253019 · Beschlussvorlage
205. Änderung des Flächennutzungsplans „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss zur Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Kerndaten
- Nummer
- 253019
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Viktor-Schnitzler-Straße Hauptort
- Schloßallee
- Mainzer Straße
- Rüdigerstraße
- Utestraße
- F
- Kriemhildstraße
- Lindenallee
- Rheinufer
- Bachaue
- Gernotstraße
- Dreholzstraße
- Goethestraße
- Bodenstaffstraße
- Meckenheimer Straße
- Markt
- Drachenburgstraße
- Seufertstraße
- Ellesdorfer Straße
- Galileistraße
- Austraße
- Saarstraße
- Severinsweg
- Marktplatz
- Stadthalle
- Ria-Maternus-Platz
- Siegfriedstraße
- An der Post
- Gunterstraße
- Ubierstraße
- Deichmanns Aue
- Reuterstraße
- Friedrichstraße
- Theaterplatz
- Bundeskanzlerplatz
- Mehlemer Dorfplatz
- Nibelungenstraße
- Brunhildstraße
- Schloßstraße
- Mehlem
- Alt-Godesberg
- Rüngsdorf
- Lannesdorf
- Heiderhof
- Pennenfeld
- Tannenbusch
- Plittersdorf
- Godesberg-Villenviertel
- Auerberg
- Buschdorf
- Bad Godesberg
- Bonn
- Beuel
- Obermehlem
- Kottenforst
- Mehlem-Rheinaue
- Rheinaue
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 253019 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 205. Änderung des Flächennutzungsplans „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss zur Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Anhörung Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat beschließt 1. für den im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Bereich der "Schloßallee“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem eine Planänderung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 2. Den o.g. Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich der Begründung mit Umweltbericht zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Begründung 1. Allgemein Die 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem nördlich der Schloßallee zwischen Mainzer Straße und Rüdigerstraße wird gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) parallel zum Bebauungsplan Nr. 7213-2 aufgestellt. Die Änderung wird gemäß §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der dazugehörenden Begründung und Planzeichnung zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen.Seite 1 von 240 Seite 2 2. Plangebiet Der Geltungsbereich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn liegt am nördlichen Rand des Ortszentrums von Mehlem im Stadtbezirk Bad Godesberg. Der Änderungsbereich umfasst eine rund 0,26 ha große unbebaute Fläche entlang der Schloßallee zwischen der Mainzer Straße im Westen und der Verlängerung der Utestraße. Zusammen mit einer westlich angrenzenden Grün- und Wegefläche von ca. 80 m² ergibt sich eine Größe des Änderungsbereichs von rund 0,27 ha. 3. Planungserfordernis Bisherige Darstellung: gemischte Baufläche, Wohnbaufläche Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel, 950 m² VKF Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Änderungsbereich wesentlich als Teil der gemischten Baufläche (M) entlang der Mainzer Straße dar, rund 0,04 ha an der südöstlichen Ecke des Änderungsbereichs sind als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die gemischte Baufläche erfasst den Kern des Ortsteils Mehlem. Der Änderungsbereich wird mit Ausnahme der Westseite von Wohnbaufläche umgrenzt. Durch die Planänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung großflächigen Einzelhandels mit darüberliegenden Wohnungen geschaffen werden. Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von der grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. In Folge der Vorgaben des § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum großflächigen Einzelhandel ist der Bereich der geplanten Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche ‚Wohnen + Einzelhandel‘ darzustellen. Im Flächennutzungsplan ist zudem die Einzelhandelsnutzung auf das Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel einzugrenzen und die maximale Verkaufsfläche mit max. 950 m² darzustellen. 4. Anpassung an die Ziele der Raumordnung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) legt den Bereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Die Übereinstimmung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) wurde mit Schreiben vom 27.08.2024 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt unter dem Vorbehalt, dass die vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung vom 01.07.2022Seite 2 von 240 Seite 3 entsprechend den derzeitigen Planungsständen aktualisiert wird und nachgewiesen wird, dass das Vorhaben den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Bonn entspricht und dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzung mit den Versorgungsbereichen der Bundesstadt Bonn und denen der Nachbarkommunen wurde im Rahmen des parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 durch die Aktualisierung des vorgenannten Gutachtens untersucht und bestätigt (Stand des Gutachtens: Januar 2025). 5. Bisheriges Planverfahren Die 205. Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 (DS 242080) aufgestellt. Die Beteiligung erfolgt im zweistufigen Verfahren, d.h. es erfolgte bereits eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren vom 15.05.-09.06.2023 (Anhang 4, Gesamtabwägung BP 7213-2) sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB im Flächennutzungsplanverfahren vom 02.09. bis 04.10.2024. Die eingegangenen Stellungnahmen, ihre Auswertung sowie entsprechende Abwägungsvorschläge finden sich in Anhang 3 „205. Änderung Gesamtabwägung“. Im Ergebnis wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Wesentlichen folgende Themenbereiche angesprochen: • Hinweise für die Bebauungsplanebene • Gerüche und Lärm • Gefährdung des vorhandenen Einzelhandels • Verkehr • Hochwassergefährdung und Klimaschutz • vorhandene Versorgungsanlagen/-leitungen • Wohnraum 6. Beschluss Mit vorliegender Beschlussvorlage wird gem. Ziff. 1 empfohlen, die Aufstellung der vorbeschriebenen 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu beschließen. Ebenso soll auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen (siehe Anlagen) gem. Ziff. 2 die Durchführung der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen werden.Seite 3 von 240 Seite 4 Anlage/n 1 205_Schlossallee_Veröffentlichung (öffentlich) 2 205_Begründung_UB_Anlage_Veröffentlichung (öffentlich) 3 205_Gesamtabwägung_fruehzeitige (öffentlich) 4 BP7213-2_Gesamtabwägung_FINAL (öffentlich)Seite 4 von 240 Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1 Kartengrundlage: Amt für Bodenmanagement und Geoinformation. In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 :15000 verbindlich. ±± 1 . A u s f e r t i g u n g 1:5.0001:5.000 Änderungsbereich B U N D E S S TA D T B O N N - F L Ä C H E N N U T Z U N G S P L A N 2 0 5 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g Kartengrundlage: Amtliche Basiskarte, Amt für Bodenmanagement und Geoinformation 0 50 100 150 200 250 300 350 m 1:5.000 Die Oberbürgermeisterin Maßstab: Stadtentwicklung 61-12 Stadtplanungsamt Bonn Überschwemmungsgebiet Stadtgrenze Fährstelle Sichtflugkarte Hangelar CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) Tiefliegender Verkehrsweg Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Gewerbliche Baufläche Gewerbliche Baufläche mit erhöhtem Grünanteil Sonderbaufläche Sonderbaufläche mit parkartigem Charakter Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter Fläche für Versorgungsanlagen Kläranlage Wasserwerk Elektrizitätswerk Müllbeseitungs- anlage Pumpwerk Fernheizwerk Umspannwerk Wasserbehälter Fläche für den Gemeinbedarf J B Bildungszentrum Krankenhaus Jugendherberge Hallenbad Feuerwehr Jugenheim Freizeitheim Bürgerzentrum Sportlichen Zwecken dienende Einrichtung Schule Altenheim Kirche und kirch- liche Einrichtung Kindergarten Verwaltung Theater Post Sozialen Zwecken dienende Einrichtung Fläche für die Forstwirtschaft Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Fläche für die Land- und Forstwirtschaft Fläche für die Landwirtschaft Landschaftsschutz Naturschutz Natur- und Landschaftsschutzgebiet N L ! ! Wasserschutzzone Wasserschutzzone 1 - 3 Bereich denkmalgeschützter Mehrheiten von baulichen Anlagen Sanierungsgebiet Entwicklungsbereich Mit umweltgefährdenden Stoffen belasteter Boden Nachrichtliche Darstellungen Fläche für Bahnanlagen ! ! ! ! ! ! Parkplatz Lärmschutzanlage Wasserfläche - See Hauptverkehrsstraße Straßenbahn Stadtbahn ! ! Ergänzung des Stadtbahnnetzes (grobe Zielkonzeption) Parkanlage Sportplatz Zeltplatz Friedhof Dauerkleingärten Freibad Grünfläche Wohnen + Einzelhandel - 950 m² VKF Einzelhandel mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand April 2025 205. FNP-Änderung "Schloßallee" Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Bonn am ...................20......als Flächennutzungsplanänderung beschlossen worden. Für den Inhalt des Planentwurfes und die Richtigkeit der Katastergrundlagen. Stand der Plangrundlage: April 2025. Bonn, den .....................20........ Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Im Auftrag Im Auftrag Die Oberbürgermeisterin In Vertretung ................................. Stadtbaurat ..................... Stadtbaurat ................................. Leiter des Amtes für Bodenmanagement u. Geoinformationen ................................. Leiterin des Stadt- planungsamtes Bonn, den ...................20....... Köln, den ................20...... Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Bezirksregierung Köln Im Auftrag .................................................................. Stadtbaurat Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom ...................20......... aufgestellt worden. Dieser Plan ist gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung mit Verfügung vom....................20......... genehmigt worden. Bonn, den .................20....... Bonn, den ................20...... Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag ................................. Leiterin des Stadt- planungsamtes ................................. Leiterin des Stadt- planungsamtes Die Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirks- regierung gem. § 6 (5) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung ist am ...................... 20 .......... erfolgt. Dieser Plan ist damit wirksam. Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung in der Zeit vom ...............20........ bis ..............20....... veröffentlicht. Bonn, den .....................20........Seite 5 von 240 Stand Veröffentlichung April 2025 Bundesstadt Bonn 205. Änderung Flächennutzungsplan „Schloßallee“ Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Begründung mit UmweltberichtSeite 6 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan „Schloßallee“ Inhaltsverzeichnis Inhalt Teil A: Begründung ..................................................................................................... 1 1 Planungsanlass, Ziel und Erfordernis der 205. Änderung .............................. 1 1.1 Plangebiet................................................................................................................ 2 1.2 Derzeitige und künftige Darstellung des Flächennutzungsplans .............................. 3 1.3 Planverfahren .......................................................................................................... 4 2 Planungsvorgaben ......................................................................................... 4 2.1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu großflächigem Einzelhandel ....... 4 2.2 Regionalplan............................................................................................................ 5 2.3 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes......................................................... 6 2.4 Bebauungsplan ........................................................................................................ 7 2.5 Integriertes Freiraumsystem und Bonner Freiraumplan ........................................... 7 2.6 Wohnungsbedarf ..................................................................................................... 7 2.7 Hochwasserrisikogebiet ........................................................................................... 8 3 Auswirkung der Planung ................................................................................ 8 Teil B: Umweltbericht ................................................................................................ 1 1 Einleitung ....................................................................................................... 1 1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplans ............................................ 1 1.2 Flächendarstellungen .............................................................................................. 1 2 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen ................................... 2 2.1 Fachgesetze ............................................................................................................ 2 2.2 Planerische Vorgaben ............................................................................................. 5 3 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ..................................................................................... 6 3.1 Bestandsaufnahme des Umweltzustandes (Basisszenario) und Nullvariante........... 6 Naturräumliche Gliederung ............................................................................... 7 Potenzielle natürliche Vegetation ...................................................................... 7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung - Nullvariante ....................................................................................... 7 3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter .............................................. 7 Schutzgut Flora, Fauna, Lebensräume und Biodiversität .................................. 7 3.2.1.1 Bestandsaufnahme .................................................................................... 7 3.2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................. 9 3.2.1.3 Ergebnis ..................................................................................................... 9 Schutzgut Boden und Fläche ............................................................................ 9Seite 7 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan „Schloßallee“ Inhaltsverzeichnis 3.2.2.1 Bestandsaufnahme .................................................................................... 9 3.2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................10 3.2.2.3 Ergebnis ....................................................................................................10 Schutzgut Wasser ............................................................................................11 3.2.3.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................11 3.2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................11 3.2.3.3 Ergebnis ....................................................................................................11 Schutzgut Klima und Luft .................................................................................12 3.2.4.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................12 3.2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................13 3.2.4.3 Ergebnis ....................................................................................................14 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit ........................................................14 3.2.5.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................14 3.2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................14 3.2.5.3 Ergebnis ....................................................................................................15 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung .........................................................16 3.2.6.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................16 3.2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................16 3.2.6.3 Ergebnis ....................................................................................................17 Schutzgut Kultur- und Sachgüter .....................................................................17 3.2.7.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................17 3.2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................17 3.2.7.3 Ergebnis ....................................................................................................17 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und Kumulation benachbarter Plangebiete ......................................................................................................18 Sonstige Umweltbelange .................................................................................20 3.2.9.1 Umgang mit Emissionen, Abfall und Abwasser .........................................20 3.2.9.2 Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparung ................................20 3.2.9.3 Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen.....................................20 3.2.9.4 Kumulierung benachbarter Plangebiete ....................................................20 3.2.9.5 Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels .............20 3.3 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichmaßnahmen sowie Überwachungsmaßnahmen ....................................................................................21 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ..................................................21 Maßnahmen zum Ausgleich und zur Kompensation ........................................24 3.4 Plankonforme Alternativprüfungen ..........................................................................24 3.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ..................................................................24Seite 8 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan „Schloßallee“ Inhaltsverzeichnis 4 Prüfmethoden und Zusammenfassung ........................................................ 25 4.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung ........................25 4.2 Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen (Monitoring) ..................25 4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...........................................................26 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenden Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.........................................................27Seite 9 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 1 Stand Veröffentlichung April 2025 Teil A: Begründung 1 Planungsanlass, Ziel und Erfordernis der 205. Änderung Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 20.06.2018 (DS-Nr. 1811316) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-2 für das Gebiet nördlich der Schloßallee zwischen Mainzer Straße und Rüdigerstraße beschlos- sen, um einer städtebaulichen Fehlentwicklung durch eine vorwiegende Wohnbebauung - ent- sprechend den Vorschriften der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 8414-27 und Nr. 8414- 28 aus den 70er Jahren - und damit nicht der im Sinne des Bonner Einzelhandels- und Zen- trenkonzeptes 2008/2012 (BEZK) erwünschten Entwicklung einer Potentialfläche für einen großflächigen Einzelhandel - vorzubeugen. Der Geltungsbereich der 205. Änderung des Flä- chennutzungsplans liegt angrenzend an den zentralen Versorgungsbereich (ZVB) des C-Zent- rums Mehlem nach dem im Jahr 2012 ergänzten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzep- tes1. Nach der Aufgabe der Jugoslawischen Botschaft an der Schloßallee plant die neue Ei- gentümerin die Flächen einer Neubebauung und Nutzung zuzuführen. Für das Gelände der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens soll nunmehr der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ aufgestellt werden, u.a. um im westlichen Teil planungsrechtlich die An- siedlung einer Einzelhandelsnutzung (Nahversorgung) mit einer wohnbaulichen Nutzung in den Obergeschossen vorzubereiten. Die Planung der Vorhabenträgerin sieht im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans ei- nen Lebensmitteldiscounter mit max. 950 m² Verkaufsfläche und Wohnnutzung vor. Hierzu ist im Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche darzustellen, da es sich bei der geplanten Ein- zelhandelsnutzung durch einen Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 950 m² und einer entsprechenden Geschossfläche im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO um einen groß- flächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, für den ein Sondergebiet oder ein Kerngebiet vorzu- sehen ist. Das geplante Sondergebiet kann nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn entwickelt werden, da dieser den Planbereich aktuell als gemischte Bauflä- che mit einem kleinen Anteil Wohnbaufläche darstellt. Daher wird die 205. Änderung „Schloß- allee“ des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ aufgestellt. Der Geltungsbereich der 205. FNP-Änderung erfasst dabei lediglich die westliche Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 7213-2. Im östlichen Bereich kann das im Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet aus der Wohnbauflächendarstellung des gültigen Flä- chennutzungsplans entwickelt werden. Der Bebauungsplan Nr. 7213-2 umfasst über den Än- derungsbereich der Flächennutzungsplanänderung hinaus nach Osten hin Flächen, um in die- sem Bereich planungsrechtlich die Bebauung mit Wohnhäusern zu ermöglichen. Eine Reali- sierung des Vorhabens aufgrund des geltenden Planungsrechts ist nicht möglich. Das Ortszentrum von Mehlem ist im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt Bonn als C-Zentrum eingestuft. Die Versorgungsstruktur im Ortszentrum Mehlem wird jedoch ohne einen attraktiven Ankerbetrieb als gefährdet eingeschätzt. Mögliche Betreiber für einen zeitgemäßen Ankerbetrieb benötigen in der Regel für ein wirtschaftliches Marktkonzept Ver- kaufsflächen jenseits der Obergrenze für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe (max. 800 m² 1 Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird derzeit fortgeschrieben, der Entwurf der Fort- schreibung befindet sich in der politischen Beratung zur Veröffentlichung (Stand April 2025; DS- Nr.: 240726). In der Fortschreibung wird das Plangebiet als Potenzialfläche für einen Lebensmitte- leinzelhandel als sog. Magnetbetrieb innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von Mehlem (Quartierszentrum) berücksichtigt.Seite 10 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 2 Stand Veröffentlichung April 2025 Verkaufsfläche). Im Plangebiet der 205. FNP-Änderung, welches unmittelbar an den zentralen Versorgungsbereich Mehlem angrenzt, ist eine Potenzialfläche für einen Einzelhandelsstand- ort vorhanden. Zur Realisierung wird eine Festsetzung des Baugebiets im vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel erforderlich. Mit dieser Festsetzung kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ formal nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn entwickelt werden. Für die Entwicklung des C-Zentrums und zur Sicherung seiner Versorgungsfunktion ist eine Änderung des Flächennutzungsplans mit der Darstellung eines Sondergebiets für Wohnen + Einzelhandel anstelle der bisher dargestellten Misch- und Wohnnutzung erforderlich. Diese Änderung erfolgt mit der vorliegenden 205. Änderung „Schloßallee“ im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213- 2 „Schloßallee“. 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn liegt am nördlichen Rand des Ortszentrums von Mehlem im Stadtbezirk Bad Godesberg. Der Änderungsbereich umfasst eine rund 0,26 ha große unbebaute Fläche entlang der Schloßallee zwischen der Mainzer Straße im Westen und der Verlängerung der Utestraße. Zusammen mit einer westlich angrenzenden Grün- und Wegefläche von ca. 80 m² ergibt sich eine Größe des Änderungsbereichs von rund 0,27 ha. ABBILDUNG 1 ÜBERSICHTSPLAN GELTUNGSBEREICH 205. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG UND UMGE- BUNG, QUELLE: GEOBASISDATEN, ORTHOPHOTOS Die benachbarte Bebauung ist entlang der Mainzer Straße von einer gemischten Nutzung aus Handel, Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen bestimmt. Von der Utestraße bzw. der Kriemhildstraße nach Osten her prägt eine offene Bebauung mit bei weitem überwiegender Wohnnutzung den Charakter des Gebietes.Seite 11 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 3 Stand Veröffentlichung April 2025 1.2 Derzeitige und künftige Darstellung des Flächennutzungsplans ABBILDUNG 2 GEGENÜBERSTELLUNG AUSZUG RECHTSWIRKSAMER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN BONN UND ÄNDERUNGSBEREICH 205. FNP-ÄNDERUNG, QUELLE: STADT BONN, OHNE MAßSTAB Bisherige Darstellung gemischte Baufläche 0,23 ha Wohnbaufläche 0,04 ha Künftige Darstellung Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel 0,27 ha 950 m2 VKF Einzelhandel mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Änderungsbereich derzeit wesentlich als gemischte Baufläche (M) entlang der Mainzer Straße dar. Diese gemischte Baufläche erfasst den Kern des Ortsteils Mehlem. Rund 0,04 ha an der südöstlichen Ecke des Änderungsbereichs sind als Wohnbaufläche dargestellt. Der Änderungsbereich wird mit Aus- nahme der Westseite von Wohnbauflächen umgrenzt. Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von der grund- sätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. In Folge der Vorga- ben des § 11 der BauNVO zum großflächigen Einzelhandel ist der Bereich der geplanten Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche ‚Wohnen + Einzelhandel‘ darzustellen. Die Ein- zelhandelsnutzung ist zudem auf das Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel einzu- grenzen und die maximale Verkaufsfläche mit max. 950 m² zu definieren.Seite 12 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 4 Stand Veröffentlichung April 2025 1.3 Planverfahren Die 205. Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 aufgestellt. Der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan ist – auch wenn es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt – aufgrund der erforderlichen Umweltprüfung nach dem UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung, Nr. 18.8 i. V. mit Nr. 18.6 der Anlage 1) im Normalverfahren durchzuführen. Die Beteiligung erfolgt im zweistufigen Verfahren, d.h. es erfolgte bereits eine frühzeitige Be- teiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum vorgenannten Bebauungsplanver- fahren vom 15.05.- 09.06.2023, deren Ergebnisse ebenso in der Flächennutzungsplanung Be- rücksichtigung finden. Im Weiteren erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB im Flächennutzungsplanverfahren vom 02.09.- 04.10.2024. Die formelle Beschlussfassung über die Aufstellung der 205. Änderung gem. § 2 (1) BauGB erfolgt mit der Beschlussfassung über die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB (Offenlage). 2 Planungsvorgaben 2.1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu großflächigem Einzelhandel Mit dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) bestehen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens in der Abwägung beachtet (Ziele) bzw. berücksichtigt (Grundsätze) werden müssen. Für das Planvorhaben sind folgende Ziele und Grundsätze von Bedeutung, die im Rahmen der erstellten Auswirkungs- analyse geprüft wurden2: Ziel 6.5-1: Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungs- bereichen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Der Regionalplan legt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich fest, das lan- desplanerische Ziel wird somit gewahrt. Ziel 6.5-2: Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevantem Kern- sortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentren- relevanten Kernsortimenten dürfen nur: - in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie - in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. 2 Quelle: Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines ALDI Süd Lebensmitteldiscounters in Bonn-Meh- lem, cima Beratung + Management GmbH, Köln, Januar 2025Seite 13 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 5 Stand Veröffentlichung April 2025 Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete auch für Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsre- levanten Hauptsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen festgelegt wer- den, wenn der Standort festgelegte Kriterien erfüllt. Folgende Kriterien sind für diese Standorte gem. dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) zu erfüllen: - Städtebauliche integrierte Lage - Einbindung in das ÖPNV-Netz - Eingriff in die Versorgungsfunktion zentraler Versorgungsbereich darf nicht zu stark sein - Sicherung bzw. Optimierung der Nahversorgung Das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel ist gemäß Anlage 1 zum Ziel 6.5-10 des LEP NRW sowie laut der Bonner Liste des BEZK 2008 zentrenrelevant und gleichzeitig nahversorgungs- relevant. Das Plangebiet befindet sich derzeit angrenzend an den zentralen Versorgungsbereich Meh- lem, der nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2008/2012 (BEZK) Nahver- sorgungsfunktionen für Mehlem sowie die südlichen Teile von Rüngsdorf und Obermehlem übernehmen soll (vgl. Kapitel 1.3.3). Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird derzeit fortgeschrieben, der Entwurf der Fortschreibung befindet sich in der politischen Beratung zur Veröffentlichung (Stand April 2025; DS-Nr.: 240726). In der Fortschreibung wird das Plangebiet als Potenzialfläche für einen Lebensmitteleinzelhandel als sog. Magnetbetrieb innerhalb des zentralen Versorgungsbe- reichs von Mehlem (Quartierszentrum) berücksichtigt. Das Planvorhaben entspricht somit der im kommunalen Einzelhandelskonzeptes vorgesehenen Versorgungsbedeutung des zentra- len Versorgungsbereiches Mehlem und hält das landesplanerische Ziel ein. Ziel 6.5-3: Beeinträchtigungsverbot Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der vorliegenden Auswirkungsanalyse3 konnte nachgewiesen werden, dass von dem geplanten Vorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Versorgungs- strukturen ausgeht und eine Gefährdung (anderer) städtebaulich schutzwürdiger zentraler Ver- sorgungsbereiche und deren Entwicklungsfähigkeit in Bonn sowie in Remagen und Wachtberg nicht zu erwarten ist. Das Beeinträchtigungsverbot wird somit gewahrt. 2.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn /Rhein-Sieg legt den Geltungsbereich der Planänderung als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Die geplante Bauflächendarstellung innerhalb des ASB erfüllt Ziel 2-3 LEP NRW, wonach sich die Siedlungsentwicklung innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche zu vollziehen hat. Die geplante Nutzung entspricht der Funktion eines ASB (vgl. Kap. B.2 Regio- nalplan Köln). Die landesplanerischen Ziele in Bezug auf den Siedlungsraum (vgl. Kap. 6 LEP 3 Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines ALDI Süd Lebensmitteldiscounters in Bonn-Mehlem, cima Beratung + Management GmbH, Köln, Januar 2025Seite 14 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 6 Stand Veröffentlichung April 2025 NRW) werden beachtet. Die geplante Darstellung entspricht Ziel 6.5-1 LEP NRW, wonach Standorte des großflächigen Einzelhandels nur im ASB dargestellt werden dürfen. Somit sind die beabsichtigen Planinhalte der 205. Flächennutzungsplanänderung – Sonder- baufläche für Wohnen und Einzelhandel – 950 m² VKF Einzelhandel mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel – sowie 32 geplanten Wohneinheiten – aus den Zielen und Dar- stellungen des Regionalplanes entwickelt. Mit Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln vom 10. Dezember 2021 (RR 72/2021) ergeben sich für den FNP- Änderungsbereich keine raumordnerischen Änderungen (Stand erneute Offenlage November 2024). Die Übereinstimmung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zie- len der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) wurde mit Schreiben vom 27. August 2024 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt unter dem Vorbe- halt, dass die vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung vom 01. Juli 2022 entsprechend den derzeitigen Planungsständen aktualisiert wird und nachgewiesen wird, dass das Vorhaben den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bonn entspricht und dass zentrale Versor- gungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzung mit den Versorgungsbereichen der Bundesstadt Bonn und denen der Nachbarkommunen wurde im Rahmen des parallel aufgestellten vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans Nr. 7213-2 durch die Aktualisierung des Gutachtens nochmals unter- sucht und bestätigt (Stand des Gutachtens: Januar 2025). 2.3 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) von 2008 (mit einer Ergän- zung in 2012) sind unter anderem der Erhalt und die Stärkung der Einzelhandels- und Funkti- onsvielfalt der Innenstadt, der Stadtbezirkszentren und sonstiger zentraler Bereiche. Neben der Stärkung der oberzentralen Funktion der Bundesstadt Bonn insgesamt, ist es somit Ziel, die Nahversorgungsstruktur in den Ortsteilen zu stärken und zu erhalten. Die historisch gewachsene Versorgungsstruktur im Ortsteil Mehlem ist dabei als zentraler Ver- sorgungsbereich gekennzeichnet. In der Fortschreibung des BEZK 2008 wurde herausgestellt, dass es in diesem als C-Zentrum eingestuften zentralen Versorgungsbereich an Potenzialflä- chen für den Lebensmitteleinzelhandel fehlt, damit der zentrale Versorgungsbereich zukunfts- fähig und funktionsgerecht aufgestellt werden kann. In der Anpassung des BEZK 2012 wurde der Vorhabenstandort an der Schlossallee als Potenzialfläche identifiziert. Als Ergänzung zum zentralen Versorgungsbereich des C-Zentrums Mehlem, bedurfte es eines Verträglichkeitsgutachten abgestimmt auf das konkrete Vorhaben, indem die Verträglichkeit des Vorhabens sowie die Dimensionierung unter Berücksichtigung des Bonner Zentrensys- tems insgesamt, möglicher Wirkungen auf umliegende Gemeinden und die bundes- sowie lan- desplanerischen Vorgaben Eingang gefunden haben. Ziel 6.5-2 LEP NRW, wonach Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevan- ten Kernsortimenten in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden, wird derzeit nicht eingehalten. Das Plangebiet liegt unmittelbar angrenzend an den zentralen Versorgungsbe- reich Quartierszentrum Mehlem, aber nicht darin, da die Bezirksregierung Köln dies nicht tes- tiert hat. Im Entwurf des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (Stand Veröffentlichung April 2025; DS-Nr.: 240726) ist vorgesehen, das Plangebiet in den Umgriff des zentralen Ver- sorgungsbereichs mit aufzunehmen, um damit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung und zumSeite 15 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 7 Stand Veröffentlichung April 2025 Erhalt des zentralen Versorgungsbereiches durch die Etablierung einer zeitgemäßen Lebens- mittelnahversorgung zu leisten. Die sachgerechte Dimensionierung im aktuellen Kontext der Siedlungsstruktur, wurde mit einer Auswirkungsanalyse überprüft (Anlage 1). Die Bezirksre- gierung Köln bestätigt in ihrer Antwort auf die landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG, dass keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden, wenn das Verträglichkeitsgutachten ak- tualisieren wird. Dies ist mittlerweile erfolgt (Vgl. 1.3.2). 2.4 Bebauungsplan Für den Änderungsbereich und seine nähere Umgebung besteht verbindliches Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 8414-27 „Utestraße“ (09.07.1971). Dabei weicht der Bebau- ungsplan mit seiner Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes von dem im Flächennut- zungsplan dargestellten Planungsziel einer Mischnutzung ab. Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 „Schloßallee“, welcher sich derzeit parallel in Aufstellung befindet, werden die jeweils überdeckten Teilbereiche der bisher rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 8414-27 und Nr. 8414-28 ersetzt. 2.5 Integriertes Freiraumsystem und Bonner Freiraumplan Das integrierte Freiraumsystem (IFS) gibt für das Plangebiet keine Entwicklungsziele an. Der Rat hat im November 2024 den Bonner Freiraumplan – Gesamtstädtisches Freiraumkonzept – beschlossen. Dieser löst das IFS ab und dient nun als informelle Abwägungsgrundlage für die Bauleitplanung. Für das Plangebiet trifft der Freiraumplan keine konkretisierenden Aussa- gen. 2.6 Wohnungsbedarf Entsprechend der Bevölkerungsvorausberechnung des Landesbetriebs IT.NRW ergibt sich durch den für Bonn zu erwartenden Bevölkerungszuwachs bis 2025 von rund 4.700 Einwoh- ner*Innen theoretisch ein zusätzlicher Bedarf von rund 2.500 Wohnungen; bis 2030 bei einem anzunehmenden Plus von rund 10.800 Einwohner*Innen entsteht absehbar ein zusätzlicher Bedarf von insgesamt 5.700 Wohnungen. Neben der prognostischen Unschärfe dürfte sich die Zahl der tatsächlich benötigten Wohneinheiten einerseits durch entstehende Ersatzbedarfe im Bestand und andererseits durch weitere, demographisch bedingte Faktoren um einige hundert Wohnungen erhöhen. Die BBSR-Wohnungsbedarfsprognose von 20254 geht auch für die nächsten Jahre von einer steigenden Zahl der Haushalte aus. Für Bonn werden 45 bis unter 60 Wohnungsneubaubedarfe je 10.000 Einwohner pro Jahr (2023 – 2030) prognostiziert. Dies verdeutlicht, dass auch weiterhin eine hohe Bautätigkeit erforderlich ist, um dem Wohnungs- marktengpass entgegenzuwirken. Durch die vorliegenden Änderungen wird die Möglichkeit geschaffen, das bestehende Ortszentrum vom Mehlem durch die Ansiedlung eines Einzelhan- delstandorts zu stärken und so einen Beitrag zur Stadt der kurzen Wege zu leisten. Darüber hinaus sollen auf dem Geschoss mit der Einzelhandelsnutzung 32 Wohneinheiten entstehen. Aufgrund des vorliegenden Vorhabens erfährt die Schaffung von dringend benötigtem Wohn- raum der Realisierung und trägt dadurch im Zuge einer maßvollen Innenentwicklung dazu bei, 4 Müther, Anna Maria; Waltersbacher, Matthias, 2025: Zentrale Ergebnisse der BBSR-Wohnungsbe- darfsprognose. Neubaubedarfe in Deutschland bis 2030. BBSR-Analysen KOMPAKT 05/2025, Bonn.Seite 16 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 8 Stand Veröffentlichung April 2025 zumindest für den Ortskern von Mehlem ein dringend benötigtes Wohnungsangebot zu schaf- fen. 2.7 Hochwasserrisikogebiet Der gesamte Änderungsbereich liegt im Hochwasserrisikogebiet des Rheins nach § 78b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Gemäß § 78b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG sind bei der Änderung von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB zu beurteilen sind, insbe- sondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich nur um Mindestvorgaben im Hinblick auf die einzubeziehenden Belange. Da die Umgebung des Än- derungsbereichs bereits heute zu großen Teilen als Baufläche genutzt wird und für die Flächen selber bereits Baurecht besteht, sind wesentliche Beeinträchtigungen des Rheins durch die Änderung des bestehenden Planungsrechtes bzw. bei dessen Realisierung nicht zu erwarten. Auf der nachgeordneten Bebauungsplan-Ebene ist hochwasserangepasste Bauweise nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik festzusetzen. Hierzu wurde im vorhaben- bezogenen Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen. 3 Auswirkung der Planung Mit der vorliegenden Planung zur Änderung des Flächennutzungsplans im gekennzeichneten Plangebiet wird die Voraussetzung zur Realisierung eines großflächigen Einzelhandelsbe- triebs im Ortsteilzentrum Mehlem in einer baulichen Einheit mit Wohnungen auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 „Schlossallee“ geschaffen. Hierzu sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans von einer Gemischten Baufläche (M) und eines Anteils Wohnbaufläche (W) in eine Darstellung als Sonderbaufläche (S) mit der Zweckbestimmung Wohnen + Einzelhandel mit einer festgelegten VKF von 950 m2 zu ändern. Auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans werden hierdurch keine unmittelbaren Auswirkungen verursacht. Insbesondere bestehen keine Abhängigkeiten zu anderen Darstel- lungen des Flächennutzungsplanes und die Änderung kann auf die Fläche des geplanten Son- dergebiets beschränkt durchgeführt werden. Durch die Verbindung der geplanten Einzelhandelsnutzung mit einer Wohnnutzung in den Obergeschossen sowie die unmittelbare räumliche Verknüpfung mit dem bestehenden Wohn- und Geschäftsbereich entlang der Mainzer Straße wird die bisher im Änderungsbereich und westlich angrenzend dargestellte Mischnutzung mit der 205. Änderung des Flächennutzungs- plans lediglich auf die Grundlagen der planungsrechtlichen Einzelhandelssteuerung ange- passt. Aus der siedlungsstrukturellen Einbindung ergeben sich für das C-Zentrum Mehlem Potenziale für einen großflächigen Lebensmittelmarkt, der die wohnungsnahe Versorgung im Einzugsge- biet übernehmen kann. Die Nähe zum bestehenden Ortsteilzentrum und die damit verbundene fußläufige Erreichbarkeit sowie der begünstigte Zugang zum ÖPNV prädestinieren das zukünf- tige Sondergebiet zur Entwicklung eines Einzelhandelsstandorts sowie eines Wohnquartiers. Durch diese Nutzung des Areals wird das C-Zentrum Mehlem in seiner Funktion als Wohn- und Einzelhandelsstandort gestärkt.Seite 17 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 9 Stand Veröffentlichung April 2025 Aufgrund der Größe des Vorhabens und der Wettbewerbssituation sind städtebaulich negative Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnungsnahe Versorgung auszuschließen. Die geplante Ansiedlung von nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbe- trieben im Ortsteilzentrum Mehlem ist mit den Vorgaben des Bonner Einzelhandels- und Zen- trenkonzeptes 2008/2012 (BEZK) und den landesplanerischen Zielsetzungen vereinbar. Das Vorhaben steht nach Aussagen der Auswirkungsanalysen im Einklang mit dem regionalen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes des regionalen Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) aus dem Jahr 2002, sowie dessen Fortschreibung aus dem Jahr 2010. Die Größe des geplanten Betriebs orientiert sich an der Versorgungsfunktion für den zugewiesenen Verflech- tungsbereich. Auf der Planungsebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-2 „Schloßallee“ werden die städtebaulichen Auswirkungen detaillierter untersucht und erläutert. Die Auswir- kungen auf die Umwelt, die mit der Flächennutzungsplanänderung einhergehen, werden im folgenden Umweltbericht unter Rückgriff auf die Inhalte des Umweltberichts zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 beschrieben.Seite 18 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 1 Stand Veröffentlichung April 2025 Teil B: Umweltbericht 1 Einleitung Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne vor, dass für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Umweltprü- fung werden im nachfolgenden Umweltbericht gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 2a Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet. 1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplans Das Ziel der vorliegenden 205. Änderung des Flächennutzugsplans der Bundesstadt Bonn ist die planungsrechtliche Steuerung des großflächigen Einzelhandels im Zusammenhang mit der Zentrumsentwicklung des Ortsteils Mehlem. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ weist die Stadt Bonn für die Flächen der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens an der Schloßallee in Bonn-Mehlem ein drei- bis viergeschossiges Wohnquartier mit einem Nahversorgungsstandort im Erdge- schoss des westlichen Baufelds aus. Die geplante Neustrukturierung der Fläche erfordern die Änderung des mit dem Bebauungsplan Nr. 8414-27 bestehenden Planungsrechts durch Auf- stellung eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines Sondergebietes für großflächige Ein- zelhandel + Wohnen. Parallel zum Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan durch die 205. Flächennutzungsplanänderung geän- dert. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Änderungsbereich wesent- lich als Teil der gemischten Baufläche (M) entlang der Mainzer Straße dar. Diese Mischbau- fläche erfasst den Kern des Ortsteils Mehlem. Der Änderungsbereich wird mit Ausnahme der Westseite von Wohnbauflächen umgrenzt. Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von der grundsätz- lichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. In Folge der Vorgaben des § 11 der BauNVO zum großflächigen Einzelhandel soll der Bereich der geplanten Einzelhan- delsnutzung als Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel dargestellt werden. Im Flächennut- zungsplan wird zudem die Einzelhandelsnutzung auf Lebensmittel- Discountbetriebe einge- grenzt und die maximale Verkaufsfläche mit 950 m² dargestellt. Auf dem Erdgeschoss mit der Einzelhandelsnutzung sollen ca. 32 Wohneinheiten entstehen. 1.2 Flächendarstellungen Insgesamt werden folgende Flächendarstellungen vorgesehen: Gesamtgröße des Änderungsbereichs: ca. 0,27 ha Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel ca. 0,27 haSeite 19 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 2 Stand Veröffentlichung April 2025 2 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht entsprechend der Anlage 1 zum BauGB beschrieben und bewertet werden. Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der Detail- schärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt sind. Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen Fachgesetzen und Fach- plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die für die Flächennut- zungsplanänderung von Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der Aufstellung be- rücksichtigt wurden. 2.1 Fachgesetze TABELLE 1: WESENTLICHE FACHGESETZE UND BESTIMMUNGEN ZUM UMWELTSCHUTZ Ziele des Umweltschutzes Fachrecht/ Fachplan Tiere und Pflanzen Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Um- weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts- pflege zu berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwi- schen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. § 1 (6) 7a Baugesetzbuch Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlich und historisch ge- wachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen. § 1 (2), (3) 5 und § 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Erhalt der europäisch geschützten Arten sowie der Vogelarten. Hierzu ist im Rahmen der Bauleitplanung eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. § 44 und 45 (7) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Die FFH-Richtlinie sieht vor, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union durch ein nach einheitlichen Kriterien ausge- wiesenes Schutzgebietssystems dauerhaft zu schützen und zu erhal- ten. Mit der Vogelschutzrichtlinie soll der Rückgang der europäischen Vo- gelbestände aufgehalten und insbesondere die Zugvögel besser ge- schützt werden. Die Richtlinie gilt für sämtliche wildlebenden Vogelar- ten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten leben, für ihre Eier, Nester und Lebensräume. Europ. Schutzgebietssystem "Natura 2000" - FFH (Flora, Fauna, Habitat) - und Vogelschutzrichtlinie (Richt- linien 92/43/EWG und 2009/147/EG) Fläche Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wie- dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwick- lung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme § 1a (2) Baugesetzbuch (BauGB) Boden Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Um- weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts- pflege zu berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, § 1 (6) 7a und § 1a (2) Baugesetzbuch (BauGB)Seite 20 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 3 Stand Veröffentlichung April 2025 Ziele des Umweltschutzes Fachrecht/ Fachplan Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwi- schen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen wer- den. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflan- zendecken sowie die Ufervegetationen sind zu sichern. Bodenerosio- nen sind zu vermeiden. § 202 Baugesetzbuch (BauGB) § 1 (3) 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens als: - Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwir- kungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungs- eigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grund- wassers. § 1 und § 2 (2) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Wasser Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Um- weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts- pflege zu berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwi- schen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. § 1 (6) 7a Baugesetzbuch (BauGB) Sicherung der Gewässer (oberirdische Gewässer, Grundwasser) als Bestandteil des Naturhaushalts. Unterlassen vermeidbarer Beein- trächtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Schutz von Überschwemmungsgebieten. § 1, § 2 (1) 1 u. 3, § 27 (1) und § 76 (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Keine Bebauung in Überschwemmungsgebieten § 82 Landeswassergesetz (LWG) Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Biotope führen kön- nen, sind zu vermeiden. § 1, § 2 (1) und § 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 1 und § 32 Landeswasserge- setz (LWG) Klima Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Um- weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts- pflege zu berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwi- schen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. § 1 (6) 7a Baugesetzbuch (BauGB) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas, Aufbau einer nach- haltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nut- zung erneuerbarer Energien, Schutz und Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas auch durch Maßnahmen des Na- turschutzes und der Landschaftspflege, Erhalt, Entwicklung und Wie- derherstellung von Wald und sonstigen Gebieten mit günstiger klima- tischer Wirkung sowie von Luftaustauschbahnen § 1 (3) 4 Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG),Seite 21 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 4 Stand Veröffentlichung April 2025 Ziele des Umweltschutzes Fachrecht/ Fachplan Luft, Gesundheit des Menschen Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die allgemeinen Anfor- derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie die Aus- wirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologi- sche Vielfalt, und seine umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu berücksichtigen. § 1 (6) 1 u. 7a, c Baugesetzbuch (BauGB) Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten. § 2 (1) Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG), § 2 (7) Landesnaturschutzge- setz (LNatSchG) Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Was- sers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen § 1 Bundes-Immissionsschutz- gesetz (BImSchG) Abschätzung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen, Zielwerte DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau Abschätzung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen, Grenzwerte 16. BImSchV Verkehrslärm- schutzverordnung (Bund) RLS19 Nachweis passiver Schallschutzmaßnahmen DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Landschaft und Erholung Bauleitpläne sollen dazu beitragen die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Berücksichtigung der Darstellungen von Landschaftsplänen. § 1 (5) S.2, (6) 5 u. 7 g Baugesetzbuch (BauGB) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künf- tigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder- herzustellen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho- lungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. §1 und § 2 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 2 (7) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Wechselwirkungen, biologische Vielfalt Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Wechselwirkungen zwi- schen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichti- gen. § 1 (6) 7i Baugesetzbuch (BauGB) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künf- tigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder- herzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- haushaltes auf Dauer gesichert sind. § 1 und § 2 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 2 (7) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Kulturgüter und sonstige Sachgüter Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die umweltbezogenen Aus- wirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen. § 1 (6) 5 u. 7d Baugesetzbuch (BauGB) Historische Kulturlandschaften und –landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Ei- genart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten. § 1 (4) 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wis- senschaftlich zu erforschen. § 1 (1) Denkmalschutzgesetz (DSchG) Aus den gesetzlichen Grundlagen können folgende allgemeine Grundsätze und Ziele abge- leitet werden:Seite 22 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 5 Stand Veröffentlichung April 2025 • die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume ist auf Dauer zu sichern, • die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sind auf Dauer zu sichern, • mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, die Funktio- nen des Bodens sollen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden, • Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts zu sichern, • Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden, auch Maßnahmen des Naturschut- zes und der Landschaftspflege sollen zu seinem Schutz und seiner Verbesserung bei- tragen, • Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen, • Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft sind auf Dauer zu sichern, • die Allgemeinheit und die Nachbarschaft sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu schützen, gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräu- sche ist vorzusorgen, • die biologische Vielfalt ist zu erhalten und zu entwickeln, • historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart sind zu erhalten, Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen. 2.2 Planerische Vorgaben Nach den Darstellungen des Regionalplans liegt der Änderungsbereich innerhalb eines Allge- meinen Siedlungsbereichs (ASB). Der Flächennutzungsplan stellt für den überwiegenden Teil des Änderungsbereichs gemischte Bauflächen dar, für den südöstlichen Eckbereich einen klei- nen Teil Wohnbaufläche. Nationale und europäische Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen Der Änderungsbereich berührt keine nationalen Schutzgebiete oder -objekte nach Bundesna- turschutzgesetz oder Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). Es befinden sich hier weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG noch Biotopverbundflächen. Östlich des Änderungsbereichs, in einer Entfernung von ca. 150 m beginnt das FFH- Gebiet "Rhein Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef ". Der Abstand zu Naturschutzgebieten beträgt mindestens 1,5 km. Landschaftsschutzgebiete finden sich erst in einer Entfernung von 700 m oder mehr. In der Schloßallee befindet sich eine nach dem Landesnaturschutzgesetz geschützte zweirei- hige Lindenallee (AL-BN-0070). Baumschutzsatzung, Bonner Freiraumplan und Landschaftsplan Die Satzung der Bundesstadt Bonn zum Schutz des Baumbestands findet im Änderungsbe- reich Anwendung. Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Landschaftsplans. in einem Natura-2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) gibt keine Hinweise für den Planungsraum. Durch Beschluss des Rates im November 2024 wurde das IFS durch den Bonner Freiraumplan abgelöst. DieserSeite 23 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 6 Stand Veröffentlichung April 2025 bildet nun eine informelle Abwägungsgrundlage für die Bauleitplanung. Der Bonner Freiraum- plan trifft für das Plangebiet keine konkretisierenden Aussagen. Das Ergebnis des Freiraum- monitorings im Berichtsjahr 2017 weist für den Änderungsbereich eine sehr gute Erreichbarkeit großer und erweiterter Freiräume aus. 3 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Um- weltauswirkungen Mit der 205. Änderung des Flächennutzungsplanes - verbunden mit der Aufstellung des ent- sprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-2 „Schloßallee“ - sind Auswir- kungen auf den Menschen und seine Umwelt durch das geschaffene Baurecht verbunden. Die Beschreibung der Umweltbelange, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts- pflege, erfolgt entsprechend § 2a Nr. 2 BauGB der Systematik der Anlage 1 BauGB anhand der Einteilung in verschiedene Umweltschutzgüter. Im Folgenden werden die Umweltauswir- kungen der einzelnen Schutzgüter mit den Angaben zum Bestand, der Prognose und der Maß- nahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen beschrieben und bewertet. 3.1 Bestandsaufnahme des Umweltzustandes (Basisszenario) und Nullvariante Der Änderungsbereich befindet sich nach Aufgabe der Nutzung als Botschaft 1999 und nach Abbruch des Botschaftsgebäudes 2020 in einem auf Zeit angelegtem Zwischenzustand. In der Verlängerung der Utestraße sowie im Bereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Plan- bereich durch den Altbaumbestand geprägt. Gehölzfreie Flächen werden nach Aufgabe der gärtnerischen Pflege zunehmend von einer Pioniervegetation überwuchert. Von den potenziell, aufgrund der Lebensraumstrukturen, möglichen planungsrelevanten Arten wurden im Änderungsbereich keine regelhaften Vorkommen angezeigt. Der kiesig-sandige Untergrund verhindert die Bildung auch temporärer Wasserflächen, die als neue Habitate die- nen könnten.Seite 24 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 7 Stand Veröffentlichung April 2025 Abbildung 2 Luftbild 01.03.2023 mit Geltungsbereich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans Quelle: Geobasisdaten, Orthophotos Naturräumliche Gliederung Der Planungsraum liegt nach der Karte der Naturräumlichen Gliederung der BLR, Blatt 122/123 (1978) innerhalb der naturräumlichen Haupteinheit 551 „Köln- Bonner Rheinebene“ mit der Untereinheit 551.5 „Godesberger Rheintaltrichter“. Innerhalb des hier rund 2 km breiten Rheintals befindet sich der Änderungsbereich in der Zone der Kiese und Sande der Niederter- rasse. Hochflutablagerungen sind im Planungsraum nur noch untergeordnet in den Randbe- reichen vorhanden. Potenzielle natürliche Vegetation Die potenziell natürliche Vegetation, die sich im Planungsraum ohne weiteren menschlichen Einfluss einstellen würde, entspricht dem Typus des Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwalds. In diesem Mischwald prägen, neben der vorherrschenden Buche, die Stiel- und Traubeneichen, Hainbuchen und Winterlinden das Artenspektrum. Standortgerechte Sträucher sind Hartriegel, Hasel, Hundsrose, Salweide, Schlehe und Weißdorn. Diese potenziell natürliche Vegetation charakterisiert die durch Klima, Boden, Relief und Was- serverhältnisse gegebenen Standortbedingungen, die wiederum bei der Pflanzenauswahl für die Planung Berücksichtigung finden sollen. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung - Nullvariante Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8414-27 besteht für den Änderungsbereich ein durch Satzung verbindliches Baurecht innerhalb eines Allgemeinen Wohngebiets. Auch ohne Durchführung der Planung könnte eine flächige Wohnbebauung auf den Plangrundstück erfol- gen. Darüber hinaus ließe die gegenwärtige Darstellung des Flächennutzungsplans die Ent- wicklung eines Mischgebiets oder eines urbanen Gebiets zu. Demgegenüber wäre die Festsetzung eines Kern- oder Sondergebiets zur Begründung der Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe innerhalb der gegenwärtig dargestellten ge- mischten Baufläche zunächst generell ausgeschlossen. 3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla- nung und die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter Schutzgut Flora, Fauna, Lebensräume und Biodiversität 3.2.1.1 Bestandsaufnahme Innerhalb des Änderungsbereichs sind keine Schutzgebietsausweisungen vorhanden. FFH- und Natura 2000-Gebiete sind von der Planung auch in der Nachbarschaft nicht betroffen. Östlich des Änderungsbereichs, in einer Entfernung von ca. 150 m beginnt das FFH- Gebiet "Rhein Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef" mit der Nummer DE-4405- 301. Das Gebiet fasst schutzwürdige Abschnitte des Rheins zusammen, die sich durch Flach- und Ruhigwasserzonen insbesondere zwischen den Buhnenfeldern auszeichnen.Seite 25 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 8 Stand Veröffentlichung April 2025 Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete linksrheinisch liegen in einer Entfernung von rund 1,5 km (NSG Rodderberg BN-002K1) und 1,9 km (SU-008 NSG Dächelsberg - Ließemer Berg und BN-012 NSG Steinbruch Lyngsberg). Sie betreffen lokale Fels- und Trockenstandorte. Rechtsrheinisch liegt angrenzend an das Rheinufer das ausgedehnte Naturschutzgebiet Sie- bengebirge SU-001K2. Keines der Schutzgebiete ist von den zukünftig zulässigen Vorhaben im Änderungsbereich betroffen. Westlich des Änderungsbereichs liegt nach der Festsetzungskarte des Landschaftsplans „Kot- tenforst“ das Landschaftsschutzgebiet "Gartenland Lannesdorf" (LSG-5308-0015) u.a. mit dem Mehlemer Bach. Südöstlich setzt der Plan das Landschaftsschutzgebiet „Genieaue“ (LSG-5309-0009) fest. Entlang des Rheinufers erstreckt sich zusätzlich das Landschafts- schutzgebiet „Rheinufer“ (LSG-5309-00001), das auch den südöstlich gelegenen Drachen- steinpark einschließt. Die Schutzausweisungen erfolgten gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung Flora Der Änderungsbereich ist nach Abbruch der bisherigen Gebäude bis auf den satzungsge- schützten Baumbestand geräumt und wird von einer aufkommenden Pioniervegetation über- zogen. Entlang der Schloßallee verläuft durchgängig eine nach Landesrecht geschützte zweireihige Lindenallee von der Mainzer Straße bis zum Rheinufer (AL-BN-0070). Fauna / Artenschutz Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“5 wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die besonders und streng geschützten Arten (planungsrelevanten Arten) des Messtischblattes 5309 in dem Quadranten 1 dargestellt. Vertiefend erfolgten Begehungen zur Erfassung und Bewertung der Lebensraumstrukturen. Die so gewonnenen Daten wurden zu einer Abschätzung der potenzi- ell vorkommenden planungsrelevanten Arten herangezogen Auf Grundlage einer Potenzial-Analyse, in Verbindung mit der Wirkfaktoren-Analyse und den vor Ort erhobenen Daten kann eine potenzielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten von vornherein ausgeschlossen werden. Biotopverbund/ Biodiversität Der Änderungsbereich liegt innerhalb des bebauten Ortes. Weder Verbundfläche noch line- are Verbundelemente werden von der Planung tangiert. 5 Bebauungsplan Nr. 7213-2 "Schloßallee" Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I), Büro für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz (BfVTN), Wachtberg, April 2024.Seite 26 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 9 Stand Veröffentlichung April 2025 3.2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Die Änderung der Gebietsdarstellung ist für das Schutzziel des FFH-Gebietes nicht relevant, weil keine Verschlechterung der Habitatstrukturen im Bereich des Gewässers erfolgt. Die im weiteren Planungsraum gelegenen Schutzgebiete und ihre jeweiligen Schutzzwecke werden von der Planung nicht berührt. Biotopverbundflächen sowie geschützte und schutzwürdige Biotope einschließlich geschützter Alleen sind nicht nachteilig betroffen. Mit einer Bebauung gehen im Bereich des Änderungsbereichs großflächig vegetationsfähige Flächen sowie durch die Satzung der Stadt Bonn geschützter Baumbestand verloren. Wäh- rend für die zu fällenden Bäume Ersatzpflanzungen auf dem Vorhabengrundstück erfolgen, ist der Verlust der vegetationsfähigen Flächen dauerhaft. Bei Baufeldfreimachung außerhalb der regulären Brutsaison zwischen Anfang Oktober und Ende Februar und vorherigen Kontrolle des gesamten Baumbestands auf Fledermausbesatz kann das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG im Vorfeld ausgeschlos- sen werden. 3.2.1.3 Ergebnis Mit der Umsetzung des Vorhabens wird das Biotoppotential des Baugrundstücks durch den überwiegenden Verlust von unbebauter Fläche beeinträchtigt. Es verbleiben jedoch keine ne- gativen Auswirkungen auf planungsrelevante Arten und auf die Biodiversität, da beides auf- grund der Lage im Siedlungsbereich und der Baustruktur als großräumig üblich angesehen werden kann. Die entstehende Stadtlandschaft bietet den anzutreffenden Kulturfolgern weiter- hin Raum. Hinsichtlich der Auswirkungen der vorliegenden 205. Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich voraussichtlich keine planrelevanten Auswirkungen über die Nullvariante – die Beibehaltung einer Darstellung gemischter Bauflächen – hinaus. Schutzgut Boden und Fläche 3.2.2.1 Bestandsaufnahme Der Änderungsbereich ist Teil des bebauten Ortsteils Mehlem. Die Bebauung der Villa Friede erscheint erstmals auf den Karten der preußischen Neuaufnahme 1891-1912. Danach entwi- ckelte sich der Bebauungszusammenhang entlang der Mainzer Straße und der Rüdigerstraße. Ab Anfang der 60er Jahre wurde die Bebauung entlang der Utestraße erschlossen. Der im Planungsraum natürlich anstehende Boden ist laut der Bodenkarte 1: 50.000 Nord- rhein-Westfalen als Braunauenboden (Vega, A531) anzusprechen. Eine besondere Schutz- würdigkeit der Böden im Planungsraum ist wegen der Überformung durch die seit langem bestehende Siedlung nicht kartiert. Der natürlich anstehende Oberboden ist stark lehmig-sandig und für eine Versickerung nur bedingt geeignet. Die darunter liegenden holozänen Auenterrassen weisen Fein- und Mittel- sande auf, die eine Versickerung über Rigolen zulassen. Aufgrund der historischen Bebauung des Änderungsbereichs sind keine naturnahen Boden- schichtungen mehr zu erwarten. Die derzeit unversiegelte Fläche stellt einen Zwischenzustand zwischen der früheren und der zukünftigen Nutzung dar.Seite 27 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 10 Stand Veröffentlichung April 2025 Als Siedlungsfläche besitzt der Planungsraum keine Bedeutung für die Landwirtschaft. Er er- füllt auch keine besonders zu berücksichtigende planrelevante Funktion im Naturhaushalt. Aus den vorangegangenen Nutzungen und den abgebrochenen Gebäuden sind keine Boden- belastungen bekannt. Das Fachinformationssystem Stoffliche Bodenbelastung (StoBo) gibt für den Änderungsbereich keine Befunde aus. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Änderungsbereich vor. Eine generelle Überprüfung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. Sollten Spezialbaumaßnah- men wie Ramm-, Verpressungs- und Verbaumaßnahmen oder Pfahlgründungen durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 3.2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Die Planung sieht die Realisierung von Einzelhandelsnutzung und Wohnungen in einem zent- ralen Versorgungsbereich an einem städtebaulich integrierten Standort vor. Damit einher geht ein hoher Grad der Überbauung und Befestigung und somit eine Beeinträchtigung der Boden- funktionen. Retentionsflächen für Niederschlagswasser gehen verloren. Während der Bauphase ist von einer Inanspruchnahme der gesamten Fläche und einer Bo- denveränderung durch Einbauten mit ihren Baugruben, Geländemodellierungen und die Her- stellung der Frostschutzkörper auf dem größten Teil des dargestellten Sondergebiets auszu- gehen. Im Bereich der gärtnerisch angelegten Flächen wird Boden als Vegetationsschicht neu aufge- tragen. Somit werden die nach Realisierung einer Bebauung die im Änderungsbereich vor- kommenden Böden vollkommen anthropogen sein. Eine natürliche Horizontierung wird sich auch innerhalb eines längeren Zeitraums nicht mehr einstellen. Damit einher geht ein hoher Grad der Überbauung und Befestigung und somit der Verlust der Bodenfunktionen. 3.2.2.3 Ergebnis Mit der Realisierung des Vorhabens sind negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden. Die Umwidmung des Änderungsbereichs berücksichtigt dabei jedoch den Grund- satz der Wiedernutzbarmachung von ehemals bebauten Flächen. Das Mehlemer Zentrum er- fährt eine funktionale Aufwertung. Eine Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen und der damit verbundenen Herstellung von neuen Erschließungsanlagen wird vermieden. Der mit ei- ner Neuentwicklung von Bauland ausgelöste Flächenanspruch für Maßnahmen zum Ausgleich und zur Kompensation der naturschutzrechtlichen Eingriffe entfällt. Natürliche Böden sind lediglich in den Randbereichen des Änderungsbereichs vorhanden. Auf- grund der Lage des geplanten Sondergebiets innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sowie des mit dem Vorhaben verfolgten Ziels der Wiedernutzbarmachung des Ge- ländes bzw. seiner Rückkehr in den Kreislauf der städtischen Funktionen, ist der mit der Um- setzung der Planung verbundene Eingriff in das Schutzgut Boden insgesamt als mäßig zu bewerten. Die Überbauung der Freifläche führt dennoch in Teilen zur Zerstörung der Boden- funktionen, besonders der Kühlungsleistung, der Wasserspeicher-, Wasserfilter und Wasser- leiterfunktionen, sowie als CO2 Speicher. Hinsichtlich der Auswirkungen der vorliegenden 205. Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich voraussichtlich keine planrelevanten Auswirkungen über die Nullvariante – die Beibehaltung einer Darstellung gemischter Bauflächen – hinaus.Seite 28 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 11 Stand Veröffentlichung April 2025 Schutzgut Wasser 3.2.3.1 Bestandsaufnahme Die Gründungsebene üblicher Untergeschosse ist im Änderungsbereich grundwasserfrei. Der Flurabstand des Grundwassers ist jedoch vom Wasserstand des Rheins abhängig und kann in der Folge von Hochwasserereignissen bis auf Oberflächennähe ansteigen. Ohne eine Bebauung auf dem Vorhabengrundstück ist die Versickerung und damit die Neu- bildung von Grundwasser nicht beeinträchtigt. Durch die Sand- und Kiesschichten im Unter- grund des Planungsraums besteht ein erheblicher Abstrom in Richtung Rhein. Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht anzutreffen. Bevor die Mündung des Mehlemer Bachs rheinaufwärts verlegt wurde, bildete die Bachaue etwa die südöstliche Be- grenzung des Änderungsbereichs. Der Mehlemer Bach verläuft heute etwa 100 m südlich pa- rallel zur Schloßallee in einem verrohrten Abschnitt. Der gesamte Änderungsbereich liegt im Hochwasserrisikogebiet des Rheins nach § 78b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Im Allgemeinen ist auf eine hochwasserangepasste Bau- weise nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu achten. Durch eine entspre- chende Bauausführung lässt sich von vornherein das Risiko minimieren, dass es aufgrund eines Hochwassers zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der im zukünftigen Son- dergebiet wohnenden Menschen oder zu erheblichen Sachschäden der Gebäudesubstanz kommt. Östlich angrenzend an den Änderungsbereich beginnt das festgesetzte Überschwemmungs- gebiet des Rheins. Maßgeblich ist eine Höhe des HW 100 bei Rheinkilometer auf der links- rheinischen Seite mit 55,82 m ü. NHN. 3.2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Mit der Neubebauung verringern sich die Flächen für die Verrieselung von Niederschlagswas- ser und die Abflussrate wird erhöht. Der Grundwasserstrom in Richtung Rhein wird von der Gründungsebene üblicher Unterge- schosse nicht berührt. Für extreme Regenereignisse wurde auf der Ebene der Objektplanung eine Überflutungsbe- trachtung6 nach DIN 1986 erbracht, um nachteiligen Auswirkungen auf die geplante Bebauung und angrenzende Nutzungen vorzubeugen. Im Ergebnis wurden Volumina für oberirdische Pufferspeicher berechnet und auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. Zur Abflussverzögerung hat der Rat der Bundesstadt Bonn eine Verpflichtung zur Dachbegrü- nung bei kommunalen Grundstücken und vorhabenbezogenen Planungen beschlossen, um die Abflussrate aus den bebauten Gebieten zu mindern und das Wasser klimaaktiv im Bauge- biet einzusetzen. 3.2.3.3 Ergebnis Der mit der geplanten Überbauung des Änderungsbereichs verbundene Eingriff in das Schutzgut Wasser ist als gering zu bewerten. 6 Bauvorhaben Schlossallee 5, Bonn, Überflutungsnachweis, Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft, Wachtberg, Juni 2024Seite 29 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 12 Stand Veröffentlichung April 2025 Hinsichtlich der Auswirkungen der vorliegenden 205. Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich voraussichtlich keine planrelevanten Auswirkungen über die Nullvariante – die Beibehaltung einer Darstellung gemischter Bauflächen – hinaus. Schutzgut Klima und Luft 3.2.4.1 Bestandsaufnahme Der Planungsraum weist laut ZURES-Klimaanalyse von 2018 für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen eine mäßige Wärmebelastung auf. Maßgeblich hierfür ist die dichte Ab- schattung durch die Alleebäume südlich des Vorhabengrundstücks sowie der Baumbestand auf der Freifläche. Gemäß Planungshinweiskarte Hitze weist die Fläche eine Freifläche mit sehr hohem Schutzbedarf auf. Die angrenzenden Wohngebiete weisen eine eher geringe Hit- zebelastung auf, der Straßenraum ist jedoch von hoher Hitzebelastung betroffen. Aufgrund des mit 2,5 km bereits engen Rheintals ist der Planungsraum häufiger von feucht- warmer Witterung (Schwüle) sowie von Inversionswetterlagen (austauscharme Lagen mit um- gekehrter Temperaturschichtung) betroffen. Wesentliche Quelle für stoffliche Belastungen der Luft ist der Straßenverkehr durch Abgase, Abrieb und Staub. Der Eintrag aus Feuerstätten zur Raumheizung und Kaminöfen ist für den Planungsraum nicht quantifizierbar. Zur Beurteilung der mikroklimatischen Veränderungen durch das geplante Projekt wurde ein Detailklimagutachten7 für einen 700 m x 710 m großen Umgebungsbereich des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplans 7213-2 „Schloßallee“ erarbeitet und für eine Bebauung ausgewer- tet. Hierzu wurden in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Stadtgrün der Stadt Bonn jeweils zwei Simulationsrechnungen für den Ist- und den Planfall in zwei Hauptwindrichtungen für einen heißen Sommertag durchgeführt. Die Beurteilung der Simulationsergebnisse erfolgte anhand der resultierenden Temperaturver- hältnisse zu zwei verschiedenen Tageszeiten (14:00 Uhr und 4:00 Uhr) sowie anhand der Kenngröße des PET- Wertes8 am Nachmittag. Zusätzlich wurden die Windverhältnisse in Hö- hen von 1,5 m über Grund dargestellt und ausgewertet. In die Berechnungen eingeflossen sind die Gebäudehöhen und –stellungen, helle Oberflächenmaterialien der Plangebäude und zudem die Dachvegetation entsprechend den Anforderungen des Ratsbeschlusses über die Verpflichtung zur Dachbegrünung bei kommunalen Grundstücken und vorhabenbezogenen Planungen. Die bestehende und geplante Vegetation sowie die Oberflächenbeschaffenheit wurden gleichfalls berücksichtigt. Temperatur: Die Berechnungsergebnisse zum Istfall zeigen im gesamten Untersuchungsraum die erwartete Überwärmung in stark versiegelten und gering durchlüfteten Bereichen. Dies ist insbesondere in Straßenabschnitten ohne Baumbestand erkennbar. Der Änderungsbereich selber profitiert von der an Hitzetagen rheinparallelen Windrichtung in Verbindung mit der Ver- schattung durch Bäume und erwärmt sich im Bestand moderater, als die umgebenden Bau- grundstücke. Während der Abkühlungsphase in der Nacht senkt sich die Temperatur etwas 7 Stadtklimatologische Voruntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 7213-2 „Schloßallee“ in Bonn, Bericht C 5372-1 vom 06.10.2023, Peutz- Consult, Düsseldorf 8 PET: physiologisch äquivalente Temperatur (von Physiological Equivalent Temperature) zur Beurtei- lung des thermischen KomfortsSeite 30 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 13 Stand Veröffentlichung April 2025 tiefer ab, als in der unmittelbaren Umgebung. Die Simulation weist für 14:00 Uhr ein Tempe- raturniveau von 26,2 °C bis 27,2 °C aus. Nach der nächtlichen Abkühlung wurden für 4:00 Uhr Temperaturen zwischen 21,4 °C und 22,0 °C errechnet. Durchlüftung: Die Windgeschwindigkeiten sind im gesamten Untersuchungsgebiet mit einer durch die Bebauungsstruktur erhöhten Rauigkeit bereits deutlich gegenüber dem Freiland re- duziert. Typischerweise werden im Bebauungsbestand Strömungsgeschwindigkeiten von un- ter 0,6 m/s erreicht. Davon abweichend sind die rheinparallelen Straßenabschnitte aufgrund der Ausrichtung in Hauptwindrichtung mit Geschwindigkeiten von 0,6 bis 1,2 m/s begünstigt. Bioklima: Die Beurteilung des in der Simulation ermittelten Bioklimas (PET- Werte) erfolgte für einen Mittelwert der Ergebnisse zwischen 12:00 Uhr und 16:00 Uhr. Bereits aufgrund der Si- mulationsbedingungen mit einem Sommertag und einer maximalen Temperatur von 30 °C ist im gesamten Untersuchungsgebiet mit signifikanten Wärmebelastungen zu rechnen. Die der- zeitige bioklimatische Belastung im Änderungsbereich selber ist eher als schwach einzustufen (26 - 29 °C). Positiv für das Belastungsniveau wirkt sich hier insbesondere die Verschattung durch Bäume aus. 3.2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Temperatur: Für den Planfall ergab die Simulation für 14:00 Uhr gegenüber dem Ist- Zustand eine leicht erhöhte Temperatur. Innerhalb des Änderungsbereichs und nördlich des Vorhaben- grundstücks bis zur Gernotstraße wurden Temperaturänderungen von -0,4° C bis + 0,4° C errechnet. Nach der nächtlichen Abkühlungsphase weist das Modell für 4:00 Uhr im Windschatten des Änderungsbereichs eine Temperaturerhöhung gegenüber dem begünstigten Ist-Fall bis zur Gernotstraße von maximal 0,8° C aus, darüber hinaus bis zu 0,2° C aus an der Mainzer Straße. Begründet ist dies mit der in den heißen Nachmittagsstunden in den Plangebäuden aufgenom- mener Energie, welche nachts wieder an die Umgebungsluft abgegeben wird. Durchlüftung: Mit einer Bebauung sinkt die Windgeschwindigkeit im Änderungsbereich auf we- niger als 0,2 m/s. Östlich bleibt eine Strömungsbahn mit Geschwindigkeiten zwischen 0,4 m/s und 0,6 m/s erhalten. Das Windfeld nördlich der geplanten Bebauung wird in einer Tiefe von knapp zwei Hausbreiten um 0,45 m/s bis 0,60 m/s gegenüber dem heutigen Bestand abge- bremst. Danach ist die Rauigkeit der dortigen Bebauung bestimmend für die Durchlüftung. Bioklima: Die mit einer Bebauung des Änderungsbereichs zu erwartende Erhöhung der PET- Werte beschränkt sich auf den Änderungsbereich selber und knapp zwei Hausbreiten unmit- telbar nördlich des Vorhabengrundstücks an der Utestraße. Die maximalen Belastungen mit PET- Werten um 52 °C ergeben sich vor den süd- und west- exponierten Fassadenteilen zwischen Gebäuden die während des Nachmittags unverschattet bleiben. Die Südfassade entlang der Schloßallee hingegen ist aufgrund der Verschattung durch die Alleebäume nicht betroffen. Die heute nur schwache Wärmebelastung in Verlänge- rung der Utestraße wird durch die geplante Bebauung auf eine mäßige bis starke Stufe ange- hoben. Zusammengefasst betreffen die lokalen Klimaveränderungen weitestgehend den Änderungs- bereich hinsichtlich einer verminderten Durchlüftung und einer erhöhten bioklimatischen Be- lastung, insbesondere in den Aufenthaltsbereichen wie Terrassen und Spielflächen. Am Nach- mittag ist mit einer Abkühlung, in der Nacht mit einer Erwärmung gegenüber der Ist-Situation zu rechnen. Dieser Effekt geht am weitesten nach Norden über das Vorhaben hinaus.Seite 31 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 14 Stand Veröffentlichung April 2025 3.2.4.3 Ergebnis Durch eine Bebauung des Änderungsbereichs wird die Fläche des städtischen Klimatops auf die heutige unbebaute Fläche ausgedehnt. Die in die Bebauung integrierbaren Maßnahmen zur Reduzierung der städtischen Wärmeinsel und zur Anpassung an den Klimawandel werden jedoch zur Minderung der nachteiligen Folgen genutzt. Die verbleibenden Auswirkungen auf das lokale Klima sind quantitativ und qualitativ akzeptabel und im Rahmen dieses Vorhabens nicht vermeidbar. Hinsichtlich der Auswirkungen der vorliegenden 205. Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich voraussichtlich keine planrelevanten Auswirkungen über die Nullvariante – die Beibehaltung einer Darstellung gemischter Bauflächen – hinaus. Schutzgut Mensch und seine Gesundheit 3.2.5.1 Bestandsaufnahme Für die menschliche Gesundheit stellen erhöhte Lufttemperaturen im Stadtgebiet ein erhöhtes Risiko insbesondere für ältere Menschen, vorerkrankte Personen oder Kleinkinder dar (siehe hierzu Abschnitt 2.2.4). Neben der gegebenen klimatischen Belastung werden die Menschen im Änderungsbereich und seiner direkten Nachbarschaft durch Verkehrslärm der Stadtstraßen und der linksrheini- schen Bahnstrecke belastet9. Die auf den Änderungsbereich einwirkende Immission der Verkehrsgeräusche wurde in einem schalltechnischen Prognosegutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ anhand der vorliegenden Verkehrszahlen detailliert ermittelt10. Danach ist der Änderungsbereich einschließlich seiner Umgebung bereits erheblich durch Verkehrslärm vor- belastet. An nahezu allen der untersuchten Immissionsorte wird mindestens ein Immissions- richtwert für den Tag- oder die Nacht überschritten. Einzelne Quellen für Lärmimmissionen gewerblicher Betriebe wirken gegenwärtig nicht auf den Planungsraum ein. Die gewerbliche Tätigkeit im Mischgebiet an der Mainzer Straße er- zeugt keine planrelevante Vorbelastung. 3.2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Klima Die voraussichtlichen Auswirkungen einer Bebauung im Änderungsbereich auf dem Men- schen und seine Gesundheit wurden mit dem Detailklimagutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ prognostiziert und bewertet. Dabei wurde vorrangig die Wärmebelastung an heißen Sommertagen in Form der physiologisch empfundenen Tem- peratur (PET- Werte) betrachtet. Im Ergebnis erhöht sich die empfundene Temperatur bei ei- ner Bebauung gegenüber der heutigen Freifläche. Die bestehende Verschattung der Süd- seite durch die Straßenbäume der Schloßallee, die Eigenverschattung der Gebäude sowie ergänzende Pflanzmaßnahmen aufgrund der Lokalisierung besonders betroffener Teilflä- chen im Gutachten lassen eine für den städtischen Raum nur mäßigen Hitzestress erwarten. 9 Schalltechnisches Prognosegutachten, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2 "Schloß- allee" in Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, Peutz-Consult, Stand 17.06.2024. 10 Schalltechnisches Prognosegutachten, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2 "Schloß- allee" in Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, Peutz-Consult, Stand 17.06.2024.Seite 32 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 15 Stand Veröffentlichung April 2025 Verkehrslärm Mit dem Prognosegutachten zum Verkehrslärm liegen sowohl Berechnungsergebnisse für den auf den Änderungsbereich einwirkenden Verkehrslärm vor, als auch für die mit dem Vorhaben verbundene Erhöhung der Lärmeinwirkung auf die Umgebung. Durch die Realisierung des Planvorhabens verursachte Erhöhung des Verkehrsaufkommens ergibt sich an Immissionsorten in der Umgebung des Änderungsbereichs eine Erhöhung der Straßenverkehrslärmimmissionen. Durch reflektierende oder abschirmende Wirkung der Plan- gebäude kommt es zudem teilweise zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Schienen- und Schifffahrtsverkehrslärmimmissionen. An allen Untersuchungsorten, mit Ausnahme der durch die Reflexion an den neuen Gebäuden beaufschlagten Punkten in der Umgebung, beträgt die ermittelte Pegelerhöhung tags und nachts unter 1,2 dB(A). Die Wahrnehmungsgrenze für eine planbedingte Steigerung der be- rechneten Dauerschallpegel beginnt – in Anerkennung der Rechtsprechung – erst bei einer Pegelerhöhung von 1 bis 2 dB(A). Die Berechnungsergebnisse zeigen zudem, dass die Schwelle zu einer möglichen Gesund- heitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag und/oder 60 dB(A) in der Nacht auch im Planfall an keinem der Immissionsorte erreicht wird. Da der Verkehrslärm innerhalb des Siedlungsgebiets nicht durch aktive Maßnahmen wirksam gemindert werden kann, sind im Bebauungsplan passive Maßnahmen an den Gebäuden zum Schutz der Wohnnutzung vor nachteiligen Auswirkungen durch Verkehrslärm entsprechend den ermittelten Lärmpegelbereichen festgesetzt. Gewerbelärm Mit der Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist regelmäßig eine nach der TA-Lärm zu beurteilende gewerbliche Lärmemission zu erwarten. Diese geht in der Regel von der notwendigen Anlieferung, den Anlagen für den ruhenden Verkehr - insbesondere der Kun- denfahrzeuge - sowie den haustechnischen Anlagen aus. Mit der schalltechnischen Prognose des Gewerbelärms und den vom Gutachter für die geplante Nutzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungs- maßnahmen kann in den nachfolgenden Planungsschritten sichergestellt werden, dass die Immissionsrichtwerte an den Nachbargebäuden sowie an der geplanten neuen Bebauung nicht überschritten werden. 3.2.5.3 Ergebnis Mit der geplanten Nutzung durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dessen Er- schließung sind Lärmeinwirkungen auf die Umgebung und auf die sonstigen geplanten Nut- zungen im Änderungsbereich verbunden. Mit den vom Gutachter für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ vorgegebenen Maßnahmen können die Auswirkun- gen der Planung so begrenzt werden, dass die Lärmbelastung der Umgebung nicht unzumut- bar über die Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte hinaus erhöht werden. Der Schutz der geplanten Bebauung vor Verkehrslärm ist ausschließlich durch passive Maßnahmen realisier- bar.Seite 33 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 16 Stand Veröffentlichung April 2025 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung 3.2.6.1 Bestandsaufnahme Der Planungsraum ist Teil der verdichteten städtischen Siedlung. Das Landschaftsbild wird in diesem Bereich geprägt durch die Lindenallee entlang der Schloßallee und die Hausgärten der nach Osten hin zunehmend lockereren Einzelhausbebauung. Der Änderungsbereich ist in seinem zwischen 1980 und 2020 unbebauten westlichen Teil als verwilderter Park anzuspre- chen. Die Flächen im Änderungsbereich stehen derzeit aufgrund des privaten Eigentums, des dich- ten bodennahen Bewuchses und der Umfassung durch Privatgrundstücke nicht für die Erho- lung zur Verfügung. Während der Nutzung der Botschaft Jugoslawiens war ein Übergang von der Utestraße zur Schloßallee über die vorhandene Lindenallee auf dem Grundstück gestattet. Eine Nutzung der Gartenfläche als Erholungsfläche erfolgte jedoch nicht. Aufgrund der Lage des Änderungsbereichs besteht ein sehr guter Zugang zu größeren Grün- flächen sowie kleineren und größeren erweiterten Freiräumen im Quartier. Abbildung 3 Bericht zum Freiraummonitoring 2017, Erreichbarkeit größerer Grünflächen, Ausschnitt, Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün 3.2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Mit der Darstellung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel + Wohnen wird ein bisher ungenutzter Teil eines Baugrundstücks für eine flächige Bebauung vorbereitet. Auf- grund des Flächenanspruchs einer Einzelhandelsnutzung und der Größe des zur Verfügung stehenden Grundstücks ist absehbar, dass der bisherige Baumbestand vollständig beseitigt werden wird. Teile der Baumkulisse an der Ostseite der kleinen Parkanlage werden ebenfalls entfernt werden. Der Baumbestand wird allerdings auf dem Grundstück oder in der anliegen- den Grünfläche zur Mainzer Straße hin vollständig ausgeglichen. ÄnderungsbereichSeite 34 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 17 Stand Veröffentlichung April 2025 Die das Landschaftsbild prägenden Grünstrukturen entlang der Schloßallee und der Verlän- gerung der Utestraße bleiben hingegen erhalten bzw. werden durch Neuanlage wieder entwi- ckelt. 3.2.6.3 Ergebnis Mit einer erneuten Bebauung der Flächen im Änderungsbereich gehen private Freiflächen ver- loren. Mit dem Vorhaben sind nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild verbunden, wie sie bei der Bebauung privater Grundstücke üblich sind. Schutzgut Kultur- und Sachgüter 3.2.7.1 Bestandsaufnahme Erhaltenswerte Bauten, Bau- und Bodendenkmale sind im Änderungsbereich nicht vorhanden bzw. nach heutigem Kenntnisstand nicht bekannt. In der näheren Nachbarschaft existieren verschiedene Baudenkmäler11. Die nächstgelegenen sind: A 926 Villa Mainzer Straße 132-138, Dreholzstraße 4–6 mit Nebengebäuden A 3611 Villa Schloßallee 15 einschließlich Gartenzone, 1912 A 3609 Villa Schloßallee 19, 1912 einschließlich Einfriedung A 44 Villa Rüdigerstraße 38, 1899/1900, A 3612 Villa Rüdigerstraße 39, A 3916 Villa Rüdigerstraße 42, 1921/1922, A 3625 Villa Rüdigerstraße 48, 1912/1913. Aufgrund der Entfernung sowie der abschirmenden Wirkung der umgebend vorhandenen Be- bauung werden weder Denkmäler noch deren Umgebungsbereich von der vorliegenden Pla- nung beeinträchtigt. Belange der Bodendenkmalpflege sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht berührt. Sachgüter im Zusammenhang mit dem ehemaligen Botschaftsgebäude wurden bereits mit dem Abbruch beseitigt. 3.2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Aufgrund der Entfernung sowie der abschirmenden Wirkung der vorhandenen Bebauung wer- den von der vorliegenden Änderung keine Denkmäler beeinträchtigt. Aufgrund der vormaligen flächigen Bebauung ist die Aufdeckung bisher unbekannter Bodendenkmäler nicht wahr- scheinlich. Sachgüter werden nicht mehr betroffen. 3.2.7.3 Ergebnis Denkmäler und sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. 11 Denkmalschutz _ Bundesstadt Bonn, https://www.bonn.de/themen-entdecken/planen-bauen/denkmalschutz.phpSeite 35 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 18 Stand Veröffentlichung April 2025 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und Kumulation benachbarter Plangebiete Die Wechselwirkungen zwischen den oben genannten Schutzgütern bzw. den einzelnen Belangen des Umweltschutzes, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ebenfalls zu berücksichtigen sind, veranschaulicht folgende Tabelle: Wirkung auf Wirkung von Mensch Tiere Pflanzen Boden Wasser Klima / Luft Landschaft Kultur- / Sach- güter/ Kultur- landschaft Mensch Störungen (Lärm etc.), Verdrän- gung, Entnahme Nutzung, Pflege, Verdrängung, Entnahme Bearbeitung, Dün- gung, Verdich- tung, Versiege- lung, Umlagerung Nutzung (Trink- wasser, Erho- lung), Stoffein- trag, Entnahme, Versiegelung (Schad-)Stoffein- trag, Aufheizung durch Stoffein- trag Überformung, Gestaltung, Stör- effekte durch in- tensive Nutzung Veränderung, Be- schädigung, Stör- effekte durch in- tensive Nutzung Tiere Ernährung, Er- holung, Na- turerlebnis Fraß, Düngung, Bestäubung, Verbreitung Düngung, Boden- bildung (Boden- fauna) Nutzung, Stof- fein- u. austrag (N, CO2…) Beeinflussung durch CO2-Pro- duktion etc., At- mosphärenbil- dung Gestaltende Ele- mente Beschmutzung, Beschädigung Pflanzen Schutz, Ernäh- rung, Erholung, Naturerlebnis Nahrungsgrund- lage, O2-Produk- tion, Lebens- raum, Schutz Durchwurzelung (Erosionsschutz), Nährstoff-, Schadstoffentzug- Bodenbildung Nutzung, Stof- fein- u. austrag (N, CO2…), Re- gulation Wasser- haushalt, Reini- gung, Transpira- tion Nutzung, Stof- fein- u. austrag (N, CO2…), At- mosphärenbil- dung, Filterfunk- tion Strukturierung Beschädigung, Bewuchs, Struk- turierung, Land- schaftsästheti- sche Wirkungen Boden Lebens- & Nut- zungsraum, Er- tragspotential Landwirtschaft, Rohstofflager- stätte Lebensraum Lebensraum, Nährstoff- und Wasser- versorgung, Schadstoffquelle Eintrag von Nähr- und Schadstof- fen, Trübung, Se- dimentbildung, Filterfunktion Regulation bo- dennahes Klima, Freisetzung klima-relevanter Gase, Staubbil- dung Strukturelemente Überdeckung, Veränderung Wasser Lebensgrund- lage, Trinkwas- ser, Nutzung, Erholung Lebensgrund- lage, Trinkwas- ser, Lebensraum- strukturierung Lebensgrund- lage, Lebens- raum Stoffverlagerung, nasse Deposition, Beeinflussung der Regen, Stoffein- trag, Lokalklima (Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Strukturelemente Zerstörung, Be- schädigungSeite 36 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 19 Stand Veröffentlichung April 2025 Wirkung auf Wirkung von Mensch Tiere Pflanzen Boden Wasser Klima / Luft Landschaft Kultur- / Sach- güter/ Kultur- landschaft Bodenart u. – struktur, Erosion Wind), Wolken, Nebel Klima / Luft Lebensgrund- lage, Wohlbe- finden, Umfeld Lebensgrundla- geLebensraum, Wohlbefinden, Umfeld Lebensgrund- lage (Bestäu- bung) Wuchs- u. Umfeld-bedin- gungen Bodenluft u. - klima, Erosion, Stoffeintrag, Bo- denbildung Belüftung, Ein- trag von Nähr- und Schadstof- fen, Beeinflus- sung Dargebot Luftqualität, Er- holungseignung, Element der ge- samtästheti- schen Wirkung Zerstörung, Be- schädigung Landschaft Ästhet. Empfin- den, Erho- lungs- eignung, Wohl- befinden Lebensraum- struktur Lebensraum- struktur Erosionsschutz Gewässerverlauf, Wasserscheiden Strömungsver- lauf, Klima- u. Reinluftbildung, Kaltluftstömung Raum / Weite, Vi- suelles Empfin- den Kultur- / Sachgüter/ Kultur-land- schaft Ort-Identifika- tion, Ästhet. Empfinden, Wohlbefinden Lebensraum Lebensraum Verformung, Ero- sionsschutz Strömungsver- halten Strömungsver- lauf, Kaltluftstö- mung Identifikation, ge- staltende Ele- mente Bei Durchsicht der Tabelle der möglichen Wechselwirkungen ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf eines der Schutzgüter, die nicht bereits für das jeweilige Schutzgut erfasst wurden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit ist jedoch vollständig erst durch Summierung der Auswirkungen auf das Schutzgut wie auch der Wechselwirkungen erfasst.Seite 37 von 240 Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 20 Stand Veröffentlichung April 2025 Sonstige Umweltbelange 3.2.9.1 Umgang mit Emissionen, Abfall und Abwasser Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwässern und Abfällen ist durch die kommunalen Dienste oder private Firmen sichergestellt. Besondere stoffliche Emissionen aus dem Bereich der Planänderung sind nicht zu erwarten. Es fallen ausschließlich Siedlungsabfälle an. Ge- werbliche Abfälle des Einzelhandels wie Verpackungen und Lebensmittel werden dem Recyc- ling zugeführt. Das Abwasser aus den Haushalten und Sozialräumen wird über den kommu- nalen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt. Gewerbliche-industrielle Abwässer fallen bei der geplanten Einzelhandelsnutzung nicht an. 3.2.9.2 Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparung Durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist bereits ein verbindlicher Anteil regenerativer Energien an der Deckung des Gebäudeenergiebedarfs vorgegeben. Gemäß dem Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn zu Energieeffizienzstandards im
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