Straße können nicht realisiert werden, ohne den dortigen Baumbestand mit seinen Grünflächen zu gefährden, was nicht gewollt ist.Seite 22 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 10 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung Zu den oben genannten sozialen Problemen des Stadtteils gehört leider auch häufig der Diebstahl angeketteter, funktionsfähiger Fahrräder. Laut den Bebauungsplänen sollen 165 Fahrradstellplätze draußen entstehen. Ich wage die Prognose, dass dort kaum funktionstüchtige Fahrräder über Nacht stehen bleiben werden. Vielleicht kann man hier etwas reduzieren und Parkraum oder Grünfläche schaffen. Fahrraddiebstahl Das Mobilitätskonzept sieht u.a. die Errichtung von ca. 160 Fahrradstellplätzen vor. Vor diesem Hintergrund ist eine Verminderung der Anzahl der Stellplätze für Fahrräder zugunsten von Pkw-Stellplätzen nicht vorgesehen. Jedoch kann ein Teil der Stellplätze für Fahrräder sicher und überdacht in den Tiefgaragen, in eigenen oberirdischen Nebengebäuden oder hauseingangsnah untergebracht werden. Zudem sind Fahrradstellplätze grundsätzlich in einer angemessenen Qualität zu errichten, bei der auch eine Diebstahlsicherung möglich sein muss. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an die VEBOWAG weitergeleitet. In Neu-Tannenbusch wurde vor wenigen Jahren das Hochhaus des Studierendenwerkes abgerissen und durch niedrigere Bebauungen ersetzt. Das hat dazu geführt, dass das Straßenbild an der Stelle „luftiger“ geworden ist und somit auch das subjektive Sicherheitsempfinden erhöht hat. Das nun geplante „große“ Gebäude an der Oppelner Straße mit 6 Vollgeschossen (mind. 18 Meter hoch) soll praktisch direkt an die Oppelner Straße gebaut werden. Damit beginge man meiner Ansicht nach die gleichen Fehler, die damals bei der Planung in Neu- Tannenbusch gemacht worden sind. Das Straßenbild wird enger, was dazu führt, dass das Sicherheitsgefühl leiden wird. Sicherheitsgefühl Dass das Sicherheitsgefühl auf einem unbelebten und unbeleuchteten Garagenhof höher ist als auf einem bebauten Grundstück, welches durch die Fensterflächen einer sozialen Kontrolle unterliegt, wird nicht geteilt. Die Probleme die aus den Hochhaussiedlungen der 80er Jahre resultierten sind komplex und lassen sich nicht allein mit Geschosswohnungsbau (ein Hochhaus beginnt per Definition übrigens erst ab > 22 m) begründen. Ein Bestandteil zur Vermeidung von sozialen Konflikten liegt u.a. in der Instandhaltung und die Pflege der Neubauten durch die Bauherrin und nicht zwingend im Hochhaus selbst. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang liegenden öffentlichen Grün- und Sportflächen, die als Erholungsraum dienen, als ausgleichende Umstände gewahrt. Auch innerhalb des Plangebietes bleiben private Grünflächen erhalten. Außerdem tragen eine teilweise Entsiegelung der Baugrundstücke (im Verhältnis zur derzeitigen Nutzung Garagenhof und Mix- Markt), neue Gehölzpflanzungen im Bereich der Straßenräume und der Baugrundstücke sowie die vorgesehene Dachbegrünung als Maßnahmen dazu bei, dass dauerhafte Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden. Die nachbarschaftsschützenden Abstandsflächen für die Neubauvorhaben werden auf dem eigenen Grundstück bzw. bis zur Hälfte auf den angrenzenden,Seite 23 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 11 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung öffentlichen Verkehrsflächen nachgewiesen. Eine Überlappung mit den Abstandsflächen der Bestandsgebäude findet nicht statt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung/Belüftung oder Einsehbarkeit der Nachbarbebauung ist daher nicht zu erwarten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch glaube ich nicht, dass der Straßenlärm für die gegenüberliegenden Gebäude auf der anderen Seite der Oppelner Straße – nämlich die an der Landsberger Straße – abnimmt. Durch die Höhe des Hauses vermute ich, dass der Straßenlärm stärker reflektiert wird, als durch die bisherige Garagenbebauung. Lärmbeeinträchtigung Inwiefern es im Bereich der Bebauung an der Landsberger Straße zu unzumutbaren Lärmreflektionen aus Richtung der Neubebauung an der Oppelner Straße kommen könnte, wurde im Rahmen des Lärmgutachtens berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Lösung hiergegen wäre es, die Fassade zur Oppelner Straße hin zu begrünen. Fassadenbegrünung Es soll eine Klinker- Fassade umgesetzt werden. Im Bereich des freistehenden Treppenturms im WA 2 soll eine Fassadenbegrünung umgesetzt und im Durchführungsvertrag gesichert werden. Zudem soll das Gebäude mit einer hellen Klinkerfassade gebaut werden. Das fügt sich meiner Ansicht nach nicht in die nähere Wohnbebauung ein – hier stehen keine verklinkerten Häuser. Ich halte wegen der oben genannten Gründe deshalb zur Oppelner Straße hin eine maximale Höhe von 2-3 Stockwerken in Ordnung, wie in den umliegenden „flacheren“ Häusern. Fassadengestaltung Bei der Gestaltung der Fassaden mit Klinkern handelt es sich um ein Baumaterial, welches gewollt einen Kontrast zur geputzten und gestrichenen Fassadenflächen der vorhandenen Bebauung setzt und die Neubauten der VEBOWAG in Zukunft prägen soll. Daher soll die Gestaltung der im Bestand vorhandenen Putzfassaden bei diesem Neubauvorhaben nicht mehr aufgegriffen werden. Wo wir schon bei den Fehlern von Neu-Tannenbusch sind, aus denen wir lernen sollten: Eine Vielzahl sozial schwacher auf engen Raum unterzubringen hat dazu geführt, dass Tannenbusch als sozialer Brennpunkt gilt. Ich halte es nicht für richtig, noch mehr sozialen Wohnbau in einen Stadtteil zu bringen, in dem es schon überwiegend sozial genutzten Wohnbau gibt. Eine Durchmischung würde zu mehr Ruhe und auch einer besseren Außendarstellung des Stadtteils führen. Studenten suchen ebenfalls Wohnraum und könnten zu einer Durchmischung Siehe Stellungnahme 1: Geförderter Wohnungsbau Siehe Stellungnahme 5: Innenentwicklung / Bauliche DichteSeite 24 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 12 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung beitragen. Das kleinere Bauvorhaben hingegen dürfte sich von der Höhe her in die Umgebung einfügen. Eine Frage die hier allerdings meiner Ansicht nach noch offen ist, ist die Frage, ob die bisherigen Parktaschen am Supermarkt erhalten bleiben. Fazit: Ich denke es wäre nur vernünftig die beiden Gebäude zu errichten, wenn das Gebäude zur Oppelner Straße hin maximal die Hälfte der geplante Geschosse hätte und die Fassadengestaltung sich an den umliegenden Gebäuden orientiert oder diese begrünt werden würde. Noch mehr sozialen Wohnbau halte ich in dem Stadtteil für falsch und wird nicht dazu führen, die Lebensverhältnisse in dem Stadtteil zu verbessern. Stellungnahme 8, Schreiben vom 01.11.2021 Ich frage mich wie soll das gehen, wenn der Garagenhof abgerissen wird. Wo sollen denn die Anwohner während der Bauphase parken? Selbst die Parkfläche vor dem Garagenhof kann dann nicht genutzt werden. Wo sollen die Anwohner von der Schneidemühler Straße 3-19 (Görlitzer Straße mit einbezogen) dann noch parken? Und das Hochhaus Oppelner Str. 27 natürlich auch. Das Chaos ist damit schon vorprogrammiert. Vor zwei Jahren wurden uns von der VEBOWAG bei einer Sitzung die Baupläne vorgelegt und da hieß es, dass zwischen Schneidemühler und Görlitzer eine Tiefgarage (104 Stellplätze) in L-Form entstehen soll. Die Tiefgarage sollte hinter der Rückseite der Schneidemühler Str. 3-19 entlang entstehen. Währen der ersten Bauphase soll der Mix Markt noch bestehen bleiben, da ist das nächste Chaos auch schon wieder vorprogrammiert. Das kann Vorne und Hinten nicht gut gehen! Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze Während der Bauphase können -wie bei den meisten Bauvorhaben üblich- leider keine Ersatzstellplätze zur Verfügung gestellt werden. Und was passiert mit den bestehenden Häusern, die passen ja dann wohl nicht mehr vom Äußeren zu den Neubauten. Bestandsgebäude Die bestehenden Gebäude sollen nicht umgestaltet werden. Die Renovierung / Sanierung von Bestandbauten ist nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens. Sofern sich die Häuser in einem schlechten Zustand befinden, müssen sich dieSeite 25 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 13 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung Da müsste einiges überdacht und gemacht werden. Die sind in einem miserablen Zustand! Also überdenken sie nochmal das Bauvorhaben! Mieter und Mieterinnen mit ihrem Anliegen an den jeweiligen Vermieter wenden, z.B. an die VEBOWAG selbst. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stellungnahme 9, Schreiben vom 03.11.2021 Guten Tag, letztens erst habe ich von den Plänen der Stadt erfahren, den Supermarkt sowie die Garagenplätze an der Schneidemühler Straß niederzulegen und stattdessen zwei große Wohngebäude dort zu errichten. Die Idee der Wohnungsschaffung ist ja grundsätzlich erstmal eine gute, jedoch gibt es da meiner Meinung nach einige Probleme mit dem Standort Schneidemühler Straße. Zunächst zum grundlegenden Problem, dass meiner Meinung nach die Gebäude für ihre Größe viel zu nah aneinander sind. Das mag auf den Plänen nicht ersichtlich sein, allerdings kann ich Ihnen versichern, dass vom Gebäude Oppelner Str. 25 aus direkte Einsicht in das gegenüber entstehende Wohnhaus bestehen würde und umgekehrt. Das ist nicht wünschenswert. Zumal fast alle Wohnungen die Fenster lediglich zu dieser einen Seite haben und Wohnungen in den tieferen Etagen somit fast den gesamten Tag von Sonnenlicht abgeschottet währen. Verschattung Die Verschattung wird sich für das Gebäude Nr. 25 gegenüber der heutigen Situation verändern. So werden beispielsweise am 21. März ab ca. 15:30 Uhr ca. 5/6 der Westfassade verschattet, während durch die zweigeschossige Bestandsbebauung eine Verschattung erst gegen 17:30 Uhr und nur für 1/3 der südlichen Fassade erfolgt. Es bleibt jedoch noch eine Besonnungsdauer von 74 % (9 Stunden). Im Juni verkürzt sich die Besonnung auf 4 Stunden von ca. 21:50 Uhr auf rund 17:40 Uhr, beträgt aber immer noch 73 % (11,20 Stunden). Am 21. Dezember bleibt die Besonnungsdauer aufgrund des niedrigen Sonnenstandes unverändert bei ca. 6,45 Stunden. Für die überschlägige Berechnung wurde ein Bestandsgebäude von 6m und ein Neubau von 20 m Höhe zu Grunde gelegt. (Rechennachweis: www.sonnenverlauf.de). Aufgrund der langen Besonnungsdauer der Westfassade ist eine Bebauung wie geplant städtebaulich und im Rahmen der nachbarlichen Rücksichtnahme vertretbar. Einen Anspruch auf Nichtverschattung gibt es in innerstädtischen Bereichen nicht. Vielmehr ist insbesondere in einem bebauten innerstädtischen Gebiet mit einer baulichen Ausnutzung von Bauflächen auch unter Erweiterung bestehender Gebäude (etwa durch Aufstockung) zu rechnen.). Die nachbarschaftsschützenden Abstandsflächen für die Neubauvorhaben werden auf dem eigenen Grundstück bzw. bis zur Hälfte auf den angrenzenden, öffentlichen Verkehrsflächen nachgewiesen. Eine Überlappung mit den Abstandsflächen der Bestandsgebäude findet nicht statt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung/Belüftung oder Einsehbarkeit der Nachbarbebauung ist daher nicht zu erwarten. Dabei sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen-Seite 26 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 14 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung bestimmungen - wie vorliegend - eingehalten werden/(bzw. bei der vorgesehenen Bebauung eingehalten werden können. Das Gebäude Nr. 25 selbst ist 8-geschossig, die umgebenden Gebäude 4- geschossig, damit fügt sich das Neubauvorhaben städtebaulich in die Umgebung ein. Ein weiteres Problem besteht aus meiner Sicht darin, dass der abzureißende Mix Markt für viele hier lebende Menschen ein kultureller Treffpunkt ist, den es eigentlich zu bewahren gilt. Denn der Mix Markt als ausgewiesener Laden für Balkan-Spezialitäten bietet sowohl deutschen als auch Anwohnern mit ausländischen Wurzeln einen gleichsames kulturelles Angebot das man so nicht nochmal hat. Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Art der baulichen Nutzung / soziale Infrastruktur Der nächste kritische Punkt ist der Verkehr. Zwar behaupten die Plakate das die Niederlegung des Marktes den Verkehr entlasten würden, jedoch erschließt sich mir absolut nicht durch welche Maßnahme dies bewerkstelligt werden soll. Zu den Zeiten zu denen die Menschen vorher einkaufen gefahren sind werden nun eben 58 weitere Autos auf Ihrem Weg nach Hause sein, dies klingt für mich nicht nach einer Entlastung, sondern vielmehr nach noch höherem Verkehrsaufkommen. Außerdem ist die Parksituation bereits jetzt völlig an Ihren Grenzen, zur Feierabendzeit stehen die Autos jetzt schon in Kurven, in Kreuzungen und in den Einfahrten zu den Garagenflächen. Wenn nun diese knapp 35 Garagen abgerissen werden und die Stellplätze vor dem Mix Markt auch noch verschwinden, dann sind das 16 weitere Autos die keine Stellfläche haben. Da der Plan vorsieht 170 Wohnungen zu schaffen sind die geplanten 58 Tiefgaragenstellplätze wohl kaum ausreichen um den Bedarf für die derzeitigen Anwohner mitsamt der neuen Anwohner zu decken. Das Resultat werden vermutlich noch stärker zugeparkte Straßen sein, auch wenn das jetzt schon kaum möglich ist. In der Zeit wenn dann gebaut wird stehen diese 51 Autos dann nämlich ohne Parkfläche hier in der Gegend herum und verstopfen dann tatsächlich alles. Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze Siehe Stellungnahme 1: Auswertung VerkehrssituationSeite 27 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 15 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung Außerdem ist die Kreuzung zur Oppelner Straße bereits jetzt überfordert, besonders im Berufsverkehr, etwaige Krankenwägen oder Notärzte die dann zur Wohnanlage müssen werden dann mit noch erheblicheren Behinderungen rechnen müssen. Auf der Website der Stadt Bonn wird geschrieben, die Wohnungen sollen gebaut werden um den Bedarf an kleinen Wohnungen zu erfüllen, jedoch steht im Bürgerbrief, dass die Wohnungen vorzugsweise für ältere Menschen gebaut werden sollen, wie das mit betreutem Wohnen zusammen funktionieren soll erschließt sich mir nicht. Außerdem, wie uns mehr Wohnungen für alte Menschen dabei helfen sollen, den viel größeren Bedarf an Wohnungen durch junge Menschen, Studenten, von denen es in Bonn viele gibt, und Einkommensschwächeren zu decken ist mir nicht ersichtlich. Dazu kommt, dass Tannenbusch kein Rentnerfreundliches Gebiet ist, die Straßen sind eng und unübersichtlich, Dienstleistungen gibt es hier wenige und die die es hier gibt werden wenig genutzt, es ist eben ein Wohnviertel für einkommensschwächere Bevölkerungsschichten und Arbeiter. Ein persönlicher Punkt bleibt noch, dass ich es ehrlich gesagt nicht gut finde, Begegnungsstätten, hier der Mix Markt, abzureißen, damit eine private Wohnungsbaugesellschaft "für den eigenen Bestand" Immobilien bauen kann. Das hat mit öffentlichem Interesse nun doch sehr wenig zu tun, gerade wenn man die derzeitigen Mieten in Bonn betrachtet. Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Geförderter Wohnungsbau Zwischen den in der Mehrzahl kleineren Wohnungen und betreutem Wohnen besteht kein inhaltlicher Widerspruch, da betreutes Wohnen, mit der Möglichkeit soziale Unterstützungsleistungen in der eigenen Wohnung (wie zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst) in Anspruch zu nehmen, auch in einer kleineren Wohnung möglich ist. Der letzte Punkt ist bezüglich der Infrastruktur. Baumaschinen sind in der Regel sehr schwere Maschinen und beschädigen fast immer die Straßen die sie benutzen. Die Straßen hier sind bereits alt und an vielen Stellen kaputt, sollte hier eine Baustelle in diesem Ausmaß begonnen werden dann kann man eine Vollsanierung der gesamten Straßenanlage gleich mit einplanen, denn diese wird es dann brauchen. Ich lehne den Bebauungsplan in seiner jetzigen Form also entschieden ab und hoffe, dass meine doch innige Erörterung Gehör findet sich bezüglich der Straßenschäden Vor Baubeginn wird eine Begehung und Dokumentation zum Zustand der durch den Baustellenverkehr benutzten Straßen durch die Stadtverwaltung angefertigt. Falls sich nach Abschluss der Bauarbeiten Schäden zeigen, die ursächlich auf die Benutzung durch den Baustellenverkehr zurückzuführen sind, sind diese Schäden durch den Veranlasser zu beseitigen. Eine komplette Sanierung der durch Baustellenverkehr befahrenen Straßen ist nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.Seite 28 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 16 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung Nachhaltigkeit und Effizienz dieses Bebauungsplanes noch einmal Gedanken zu machen. Was Tannenbusch tatsächlich guttuen würde, wären mehr Stellflächen, z.B. unterirdisch unter den Garagenflächen, oder eine Bebauung der Einfamilienhäuser in der Nähe, die wohl weit ineffizienter sind als die ohnehin schon dicht an dicht stehenden Wohnungsblöcke an der Schneidemühler Str. Alternative Überplanung von Einfamilienhäuser Ein Abriss von Einfamilienhäusern auf der gegenüberliegenden Seite der Oppelner Straße ist nicht vorgesehen, da gerade diese Wohnformen ebenfalls zu einer sozialen Durchmischung des Stadtteils Tannenbusch beiträgt. Außerdem würden sich im Falle der Beseitigung erhebliche, eigentumsrechtliche und Fragen der Verhältnismäßigkeit stellen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme 10, Schreiben vom 09.11.2021 Leider scheinen sich hier nur wenige betroffene Bürger zu beteiligen, was sehr schade ist. Zu dem bereits geschriebenen habe ich kaum neues hinzuzufügen, aber ich möchte das Geschriebene zu der Parksituation hiermit gerne bestätigen und bekräftigen. So wie das nun geplant ist, wird diese Wohnecke ein riesiges "Park"-Problem bekommen. 100 neue Wohnung!! Sollte nur die Hälfte davon ein Auto besitzen wird es dort zum Kollaps kommen. Schon jetzt reichen die Parkplätze für alle Bewohner:innen nicht aus. Auf dem Garagenhof stehen jetzt schon mehr Autos wie vorgesehen, es knubbelt sich an allen Ecken. Ich möchte fragen, gibt es in Bonn nicht die Regel, dass es für jede Wohnung einen Stellplatz geben muss. Ich sehe das bei der jetzigen Planung nicht. Und 21 Stellplätze. die die 42 Garagen "auffangen" sollen, reichen bei Weitem nicht aus. Hinzu kommt dann noch die allgemeine Verkehrssituation. Durch den Mix Markt herrscht jetzt bereits jeden Samstag ein Verkehrschaos. Durch die Entstehung einer KITA wird es zu neuen Verkehrsbehinderungen kommen, und zwar zu den Zeiten, wenn die Eltern Ihre Kinder morgens in die KITA bringen und nachmittags abholen. Statt einmal die Woche samstags, werden die Bewohner fünf Mal die Woche zweimal täglich mit höheren Verkehrsaufkommen in diesem Bereich leben müssen. Ist das erstrebenswert. Also bitte die Parksituation völlig neu überdenken. Auch ich hatte von einer Planung gehört, dass es eine größere Tiefgarage unter der Wiese hinter dem Mix Markt geben soll. Wurde diese Idee verworfen? Wo sollen die Anwohner des Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Parkplätze Siehe Stellungnahme 1: Auswertung VerkehrssituationSeite 29 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 17 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung Hochhauses Oppelner Straße und die Anwohner der Schneidemühler Straße während der 3-jährigen Bauphase parken. Ich kann mir das in keinster Weise vorstellen und denke mit Horror an diese Bauzeit!!! Stellungnahme 11, Schreiben vom 09.11.2021 Ja, Bonn braucht geförderte Wohnungen aber nicht der Tannenbusch. Der Alt- Tannenbusch wandelt sich leider zunehmend in ein zweites Neu-Tannenbusch. Dieser Prozess begann schleichend Mitte der Neunzigerjahre und hat in den letzten 5 Jahren dramatisch an Fahrt aufgenommen. Vermüllung und auch die steigende Kriminalität sind ein wachsendes Problem. Auch die Schwarzarbeit in diversen zweckentfremdeten Garagen fallen auf. Diebstähle häufen sich und ständig brennt es irgendwo. Nein, ich glaube Tannenbusch braucht keine Nachverdichtung mit sechsgeschossigen Gebäuden und geförderten Wohnraum. Das Gegenteil wäre richtig und sinnvoll. Sollen denn in Tannenbusch nur noch sozial schwache Menschen, und/oder Transferleistungsempfänder wohnen? Siehe Stellungnahme 1: Auswertung Geförderter Wohnungsbau Stellungnahme 12, Schreiben vom 09.11.2021 Für die Anwohner, insbesondere in der gegenüberliegenden Landsberger Straße, wird es durch die Lärmreflexionen zu zusätzlichen Lärmbelästigungen kommen. Zur Zeit kommt es hier schon zu, vor allem nachts, einer Lärmbelästigung durch die Autobahn und gelegentlich auch durch die Aluminiumwerke. Die geplante Lärmschutzwand zur Autobahn ist für die Häuser gegenüber dem geplanten Neubau keine Lösung, da diese kurz vor vorher endet. Die betroffenen Anwohner in der Landsberger Straße müssen dann also den Straßenlärm von zwei Seiten ertragen. Hier wird es aus meiner Sicht auf jeden Fall zu Beschwerden kommen, zu gegebener Zeit wird dann in ein Gutachten erforderlich werden. Ein Konzept zur Verkehrsberuhigung, z. B. Tempo 30 auf der Oppelner Straße, muss zwingend Bestandteil der Planung sein. Siehe Stellungnahme 7: Auswertung Lärmbeeinträchtigung Grundsätzlich beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften gem. § 3 Abs. 1 Nr.1 StVO für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. Einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf z.B. 30 km/h sind hohe Hürden gesetzt. Gründe können z.B. eine Unfallhäufungsstelle, eine schützenswerte Einrichtung oder Lärmschutz sein. Diese Punkte sind zurzeit nicht gegeben. Maßnahmen zur Verkehrs- bzw. Verkehrslärmreduzierung auf öffentlichen Straßen sind komplex und Aufgabe der kommunalen Verkehrsplanung. Sie können nicht als Vorgabe einen einzelnen Bauherrn oder Bauherrin angelastet werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme 13, Schreiben vom 10.11.2021 Siehe Stellungnahme 1: Auswertung ParkplätzeSeite 30 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 18 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung unter Bezugnahme auf ein nettes Gespräch mit Frau Opelt am 08. November 2021 (Nachmittag) möchte ich um eine Auskunft bitten, wo nach Abriss des Garagenhofes im Vorfeld an der Oppelner Straße + Schneidemühler Straße insgesamt ca. 80 Parkmöglichkeiten für Anwohner wegfallen, deren Wagen abgestellt werden können, die Annahme, dass durch die Schließung des Mix- Marktes mehr Parkraum zur Verfügung stehe, ist meines Erachtens nicht realistisch! Das Geschäft schließt abends und damit sind die Wagen der Kunden weg. Vorher und nachher kommen dann die Anwohner mit ihren Autos und suchen und … Sollen die geplanten Fahrradständer in offener oder geschlossener Bauweise erstellt werden (Große Diebstahlgefahr!)? Warum nicht in den geplanten Tiefgaragen? Siehe Stellungnahme 7: Auswertung Fahrraddiebstahl Schade, dass wieder Bäume gefällt werden müssen! Bäume Durch die Planung werden 7 Satzungsbäume betroffen welche auf Grundlage der Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn durch eine Ersatzpflanzung auf den Baugrundstücken oder innerhalb des neu zu gestaltenden Straßenraumes der Schneidemühler Straße, insb. im Bereich der Parkplätze, mit einer Ersatzpflanzung ausgeglichen werden. Der konkrete Umfang des Ausgleichs wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens festgelegt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die hohe Bauweise wird auch die Luftzufuhr für alle Anwohner beeinflusst. (Klimaveränderungen)!! Klima Die im Bereich der zur Neubebauung vorgesehenen Flächen sind weitestgehend durch den Garagenhof und den Mix- Markt mit Nebenflächen versiegelt. Daher weist das Plangebiet am Tag eine starke Wärmebelastung auf, in der Nacht tritt ein mäßiger bis hoher Wärmeinseleffekt auf. Mit der Insellage inmitten von Gebäudebestand ist nicht von relevanten Behinderungen der Luftzufuhr durch den Neubau auszugehen. Durch die Schaffung privater Grünflächen sowie der Herstellung einer Dachbegrünung und einer Fassadenbegrünung im Bereich desSeite 31 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 19 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der Öffentlichkeit Auswertung freistehenden Treppenturms im WA2 ist von einer kleinklimatischen Verbesserung innerhalb des Plangebietes auszugehen. Sind auch weitere Anwohnerbefragungen vorgesehen, z.B. Veranstaltungen? Bürgerbeteiligung Aufgrund der pandemischen Lage konnte leider keine Bürgerinformationsveranstaltung als Präsenztermin stattfinden. Weitere Öffentlichkeitsbeteiligung findet im weiteren Verfahren zur Offenlage statt, jedoch nicht als Veranstaltung. Stellungnahmen der TÖB Auswertung Bund für Umwelt und Naturschutz, Schreiben vom 17.01.2022 Die vorgesehene Nutzung durch vorwiegend ältere Menschen macht es notwendig, besondere Vorkehrungen bezüglich der bioklimatischen Umgebung zu schaffen. Daraus ergeben sich die folgenden zu ergreifenden Maßnahmen: Das Gebiet ist im Bereich der beiden geplanten Gebäude zurzeit hochgradig versiegelt. Die an sich nicht zu beanstandende Inanspruchnahme bisher schon versiegelter Flächen für sozialen Wohnungsbau soll gemäß Planung jedoch auch hier mit einer Fällung zum Teil mehrere Jahrzehnte alten und satzungsgeschützten Baumbestandes einhergehen. Im Eingriffsbereich befinden sich hochstämmige Bäume, u.a. Stiel- und Roteiche, Baumhasel und Hainbuche. Im Rahmen der durchgeführten Artenschutzprüfung wurden keine Höhlen, Spalten oder Risse an den zu fällenden Bäumen als mögliche Quartiere planungsrelevanter Arten festgestellt. Daher besteht kein Konflikt zum Artenschutz, wenn die Bäume im Winterhalbjahr gefällt werden. Eine Verschiebung des Baukörpers an der Oppelner Straße nach Süden ist nicht möglich, da das Baugrundstück eine geringe Tiefe in Richtung der Schneidemühler Straße aufweist. Die zu fällenden 7 Satzungsbäume werden auf den Baugrundstücken oder innerhalb des neu zu gestaltenden Straßenraumes der Schneidemühler Straße insb. im Bereich der Parkplätze mit einer Ersatzpflanzung ausgeglichen und/oder über eine Ersatzzahlung kompensiert. Eine Ersatzpflanzung innerhalb des Baugrundstücks ist aufgrund der geplanten beiden Tiefgaragen nicht möglich. Das weitere wird im Rahmen des Fällantrages parallel zum Baugenehmigungsverfahren geklärt. Eine relevante Kaltluftbahn im Bereich der Oppelner Straße ist aus der aktuellen Klimaanalysenkarte 2018 nicht erkennbar. Kaltluftleitbahnen kommen aus südlicher Richtung aus dem Meßdorfer Feld. Eine Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse ist durch eine geringfügige Verschiebung des Baukörpers um wenige Meter nicht ersichtlich. Durch die vorgesehene Dachbegründung und der geplanten Fassadenbegrünungen im Bereich desSeite 32 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 20 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung Ein Potential für höhlenbrütende Vögel oder als Quartier für Fledermäuse ist daher nicht auszuschließen. Der geplante Baukörper sollte daher von der Oppelner Straße um einige Meter in Richtung Schneidemühler Straße verlagert werden. Dies hat den Vorteil, daß der Baumbestand entlang dieser Straße, der gemäß Planung zum Teil gefällt werden soll, vollständig erhalten bleibt. Die Dimensionierung bezüglich der Bereitstellung von Wohnraum könnte dabei, ggf. unter Anpassung des Grundrisses, erhalten werden. Des Weiteren wird durch eine zu nahe Bebauung an der Oppelner Straße die Wirkung der dort von Nordwesten einströmenden Kaltluftbahn eingeschränkt. Durch die Pflanzung zusätzlicher, standortheimischer trockenheits- und hitzeresistenter Bäume würde das lokale Mikroklima verbessert. Ebenfalls würde in Folge des Abschirmungseffektes durch diese Maßnahmen die Belastung durch Straßenlärm im neuen Wohnblock geringer. Des Weiteren ist eine deutliche ökologische Aufwertung des Raumes zwischen diesem Baukörper und der Schneidemühler Straße notwendig. Dort sollte ein Grünbereich mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen werden. Neben der Anpflanzung standortheimischer, dichtkroniger Bäume sollte auch der Gefährdung durch Starkregen (gemäß Starkregenkarte im Stadtplan Bonn) durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge begegnet werden. freistehenden Treppenturms im WA2 sowie die Pflanzung der o.g. Bäume wird ein effektiver Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Auch die Veränderung der Lärmbelastung aus Richtung der Oppelner Straße hätte keine relevanten Auswirkungen, die nicht im hörbaren Bereich des menschlichen Ohres liegen würden. Lärmveränderungen im Bereich von 3 dB(A) sind demnach nicht relevant. Per Saldo wird sich der Versiegelungsgrad des Plangebietes vermindern, da der Garagenhof mit seinen versiegelten Zufahrten und Nebenflächen sowie der Mix- Markt mit den versiegelten Nebenflächen abgebrochen wird. Durch die Gestaltung der Zuwegungen -möglichst mit sickerfähigem Pflaster- wird sich die ökologische Wertigkeit und die Aufenthaltsqualität im Plangebiet deutlich verbessern. Bzgl. des Themas Starkregen wurde bereits eine topographische Gefährdungsanalyse erstellt, die ein unkritisches Ergebnis zeigt. Außerdem wird ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 geführt, der ggfs. ein entsprechendes Rückhaltevolumen auf den Baugrundstücken aufzeigen wird. Stadtwerke Bonn“, Schreiben vom 15.02.2022 Fahrwege: Keine Bedenken. Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH , Verkehrstelematik: Keine Bedenken.Seite 33 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 21 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH , Verkehrsplanung: Die Oppelner Straße wird in diesem Bereich von zwei Buslinien zu jeder Tages ‐ und Nachtzeit befahren. Ebenfalls im Planungsbereich befindet sich die barrierefrei ausgebaute Haltestelle “Schneidemühler Straße“. Der Linienbetrieb darf dort zu keiner Zeit behindert werden. Die Haltestelle ist barrierefrei ausgebaut und muss jederzeit durch unsere Fahrzeuge in diesem Sinne anfahrbar und für Fahrgäste nutzbar sein, das schließt ebenfalls die Zuwegung zur Haltestelle ein. Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes, sowie baulichen Veränderungen unserer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Baumaßnahme sind. Wenn sich im Rahmen der weiteren Planung herausstellt, dass Behinderungen für den ÖPNV nicht vermieden werden können, müssen diese frühestmöglich, aber spätestens vier Wochen vor Baubeginn final mit uns abgestimmt sein, damit die Auswirkung auf den ÖPNV von uns geprüft und notwendige betriebliche Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet und kommuniziert werden können. Wir weisen vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufgeführten Haltstelle hin. Sollten aus unvermeidlichen Gründen Veränderungen der Haltestellenfläche erfolgen müssen, sind diese frühzeitig mit uns abzustimmen. In diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem Busbetrieb gerechnet werden. Stellungnahme Stromversorgung: Keine Bedenken. Stellungnahme Straßenbeleuchtung: In der Schneidemühler Straße befinden sich Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Inwieweit diese Einrichtungen von der geplanten Maßnahme betroffen sind, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Anlagen Die vorhandene Bushaltestelle an der Oppelner Straße wird durch die vorliegende Planung nicht tangiert. Auch der Baustellenverkehr wird nicht aus Richtung der Oppelner Straße organisiert.Seite 34 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 22 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung müssen bei einer Neu ‐ oder Umplanung berücksichtigt werden. Eine Umlegung bzw. Versetzung von Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung ist kostenpflichtig und muss frühzeitig mit der Bonn ‐Netz GmbH, Abteilung Straßenbeleuchtung abgestimmt werden. Gemäß Beleuchtungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und den Stadtwerken Bonn (SWB) sind die SWB (Bonn ‐Netz GmbH / KNSB) für die Planung, Errichtung und den Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Bonn verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Planungsprozesses herausstellen, dass der Bau einer neuen, öffentlichen Beleuchtungsanlage erforderlich ist, müssen wir frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt werden. Die Festlegung von Leuchten ‐ Standorten sowie die Auswahl von Leuchten und Masten muss in Rücksprache mit uns erfolgen. In diesem Zusammenhang weise ich nochmal darauf hin, dass es für das Stadtgebiet Bonn je nach Anwendung festgelegte Leuchten ‐Typen gibt. Stellungnahme Fernwärmeversorgung: Am äußersten östlichen Rand des Flurstückes 135 verläuft eine Fernwärmetransportleitung DN 200 St. Im Haubenkanal in Nord ‐Süd ‐Richtung, welche das Flurstück 136 im nordwestlichen Bereich tangiert. Der Schutzstreifen der Fernwärmetrasse tangiert bzw. befindet sich nahezu auf der gesamten Länge im Bereich des Flurstückes 136. Das Flurstück 287 ist frei von Fernwärme, hier bestehen seitens der Fachabteilung keine Bedenken. Im farblich gekennzeichnetem Teil des Flurstückes 203 befindet sich ein unterirdisches Fernwärmeschachtbauwerk („Schieberschacht“), 2 Stück in nördlicher und 2 Stück in südlicher Richtung verlaufende Fernwärmehausanschluss ‐ und ‐verteilleitungen DN 50 – DN 65 St im Haubenkanal, 2 Stück vom Schachtbauwerk in östliche Richtung abgehende Fernwärmehausanschlussleitungen DN 50 St im Haubenkanal sowie 2 Stück in Nord ‐Süd ‐Richtung verlaufende Fernwärmetransportleitungen DN 200 St im Haubenkanal. Im südlichen Bereich des Flurstückes 203 knickt die Transportleitung DN 200 um 90° in östliche Richtung ab um nach Erreichen der Die Straßenbeleuchtung im Bereich der Schneidemühler Straße wird im Rahmen der Umgestaltung der Straße angepasst. Die SWB wird frühzeitig an der Erschließungsplanung, die sich an das Bebauungsplanverfahren anschließen wird, beteiligt. Der Leitungsverlauf der Fernwärmeleitung wurde nachrichtlich -bezogen auf die Bestandsbebauung- in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die Neubebauung soll an das Fernwärmenetz der SWB angeschlossen werden. Dies wurde auch im Energiekonzept berücksichtigt. Die Modalitäten stimmt die VEBOWAG mit der SWB im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren ab.Seite 35 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 23 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung südwestlichen Ecke des Gebäudes Schneidemühler Str. 9 wiederrum um 90° in südliche Richtung abzuknicken. Im südöstlichen Randbereich der farblichen Markierung des Flurstück 211 (Weg) befindet sich ein weiteres unterirdisches Fernwärmeschachtbauwerk. Dieses Flurstück wird weiterhin im westlichen Bereich von den bereits 2 Stück oben beschriebenen Fernwärmeverteilleitungen DN 50 – DN 65 St im Haubenkanal und im östlichen Bereich von den 2 Stück Fernwärmetransportleitungen DN 200 St im Haubenkanal gequert. Sollte angedacht sein, die auf dem Areal geplanten Gebäude mit der besonders umweltfreundlichen und energieeffizienten Bonner Fernwärme, energetisch bewertet nach FW 309 Teile 1 & 7, mit einem fCO2eq. Nach Anlage 9 Nr. 1c GEG 2002 (berechnet nach FW 309 ‐1:2021) von 0 g/kWh, mit Wärme zu versorgen (somit würden CO2 ‐Emissionen zu 100 % vermieden und somit ein erheblicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet), ist dieses möglich. Die Fernwärmeversorgungskapazitäten sind vorhanden. Stellungnahme Gas ‐ und Wasserversorgung: Stellungnahme zum Bebauungsplan: Gegen den zu erstellenden Bebauungsplan bestehen von Seiten der BonnNetz bzw. EnW für den Bereich Gas und Wasser keine Bedenken. Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas: Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Görlitzer Straße, der Schneidemühler Straße sowie der Oppelner Straße vorhanden. Das betreffende Gebiet liegt im Versorgungsgebiet der EnW. Eine Gasversorgungsleitung ist in der Oppelner Straße vorhanden. Löschwasserbereitstellung: Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich nach der überwiegenden Bauart bzw. nach dem Ein Gasanschluss ist nicht erforderlich, da die Fernwärme als Medium für die Bereitstellung des Wärmebedarfs genutzt wird. Die Löschwasserbereitstellung wird in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erläutert.Seite 36 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 24 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung derzeit gültigen Bebauungsplan. Die Löschwasserbereitstellung für die vorgesehene Bebauung ist möglich. Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 96 m³/h für das Gebiet sichergestellt. Die Grundschutzmenge steht über die Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz zur Verfügung. Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Leitungen nach dem jeweiligen Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadtbezirke kann über die, nach Trinkwasserbedarf dimensionieren Leitungen, der Löschwasserbedarf für den Grundschutz bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert daher langfristig (über 2050 hinaus) keine gesicherte Bereitstellung. Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprinkleranlagen, Hydranten u. ä.) Eine Löschwasserbereitstellung für den Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt nicht. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf besondere Anfrage und nach Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für den Objektschutz erfolgen. Vorhandene Anschlüsse Anschlussleitungen sind bei Gebäudeleerstand bzw. Gebäudeabriss abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagnation im Trinkwasseranschluss. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 17.02.2022 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen Es wird ein entsprechender Hinweis in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.Seite 37 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 25 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal , 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Telekom, Schreiben vom 20.01.2022 Grundsätzlich stehen den neunen Bebauungen aus Sicht der Telekom nichts im Wege. Allerdings sind in der Bebauungsfläche unsere vorhandenen Telekommunikationsanlagen zu berücksichtigen. In der Bebauungsfläche sind folgende Telekommunikationsanlagen vorhanden: KVz, Kabelschächte, Kabelrohre, Glasfaserkabel, Kupferkabel, Abschlusspunkte (APL) und Verbindungsstellen (Muffen). Die Telekommunikationsanlagen werden zum gegebenen Zeitpunkt auf der Bebauungsfläche soweit wie möglich und es erforderlich ist zurückgebaut. Der gegebene Zeitpunkt ist abhängig vom Baustart der Bebauungen und der Freischaltungen der vorhandenen Leitungen. Um einen unkritischen Ablauf zu gewährleisten ist es notwendig, dass Sie bzw. der Bauträger uns (Deutsche Telekom Technik, 53113 Bonner Talweg 100) mindestens vier Monate vor Baubeginn der Bebauungen informieren. Die vorhandenen Telekommunikationsanlagen werden bei der Umgestaltung der Scheidemühler Straße berücksichtigt. Die Deutsche Telekom wird frühzeitig an der Erschließungsplanung, die sich an das Bebauungsplanverfahren anschließen wird, beteiligt. Geologischer Dienst, NRW, Schreiben vom 10.02.2022 Erdbebengefährdung: Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Auf die Erdbebenzone bzw. die geologische Untergrundklasse gemäß DIN 4149:2005 wird im Rahmen der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hingewiesen. Ein Hinweis im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bedarf es daher nicht.Seite 38 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 26 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung Die Erdbebengefährdung wird in DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen eingestuft, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage explizit hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: Stadt Bonn, Gemarkung Bonn: 1 / T Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch bislang bauaufsichtlich nicht eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, sind als Stand der Technik zu berücksichtigen. Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklassen der relevanten Teile von DIN EN 1998 und der jeweils entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Dies gilt insbesondere z. B. für große Wohnanlagen Baugrund: Es gibt keine Bedenken, ich empfehle, den Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wird auch ein Baugrundgutachten vorgelegt. Polizeipräsidium Bonn, Schreiben vom 18.02.2022 Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin. Das Schreiben wurde an die VEBOWAG zur Information weitergeleitet. Da nur die VEBOWAG das Plangebiet bebauen wird, bedarf es keines weiteren Hinweises im Bebauungsplan.Seite 39 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 27 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 18.02.2022 Das ca. 1,4 ha große, im OT Tannenbusch gelegene Plangebiet, ist im südlichen und westlichen Teilbereich durch eine parkartige Grünanlage mit altem Baumbestand gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder in einem Natura2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Es grenzt allerdings an das Naturschutzgebiet „Düne Tannenbusch“ an und weist Gehölz- und Baumbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB geschaffen werden. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die geplante Bebauung führt durch starke Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust innerstädtischer Frei- und Grünflächen mit Baum- und Gehölzbestand. Neben dem Lebensraumverlust von Pflanzen und Tieren, kann ein Beitrag zur Reduzierung der Artenvielfalt, zu innerstädtischer Erwärmung sowie zur Verschärfung der Folgen des fortschreitenden Klimawandels nicht ausgeschlossen werden. Dies trifft insbesondere zu, wenn die naturschutzfachlichen Wirkungen des Vorhabens nicht kompensiert werden. Es wird daher dringend empfohlen Neuversiegelungen zu minimieren und bepflanzte Freiflächen zu maximieren. Artenschutzprüfung: Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Per Saldo wird sich der Versiegelungsgrad des Plangebietes vermindern, da der Garagenhof mit seinen versiegelten Zufahrten und Nebenflächen sowie der Mix- Markt mit den versiegelten Nebenflächen abgebrochen wird. Durch die Gestaltung der Freiflächen -möglichst mit sickerfähigen Pflaster- wird sich die ökologische Wertigkeit und die Aufenthaltsqualität im Plangebiet deutlich verbessern. Eine Artenschutzprüfung wurde durchgeführt.Seite 40 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 28 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BnatSchG). Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die besonders und streng geschützten Arten die in § 44 Abs.1 BnatSchG formulierte Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BnatSchG. Wenngleich die Aufstellung von Bebauungsplänen selbst nicht die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BnatSchG erfüllen können, kann die spätere Realisierung der konkreten Bauvorhaben zu entsprechenden Konflikten führen. In einer Artenschutzprüfung (ASP) der Stufe I wird daher durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Falls artenschutzrechtliche Konflikte nicht definitiv ausgeschlossen werden können, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Betrachtung (ASP Stufe II) erforderlich. Das Gutachten zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange Zusammenhang mit der Aufstellung des BP 6323-1 „Schneidemühler Straße“ wurde der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Abnahme vorgelegt. Die methodisch und fachlich korrekt durchgeführte Artenschutzprüfung (ASP – Stufe I; Juli 2020), kommt im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: - Ein Quartiervorkommen von Fledermäusen in den abzubrechenden Gebäuden bzw. den zu rodenden Gehölzen wird aufgrund fehlender Spalten und Höhlen ausgeschlossen. Eine Einschränkung des für Fledermäuse genutzten Nahrungslebensraumes in Folge der Neubebauung ist nicht ableitbar. - Durch den Bau der mehrgeschossigen Wohngebäude mit Tiefgarage sind keine Niststätten planungsrelevanter Vogelarten betroffen. Der Verlust von Niststätten siedlungstypischer, ungefährdeter Vogelarten führt zu keinerSeite 41 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 29 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung Verletzung des Artenschutzrechts, da die ökologische Funktion in der Umgebung gewahrt bleibt. - Ein Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten im Plangebiet und der näheren Umgebung wird ebenfalls ausgeschlossen, da entsprechende Lebensräume in der näheren Umgebung fehlen. Notwendige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen: - Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BnatSchG zu vermeiden, sind Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BnatSchG).) durchzuführen. - Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, sollen an geeigneten Standorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. Dazu sollen an den Dachtraufen der neuen Geschossbebauung alle 20 m zwei Nistkästen für Höhlenbrüter und zwei Quartierkästen für Fledermäuse angebracht oder in die Fassade integriert werden. Die künstlichen Höhlen sollen für Mauersegler, Haussperlinge, Hausrotschwänze und Zwergfledermäuse geeignet sein. Die wartungsfreien künstlichen Nisthöhlen sind nach fachlicher Anleitung anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. - Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV- Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe zu verwenden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen) und einen Streulicht- Anteil von < 3 % aufweisen. - Für Empfehlungen und Praxisbeispiele vgl.: Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen – Anforderungen an eine Es werden entsprechende Hinweise zur Bauzeitenregelung, zu Nisthilfen, zur Beleuchtung des Plangebietes und zum Vogelschlag als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.Seite 42 von 85 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ 30 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschl. der Ergebnisse aus der Internetplattform „Bonn-mach-mit“ und der TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen der TÖB Auswertung nachhaltige Außenbeleuchtung. Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten Nr. 543, 2019. Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden. Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BnatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: - Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen). - Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de