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253019 · Beschlussvorlage

205. Änderung des Flächennutzungsplans „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss zur Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Nummer
253019
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Viktor-Schnitzler-Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Schloßallee Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Mainzer Straße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Rüdigerstraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Utestraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Kriemhildstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Lindenallee Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Bachaue Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Gernotstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Dreholzstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Goethestraße Straße· Südstadt, Bonn
  • Bodenstaffstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Meckenheimer Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Drachenburgstraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Seufertstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Ellesdorfer Straße Straße· Lannesdorf, Bad Godesberg
  • Galileistraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Austraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Saarstraße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg
  • Severinsweg Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Marktplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Stadthalle Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Ria-Maternus-Platz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Siegfriedstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • An der Post Straße· Hoholz, Beuel
  • Gunterstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Ubierstraße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg
  • Deichmanns Aue Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Reuterstraße Straße· Südstadt, Bonn
  • Friedrichstraße Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Theaterplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Bundeskanzlerplatz Straße· Gronau, Bonn
  • Mehlemer Dorfplatz Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Nibelungenstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Brunhildstraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Schloßstraße Straße· Südstadt, Bonn
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Rüngsdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Lannesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Pennenfeld Ortsteil· Bad Godesberg
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Plittersdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Godesberg-Villenviertel Ortsteil· Bad Godesberg
  • Auerberg Ortsteil· Bonn
  • Buschdorf Ortsteil· Bonn
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Obermehlem siedlung· Mehlem, Bad Godesberg
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  • Mehlem-Rheinaue siedlung· Mehlem, Bad Godesberg
  • Rheinaue siedlung· Hochkreuz, Bad Godesberg
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.08.2025 Anhörung
  4. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253019
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
205. Änderung des Flächennutzungsplans
„Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil
Mehlem
Hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beschluss zur
Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
10.07.2025 Anhörung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
1. für den im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten
Bereich der "Schloßallee“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
eine Planänderung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
aufzustellen.
2. Den o.g. Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
einschließlich der Begründung mit Umweltbericht zu veröffentlichen und
zusätzlich öffentlich auszulegen.
Begründung
1. Allgemein
Die 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ im Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Mehlem nördlich der Schloßallee zwischen Mainzer Straße
und Rüdigerstraße wird gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) parallel zum
Bebauungsplan Nr. 7213-2 aufgestellt. Die Änderung wird gemäß §§ 2 ff.
Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
einschließlich der dazugehörenden Begründung und Planzeichnung zu
veröffentlichen und öffentlich auszulegen.Seite 1 von 240
Seite 2
2. Plangebiet
Der Geltungsbereich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans der
Bundesstadt Bonn liegt am nördlichen Rand des Ortszentrums von Mehlem im
Stadtbezirk Bad Godesberg. Der Änderungsbereich umfasst eine rund 0,26 ha
große unbebaute Fläche entlang der Schloßallee zwischen der Mainzer Straße
im Westen und der Verlängerung der Utestraße. Zusammen mit einer westlich
angrenzenden Grün- und Wegefläche von ca. 80 m² ergibt sich eine Größe des
Änderungsbereichs von rund 0,27 ha.
3. Planungserfordernis
Bisherige Darstellung: gemischte Baufläche, Wohnbaufläche
Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel, 950 m²
VKF Einzelhandel mit Nahrungs- und
Genussmitteln
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den
Änderungsbereich wesentlich als Teil der gemischten Baufläche (M) entlang
der Mainzer Straße dar, rund 0,04 ha an der südöstlichen Ecke des
Änderungsbereichs sind als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die
gemischte Baufläche erfasst den Kern des Ortsteils Mehlem. Der
Änderungsbereich wird mit Ausnahme der Westseite von Wohnbaufläche
umgrenzt.
Durch die Planänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Realisierung großflächigen Einzelhandels mit darüberliegenden Wohnungen
geschaffen werden.
Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von
der grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes. In Folge der Vorgaben des § 11
Baunutzungsverordnung (BauNVO) zum großflächigen Einzelhandel ist der
Bereich der geplanten Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche ‚Wohnen +
Einzelhandel‘ darzustellen. Im Flächennutzungsplan ist zudem die
Einzelhandelsnutzung auf das Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel
einzugrenzen und die maximale Verkaufsfläche mit max. 950 m² darzustellen.
4. Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) legt den Bereich als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) fest. Die Übereinstimmung der beabsichtigten
Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung
gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) wurde mit Schreiben
vom 27.08.2024 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt unter dem Vorbehalt,
dass die vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung vom 01.07.2022Seite 2 von 240
Seite 3
entsprechend den derzeitigen Planungsständen aktualisiert wird und
nachgewiesen wird, dass das Vorhaben den Vorgaben des Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts der Stadt Bonn entspricht und dass zentrale
Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzung mit den
Versorgungsbereichen der Bundesstadt Bonn und denen der
Nachbarkommunen wurde im Rahmen des parallel aufgestellten
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 durch die Aktualisierung des
vorgenannten Gutachtens untersucht und bestätigt (Stand des Gutachtens:
Januar 2025).
5. Bisheriges Planverfahren
Die 205. Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 (DS 242080) aufgestellt.
Die Beteiligung erfolgt im zweistufigen Verfahren, d.h. es erfolgte bereits eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im
Bebauungsplanverfahren vom 15.05.-09.06.2023 (Anhang 4, Gesamtabwägung
BP 7213-2) sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.
1 BauGB im Flächennutzungsplanverfahren vom 02.09. bis 04.10.2024. Die
eingegangenen Stellungnahmen, ihre Auswertung sowie entsprechende
Abwägungsvorschläge finden sich in Anhang 3 „205. Änderung
Gesamtabwägung“.
Im Ergebnis wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Wesentlichen folgende Themenbereiche
angesprochen:
• Hinweise für die Bebauungsplanebene
• Gerüche und Lärm
• Gefährdung des vorhandenen Einzelhandels
• Verkehr
• Hochwassergefährdung und Klimaschutz
• vorhandene Versorgungsanlagen/-leitungen
• Wohnraum
6. Beschluss
Mit vorliegender Beschlussvorlage wird gem. Ziff. 1 empfohlen, die Aufstellung
der vorbeschriebenen 205. Flächennutzungsplanänderung „Schloßallee“ gem.
§ 2 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Ebenso soll auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen (siehe Anlagen)
gem. Ziff. 2 die Durchführung der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen werden.Seite 3 von 240
Seite 4
Anlage/n
1 205_Schlossallee_Veröffentlichung (öffentlich)
2 205_Begründung_UB_Anlage_Veröffentlichung (öffentlich)
3 205_Gesamtabwägung_fruehzeitige (öffentlich)
4 BP7213-2_Gesamtabwägung_FINAL (öffentlich)Seite 4 von 240
Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1
Kartengrundlage: Amt für Bodenmanagement und Geoinformation.
In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes
mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 :15000 verbindlich.
±± 1 . A u s f e r t i g u n g
1:5.0001:5.000 Änderungsbereich
B U N D E S S TA D T B O N N - F L Ä C H E N N U T Z U N G S P L A N
2 0 5 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g
Kartengrundlage:
Amtliche Basiskarte, Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
0 50 100 150 200 250 300 350
m
1:5.000
Die Oberbürgermeisterin Maßstab:
Stadtentwicklung 61-12
Stadtplanungsamt Bonn
Überschwemmungsgebiet
Stadtgrenze
Fährstelle
Sichtflugkarte Hangelar
CEF-Maßnahmen
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Tiefliegender Verkehrsweg
Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Gewerbliche Baufläche
Gewerbliche Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Sonderbaufläche
Sonderbaufläche mit parkartigem Charakter
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
mit parkartigem Charakter
Fläche für Versorgungsanlagen
Kläranlage
Wasserwerk
Elektrizitätswerk
Müllbeseitungs-
anlage
Pumpwerk
Fernheizwerk
Umspannwerk
Wasserbehälter
Fläche für den Gemeinbedarf
J
B
Bildungszentrum
Krankenhaus
Jugendherberge
Hallenbad
Feuerwehr
Jugenheim
Freizeitheim
Bürgerzentrum
Sportlichen Zwecken
dienende Einrichtung
Schule
Altenheim
Kirche und kirch-
liche Einrichtung
Kindergarten
Verwaltung
Theater
Post
Sozialen Zwecken
dienende Einrichtung
Fläche für die Forstwirtschaft
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Fläche für die Land- und Forstwirtschaft
Fläche für die Landwirtschaft
Landschaftsschutz
Naturschutz
Natur- und Landschaftsschutzgebiet
N
L
! !
Wasserschutzzone
Wasserschutzzone 1 - 3
Bereich denkmalgeschützter
Mehrheiten von baulichen Anlagen
Sanierungsgebiet
Entwicklungsbereich
Mit umweltgefährdenden Stoffen
belasteter Boden
Nachrichtliche Darstellungen
Fläche für Bahnanlagen
! ! ! ! ! !
Parkplatz
Lärmschutzanlage
Wasserfläche - See
Hauptverkehrsstraße
Straßenbahn
Stadtbahn
! !
Ergänzung des Stadtbahnnetzes
(grobe Zielkonzeption)
Parkanlage
Sportplatz
Zeltplatz
Friedhof
Dauerkleingärten
Freibad
Grünfläche
Wohnen + Einzelhandel -
950 m² VKF Einzelhandel mit dem
Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel
Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand April 2025 205. FNP-Änderung "Schloßallee"
Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Bonn am
...................20......als Flächennutzungsplanänderung
beschlossen worden.
Für den Inhalt des Planentwurfes und die Richtigkeit der
Katastergrundlagen.
Stand der Plangrundlage: April 2025.
Bonn, den .....................20........
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung Im Auftrag Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
.................................
Stadtbaurat
.....................
Stadtbaurat
.................................
Leiter des Amtes für
Bodenmanagement u.
Geoinformationen
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
Bonn, den ...................20....... Köln, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
..................................................................
Stadtbaurat
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung durch Beschluss des Rates der
Stadt Bonn vom ...................20......... aufgestellt worden.
Dieser Plan ist gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung mit Verfügung
vom....................20......... genehmigt worden.
Bonn, den .................20....... Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirks-
regierung gem. § 6 (5) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung ist am ...................... 20 ..........
erfolgt. Dieser Plan ist damit wirksam.
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches
in der derzeit gültigen Fassung in der Zeit
vom ...............20........ bis ..............20....... veröffentlicht.
Bonn, den .....................20........Seite 5 von 240
Stand Veröffentlichung April 2025
Bundesstadt Bonn
205. Änderung Flächennutzungsplan
„Schloßallee“
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
Begründung mit UmweltberichtSeite 6 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan „Schloßallee“ Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Teil A: Begründung ..................................................................................................... 1
1 Planungsanlass, Ziel und Erfordernis der 205. Änderung .............................. 1
1.1 Plangebiet................................................................................................................ 2
1.2 Derzeitige und künftige Darstellung des Flächennutzungsplans .............................. 3
1.3 Planverfahren .......................................................................................................... 4
2 Planungsvorgaben ......................................................................................... 4
2.1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu großflächigem Einzelhandel ....... 4
2.2 Regionalplan............................................................................................................ 5
2.3 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes......................................................... 6
2.4 Bebauungsplan ........................................................................................................ 7
2.5 Integriertes Freiraumsystem und Bonner Freiraumplan ........................................... 7
2.6 Wohnungsbedarf ..................................................................................................... 7
2.7 Hochwasserrisikogebiet ........................................................................................... 8
3 Auswirkung der Planung ................................................................................ 8
Teil B: Umweltbericht ................................................................................................ 1
1 Einleitung ....................................................................................................... 1
1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplans ............................................ 1
1.2 Flächendarstellungen .............................................................................................. 1
2 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen ................................... 2
2.1 Fachgesetze ............................................................................................................ 2
2.2 Planerische Vorgaben ............................................................................................. 5
3 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der erheblichen
Umweltauswirkungen ..................................................................................... 6
3.1 Bestandsaufnahme des Umweltzustandes (Basisszenario) und Nullvariante........... 6
Naturräumliche Gliederung ............................................................................... 7
Potenzielle natürliche Vegetation ...................................................................... 7
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung - Nullvariante ....................................................................................... 7
3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
und die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter .............................................. 7
Schutzgut Flora, Fauna, Lebensräume und Biodiversität .................................. 7
3.2.1.1 Bestandsaufnahme .................................................................................... 7
3.2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................. 9
3.2.1.3 Ergebnis ..................................................................................................... 9
Schutzgut Boden und Fläche ............................................................................ 9Seite 7 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan „Schloßallee“ Inhaltsverzeichnis
3.2.2.1 Bestandsaufnahme .................................................................................... 9
3.2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................10
3.2.2.3 Ergebnis ....................................................................................................10
Schutzgut Wasser ............................................................................................11
3.2.3.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................11
3.2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................11
3.2.3.3 Ergebnis ....................................................................................................11
Schutzgut Klima und Luft .................................................................................12
3.2.4.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................12
3.2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................13
3.2.4.3 Ergebnis ....................................................................................................14
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit ........................................................14
3.2.5.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................14
3.2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................14
3.2.5.3 Ergebnis ....................................................................................................15
Schutzgut Landschaftsbild und Erholung .........................................................16
3.2.6.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................16
3.2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................16
3.2.6.3 Ergebnis ....................................................................................................17
Schutzgut Kultur- und Sachgüter .....................................................................17
3.2.7.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................17
3.2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................17
3.2.7.3 Ergebnis ....................................................................................................17
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und Kumulation benachbarter
Plangebiete ......................................................................................................18
Sonstige Umweltbelange .................................................................................20
3.2.9.1 Umgang mit Emissionen, Abfall und Abwasser .........................................20
3.2.9.2 Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparung ................................20
3.2.9.3 Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen.....................................20
3.2.9.4 Kumulierung benachbarter Plangebiete ....................................................20
3.2.9.5 Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels .............20
3.3 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichmaßnahmen sowie
Überwachungsmaßnahmen ....................................................................................21
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ..................................................21
Maßnahmen zum Ausgleich und zur Kompensation ........................................24
3.4 Plankonforme Alternativprüfungen ..........................................................................24
3.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ..................................................................24Seite 8 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan „Schloßallee“ Inhaltsverzeichnis
4 Prüfmethoden und Zusammenfassung ........................................................ 25
4.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung ........................25
4.2 Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen (Monitoring) ..................25
4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...........................................................26
Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenden Beschreibungen
und Bewertungen herangezogen wurden.........................................................27Seite 9 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 1
Stand Veröffentlichung April 2025
Teil A: Begründung
1 Planungsanlass, Ziel und Erfordernis der 205. Änderung
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 20.06.2018
(DS-Nr. 1811316) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-2 für
das Gebiet nördlich der Schloßallee zwischen Mainzer Straße und Rüdigerstraße beschlos-
sen, um einer städtebaulichen Fehlentwicklung durch eine vorwiegende Wohnbebauung - ent-
sprechend den Vorschriften der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 8414-27 und Nr. 8414-
28 aus den 70er Jahren - und damit nicht der im Sinne des Bonner Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes 2008/2012 (BEZK) erwünschten Entwicklung einer Potentialfläche für einen
großflächigen Einzelhandel - vorzubeugen. Der Geltungsbereich der 205. Änderung des Flä-
chennutzungsplans liegt angrenzend an den zentralen Versorgungsbereich (ZVB) des C-Zent-
rums Mehlem nach dem im Jahr 2012 ergänzten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzep-
tes1. Nach der Aufgabe der Jugoslawischen Botschaft an der Schloßallee plant die neue Ei-
gentümerin die Flächen einer Neubebauung und Nutzung zuzuführen. Für das Gelände der
ehemaligen Botschaft Jugoslawiens soll nunmehr der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.
7213-2 „Schloßallee“ aufgestellt werden, u.a. um im westlichen Teil planungsrechtlich die An-
siedlung einer Einzelhandelsnutzung (Nahversorgung) mit einer wohnbaulichen Nutzung in
den Obergeschossen vorzubereiten.
Die Planung der Vorhabenträgerin sieht im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans ei-
nen Lebensmitteldiscounter mit max. 950 m² Verkaufsfläche und Wohnnutzung vor. Hierzu ist
im Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche darzustellen, da es sich bei der geplanten Ein-
zelhandelsnutzung durch einen Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 950 m²
und einer entsprechenden Geschossfläche im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO um einen groß-
flächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, für den ein Sondergebiet oder ein Kerngebiet vorzu-
sehen ist. Das geplante Sondergebiet kann nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan der
Bundesstadt Bonn entwickelt werden, da dieser den Planbereich aktuell als gemischte Bauflä-
che mit einem kleinen Anteil Wohnbaufläche darstellt. Daher wird die 205. Änderung „Schloß-
allee“ des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“
aufgestellt. Der Geltungsbereich der 205. FNP-Änderung erfasst dabei lediglich die westliche
Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 7213-2. Im östlichen Bereich kann das im Bebauungsplan
festgesetzte allgemeine Wohngebiet aus der Wohnbauflächendarstellung des gültigen Flä-
chennutzungsplans entwickelt werden. Der Bebauungsplan Nr. 7213-2 umfasst über den Än-
derungsbereich der Flächennutzungsplanänderung hinaus nach Osten hin Flächen, um in die-
sem Bereich planungsrechtlich die Bebauung mit Wohnhäusern zu ermöglichen. Eine Reali-
sierung des Vorhabens aufgrund des geltenden Planungsrechts ist nicht möglich.
Das Ortszentrum von Mehlem ist im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt
Bonn als C-Zentrum eingestuft. Die Versorgungsstruktur im Ortszentrum Mehlem wird jedoch
ohne einen attraktiven Ankerbetrieb als gefährdet eingeschätzt. Mögliche Betreiber für einen
zeitgemäßen Ankerbetrieb benötigen in der Regel für ein wirtschaftliches Marktkonzept Ver-
kaufsflächen jenseits der Obergrenze für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe (max. 800 m²
1 Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird derzeit fortgeschrieben, der Entwurf der Fort-
schreibung befindet sich in der politischen Beratung zur Veröffentlichung (Stand April 2025; DS-
Nr.: 240726). In der Fortschreibung wird das Plangebiet als Potenzialfläche für einen Lebensmitte-
leinzelhandel als sog. Magnetbetrieb innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von Mehlem
(Quartierszentrum) berücksichtigt.Seite 10 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 2
Stand Veröffentlichung April 2025
Verkaufsfläche). Im Plangebiet der 205. FNP-Änderung, welches unmittelbar an den zentralen
Versorgungsbereich Mehlem angrenzt, ist eine Potenzialfläche für einen Einzelhandelsstand-
ort vorhanden. Zur Realisierung wird eine Festsetzung des Baugebiets im vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel erforderlich. Mit dieser
Festsetzung kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ formal
nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn entwickelt werden.
Für die Entwicklung des C-Zentrums und zur Sicherung seiner Versorgungsfunktion ist eine
Änderung des Flächennutzungsplans mit der Darstellung eines Sondergebiets für Wohnen +
Einzelhandel anstelle der bisher dargestellten Misch- und Wohnnutzung erforderlich. Diese
Änderung erfolgt mit der vorliegenden 205. Änderung „Schloßallee“ im Parallelverfahren nach
§ 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-
2 „Schloßallee“.
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn
liegt am nördlichen Rand des Ortszentrums von Mehlem im Stadtbezirk Bad Godesberg. Der
Änderungsbereich umfasst eine rund 0,26 ha große unbebaute Fläche entlang der Schloßallee
zwischen der Mainzer Straße im Westen und der Verlängerung der Utestraße. Zusammen mit
einer westlich angrenzenden Grün- und Wegefläche von ca. 80 m² ergibt sich eine Größe des
Änderungsbereichs von rund 0,27 ha.
ABBILDUNG 1 ÜBERSICHTSPLAN GELTUNGSBEREICH 205. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG UND UMGE-
BUNG, QUELLE: GEOBASISDATEN, ORTHOPHOTOS
Die benachbarte Bebauung ist entlang der Mainzer Straße von einer gemischten Nutzung aus
Handel, Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen bestimmt. Von der Utestraße bzw. der
Kriemhildstraße nach Osten her prägt eine offene Bebauung mit bei weitem überwiegender
Wohnnutzung den Charakter des Gebietes.Seite 11 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 3
Stand Veröffentlichung April 2025
1.2 Derzeitige und künftige Darstellung des Flächennutzungsplans
ABBILDUNG 2 GEGENÜBERSTELLUNG AUSZUG RECHTSWIRKSAMER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN BONN
UND ÄNDERUNGSBEREICH 205. FNP-ÄNDERUNG, QUELLE: STADT BONN, OHNE MAßSTAB
Bisherige Darstellung gemischte Baufläche 0,23 ha
Wohnbaufläche 0,04 ha
Künftige Darstellung Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel 0,27 ha
950 m2 VKF Einzelhandel mit dem Hauptsortiment Nahrungs-
und Genussmittel
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Änderungsbereich derzeit
wesentlich als gemischte Baufläche (M) entlang der Mainzer Straße dar. Diese gemischte
Baufläche erfasst den Kern des Ortsteils Mehlem. Rund 0,04 ha an der südöstlichen Ecke des
Änderungsbereichs sind als Wohnbaufläche dargestellt. Der Änderungsbereich wird mit Aus-
nahme der Westseite von Wohnbauflächen umgrenzt.
Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von der grund-
sätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. In Folge der Vorga-
ben des § 11 der BauNVO zum großflächigen Einzelhandel ist der Bereich der geplanten
Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche ‚Wohnen + Einzelhandel‘ darzustellen. Die Ein-
zelhandelsnutzung ist zudem auf das Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel einzu-
grenzen und die maximale Verkaufsfläche mit max. 950 m² zu definieren.Seite 12 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 4
Stand Veröffentlichung April 2025
1.3 Planverfahren
Die 205. Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 aufgestellt. Der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan ist – auch wenn es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt – aufgrund
der erforderlichen Umweltprüfung nach dem UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung, Nr. 18.8 i. V. mit Nr. 18.6 der Anlage 1) im Normalverfahren durchzuführen.
Die Beteiligung erfolgt im zweistufigen Verfahren, d.h. es erfolgte bereits eine frühzeitige Be-
teiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum vorgenannten Bebauungsplanver-
fahren vom 15.05.- 09.06.2023, deren Ergebnisse ebenso in der Flächennutzungsplanung Be-
rücksichtigung finden. Im Weiteren erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB im Flächennutzungsplanverfahren vom 02.09.- 04.10.2024.
Die formelle Beschlussfassung über die Aufstellung der 205. Änderung gem. § 2 (1) BauGB
erfolgt mit der Beschlussfassung über die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 (2) BauGB
und § 4 (2) BauGB (Offenlage).
2 Planungsvorgaben
2.1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu großflächigem Einzelhandel
Mit dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) bestehen Ziele und
Grundsätze der Raumordnung, die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens in der Abwägung
beachtet (Ziele) bzw. berücksichtigt (Grundsätze) werden müssen. Für das Planvorhaben sind
folgende Ziele und Grundsätze von Bedeutung, die im Rahmen der erstellten Auswirkungs-
analyse geprüft wurden2:
Ziel 6.5-1: Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungs-
bereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen nur
in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt
werden. Der Regionalplan legt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich fest, das lan-
desplanerische Ziel wird somit gewahrt.
Ziel 6.5-2: Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevantem Kern-
sortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentren-
relevanten Kernsortimenten dürfen nur:
- in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die
aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung
der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen
sollen,
dargestellt und festgesetzt werden.
2 Quelle: Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines ALDI Süd Lebensmitteldiscounters in Bonn-Meh-
lem, cima Beratung + Management GmbH, Köln, Januar 2025Seite 13 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 5
Stand Veröffentlichung April 2025
Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete auch für Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsre-
levanten Hauptsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen festgelegt wer-
den, wenn der Standort festgelegte Kriterien erfüllt. Folgende Kriterien sind für diese Standorte
gem. dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) zu erfüllen:
- Städtebauliche integrierte Lage
- Einbindung in das ÖPNV-Netz
- Eingriff in die Versorgungsfunktion zentraler Versorgungsbereich darf nicht zu stark
sein
- Sicherung bzw. Optimierung der Nahversorgung
Das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel ist gemäß Anlage 1 zum Ziel 6.5-10 des LEP NRW
sowie laut der Bonner Liste des BEZK 2008 zentrenrelevant und gleichzeitig nahversorgungs-
relevant.
Das Plangebiet befindet sich derzeit angrenzend an den zentralen Versorgungsbereich Meh-
lem, der nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2008/2012 (BEZK) Nahver-
sorgungsfunktionen für Mehlem sowie die südlichen Teile von Rüngsdorf und Obermehlem
übernehmen soll (vgl. Kapitel 1.3.3).
Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird derzeit fortgeschrieben, der Entwurf der
Fortschreibung befindet sich in der politischen Beratung zur Veröffentlichung (Stand April
2025; DS-Nr.: 240726). In der Fortschreibung wird das Plangebiet als Potenzialfläche für einen
Lebensmitteleinzelhandel als sog. Magnetbetrieb innerhalb des zentralen Versorgungsbe-
reichs von Mehlem (Quartierszentrum) berücksichtigt. Das Planvorhaben entspricht somit der
im kommunalen Einzelhandelskonzeptes vorgesehenen Versorgungsbedeutung des zentra-
len Versorgungsbereiches Mehlem und hält das landesplanerische Ziel ein.
Ziel 6.5-3: Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten im Sinne des
§ 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche
von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Im Rahmen der vorliegenden Auswirkungsanalyse3 konnte nachgewiesen werden, dass von
dem geplanten Vorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Versorgungs-
strukturen ausgeht und eine Gefährdung (anderer) städtebaulich schutzwürdiger zentraler Ver-
sorgungsbereiche und deren Entwicklungsfähigkeit in Bonn sowie in Remagen und Wachtberg
nicht zu erwarten ist. Das Beeinträchtigungsverbot wird somit gewahrt.
2.2 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn /Rhein-Sieg legt
den Geltungsbereich der Planänderung als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest.
Die geplante Bauflächendarstellung innerhalb des ASB erfüllt Ziel 2-3 LEP NRW, wonach sich
die Siedlungsentwicklung innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche zu
vollziehen hat. Die geplante Nutzung entspricht der Funktion eines ASB (vgl. Kap. B.2 Regio-
nalplan Köln). Die landesplanerischen Ziele in Bezug auf den Siedlungsraum (vgl. Kap. 6 LEP
3 Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines ALDI Süd Lebensmitteldiscounters in Bonn-Mehlem,
cima Beratung + Management GmbH, Köln, Januar 2025Seite 14 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 6
Stand Veröffentlichung April 2025
NRW) werden beachtet. Die geplante Darstellung entspricht Ziel 6.5-1 LEP NRW, wonach
Standorte des großflächigen Einzelhandels nur im ASB dargestellt werden dürfen.
Somit sind die beabsichtigen Planinhalte der 205. Flächennutzungsplanänderung – Sonder-
baufläche für Wohnen und Einzelhandel – 950 m² VKF Einzelhandel mit dem Hauptsortiment
Nahrungs- und Genussmittel – sowie 32 geplanten Wohneinheiten – aus den Zielen und Dar-
stellungen des Regionalplanes entwickelt.
Mit Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln vom 10. Dezember
2021 (RR 72/2021) ergeben sich für den FNP- Änderungsbereich keine raumordnerischen
Änderungen (Stand erneute Offenlage November 2024).
Die Übereinstimmung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zie-
len der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) wurde mit
Schreiben vom 27. August 2024 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt unter dem Vorbe-
halt, dass die vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung vom 01. Juli 2022 entsprechend den
derzeitigen Planungsständen aktualisiert wird und nachgewiesen wird, dass das Vorhaben den
Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bonn entspricht und dass zentrale Versor-
gungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Verträglichkeit der
geplanten Einzelhandelsnutzung mit den Versorgungsbereichen der Bundesstadt Bonn und
denen der Nachbarkommunen wurde im Rahmen des parallel aufgestellten vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans Nr. 7213-2 durch die Aktualisierung des Gutachtens nochmals unter-
sucht und bestätigt (Stand des Gutachtens: Januar 2025).
2.3 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) von 2008 (mit einer Ergän-
zung in 2012) sind unter anderem der Erhalt und die Stärkung der Einzelhandels- und Funkti-
onsvielfalt der Innenstadt, der Stadtbezirkszentren und sonstiger zentraler Bereiche. Neben
der Stärkung der oberzentralen Funktion der Bundesstadt Bonn insgesamt, ist es somit Ziel,
die Nahversorgungsstruktur in den Ortsteilen zu stärken und zu erhalten.
Die historisch gewachsene Versorgungsstruktur im Ortsteil Mehlem ist dabei als zentraler Ver-
sorgungsbereich gekennzeichnet. In der Fortschreibung des BEZK 2008 wurde herausgestellt,
dass es in diesem als C-Zentrum eingestuften zentralen Versorgungsbereich an Potenzialflä-
chen für den Lebensmitteleinzelhandel fehlt, damit der zentrale Versorgungsbereich zukunfts-
fähig und funktionsgerecht aufgestellt werden kann. In der Anpassung des BEZK 2012 wurde
der Vorhabenstandort an der Schlossallee als Potenzialfläche identifiziert.
Als Ergänzung zum zentralen Versorgungsbereich des C-Zentrums Mehlem, bedurfte es eines
Verträglichkeitsgutachten abgestimmt auf das konkrete Vorhaben, indem die Verträglichkeit
des Vorhabens sowie die Dimensionierung unter Berücksichtigung des Bonner Zentrensys-
tems insgesamt, möglicher Wirkungen auf umliegende Gemeinden und die bundes- sowie lan-
desplanerischen Vorgaben Eingang gefunden haben.
Ziel 6.5-2 LEP NRW, wonach Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevan-
ten Kernsortimenten in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden, wird derzeit nicht
eingehalten. Das Plangebiet liegt unmittelbar angrenzend an den zentralen Versorgungsbe-
reich Quartierszentrum Mehlem, aber nicht darin, da die Bezirksregierung Köln dies nicht tes-
tiert hat. Im Entwurf des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (Stand Veröffentlichung
April 2025; DS-Nr.: 240726) ist vorgesehen, das Plangebiet in den Umgriff des zentralen Ver-
sorgungsbereichs mit aufzunehmen, um damit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung und zumSeite 15 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 7
Stand Veröffentlichung April 2025
Erhalt des zentralen Versorgungsbereiches durch die Etablierung einer zeitgemäßen Lebens-
mittelnahversorgung zu leisten. Die sachgerechte Dimensionierung im aktuellen Kontext der
Siedlungsstruktur, wurde mit einer Auswirkungsanalyse überprüft (Anlage 1). Die Bezirksre-
gierung Köln bestätigt in ihrer Antwort auf die landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG, dass
keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden, wenn das Verträglichkeitsgutachten ak-
tualisieren wird. Dies ist mittlerweile erfolgt (Vgl. 1.3.2).
2.4 Bebauungsplan
Für den Änderungsbereich und seine nähere Umgebung besteht verbindliches Planungsrecht
durch den Bebauungsplan Nr. 8414-27 „Utestraße“ (09.07.1971). Dabei weicht der Bebau-
ungsplan mit seiner Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes von dem im Flächennut-
zungsplan dargestellten Planungsziel einer Mischnutzung ab.
Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 „Schloßallee“, welcher
sich derzeit parallel in Aufstellung befindet, werden die jeweils überdeckten Teilbereiche der
bisher rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 8414-27 und Nr. 8414-28 ersetzt.
2.5 Integriertes Freiraumsystem und Bonner Freiraumplan
Das integrierte Freiraumsystem (IFS) gibt für das Plangebiet keine Entwicklungsziele an. Der
Rat hat im November 2024 den Bonner Freiraumplan – Gesamtstädtisches Freiraumkonzept
– beschlossen. Dieser löst das IFS ab und dient nun als informelle Abwägungsgrundlage für
die Bauleitplanung. Für das Plangebiet trifft der Freiraumplan keine konkretisierenden Aussa-
gen.
2.6 Wohnungsbedarf
Entsprechend der Bevölkerungsvorausberechnung des Landesbetriebs IT.NRW ergibt sich
durch den für Bonn zu erwartenden Bevölkerungszuwachs bis 2025 von rund 4.700 Einwoh-
ner*Innen theoretisch ein zusätzlicher Bedarf von rund 2.500 Wohnungen; bis 2030 bei einem
anzunehmenden Plus von rund 10.800 Einwohner*Innen entsteht absehbar ein zusätzlicher
Bedarf von insgesamt 5.700 Wohnungen. Neben der prognostischen Unschärfe dürfte sich die
Zahl der tatsächlich benötigten Wohneinheiten einerseits durch entstehende Ersatzbedarfe im
Bestand und andererseits durch weitere, demographisch bedingte Faktoren um einige hundert
Wohnungen erhöhen. Die BBSR-Wohnungsbedarfsprognose von 20254 geht auch für die
nächsten Jahre von einer steigenden Zahl der Haushalte aus. Für Bonn werden 45 bis unter
60 Wohnungsneubaubedarfe je 10.000 Einwohner pro Jahr (2023 – 2030) prognostiziert. Dies
verdeutlicht, dass auch weiterhin eine hohe Bautätigkeit erforderlich ist, um dem Wohnungs-
marktengpass entgegenzuwirken. Durch die vorliegenden Änderungen wird die Möglichkeit
geschaffen, das bestehende Ortszentrum vom Mehlem durch die Ansiedlung eines Einzelhan-
delstandorts zu stärken und so einen Beitrag zur Stadt der kurzen Wege zu leisten. Darüber
hinaus sollen auf dem Geschoss mit der Einzelhandelsnutzung 32 Wohneinheiten entstehen.
Aufgrund des vorliegenden Vorhabens erfährt die Schaffung von dringend benötigtem Wohn-
raum der Realisierung und trägt dadurch im Zuge einer maßvollen Innenentwicklung dazu bei,
4 Müther, Anna Maria; Waltersbacher, Matthias, 2025: Zentrale Ergebnisse der BBSR-Wohnungsbe-
darfsprognose. Neubaubedarfe in Deutschland bis 2030. BBSR-Analysen KOMPAKT 05/2025,
Bonn.Seite 16 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 8
Stand Veröffentlichung April 2025
zumindest für den Ortskern von Mehlem ein dringend benötigtes Wohnungsangebot zu schaf-
fen.
2.7 Hochwasserrisikogebiet
Der gesamte Änderungsbereich liegt im Hochwasserrisikogebiet des Rheins nach § 78b des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Gemäß § 78b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG sind bei der Änderung
von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB zu beurteilen sind, insbe-
sondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden
in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich nur um
Mindestvorgaben im Hinblick auf die einzubeziehenden Belange. Da die Umgebung des Än-
derungsbereichs bereits heute zu großen Teilen als Baufläche genutzt wird und für die Flächen
selber bereits Baurecht besteht, sind wesentliche Beeinträchtigungen des Rheins durch die
Änderung des bestehenden Planungsrechtes bzw. bei dessen Realisierung nicht zu erwarten.
Auf der nachgeordneten Bebauungsplan-Ebene ist hochwasserangepasste Bauweise nach
den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik festzusetzen. Hierzu wurde im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen.
3 Auswirkung der Planung
Mit der vorliegenden Planung zur Änderung des Flächennutzungsplans im gekennzeichneten
Plangebiet wird die Voraussetzung zur Realisierung eines großflächigen Einzelhandelsbe-
triebs im Ortsteilzentrum Mehlem in einer baulichen Einheit mit Wohnungen auf Grundlage
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 „Schlossallee“ geschaffen.
Hierzu sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans von einer Gemischten Baufläche (M)
und eines Anteils Wohnbaufläche (W) in eine Darstellung als Sonderbaufläche (S) mit der
Zweckbestimmung Wohnen + Einzelhandel mit einer festgelegten VKF von 950 m2 zu ändern.
Auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans werden hierdurch keine unmittelbaren
Auswirkungen verursacht. Insbesondere bestehen keine Abhängigkeiten zu anderen Darstel-
lungen des Flächennutzungsplanes und die Änderung kann auf die Fläche des geplanten Son-
dergebiets beschränkt durchgeführt werden.
Durch die Verbindung der geplanten Einzelhandelsnutzung mit einer Wohnnutzung in den
Obergeschossen sowie die unmittelbare räumliche Verknüpfung mit dem bestehenden Wohn-
und Geschäftsbereich entlang der Mainzer Straße wird die bisher im Änderungsbereich und
westlich angrenzend dargestellte Mischnutzung mit der 205. Änderung des Flächennutzungs-
plans lediglich auf die Grundlagen der planungsrechtlichen Einzelhandelssteuerung ange-
passt.
Aus der siedlungsstrukturellen Einbindung ergeben sich für das C-Zentrum Mehlem Potenziale
für einen großflächigen Lebensmittelmarkt, der die wohnungsnahe Versorgung im Einzugsge-
biet übernehmen kann. Die Nähe zum bestehenden Ortsteilzentrum und die damit verbundene
fußläufige Erreichbarkeit sowie der begünstigte Zugang zum ÖPNV prädestinieren das zukünf-
tige Sondergebiet zur Entwicklung eines Einzelhandelsstandorts sowie eines Wohnquartiers.
Durch diese Nutzung des Areals wird das C-Zentrum Mehlem in seiner Funktion als Wohn-
und Einzelhandelsstandort gestärkt.Seite 17 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil A Begründung 9
Stand Veröffentlichung April 2025
Aufgrund der Größe des Vorhabens und der Wettbewerbssituation sind städtebaulich negative
Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnungsnahe Versorgung
auszuschließen. Die geplante Ansiedlung von nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbe-
trieben im Ortsteilzentrum Mehlem ist mit den Vorgaben des Bonner Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes 2008/2012 (BEZK) und den landesplanerischen Zielsetzungen vereinbar.
Das Vorhaben steht nach Aussagen der Auswirkungsanalysen im Einklang mit dem regionalen
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes des regionalen Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler
(:rak) aus dem Jahr 2002, sowie dessen Fortschreibung aus dem Jahr 2010. Die Größe des
geplanten Betriebs orientiert sich an der Versorgungsfunktion für den zugewiesenen Verflech-
tungsbereich.
Auf der Planungsebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-2 „Schloßallee“
werden die städtebaulichen Auswirkungen detaillierter untersucht und erläutert. Die Auswir-
kungen auf die Umwelt, die mit der Flächennutzungsplanänderung einhergehen, werden im
folgenden Umweltbericht unter Rückgriff auf die Inhalte des Umweltberichts zum vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 beschrieben.Seite 18 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 1
Stand Veröffentlichung April 2025
Teil B: Umweltbericht
1 Einleitung
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne vor, dass für
die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung
durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Umweltprü-
fung werden im nachfolgenden Umweltbericht gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 2a
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet.
1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplans
Das Ziel der vorliegenden 205. Änderung des Flächennutzugsplans der Bundesstadt Bonn ist
die planungsrechtliche Steuerung des großflächigen Einzelhandels im Zusammenhang mit der
Zentrumsentwicklung des Ortsteils Mehlem.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ weist die Stadt Bonn
für die Flächen der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens an der Schloßallee in Bonn-Mehlem
ein drei- bis viergeschossiges Wohnquartier mit einem Nahversorgungsstandort im Erdge-
schoss des westlichen Baufelds aus. Die geplante Neustrukturierung der Fläche erfordern die
Änderung des mit dem Bebauungsplan Nr. 8414-27 bestehenden Planungsrechts durch Auf-
stellung eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines Sondergebietes für großflächige Ein-
zelhandel + Wohnen. Parallel zum Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ wird gem. § 8
Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan durch die 205. Flächennutzungsplanänderung geän-
dert.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Änderungsbereich wesent-
lich als Teil der gemischten Baufläche (M) entlang der Mainzer Straße dar. Diese Mischbau-
fläche erfasst den Kern des Ortsteils Mehlem. Der Änderungsbereich wird mit Ausnahme der
Westseite von Wohnbauflächen umgrenzt.
Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von der grundsätz-
lichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. In Folge der Vorgaben des
§ 11 der BauNVO zum großflächigen Einzelhandel soll der Bereich der geplanten Einzelhan-
delsnutzung als Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel dargestellt werden. Im Flächennut-
zungsplan wird zudem die Einzelhandelsnutzung auf Lebensmittel- Discountbetriebe einge-
grenzt und die maximale Verkaufsfläche mit 950 m² dargestellt. Auf dem Erdgeschoss mit der
Einzelhandelsnutzung sollen ca. 32 Wohneinheiten entstehen.
1.2 Flächendarstellungen
Insgesamt werden folgende Flächendarstellungen vorgesehen:
Gesamtgröße des Änderungsbereichs: ca. 0,27 ha
Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel ca. 0,27 haSeite 19 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 2
Stand Veröffentlichung April 2025
2 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht entsprechend der Anlage
1 zum BauGB beschrieben und bewertet werden.
Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der Detail-
schärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind auch
auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
aufgeführt sind.
Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen Fachgesetzen und Fach-
plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die für die Flächennut-
zungsplanänderung von Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der Aufstellung be-
rücksichtigt wurden.
2.1 Fachgesetze
TABELLE 1: WESENTLICHE FACHGESETZE UND BESTIMMUNGEN ZUM UMWELTSCHUTZ
Ziele des Umweltschutzes Fachrecht/ Fachplan
Tiere und Pflanzen
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Um-
weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege zu berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwi-
schen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
§ 1 (6) 7a
Baugesetzbuch
Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften
sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlich und historisch ge-
wachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen
Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder
wiederherzustellen.
§ 1 (2), (3) 5 und § 2
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Erhalt der europäisch geschützten Arten sowie der Vogelarten. Hierzu
ist im Rahmen der Bauleitplanung eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen.
§ 44 und 45 (7)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Die FFH-Richtlinie sieht vor, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet
der Europäischen Union durch ein nach einheitlichen Kriterien ausge-
wiesenes Schutzgebietssystems dauerhaft zu schützen und zu erhal-
ten.
Mit der Vogelschutzrichtlinie soll der Rückgang der europäischen Vo-
gelbestände aufgehalten und insbesondere die Zugvögel besser ge-
schützt werden. Die Richtlinie gilt für sämtliche wildlebenden Vogelar-
ten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten leben, für ihre
Eier, Nester und Lebensräume.
Europ. Schutzgebietssystem
"Natura 2000" -
FFH (Flora, Fauna, Habitat) -
und Vogelschutzrichtlinie (Richt-
linien 92/43/EWG und
2009/147/EG)
Fläche
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wie-
dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwick-
lung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme
§ 1a (2) Baugesetzbuch
(BauGB)
Boden
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Um-
weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege zu berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere,
§ 1 (6) 7a und § 1a (2)
Baugesetzbuch (BauGB)Seite 20 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 3
Stand Veröffentlichung April 2025
Ziele des Umweltschutzes Fachrecht/ Fachplan
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwi-
schen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen wer-
den. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen
Umfang umgenutzt werden.
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt
erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflan-
zendecken sowie die Ufervegetationen sind zu sichern. Bodenerosio-
nen sind zu vermeiden.
§ 202 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (3) 2
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des
Bodens als:
- Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen,
- Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
- Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwir-
kungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungs-
eigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grund-
wassers.
§ 1 und § 2 (2)
Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG)
Wasser
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Um-
weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege zu berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwi-
schen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
§ 1 (6) 7a
Baugesetzbuch (BauGB)
Sicherung der Gewässer (oberirdische Gewässer, Grundwasser) als
Bestandteil des Naturhaushalts. Unterlassen vermeidbarer Beein-
trächtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Schutz von Überschwemmungsgebieten.
§ 1, § 2 (1) 1 u. 3,
§ 27 (1) und
§ 76 (1)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Keine Bebauung in Überschwemmungsgebieten § 82
Landeswassergesetz (LWG)
Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Biotope führen kön-
nen, sind zu vermeiden.
§ 1, § 2 (1) und § 46
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
§ 1 und § 32 Landeswasserge-
setz (LWG)
Klima
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Um-
weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege zu berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwi-
schen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
§ 1 (6) 7a Baugesetzbuch
(BauGB)
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas, Aufbau einer nach-
haltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nut-
zung erneuerbarer Energien, Schutz und Verbesserung des Klimas,
einschließlich des örtlichen Klimas auch durch Maßnahmen des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege, Erhalt, Entwicklung und Wie-
derherstellung von Wald und sonstigen Gebieten mit günstiger klima-
tischer Wirkung sowie von Luftaustauschbahnen
§ 1 (3) 4 Bundesnaturschutzge-
setz (BNatSchG),Seite 21 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 4
Stand Veröffentlichung April 2025
Ziele des Umweltschutzes Fachrecht/ Fachplan
Luft, Gesundheit des Menschen
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die allgemeinen Anfor-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie die Aus-
wirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologi-
sche Vielfalt, und seine umweltbezogenen Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit zu berücksichtigen.
§ 1 (6) 1 u. 7a, c
Baugesetzbuch (BauGB)
Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.
§ 2 (1) Bundesnaturschutzge-
setz (BNatSchG),
§ 2 (7) Landesnaturschutzge-
setz (LNatSchG)
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Was-
sers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor
schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugung des Entstehens
schädlicher Umwelteinwirkungen
§ 1 Bundes-Immissionsschutz-
gesetz (BImSchG)
Abschätzung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen, Zielwerte DIN 18005-1 Schallschutz im
Städtebau
Abschätzung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen, Grenzwerte 16. BImSchV Verkehrslärm-
schutzverordnung (Bund)
RLS19
Nachweis passiver Schallschutzmaßnahmen DIN 4109 Schallschutz im
Hochbau
Landschaft und Erholung
Bauleitpläne sollen dazu beitragen die städtebauliche Gestalt und das
Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Berücksichtigung der Darstellungen von Landschaftsplänen.
§ 1 (5) S.2, (6) 5 u. 7 g
Baugesetzbuch (BauGB)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künf-
tigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder-
herzustellen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho-
lungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
§1 und § 2 (1)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
§ 2 (7)
Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG)
Wechselwirkungen, biologische Vielfalt
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Wechselwirkungen zwi-
schen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichti-
gen.
§ 1 (6) 7i
Baugesetzbuch (BauGB)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künf-
tigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder-
herzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes auf Dauer gesichert sind.
§ 1 und § 2 (3)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
§ 2 (7)
Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG)
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die umweltbezogenen Aus-
wirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen.
§ 1 (6) 5 u. 7d
Baugesetzbuch (BauGB)
Historische Kulturlandschaften und –landschaftsteile von besonderer
Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Ei-
genart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau-
und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
§ 1 (4) 1
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG).
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wis-
senschaftlich zu erforschen.
§ 1 (1)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Aus den gesetzlichen Grundlagen können folgende allgemeine Grundsätze und Ziele abge-
leitet werden:Seite 22 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 5
Stand Veröffentlichung April 2025
• die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume ist auf
Dauer zu sichern,
• die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sind auf
Dauer zu sichern,
• mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, die Funktio-
nen des Bodens sollen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden,
• Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts zu sichern,
• Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden, auch Maßnahmen des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege sollen zu seinem Schutz und seiner Verbesserung bei-
tragen,
• Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige
Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, dem Entstehen
schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen,
• Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
sind auf Dauer zu sichern,
• die Allgemeinheit und die Nachbarschaft sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche zu schützen, gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräu-
sche ist vorzusorgen,
• die biologische Vielfalt ist zu erhalten und zu entwickeln,
• historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart sind zu
erhalten, Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen.
2.2 Planerische Vorgaben
Nach den Darstellungen des Regionalplans liegt der Änderungsbereich innerhalb eines Allge-
meinen Siedlungsbereichs (ASB). Der Flächennutzungsplan stellt für den überwiegenden Teil
des Änderungsbereichs gemischte Bauflächen dar, für den südöstlichen Eckbereich einen klei-
nen Teil Wohnbaufläche.
Nationale und europäische Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen
Der Änderungsbereich berührt keine nationalen Schutzgebiete oder -objekte nach Bundesna-
turschutzgesetz oder Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). Es befinden sich hier
weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG noch Biotopverbundflächen.
Östlich des Änderungsbereichs, in einer Entfernung von ca. 150 m beginnt das FFH- Gebiet
"Rhein Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef ".
Der Abstand zu Naturschutzgebieten beträgt mindestens 1,5 km. Landschaftsschutzgebiete
finden sich erst in einer Entfernung von 700 m oder mehr.
In der Schloßallee befindet sich eine nach dem Landesnaturschutzgesetz geschützte zweirei-
hige Lindenallee (AL-BN-0070).
Baumschutzsatzung, Bonner Freiraumplan und Landschaftsplan
Die Satzung der Bundesstadt Bonn zum Schutz des Baumbestands findet im Änderungsbe-
reich Anwendung.
Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Landschaftsplans. in
einem Natura-2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Das Integrierte Freiraumsystem
der Stadt Bonn (IFS 2012) gibt keine Hinweise für den Planungsraum. Durch Beschluss des
Rates im November 2024 wurde das IFS durch den Bonner Freiraumplan abgelöst. DieserSeite 23 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 6
Stand Veröffentlichung April 2025
bildet nun eine informelle Abwägungsgrundlage für die Bauleitplanung. Der Bonner Freiraum-
plan trifft für das Plangebiet keine konkretisierenden Aussagen. Das Ergebnis des Freiraum-
monitorings im Berichtsjahr 2017 weist für den Änderungsbereich eine sehr gute Erreichbarkeit
großer und erweiterter Freiräume aus.
3 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Um-
weltauswirkungen
Mit der 205. Änderung des Flächennutzungsplanes - verbunden mit der Aufstellung des ent-
sprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-2 „Schloßallee“ - sind Auswir-
kungen auf den Menschen und seine Umwelt durch das geschaffene Baurecht verbunden. Die
Beschreibung der Umweltbelange, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege, erfolgt entsprechend § 2a Nr. 2 BauGB der Systematik der Anlage 1 BauGB anhand
der Einteilung in verschiedene Umweltschutzgüter. Im Folgenden werden die Umweltauswir-
kungen der einzelnen Schutzgüter mit den Angaben zum Bestand, der Prognose und der Maß-
nahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen beschrieben
und bewertet.
3.1 Bestandsaufnahme des Umweltzustandes (Basisszenario) und Nullvariante
Der Änderungsbereich befindet sich nach Aufgabe der Nutzung als Botschaft 1999 und nach
Abbruch des Botschaftsgebäudes 2020 in einem auf Zeit angelegtem Zwischenzustand. In der
Verlängerung der Utestraße sowie im Bereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Plan-
bereich durch den Altbaumbestand geprägt. Gehölzfreie Flächen werden nach Aufgabe der
gärtnerischen Pflege zunehmend von einer Pioniervegetation überwuchert.
Von den potenziell, aufgrund der Lebensraumstrukturen, möglichen planungsrelevanten Arten
wurden im Änderungsbereich keine regelhaften Vorkommen angezeigt. Der kiesig-sandige
Untergrund verhindert die Bildung auch temporärer Wasserflächen, die als neue Habitate die-
nen könnten.Seite 24 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 7
Stand Veröffentlichung April 2025
Abbildung 2 Luftbild 01.03.2023 mit Geltungsbereich der 205. Änderung des Flächennutzungsplans
Quelle: Geobasisdaten, Orthophotos
Naturräumliche Gliederung
Der Planungsraum liegt nach der Karte der Naturräumlichen Gliederung der BLR, Blatt
122/123 (1978) innerhalb der naturräumlichen Haupteinheit 551 „Köln- Bonner Rheinebene“
mit der Untereinheit 551.5 „Godesberger Rheintaltrichter“. Innerhalb des hier rund 2 km breiten
Rheintals befindet sich der Änderungsbereich in der Zone der Kiese und Sande der Niederter-
rasse. Hochflutablagerungen sind im Planungsraum nur noch untergeordnet in den Randbe-
reichen vorhanden.
Potenzielle natürliche Vegetation
Die potenziell natürliche Vegetation, die sich im Planungsraum ohne weiteren menschlichen
Einfluss einstellen würde, entspricht dem Typus des Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwalds. In
diesem Mischwald prägen, neben der vorherrschenden Buche, die Stiel- und Traubeneichen,
Hainbuchen und Winterlinden das Artenspektrum. Standortgerechte Sträucher sind Hartriegel,
Hasel, Hundsrose, Salweide, Schlehe und Weißdorn.
Diese potenziell natürliche Vegetation charakterisiert die durch Klima, Boden, Relief und Was-
serverhältnisse gegebenen Standortbedingungen, die wiederum bei der Pflanzenauswahl für
die Planung Berücksichtigung finden sollen.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung - Nullvariante
Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8414-27 besteht für den Änderungsbereich ein
durch Satzung verbindliches Baurecht innerhalb eines Allgemeinen Wohngebiets. Auch ohne
Durchführung der Planung könnte eine flächige Wohnbebauung auf den Plangrundstück erfol-
gen. Darüber hinaus ließe die gegenwärtige Darstellung des Flächennutzungsplans die Ent-
wicklung eines Mischgebiets oder eines urbanen Gebiets zu.
Demgegenüber wäre die Festsetzung eines Kern- oder Sondergebiets zur Begründung der
Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe innerhalb der gegenwärtig dargestellten ge-
mischten Baufläche zunächst generell ausgeschlossen.
3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung und die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter
Schutzgut Flora, Fauna, Lebensräume und Biodiversität
3.2.1.1 Bestandsaufnahme
Innerhalb des Änderungsbereichs sind keine Schutzgebietsausweisungen vorhanden. FFH-
und Natura 2000-Gebiete sind von der Planung auch in der Nachbarschaft nicht betroffen.
Östlich des Änderungsbereichs, in einer Entfernung von ca. 150 m beginnt das FFH- Gebiet
"Rhein Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef" mit der Nummer DE-4405-
301. Das Gebiet fasst schutzwürdige Abschnitte des Rheins zusammen, die sich durch Flach-
und Ruhigwasserzonen insbesondere zwischen den Buhnenfeldern auszeichnen.Seite 25 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 8
Stand Veröffentlichung April 2025
Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete linksrheinisch liegen in einer Entfernung von rund
1,5 km (NSG Rodderberg BN-002K1) und 1,9 km (SU-008 NSG Dächelsberg - Ließemer Berg
und BN-012 NSG Steinbruch Lyngsberg). Sie betreffen lokale Fels- und Trockenstandorte.
Rechtsrheinisch liegt angrenzend an das Rheinufer das ausgedehnte Naturschutzgebiet Sie-
bengebirge SU-001K2. Keines der Schutzgebiete ist von den zukünftig zulässigen Vorhaben
im Änderungsbereich betroffen.
Westlich des Änderungsbereichs liegt nach der Festsetzungskarte des Landschaftsplans „Kot-
tenforst“ das Landschaftsschutzgebiet "Gartenland Lannesdorf" (LSG-5308-0015) u.a. mit
dem Mehlemer Bach. Südöstlich setzt der Plan das Landschaftsschutzgebiet „Genieaue“
(LSG-5309-0009) fest. Entlang des Rheinufers erstreckt sich zusätzlich das Landschafts-
schutzgebiet „Rheinufer“ (LSG-5309-00001), das auch den südöstlich gelegenen Drachen-
steinpark einschließt.
Die Schutzausweisungen erfolgten gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
Flora
Der Änderungsbereich ist nach Abbruch der bisherigen Gebäude bis auf den satzungsge-
schützten Baumbestand geräumt und wird von einer aufkommenden Pioniervegetation über-
zogen.
Entlang der Schloßallee verläuft durchgängig eine nach Landesrecht geschützte zweireihige
Lindenallee von der Mainzer Straße bis zum Rheinufer (AL-BN-0070).
Fauna / Artenschutz
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
7213-2 „Schloßallee“5 wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die besonders
und streng geschützten Arten (planungsrelevanten Arten) des Messtischblattes 5309 in dem
Quadranten 1 dargestellt. Vertiefend erfolgten Begehungen zur Erfassung und Bewertung der
Lebensraumstrukturen. Die so gewonnenen Daten wurden zu einer Abschätzung der potenzi-
ell vorkommenden planungsrelevanten Arten herangezogen
Auf Grundlage einer Potenzial-Analyse, in Verbindung mit der Wirkfaktoren-Analyse und den
vor Ort erhobenen Daten kann eine potenzielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten von
vornherein ausgeschlossen werden.
Biotopverbund/ Biodiversität
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des bebauten Ortes. Weder Verbundfläche noch line-
are Verbundelemente werden von der Planung tangiert.
5 Bebauungsplan Nr. 7213-2 "Schloßallee" Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil
Mehlem, Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I), Büro für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz
(BfVTN), Wachtberg, April 2024.Seite 26 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 9
Stand Veröffentlichung April 2025
3.2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Die Änderung der Gebietsdarstellung ist für das Schutzziel des FFH-Gebietes nicht relevant,
weil keine Verschlechterung der Habitatstrukturen im Bereich des Gewässers erfolgt.
Die im weiteren Planungsraum gelegenen Schutzgebiete und ihre jeweiligen Schutzzwecke
werden von der Planung nicht berührt.
Biotopverbundflächen sowie geschützte und schutzwürdige Biotope einschließlich geschützter
Alleen sind nicht nachteilig betroffen.
Mit einer Bebauung gehen im Bereich des Änderungsbereichs großflächig vegetationsfähige
Flächen sowie durch die Satzung der Stadt Bonn geschützter Baumbestand verloren. Wäh-
rend für die zu fällenden Bäume Ersatzpflanzungen auf dem Vorhabengrundstück erfolgen, ist
der Verlust der vegetationsfähigen Flächen dauerhaft.
Bei Baufeldfreimachung außerhalb der regulären Brutsaison zwischen Anfang Oktober und
Ende Februar und vorherigen Kontrolle des gesamten Baumbestands auf Fledermausbesatz
kann das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG im Vorfeld ausgeschlos-
sen werden.
3.2.1.3 Ergebnis
Mit der Umsetzung des Vorhabens wird das Biotoppotential des Baugrundstücks durch den
überwiegenden Verlust von unbebauter Fläche beeinträchtigt. Es verbleiben jedoch keine ne-
gativen Auswirkungen auf planungsrelevante Arten und auf die Biodiversität, da beides auf-
grund der Lage im Siedlungsbereich und der Baustruktur als großräumig üblich angesehen
werden kann. Die entstehende Stadtlandschaft bietet den anzutreffenden Kulturfolgern weiter-
hin Raum.
Hinsichtlich der Auswirkungen der vorliegenden 205. Änderung des Flächennutzungsplanes
ergeben sich voraussichtlich keine planrelevanten Auswirkungen über die Nullvariante – die
Beibehaltung einer Darstellung gemischter Bauflächen – hinaus.
Schutzgut Boden und Fläche
3.2.2.1 Bestandsaufnahme
Der Änderungsbereich ist Teil des bebauten Ortsteils Mehlem. Die Bebauung der Villa Friede
erscheint erstmals auf den Karten der preußischen Neuaufnahme 1891-1912. Danach entwi-
ckelte sich der Bebauungszusammenhang entlang der Mainzer Straße und der Rüdigerstraße.
Ab Anfang der 60er Jahre wurde die Bebauung entlang der Utestraße erschlossen.
Der im Planungsraum natürlich anstehende Boden ist laut der Bodenkarte 1: 50.000 Nord-
rhein-Westfalen als Braunauenboden (Vega, A531) anzusprechen. Eine besondere Schutz-
würdigkeit der Böden im Planungsraum ist wegen der Überformung durch die seit langem
bestehende Siedlung nicht kartiert.
Der natürlich anstehende Oberboden ist stark lehmig-sandig und für eine Versickerung nur
bedingt geeignet. Die darunter liegenden holozänen Auenterrassen weisen Fein- und Mittel-
sande auf, die eine Versickerung über Rigolen zulassen.
Aufgrund der historischen Bebauung des Änderungsbereichs sind keine naturnahen Boden-
schichtungen mehr zu erwarten. Die derzeit unversiegelte Fläche stellt einen Zwischenzustand
zwischen der früheren und der zukünftigen Nutzung dar.Seite 27 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 10
Stand Veröffentlichung April 2025
Als Siedlungsfläche besitzt der Planungsraum keine Bedeutung für die Landwirtschaft. Er er-
füllt auch keine besonders zu berücksichtigende planrelevante Funktion im Naturhaushalt.
Aus den vorangegangenen Nutzungen und den abgebrochenen Gebäuden sind keine Boden-
belastungen bekannt. Das Fachinformationssystem Stoffliche Bodenbelastung (StoBo) gibt für
den Änderungsbereich keine Befunde aus.
Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Änderungsbereich vor.
Eine generelle Überprüfung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. Sollten Spezialbaumaßnah-
men wie Ramm-, Verpressungs- und Verbaumaßnahmen oder Pfahlgründungen durchgeführt
werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
3.2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Die Planung sieht die Realisierung von Einzelhandelsnutzung und Wohnungen in einem zent-
ralen Versorgungsbereich an einem städtebaulich integrierten Standort vor. Damit einher geht
ein hoher Grad der Überbauung und Befestigung und somit eine Beeinträchtigung der Boden-
funktionen. Retentionsflächen für Niederschlagswasser gehen verloren.
Während der Bauphase ist von einer Inanspruchnahme der gesamten Fläche und einer Bo-
denveränderung durch Einbauten mit ihren Baugruben, Geländemodellierungen und die Her-
stellung der Frostschutzkörper auf dem größten Teil des dargestellten Sondergebiets auszu-
gehen.
Im Bereich der gärtnerisch angelegten Flächen wird Boden als Vegetationsschicht neu aufge-
tragen. Somit werden die nach Realisierung einer Bebauung die im Änderungsbereich vor-
kommenden Böden vollkommen anthropogen sein. Eine natürliche Horizontierung wird sich
auch innerhalb eines längeren Zeitraums nicht mehr einstellen. Damit einher geht ein hoher
Grad der Überbauung und Befestigung und somit der Verlust der Bodenfunktionen.
3.2.2.3 Ergebnis
Mit der Realisierung des Vorhabens sind negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
verbunden. Die Umwidmung des Änderungsbereichs berücksichtigt dabei jedoch den Grund-
satz der Wiedernutzbarmachung von ehemals bebauten Flächen. Das Mehlemer Zentrum er-
fährt eine funktionale Aufwertung. Eine Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen und der
damit verbundenen Herstellung von neuen Erschließungsanlagen wird vermieden. Der mit ei-
ner Neuentwicklung von Bauland ausgelöste Flächenanspruch für Maßnahmen zum Ausgleich
und zur Kompensation der naturschutzrechtlichen Eingriffe entfällt.
Natürliche Böden sind lediglich in den Randbereichen des Änderungsbereichs vorhanden. Auf-
grund der Lage des geplanten Sondergebiets innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils sowie des mit dem Vorhaben verfolgten Ziels der Wiedernutzbarmachung des Ge-
ländes bzw. seiner Rückkehr in den Kreislauf der städtischen Funktionen, ist der mit der Um-
setzung der Planung verbundene Eingriff in das Schutzgut Boden insgesamt als mäßig zu
bewerten. Die Überbauung der Freifläche führt dennoch in Teilen zur Zerstörung der Boden-
funktionen, besonders der Kühlungsleistung, der Wasserspeicher-, Wasserfilter und Wasser-
leiterfunktionen, sowie als CO2 Speicher.
Hinsichtlich der Auswirkungen der vorliegenden 205. Änderung des Flächennutzungsplanes
ergeben sich voraussichtlich keine planrelevanten Auswirkungen über die Nullvariante – die
Beibehaltung einer Darstellung gemischter Bauflächen – hinaus.Seite 28 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 11
Stand Veröffentlichung April 2025
Schutzgut Wasser
3.2.3.1 Bestandsaufnahme
Die Gründungsebene üblicher Untergeschosse ist im Änderungsbereich grundwasserfrei. Der
Flurabstand des Grundwassers ist jedoch vom Wasserstand des Rheins abhängig und kann
in der Folge von Hochwasserereignissen bis auf Oberflächennähe ansteigen.
Ohne eine Bebauung auf dem Vorhabengrundstück ist die Versickerung und damit die Neu-
bildung von Grundwasser nicht beeinträchtigt. Durch die Sand- und Kiesschichten im Unter-
grund des Planungsraums besteht ein erheblicher Abstrom in Richtung Rhein.
Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht anzutreffen. Bevor die Mündung des
Mehlemer Bachs rheinaufwärts verlegt wurde, bildete die Bachaue etwa die südöstliche Be-
grenzung des Änderungsbereichs. Der Mehlemer Bach verläuft heute etwa 100 m südlich pa-
rallel zur Schloßallee in einem verrohrten Abschnitt.
Der gesamte Änderungsbereich liegt im Hochwasserrisikogebiet des Rheins nach § 78b des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Im Allgemeinen ist auf eine hochwasserangepasste Bau-
weise nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu achten. Durch eine entspre-
chende Bauausführung lässt sich von vornherein das Risiko minimieren, dass es aufgrund
eines Hochwassers zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der im zukünftigen Son-
dergebiet wohnenden Menschen oder zu erheblichen Sachschäden der Gebäudesubstanz
kommt.
Östlich angrenzend an den Änderungsbereich beginnt das festgesetzte Überschwemmungs-
gebiet des Rheins. Maßgeblich ist eine Höhe des HW 100 bei Rheinkilometer auf der links-
rheinischen Seite mit 55,82 m ü. NHN.
3.2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Mit der Neubebauung verringern sich die Flächen für die Verrieselung von Niederschlagswas-
ser und die Abflussrate wird erhöht.
Der Grundwasserstrom in Richtung Rhein wird von der Gründungsebene üblicher Unterge-
schosse nicht berührt.
Für extreme Regenereignisse wurde auf der Ebene der Objektplanung eine Überflutungsbe-
trachtung6 nach DIN 1986 erbracht, um nachteiligen Auswirkungen auf die geplante Bebauung
und angrenzende Nutzungen vorzubeugen. Im Ergebnis wurden Volumina für oberirdische
Pufferspeicher berechnet und auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt.
Zur Abflussverzögerung hat der Rat der Bundesstadt Bonn eine Verpflichtung zur Dachbegrü-
nung bei kommunalen Grundstücken und vorhabenbezogenen Planungen beschlossen, um
die Abflussrate aus den bebauten Gebieten zu mindern und das Wasser klimaaktiv im Bauge-
biet einzusetzen.
3.2.3.3 Ergebnis
Der mit der geplanten Überbauung des Änderungsbereichs verbundene Eingriff in das
Schutzgut Wasser ist als gering zu bewerten.
6 Bauvorhaben Schlossallee 5, Bonn, Überflutungsnachweis, Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft,
Wachtberg, Juni 2024Seite 29 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 12
Stand Veröffentlichung April 2025
Hinsichtlich der Auswirkungen der vorliegenden 205. Änderung des Flächennutzungsplanes
ergeben sich voraussichtlich keine planrelevanten Auswirkungen über die Nullvariante – die
Beibehaltung einer Darstellung gemischter Bauflächen – hinaus.
Schutzgut Klima und Luft
3.2.4.1 Bestandsaufnahme
Der Planungsraum weist laut ZURES-Klimaanalyse von 2018 für sommerliche austauscharme
Hochdruckwetterlagen eine mäßige Wärmebelastung auf. Maßgeblich hierfür ist die dichte Ab-
schattung durch die Alleebäume südlich des Vorhabengrundstücks sowie der Baumbestand
auf der Freifläche. Gemäß Planungshinweiskarte Hitze weist die Fläche eine Freifläche mit
sehr hohem Schutzbedarf auf. Die angrenzenden Wohngebiete weisen eine eher geringe Hit-
zebelastung auf, der Straßenraum ist jedoch von hoher Hitzebelastung betroffen.
Aufgrund des mit 2,5 km bereits engen Rheintals ist der Planungsraum häufiger von feucht-
warmer Witterung (Schwüle) sowie von Inversionswetterlagen (austauscharme Lagen mit um-
gekehrter Temperaturschichtung) betroffen.
Wesentliche Quelle für stoffliche Belastungen der Luft ist der Straßenverkehr durch Abgase,
Abrieb und Staub. Der Eintrag aus Feuerstätten zur Raumheizung und Kaminöfen ist für den
Planungsraum nicht quantifizierbar.
Zur Beurteilung der mikroklimatischen Veränderungen durch das geplante Projekt wurde ein
Detailklimagutachten7 für einen 700 m x 710 m großen Umgebungsbereich des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans 7213-2 „Schloßallee“ erarbeitet und für eine Bebauung ausgewer-
tet. Hierzu wurden in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Stadtgrün der Stadt Bonn
jeweils zwei Simulationsrechnungen für den Ist- und den Planfall in zwei Hauptwindrichtungen
für einen heißen Sommertag durchgeführt.
Die Beurteilung der Simulationsergebnisse erfolgte anhand der resultierenden Temperaturver-
hältnisse zu zwei verschiedenen Tageszeiten (14:00 Uhr und 4:00 Uhr) sowie anhand der
Kenngröße des PET- Wertes8 am Nachmittag. Zusätzlich wurden die Windverhältnisse in Hö-
hen von 1,5 m über Grund dargestellt und ausgewertet. In die Berechnungen eingeflossen
sind die Gebäudehöhen und –stellungen, helle Oberflächenmaterialien der Plangebäude und
zudem die Dachvegetation entsprechend den Anforderungen des Ratsbeschlusses über die
Verpflichtung zur Dachbegrünung bei kommunalen Grundstücken und vorhabenbezogenen
Planungen. Die bestehende und geplante Vegetation sowie die Oberflächenbeschaffenheit
wurden gleichfalls berücksichtigt.
Temperatur: Die Berechnungsergebnisse zum Istfall zeigen im gesamten Untersuchungsraum
die erwartete Überwärmung in stark versiegelten und gering durchlüfteten Bereichen. Dies ist
insbesondere in Straßenabschnitten ohne Baumbestand erkennbar. Der Änderungsbereich
selber profitiert von der an Hitzetagen rheinparallelen Windrichtung in Verbindung mit der Ver-
schattung durch Bäume und erwärmt sich im Bestand moderater, als die umgebenden Bau-
grundstücke. Während der Abkühlungsphase in der Nacht senkt sich die Temperatur etwas
7 Stadtklimatologische Voruntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 7213-2 „Schloßallee“ in
Bonn, Bericht C 5372-1 vom 06.10.2023, Peutz- Consult, Düsseldorf
8 PET: physiologisch äquivalente Temperatur (von Physiological Equivalent Temperature) zur Beurtei-
lung des thermischen KomfortsSeite 30 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 13
Stand Veröffentlichung April 2025
tiefer ab, als in der unmittelbaren Umgebung. Die Simulation weist für 14:00 Uhr ein Tempe-
raturniveau von 26,2 °C bis 27,2 °C aus. Nach der nächtlichen Abkühlung wurden für 4:00 Uhr
Temperaturen zwischen 21,4 °C und 22,0 °C errechnet.
Durchlüftung: Die Windgeschwindigkeiten sind im gesamten Untersuchungsgebiet mit einer
durch die Bebauungsstruktur erhöhten Rauigkeit bereits deutlich gegenüber dem Freiland re-
duziert. Typischerweise werden im Bebauungsbestand Strömungsgeschwindigkeiten von un-
ter 0,6 m/s erreicht. Davon abweichend sind die rheinparallelen Straßenabschnitte aufgrund
der Ausrichtung in Hauptwindrichtung mit Geschwindigkeiten von 0,6 bis 1,2 m/s begünstigt.
Bioklima: Die Beurteilung des in der Simulation ermittelten Bioklimas (PET- Werte) erfolgte für
einen Mittelwert der Ergebnisse zwischen 12:00 Uhr und 16:00 Uhr. Bereits aufgrund der Si-
mulationsbedingungen mit einem Sommertag und einer maximalen Temperatur von 30 °C ist
im gesamten Untersuchungsgebiet mit signifikanten Wärmebelastungen zu rechnen. Die der-
zeitige bioklimatische Belastung im Änderungsbereich selber ist eher als schwach einzustufen
(26 - 29 °C). Positiv für das Belastungsniveau wirkt sich hier insbesondere die Verschattung
durch Bäume aus.
3.2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Temperatur: Für den Planfall ergab die Simulation für 14:00 Uhr gegenüber dem Ist- Zustand
eine leicht erhöhte Temperatur. Innerhalb des Änderungsbereichs und nördlich des Vorhaben-
grundstücks bis zur Gernotstraße wurden Temperaturänderungen von -0,4° C bis + 0,4° C
errechnet.
Nach der nächtlichen Abkühlungsphase weist das Modell für 4:00 Uhr im Windschatten des
Änderungsbereichs eine Temperaturerhöhung gegenüber dem begünstigten Ist-Fall bis zur
Gernotstraße von maximal 0,8° C aus, darüber hinaus bis zu 0,2° C aus an der Mainzer Straße.
Begründet ist dies mit der in den heißen Nachmittagsstunden in den Plangebäuden aufgenom-
mener Energie, welche nachts wieder an die Umgebungsluft abgegeben wird.
Durchlüftung: Mit einer Bebauung sinkt die Windgeschwindigkeit im Änderungsbereich auf we-
niger als 0,2 m/s. Östlich bleibt eine Strömungsbahn mit Geschwindigkeiten zwischen 0,4 m/s
und 0,6 m/s erhalten. Das Windfeld nördlich der geplanten Bebauung wird in einer Tiefe von
knapp zwei Hausbreiten um 0,45 m/s bis 0,60 m/s gegenüber dem heutigen Bestand abge-
bremst. Danach ist die Rauigkeit der dortigen Bebauung bestimmend für die Durchlüftung.
Bioklima: Die mit einer Bebauung des Änderungsbereichs zu erwartende Erhöhung der PET-
Werte beschränkt sich auf den Änderungsbereich selber und knapp zwei Hausbreiten unmit-
telbar nördlich des Vorhabengrundstücks an der Utestraße.
Die maximalen Belastungen mit PET- Werten um 52 °C ergeben sich vor den süd- und west-
exponierten Fassadenteilen zwischen Gebäuden die während des Nachmittags unverschattet
bleiben. Die Südfassade entlang der Schloßallee hingegen ist aufgrund der Verschattung
durch die Alleebäume nicht betroffen. Die heute nur schwache Wärmebelastung in Verlänge-
rung der Utestraße wird durch die geplante Bebauung auf eine mäßige bis starke Stufe ange-
hoben.
Zusammengefasst betreffen die lokalen Klimaveränderungen weitestgehend den Änderungs-
bereich hinsichtlich einer verminderten Durchlüftung und einer erhöhten bioklimatischen Be-
lastung, insbesondere in den Aufenthaltsbereichen wie Terrassen und Spielflächen. Am Nach-
mittag ist mit einer Abkühlung, in der Nacht mit einer Erwärmung gegenüber der Ist-Situation
zu rechnen. Dieser Effekt geht am weitesten nach Norden über das Vorhaben hinaus.Seite 31 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 14
Stand Veröffentlichung April 2025
3.2.4.3 Ergebnis
Durch eine Bebauung des Änderungsbereichs wird die Fläche des städtischen Klimatops auf
die heutige unbebaute Fläche ausgedehnt. Die in die Bebauung integrierbaren Maßnahmen
zur Reduzierung der städtischen Wärmeinsel und zur Anpassung an den Klimawandel werden
jedoch zur Minderung der nachteiligen Folgen genutzt. Die verbleibenden Auswirkungen auf
das lokale Klima sind quantitativ und qualitativ akzeptabel und im Rahmen dieses Vorhabens
nicht vermeidbar.
Hinsichtlich der Auswirkungen der vorliegenden 205. Änderung des Flächennutzungsplanes
ergeben sich voraussichtlich keine planrelevanten Auswirkungen über die Nullvariante – die
Beibehaltung einer Darstellung gemischter Bauflächen – hinaus.
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
3.2.5.1 Bestandsaufnahme
Für die menschliche Gesundheit stellen erhöhte Lufttemperaturen im Stadtgebiet ein erhöhtes
Risiko insbesondere für ältere Menschen, vorerkrankte Personen oder Kleinkinder dar (siehe
hierzu Abschnitt 2.2.4).
Neben der gegebenen klimatischen Belastung werden die Menschen im Änderungsbereich
und seiner direkten Nachbarschaft durch Verkehrslärm der Stadtstraßen und der linksrheini-
schen Bahnstrecke belastet9.
Die auf den Änderungsbereich einwirkende Immission der Verkehrsgeräusche wurde in einem
schalltechnischen Prognosegutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2
„Schloßallee“ anhand der vorliegenden Verkehrszahlen detailliert ermittelt10. Danach ist der
Änderungsbereich einschließlich seiner Umgebung bereits erheblich durch Verkehrslärm vor-
belastet. An nahezu allen der untersuchten Immissionsorte wird mindestens ein Immissions-
richtwert für den Tag- oder die Nacht überschritten.
Einzelne Quellen für Lärmimmissionen gewerblicher Betriebe wirken gegenwärtig nicht auf
den Planungsraum ein. Die gewerbliche Tätigkeit im Mischgebiet an der Mainzer Straße er-
zeugt keine planrelevante Vorbelastung.
3.2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Klima
Die voraussichtlichen Auswirkungen einer Bebauung im Änderungsbereich auf dem Men-
schen und seine Gesundheit wurden mit dem Detailklimagutachten zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ prognostiziert und bewertet. Dabei wurde vorrangig
die Wärmebelastung an heißen Sommertagen in Form der physiologisch empfundenen Tem-
peratur (PET- Werte) betrachtet. Im Ergebnis erhöht sich die empfundene Temperatur bei ei-
ner Bebauung gegenüber der heutigen Freifläche. Die bestehende Verschattung der Süd-
seite durch die Straßenbäume der Schloßallee, die Eigenverschattung der Gebäude sowie
ergänzende Pflanzmaßnahmen aufgrund der Lokalisierung besonders betroffener Teilflä-
chen im Gutachten lassen eine für den städtischen Raum nur mäßigen Hitzestress erwarten.
9 Schalltechnisches Prognosegutachten, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2 "Schloß-
allee" in Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, Peutz-Consult, Stand 17.06.2024.
10 Schalltechnisches Prognosegutachten, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2 "Schloß-
allee" in Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, Peutz-Consult, Stand 17.06.2024.Seite 32 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 15
Stand Veröffentlichung April 2025
Verkehrslärm
Mit dem Prognosegutachten zum Verkehrslärm liegen sowohl Berechnungsergebnisse für den
auf den Änderungsbereich einwirkenden Verkehrslärm vor, als auch für die mit dem Vorhaben
verbundene Erhöhung der Lärmeinwirkung auf die Umgebung.
Durch die Realisierung des Planvorhabens verursachte Erhöhung des Verkehrsaufkommens
ergibt sich an Immissionsorten in der Umgebung des Änderungsbereichs eine Erhöhung der
Straßenverkehrslärmimmissionen. Durch reflektierende oder abschirmende Wirkung der Plan-
gebäude kommt es zudem teilweise zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Schienen- und
Schifffahrtsverkehrslärmimmissionen.
An allen Untersuchungsorten, mit Ausnahme der durch die Reflexion an den neuen Gebäuden
beaufschlagten Punkten in der Umgebung, beträgt die ermittelte Pegelerhöhung tags und
nachts unter 1,2 dB(A). Die Wahrnehmungsgrenze für eine planbedingte Steigerung der be-
rechneten Dauerschallpegel beginnt – in Anerkennung der Rechtsprechung – erst bei einer
Pegelerhöhung von 1 bis 2 dB(A).
Die Berechnungsergebnisse zeigen zudem, dass die Schwelle zu einer möglichen Gesund-
heitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag und/oder 60 dB(A) in der Nacht auch im Planfall an
keinem der Immissionsorte erreicht wird.
Da der Verkehrslärm innerhalb des Siedlungsgebiets nicht durch aktive Maßnahmen wirksam
gemindert werden kann, sind im Bebauungsplan passive Maßnahmen an den Gebäuden zum
Schutz der Wohnnutzung vor nachteiligen Auswirkungen durch Verkehrslärm entsprechend
den ermittelten Lärmpegelbereichen festgesetzt.
Gewerbelärm
Mit der Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist regelmäßig eine nach der
TA-Lärm zu beurteilende gewerbliche Lärmemission zu erwarten. Diese geht in der Regel von
der notwendigen Anlieferung, den Anlagen für den ruhenden Verkehr - insbesondere der Kun-
denfahrzeuge - sowie den haustechnischen Anlagen aus. Mit der schalltechnischen Prognose
des Gewerbelärms und den vom Gutachter für die geplante Nutzung im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungs-
maßnahmen kann in den nachfolgenden Planungsschritten sichergestellt werden, dass die
Immissionsrichtwerte an den Nachbargebäuden sowie an der geplanten neuen Bebauung
nicht überschritten werden.
3.2.5.3 Ergebnis
Mit der geplanten Nutzung durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dessen Er-
schließung sind Lärmeinwirkungen auf die Umgebung und auf die sonstigen geplanten Nut-
zungen im Änderungsbereich verbunden. Mit den vom Gutachter für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ vorgegebenen Maßnahmen können die Auswirkun-
gen der Planung so begrenzt werden, dass die Lärmbelastung der Umgebung nicht unzumut-
bar über die Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte hinaus erhöht werden. Der Schutz der
geplanten Bebauung vor Verkehrslärm ist ausschließlich durch passive Maßnahmen realisier-
bar.Seite 33 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 16
Stand Veröffentlichung April 2025
Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
3.2.6.1 Bestandsaufnahme
Der Planungsraum ist Teil der verdichteten städtischen Siedlung. Das Landschaftsbild wird in
diesem Bereich geprägt durch die Lindenallee entlang der Schloßallee und die Hausgärten
der nach Osten hin zunehmend lockereren Einzelhausbebauung. Der Änderungsbereich ist in
seinem zwischen 1980 und 2020 unbebauten westlichen Teil als verwilderter Park anzuspre-
chen.
Die Flächen im Änderungsbereich stehen derzeit aufgrund des privaten Eigentums, des dich-
ten bodennahen Bewuchses und der Umfassung durch Privatgrundstücke nicht für die Erho-
lung zur Verfügung. Während der Nutzung der Botschaft Jugoslawiens war ein Übergang von
der Utestraße zur Schloßallee über die vorhandene Lindenallee auf dem Grundstück gestattet.
Eine Nutzung der Gartenfläche als Erholungsfläche erfolgte jedoch nicht.
Aufgrund der Lage des Änderungsbereichs besteht ein sehr guter Zugang zu größeren Grün-
flächen sowie kleineren und größeren erweiterten Freiräumen im Quartier.
Abbildung 3 Bericht zum Freiraummonitoring 2017, Erreichbarkeit größerer Grünflächen, Ausschnitt,
Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün
3.2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Mit der Darstellung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel + Wohnen wird ein
bisher ungenutzter Teil eines Baugrundstücks für eine flächige Bebauung vorbereitet. Auf-
grund des Flächenanspruchs einer Einzelhandelsnutzung und der Größe des zur Verfügung
stehenden Grundstücks ist absehbar, dass der bisherige Baumbestand vollständig beseitigt
werden wird. Teile der Baumkulisse an der Ostseite der kleinen Parkanlage werden ebenfalls
entfernt werden. Der Baumbestand wird allerdings auf dem Grundstück oder in der anliegen-
den Grünfläche zur Mainzer Straße hin vollständig ausgeglichen.
ÄnderungsbereichSeite 34 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 17
Stand Veröffentlichung April 2025
Die das Landschaftsbild prägenden Grünstrukturen entlang der Schloßallee und der Verlän-
gerung der Utestraße bleiben hingegen erhalten bzw. werden durch Neuanlage wieder entwi-
ckelt.
3.2.6.3 Ergebnis
Mit einer erneuten Bebauung der Flächen im Änderungsbereich gehen private Freiflächen ver-
loren. Mit dem Vorhaben sind nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild verbunden, wie
sie bei der Bebauung privater Grundstücke üblich sind.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
3.2.7.1 Bestandsaufnahme
Erhaltenswerte Bauten, Bau- und Bodendenkmale sind im Änderungsbereich nicht vorhanden
bzw. nach heutigem Kenntnisstand nicht bekannt.
In der näheren Nachbarschaft existieren verschiedene Baudenkmäler11. Die nächstgelegenen
sind:
A 926 Villa Mainzer Straße 132-138, Dreholzstraße 4–6 mit Nebengebäuden
A 3611 Villa Schloßallee 15 einschließlich Gartenzone, 1912
A 3609 Villa Schloßallee 19, 1912 einschließlich Einfriedung
A 44 Villa Rüdigerstraße 38, 1899/1900,
A 3612 Villa Rüdigerstraße 39,
A 3916 Villa Rüdigerstraße 42, 1921/1922,
A 3625 Villa Rüdigerstraße 48, 1912/1913.
Aufgrund der Entfernung sowie der abschirmenden Wirkung der umgebend vorhandenen Be-
bauung werden weder Denkmäler noch deren Umgebungsbereich von der vorliegenden Pla-
nung beeinträchtigt.
Belange der Bodendenkmalpflege sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht berührt.
Sachgüter im Zusammenhang mit dem ehemaligen Botschaftsgebäude wurden bereits mit
dem Abbruch beseitigt.
3.2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Aufgrund der Entfernung sowie der abschirmenden Wirkung der vorhandenen Bebauung wer-
den von der vorliegenden Änderung keine Denkmäler beeinträchtigt. Aufgrund der vormaligen
flächigen Bebauung ist die Aufdeckung bisher unbekannter Bodendenkmäler nicht wahr-
scheinlich. Sachgüter werden nicht mehr betroffen.
3.2.7.3 Ergebnis
Denkmäler und sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen.
11 Denkmalschutz _ Bundesstadt Bonn,
https://www.bonn.de/themen-entdecken/planen-bauen/denkmalschutz.phpSeite 35 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 18
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Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und Kumulation benachbarter Plangebiete
Die Wechselwirkungen zwischen den oben genannten Schutzgütern bzw. den einzelnen Belangen des Umweltschutzes, die gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB ebenfalls zu berücksichtigen sind, veranschaulicht folgende Tabelle:
Wirkung
auf
Wirkung
von
Mensch Tiere Pflanzen Boden Wasser Klima / Luft Landschaft
Kultur- / Sach-
güter/ Kultur-
landschaft
Mensch
Störungen (Lärm
etc.), Verdrän-
gung, Entnahme
Nutzung, Pflege,
Verdrängung,
Entnahme
Bearbeitung, Dün-
gung, Verdich-
tung, Versiege-
lung, Umlagerung
Nutzung (Trink-
wasser, Erho-
lung), Stoffein-
trag, Entnahme,
Versiegelung
(Schad-)Stoffein-
trag, Aufheizung
durch Stoffein-
trag
Überformung,
Gestaltung, Stör-
effekte durch in-
tensive Nutzung
Veränderung, Be-
schädigung, Stör-
effekte durch in-
tensive Nutzung
Tiere
Ernährung, Er-
holung, Na-
turerlebnis
Fraß, Düngung,
Bestäubung,
Verbreitung
Düngung, Boden-
bildung (Boden-
fauna)
Nutzung, Stof-
fein- u. austrag
(N, CO2…)
Beeinflussung
durch CO2-Pro-
duktion etc., At-
mosphärenbil-
dung
Gestaltende Ele-
mente
Beschmutzung,
Beschädigung
Pflanzen
Schutz, Ernäh-
rung, Erholung,
Naturerlebnis
Nahrungsgrund-
lage, O2-Produk-
tion, Lebens-
raum, Schutz
Durchwurzelung
(Erosionsschutz),
Nährstoff-,
Schadstoffentzug-
Bodenbildung
Nutzung, Stof-
fein- u. austrag
(N, CO2…), Re-
gulation Wasser-
haushalt, Reini-
gung, Transpira-
tion
Nutzung, Stof-
fein- u. austrag
(N, CO2…), At-
mosphärenbil-
dung, Filterfunk-
tion
Strukturierung Beschädigung,
Bewuchs, Struk-
turierung, Land-
schaftsästheti-
sche Wirkungen
Boden
Lebens- & Nut-
zungsraum, Er-
tragspotential
Landwirtschaft,
Rohstofflager-
stätte
Lebensraum Lebensraum,
Nährstoff- und
Wasser-
versorgung,
Schadstoffquelle
Eintrag von Nähr-
und Schadstof-
fen, Trübung, Se-
dimentbildung,
Filterfunktion
Regulation bo-
dennahes Klima,
Freisetzung
klima-relevanter
Gase, Staubbil-
dung
Strukturelemente Überdeckung,
Veränderung
Wasser
Lebensgrund-
lage, Trinkwas-
ser, Nutzung,
Erholung
Lebensgrund-
lage, Trinkwas-
ser, Lebensraum-
strukturierung
Lebensgrund-
lage, Lebens-
raum
Stoffverlagerung,
nasse Deposition,
Beeinflussung der
Regen, Stoffein-
trag, Lokalklima
(Luftfeuchtigkeit,
Temperatur,
Strukturelemente Zerstörung, Be-
schädigungSeite 36 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 19
Stand Veröffentlichung April 2025
Wirkung
auf
Wirkung
von
Mensch Tiere Pflanzen Boden Wasser Klima / Luft Landschaft
Kultur- / Sach-
güter/ Kultur-
landschaft
Bodenart u. –
struktur, Erosion
Wind), Wolken,
Nebel
Klima / Luft
Lebensgrund-
lage, Wohlbe-
finden, Umfeld
Lebensgrundla-
geLebensraum,
Wohlbefinden,
Umfeld
Lebensgrund-
lage (Bestäu-
bung) Wuchs- u.
Umfeld-bedin-
gungen
Bodenluft u. -
klima, Erosion,
Stoffeintrag, Bo-
denbildung
Belüftung, Ein-
trag von Nähr-
und Schadstof-
fen, Beeinflus-
sung Dargebot
Luftqualität, Er-
holungseignung,
Element der ge-
samtästheti-
schen Wirkung
Zerstörung, Be-
schädigung
Landschaft
Ästhet. Empfin-
den, Erho-
lungs-
eignung, Wohl-
befinden
Lebensraum-
struktur
Lebensraum-
struktur
Erosionsschutz Gewässerverlauf,
Wasserscheiden
Strömungsver-
lauf, Klima- u.
Reinluftbildung,
Kaltluftstömung
Raum / Weite, Vi-
suelles Empfin-
den
Kultur- /
Sachgüter/
Kultur-land-
schaft
Ort-Identifika-
tion, Ästhet.
Empfinden,
Wohlbefinden
Lebensraum Lebensraum Verformung, Ero-
sionsschutz
Strömungsver-
halten
Strömungsver-
lauf, Kaltluftstö-
mung
Identifikation, ge-
staltende Ele-
mente
Bei Durchsicht der Tabelle der möglichen Wechselwirkungen ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf eines der Schutzgüter, die nicht
bereits für das jeweilige Schutzgut erfasst wurden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit ist jedoch vollständig erst
durch Summierung der Auswirkungen auf das Schutzgut wie auch der Wechselwirkungen erfasst.Seite 37 von 240
Bundesstadt Bonn, 205. Änderung Flächennutzungsplan, „Schloßallee“ Teil B Umweltbericht 20
Stand Veröffentlichung April 2025
Sonstige Umweltbelange
3.2.9.1 Umgang mit Emissionen, Abfall und Abwasser
Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwässern und Abfällen ist durch die kommunalen
Dienste oder private Firmen sichergestellt. Besondere stoffliche Emissionen aus dem Bereich
der Planänderung sind nicht zu erwarten. Es fallen ausschließlich Siedlungsabfälle an. Ge-
werbliche Abfälle des Einzelhandels wie Verpackungen und Lebensmittel werden dem Recyc-
ling zugeführt. Das Abwasser aus den Haushalten und Sozialräumen wird über den kommu-
nalen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt. Gewerbliche-industrielle Abwässer fallen
bei der geplanten Einzelhandelsnutzung nicht an.
3.2.9.2 Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparung
Durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist bereits ein verbindlicher Anteil regenerativer
Energien an der Deckung des Gebäudeenergiebedarfs vorgegeben. Gemäß dem Beschluss
des Rates der Bundesstadt Bonn zu Energieeffizienzstandards im 

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 02:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de